DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 15.05.2019 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-04-03 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 -
- WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2019 Wir laden hiermit unsere Aktionäre
zu der am Mittwoch, den 15. Mai 2019, um 11:00 Uhr, am
Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21
56070 Koblenz
- Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung 2019 ein. I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
CompuGroup Medical SE zum 31. Dezember 2018 und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018, des Lageberichts für die
CompuGroup Medical SE, des Konzernlageberichts,
des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a
Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
(HGB), des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die vorgenannten Unterlagen können ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im
Internet unter
www.cgm.com/hv
und in den Geschäftsräumen am Sitz der
Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz,
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf
Wunsch auch unverzüglich kostenlos zugesandt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in
Höhe von 72.111.455,38 EUR sollen 0,50 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet
werden. Die Dividende soll am 20. Mai 2019
ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung hält die Gesellschaft
4.391.110 eigene Aktien, diese sind nicht
dividendenberechtigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den
im Jahresabschluss der CompuGroup Medical SE zum
31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von 72.111.455,38 EUR wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer 24.414.120,00
Dividende von 0,50 EUR je EUR
für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Vortrag auf neue Rechnung: 47.697.335,38
EUR
*Gesamt:* *72.111.455,38
EUR*
Bei den angegebenen Beträgen für die
Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag (Vortrag
auf neue Rechnung) sind die 48.828.240 zur Zeit
des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten
Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl
der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von 0,50 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen
entsprechend angepassten Gewinnvortrag (Vortrag
auf neue Rechnung) vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Prüfers für den Abschluss des
Geschäftsjahres 2019 und für etwaige prüferische
Durchsichten von Zwischenfinanzberichten*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin,
Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für
etwaige prüferische Durchsichten von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2019 und für das erste Quartal 2020 zu bestellen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung). Der
Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin,
Zweigniederlassung Frankfurt am Main, sowie die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Frankfurt
am Main, als Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer empfohlen und dabei seine
Präferenz für die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin,
Zweigniederlassung Frankfurt am Main, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer
Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten
(Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft und an leitende Angestellte der
Gesellschaft sowie an Mitglieder der
Geschäftsführungen nachgeordneter verbundener
Unternehmen und deren leitende Angestellte*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
*Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 14. Mai 2024
(Ermächtigungszeitraum) an die Bezugsberechtigten
(wie nachfolgend definiert) bis zu 5.321.935
Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf bis zu
5.321.935 auf den Inhaber lautende Stückaktien
der CompuGroup Medical SE (die Gesellschaft)
auszugeben (Gesamtvolumen). Für bezugsberechtigte
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft liegt
die Zuständigkeit zur Gewährung von
Aktienoptionen ausschließlich beim
Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Die Bedienung ausgeübter Aktienoptionen kann nach
Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung
eines zu diesem Zwecke beschlossenen bedingten
Kapitals, insbesondere des unter
Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2019, oder
durch eigene Aktien der Gesellschaft oder in bar
erfolgen.
Die Eckpunkte für die Gewährung der
Aktienoptionen und die Ausgabe von Bezugsaktien
lauten wie folgt:
a) Kreis der Bezugsberechtigten
Die Aktienoptionen können nur an Mitglieder des
Vorstands der CompuGroup Medical SE (Gruppe 1)
und an leitende Angestellte der CompuGroup
Medical SE sowie an Mitglieder der
Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten
verbundenen Unternehmen und deren leitende
Angestellte, die jeweils der Gruppe der Senior
Vice Presidents oder der Gruppe der General
Manager angehören müssen (Gruppe 2), ausgegeben
werden.
Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen (bis zu
5.321.935 Stück) verteilt sich auf die beiden
Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt:
* Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1
erhalten zusammen höchstens 3.547.957
Aktienoptionen und der hieraus
resultierenden Bezugsrechte.
* Die Bezugsberechtigten der Gruppe 2
erhalten zusammen höchstens 1.773.978
Aktienoptionen und der hieraus
resultierenden Bezugsrechte.
Bezugsberechtigte, die beiden Gruppen angehören,
erhalten keine zusätzlichen Bezugsrechte aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe 2.
b) Einräumung der Aktienoptionen
Aktienoptionen können während des
Ermächtigungszeitraumes jeweils binnen eines
Zeitraumes von sechzehn Wochen nach dem Tag der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
ausgegeben werden (jeweils ein Erwerbszeitraum).
An neu in das Unternehmen der Gesellschaft oder
nachgeordnete verbundene Unternehmen eintretende
Bezugsberechtigte können jeweils binnen zwölf
Wochen nach Eintritt Aktienoptionen ausgegeben
werden (insoweit jeweils ein Erwerbszeitraum).
Als Ausgabetag der Aktienoptionen gilt der Tag,
an dem die vom Vorstand, beziehungsweise für
bezugsberechtigte Vorstandsmitglieder vom
Aufsichtsrat, beschlossene Ausgabe der
Aktienoptionen dem jeweiligen Bezugsberechtigten
mitgeteilt wird (Zugang der Erklärung).
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -2-
c) Ausübungspreis
Der bei der Ausübung einer Aktienoption zu
entrichtende Preis je Aktie (Ausübungspreis)
entspricht dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45
Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage nach
dem jeweiligen Ausgabetag, mindestens jedoch dem
auf die Aktie entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).
d) Erfolgsziel
Voraussetzung für die Ausübung von Aktienoptionen
ist, dass der Kurs der Aktie der Gesellschaft
entweder (i) im Zeitraum von drei Jahren ab dem
Ausgabetag oder (ii) im Zeitraum von drei Jahren
vor dem Tag, an dem die jeweiligen Aktienoptionen
erstmalig ausgeübt werden können, um insgesamt
mindestens 15% gestiegen ist
(Mindestkurssteigerung). Maßgeblicher
Ausgangswert ist im Falle von (i) der
Ausübungspreis und im Falle von (ii) der
volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die
Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum
beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45
Kalendertage nach dem ersten Tag des
maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der
maßgebliche Referenzkurs für die Bemessung
der Mindestkurssteigerung ist der
volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die
Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen
Dreijahreszeitraums. Wenn das Erfolgsziel nicht
erfüllt ist, verfallen die Aktienoptionen
ersatzlos. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere
Erfolgsziele festzusetzen. Hinsichtlich
bezugsberechtigter Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft ist hierzu ausschließlich der
Aufsichtsrat ermächtigt.
e) Wartezeit, Laufzeit und
Ausübungszeiträume
Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der
Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt
jeweils mit dem Ausgabetag und endet frühestens
mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem
Ausgabetag.
Die Aktienoptionen können von den
Bezugsberechtigten innerhalb von sechs Jahren
nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die
Wartezeit abgelaufen ist (Laufzeit). Innerhalb
dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils
innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am
dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse
des jeweiligen Quartals beziehungsweise
Geschäftsjahres, ausgeübt werden (jeweils ein
Ausübungszeitraum). Gesetzliche Einschränkungen
nach den allgemeinen Regelungen bleiben
unberührt.
Die Laufzeit kann vom Vorstand der Gesellschaft
beziehungsweise, soweit Mitglieder des Vorstands
betroffen sind, vom Aufsichtsrat, angemessen
verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher
Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der
ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist. Der
Vorstand beziehungsweise, soweit Mitglieder des
Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat, ist
auch ermächtigt, die Laufzeit generell oder im
Einzelfall angemessen zu beschränken und im Falle
einer solchen Beschränkung im Einzelfall zu
verlängern.
f) Anpassung bei
Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit von
Aktienoptionen unter Einräumung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an
ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe
neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert
oder mit Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder
Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist
der Vorstand ermächtigt, den jeweiligen
Bezugsberechtigten einen vollständigen oder
teilweisen Ausgleich für den entsprechenden
Verwässerungseffekt zu gewähren. Hinsichtlich
bezugsberechtigter Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft ist hierzu ausschließlich der
Aufsichtsrat ermächtigt. Dieser Ausgleich kann
durch Herabsetzung des Ausübungspreises und/oder
durch Anpassung der Anzahl von Aktienoptionen
erfolgen. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten auf
wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation
besteht jedoch nicht.
g) Nichtübertragbarkeit und Verfall von
Aktienoptionen
Aktienoptionen sind mit Ausnahme des Erbfalls
weder übertragbar noch veräußerbar,
verpfändbar oder belastbar. Sind sie bis zum Ende
ihrer - gegebenenfalls verlängerten oder
beschränkten - Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen
sie ersatzlos.
h) Regelung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien und die
weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms,
insbesondere die Optionsbedingungen für die
Bezugsberechtigten, festzulegen. Soweit die
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
betroffen sind, liegt die Zuständigkeit für die
Festlegung dieser Einzelheiten beim Aufsichtsrat.
Zu den weiteren Einzelheiten gehören auch
Bestimmungen über Steuern und Kosten, das
Verfahren für die Ausübung der Aktienoptionen
sowie weitere Verfahrensregelungen.
7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des
Bedingten Kapitals 2017 und Satzungsänderung*
Um Aktienoptionen, zu deren Ausgabe die
Hauptversammlung den Vorstand oder den
Aufsichtsrat ermächtigt, insbesondere gemäß
der unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung,
auch mit neuen Aktien der CompuGroup Medical SE
(die Gesellschaft) bedienen zu können, soll ein
bedingtes Kapital geschaffen werden. Zwar verfügt
die Gesellschaft über das Bedingte Kapital 2017.
Da jedoch das Bedingte Kapital 2017 nicht
vorsieht, dass die neuen Aktien auch zur
Bedienung von Aktienoptionen verwendet werden
können, ist das Bedingte Kapital 2017 nicht für
die Bedienung von Aktienoptionen nutzbar. Daher
soll unter Tagesordnungspunkt 8 ein neues
bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2019) zur
Bedienung von Aktienoptionen geschaffen werden.
Der Nennbetrag sämtlicher bedingter Kapitalia
darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit
der Beschlussfassung über die bedingte
Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen.
Da das Bedingte Kapital 2017 bereits in dieser
Höhe besteht, soll das Bedingte Kapital 2017 von
derzeit 26.609.675,00 EUR um 5.321.935,00 EUR auf
21.287.740,00 EUR herabgesetzt werden und das
Bedingte Kapital 2019 in Höhe der Herabsetzung
von 5.321.935,00 EUR geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
Das in § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft
enthaltene Bedingte Kapital 2017 wird von derzeit
26.609.675,00 EUR um 5.321.935,00 EUR auf
21.287.740,00 EUR herabgesetzt.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
wird wie folgt neu gefasst:
'_Das Grundkapital ist um bis zu
21.287.740,00 EUR (in Worten: einundzwanzig
Millionen
zweihundertsiebenundachtzigtausend
siebenhundertvierzig Euro) durch Ausgabe
von bis zu 21.287.740 neuen, auf den
Inhaber lautenden Aktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des
Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2017)._'
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2019 zur Bedienung von
Aktienoptionen und Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
(Bedingtes Kapital 2019)
Das Grundkapital wird um bis zu 5.321.935,00 EUR
bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 5.321.935
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
(Bedingtes Kapital 2019). Das Bedingte Kapital
2019 dient ausschließlich der Erfüllung von
Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 gemäß
Tagesordnungspunkt 6 bis zum 14. Mai 2024 gewährt
werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, als die Inhaber der
ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Recht zum
Bezug von Aktien der CompuGroup Medical SE (die
Gesellschaft) Gebrauch machen und die
Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen
keine eigenen Aktien oder einen Barausgleich
gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten
Kapital 2019 erfolgt zu dem gemäß
Tagesordnungspunkt 6 bestimmten Ausübungspreis.
Die neuen Aktien nehmen für alle Geschäftsjahre
am Gewinn teil, für die im Zeitpunkt ihrer
Entstehung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss
gefasst ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen. Auf das Bedingte
Kapital 2019 anzurechnen sind diejenigen Aktien,
die bezugsberechtigten Mitgliedern des Vorstands
der CompuGroup Medical SE und bezugsberechtigten
Mitarbeitern der CompuGroup Medical SE sowie
bezugsberechtigten Mitgliedern der
Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
verbundenen Unternehmen und deren
bezugsberechtigten Mitarbeitern ab dem Tag der
Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2019
zum Zwecke der Bedienung von Bezugsrechten
(Aktienoptionen) aus eigenen Aktien der
Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) gewährt
werden.
b) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung von § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 der
Satzung (Höhe und Einteilung des
Grundkapitals, Genehmigtes Kapital,
Bedingtes Kapital 2017, Bedingtes Kapital
2019) jeweils nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist gemäß § 4 Abs. 5
und Abs. 7 der Satzung entsprechend zu
ändern.'
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um einen
neuen Abs. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
'Das Grundkapital ist um bis zu
5.321.935,00 EUR (in Worten: fünf Millionen
dreihunderteinundzwanzigtausend
neunhundertfünfunddreißig Euro) durch
Ausgabe von bis zu 5.321.935 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von je
1,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
ausschließlich dem Zweck der Gewährung
von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
und an leitende Angestellte der
Gesellschaft sowie an Mitglieder der
Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten
verbundenen Unternehmen und deren leitende
Angestellte bis zum 14. Mai 2024 nach
näherer Maßgabe der Bestimmungen des
Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 15. Mai 2019. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, als von Bezugsrechten nach
Maßgabe dieses
Ermächtigungsbeschlusses Gebrauch gemacht
wird und die Gesellschaft die Gegenleistung
nicht in bar oder mit eigenen Aktien
erbringt. Die neuen Aktien nehmen für alle
Geschäftsjahre am Gewinn teil, für die im
Zeitpunkt ihrer Entstehung noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist. Auf
das Bedingte Kapital 2019 anzurechnen sind
diejenigen Aktien, die bezugsberechtigten
Mitgliedern des Vorstands der CompuGroup
Medical SE und bezugsberechtigten
Mitarbeitern der CompuGroup Medical SE
sowie bezugsberechtigten Mitgliedern der
Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten
verbundenen Unternehmen und deren
bezugsberechtigten Mitarbeitern ab dem Tag
der Beschlussfassung über das Bedingte
Kapital 2019 zum Zwecke der Bedienung von
Bezugsrechten (Aktienoptionen) aus eigenen
Aktien der Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG) gewährt werden.'
c) Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung des
Bedingten Kapitals 2019 gemäß diesem
Tagesordnungspunkt 8 und die entsprechende
Änderung der Satzung gemäß diesem
Tagesordnungspunkt 8 mit der Maßgabe zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden,
dass zunächst die Herabsetzung des Bedingten
Kapitals 2017 gemäß Tagesordnungspunkt 7 in
das Handelsregister eingetragen wird.
*Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der
Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei
der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital
2019:*
Der Vorstand erstattet der für den 15. Mai 2019
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen
Bericht über die Gründe für die in Punkt 8 der
Tagesordnung vorgesehene Schaffung eines neuen
bedingten Kapitals für die Bedienung von
Aktienoptionen (Bedingtes Kapital 2019). Der
Bericht liegt vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
übersandt.
Das Bedingte Kapital 2019 tritt im Falle einer
entsprechenden Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung neben das entsprechend
reduzierte Bedingte Kapital 2017, das von der
Hauptversammlung der Gesellschaft am 10. Mai 2017
geschaffen wurde. Diese Hauptversammlung hat den
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, Schuldverschreibungen mit
Wandlungsrechten auszugeben. Das Bedingte Kapital
2017 besteht derzeit in Höhe von 26.609.675,00
EUR. Nach Herabsetzung gemäß dem der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7
vorgeschlagenen Beschluss besteht das Bedingte
Kapital 2017 noch in Höhe von 21.287.740,00 EUR.
Es ist international und in Deutschland weithin
üblich, den Mitarbeitern eines Unternehmens,
deren Tätigkeit und Entscheidungen für die
Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von
entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize
zu bieten, die sie noch näher an das Unternehmen
binden. Ein Beteiligungsprogramm ist nach
Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat
dringend erforderlich, damit die Gesellschaft
auch künftig für qualifizierte Führungskräfte und
Mitarbeiter attraktiv bleibt. Ausgewählten
Führungskräften soll eine entsprechende
Vergütungskomponente durch die Ausgabe von
Aktienoptionen angeboten werden. Auf diese Weise
soll die Attraktivität der Gesellschaft im
Wettbewerb um Führungskräfte weiter gefördert und
gesteigert werden. Durch die Gewährung der
Aktienoptionen soll ein besonderer
Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen
Maßstab der sich im Kurs der Aktie der
Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des
Unternehmens ist. Die Interessen der
Führungskräfte sind daher ebenso wie die
Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die
Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet. Dies
kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch
hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den
Börsenkurs der Aktie sowie eine Steigerung eines
etwaigen zukünftigen Gewinns der Gesellschaft und
damit etwaig einhergehende höhere
Dividendenausschüttungen zugute. Durch die
Aktienoptionen können Führungskräfte hieran
partizipieren.
Zwar sind zur Incentivierung auch virtuelle
Aktienoptionen oder cash-basierte Zusagen als
Alternative zu Aktienoptionen denkbar, bei denen
kein Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Im
Falle einer Ausübung von Aktienoptionen und deren
Bedienung mit Aktien wird der Bezugsberechtigte
jedoch tatsächlich Aktionär und erwirbt die
entsprechenden Aktionärsrechte. Dies fördert das
unternehmerische Denken der Führungskräfte,
weshalb Aktienoptionen von Vorstand und
Aufsichtsrat als eine sinnvolle Methode zur
Incentivierung von Führungskräften angesehen
werden.
Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist
von Gesetzes wegen ein Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre verbunden. Vorstand
und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die
Aktionäre durch die Rahmenbedingungen der durch
die Hauptversammlung zu beschließenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
ausreichend vor einer übermäßigen
Verwässerung geschützt sind, da diese
entsprechende Erfolgsziele beinhalten und der
festgesetzte Ausübungspreis angemessen ist. Zudem
können die Aktionäre selbst aufgrund der
Beschlussvorlage über die Rahmenbedingungen
entscheiden.
Die Tagesordnung sieht in Punkt 6 eine
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur
Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an
leitende Angestellte der Gesellschaft sowie an
Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer
nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren
leitende Angestellte vor. Das in diesem
Tagesordnungspunkt vorgesehene Bezugsrecht
bezieht sich auf auf den Inhaber lautende
Stückaktien und soll alternativ in bar oder durch
eigene Aktien, zu deren Erwerb und Verwendung der
Vorstand gemäß der unter Tagesordnungspunkt
9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Ermächtigung ermächtigt werden soll, erfüllt
werden.
Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 sieht
die Ausgabe von bis zu 5.321.935 Bezugsrechten
(Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft und an leitende Angestellte der
Gesellschaft sowie an Mitglieder der
Geschäftsführungen und leitende Angestellte ihrer
nachgeordneten verbundenen Unternehmen vor. Die
Ermächtigung ist bis zum 14. Mai 2024 begrenzt.
Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen (bis zu
5.321.935 Stück) verteilt sich auf die beiden
Gruppen der Bezugsberechtigten dergestalt, dass
bis zu 3.547.957 Aktienoptionen und der hieraus
resultierenden Bezugsrechte (mithin zwei Drittel)
auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
entfallen, und bis zu 1.773.978 Aktienoptionen
und der hieraus resultierenden Bezugsrechte
(mithin ein Drittel) auf die übrigen
Bezugsberechtigten. Die Entscheidung über die
Gewährung von Aktienoptionen an den Vorstand
obliegt allein dem Aufsichtsrat. Im Übrigen
werden die Bezugsberechtigten und der Umfang des
Rechts, Aktienoptionen zu erwerben, durch den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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