Anzeige
Mehr »
Dienstag, 01.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Diese KI-Biotech-Aktie revolutioniert die Krebstherapie: Lernen Sie Rakovina Therapeutics kennen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
264 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in 
Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
*Donnerstag, den 16. Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ),* 
 
bei der *SFC Energy AG* 
*Eugen-Sänger-Ring 7* 
*85649 Brunnthal* 
stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
ein. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC 
   Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte 
   für die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 
   2018 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuches sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2019/ 
 
   veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage 
   zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 
   AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu 
   diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung 
   die Hauptversammlung gemäß § 174 AktG beschließen 
   könnte, existiert nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
   (b) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2019 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
   gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft 
   (Genehmigtes Kapital 2017) ist bis zum 16. Mai 2022 
   befristet. Das Genehmigte Kapital 2017 ist durch Beschluss 
   der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 geschaffen und am 30. 
   Mai 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen worden. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde durch 
   entsprechenden Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat vom 
   15. Juni 2018 in Höhe von insgesamt EUR 500.000,00 
   teilweise ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen auf insgesamt EUR 10,249,612.00 erhöht. 
   Die Kapitalerhöhung wurde am 26. Juni 2018 in das 
   Handelsregister eingetragen. 
 
   Nach dieser zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der 
   Ermächtigung soll auch weiterhin für einen längerfristigen 
   Planungshorizont sichergestellt werden, dass die 
   Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
   anpassen zu können. Daher wird vorgeschlagen, das 
   Genehmigte Kapital 2017 durch ein neu zu schaffendes 
   genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende 
   genehmigte Kapital soll 50% des nominalen Grundkapitals, 
   d.h. EUR 5.124.806,00 haben und bis zum 15. Mai 2024 
   ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 
 
      Das Genehmigte Kapital 2017 in § 5 Abs. 6 
      der Satzung wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
      bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2019 
      aufgehoben. 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      5.124.806,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen, 
 
      a) soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
      zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.