DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-03 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 - - WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 15. Mai 2019, um 11:00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 56070 Koblenz - Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CompuGroup Medical SE zum 31. Dezember 2018 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts für die CompuGroup Medical SE, des Konzernlageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.cgm.com/hv und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch unverzüglich kostenlos zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 72.111.455,38 EUR sollen 0,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Die Dividende soll am 20. Mai 2019 ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 4.391.110 eigene Aktien, diese sind nicht dividendenberechtigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im Jahresabschluss der CompuGroup Medical SE zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 72.111.455,38 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer 24.414.120,00 Dividende von 0,50 EUR je EUR für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigter Stückaktie: Vortrag auf neue Rechnung: 47.697.335,38 EUR *Gesamt:* *72.111.455,38 EUR* Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag (Vortrag auf neue Rechnung) sind die 48.828.240 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag (Vortrag auf neue Rechnung) vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Prüfers für den Abschluss des Geschäftsjahres 2019 und für etwaige prüferische Durchsichten von Zwischenfinanzberichten* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für etwaige prüferische Durchsichten von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 und für das erste Quartal 2020 zu bestellen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung). Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, sowie die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Frankfurt am Main, als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer empfohlen und dabei seine Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an leitende Angestellte der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen nachgeordneter verbundener Unternehmen und deren leitende Angestellte* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: *Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 14. Mai 2024 (Ermächtigungszeitraum) an die Bezugsberechtigten (wie nachfolgend definiert) bis zu 5.321.935 Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf bis zu 5.321.935 auf den Inhaber lautende Stückaktien der CompuGroup Medical SE (die Gesellschaft) auszugeben (Gesamtvolumen). Für bezugsberechtigte Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft liegt die Zuständigkeit zur Gewährung von Aktienoptionen ausschließlich beim Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Bedienung ausgeübter Aktienoptionen kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung eines zu diesem Zwecke beschlossenen bedingten Kapitals, insbesondere des unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2019, oder durch eigene Aktien der Gesellschaft oder in bar erfolgen. Die Eckpunkte für die Gewährung der Aktienoptionen und die Ausgabe von Bezugsaktien lauten wie folgt: a) Kreis der Bezugsberechtigten Die Aktienoptionen können nur an Mitglieder des Vorstands der CompuGroup Medical SE (Gruppe 1) und an leitende Angestellte der CompuGroup Medical SE sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren leitende Angestellte, die jeweils der Gruppe der Senior Vice Presidents oder der Gruppe der General Manager angehören müssen (Gruppe 2), ausgegeben werden. Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen (bis zu 5.321.935 Stück) verteilt sich auf die beiden Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt: * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens 3.547.957 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte. * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten zusammen höchstens 1.773.978 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte. Bezugsberechtigte, die beiden Gruppen angehören, erhalten keine zusätzlichen Bezugsrechte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe 2. b) Einräumung der Aktienoptionen Aktienoptionen können während des Ermächtigungszeitraumes jeweils binnen eines Zeitraumes von sechzehn Wochen nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgegeben werden (jeweils ein Erwerbszeitraum). An neu in das Unternehmen der Gesellschaft oder nachgeordnete verbundene Unternehmen eintretende Bezugsberechtigte können jeweils binnen zwölf Wochen nach Eintritt Aktienoptionen ausgegeben werden (insoweit jeweils ein Erwerbszeitraum). Als Ausgabetag der Aktienoptionen gilt der Tag, an dem die vom Vorstand, beziehungsweise für bezugsberechtigte Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat, beschlossene Ausgabe der Aktienoptionen dem jeweiligen Bezugsberechtigten mitgeteilt wird (Zugang der Erklärung).
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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -2-
c) Ausübungspreis Der bei der Ausübung einer Aktienoption zu entrichtende Preis je Aktie (Ausübungspreis) entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage nach dem jeweiligen Ausgabetag, mindestens jedoch dem auf die Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). d) Erfolgsziel Voraussetzung für die Ausübung von Aktienoptionen ist, dass der Kurs der Aktie der Gesellschaft entweder (i) im Zeitraum von drei Jahren ab dem Ausgabetag oder (ii) im Zeitraum von drei Jahren vor dem Tag, an dem die jeweiligen Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können, um insgesamt mindestens 15% gestiegen ist (Mindestkurssteigerung). Maßgeblicher Ausgangswert ist im Falle von (i) der Ausübungspreis und im Falle von (ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage nach dem ersten Tag des maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der maßgebliche Referenzkurs für die Bemessung der Mindestkurssteigerung ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Wenn das Erfolgsziel nicht erfüllt ist, verfallen die Aktienoptionen ersatzlos. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Erfolgsziele festzusetzen. Hinsichtlich bezugsberechtigter Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist hierzu ausschließlich der Aufsichtsrat ermächtigt. e) Wartezeit, Laufzeit und Ausübungszeiträume Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt jeweils mit dem Ausgabetag und endet frühestens mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem Ausgabetag. Die Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten innerhalb von sechs Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die Wartezeit abgelaufen ist (Laufzeit). Innerhalb dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals beziehungsweise Geschäftsjahres, ausgeübt werden (jeweils ein Ausübungszeitraum). Gesetzliche Einschränkungen nach den allgemeinen Regelungen bleiben unberührt. Die Laufzeit kann vom Vorstand der Gesellschaft beziehungsweise, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, vom Aufsichtsrat, angemessen verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist. Der Vorstand beziehungsweise, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat, ist auch ermächtigt, die Laufzeit generell oder im Einzelfall angemessen zu beschränken und im Falle einer solchen Beschränkung im Einzelfall zu verlängern. f) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit von Aktienoptionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert oder mit Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist der Vorstand ermächtigt, den jeweiligen Bezugsberechtigten einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich für den entsprechenden Verwässerungseffekt zu gewähren. Hinsichtlich bezugsberechtigter Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist hierzu ausschließlich der Aufsichtsrat ermächtigt. Dieser Ausgleich kann durch Herabsetzung des Ausübungspreises und/oder durch Anpassung der Anzahl von Aktienoptionen erfolgen. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation besteht jedoch nicht. g) Nichtübertragbarkeit und Verfall von Aktienoptionen Aktienoptionen sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder belastbar. Sind sie bis zum Ende ihrer - gegebenenfalls verlängerten oder beschränkten - Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen sie ersatzlos. h) Regelung weiterer Einzelheiten Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms, insbesondere die Optionsbedingungen für die Bezugsberechtigten, festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, liegt die Zuständigkeit für die Festlegung dieser Einzelheiten beim Aufsichtsrat. Zu den weiteren Einzelheiten gehören auch Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren für die Ausübung der Aktienoptionen sowie weitere Verfahrensregelungen. 7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2017 und Satzungsänderung* Um Aktienoptionen, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung den Vorstand oder den Aufsichtsrat ermächtigt, insbesondere gemäß der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung, auch mit neuen Aktien der CompuGroup Medical SE (die Gesellschaft) bedienen zu können, soll ein bedingtes Kapital geschaffen werden. Zwar verfügt die Gesellschaft über das Bedingte Kapital 2017. Da jedoch das Bedingte Kapital 2017 nicht vorsieht, dass die neuen Aktien auch zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet werden können, ist das Bedingte Kapital 2017 nicht für die Bedienung von Aktienoptionen nutzbar. Daher soll unter Tagesordnungspunkt 8 ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2019) zur Bedienung von Aktienoptionen geschaffen werden. Der Nennbetrag sämtlicher bedingter Kapitalia darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. Da das Bedingte Kapital 2017 bereits in dieser Höhe besteht, soll das Bedingte Kapital 2017 von derzeit 26.609.675,00 EUR um 5.321.935,00 EUR auf 21.287.740,00 EUR herabgesetzt werden und das Bedingte Kapital 2019 in Höhe der Herabsetzung von 5.321.935,00 EUR geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: Das in § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2017 wird von derzeit 26.609.675,00 EUR um 5.321.935,00 EUR auf 21.287.740,00 EUR herabgesetzt. § 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '_Das Grundkapital ist um bis zu 21.287.740,00 EUR (in Worten: einundzwanzig Millionen zweihundertsiebenundachtzigtausend siebenhundertvierzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 21.287.740 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017)._' 8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 zur Bedienung von Aktienoptionen und Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2019) Das Grundkapital wird um bis zu 5.321.935,00 EUR bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 5.321.935 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2019). Das Bedingte Kapital 2019 dient ausschließlich der Erfüllung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 gemäß Tagesordnungspunkt 6 bis zum 14. Mai 2024 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber der ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der CompuGroup Medical SE (die Gesellschaft) Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen keine eigenen Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019 erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 6 bestimmten Ausübungspreis. Die neuen Aktien nehmen für alle Geschäftsjahre am Gewinn teil, für die im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Auf das Bedingte Kapital 2019 anzurechnen sind diejenigen Aktien, die bezugsberechtigten Mitgliedern des Vorstands der CompuGroup Medical SE und bezugsberechtigten Mitarbeitern der CompuGroup Medical SE sowie bezugsberechtigten Mitgliedern der Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten
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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -3-
verbundenen Unternehmen und deren bezugsberechtigten Mitarbeitern ab dem Tag der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2019 zum Zwecke der Bedienung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) aus eigenen Aktien der Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) gewährt werden. b) Satzungsänderung § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital, Bedingtes Kapital 2017, Bedingtes Kapital 2019) jeweils nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 7 der Satzung entsprechend zu ändern.' § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um einen neuen Abs. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 'Das Grundkapital ist um bis zu 5.321.935,00 EUR (in Worten: fünf Millionen dreihunderteinundzwanzigtausend neunhundertfünfunddreißig Euro) durch Ausgabe von bis zu 5.321.935 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich dem Zweck der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an leitende Angestellte der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren leitende Angestellte bis zum 14. Mai 2024 nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2019. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als von Bezugsrechten nach Maßgabe dieses Ermächtigungsbeschlusses Gebrauch gemacht wird und die Gesellschaft die Gegenleistung nicht in bar oder mit eigenen Aktien erbringt. Die neuen Aktien nehmen für alle Geschäftsjahre am Gewinn teil, für die im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist. Auf das Bedingte Kapital 2019 anzurechnen sind diejenigen Aktien, die bezugsberechtigten Mitgliedern des Vorstands der CompuGroup Medical SE und bezugsberechtigten Mitarbeitern der CompuGroup Medical SE sowie bezugsberechtigten Mitgliedern der Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren bezugsberechtigten Mitarbeitern ab dem Tag der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2019 zum Zwecke der Bedienung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) aus eigenen Aktien der Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) gewährt werden.' c) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung des Bedingten Kapitals 2019 gemäß diesem Tagesordnungspunkt 8 und die entsprechende Änderung der Satzung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 8 mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2017 gemäß Tagesordnungspunkt 7 in das Handelsregister eingetragen wird. *Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019:* Der Vorstand erstattet der für den 15. Mai 2019 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 8 der Tagesordnung vorgesehene Schaffung eines neuen bedingten Kapitals für die Bedienung von Aktienoptionen (Bedingtes Kapital 2019). Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Bedingte Kapital 2019 tritt im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Hauptversammlung neben das entsprechend reduzierte Bedingte Kapital 2017, das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 10. Mai 2017 geschaffen wurde. Diese Hauptversammlung hat den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten auszugeben. Das Bedingte Kapital 2017 besteht derzeit in Höhe von 26.609.675,00 EUR. Nach Herabsetzung gemäß dem der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Beschluss besteht das Bedingte Kapital 2017 noch in Höhe von 21.287.740,00 EUR. Es ist international und in Deutschland weithin üblich, den Mitarbeitern eines Unternehmens, deren Tätigkeit und Entscheidungen für die Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize zu bieten, die sie noch näher an das Unternehmen binden. Ein Beteiligungsprogramm ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. Ausgewählten Führungskräften soll eine entsprechende Vergütungskomponente durch die Ausgabe von Aktienoptionen angeboten werden. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um Führungskräfte weiter gefördert und gesteigert werden. Durch die Gewährung der Aktienoptionen soll ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen Maßstab der sich im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet. Dies kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktie sowie eine Steigerung eines etwaigen zukünftigen Gewinns der Gesellschaft und damit etwaig einhergehende höhere Dividendenausschüttungen zugute. Durch die Aktienoptionen können Führungskräfte hieran partizipieren. Zwar sind zur Incentivierung auch virtuelle Aktienoptionen oder cash-basierte Zusagen als Alternative zu Aktienoptionen denkbar, bei denen kein Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Im Falle einer Ausübung von Aktienoptionen und deren Bedienung mit Aktien wird der Bezugsberechtigte jedoch tatsächlich Aktionär und erwirbt die entsprechenden Aktionärsrechte. Dies fördert das unternehmerische Denken der Führungskräfte, weshalb Aktienoptionen von Vorstand und Aufsichtsrat als eine sinnvolle Methode zur Incentivierung von Führungskräften angesehen werden. Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist von Gesetzes wegen ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Aktionäre durch die Rahmenbedingungen der durch die Hauptversammlung zu beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen ausreichend vor einer übermäßigen Verwässerung geschützt sind, da diese entsprechende Erfolgsziele beinhalten und der festgesetzte Ausübungspreis angemessen ist. Zudem können die Aktionäre selbst aufgrund der Beschlussvorlage über die Rahmenbedingungen entscheiden. Die Tagesordnung sieht in Punkt 6 eine Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an leitende Angestellte der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren leitende Angestellte vor. Das in diesem Tagesordnungspunkt vorgesehene Bezugsrecht bezieht sich auf auf den Inhaber lautende Stückaktien und soll alternativ in bar oder durch eigene Aktien, zu deren Erwerb und Verwendung der Vorstand gemäß der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung ermächtigt werden soll, erfüllt werden. Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 sieht die Ausgabe von bis zu 5.321.935 Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an leitende Angestellte der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und leitende Angestellte ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen vor. Die Ermächtigung ist bis zum 14. Mai 2024 begrenzt. Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen (bis zu 5.321.935 Stück) verteilt sich auf die beiden Gruppen der Bezugsberechtigten dergestalt, dass bis zu 3.547.957 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte (mithin zwei Drittel) auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft entfallen, und bis zu 1.773.978 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte (mithin ein Drittel) auf die übrigen Bezugsberechtigten. Die Entscheidung über die Gewährung von Aktienoptionen an den Vorstand obliegt allein dem Aufsichtsrat. Im Übrigen werden die Bezugsberechtigten und der Umfang des Rechts, Aktienoptionen zu erwerben, durch den
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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Unternehmensinteresse der Gesellschaft festgelegt. Der Erwerbszeitraum beträgt jeweils sechzehn Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beziehungsweise für neu in das Unternehmen oder nachgeordnete verbundene Unternehmen eingetretene Bezugsberechtigte zwölf Wochen nach Eintritt. Jede Aktienoption berechtigt, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis bestimmt sich anhand des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) für einen Zeitraum von 45 Kalendertagen vor und 45 Kalendertagen nach dem Ausgabetag. Aktienoptionen können - unter Beachtung der Wartezeit und der übrigen Voraussetzungen - nur dann ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel erfüllt ist. Erfolgsziel ist eine Kurssteigerung der Aktie der Gesellschaft von insgesamt mindestens 15%. Diese Kurssteigerung muss entweder (i) innerhalb der ersten drei Jahre ab dem Ausgabetag oder (ii) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können, eintreten. Maßgeblicher Ausgangswert ist im Falle von (i) der Ausübungspreis und im Falle von (ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage nach dem ersten Tag des maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der maßgebliche Referenzkurs für die Bemessung der Mindestkurssteigerung ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der Vorstand, beziehungsweise der Aufsichtsrat im Falle einer Gewährung an Vorstandsmitglieder, kann weitere Erfolgsziele bestimmen. Die vorgeschlagenen Bedingungen sehen im Falle von Kapitalmaßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung die Möglichkeit eines besonderen Verwässerungsschutzes vor. Dieser soll gewährleisten, dass auch nach Durchführung entsprechender Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein proportional gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist oder Wertminderungen anderweitig ausgeglichen werden. Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG mindestens vier Jahre; sie beginnt jeweils mit dem Ausgabetag. Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von sechs Jahren nach Ablauf der Wartezeit. Während der Laufzeit können Aktienoptionen - vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen, namentlich insiderrechtlicher Vorgaben nach der Marktmissbrauchsverordnung - jeweils innerhalb eines Ausübungszeitraums von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals beziehungsweise Geschäftsjahres, ausgeübt werden. Die Laufzeit kann vom Vorstand der Gesellschaft beziehungsweise, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, vom Aufsichtsrat, angemessen verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist. Der Vorstand beziehungsweise, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat, ist auch ermächtigt, die Laufzeit generell oder im Einzelfall angemessen zu beschränken und im Falle einer solchen Beschränkung im Einzelfall zu verlängern. Bis zum Ende der - gegebenenfalls verlängerten oder beschränkten - Laufzeit nicht ausgeübte Aktienoptionen verfallen ersatzlos. Die Aktienoptionen sind grundsätzlich nicht übertragbar und können nicht verpfändet oder anderweitig belastet werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass lediglich die Bezugsberechtigten selbst von den Vorteilen der Aktienoptionen profitieren. Gewisse Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch im Falle des Versterbens vorgesehen, um im Einzelfall die Berechtigten bzw. deren Erben nicht unangemessen zu benachteiligen. Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird durch die damit gleichzeitig verbundene Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen. Hinzu kommt, dass der Verwässerungseffekt, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt, angesichts der Unternehmenswertsteigerung, die mit der Anreizwirkung der Aktienoptionen verbunden ist, relativ gering ist. Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat davon überzeugt, dass das vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den bei Bedienung der Aktienoptionen mit bedingtem Kapital eintretenden gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts und den Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung der §§ 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 AktG für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung, einschließlich der Einziehung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 20. Mai 2020 befristet. Diese Ermächtigung soll aufgehoben und durch eine neue ersetzt werden. Der folgende Beschlussvorschlag regelt die Modalitäten des Erwerbs eigener Aktien und ihre anschließende Verwendung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die CompuGroup Medical SE (die Gesellschaft) wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien darf zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird am 16. Mai 2019 wirksam und gilt bis zum 14. Mai 2024. c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre beziehungsweise mittels einer öffentlichen Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten. (i) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der Kaufpreis für eine Aktie den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerbstag um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. (ii) Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an
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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)