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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in 
Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
*Donnerstag, den 16. Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ),* 
 
bei der *SFC Energy AG* 
*Eugen-Sänger-Ring 7* 
*85649 Brunnthal* 
stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
ein. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC 
   Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte 
   für die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 
   2018 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuches sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2019/ 
 
   veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage 
   zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 
   AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu 
   diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung 
   die Hauptversammlung gemäß § 174 AktG beschließen 
   könnte, existiert nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
   (b) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2019 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
   gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft 
   (Genehmigtes Kapital 2017) ist bis zum 16. Mai 2022 
   befristet. Das Genehmigte Kapital 2017 ist durch Beschluss 
   der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 geschaffen und am 30. 
   Mai 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen worden. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde durch 
   entsprechenden Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat vom 
   15. Juni 2018 in Höhe von insgesamt EUR 500.000,00 
   teilweise ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen auf insgesamt EUR 10,249,612.00 erhöht. 
   Die Kapitalerhöhung wurde am 26. Juni 2018 in das 
   Handelsregister eingetragen. 
 
   Nach dieser zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der 
   Ermächtigung soll auch weiterhin für einen längerfristigen 
   Planungshorizont sichergestellt werden, dass die 
   Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
   anpassen zu können. Daher wird vorgeschlagen, das 
   Genehmigte Kapital 2017 durch ein neu zu schaffendes 
   genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende 
   genehmigte Kapital soll 50% des nominalen Grundkapitals, 
   d.h. EUR 5.124.806,00 haben und bis zum 15. Mai 2024 
   ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 
 
      Das Genehmigte Kapital 2017 in § 5 Abs. 6 
      der Satzung wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
      bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2019 
      aufgehoben. 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      5.124.806,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen, 
 
      a) soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
      zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
      221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
      die Zukunft, wenn und soweit die 
      jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
      Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
      der Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
      wird bzw. werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) Änderung der Satzung 
 
      § 5 der Satzung wird in Abs. 6 wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      5.124.806,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen,_ 
 
      a) _soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) _soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden._ 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
      zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
      221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
      die Zukunft, wenn und soweit die 
      jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
      Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
      der Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
      wird bzw. werden. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen._ 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
   d) Anweisung des Vorstands zur 
      Handelsregisteranmeldung 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 5 
      Abs. 6 der Satzung enthaltenen genehmigten 
      Kapitals (Genehmigtes Kapital 2017) und 
      das unter lit. b) bzw. c) beschlossene 
      neue genehmigte Kapital (Genehmigtes 
      Kapital 2019) bzw. die Satzungsänderung 
      mit der Maßgabe zur Eintragung im 
      Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
      die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
      2017 eingetragen wird, dies jedoch nur 
      dann, wenn unmittelbar anschließend 
      das neue Genehmigte Kapital 2019 
      eingetragen wird. Der Vorstand wird, 
      vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
      ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2019 
      unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
      Hauptversammlung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 5 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 
   AktG:* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die 
   Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung 
   eines Genehmigten Kapitals 2019, Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht 
   über die 
 
   *Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes* 
 
   erstattet: 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Ermächtigung 
   des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. 
   Mai 2024 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- 
   und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt 
   jedoch um höchstens EUR 5.124.806,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2019), soll der Verwaltung für die 
   folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im 
   Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und 
   flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit 
   von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
   jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 
   Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
   beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt 
   werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit 
   anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
   durchgeführt werden, wenn gesicherte 
   Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des 
   Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber 
   hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
   Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und 
   betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
   Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
   zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung 
   daher vor, eine solche Ermächtigung in Höhe von 50 % des 
   nominalen Grundkapitals (berechnet auf Basis des Zeitpunkts 
   der Einberufung dieser Hauptversammlung), d.h. EUR 
   5.124.806,00, zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis 
   ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und 
   sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
   wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn 
   die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder 
   mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, 
   die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
   mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
   vor. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2019 umfasst darüber hinaus auch 
   eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts sowohl 
   für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe von weiteren 
   Fällen zu entscheiden. 
 
   Die unter Buchstabe a) vorgesehene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, 
   im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung 
   ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. 
   Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses 
   entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle 
   Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht 
   auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter 
   Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte 
   Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge nicht erfolgen. 
 
   Die unter Buchtstabe b) vorgesehene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von 
   Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie 
   im gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung 
   ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines 
   solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den 
   Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den 
   Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen 
   Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
   der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
   Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der 
   Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
   auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die unter Buchstabe c) zudem vorgesehene Ermächtigung, bei 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der 
   Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des 
   genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das 
   rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende 
   Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des 
   Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 
   % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 
   Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, 
   stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, 
   nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem 
   Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur 
   in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss 
   der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
   Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die 
   Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
   Barkapitalerhöhung, die 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien 
   der Gesellschaft gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf 
   über die Börse auch tatsächlich realisiert werden kann. Für 
   die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie 
   Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft 
   wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige 
   Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. 
   Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines 
   Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts 
   der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
   diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu 
   stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der 
   Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
   Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
   Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere 
   Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose 
   Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag angerechnet 
   werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue 
   oder zuvor erworbene eigene Aktien, die während der 
   Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag 
   ebenso reduzieren, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, 
   soweit das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 5 vor, dass eine Anrechnung, die nach 
   vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen 
   (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
   Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
   (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für 
   die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die 
   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
   Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
   Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
   bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat 
   die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) 
   erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen 
   satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
   (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss 
   des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese 
   Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte Kapital 2019 
   bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die 
   durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die 
   Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre 
   hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2019 weg. Die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit 
   denen eines Beschlusses über die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die 
   gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung 
   (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) 
   einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch 
   eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
   über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
   gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. 
   Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die 
   Anrechnung erneut. 
 
   Die unter Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum 

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April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere 
   den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen, 
   für den Betrieb der Gesellschaft dienlichen oder nützlichen 
   Vermögensgegenständen (z.B. Patente, Lizenzen, 
   urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte und 
   sonstige Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von Aktien 
   ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. 
   Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die 
   Veräußerung ihrer Anteile, eines Unternehmens oder 
   ihres Vermögensgegenstandes (auch) die Verschaffung von 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch 
   solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter 
   Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. 
   Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu 
   erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in 
   Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick auf 
   die Einbringung von Forderungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
   Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände 
   konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als 
   Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise 
   durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die 
   Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch Erwerb eigener 
   Aktien beschafft werden. 
 
   Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
   ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien 
   der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse 
   liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung 
   zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die 
   beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen 
   erfüllt sind. 
 
   Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
   Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe 
   von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital 
   folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier 
   Fällen der Buchstaben a) bis d) von § 5 Abs. 6 der Satzung 
   in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse 
   der Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
   über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 5 
   erteilten Ermächtigungen berichten. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung und Neufassung der 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der 
   Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
   ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die 
   bestehende, von der Hauptversammlung im Mai 2017 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, die noch bis zum Mai 2022 läuft, aufzuheben 
   und eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre, zu beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   (a) Die von der Hauptversammlung am 17. Mai 
       2017 beschlossene Ermächtigung der 
       Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und 
       zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts wird aufgehoben. 
   (b) Die Gesellschaft wird bis zum 15. Mai 2024 
       ermächtigt, eigene Aktien bis zu zehn vom 
       Hundert des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder, falls dieser Betrag 
       geringer ist, des im Zeitpunkt der 
       Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im 
       Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
       nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
       dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt zehn 
       vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals 
       der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb 
       zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien 
       ist ausgeschlossen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
       die Gesellschaft oder auch durch ihre 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
 
       Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder mittels einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
       Angeboten erfolgen. Im Falle des Erwerbs 
       über die Börse darf der Kaufpreis je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Schlusskurse für Aktien der 
       Gesellschaft gleicher Gattung im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor dem Erwerb um nicht 
       mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 
       20% unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
       Kaufangebot oder einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten darf 
       der Kaufpreis oder dürfen die Grenzwerte 
       der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
       Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
       den letzten fünf Handelstagen der 
       Frankfurter Wertpapierbörse vor 
       Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr 
       als 10% über- bzw. um nicht mehr als 20% 
       unterschreiten. Ergeben sich nach 
       Veröffentlichung eines Kaufangebots oder 
       der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Angeboten erhebliche Abweichungen des 
       maßgeblichen Kurses von dem gebotenen 
       Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
       Kaufpreisspanne, so kann das Angebot oder 
       die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
       sich der maßgebliche Kurs nach dem 
       Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
       letzten Handelstag der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung 
       der Anpassung; die 10%-Grenze für das 
       Über- bzw. die 20%-Grenze für das 
       Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
       entsprechend anzuwenden. Das Volumen des 
       Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe 
       von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern 
       die gesamte Annahme des Angebots oder die 
       bei einer Aufforderung zur Abgabe von 
       Angeboten abgegebenen Angebote der 
       Aktionäre die von der Gesellschaft 
       insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
       Aktienanzahl überschreitet, kann der Erwerb 
       oder die Annahme nach Quoten erfolgen. Ein 
       bevorrechtigter Erwerb oder eine 
       bevorrechtigte Annahme geringerer 
       Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
       angebotener Aktien der Gesellschaft je 
       Aktionär kann vorgesehen werden. Das 
       Kaufangebot oder die Aufforderung zur 
       Abgabe von Angeboten kann weitere 
       Bedingungen vorsehen. 
   (c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die auf Grund dieser 
       Ermächtigung erworben werden, zu allen 
       gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
       insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
       zu verwenden: 
 
       (i)   Die erworbenen eigenen Aktien 
             können auch in anderer Weise als 
             über die Börse oder mittels 
             Angebot an sämtliche Aktionäre 
             veräußert werden, wenn die 
             erworbenen eigenen Aktien zu einem 
             Preis veräußert werden, der 
             den Börsenkurs von Aktien der 
             Gesellschaft im Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Als 
             maßgeblicher Börsenpreis 
             i.S.d. vorstehenden Regelung gilt 
             der Mittelwert der Schlusskurse 
             für Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Gattung im Xetra-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an den letzten 
             fünf Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor der 
             Veräußerung der Aktien. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre ist 
             ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
             beschränkt sich auf insgesamt 10% 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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