Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
100 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 15.05.2019 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 - 
- WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
zu der am Mittwoch, den 15. Mai 2019, um 11:00 Uhr, am 
Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 
56070 Koblenz 
- Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 ein. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   CompuGroup Medical SE zum 31. Dezember 2018 und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des Lageberichts für die 
   CompuGroup Medical SE, des Konzernlageberichts, 
   des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
   (HGB), des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Internet unter 
 
   www.cgm.com/hv 
 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der 
   Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, 
   eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
   Wunsch auch unverzüglich kostenlos zugesandt. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in 
   Höhe von 72.111.455,38 EUR sollen 0,50 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet 
   werden. Die Dividende soll am 20. Mai 2019 
   ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 
   4.391.110 eigene Aktien, diese sind nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
   im Jahresabschluss der CompuGroup Medical SE zum 
   31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 72.111.455,38 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          24.414.120,00 
   Dividende von 0,50 EUR je   EUR 
   für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung:  47.697.335,38 
                               EUR 
   *Gesamt:*                   *72.111.455,38 
                               EUR* 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag (Vortrag 
   auf neue Rechnung) sind die 48.828.240 zur Zeit 
   des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl 
   der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,50 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag (Vortrag 
   auf neue Rechnung) vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Prüfers für den Abschluss des 
   Geschäftsjahres 2019 und für etwaige prüferische 
   Durchsichten von Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, 
   Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
   etwaige prüferische Durchsichten von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2019 und für das erste Quartal 2020 zu bestellen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
   bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und 
   zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung). Der 
   Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, 
   Zweigniederlassung Frankfurt am Main, sowie die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Frankfurt 
   am Main, als Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer empfohlen und dabei seine 
   Präferenz für die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, 
   Zweigniederlassung Frankfurt am Main, mitgeteilt. 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer 
   Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten 
   (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft und an leitende Angestellte der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen nachgeordneter verbundener 
   Unternehmen und deren leitende Angestellte* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 14. Mai 2024 
   (Ermächtigungszeitraum) an die Bezugsberechtigten 
   (wie nachfolgend definiert) bis zu 5.321.935 
   Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf bis zu 
   5.321.935 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der CompuGroup Medical SE (die Gesellschaft) 
   auszugeben (Gesamtvolumen). Für bezugsberechtigte 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft liegt 
   die Zuständigkeit zur Gewährung von 
   Aktienoptionen ausschließlich beim 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
   Die Bedienung ausgeübter Aktienoptionen kann nach 
   Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung 
   eines zu diesem Zwecke beschlossenen bedingten 
   Kapitals, insbesondere des unter 
   Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2019, oder 
   durch eigene Aktien der Gesellschaft oder in bar 
   erfolgen. 
 
   Die Eckpunkte für die Gewährung der 
   Aktienoptionen und die Ausgabe von Bezugsaktien 
   lauten wie folgt: 
 
   a) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
   Die Aktienoptionen können nur an Mitglieder des 
   Vorstands der CompuGroup Medical SE (Gruppe 1) 
   und an leitende Angestellte der CompuGroup 
   Medical SE sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen und deren leitende 
   Angestellte, die jeweils der Gruppe der Senior 
   Vice Presidents oder der Gruppe der General 
   Manager angehören müssen (Gruppe 2), ausgegeben 
   werden. 
 
   Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen (bis zu 
   5.321.935 Stück) verteilt sich auf die beiden 
   Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt: 
 
   * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
     erhalten zusammen höchstens 3.547.957 
     Aktienoptionen und der hieraus 
     resultierenden Bezugsrechte. 
   * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
     erhalten zusammen höchstens 1.773.978 
     Aktienoptionen und der hieraus 
     resultierenden Bezugsrechte. 
 
   Bezugsberechtigte, die beiden Gruppen angehören, 
   erhalten keine zusätzlichen Bezugsrechte aufgrund 
   ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe 2. 
 
   b) Einräumung der Aktienoptionen 
 
   Aktienoptionen können während des 
   Ermächtigungszeitraumes jeweils binnen eines 
   Zeitraumes von sechzehn Wochen nach dem Tag der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   ausgegeben werden (jeweils ein Erwerbszeitraum). 
   An neu in das Unternehmen der Gesellschaft oder 
   nachgeordnete verbundene Unternehmen eintretende 
   Bezugsberechtigte können jeweils binnen zwölf 
   Wochen nach Eintritt Aktienoptionen ausgegeben 
   werden (insoweit jeweils ein Erwerbszeitraum). 
 
   Als Ausgabetag der Aktienoptionen gilt der Tag, 
   an dem die vom Vorstand, beziehungsweise für 
   bezugsberechtigte Vorstandsmitglieder vom 
   Aufsichtsrat, beschlossene Ausgabe der 
   Aktienoptionen dem jeweiligen Bezugsberechtigten 
   mitgeteilt wird (Zugang der Erklärung). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -2-

c) Ausübungspreis 
 
   Der bei der Ausübung einer Aktienoption zu 
   entrichtende Preis je Aktie (Ausübungspreis) 
   entspricht dem volumengewichteten 
   Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 
   Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage nach 
   dem jeweiligen Ausgabetag, mindestens jedoch dem 
   auf die Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). 
 
   d) Erfolgsziel 
 
   Voraussetzung für die Ausübung von Aktienoptionen 
   ist, dass der Kurs der Aktie der Gesellschaft 
   entweder (i) im Zeitraum von drei Jahren ab dem 
   Ausgabetag oder (ii) im Zeitraum von drei Jahren 
   vor dem Tag, an dem die jeweiligen Aktienoptionen 
   erstmalig ausgeübt werden können, um insgesamt 
   mindestens 15% gestiegen ist 
   (Mindestkurssteigerung). Maßgeblicher 
   Ausgangswert ist im Falle von (i) der 
   Ausübungspreis und im Falle von (ii) der 
   volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die 
   Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum 
   beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 
   Kalendertage nach dem ersten Tag des 
   maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der 
   maßgebliche Referenzkurs für die Bemessung 
   der Mindestkurssteigerung ist der 
   volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die 
   Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
   drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen 
   Dreijahreszeitraums. Wenn das Erfolgsziel nicht 
   erfüllt ist, verfallen die Aktienoptionen 
   ersatzlos. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere 
   Erfolgsziele festzusetzen. Hinsichtlich 
   bezugsberechtigter Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft ist hierzu ausschließlich der 
   Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
   e) Wartezeit, Laufzeit und 
      Ausübungszeiträume 
 
   Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der 
   Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt 
   jeweils mit dem Ausgabetag und endet frühestens 
   mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem 
   Ausgabetag. 
 
   Die Aktienoptionen können von den 
   Bezugsberechtigten innerhalb von sechs Jahren 
   nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die 
   Wartezeit abgelaufen ist (Laufzeit). Innerhalb 
   dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils 
   innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am 
   dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse 
   des jeweiligen Quartals beziehungsweise 
   Geschäftsjahres, ausgeübt werden (jeweils ein 
   Ausübungszeitraum). Gesetzliche Einschränkungen 
   nach den allgemeinen Regelungen bleiben 
   unberührt. 
 
   Die Laufzeit kann vom Vorstand der Gesellschaft 
   beziehungsweise, soweit Mitglieder des Vorstands 
   betroffen sind, vom Aufsichtsrat, angemessen 
   verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher 
   Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der 
   ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist. Der 
   Vorstand beziehungsweise, soweit Mitglieder des 
   Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat, ist 
   auch ermächtigt, die Laufzeit generell oder im 
   Einzelfall angemessen zu beschränken und im Falle 
   einer solchen Beschränkung im Einzelfall zu 
   verlängern. 
 
   f) Anpassung bei 
      Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
   Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit von 
   Aktienoptionen unter Einräumung eines 
   unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an 
   ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe 
   neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert 
   oder mit Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder 
   Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist 
   der Vorstand ermächtigt, den jeweiligen 
   Bezugsberechtigten einen vollständigen oder 
   teilweisen Ausgleich für den entsprechenden 
   Verwässerungseffekt zu gewähren. Hinsichtlich 
   bezugsberechtigter Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft ist hierzu ausschließlich der 
   Aufsichtsrat ermächtigt. Dieser Ausgleich kann 
   durch Herabsetzung des Ausübungspreises und/oder 
   durch Anpassung der Anzahl von Aktienoptionen 
   erfolgen. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten auf 
   wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation 
   besteht jedoch nicht. 
 
   g) Nichtübertragbarkeit und Verfall von 
      Aktienoptionen 
 
   Aktienoptionen sind mit Ausnahme des Erbfalls 
   weder übertragbar noch veräußerbar, 
   verpfändbar oder belastbar. Sind sie bis zum Ende 
   ihrer - gegebenenfalls verlängerten oder 
   beschränkten - Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen 
   sie ersatzlos. 
 
   h) Regelung weiterer Einzelheiten 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien und die 
   weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms, 
   insbesondere die Optionsbedingungen für die 
   Bezugsberechtigten, festzulegen. Soweit die 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   betroffen sind, liegt die Zuständigkeit für die 
   Festlegung dieser Einzelheiten beim Aufsichtsrat. 
   Zu den weiteren Einzelheiten gehören auch 
   Bestimmungen über Steuern und Kosten, das 
   Verfahren für die Ausübung der Aktienoptionen 
   sowie weitere Verfahrensregelungen. 
7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Bedingten Kapitals 2017 und Satzungsänderung* 
 
   Um Aktienoptionen, zu deren Ausgabe die 
   Hauptversammlung den Vorstand oder den 
   Aufsichtsrat ermächtigt, insbesondere gemäß 
   der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung, 
   auch mit neuen Aktien der CompuGroup Medical SE 
   (die Gesellschaft) bedienen zu können, soll ein 
   bedingtes Kapital geschaffen werden. Zwar verfügt 
   die Gesellschaft über das Bedingte Kapital 2017. 
   Da jedoch das Bedingte Kapital 2017 nicht 
   vorsieht, dass die neuen Aktien auch zur 
   Bedienung von Aktienoptionen verwendet werden 
   können, ist das Bedingte Kapital 2017 nicht für 
   die Bedienung von Aktienoptionen nutzbar. Daher 
   soll unter Tagesordnungspunkt 8 ein neues 
   bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2019) zur 
   Bedienung von Aktienoptionen geschaffen werden. 
 
   Der Nennbetrag sämtlicher bedingter Kapitalia 
   darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit 
   der Beschlussfassung über die bedingte 
   Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. 
   Da das Bedingte Kapital 2017 bereits in dieser 
   Höhe besteht, soll das Bedingte Kapital 2017 von 
   derzeit 26.609.675,00 EUR um 5.321.935,00 EUR auf 
   21.287.740,00 EUR herabgesetzt werden und das 
   Bedingte Kapital 2019 in Höhe der Herabsetzung 
   von 5.321.935,00 EUR geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   Das in § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
   enthaltene Bedingte Kapital 2017 wird von derzeit 
   26.609.675,00 EUR um 5.321.935,00 EUR auf 
   21.287.740,00 EUR herabgesetzt. 
 
   § 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '_Das Grundkapital ist um bis zu 
    21.287.740,00 EUR (in Worten: einundzwanzig 
    Millionen 
    zweihundertsiebenundachtzigtausend 
    siebenhundertvierzig Euro) durch Ausgabe 
    von bis zu 21.287.740 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Aktien mit 
    Gewinnberechtigung ab Beginn des 
    Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
    erhöht (Bedingtes Kapital 2017)._' 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2019 zur Bedienung von 
   Aktienoptionen und Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
      (Bedingtes Kapital 2019) 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu 5.321.935,00 EUR 
   bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 5.321.935 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   (Bedingtes Kapital 2019). Das Bedingte Kapital 
   2019 dient ausschließlich der Erfüllung von 
   Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6 bis zum 14. Mai 2024 gewährt 
   werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
   insoweit durchgeführt, als die Inhaber der 
   ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Recht zum 
   Bezug von Aktien der CompuGroup Medical SE (die 
   Gesellschaft) Gebrauch machen und die 
   Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen 
   keine eigenen Aktien oder einen Barausgleich 
   gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2019 erfolgt zu dem gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6 bestimmten Ausübungspreis. 
   Die neuen Aktien nehmen für alle Geschäftsjahre 
   am Gewinn teil, für die im Zeitpunkt ihrer 
   Entstehung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss 
   gefasst ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. Auf das Bedingte 
   Kapital 2019 anzurechnen sind diejenigen Aktien, 
   die bezugsberechtigten Mitgliedern des Vorstands 
   der CompuGroup Medical SE und bezugsberechtigten 
   Mitarbeitern der CompuGroup Medical SE sowie 
   bezugsberechtigten Mitgliedern der 
   Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -3-

verbundenen Unternehmen und deren 
   bezugsberechtigten Mitarbeitern ab dem Tag der 
   Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2019 
   zum Zwecke der Bedienung von Bezugsrechten 
   (Aktienoptionen) aus eigenen Aktien der 
   Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) gewährt 
   werden. 
 
   b) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
    Fassung von § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 der 
    Satzung (Höhe und Einteilung des 
    Grundkapitals, Genehmigtes Kapital, 
    Bedingtes Kapital 2017, Bedingtes Kapital 
    2019) jeweils nach vollständiger oder 
    teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
    Grundkapitals oder nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist gemäß § 4 Abs. 5 
    und Abs. 7 der Satzung entsprechend zu 
    ändern.' 
 
   § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um einen 
   neuen Abs. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
    'Das Grundkapital ist um bis zu 
    5.321.935,00 EUR (in Worten: fünf Millionen 
    dreihunderteinundzwanzigtausend 
    neunhundertfünfunddreißig Euro) durch 
    Ausgabe von bis zu 5.321.935 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 
    1,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
    2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
    ausschließlich dem Zweck der Gewährung 
    von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
    und an leitende Angestellte der 
    Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
    Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten 
    verbundenen Unternehmen und deren leitende 
    Angestellte bis zum 14. Mai 2024 nach 
    näherer Maßgabe der Bestimmungen des 
    Ermächtigungsbeschlusses der 
    Hauptversammlung vom 15. Mai 2019. Die 
    bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, als von Bezugsrechten nach 
    Maßgabe dieses 
    Ermächtigungsbeschlusses Gebrauch gemacht 
    wird und die Gesellschaft die Gegenleistung 
    nicht in bar oder mit eigenen Aktien 
    erbringt. Die neuen Aktien nehmen für alle 
    Geschäftsjahre am Gewinn teil, für die im 
    Zeitpunkt ihrer Entstehung noch kein 
    Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist. Auf 
    das Bedingte Kapital 2019 anzurechnen sind 
    diejenigen Aktien, die bezugsberechtigten 
    Mitgliedern des Vorstands der CompuGroup 
    Medical SE und bezugsberechtigten 
    Mitarbeitern der CompuGroup Medical SE 
    sowie bezugsberechtigten Mitgliedern der 
    Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten 
    verbundenen Unternehmen und deren 
    bezugsberechtigten Mitarbeitern ab dem Tag 
    der Beschlussfassung über das Bedingte 
    Kapital 2019 zum Zwecke der Bedienung von 
    Bezugsrechten (Aktienoptionen) aus eigenen 
    Aktien der Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG) gewährt werden.' 
 
   c) Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung des 
   Bedingten Kapitals 2019 gemäß diesem 
   Tagesordnungspunkt 8 und die entsprechende 
   Änderung der Satzung gemäß diesem 
   Tagesordnungspunkt 8 mit der Maßgabe zur 
   Eintragung in das Handelsregister anzumelden, 
   dass zunächst die Herabsetzung des Bedingten 
   Kapitals 2017 gemäß Tagesordnungspunkt 7 in 
   das Handelsregister eingetragen wird. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei 
   der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 
   2019:* 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 15. Mai 2019 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für die in Punkt 8 der 
   Tagesordnung vorgesehene Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals für die Bedienung von 
   Aktienoptionen (Bedingtes Kapital 2019). Der 
   Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   übersandt. 
 
   Das Bedingte Kapital 2019 tritt im Falle einer 
   entsprechenden Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung neben das entsprechend 
   reduzierte Bedingte Kapital 2017, das von der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 10. Mai 2017 
   geschaffen wurde. Diese Hauptversammlung hat den 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt, Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungsrechten auszugeben. Das Bedingte Kapital 
   2017 besteht derzeit in Höhe von 26.609.675,00 
   EUR. Nach Herabsetzung gemäß dem der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen Beschluss besteht das Bedingte 
   Kapital 2017 noch in Höhe von 21.287.740,00 EUR. 
 
   Es ist international und in Deutschland weithin 
   üblich, den Mitarbeitern eines Unternehmens, 
   deren Tätigkeit und Entscheidungen für die 
   Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von 
   entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize 
   zu bieten, die sie noch näher an das Unternehmen 
   binden. Ein Beteiligungsprogramm ist nach 
   Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat 
   dringend erforderlich, damit die Gesellschaft 
   auch künftig für qualifizierte Führungskräfte und 
   Mitarbeiter attraktiv bleibt. Ausgewählten 
   Führungskräften soll eine entsprechende 
   Vergütungskomponente durch die Ausgabe von 
   Aktienoptionen angeboten werden. Auf diese Weise 
   soll die Attraktivität der Gesellschaft im 
   Wettbewerb um Führungskräfte weiter gefördert und 
   gesteigert werden. Durch die Gewährung der 
   Aktienoptionen soll ein besonderer 
   Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen 
   Maßstab der sich im Kurs der Aktie der 
   Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des 
   Unternehmens ist. Die Interessen der 
   Führungskräfte sind daher ebenso wie die 
   Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die 
   Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet. Dies 
   kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch 
   hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den 
   Börsenkurs der Aktie sowie eine Steigerung eines 
   etwaigen zukünftigen Gewinns der Gesellschaft und 
   damit etwaig einhergehende höhere 
   Dividendenausschüttungen zugute. Durch die 
   Aktienoptionen können Führungskräfte hieran 
   partizipieren. 
 
   Zwar sind zur Incentivierung auch virtuelle 
   Aktienoptionen oder cash-basierte Zusagen als 
   Alternative zu Aktienoptionen denkbar, bei denen 
   kein Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Im 
   Falle einer Ausübung von Aktienoptionen und deren 
   Bedienung mit Aktien wird der Bezugsberechtigte 
   jedoch tatsächlich Aktionär und erwirbt die 
   entsprechenden Aktionärsrechte. Dies fördert das 
   unternehmerische Denken der Führungskräfte, 
   weshalb Aktienoptionen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat als eine sinnvolle Methode zur 
   Incentivierung von Führungskräften angesehen 
   werden. 
 
   Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist 
   von Gesetzes wegen ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre verbunden. Vorstand 
   und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die 
   Aktionäre durch die Rahmenbedingungen der durch 
   die Hauptversammlung zu beschließenden 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
   ausreichend vor einer übermäßigen 
   Verwässerung geschützt sind, da diese 
   entsprechende Erfolgsziele beinhalten und der 
   festgesetzte Ausübungspreis angemessen ist. Zudem 
   können die Aktionäre selbst aufgrund der 
   Beschlussvorlage über die Rahmenbedingungen 
   entscheiden. 
 
   Die Tagesordnung sieht in Punkt 6 eine 
   Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
   Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
   leitende Angestellte der Gesellschaft sowie an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren 
   leitende Angestellte vor. Das in diesem 
   Tagesordnungspunkt vorgesehene Bezugsrecht 
   bezieht sich auf auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien und soll alternativ in bar oder durch 
   eigene Aktien, zu deren Erwerb und Verwendung der 
   Vorstand gemäß der unter Tagesordnungspunkt 
   9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
   Ermächtigung ermächtigt werden soll, erfüllt 
   werden. 
 
   Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 sieht 
   die Ausgabe von bis zu 5.321.935 Bezugsrechten 
   (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft und an leitende Angestellte der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen und leitende Angestellte ihrer 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen vor. Die 
   Ermächtigung ist bis zum 14. Mai 2024 begrenzt. 
   Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen (bis zu 
   5.321.935 Stück) verteilt sich auf die beiden 
   Gruppen der Bezugsberechtigten dergestalt, dass 
   bis zu 3.547.957 Aktienoptionen und der hieraus 
   resultierenden Bezugsrechte (mithin zwei Drittel) 
   auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   entfallen, und bis zu 1.773.978 Aktienoptionen 
   und der hieraus resultierenden Bezugsrechte 
   (mithin ein Drittel) auf die übrigen 
   Bezugsberechtigten. Die Entscheidung über die 
   Gewährung von Aktienoptionen an den Vorstand 
   obliegt allein dem Aufsichtsrat. Im Übrigen 
   werden die Bezugsberechtigten und der Umfang des 
   Rechts, Aktienoptionen zu erwerben, durch den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
   Unternehmensinteresse der Gesellschaft 
   festgelegt. 
 
   Der Erwerbszeitraum beträgt jeweils sechzehn 
   Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft beziehungsweise für neu in das 
   Unternehmen oder nachgeordnete verbundene 
   Unternehmen eingetretene Bezugsberechtigte zwölf 
   Wochen nach Eintritt. 
 
   Jede Aktienoption berechtigt, bei Vorliegen 
   weiterer Voraussetzungen, zum Bezug einer auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft zum 
   Ausübungspreis. Der Ausübungspreis bestimmt sich 
   anhand des volumengewichteten Durchschnittskurses 
   der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
   einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden 
   funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) für 
   einen Zeitraum von 45 Kalendertagen vor und 45 
   Kalendertagen nach dem Ausgabetag. 
 
   Aktienoptionen können - unter Beachtung der 
   Wartezeit und der übrigen Voraussetzungen - nur 
   dann ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel 
   erfüllt ist. Erfolgsziel ist eine Kurssteigerung 
   der Aktie der Gesellschaft von insgesamt 
   mindestens 15%. Diese Kurssteigerung muss 
   entweder (i) innerhalb der ersten drei Jahre ab 
   dem Ausgabetag oder (ii) innerhalb der letzten 
   drei Jahre vor dem Tag, an dem Aktienoptionen 
   erstmalig ausgeübt werden können, eintreten. 
   Maßgeblicher Ausgangswert ist im Falle von 
   (i) der Ausübungspreis und im Falle von (ii) der 
   volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die 
   Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum 
   beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 
   Kalendertage nach dem ersten Tag des 
   maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der 
   maßgebliche Referenzkurs für die Bemessung 
   der Mindestkurssteigerung ist der 
   volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die 
   Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
   drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen 
   Dreijahreszeitraums. Der Vorstand, 
   beziehungsweise der Aufsichtsrat im Falle einer 
   Gewährung an Vorstandsmitglieder, kann weitere 
   Erfolgsziele bestimmen. 
 
   Die vorgeschlagenen Bedingungen sehen im Falle 
   von Kapitalmaßnahmen oder Maßnahmen mit 
   ähnlicher Wirkung die Möglichkeit eines 
   besonderen Verwässerungsschutzes vor. Dieser soll 
   gewährleisten, dass auch nach Durchführung 
   entsprechender Maßnahmen und den damit 
   verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein 
   proportional gleichwertiger Ausübungspreis für 
   die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist 
   oder Wertminderungen anderweitig ausgeglichen 
   werden. 
 
   Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der 
   Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt 
   gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG mindestens 
   vier Jahre; sie beginnt jeweils mit dem 
   Ausgabetag. Die Aktienoptionen haben eine 
   Laufzeit von sechs Jahren nach Ablauf der 
   Wartezeit. Während der Laufzeit können 
   Aktienoptionen - vorbehaltlich gesetzlicher 
   Einschränkungen, namentlich insiderrechtlicher 
   Vorgaben nach der Marktmissbrauchsverordnung - 
   jeweils innerhalb eines Ausübungszeitraums von 
   vier Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag 
   nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen 
   Quartals beziehungsweise Geschäftsjahres, 
   ausgeübt werden. Die Laufzeit kann vom Vorstand 
   der Gesellschaft beziehungsweise, soweit 
   Mitglieder des Vorstands betroffen sind, vom 
   Aufsichtsrat, angemessen verlängert werden, 
   sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die 
   Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit 
   nicht möglich ist. Der Vorstand beziehungsweise, 
   soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, 
   der Aufsichtsrat, ist auch ermächtigt, die 
   Laufzeit generell oder im Einzelfall angemessen 
   zu beschränken und im Falle einer solchen 
   Beschränkung im Einzelfall zu verlängern. Bis zum 
   Ende der - gegebenenfalls verlängerten oder 
   beschränkten - Laufzeit nicht ausgeübte 
   Aktienoptionen verfallen ersatzlos. 
 
   Die Aktienoptionen sind grundsätzlich nicht 
   übertragbar und können nicht verpfändet oder 
   anderweitig belastet werden. Auf diese Weise soll 
   gewährleistet werden, dass lediglich die 
   Bezugsberechtigten selbst von den Vorteilen der 
   Aktienoptionen profitieren. Gewisse 
   Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch im Falle 
   des Versterbens vorgesehen, um im Einzelfall die 
   Berechtigten bzw. deren Erben nicht unangemessen 
   zu benachteiligen. 
 
   Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird 
   durch die damit gleichzeitig verbundene 
   Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen. Hinzu 
   kommt, dass der Verwässerungseffekt, der bei 
   einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
   eintritt, angesichts der 
   Unternehmenswertsteigerung, die mit der 
   Anreizwirkung der Aktienoptionen verbunden ist, 
   relativ gering ist. Dabei sind Vorstand und 
   Aufsichtsrat davon überzeugt, dass das 
   vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm in 
   besonderem Maße geeignet ist, einen 
   nachhaltigen Leistungsanreiz zu bewirken und 
   damit im Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre zu einer Steigerung des 
   Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
   Vorstand und Aufsichtsrat den bei Bedienung der 
   Aktienoptionen mit bedingtem Kapital eintretenden 
   gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts und den 
   Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu 
   Lasten der Aktionäre eintretenden 
   Verwässerungseffekts in Übereinstimmung mit 
   der gesetzlichen Wertung der §§ 192 Abs. 2 Nr. 3, 
   193 AktG für sachlich gerechtfertigt und 
   angemessen. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung, einschließlich 
   der Einziehung eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Die dem Vorstand durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis 
   zum 20. Mai 2020 befristet. Diese Ermächtigung 
   soll aufgehoben und durch eine neue ersetzt 
   werden. Der folgende Beschlussvorschlag regelt 
   die Modalitäten des Erwerbs eigener Aktien und 
   ihre anschließende Verwendung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die CompuGroup Medical SE (die 
      Gesellschaft) wird gemäß § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung bestehenden oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      erwerben. Auf die erworbenen Aktien darf 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
      Gesellschaft, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d 
      und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
      entfallen. Der Erwerb kann auch durch von 
      der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG 
      abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
      oder deren Rechnung durch Dritte 
      durchgeführt werden. Die Ermächtigung darf 
      nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
      Aktien genutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
      durch Dritte ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung wird am 16. Mai 2019 wirksam 
      und gilt bis zum 14. Mai 2024. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre 
      beziehungsweise mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe 
      von Verkaufsangeboten. 
 
      (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der Kaufpreis für 
            eine Aktie den volumengewichteten 
            Durchschnittskurs der Aktie der 
            Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
            einem an die Stelle des 
            XETRA-Systems tretenden funktional 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            der Frankfurter Wertpapierbörse an 
            den fünf Börsenhandelstagen vor 
            dem Erwerbstag um nicht mehr als 
            10% über- oder unterschreiten. 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            ein öffentliches Kaufangebot an 
            alle Aktionäre oder mittels einer 
            öffentlichen Aufforderung an alle 
            Aktionäre zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten, dürfen der 
            gebotene Kaufpreis oder die 
            Grenzwerte der gebotenen 
            Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            volumengewichteten 
            Durchschnittskurs der Aktie der 
            Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
            einem an die Stelle des 
            XETRA-Systems tretenden funktional 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            der Frankfurter Wertpapierbörse an 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.