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Dow Jones News
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DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -9-

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: CompuGroup Medical SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 15.05.2019 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CompuGroup Medical SE Koblenz - ISIN DE0005437305 - 
- WKN 543730 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
zu der am Mittwoch, den 15. Mai 2019, um 11:00 Uhr, am 
Sitz der Gesellschaft Maria Trost 21 
56070 Koblenz 
- Innovationsforum - stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 ein. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   CompuGroup Medical SE zum 31. Dezember 2018 und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des Lageberichts für die 
   CompuGroup Medical SE, des Konzernlageberichts, 
   des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
   (HGB), des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Internet unter 
 
   www.cgm.com/hv 
 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der 
   Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, 
   eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
   Wunsch auch unverzüglich kostenlos zugesandt. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in 
   Höhe von 72.111.455,38 EUR sollen 0,50 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet 
   werden. Die Dividende soll am 20. Mai 2019 
   ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 
   4.391.110 eigene Aktien, diese sind nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
   im Jahresabschluss der CompuGroup Medical SE zum 
   31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 72.111.455,38 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          24.414.120,00 
   Dividende von 0,50 EUR je   EUR 
   für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung:  47.697.335,38 
                               EUR 
   *Gesamt:*                   *72.111.455,38 
                               EUR* 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag (Vortrag 
   auf neue Rechnung) sind die 48.828.240 zur Zeit 
   des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl 
   der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 0,50 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag (Vortrag 
   auf neue Rechnung) vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Prüfers für den Abschluss des 
   Geschäftsjahres 2019 und für etwaige prüferische 
   Durchsichten von Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, 
   Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
   etwaige prüferische Durchsichten von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2019 und für das erste Quartal 2020 zu bestellen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
   bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und 
   zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung). Der 
   Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, 
   Zweigniederlassung Frankfurt am Main, sowie die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Frankfurt 
   am Main, als Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer empfohlen und dabei seine 
   Präferenz für die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz: Berlin, 
   Zweigniederlassung Frankfurt am Main, mitgeteilt. 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer 
   Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten 
   (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft und an leitende Angestellte der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen nachgeordneter verbundener 
   Unternehmen und deren leitende Angestellte* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   *Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 14. Mai 2024 
   (Ermächtigungszeitraum) an die Bezugsberechtigten 
   (wie nachfolgend definiert) bis zu 5.321.935 
   Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf bis zu 
   5.321.935 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   der CompuGroup Medical SE (die Gesellschaft) 
   auszugeben (Gesamtvolumen). Für bezugsberechtigte 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft liegt 
   die Zuständigkeit zur Gewährung von 
   Aktienoptionen ausschließlich beim 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
   Die Bedienung ausgeübter Aktienoptionen kann nach 
   Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung 
   eines zu diesem Zwecke beschlossenen bedingten 
   Kapitals, insbesondere des unter 
   Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2019, oder 
   durch eigene Aktien der Gesellschaft oder in bar 
   erfolgen. 
 
   Die Eckpunkte für die Gewährung der 
   Aktienoptionen und die Ausgabe von Bezugsaktien 
   lauten wie folgt: 
 
   a) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
   Die Aktienoptionen können nur an Mitglieder des 
   Vorstands der CompuGroup Medical SE (Gruppe 1) 
   und an leitende Angestellte der CompuGroup 
   Medical SE sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen und deren leitende 
   Angestellte, die jeweils der Gruppe der Senior 
   Vice Presidents oder der Gruppe der General 
   Manager angehören müssen (Gruppe 2), ausgegeben 
   werden. 
 
   Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen (bis zu 
   5.321.935 Stück) verteilt sich auf die beiden 
   Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt: 
 
   * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
     erhalten zusammen höchstens 3.547.957 
     Aktienoptionen und der hieraus 
     resultierenden Bezugsrechte. 
   * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
     erhalten zusammen höchstens 1.773.978 
     Aktienoptionen und der hieraus 
     resultierenden Bezugsrechte. 
 
   Bezugsberechtigte, die beiden Gruppen angehören, 
   erhalten keine zusätzlichen Bezugsrechte aufgrund 
   ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe 2. 
 
   b) Einräumung der Aktienoptionen 
 
   Aktienoptionen können während des 
   Ermächtigungszeitraumes jeweils binnen eines 
   Zeitraumes von sechzehn Wochen nach dem Tag der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   ausgegeben werden (jeweils ein Erwerbszeitraum). 
   An neu in das Unternehmen der Gesellschaft oder 
   nachgeordnete verbundene Unternehmen eintretende 
   Bezugsberechtigte können jeweils binnen zwölf 
   Wochen nach Eintritt Aktienoptionen ausgegeben 
   werden (insoweit jeweils ein Erwerbszeitraum). 
 
   Als Ausgabetag der Aktienoptionen gilt der Tag, 
   an dem die vom Vorstand, beziehungsweise für 
   bezugsberechtigte Vorstandsmitglieder vom 
   Aufsichtsrat, beschlossene Ausgabe der 
   Aktienoptionen dem jeweiligen Bezugsberechtigten 
   mitgeteilt wird (Zugang der Erklärung). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -2-

c) Ausübungspreis 
 
   Der bei der Ausübung einer Aktienoption zu 
   entrichtende Preis je Aktie (Ausübungspreis) 
   entspricht dem volumengewichteten 
   Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 
   Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage nach 
   dem jeweiligen Ausgabetag, mindestens jedoch dem 
   auf die Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). 
 
   d) Erfolgsziel 
 
   Voraussetzung für die Ausübung von Aktienoptionen 
   ist, dass der Kurs der Aktie der Gesellschaft 
   entweder (i) im Zeitraum von drei Jahren ab dem 
   Ausgabetag oder (ii) im Zeitraum von drei Jahren 
   vor dem Tag, an dem die jeweiligen Aktienoptionen 
   erstmalig ausgeübt werden können, um insgesamt 
   mindestens 15% gestiegen ist 
   (Mindestkurssteigerung). Maßgeblicher 
   Ausgangswert ist im Falle von (i) der 
   Ausübungspreis und im Falle von (ii) der 
   volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die 
   Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum 
   beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 
   Kalendertage nach dem ersten Tag des 
   maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der 
   maßgebliche Referenzkurs für die Bemessung 
   der Mindestkurssteigerung ist der 
   volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die 
   Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
   drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen 
   Dreijahreszeitraums. Wenn das Erfolgsziel nicht 
   erfüllt ist, verfallen die Aktienoptionen 
   ersatzlos. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere 
   Erfolgsziele festzusetzen. Hinsichtlich 
   bezugsberechtigter Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft ist hierzu ausschließlich der 
   Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
   e) Wartezeit, Laufzeit und 
      Ausübungszeiträume 
 
   Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der 
   Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt 
   jeweils mit dem Ausgabetag und endet frühestens 
   mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem 
   Ausgabetag. 
 
   Die Aktienoptionen können von den 
   Bezugsberechtigten innerhalb von sechs Jahren 
   nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die 
   Wartezeit abgelaufen ist (Laufzeit). Innerhalb 
   dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils 
   innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am 
   dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse 
   des jeweiligen Quartals beziehungsweise 
   Geschäftsjahres, ausgeübt werden (jeweils ein 
   Ausübungszeitraum). Gesetzliche Einschränkungen 
   nach den allgemeinen Regelungen bleiben 
   unberührt. 
 
   Die Laufzeit kann vom Vorstand der Gesellschaft 
   beziehungsweise, soweit Mitglieder des Vorstands 
   betroffen sind, vom Aufsichtsrat, angemessen 
   verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher 
   Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der 
   ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist. Der 
   Vorstand beziehungsweise, soweit Mitglieder des 
   Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat, ist 
   auch ermächtigt, die Laufzeit generell oder im 
   Einzelfall angemessen zu beschränken und im Falle 
   einer solchen Beschränkung im Einzelfall zu 
   verlängern. 
 
   f) Anpassung bei 
      Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
   Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit von 
   Aktienoptionen unter Einräumung eines 
   unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an 
   ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe 
   neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert 
   oder mit Bezugsrecht der Aktionäre Wandel- oder 
   Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist 
   der Vorstand ermächtigt, den jeweiligen 
   Bezugsberechtigten einen vollständigen oder 
   teilweisen Ausgleich für den entsprechenden 
   Verwässerungseffekt zu gewähren. Hinsichtlich 
   bezugsberechtigter Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft ist hierzu ausschließlich der 
   Aufsichtsrat ermächtigt. Dieser Ausgleich kann 
   durch Herabsetzung des Ausübungspreises und/oder 
   durch Anpassung der Anzahl von Aktienoptionen 
   erfolgen. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten auf 
   wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation 
   besteht jedoch nicht. 
 
   g) Nichtübertragbarkeit und Verfall von 
      Aktienoptionen 
 
   Aktienoptionen sind mit Ausnahme des Erbfalls 
   weder übertragbar noch veräußerbar, 
   verpfändbar oder belastbar. Sind sie bis zum Ende 
   ihrer - gegebenenfalls verlängerten oder 
   beschränkten - Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen 
   sie ersatzlos. 
 
   h) Regelung weiterer Einzelheiten 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
   Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien und die 
   weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms, 
   insbesondere die Optionsbedingungen für die 
   Bezugsberechtigten, festzulegen. Soweit die 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   betroffen sind, liegt die Zuständigkeit für die 
   Festlegung dieser Einzelheiten beim Aufsichtsrat. 
   Zu den weiteren Einzelheiten gehören auch 
   Bestimmungen über Steuern und Kosten, das 
   Verfahren für die Ausübung der Aktienoptionen 
   sowie weitere Verfahrensregelungen. 
7. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Bedingten Kapitals 2017 und Satzungsänderung* 
 
   Um Aktienoptionen, zu deren Ausgabe die 
   Hauptversammlung den Vorstand oder den 
   Aufsichtsrat ermächtigt, insbesondere gemäß 
   der unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung, 
   auch mit neuen Aktien der CompuGroup Medical SE 
   (die Gesellschaft) bedienen zu können, soll ein 
   bedingtes Kapital geschaffen werden. Zwar verfügt 
   die Gesellschaft über das Bedingte Kapital 2017. 
   Da jedoch das Bedingte Kapital 2017 nicht 
   vorsieht, dass die neuen Aktien auch zur 
   Bedienung von Aktienoptionen verwendet werden 
   können, ist das Bedingte Kapital 2017 nicht für 
   die Bedienung von Aktienoptionen nutzbar. Daher 
   soll unter Tagesordnungspunkt 8 ein neues 
   bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2019) zur 
   Bedienung von Aktienoptionen geschaffen werden. 
 
   Der Nennbetrag sämtlicher bedingter Kapitalia 
   darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit 
   der Beschlussfassung über die bedingte 
   Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. 
   Da das Bedingte Kapital 2017 bereits in dieser 
   Höhe besteht, soll das Bedingte Kapital 2017 von 
   derzeit 26.609.675,00 EUR um 5.321.935,00 EUR auf 
   21.287.740,00 EUR herabgesetzt werden und das 
   Bedingte Kapital 2019 in Höhe der Herabsetzung 
   von 5.321.935,00 EUR geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   Das in § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
   enthaltene Bedingte Kapital 2017 wird von derzeit 
   26.609.675,00 EUR um 5.321.935,00 EUR auf 
   21.287.740,00 EUR herabgesetzt. 
 
   § 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '_Das Grundkapital ist um bis zu 
    21.287.740,00 EUR (in Worten: einundzwanzig 
    Millionen 
    zweihundertsiebenundachtzigtausend 
    siebenhundertvierzig Euro) durch Ausgabe 
    von bis zu 21.287.740 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Aktien mit 
    Gewinnberechtigung ab Beginn des 
    Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
    erhöht (Bedingtes Kapital 2017)._' 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2019 zur Bedienung von 
   Aktienoptionen und Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
      (Bedingtes Kapital 2019) 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu 5.321.935,00 EUR 
   bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 5.321.935 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   (Bedingtes Kapital 2019). Das Bedingte Kapital 
   2019 dient ausschließlich der Erfüllung von 
   Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6 bis zum 14. Mai 2024 gewährt 
   werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
   insoweit durchgeführt, als die Inhaber der 
   ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Recht zum 
   Bezug von Aktien der CompuGroup Medical SE (die 
   Gesellschaft) Gebrauch machen und die 
   Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen 
   keine eigenen Aktien oder einen Barausgleich 
   gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten 
   Kapital 2019 erfolgt zu dem gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6 bestimmten Ausübungspreis. 
   Die neuen Aktien nehmen für alle Geschäftsjahre 
   am Gewinn teil, für die im Zeitpunkt ihrer 
   Entstehung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss 
   gefasst ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. Auf das Bedingte 
   Kapital 2019 anzurechnen sind diejenigen Aktien, 
   die bezugsberechtigten Mitgliedern des Vorstands 
   der CompuGroup Medical SE und bezugsberechtigten 
   Mitarbeitern der CompuGroup Medical SE sowie 
   bezugsberechtigten Mitgliedern der 
   Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -3-

verbundenen Unternehmen und deren 
   bezugsberechtigten Mitarbeitern ab dem Tag der 
   Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2019 
   zum Zwecke der Bedienung von Bezugsrechten 
   (Aktienoptionen) aus eigenen Aktien der 
   Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) gewährt 
   werden. 
 
   b) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
    Fassung von § 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 der 
    Satzung (Höhe und Einteilung des 
    Grundkapitals, Genehmigtes Kapital, 
    Bedingtes Kapital 2017, Bedingtes Kapital 
    2019) jeweils nach vollständiger oder 
    teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
    Grundkapitals oder nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist gemäß § 4 Abs. 5 
    und Abs. 7 der Satzung entsprechend zu 
    ändern.' 
 
   § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um einen 
   neuen Abs. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
    'Das Grundkapital ist um bis zu 
    5.321.935,00 EUR (in Worten: fünf Millionen 
    dreihunderteinundzwanzigtausend 
    neunhundertfünfunddreißig Euro) durch 
    Ausgabe von bis zu 5.321.935 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
    anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 
    1,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
    2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
    ausschließlich dem Zweck der Gewährung 
    von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
    und an leitende Angestellte der 
    Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
    Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten 
    verbundenen Unternehmen und deren leitende 
    Angestellte bis zum 14. Mai 2024 nach 
    näherer Maßgabe der Bestimmungen des 
    Ermächtigungsbeschlusses der 
    Hauptversammlung vom 15. Mai 2019. Die 
    bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, als von Bezugsrechten nach 
    Maßgabe dieses 
    Ermächtigungsbeschlusses Gebrauch gemacht 
    wird und die Gesellschaft die Gegenleistung 
    nicht in bar oder mit eigenen Aktien 
    erbringt. Die neuen Aktien nehmen für alle 
    Geschäftsjahre am Gewinn teil, für die im 
    Zeitpunkt ihrer Entstehung noch kein 
    Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist. Auf 
    das Bedingte Kapital 2019 anzurechnen sind 
    diejenigen Aktien, die bezugsberechtigten 
    Mitgliedern des Vorstands der CompuGroup 
    Medical SE und bezugsberechtigten 
    Mitarbeitern der CompuGroup Medical SE 
    sowie bezugsberechtigten Mitgliedern der 
    Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten 
    verbundenen Unternehmen und deren 
    bezugsberechtigten Mitarbeitern ab dem Tag 
    der Beschlussfassung über das Bedingte 
    Kapital 2019 zum Zwecke der Bedienung von 
    Bezugsrechten (Aktienoptionen) aus eigenen 
    Aktien der Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG) gewährt werden.' 
 
   c) Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung des 
   Bedingten Kapitals 2019 gemäß diesem 
   Tagesordnungspunkt 8 und die entsprechende 
   Änderung der Satzung gemäß diesem 
   Tagesordnungspunkt 8 mit der Maßgabe zur 
   Eintragung in das Handelsregister anzumelden, 
   dass zunächst die Herabsetzung des Bedingten 
   Kapitals 2017 gemäß Tagesordnungspunkt 7 in 
   das Handelsregister eingetragen wird. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei 
   der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 
   2019:* 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 15. Mai 2019 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für die in Punkt 8 der 
   Tagesordnung vorgesehene Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals für die Bedienung von 
   Aktienoptionen (Bedingtes Kapital 2019). Der 
   Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   übersandt. 
 
   Das Bedingte Kapital 2019 tritt im Falle einer 
   entsprechenden Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung neben das entsprechend 
   reduzierte Bedingte Kapital 2017, das von der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 10. Mai 2017 
   geschaffen wurde. Diese Hauptversammlung hat den 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt, Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungsrechten auszugeben. Das Bedingte Kapital 
   2017 besteht derzeit in Höhe von 26.609.675,00 
   EUR. Nach Herabsetzung gemäß dem der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen Beschluss besteht das Bedingte 
   Kapital 2017 noch in Höhe von 21.287.740,00 EUR. 
 
   Es ist international und in Deutschland weithin 
   üblich, den Mitarbeitern eines Unternehmens, 
   deren Tätigkeit und Entscheidungen für die 
   Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von 
   entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize 
   zu bieten, die sie noch näher an das Unternehmen 
   binden. Ein Beteiligungsprogramm ist nach 
   Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat 
   dringend erforderlich, damit die Gesellschaft 
   auch künftig für qualifizierte Führungskräfte und 
   Mitarbeiter attraktiv bleibt. Ausgewählten 
   Führungskräften soll eine entsprechende 
   Vergütungskomponente durch die Ausgabe von 
   Aktienoptionen angeboten werden. Auf diese Weise 
   soll die Attraktivität der Gesellschaft im 
   Wettbewerb um Führungskräfte weiter gefördert und 
   gesteigert werden. Durch die Gewährung der 
   Aktienoptionen soll ein besonderer 
   Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen 
   Maßstab der sich im Kurs der Aktie der 
   Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des 
   Unternehmens ist. Die Interessen der 
   Führungskräfte sind daher ebenso wie die 
   Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die 
   Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet. Dies 
   kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch 
   hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den 
   Börsenkurs der Aktie sowie eine Steigerung eines 
   etwaigen zukünftigen Gewinns der Gesellschaft und 
   damit etwaig einhergehende höhere 
   Dividendenausschüttungen zugute. Durch die 
   Aktienoptionen können Führungskräfte hieran 
   partizipieren. 
 
   Zwar sind zur Incentivierung auch virtuelle 
   Aktienoptionen oder cash-basierte Zusagen als 
   Alternative zu Aktienoptionen denkbar, bei denen 
   kein Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Im 
   Falle einer Ausübung von Aktienoptionen und deren 
   Bedienung mit Aktien wird der Bezugsberechtigte 
   jedoch tatsächlich Aktionär und erwirbt die 
   entsprechenden Aktionärsrechte. Dies fördert das 
   unternehmerische Denken der Führungskräfte, 
   weshalb Aktienoptionen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat als eine sinnvolle Methode zur 
   Incentivierung von Führungskräften angesehen 
   werden. 
 
   Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist 
   von Gesetzes wegen ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre verbunden. Vorstand 
   und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die 
   Aktionäre durch die Rahmenbedingungen der durch 
   die Hauptversammlung zu beschließenden 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
   ausreichend vor einer übermäßigen 
   Verwässerung geschützt sind, da diese 
   entsprechende Erfolgsziele beinhalten und der 
   festgesetzte Ausübungspreis angemessen ist. Zudem 
   können die Aktionäre selbst aufgrund der 
   Beschlussvorlage über die Rahmenbedingungen 
   entscheiden. 
 
   Die Tagesordnung sieht in Punkt 6 eine 
   Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
   Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
   leitende Angestellte der Gesellschaft sowie an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren 
   leitende Angestellte vor. Das in diesem 
   Tagesordnungspunkt vorgesehene Bezugsrecht 
   bezieht sich auf auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien und soll alternativ in bar oder durch 
   eigene Aktien, zu deren Erwerb und Verwendung der 
   Vorstand gemäß der unter Tagesordnungspunkt 
   9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
   Ermächtigung ermächtigt werden soll, erfüllt 
   werden. 
 
   Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 sieht 
   die Ausgabe von bis zu 5.321.935 Bezugsrechten 
   (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft und an leitende Angestellte der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführungen und leitende Angestellte ihrer 
   nachgeordneten verbundenen Unternehmen vor. Die 
   Ermächtigung ist bis zum 14. Mai 2024 begrenzt. 
   Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen (bis zu 
   5.321.935 Stück) verteilt sich auf die beiden 
   Gruppen der Bezugsberechtigten dergestalt, dass 
   bis zu 3.547.957 Aktienoptionen und der hieraus 
   resultierenden Bezugsrechte (mithin zwei Drittel) 
   auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   entfallen, und bis zu 1.773.978 Aktienoptionen 
   und der hieraus resultierenden Bezugsrechte 
   (mithin ein Drittel) auf die übrigen 
   Bezugsberechtigten. Die Entscheidung über die 
   Gewährung von Aktienoptionen an den Vorstand 
   obliegt allein dem Aufsichtsrat. Im Übrigen 
   werden die Bezugsberechtigten und der Umfang des 
   Rechts, Aktienoptionen zu erwerben, durch den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -4-

Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im 
   Unternehmensinteresse der Gesellschaft 
   festgelegt. 
 
   Der Erwerbszeitraum beträgt jeweils sechzehn 
   Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft beziehungsweise für neu in das 
   Unternehmen oder nachgeordnete verbundene 
   Unternehmen eingetretene Bezugsberechtigte zwölf 
   Wochen nach Eintritt. 
 
   Jede Aktienoption berechtigt, bei Vorliegen 
   weiterer Voraussetzungen, zum Bezug einer auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft zum 
   Ausübungspreis. Der Ausübungspreis bestimmt sich 
   anhand des volumengewichteten Durchschnittskurses 
   der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
   einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden 
   funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) für 
   einen Zeitraum von 45 Kalendertagen vor und 45 
   Kalendertagen nach dem Ausgabetag. 
 
   Aktienoptionen können - unter Beachtung der 
   Wartezeit und der übrigen Voraussetzungen - nur 
   dann ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel 
   erfüllt ist. Erfolgsziel ist eine Kurssteigerung 
   der Aktie der Gesellschaft von insgesamt 
   mindestens 15%. Diese Kurssteigerung muss 
   entweder (i) innerhalb der ersten drei Jahre ab 
   dem Ausgabetag oder (ii) innerhalb der letzten 
   drei Jahre vor dem Tag, an dem Aktienoptionen 
   erstmalig ausgeübt werden können, eintreten. 
   Maßgeblicher Ausgangswert ist im Falle von 
   (i) der Ausübungspreis und im Falle von (ii) der 
   volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die 
   Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum 
   beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 
   Kalendertage nach dem ersten Tag des 
   maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der 
   maßgebliche Referenzkurs für die Bemessung 
   der Mindestkurssteigerung ist der 
   volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die 
   Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
   drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen 
   Dreijahreszeitraums. Der Vorstand, 
   beziehungsweise der Aufsichtsrat im Falle einer 
   Gewährung an Vorstandsmitglieder, kann weitere 
   Erfolgsziele bestimmen. 
 
   Die vorgeschlagenen Bedingungen sehen im Falle 
   von Kapitalmaßnahmen oder Maßnahmen mit 
   ähnlicher Wirkung die Möglichkeit eines 
   besonderen Verwässerungsschutzes vor. Dieser soll 
   gewährleisten, dass auch nach Durchführung 
   entsprechender Maßnahmen und den damit 
   verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein 
   proportional gleichwertiger Ausübungspreis für 
   die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist 
   oder Wertminderungen anderweitig ausgeglichen 
   werden. 
 
   Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der 
   Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt 
   gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG mindestens 
   vier Jahre; sie beginnt jeweils mit dem 
   Ausgabetag. Die Aktienoptionen haben eine 
   Laufzeit von sechs Jahren nach Ablauf der 
   Wartezeit. Während der Laufzeit können 
   Aktienoptionen - vorbehaltlich gesetzlicher 
   Einschränkungen, namentlich insiderrechtlicher 
   Vorgaben nach der Marktmissbrauchsverordnung - 
   jeweils innerhalb eines Ausübungszeitraums von 
   vier Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag 
   nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen 
   Quartals beziehungsweise Geschäftsjahres, 
   ausgeübt werden. Die Laufzeit kann vom Vorstand 
   der Gesellschaft beziehungsweise, soweit 
   Mitglieder des Vorstands betroffen sind, vom 
   Aufsichtsrat, angemessen verlängert werden, 
   sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die 
   Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit 
   nicht möglich ist. Der Vorstand beziehungsweise, 
   soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, 
   der Aufsichtsrat, ist auch ermächtigt, die 
   Laufzeit generell oder im Einzelfall angemessen 
   zu beschränken und im Falle einer solchen 
   Beschränkung im Einzelfall zu verlängern. Bis zum 
   Ende der - gegebenenfalls verlängerten oder 
   beschränkten - Laufzeit nicht ausgeübte 
   Aktienoptionen verfallen ersatzlos. 
 
   Die Aktienoptionen sind grundsätzlich nicht 
   übertragbar und können nicht verpfändet oder 
   anderweitig belastet werden. Auf diese Weise soll 
   gewährleistet werden, dass lediglich die 
   Bezugsberechtigten selbst von den Vorteilen der 
   Aktienoptionen profitieren. Gewisse 
   Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch im Falle 
   des Versterbens vorgesehen, um im Einzelfall die 
   Berechtigten bzw. deren Erben nicht unangemessen 
   zu benachteiligen. 
 
   Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird 
   durch die damit gleichzeitig verbundene 
   Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen. Hinzu 
   kommt, dass der Verwässerungseffekt, der bei 
   einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
   eintritt, angesichts der 
   Unternehmenswertsteigerung, die mit der 
   Anreizwirkung der Aktienoptionen verbunden ist, 
   relativ gering ist. Dabei sind Vorstand und 
   Aufsichtsrat davon überzeugt, dass das 
   vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm in 
   besonderem Maße geeignet ist, einen 
   nachhaltigen Leistungsanreiz zu bewirken und 
   damit im Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre zu einer Steigerung des 
   Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
   Vorstand und Aufsichtsrat den bei Bedienung der 
   Aktienoptionen mit bedingtem Kapital eintretenden 
   gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts und den 
   Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu 
   Lasten der Aktionäre eintretenden 
   Verwässerungseffekts in Übereinstimmung mit 
   der gesetzlichen Wertung der §§ 192 Abs. 2 Nr. 3, 
   193 AktG für sachlich gerechtfertigt und 
   angemessen. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung, einschließlich 
   der Einziehung eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Die dem Vorstand durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis 
   zum 20. Mai 2020 befristet. Diese Ermächtigung 
   soll aufgehoben und durch eine neue ersetzt 
   werden. Der folgende Beschlussvorschlag regelt 
   die Modalitäten des Erwerbs eigener Aktien und 
   ihre anschließende Verwendung. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die CompuGroup Medical SE (die 
      Gesellschaft) wird gemäß § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung bestehenden oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      erwerben. Auf die erworbenen Aktien darf 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
      Gesellschaft, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d 
      und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
      entfallen. Der Erwerb kann auch durch von 
      der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG 
      abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
      oder deren Rechnung durch Dritte 
      durchgeführt werden. Die Ermächtigung darf 
      nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
      Aktien genutzt werden. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
      durch Dritte ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung wird am 16. Mai 2019 wirksam 
      und gilt bis zum 14. Mai 2024. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre 
      beziehungsweise mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe 
      von Verkaufsangeboten. 
 
      (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            die Börse, darf der Kaufpreis für 
            eine Aktie den volumengewichteten 
            Durchschnittskurs der Aktie der 
            Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
            einem an die Stelle des 
            XETRA-Systems tretenden funktional 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            der Frankfurter Wertpapierbörse an 
            den fünf Börsenhandelstagen vor 
            dem Erwerbstag um nicht mehr als 
            10% über- oder unterschreiten. 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
            ein öffentliches Kaufangebot an 
            alle Aktionäre oder mittels einer 
            öffentlichen Aufforderung an alle 
            Aktionäre zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten, dürfen der 
            gebotene Kaufpreis oder die 
            Grenzwerte der gebotenen 
            Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            volumengewichteten 
            Durchschnittskurs der Aktie der 
            Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
            einem an die Stelle des 
            XETRA-Systems tretenden funktional 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
            der Frankfurter Wertpapierbörse an 

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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -5-

den fünf Börsenhandelstagen vor 
            dem Tag der öffentlichen 
            Ankündigung des Angebots, 
            beziehungsweise der öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe eines 
            solchen Angebots, um nicht mehr 
            als 20% über- oder unterschreiten. 
      (iii) Das öffentliche Kaufangebot, 
            beziehungsweise die öffentliche 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten, kann weitere 
            Bedingungen vorsehen. Sofern das 
            Kaufangebot überzeichnet ist, 
            beziehungsweise im Falle einer 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten von mehreren 
            gleichwertigen Angeboten nicht 
            sämtliche angenommen werden, muss 
            die Annahme anteilig im Verhältnis 
            der jeweils angebotenen Aktien 
            erfolgen. Eine bevorrechtigte 
            Annahme geringer Stückzahlen bis 
            zu 100 Stück angedienter Aktien je 
            Aktionär sowie eine Rundung nach 
            kaufmännischen Grundsätzen zur 
            Vermeidung rechnerischer 
            Bruchteile von Aktien können 
            vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie 
      folgt zu verwenden: 
 
      (i)   Sie können mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats über die Börse oder 
            durch ein Angebot an alle 
            Aktionäre veräußert werden. 
            Sie können ferner mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats auch in anderer 
            Weise veräußert werden, 
            sofern die Aktien gegen Barzahlung 
            und zu einem Preis veräußert 
            werden, der den Börsenpreis von 
            Aktien der Gesellschaft gleicher 
            Ausstattung zum Zeitpunkt der 
            Veräußerung nicht wesentlich 
            im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG unterschreitet. Der 
            zusammengenommene, auf die Anzahl 
            der unter dieser Ermächtigung 
            veräußerten Aktien 
            entfallende anteilige Betrag des 
            Grundkapitals darf, zusammen mit 
            dem anteiligen Betrag des 
            Grundkapitals von Aktien, die seit 
            Wirksamwerden dieser Ermächtigung, 
            also ab dem 16. Mai 2019, aufgrund 
            von etwaigen Ermächtigungen zur 
            Ausgabe von Aktien aus genehmigtem 
            Kapital unter 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG oder die sonst 
            in direkter oder entsprechender 
            Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben oder 
            veräußert werden, insgesamt 
            10% des Grundkapitals der 
            Gesellschaft nicht überschreiten, 
            und zwar weder im Zeitpunkt der 
            Beschlussfassung noch - falls 
            dieser Wert geringer ist - zum 
            Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
            sind Aktien anzurechnen, die zur 
            Bedienung von Wandel- oder 
            Optionsschuldverschreibungen oder 
            Optionsrechten ausgegeben werden 
            oder auszugeben sind, soweit diese 
            Schuldverschreibungen oder 
            Optionsrechte ab dem Wirksamwerden 
            dieser Ermächtigung, also ab dem 
            16. Mai 2019, in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben werden. 
      (ii)  Sie können mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats Dritten zum Zwecke 
            des unmittelbaren oder mittelbaren 
            Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder 
            Beteiligungen an Unternehmen 
            angeboten und übertragen werden. 
      (iii) Sie können mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats als Gegenleistung 
            dafür angeboten und veräußert 
            werden, dass der Gesellschaft oder 
            einer ihrer Tochtergesellschaften 
            zur Vermarktung und Entwicklung 
            von Produkten der CompuGroup 
            Medical SE gewerbliche 
            Schutzrechte beziehungsweise 
            Immaterialgüterrechte von Dritten, 
            wie insbesondere Patente oder 
            Marken, übertragen oder Lizenzen 
            an derartigen Rechten erteilt 
            werden. 
      (iv)  Die Aktien können auch zur 
            Erfüllung von Optionsrechten aus 
            von der Gesellschaft nach 
            Maßgabe der der 
            Hauptversammlung unter 
            Tagesordnungspunkt 6 zur 
            Beschlussfassung vorgeschlagenen 
            Ermächtigung zur Gewährung von 
            Bezugsrechten (Aktienoptionen) an 
            Mitglieder des Vorstands der 
            CompuGroup Medical SE und an 
            leitende Angestellte der 
            CompuGroup Medical SE sowie an 
            Mitglieder der Geschäftsführungen 
            nachgeordneter verbundener 
            Unternehmen und deren leitende 
            Angestellte ausgegeben 
            Aktienoptionen verwendet werden; 
            soweit in diesem Rahmen eigene 
            Aktien Mitgliedern des Vorstands 
            der Gesellschaft übertragen werden 
            sollen, gilt die vorstehende 
            Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
            Auf diese Ermächtigung zur 
            Verwendung eigener Aktien 
            anzurechnen sind diejenigen 
            Aktien, die bezugsberechtigten 
            Mitgliedern des Vorstands der 
            CompuGroup Medical SE und 
            bezugsberechtigten Mitarbeitern 
            der CompuGroup Medical SE sowie 
            bezugsberechtigten Mitgliedern der 
            Geschäftsführungen ihrer 
            nachgeordneten verbundenen 
            Unternehmen und deren 
            bezugsberechtigten Mitarbeitern ab 
            dem Tag des Wirksamwerdens dieser 
            Ermächtigung, also ab dem 16. Mai 
            2019, zum Zwecke der Bedienung 
            solcher Bezugsrechte 
            (Aktienoptionen) aus dem der 
            Hauptversammlung unter 
            vorstehendem Tagesordnungspunkt 8 
            zur Beschlussfassung 
            vorgeschlagenen Bedingten Kapital 
            2019 (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) 
            gewährt werden. 
      (v)   Sie können zur Bedienung 
            beziehungsweise Absicherung von 
            Erwerbspflichten oder 
            Erwerbsrechten auf Aktien der 
            CompuGroup Medical SE, 
            insbesondere aus und im 
            Zusammenhang mit von der 
            Gesellschaft oder nachgeordneten 
            verbundenen Unternehmen 
            auszugebenden Wandel- oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            verwendet werden. 
      (vi)  Sie können ferner mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats eingezogen 
            werden, ohne dass die Einziehung 
            oder die Durchführung eines 
            weiteren 
            Hauptversammlungsbeschlusses 
            bedarf. Durch die Einziehung 
            erhöht sich nicht der Anteil der 
            übrigen Aktien am Grundkapital. 
            Der Vorstand kann abweichend 
            hiervon bestimmen, dass das 
            Grundkapital nicht herabgesetzt 
            wird, sondern sich der Anteil der 
            übrigen Aktien am Grundkapital 
            gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. 
            Der Vorstand ist in diesem Fall 
            ermächtigt, die Angabe der Zahl 
            der Aktien in der Satzung 
            anzupassen. 
   e) Die Ermächtigungen unter lit. d) können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, 
      einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigung 
      gemäß lit. d) Nrn. (i) bis (v) können 
      nach Weisung des Vorstands auch durch 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
      Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
      Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als 
      diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen nach lit. d) Nrn. (i) bis 
      (v) verwendet werden. 
   g) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 
      20. Mai 2015 erteilte Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der 
   Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei 
   der Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3, 
   4 Satz 2 AktG:* 
 
   Der Vorstand erstattet der für den 15. Mai 2019 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
   5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für die in 
   Punkt 9 der Tagesordnung vorgesehene Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien sowie für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung 
   erworbener eigener Aktien. Der Bericht liegt vom 
   Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf 
   Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
   Für die Verwendung der nach Punkt 9 der 
   Tagesordnung erworbenen eigenen Aktien ist ein 
   Bezugsrechtsausschluss vorgesehen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die 

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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -6-

Aktionäre durch die Rahmenbedingungen der durch 
   die Hauptversammlung zu beschließenden 
   Verwendungsmöglichkeiten ausreichend vor einer 
   übermäßigen Verwässerung geschützt sind. 
   Zudem können die Aktionäre selbst aufgrund der 
   Beschlussvorlage über die Rahmenbedingungen 
   entscheiden. 
 
   Unter Punkt 9 der Tagesordnung schlagen Vorstand 
   und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 
   14. Mai 2024 eigene Aktien in Höhe von insgesamt 
   bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. Da die 
   bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 20. 
   Mai 2015 nur bis zum 20. Mai 2020 besteht, soll 
   in dieser Hauptversammlung eine neue Ermächtigung 
   geschaffen werden. Dabei soll die Ermächtigung 
   erneut für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer 
   von fünf Jahren erteilt werden, um der 
   Gesellschaft insoweit größtmögliche 
   Flexibilität zu ermöglichen. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist gemäß § 
   53a AktG der Grundsatz der Gleichbehandlung zu 
   wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über 
   die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot 
   oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe eines solchen Angebots trägt diesem 
   Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches 
   Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme 
   anteilig im Verhältnis der jeweils angebotenen 
   Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
   geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
   Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile von Aktien können 
   vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen 
   dazu, rechnerische Bruchteile von Aktien bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere 
   Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   können die von der Gesellschaft erworbenen 
   eigenen Aktien (i) über die Börse, durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre oder in sonstiger Weise 
   veräußert, (ii) zum Zwecke von Akquisitionen 
   genutzt, (iii) an Dritte als Gegenleistung für 
   gewerbliche Schutzrechte beziehungsweise 
   Immaterialgüter übertragen, (iv) zur Erfüllung 
   von Optionsrechten aus von der Gesellschaft nach 
   Maßgabe der der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Ermächtigung ausgegeben 
   Aktienoptionen verwendet, (v) zur Bedienung von 
   von der Gesellschaft oder von nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen verwendet oder (vi) 
   eingezogen werden. 
 
   (i)   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
         im Einklang mit der gesetzlichen 
         Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
         AktG vor, dass der Vorstand mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
         Veräußerung der erworbenen 
         eigenen Aktien in anderer Weise als 
         über die Börse oder durch ein Angebot 
         an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn 
         die erworbenen eigenen Aktien 
         entsprechend der Regelung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu 
         einem Preis veräußert werden, der 
         den Börsenpreis der Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich unterschreitet. Als 
         Zeitpunkt der Veräußerung gilt 
         der Zeitpunkt der Eingehung der 
         Übertragungsverpflichtung, auch 
         wenn diese noch bedingt sein sollte, 
         oder der Zeitpunkt der 
         Übertragung selbst, wenn dieser 
         keine gesonderte Verpflichtung 
         vorausgeht oder als solcher in der 
         Verpflichtungsvereinbarung als 
         maßgeblich bestimmt wird. Die 
         endgültige Festlegung des 
         Veräußerungspreises für die 
         eigenen Aktien erfolgt nach dieser 
         Maßgabe zeitnah vor der 
         Veräußerung der eigenen Aktien. 
 
         Die Möglichkeit einer Veräußerung 
         in anderer Form als über die Börse 
         oder durch ein Angebot an alle 
         Aktionäre liegt im Interesse der 
         Gesellschaft und der Aktionäre, da 
         durch die Veräußerung von Aktien, 
         beispielsweise an institutionelle 
         Anleger, zusätzliche in- und 
         ausländische Aktionäre gewonnen werden 
         können. Die Gesellschaft wird darüber 
         hinaus in die Lage versetzt, ihr 
         Eigenkapital den jeweiligen 
         geschäftlichen Erfordernissen 
         anzupassen und schnell und flexibel 
         auf günstige Situationen reagieren zu 
         können. Mit dieser Ermächtigung wird 
         von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
         AktG in entsprechender Anwendung des § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
         Möglichkeit zum erleichterten 
         Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
         gemacht. 
 
         Allerdings darf der zusammengenommene, 
         auf die Anzahl der unter dieser 
         Ermächtigung veräußerten Aktien 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals, zusammen mit dem 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals 
         von Aktien, die seit Wirksamwerden 
         dieser Ermächtigung, also ab dem 16. 
         Mai 2019, aufgrund von etwaigen 
         Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien 
         aus genehmigtem Kapital unter 
         Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG oder die sonst in 
         direkter oder entsprechender Anwendung 
         von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben oder veräußert werden, 
         insgesamt 10% des Grundkapitals der 
         Gesellschaft nicht überschreiten, und 
         zwar weder im Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung noch - falls dieser 
         Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
         diese Begrenzung sind Aktien 
         anzurechnen, die zur Bedienung von 
         Wandel- oder 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         Optionsrechten ausgegeben werden oder 
         auszugeben sind, soweit diese 
         Schuldverschreibungen oder 
         Optionsrechte ab dem Wirksamwerden 
         dieser Ermächtigung, also ab dem 16. 
         Mai 2019, in entsprechender Anwendung 
         des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben werden. 
 
         Den Interessen der Aktionäre an der 
         Nichtverwässerung ihrer Beteiligung 
         wird dabei insoweit Rechnung getragen, 
         als die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre 
         veräußerten Aktien nur zu einem 
         Preis veräußert werden dürfen, 
         der den Börsenkurs der Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG unterschreitet. Die 
         endgültige Festlegung des 
         Veräußerungspreises für die 
         eigenen Aktien geschieht zeitnah vor 
         der Veräußerung. Der Vorstand 
         wird sich dabei bemühen, einen 
         eventuellen Abschlag auf den 
         Börsenkurs so niedrig wie möglich zu 
         halten. Die Aktionäre sind in diesem 
         Zusammenhang dadurch geschützt, dass 
         der Abschlag zum Börsenkurs zum 
         Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
         wesentlich sein darf. Außerdem 
         haben die Aktionäre die Möglichkeit, 
         ihren Anteil am Grundkapital der 
         Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe 
         von Aktien über die Börse 
         aufrechtzuerhalten. 
   (ii)  (Die Gesellschaft soll ferner auch die 
         Möglichkeit haben, eigene Aktien im 
         Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen und bei 
         (auch mittelbarem) Erwerb von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen als 
         Gegenleistung anbieten zu können. Der 
         Preis, zu dem eigene Aktien in diesem 
         Fall verwendet werden, hängt von den 
         jeweiligen Umständen des Einzelfalls 
         und vom jeweiligen Zeitpunkt ab. 
         Vorstand und Aufsichtsrat werden sich 
         bei der Preisfestsetzung an den 
         Interessen der Gesellschaft 
         ausrichten. 
 
         Der Vorstand prüft fortlaufend 
         Gelegenheiten für die Gesellschaft zum 
         Erwerb von Unternehmen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen, die in 
         den Bereichen der Gesellschaft tätig 
         sind. Der Erwerb derartiger 
         Beteiligungen oder Unternehmen gegen 
         Gewährung von Aktien liegt im 
         Interesse der Gesellschaft, wenn der 
         Erwerb zu einer Festigung oder 
         Verstärkung der Marktposition des 
         CompuGroup-Konzerns führt oder den 
         Markteintritt in neue Geschäftsfelder 
         ermöglicht oder erleichtert. Um dem 
         Interesse der Veräußerer oder der 
         Gesellschaft an einer Bezahlung in 
         Form von Aktien der Gesellschaft für 
         den Fall eines erfolgreichen 
         Abschlusses solcher Verträge zeitnah 
         und flexibel Rechnung tragen zu 

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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -7-

können, ist es erforderlich, sofern 
         nicht auf ein Genehmigtes Kapital 
         zurückgegriffen werden soll, dass der 
         Vorstand zur Gewährung eigener Aktien 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats ermächtigt wird. 
 
         Entsprechend den vorstehenden 
         Erwägungen liegt die mögliche 
         Veräußerung von eigenen Aktien im 
         Interesse der Aktionäre und kann es 
         daher im Einzelfall rechtfertigen, das 
         Bezugsrecht der Aktionäre 
         auszuschließen. Der Vorstand und 
         der Aufsichtsrat werden daher in jedem 
         Einzelfall prüfen und abwägen, ob der 
         Erwerb gegen Gewährung eigener Aktien 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts im 
         überwiegenden Interesse der 
         Gesellschaft liegt. 
   (iii) Darüber hinaus soll die Gesellschaft 
         die Möglichkeit erhalten, eigene 
         Aktien als Gegenleistung für die 
         Übertragung von gewerblichen 
         Schutzrechten beziehungsweise 
         Immaterialgüterrechten von Dritten, 
         wie z.B. Marken und Namen, auf die 
         Gesellschaft oder eine ihrer 
         Tochtergesellschaften zum Zwecke der 
         Vermarktung von Produkten des 
         CompuGroup-Konzerns zu gewähren. 
         Ferner sollen die eigenen Aktien als 
         Gegenleistung für den unmittelbaren 
         oder mittelbaren Erwerb von Lizenzen 
         an derartigen Rechten durch die 
         Gesellschaft zur Verfügung stehen. 
         Darüber hinaus soll die Gesellschaft 
         eigene Aktien auch zum Erwerb von 
         Patenten und Patentlizenzen nutzen 
         können, deren Verwertung zur 
         Vermarktung und Entwicklung von 
         vorhandenen und neuen Produkten des 
         CompuGroup-Konzerns im Interesse der 
         Gesellschaft liegt. 
 
         Sollten Dritte, die Rechte an den 
         gewerblichen Schutzrechten und 
         Immaterialgüterrechten halten, sowie 
         Patentinhaber zur Übertragung von 
         Rechten beziehungsweise 
         Lizenzerteilung an diesen Rechten nur 
         gegen Gewährung von Aktien oder, im 
         Falle der Barzahlung, nur zu einem 
         spürbar höheren Preis bereit sein, so 
         muss die Gesellschaft in der Lage 
         sein, auf diese Situation angemessen 
         zu reagieren. Sofern nicht auf ein 
         genehmigtes Kapital zurückgegriffen 
         werden soll, muss der Vorstand mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats die 
         Möglichkeit haben, unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre eigene 
         Aktien als Gegenleistung zu gewähren. 
         Auch der unmittelbare oder mittelbare 
         Erwerb von Lizenzen gegen Gewährung 
         von Aktien muss der Gesellschaft 
         möglich sein. 
 
         Ferner hält der Vorstand es für 
         möglich, dass sich Gelegenheiten für 
         die Gesellschaft ergeben, unmittelbar 
         oder mittelbar gegen Gewährung von 
         Aktien der Gesellschaft Patente oder 
         Lizenzen an Patentrechten zu erwerben, 
         deren Verwertung für vorhandene, in 
         der Entwicklung befindliche oder noch 
         zu entwickelnde Produkte des 
         CompuGroup-Konzerns im Interesse der 
         Gesellschaft liegt. Auch diesbezüglich 
         muss der Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrates die Möglichkeit 
         erhalten, als Gegenleistung für die 
         Übertragung solcher Patente 
         beziehungsweise für die Einräumung von 
         Patentlizenzen Aktien der Gesellschaft 
         zu gewähren, falls eine Bezahlung in 
         Form von Aktien von den Patentinhabern 
         gewünscht wird oder aus Sicht der 
         Gesellschaft vorteilhaft ist. Der 
         Erwerb der Lizenzen, Patente und 
         sonstigen gewerblichen Schutzrechte 
         beziehungsweise Immaterialgüterrechte 
         von Dritten wird dabei entweder durch 
         die Gesellschaft oder durch eine ihrer 
         Tochtergesellschaften erfolgen. 
         Denkbar ist auch, dass die von der 
         Gesellschaft gewährte Gegenleistung 
         sowohl aus Aktien als auch aus 
         Barmitteln (Lizenzgebühren) besteht. 
         Die Bewertung der durch die 
         Gesellschaft unmittelbar oder 
         mittelbar zu erwerbenden Lizenzen 
         beziehungsweise Patente und sonstigen 
         gewerblichen Schutzrechte 
         beziehungsweise Immaterialgüterrechte 
         wird marktorientiert erfolgen, 
         gegebenenfalls auf der Grundlage eines 
         Wertgutachtens. Die Bewertung der 
         durch die Gesellschaft zu gewährenden 
         Aktien wird sich am Börsenkurs 
         orientieren. 
 
         Die Gewährung eigener Aktien liegt in 
         den vorgenannten Fällen dann im 
         Interesse der Gesellschaft, wenn die 
         Nutzung und Verwertung der Lizenzen 
         beziehungsweise der Patente und 
         sonstigen gewerblichen Schutzrechte 
         beziehungsweise Immaterialgüterrechte 
         für die Gesellschaft nicht 
         unerhebliche Vorteile bei der 
         Vermarktung und Bewerbung und/oder 
         Entwicklung ihrer Produkte verspricht 
         und ein Erwerb der Lizenz oder des 
         gewerblichen Schutzrechts gegen 
         Barzahlung nicht oder nur zu einem 
         höheren Preis und zu Lasten der 
         Liquidität der Gesellschaft möglich 
         ist. Dies wird der Vorstand im 
         Einzelfall bei der Entscheidung über 
         die Gewährung eigener Aktien prüfen 
         und abwägen. 
 
         Die Entscheidung, ob für die 
         beschriebenen Möglichkeiten des 
         Erwerbs von Unternehmen und 
         Beteiligungen sowie von Patenten und 
         sonstigen gewerblichen Schutzrechten 
         beziehungsweise Immaterialgüterrechten 
         und entsprechenden Lizenzrechten 
         eigene Aktien der Gesellschaft als 
         Gegenleistung gewährt werden, ist in 
         jedem Einzelfall vom Vorstand mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
         Berücksichtigung der Interessen der 
         Gesellschaft an der konkreten 
         Maßnahme, der Erforderlichkeit 
         der Gewährung von Aktien und der 
         Bewertung zu entscheiden. 
   (iv)  Die der Hauptversammlung 
         vorgeschlagene weitere Ermächtigung 
         zur Verwendung eigener Aktien sieht 
         die Möglichkeit vor, die Aktien zur 
         Erfüllung von Optionsrechten aus von 
         der Gesellschaft nach Maßgabe der 
         der Hauptversammlung unter 
         Tagesordnungspunkt 6 zur 
         Beschlussfassung vorgeschlagenen 
         Ermächtigung ausgegeben Aktienoptionen 
         zu verwenden. Adressat der 
         Ermächtigung ist grundsätzlich der 
         Vorstand. Sofern Aktienoptionen des 
         Vorstands betroffen sind, ist der 
         Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
         Die Tagesordnung sieht in Punkt 6 eine 
         Beschlussfassung über eine 
         Ermächtigung zur Gewährung von 
         Bezugsrechten (Aktienoptionen) an 
         Mitglieder des Vorstands der 
         Gesellschaft und an leitende 
         Angestellte der Gesellschaft sowie an 
         Mitglieder der Geschäftsführungen 
         ihrer nachgeordneten verbundenen 
         Unternehmen und deren leitende 
         Angestellte vor. Das in Punkt 6 der 
         Tagesordnung vorgesehene Bezugsrecht 
         bezieht sich auf auf den Inhaber 
         lautende Stückaktien und soll 
         alternativ in bar oder durch ein neues 
         bedingtes Kapital, dessen Schaffung 
         der Hauptversammlung unter 
         Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen 
         wird (Bedingtes Kapital 2019), erfüllt 
         werden. 
 
         Die Ermächtigung unter 
         Tagesordnungspunkt 6 sieht die Ausgabe 
         von bis zu 5.321.935 Bezugsrechten 
         (Aktienoptionen) an Mitglieder des 
         Vorstands der Gesellschaft und an 
         leitende Angestellte der Gesellschaft 
         sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführungen und leitende 
         Angestellte ihrer nachgeordneten 
         verbundenen Unternehmen vor. Die 
         Ermächtigung ist bis zum 14. Mai 2024 
         begrenzt. Das Gesamtvolumen der 
         Aktienoptionen (bis zu 5.321.935 
         Stück) verteilt sich auf die beiden 
         Gruppen der Bezugsberechtigten 
         dergestalt, dass bis zu 3.547.957 
         Aktienoptionen und der hieraus 
         resultierenden Bezugsrechte (mithin 
         zwei Drittel) auf die Mitglieder des 
         Vorstands der Gesellschaft entfallen, 
         und bis zu 1.773.978 Aktienoptionen 
         und der hieraus resultierenden 
         Bezugsrechte (mithin ein Drittel) auf 
         die übrigen Bezugsberechtigten. Die 
         Entscheidung über die Gewährung von 
         Aktienoptionen an den Vorstand obliegt 
         allein dem Aufsichtsrat. Im 
         Übrigen werden die 
         Bezugsberechtigten und der Umfang des 
         Rechts, Aktienoptionen zu erwerben, 
         durch den Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats im Unternehmensinteresse 
         der Gesellschaft festgelegt. 
 
         Der Erwerbszeitraum beträgt jeweils 
         sechzehn Wochen nach der ordentlichen 
         Hauptversammlung der Gesellschaft 
         beziehungsweise für neu in das 
         Unternehmen oder nachgeordnete 
         verbundene Unternehmen eingetretene 
         Bezugsberechtigte zwölf Wochen nach 
         Eintritt. 
 
         Jede Aktienoption berechtigt, bei 

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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical SE: Bekanntmachung -8-

Vorliegen weiterer Voraussetzungen, 
         zum Bezug einer auf den Inhaber 
         lautenden Stückaktie der Gesellschaft 
         zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis 
         bestimmt sich anhand des 
         volumengewichteten Durchschnittskurses 
         der Aktie der Gesellschaft im 
         XETRA-Handel (oder einem an die Stelle 
         des XETRA-Systems tretenden funktional 
         vergleichbaren Nachfolgesystem) für 
         einen Zeitraum von 45 Kalendertagen 
         vor und 45 Kalendertagen nach dem 
         Ausgabetag. 
 
         Aktienoptionen können - unter 
         Beachtung der Wartezeit und der 
         übrigen Voraussetzungen - nur dann 
         ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel 
         erfüllt ist. Erfolgsziel ist eine 
         Kurssteigerung der Aktie der 
         Gesellschaft von insgesamt mindestens 
         15%. Diese Kurssteigerung muss 
         entweder (i) innerhalb der ersten drei 
         Jahre ab dem Ausgabetag oder (ii) 
         innerhalb der letzten drei Jahre vor 
         dem Tag, an dem Aktienoptionen 
         erstmalig ausgeübt werden können, 
         eintreten. Maßgeblicher 
         Ausgangswert ist im Falle von (i) der 
         Ausübungspreis und im Falle von (ii) 
         der volumengewichtete 
         Durchschnittskurs der Aktie der 
         Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
         einem an die Stelle des XETRA-Systems 
         tretenden funktional vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse für einen Zeitraum 
         beginnend 45 Kalendertage vor und 
         endend 45 Kalendertage nach dem ersten 
         Tag des maßgeblichen 
         Dreijahreszeitraums. Der 
         maßgebliche Referenzkurs für die 
         Bemessung der Mindestkurssteigerung 
         ist der volumengewichtete 
         Durchschnittskurs der Aktie der 
         Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
         einem an die Stelle des XETRA-Systems 
         tretenden funktional vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse während der letzten 
         drei Monate vor dem Ablauf des 
         maßgeblichen Dreijahreszeitraums. 
         Der Vorstand, beziehungsweise der 
         Aufsichtsrat im Falle einer Gewährung 
         an Vorstandsmitglieder, kann weitere 
         Erfolgsziele bestimmen. 
 
         Die vorgeschlagenen Bedingungen sehen 
         im Falle von Kapitalmaßnahmen 
         oder Maßnahmen mit ähnlicher 
         Wirkung die Möglichkeit eines 
         besonderen Verwässerungsschutzes vor. 
         Dieser soll gewährleisten, dass auch 
         nach Durchführung entsprechender 
         Maßnahmen und den damit 
         verbundenen Auswirkungen auf den 
         Börsenkurs ein proportional 
         gleichwertiger Ausübungspreis für die 
         neuen Aktien der Gesellschaft zu 
         zahlen ist oder Wertminderungen 
         anderweitig ausgeglichen werden. 
 
         Aktienoptionen können erstmals nach 
         Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. 
         Die Wartezeit beträgt gemäß § 193 
         Abs. 2 Nr. 4 AktG mindestens vier 
         Jahre; sie beginnt jeweils mit dem 
         Ausgabetag. Die Aktienoptionen haben 
         eine Laufzeit von sechs Jahren nach 
         Ablauf der Wartezeit. Während der 
         Laufzeit können Aktienoptionen - 
         vorbehaltlich gesetzlicher 
         Einschränkungen, namentlich 
         insiderrechtlicher Vorgaben nach der 
         Marktmissbrauchsverordnung - jeweils 
         innerhalb eines Ausübungszeitraums von 
         vier Wochen, beginnend jeweils am 
         dritten Werktag nach Bekanntgabe der 
         Ergebnisse des jeweiligen Quartals 
         beziehungsweise Geschäftsjahres, 
         ausgeübt werden. Die Laufzeit kann vom 
         Vorstand der Gesellschaft 
         beziehungsweise, soweit Mitglieder des 
         Vorstands betroffen sind, vom 
         Aufsichtsrat, angemessen verlängert 
         werden, sofern aufgrund gesetzlicher 
         Vorschriften die Ausübung zum Ablauf 
         der ursprünglichen Laufzeit nicht 
         möglich ist. Der Vorstand 
         beziehungsweise, soweit Mitglieder des 
         Vorstands betroffen sind, der 
         Aufsichtsrat, ist auch ermächtigt, die 
         Laufzeit generell oder im Einzelfall 
         angemessen zu beschränken und im Falle 
         einer solchen Beschränkung im 
         Einzelfall zu verlängern. Bis zum Ende 
         der - gegebenenfalls verlängerten oder 
         beschränkten - Laufzeit nicht 
         ausgeübte Aktienoptionen verfallen 
         ersatzlos. 
 
         Die Aktienoptionen sind grundsätzlich 
         nicht übertragbar und können nicht 
         verpfändet oder anderweitig belastet 
         werden. Auf diese Weise soll 
         gewährleistet werden, dass lediglich 
         die Bezugsberechtigten selbst von den 
         Vorteilen der Aktienoptionen 
         profitieren. Gewisse 
         Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch 
         im Falle des Versterbens vorgesehen, 
         um im Einzelfall die Berechtigten bzw. 
         deren Erben nicht unangemessen zu 
         benachteiligen. 
 
         Durch die Möglichkeit, die 
         Aktienoptionen auch mit eigenen Aktien 
         bedienen zu können, wird eine Option 
         geschaffen, durch die Bezugsrechte aus 
         Aktienoptionen nicht zwingend in bar 
         oder mit neuen Aktien nach 
         Durchführung einer Kapitalerhöhung aus 
         bedingtem Kapital unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre bedient 
         werden müssen. Ein wesentlicher 
         Nachteil für die Aktionäre wird 
         hierdurch nicht begründet, da bei 
         einer Bedienung der Aktienoptionen 
         durch Aktien aus bedingtem Kapital das 
         Bezugsrecht ebenfalls - von Gesetzes 
         wegen - ausgeschlossen ist. 
 
         Die eintretende Verwässerung der 
         Aktionäre wird durch die damit 
         gleichzeitig verbundene Wertsteigerung 
         der Aktie ausgeglichen. Hinzu kommt, 
         dass der Verwässerungseffekt, der bei 
         einer Verwendung eigener Aktien 
         eintritt, angesichts der 
         Unternehmenswertsteigerung, die mit 
         der Anreizwirkung der Aktienoptionen 
         verbunden ist, relativ gering ist. 
         Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat 
         davon überzeugt, dass das 
         vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm 
         in besonderem Maße geeignet ist, 
         einen nachhaltigen Leistungsanreiz zu 
         bewirken und damit im Interesse der 
         Gesellschaft und der Aktionäre zu 
         einer Steigerung des 
         Unternehmenswertes der Gesellschaft 
         beizutragen. 
 
         Bei Abwägung aller genannten Umstände 
         halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
         bei Bedienung der Aktienoptionen mit 
         eigenen Aktien eintretenden Ausschluss 
         des Bezugsrechts und den 
         Ausübungspreis auch unter 
         Berücksichtigung des zu Lasten der 
         Aktionäre eintretenden 
         Verwässerungseffekts in 
         Übereinstimmung mit der 
         gesetzlichen Wertung des § 71 Abs. 1 
         Nr. 8 AktG für sachlich gerechtfertigt 
         und angemessen. 
   (v)   Außerdem soll der Vorstand 
         ermächtigt werden, die erworbenen 
         eigenen Aktien auch zur Bedienung 
         beziehungsweise Absicherung von 
         Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
         auf Aktien aus und in Zusammenhang mit 
         von der Gesellschaft oder 
         nachgeordneten verbundenen Unternehmen 
         zukünftig ausgegebenen Wandel- oder 
         Optionsschuldverschreibungen verwenden 
         zu können. Der Vorstand wird bei der 
         Entscheidung, ob bei Bedienung solcher 
         Erwerbspflichten oder Erwerbsrechte 
         eigene Aktien oder neue Aktien 
         ausgegeben werden, die Interessen der 
         Aktionäre angemessen berücksichtigen. 
         Dasselbe gilt für die Frage der - 
         gegebenenfalls auch 
         ausschließlichen - Bedienbarkeit 
         von Wandel- oder 
         Optionsschuldverschreibungen mit 
         eigenen Aktien. In allen solchen 
         Fällen muss das Bezugsrecht der 
         Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies 
         gilt auch für die Gewährung einer 
         marktüblichen Form des 
         Verwässerungsschutzes, soweit den 
         Inhabern beziehungsweise Gläubigern 
         von Wandlungs- oder Optionsrechten auf 
         Aktien der Gesellschaft 
         beziehungsweise entsprechender 
         Wandlungs- oder Optionspflichten bei 
         Bezugsrechtsemissionen der 
         Gesellschaft Bezugsrechte auf Aktien 
         in dem Umfang gewährt werden, wie sie 
         ihnen nach Ausübung dieser Rechte 
         beziehungsweise Erfüllung dieser 
         Pflichten zustünden. 
   (vi)  Schließlich soll der Vorstand 
         ermächtigt werden, die erworbenen 
         eigenen Aktien mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrates einzuziehen. Die 
         Einziehung der Aktien führt 
         grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung, 
         ohne dass hierfür ein zusätzlicher 
         Hauptversammlungsbeschluss notwendig 
         wäre. Der Vorstand kann jedoch 
         abweichend hiervon auch bestimmen, 
         dass das Grundkapital bei der 
         Einziehung unverändert bleibt und sich 
         stattdessen durch die Einziehung der 
         Anteil der übrigen Aktien am 
         Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 

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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

AktG erhöht. Der Vorstand soll daher 
         auch ermächtigt werden, die 
         erforderliche Änderung der 
         Satzung hinsichtlich der durch eine 
         Einziehung verändernden Anzahl der 
         Stückaktien vorzunehmen. 
 
Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung 
über die Ausnutzung der Ermächtigung, insbesondere über 
die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der 
erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag 
des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital 
sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. 
 
II. 
Unterlagen zur Tagesordnung 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.cgm.com/hv 
 
folgende Unterlagen zugänglich gemacht und liegen auch 
während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus: 
 
- die Hauptversammlungseinladung, 
  einschließlich der Berichte des Vorstands 
  zu Tagesordnungspunkten 8 und 9; 
- der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über 
  die Lage des Konzerns und der Gesellschaft 
  einschließlich der Erläuterungen zu den 
  Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
  HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der 
  Gesellschaft, jeweils für das Geschäftsjahr 
  2018; 
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung) sowie 
- weitergehende Erläuterungen der 
  Aktionärsrechte. 
 
Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung auch in den 
Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Maria Trost 
21, 56070 Koblenz, eingesehen werden. Sie werden den 
Aktionären auf Wunsch auch unverzüglich kostenlos 
zugesandt. 
 
III. 
Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis 
ihrer Teilnahmeberechtigung bis spätestens Mittwoch, 8. 
Mai 2019 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft angemeldet 
haben. Die Anmeldung ist an folgende Adresse zu richten: 
 
 CompuGroup Medical SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung ist ein in 
Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in 
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also 
auf Mittwoch, den 24. April 2019 (0:00 Uhr) (sog. 
Nachweisstichtag, 'Record Date'). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. 
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Bedeutung 
für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen 
Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. 
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre 
werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Für 
die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag 
keine Bedeutung. 
 
Die Nachweise sind ausschließlich an die folgende 
Anschrift der Gesellschaft zu übermitteln: 
 
 CompuGroup Medical SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei 
der Gesellschaft werden den Aktionären oder den 
ordnungsgemäß Bevollmächtigten von der 
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung sind 
Eintrittskarten jedoch keine Teilnahmevoraussetzung, 
sondern dienen lediglich der Vereinfachung der 
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. 
 
IV. 
Vertretung in der Hauptversammlung 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihres 
Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, z.B. eine 
Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen 
sonstigen Dritten, vertreten lassen. Wir weisen darauf 
hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich sind. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. 
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigt wird. 
 
Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft 
bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der 
Eintrittskarte versandt wird. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der 
Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. 
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, 
etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den 
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit 
diesen abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen: 
 
 CompuGroup Medical SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: CGM-HV2019@computershare.de 
 
Die CompuGroup Medical SE bietet ihren Aktionären weiter 
die Möglichkeit, ihr Stimmrecht über eine Vollmacht 
durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
weisungsgebunden ausüben zu lassen. Die Vollmacht ist in 
Textform oder per Telefax zu erteilen. Die Einzelheiten 
ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären 
übersandt werden. Erhalten die Stimmrechtsvertreter 
mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als zuletzt 
erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden 
Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig 
erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter 
solche Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. 
Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht 
eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom 
Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten 
beziehungsweise nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die 
Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen 
das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht 
bekannten Abstimmungen (z.B. bei Verfahrensanträgen) 
nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren 
werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich 
in diesen Fällen der Stimme enthalten beziehungsweise 
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt 
bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die 
Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrags- und 
Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder einen 
bevollmächtigten Dritten an den Eingangsschaltern zur 
Hauptversammlung zur eigenen Wahrnehmung des Stimmrechts 
in der Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilten 
Vollmacht und Weisungen. 
 
Wir bitten, die ausgefüllten Vollmachts- und 
Weisungsvordrucke bis spätestens 14. Mai 2019, 24:00 Uhr 
(Zugangsdatum), zurückzusenden an: 
 
 CompuGroup Medical SE 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: CGM-HV2019@computershare.de 
 
Weitere Hinweise zum Vollmachtsverfahren finden sich 
auch auf dem Ihnen übersandten Eintrittskarten- und 
Vollmachtsformular sowie auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.cgm.com/hv V. 
Rechte der Aktionäre 
1. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß 
   Art. 56 Satz 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 
   122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 
Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der CompuGroup Medical SE zu 
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Sonntag, 
14. April 2019 (24:00 Uhr), zugehen. 
 
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende 
Adresse: 
 
 CompuGroup Medical SE 
 Vorstand 
 Maria Trost 21 
 56070 Koblenz 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 

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April 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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