DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Karlsruhe, Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: init innovation in traffic systems SE / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
init innovation in traffic systems SE: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 15.05.2019 in Karlsruhe, Germany mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-03 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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init innovation in traffic system SE Karlsruhe ISIN
DE0005759807
WKN 575 980
Der Vorstand der Gesellschaft lädt hiermit zur
*ordentlichen Hauptversammlung* der init innovation in
traffic systems SE (kurz init SE) ein. Sie findet am
*Mittwoch, den 15. Mai 2019, 10:00 Uhr*, im Konzerthaus
des Kongresszentrums, Festplatz 9, 76137 Karlsruhe,
statt.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2018, des gebilligten
Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
für das Geschäftsjahr 2018*
Die vorgenannten Unterlagen stehen auch auf der
Internetseite
www.initse.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zum Download bereit
und werden auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos
übersandt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu
fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der init SE des Geschäftsjahres 2018
in Höhe von Euro 24.209.327,22 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Euro 1.202.117,40
Dividende von Euro 0,12
je dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in die Euro 0,00
Gewinnrücklage
Vortrag auf neue Rechnung Euro 23.007.209,82
Bilanzgewinn Euro 24.209.327,22
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 20. Mai 2019,
fällig.
Die im vorstehenden Gewinnverwendungsvorschlag
genannten Werte beziehen sich auf das zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
unter Berücksichtigung der eigenen Aktien
dividendenberechtigte Grundkapital von Euro
10.017.645. Bis zur Hauptversammlung am 15. Mai
2019 kann sich durch den Erwerb eigener Aktien
oder durch die Veräußerung eigener Aktien,
die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt sind, die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder
erhöhen. Sollte sich die Zahl der für das
abgelaufene Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von Euro 0,12 je
dividendenberechtigte Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag
vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 sowie für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresabschlusses
2019, sofern eine solche durchgeführt wird, zu
wählen.
6. *Genehmigtes Kapital*
*Schaffung eines genehmigten Kapitals sowie
entsprechende Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 der
Satzung um folgenden Absatz 5 zu ergänzen; die
bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis
8.
Der neue Absatz 5 lautet wie folgt:
'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum
15. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder
in Teilbeträgen mehrfach um bis zu insgesamt
1.004.000,00 durch Ausgabe neuer
stimmberechtigter oder stimmrechtsloser, auf den
Inhaber lautender Aktien ohne Nennwert
(Stückaktien) zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital
2019'). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen erfolgen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere für
folgende Fälle auszuschließen:
* Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage,
in Höhe von bis zu insgesamt 10% sowohl
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits notierten Aktien gleicher Gattung
und Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf
10% des Grundkapitals sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden;
* soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern und/oder Gläubigern von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw.
den Schuldnern von Wandlungs- und/oder
Optionspflichten aus
Schuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen
ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungs- und/oder Optionspflichten
zustände;
* für die aufgrund des Bezugsverhältnisses
entstehenden Spitzenbeträge;
* um zusätzliche Kapitalmärkte zu
erschließen;
* für eine im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegende Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen (auch wenn
neben den Aktien eine Kaufpreiskomponente
in bar ausgezahlt wird) oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
Verschmelzungen;
* um bis zu 250.000 neue Aktien als
Belegschaftsaktien zu überlassen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden
Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie
die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung, insbesondere den
Ausgabebetrag, der Gattung und das für die neuen
Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie
die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines
mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5
AktG zu bestimmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
2019 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten
Kapital 2019 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019
anzupassen.'
7. *Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung in § 8 Abs. 1*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Abs.
1 der Satzung wie folgt zu fassen:
'Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung gewählt werden.'
8. *Beschlussfassung über die Neuwahl von
Aufsichtsratsmitgliedern*
A. Der Aufsichtsrat der init SE setzt sich
gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Abs. 1 der
Satzung der init SE aus von der
Hauptversammlung zu wählenden Personen
zusammen.
Mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung enden die Amtszeiten von
Herrn Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rühlig, Herrn
Drs. Hans Rat und Herrn Dipl.-Ing. Ulrich
Sieg als Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt, die folgenden Personen zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -2-
a) Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rühlig
wohnhaft in Ostfildern, Deutschland
Jahrgang 1948
Selbständiger Unternehmensberater
Aufsichtsratsmitglied der init SE seit
2011, Vorsitzender seit 2014
* Ehemaliges Vorstandsmitglied der
Ed. Züblin AG
* Finanzexperte im Sinne des § 100
Abs. 5 AktG
* Vorstandsmitglied der Stiftung
Bauwesen, Stuttgart
Aktuelle Mandate:
Keine
Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6
DCGK):
Es liegen keine Beziehungen zu Organen
der init SE oder einem wesentlich
beteiligten Aktionär der init SE vor.
b) Dipl.-Ing. Ulrich Sieg
wohnhaft in Jork, Deutschland
Jahrgang 1949
Beratender Ingenieur mit Spezialgebiet
ÖPNV
Aussichtsratsmitglied der init SE seit
2014, stellvertretender Vorsitzender
seit 2016
* Ehemaliger stv.
Vorstandsvorsitzender und
Technischer Vorstand der Hamburger
Hochbahn AG
Aktuelle Mandate:
Herr Dipl.-Ing. Ulrich Sieg ist
Mitglied im Aufsichtsrat der SECURITAS
Holding GmbH, Düsseldorf und ist
Beiratsmitglied der HanseCom Public
Transport Ticketing Solutions GmbH,
Hamburg.
Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6
DCGK):
Es liegen keine Beziehungen zu Organen
der init SE oder einem wesentlich
beteiligten Aktionär der init SE vor.
c) Drs. Hans Rat
wohnhaft in Schoonhoven, Niederlande
Jahrgang 1945
Geschäftsführer Beaux Jardins B.V.,
Schoonhoven, Niederlande
Aufsichtsratsmitglied der init SE seit
2012
* Ehrengeneralsekretär der UITP
Aktuelle Mandate:
keine
Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6
DCGK):
Es liegen keine Beziehungen zu Organen
der init SE oder einem wesentlich
beteiligten Aktionär der init SE vor.
B. Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat vor, ab
Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt
7 vorgeschlagenen Satzungsänderung und bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2021 beschließt, die folgende Person
zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats zu
wählen. Der Aufsichtsrat der init SE setzt
sich gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Abs. 1
der Satzung der init SE aus von der
Hauptversammlung zu wählenden Personen
zusammen.
Christina Greschner
wohnhaft in Karlsruhe, Deutschland
Jahrgang 1977
Dipl.-Ing. (FH), M.A. Family
Entrepreneurship, derzeit in Elternzeit
Aktuelle Mandate:
keine
Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6
DCGK):
Frau Christina Greschner ist die Tochter
des Vorstandsvorsitzenden.
C. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor,
für sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats
als Ersatzmitglied zu wählen:
Dr. Gottfried Greschner
wohnhaft in Karlsruhe, Deutschland
Jahrgang 1946
Vorstandsvorsitzender der init SE
Aktuelle Mandate:
Herr Dr. Gottfried Greschner ist
Non-Executive Director der
Tochtergesellschaft INIT Innovations in
Transportation Inc., Chesapeake,
Virginia/USA, und Präsident des
Verwaltungsrats der INIT Swiss AG in
Neuhausen, Schweiz.
Dieser Wahlvorschlag des Aufsichtsrats
beruht im Einklang mit § 100 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 AktG auf einem Vorschlag von
Aktionären, die mehr als 25 Prozent der
Stimmrechte an der init SE halten. Herr Dr.
Gottfried Greschner wird im Fall seiner
Wahl vor einem Nachrücken sicherstellen,
dass seine Ämter als Vorstand der
Gesellschaft sowie als gesetzlicher
Vertreter oder einem Aufsichtsrat
vergleichbaren Ämter in sämtlichen von
der init SE abhängigen Unternehmen enden.
Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 - 6
DCGK):
Nach Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei
seinen Wahlvorschlägen an die
Hauptversammlung die persönlichen und die
geschäftlichen Beziehungen eines jeden
Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft und einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär
offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung
beschränkt sich auf solche Umstände, die
nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein
objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
Zwischen Herrn Dr. Gottfried Greschner und
der Gesellschaft bestehen solche
maßgebenden geschäftlichen
Beziehungen. Herr Dr. Gottfried Greschner
hielt zum 31. März 2019 (teilweise
mittelbar) 3.458.400 Aktien an der init SE,
was rund 34,4 Prozent des Grundkapitals
entspricht.
Daneben mietet die init SE das Bürogebäude
in der Käppelestraße 6 in Karlsruhe zu
67,39 Prozent von der Dr. Gottfried
Greschner GmbH & Co. Vermögens-Verwaltungs
KG, Karlsruhe, deren Gesellschafter Herr
Dr. Gottfried Greschner ist.
Bei den Wahlen zum Aufsichtsrat ist eine
Einzelwahl der Mitglieder vorgesehen.
Ferner ist vorgesehen, Herrn Dipl.-Kfm.
Hans-Joachim Rühlig im Fall seiner Wiederwahl dem
Aufsichtsrat erneut als Kandidaten für den
Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Die Wahl zum
Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll unmittelbar
im Anschluss an diese Hauptversammlung
durchgeführt werden.
Im Falle des Nachrückens des Ersatzmitgliedes
soll dieses den Mitgliedern des Aufsichtsrats als
Kandidat für den Vorsitz des Aufsichtsrats
vorgeschlagen werden. Der sofortige Eintritt in
den Aufsichtsrat und beabsichtigte Übernahme
des Aufsichtsratsvorsitzes nach Ende seiner
Vorstandstätigkeit erlaubt Herrn Dr. Gottfried
Greschner, seine jahrzehntelangen Erfahrungen aus
der Leitung der Gesellschaft und seine
umfangreichen Kenntnisse der von der Gesellschaft
eingesetzten Technologie zum Wohle der
Gesellschaft in die Tätigkeit der
Überwachung und Beratung des Vorstands
einzubringen.
Die Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten sowie
das Kompetenzprofil in seiner Gesamtheit sind auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
9. *Beschlussfassung über die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Aufsichtsratsmitgliedern neben dem Ersatz ihrer
Auslagen sowie dem Ersatz der etwa auf ihre
Vergütung und Auslagen zu entrichtenden
Umsatzsteuer ab dem Geschäftsjahr 2019 folgende
Vergütung zu bezahlen:
Die jährliche Aufsichtsratsvergütung besteht aus
einem festen und einem variablen Anteil. Der
feste Anteil beträgt EUR 25.000,00 für die
Aufsichtsratsmitglieder und das doppelte dieses
Betrages für den Aufsichtsratsvorsitzenden. Der
variable Anteil soll zu 50% vom Kurs und zu 50%
vom Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT
- Earnings before Interest and Taxes) abhängen,
wobei als Bezugswerte ein Aktienkurs von EUR 8,00
sowie ein Konzernergebnis vor Steuern in Höhe von
EUR 8 Mio. zugrunde gelegt werden. Der variable
Anteil wird nur gewährt, sofern das EBIT
mindestens EUR 8 Mio. beträgt.
Auf dieser Grundlage errechnet sich der variable
Anteil der Aufsichtsratsvergütung nach folgender
Formel:
In dieser Formel gilt als Kurs der
Durchschnittskurs des jeweiligen Geschäftsjahres
auf Basis der täglichen Schlusskurse, oder für
den Fall, dass keine Schlusskurse ermittelt
werden, der jeweils täglich letzten
festgestellten Preise, der Aktie im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der
Frankfurter Wertpapierbörse und als EBIT das
jeweilige Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern.
Außerdem wird eine obere Begrenzung für den
variablen Anteil der Vergütung bei 200% des
festen Anteils der Vergütung festgelegt. Für den
Fall, dass 'V' kleiner als 0 ist, entfällt die
variable Vergütung, es wird dann nur der feste
Anteil der Vergütung bezahlt.
Vorstehende Vergütungsregelung für den
Aufsichtsrat gilt so lange, bis die
Hauptversammlung etwas Anderes beschließt.
*Bericht zu TOP 6 gemäß § 203 Abs. 2, 186 Abs. 3
und Abs. 4 Satz 2 AktG*
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu
Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. §
186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet.
Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes
Kapital. Um Flexibilität bei etwaigen zukünftigen
Kapitalmaßnahmen oder für die Ausgabe von
Mitarbeiteraktien zu erlangen, soll ein genehmigtes
Kapital für die Dauer der nächsten fünf Jahre
geschaffen werden. Das genehmigte Kapital ist
beschränkt auf 10% des derzeitigen Grundkapitals.
Die dem Vorstand eingeräumte Ermächtigung sieht den
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
in bestimmten Fällen vor. Damit soll der Vorstand ggf.
in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -3-
Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage um maximal 10% des bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist allerdings auf zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019 im Handelsregister und bei der Ausnutzung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals beschränkt. Aufgrund dieser Beschränkung ist eine (Wert-)Verwässerung der alten Aktien und ein Einflussverlust für die Aktionäre praktisch nicht zu befürchten. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige Spitzen verwerten zu können. Die Attraktivität der Aktie der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen gesteigert werden, wenn die Aktien der Gesellschaft auch an ausländischen Börsenplätzen zum Handel zugelassen werden. In diesem Fall soll die Börseneinführung und -notierung verbunden werden können mit einem Angebot neuer Aktien. Weiterhin kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, insbesondere um den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Dies ist eine immer üblicher werdende Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung, insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens, die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Beteiligungen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bei sich konkretisierenden Erwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen soll. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Daneben schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Tochtergesellschaften auszuschließen, um die Arbeitnehmer am Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von Belegschaftsaktien beteiligen zu können. Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der Vorstand darüber hinaus auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustände. Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz üblich ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises bzw. eine Anpassung des Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise vor, dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle eines Verwässerungsschutzes mit den vorgenannten Mechanismen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre Wandlungs- oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz mit Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises bzw. mit einer Anpassung des Umtauschverhältnisses - einen höheren Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann und dafür auch keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies zu erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der init SE folgt. Vorstand und Aufsichtsrat verpflichten sich, den Ausgabebetrag für die neuen Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festzulegen. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* *Anmeldung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 4 unserer Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Als Nachweis reicht eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des in- oder ausländischen depotführenden Instituts aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 24. April 2019, 00:00 Uhr MESZ, zu beziehen. Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung, d. h. bis 8. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: init innovation in traffic systems SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises weitere Nachweise zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht in gehöriger Form erbracht, kann der Aktionär von der Gesellschaft zurückgewiesen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: init innovation in traffic systems SE: -4-
Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Telefax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen: init innovation in traffic systems SE Investor Relations Käppelestraße 4 - 10 76131 Karlsruhe Telefax: +49 721.6100.130 E-Mail: ir@initse.com Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesendet. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung bereit. Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Des Weiteren kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Janina Bujnoch und Herrn Dennis Bastian, zu bevollmächtigen, gemäß ihren Anweisungen für sie abzustimmen. Dies kann für Aktionäre insbesondere dann von Interesse sein, wenn die depotführende Bank die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ablehnt. Die Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre jedoch nicht bei der Abstimmung über Anträge vertreten, die ohne vorherige Ankündigung erst während der Hauptversammlung gestellt werden, wie z. B. Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der Stimme enthalten. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Eintrittskarten sollten von den Aktionären möglichst frühzeitig bei der Depotbank für jedes Depot bestellt werden. Die Vollmacht oder ihr Widerruf kann vollständig ausgefüllt schriftlich, per (Computer-)Fax oder auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail). Die Gesellschaft kann die ordnungsmäßige Stimmrechtsausübung nur dann gewährleisten, soweit die Vollmacht für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit den Stimmweisungen der Aktionäre zu sämtlichen Tagesordnungspunkten bis spätestens 10. Mai 2019 bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sind: init innovation in traffic systems SE Investor Relations Käppelestraße 4 - 10 76131 Karlsruhe Telefax: +49 721.6100.130 E-Mail: ir@initse.com Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären sowie stimmberechtigten Vertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären auf der Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 im Zeitpunkt der Antragstellung erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der init SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 14. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand init innovation in traffic systems SE Käppelestraße 4 - 10 76131 Karlsruhe *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sind ausschließlich zu richten an: init innovation in traffic systems SE Investor Relations Käppelestraße 4 - 10 76131 Karlsruhe Telefax: +49 721.6100.130 E-Mail: ir@initse.com Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, die mit Begründung, wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern keiner Begründung bedürfen, bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 30. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Firma und Sitz) enthalten. *Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder der verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. *Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft* Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite www.initse.com unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung verfügbar sein. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 10.040.000,00 und ist eingeteilt in 10.040.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 22.355 eigene Aktien, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 10.017.645 beträgt.
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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre*
Die init SE verarbeitet als verantwortliche Stelle im
Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung
('DSGVO') personenbezogene Daten (Name und Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte;
gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom
jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters)
auf Grundlage der in Deutschland geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und
Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die init SE wird
vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende
Bank deren personenbezogenen Daten an die init SE. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre
und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für
die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung
und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses
Zwecks zwingend erforderlichen Maße.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1
lit. (c) DSGVO. Die init SE speichert diese
personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn
Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die
Hauptversammlung stattfand.
Die Dienstleister der init SE, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden,
erhalten von der init SE nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die
Daten ausschließlich nach Weisung der init SE.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener
Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von
Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie
von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären
wird auf die Erläuterungen unter dem Punkt Rechte der
Aktionäre der Teilnahmebedingungen verwiesen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der
init SE Auskunft über ihre personenbezogenen Daten
gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO,
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und
Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf
sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf
Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO
verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und
Aktionärsvertreter gegenüber der init SE unentgeltlich
über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend
machen:
init innovation in traffic systems SE
Investor Relations
Käppelestraße 4 - 10
76131 Karlsruhe
Telefax: +49 721.6100.130
E-Mail: ir@initse.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern
gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der
Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des
(Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder
ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes
Baden-Württemberg, in dem die init SE ihren Sitz hat,
zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Georg Biel
Data Protection Officer
E-Mail: georg@biel-it.de
Biel-IT UG
Karlsruhe, im März 2019
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_Der Vorstand_
2019-04-03 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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