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Dow Jones News
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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -11-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in 
Brunnthal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
*Donnerstag, den 16. Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ),* 
 
bei der *SFC Energy AG* 
*Eugen-Sänger-Ring 7* 
*85649 Brunnthal* 
stattfindenden 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
 
ein. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SFC 
   Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte 
   für die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 
   2018 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuches sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://www.sfc.com/investoren/hauptversammlung-2019/ 
 
   veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage 
   zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort vom Vorstand und, soweit es um den 
   Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 
   AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu 
   diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung 
   die Hauptversammlung gemäß § 174 AktG beschließen 
   könnte, existiert nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
   (b) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2019 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge 
   die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene 
   Erklärung der Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals 
   gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft 
   (Genehmigtes Kapital 2017) ist bis zum 16. Mai 2022 
   befristet. Das Genehmigte Kapital 2017 ist durch Beschluss 
   der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 geschaffen und am 30. 
   Mai 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen worden. Das Genehmigte Kapital 2017 wurde durch 
   entsprechenden Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat vom 
   15. Juni 2018 in Höhe von insgesamt EUR 500.000,00 
   teilweise ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen auf insgesamt EUR 10,249,612.00 erhöht. 
   Die Kapitalerhöhung wurde am 26. Juni 2018 in das 
   Handelsregister eingetragen. 
 
   Nach dieser zwischenzeitlichen teilweisen Ausnutzung der 
   Ermächtigung soll auch weiterhin für einen längerfristigen 
   Planungshorizont sichergestellt werden, dass die 
   Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
   anpassen zu können. Daher wird vorgeschlagen, das 
   Genehmigte Kapital 2017 durch ein neu zu schaffendes 
   genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende 
   genehmigte Kapital soll 50% des nominalen Grundkapitals, 
   d.h. EUR 5.124.806,00 haben und bis zum 15. Mai 2024 
   ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 
 
      Das Genehmigte Kapital 2017 in § 5 Abs. 6 
      der Satzung wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
      bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2019 
      aufgehoben. 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      5.124.806,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen, 
 
      a) soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
      zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
      221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
      die Zukunft, wenn und soweit die 
      jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
      Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
      der Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
      wird bzw. werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) Änderung der Satzung 
 
      § 5 der Satzung wird in Abs. 6 wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      5.124.806,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen,_ 
 
      a) _soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) _soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden._ 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
      zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
      221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
      die Zukunft, wenn und soweit die 
      jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
      Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
      der Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
      wird bzw. werden. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen._ 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
   d) Anweisung des Vorstands zur 
      Handelsregisteranmeldung 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 5 
      Abs. 6 der Satzung enthaltenen genehmigten 
      Kapitals (Genehmigtes Kapital 2017) und 
      das unter lit. b) bzw. c) beschlossene 
      neue genehmigte Kapital (Genehmigtes 
      Kapital 2019) bzw. die Satzungsänderung 
      mit der Maßgabe zur Eintragung im 
      Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
      die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
      2017 eingetragen wird, dies jedoch nur 
      dann, wenn unmittelbar anschließend 
      das neue Genehmigte Kapital 2019 
      eingetragen wird. Der Vorstand wird, 
      vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
      ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2019 
      unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
      Hauptversammlung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 5 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 
   AktG:* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die 
   Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung 
   eines Genehmigten Kapitals 2019, Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht 
   über die 
 
   *Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechtes* 
 
   erstattet: 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Ermächtigung 
   des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. 
   Mai 2024 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- 
   und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt 
   jedoch um höchstens EUR 5.124.806,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2019), soll der Verwaltung für die 
   folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im 
   Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und 
   flexibel beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit 
   von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
   jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer 
   Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
   beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt 
   werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit 
   anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
   durchgeführt werden, wenn gesicherte 
   Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des 
   Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber 
   hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
   Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die 
   Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und 
   betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das 
   Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
   zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung 
   daher vor, eine solche Ermächtigung in Höhe von 50 % des 
   nominalen Grundkapitals (berechnet auf Basis des Zeitpunkts 
   der Einberufung dieser Hauptversammlung), d.h. EUR 
   5.124.806,00, zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis 
   ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und 
   sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
   wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -3-

aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn 
   die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug 
   angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder 
   mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, 
   die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. 
   mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
   vor. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2019 umfasst darüber hinaus auch 
   eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts sowohl 
   für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe von weiteren 
   Fällen zu entscheiden. 
 
   Die unter Buchstabe a) vorgesehene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, 
   im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung 
   ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. 
   Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses 
   entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle 
   Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht 
   auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter 
   Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte 
   Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge nicht erfolgen. 
 
   Die unter Buchtstabe b) vorgesehene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von 
   Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie 
   im gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung 
   ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines 
   solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den 
   Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den 
   Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen 
   Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
   der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen 
   Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der 
   Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
   auszugebenden Aktien zu ermäßigen. 
 
   Die unter Buchstabe c) zudem vorgesehene Ermächtigung, bei 
   Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der 
   Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des 
   genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das 
   rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende 
   Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des 
   Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 
   % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
   Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 
   Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, 
   stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, 
   nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem 
   Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur 
   in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss 
   der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
   Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die 
   Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine 
   Barkapitalerhöhung, die 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien 
   der Gesellschaft gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf 
   über die Börse auch tatsächlich realisiert werden kann. Für 
   die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie 
   Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft 
   wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige 
   Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. 
   Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines 
   Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts 
   der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in 
   diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu 
   stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der 
   Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
   Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
   Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere 
   Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose 
   Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag angerechnet 
   werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue 
   oder zuvor erworbene eigene Aktien, die während der 
   Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag 
   ebenso reduzieren, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, 
   soweit das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 5 vor, dass eine Anrechnung, die nach 
   vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen 
   (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
   Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
   (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für 
   die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die 
   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
   Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
   Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
   bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat 
   die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) 
   erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen 
   satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
   (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss 
   des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese 
   Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte Kapital 2019 
   bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die 
   durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die 
   Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre 
   hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2019 weg. Die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit 
   denen eines Beschlusses über die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die 
   gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung 
   (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) 
   einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch 
   eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
   über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
   gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. 
   Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die 
   Anrechnung erneut. 
 
   Die unter Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum 

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April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -4-

Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere 
   den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen, 
   für den Betrieb der Gesellschaft dienlichen oder nützlichen 
   Vermögensgegenständen (z.B. Patente, Lizenzen, 
   urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte und 
   sonstige Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von Aktien 
   ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. 
   Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die 
   Veräußerung ihrer Anteile, eines Unternehmens oder 
   ihres Vermögensgegenstandes (auch) die Verschaffung von 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch 
   solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter 
   Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. 
   Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu 
   erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in 
   Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick auf 
   die Einbringung von Forderungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
   Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände 
   konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als 
   Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise 
   durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die 
   Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch Erwerb eigener 
   Aktien beschafft werden. 
 
   Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
   ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien 
   der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse 
   liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung 
   zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die 
   beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen 
   erfüllt sind. 
 
   Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
   Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe 
   von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital 
   folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier 
   Fällen der Buchstaben a) bis d) von § 5 Abs. 6 der Satzung 
   in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse 
   der Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
   über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 5 
   erteilten Ermächtigungen berichten. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung und Neufassung der 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der 
   Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich 
   ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die 
   bestehende, von der Hauptversammlung im Mai 2017 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, die noch bis zum Mai 2022 läuft, aufzuheben 
   und eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre, zu beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   (a) Die von der Hauptversammlung am 17. Mai 
       2017 beschlossene Ermächtigung der 
       Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien und 
       zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts wird aufgehoben. 
   (b) Die Gesellschaft wird bis zum 15. Mai 2024 
       ermächtigt, eigene Aktien bis zu zehn vom 
       Hundert des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder, falls dieser Betrag 
       geringer ist, des im Zeitpunkt der 
       Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit 
       anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im 
       Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
       nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
       dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt zehn 
       vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals 
       der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb 
       zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien 
       ist ausgeschlossen. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
       die Gesellschaft oder auch durch ihre 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder deren 
       Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
 
       Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder mittels einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
       Angeboten erfolgen. Im Falle des Erwerbs 
       über die Börse darf der Kaufpreis je Aktie 
       (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
       der Schlusskurse für Aktien der 
       Gesellschaft gleicher Gattung im 
       Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor dem Erwerb um nicht 
       mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 
       20% unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
       Kaufangebot oder einer öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten darf 
       der Kaufpreis oder dürfen die Grenzwerte 
       der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
       Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
       den letzten fünf Handelstagen der 
       Frankfurter Wertpapierbörse vor 
       Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr 
       als 10% über- bzw. um nicht mehr als 20% 
       unterschreiten. Ergeben sich nach 
       Veröffentlichung eines Kaufangebots oder 
       der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Angeboten erhebliche Abweichungen des 
       maßgeblichen Kurses von dem gebotenen 
       Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
       Kaufpreisspanne, so kann das Angebot oder 
       die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
       sich der maßgebliche Kurs nach dem 
       Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
       letzten Handelstag der Frankfurter 
       Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung 
       der Anpassung; die 10%-Grenze für das 
       Über- bzw. die 20%-Grenze für das 
       Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
       entsprechend anzuwenden. Das Volumen des 
       Angebots oder der Aufforderung zur Abgabe 
       von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern 
       die gesamte Annahme des Angebots oder die 
       bei einer Aufforderung zur Abgabe von 
       Angeboten abgegebenen Angebote der 
       Aktionäre die von der Gesellschaft 
       insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
       Aktienanzahl überschreitet, kann der Erwerb 
       oder die Annahme nach Quoten erfolgen. Ein 
       bevorrechtigter Erwerb oder eine 
       bevorrechtigte Annahme geringerer 
       Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
       angebotener Aktien der Gesellschaft je 
       Aktionär kann vorgesehen werden. Das 
       Kaufangebot oder die Aufforderung zur 
       Abgabe von Angeboten kann weitere 
       Bedingungen vorsehen. 
   (c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die auf Grund dieser 
       Ermächtigung erworben werden, zu allen 
       gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
       insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
       zu verwenden: 
 
       (i)   Die erworbenen eigenen Aktien 
             können auch in anderer Weise als 
             über die Börse oder mittels 
             Angebot an sämtliche Aktionäre 
             veräußert werden, wenn die 
             erworbenen eigenen Aktien zu einem 
             Preis veräußert werden, der 
             den Börsenkurs von Aktien der 
             Gesellschaft im Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Als 
             maßgeblicher Börsenpreis 
             i.S.d. vorstehenden Regelung gilt 
             der Mittelwert der Schlusskurse 
             für Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Gattung im Xetra-Handel 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an den letzten 
             fünf Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor der 
             Veräußerung der Aktien. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre ist 
             ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
             beschränkt sich auf insgesamt 10% 

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April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -5-

des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der 
             Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 
             oder - falls dieser Wert geringer 
             ist - 10% des zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung der Aktien 
             vorhandenen Grundkapitals der 
             Gesellschaft. Bei der Berechnung 
             der 10%-Grenze ist der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals 
             anzurechnen, der auf neue oder auf 
             zuvor erworbene eigene Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß oder entsprechend § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden, sowie der 
             anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf Aktien 
             entfällt, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. einer 
             Wandlungspflicht ausgegeben werden 
             bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. 
             Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden. Eine Anrechnung, die nach 
             der Regelung des vorstehenden 
             Satzes wegen der Ausübung von 
             Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
             neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 
             1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) 
             zur Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt 
             ist, entfällt mit Wirkung für die 
             Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
             deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der 
             Hauptversammlung unter Beachtung 
             der gesetzlichen Vorschriften 
             erneut erteilt wird bzw. werden. 
       (ii)  Die erworbenen eigenen Aktien 
             können auch in anderer Weise als 
             über die Börse oder mittels 
             Angebot an sämtliche Aktionäre 
             veräußert werden, soweit dies 
             gegen Sachleistung, insbesondere 
             im Rahmen des Erwerbs von 
             Unternehmen, Teilen von 
             Unternehmen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen sowie im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen 
             geschieht oder zur Erfüllung von 
             Rechten von Inhabern bzw. 
             Gläubigern aus von der 
             Gesellschaft ausgegebenen Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             erfolgt. Das Bezugsrecht der 
             Aktionäre ist jeweils 
             ausgeschlossen. 
       (iii) Weiterhin wird der Vorstand 
             ermächtigt, die erworbenen eigenen 
             Aktien ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss ganz 
             oder teilweise einzuziehen. 
   (d) Die vorstehenden Ermächtigungen zur 
       Veräußerung oder Einziehung eigener 
       Aktien können ganz oder in Teilen, einmal 
       oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
       ausgenutzt werden. 
   (e) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
       Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
       dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit 
       seiner Zustimmung vorgenommen werden 
       dürfen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 
   Satz 2 AktG* 
 
   Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG bis zum 15. Mai 2024 zu ermächtigen, unter 
   Einbeziehung bereits erworbener oder der Gesellschaft 
   zuzurechnender Aktien, eigene Aktien bis zu zehn vom 
   Hundert des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung oder, falls dieser Betrag geringer ist, 
   des im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt die 
   bisherige Ermächtigung, die von der Hauptversammlung am 17. 
   Mai 2017 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzen, das Instrument des 
   Erwerbs eigener Aktien bis zum 15. Mai 2024 nutzen zu 
   können. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse 
   oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
   Kaufangebots bzw. durch die öffentliche Aufforderung zur 
   Abgabe von Angeboten erfolgen. Hierdurch erhalten alle 
   Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die 
   Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von 
   der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. 
   Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag 
   berechtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben. 
 
   Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
   können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie 
   viele Aktien sie der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern 
   die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer 
   Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote 
   der Aktionäre die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
   vorgesehene Aktienanzahl überschreitet, kann der Erwerb 
   bzw. die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es 
   möglich sein, einen bevorrechtigten Erwerb bzw. eine 
   bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile 
   von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
   Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Aktienanzahl und kleine 
   Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
   Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
   Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen 
   den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der 
   Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der 
   Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Angeboten um nicht mehr als 10% 
   über- bzw. um nicht mehr als 20% unterschreiten. Ergeben 
   sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
   einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
   Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
   Kurses, so kann stattdessen auch auf den Schlusskurs für 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
   Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
   letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
   Veröffentlichung der etwaigen Anpassung abgestellt werden. 
   Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
   Angeboten kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich 
   zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu 
   den folgenden: 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der 
   Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
   mittels eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre 
   wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des 
   Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht 
   der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Darüber hinaus 
   sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die 
   aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
   alle Aktionäre veräußern kann, wenn die eigenen Aktien 
   gegen Barleistung zu einem Preis veräußert werden, der 
   den Börsenpreis der Aktien der SFC Energy AG gleicher 
   Gattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem 
   Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im 
   Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die 
   Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren 
   Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder den 
   Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch 
   auch in die Lage versetzt werden, auf günstige 
   Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. 
   Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
   getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der SFC Energy 
   AG gleicher Gattung zum Zeitpunkt der Eingehung der 
   Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. 
 
   Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -6-

die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Verwendung. 
   Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 
   Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
   vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig 
   bemessen. Der Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis 
   zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird 
   voraussichtlich nicht über 3% und keinesfalls mehr als 5% 
   des maßgeblichen Börsenpreises betragen. 
 
   Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 
   10% des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10% 
   des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach 
   Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer 
   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretende 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
   Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind 
   auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals diejenigen 
   Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
   ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser 
   Ermächtigung aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden 
   bzw. an deren Stelle tretende Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die 
   Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene 
   Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
   dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% des 
   Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
   unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen 
   wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse 
   der Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst 
   aufrechterhalten wollen. Den Aktionären bleibt zudem 
   grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch 
   Kauf von Aktien der SFC Energy AG über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der 
   Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität 
   verhilft. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vor, dass eine Anrechnung, die nach 
   vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen 
   (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 
   Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder 
   (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für 
   die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die 
   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
   Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
   Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
   bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat 
   die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) 
   erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen 
   satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
   (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss 
   des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese 
   Möglichkeit auch wieder für die Veräußerung eigener 
   Aktien bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung 
   zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die 
   durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die 
   Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre 
   hinsichtlich der eigenen Aktien weg. Die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit 
   denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung identisch. 
   Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen 
   eingehalten werden - in der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 
   1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also 
   eines neuen genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch 
   eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
   über die Veräußerung eigener Aktien unter 
   vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle 
   einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die 
   Anrechnung erneut. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die aufgrund 
   der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   als Gegenleistung für Sachleistungen, insbesondere für den 
   Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen, einzusetzen. Der 
   internationale Wettbewerb und die Globalisierung der 
   Wirtschaft verlangen zunehmend auch diese Form der 
   Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum 
   geben, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell 
   und flexibel sowohl national als auch auf internationalen 
   Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene 
   Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung 
   der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
   dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
   werden. Der Gesellschaft wird zudem das von der 
   Hauptversammlung am 17. Juni 2017 beschlossene genehmigte 
   Kapital oder, wenn dieses in der Hauptversammlung am 16. 
   Mai 2019 aufgehoben und durch ein neu beschlossenes 
   genehmigtes Kapital ersetzt wird (siehe dazu 
   Tagesordnungspunkt 5 - Genehmigtes Kapital 2019), das 
   Genehmigte Kapital 2019 für den Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an anderen Unternehmen zur Verfügung stehen. 
   Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur 
   Finanzierung solcher Transaktionen wird sich der Vorstand 
   allein von den Interessen der Gesellschaft und damit der 
   Aktionäre leiten lassen. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
   Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern 
   bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft ausgegebenen 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. 
   Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit 
   Gebrauch macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung 
   durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden 
   durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. 
   Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer 
   Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich 
   sinnvoll sein, die Ermächtigung soll insoweit die 
   Flexibilität erhöhen. 
 
   Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen 
   Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf 
   Grund der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
   dürfen. 
 
   Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente), auch unter Ausschluss 
   eines Bezugsrechts, sowie über die teilweise Aufhebung und 
   Neufassung des Bedingten Kapitals 2016, die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2019 und die Änderung der Satzung* 
 
   Die in der Hauptversammlung am 14. Juni 2016 erteilte 
   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ist bis zum 13. Juni 2021 
   befristet. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft mit 
   der unter Bezugsrechtsauschluss erfolgten Begebung der 
   Optionsanleihe 2017/2021 teilweise Gebrauch gemacht. 
 
   Um der Gesellschaft die höchstmögliche Flexibilität zu 
   erhalten und den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft 
   langfristig zu erhalten, soll der Vorstand erneut zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -7-

Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   ermächtigt werden. Zur Bedienung der Options- und 
   Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen soll der 
   verbleibende Teil des Bedingten Kapital 2016 umgewidmet 
   werden, ein zusätzliches bedingtes Kapital zur Bedienung 
   der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   (a) Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
       Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombination dieser Instrumente), die durch die 
       Hauptversammlung der Gesellschaft am 14. Juni 2016 
       beschlossen wurde, wird soweit sie noch nicht 
       ausgeübt wurde, also bis auf den bereits ausgeübten 
       Betrag von EUR 5.000,00 für die Optionsanleihen 
       2016/2021 und 2017/2021 aufgehoben. 
   (b) Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente). 
 
       (i)    Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, 
              Nennbetrag, Aktienzahl, Währung, 
              Gegenleistung 
 
              Der Vorstand wird bis zum 15. Mai 2024 
              ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende 
              Wandelschuldverschreibungen und/oder 
              Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              (zusammen _'Schuldverschreibungen'_) mit 
              oder ohne Laufzeitbeschränkung im 
              Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
              28.000.000,00 zu begeben und den 
              Inhabern von Schuldverschreibungen 
              Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
              Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber 
              lautende Stammaktien ohne Nennbetrag 
              (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem 
              anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
              insgesamt bis zu EUR 2.824.503,00 nach 
              näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
              Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
              Die Schuldverschreibungen können 
              einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
              in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
              verschiedenen Tranchen begeben werden. 
              Die Anleiheemissionen können in jeweils 
              unter sich gleichberechtigte und 
              gleichrangige Teilschuldverschreibungen 
              eingeteilt werden. Die 
              Schuldverschreibungen sind gegen 
              Barleistung und/oder Sachleistung 
              auszugeben. Die Schuldverschreibungen 
              können in Euro oder - unter Begrenzung 
              auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
              in der gesetzlichen Währung eines 
              OECD-Staates begeben werden. Sie können 
              auch durch unter der Leitung der 
              Gesellschaft stehende Konzernunternehmen 
              (_'Konzernunternehmen'_) ausgegeben 
              werden. In einem solchen Fall wird der 
              Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
              Garantie für die Schuldverschreibungen 
              zu übernehmen, den Inhabern Wandlungs- 
              bzw. Optionsrechte (auch mit 
              Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber 
              lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
              gewähren und weitere für eine 
              erfolgreiche Ausgabe erforderlichen 
              Erklärungen abzugeben sowie Handlungen 
              vorzunehmen. 
       (ii)   Optionsschuldverschreibungen und 
              Wandelschuldverschreibungen 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Optionsschuldverschreibungen werden 
              jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
              mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
              den Inhaber berechtigen, nach 
              Maßgabe der vom Vorstand 
              festzulegenden Optionsbedingungen auf 
              den Inhaber lautende Stückaktien der 
              Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit 
              des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
              Optionsschuldverschreibung nicht 
              übersteigen. Im Übrigen kann 
              vorgesehen werden, dass Spitzen 
              zusammengelegt und/oder in Geld 
              ausgeglichen werden. 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
              Inhaber das Recht, ihre 
              Teilschuldverschreibungen nach näherer 
              Maßgabe der vom Vorstand 
              festzulegenden 
              Wandelschuldverschreibungsbedingungen in 
              auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
              Gesellschaft umzutauschen. Das 
              Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
              Division des Nennbetrags bzw. eines 
              unter dem Nennbetrag liegenden 
              Ausgabebetrages einer 
              Teilschuldverschreibung durch den 
              jeweils festgesetzten Wandlungspreis für 
              eine auf den Inhaber lautende Stückaktie 
              der Gesellschaft und kann auf eine volle 
              Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
              kann gegebenenfalls eine in bar zu 
              leistende Zuzahlung festgesetzt werden. 
              Im Übrigen kann vorgesehen werden, 
              dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
              Geld ausgeglichen 
 
              Der anteilige Betrag am Grundkapital der 
              je Teilschuldverschreibung bei Wandlung 
              auszugebenden Stückaktien der 
              Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
              Teilschuldverschreibung nicht 
              übersteigen. 
 
              9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
              unberührt. 
       (iii)  Wandlungspflicht 
 
              Die Schuldverschreibungsbedingungen 
              können auch eine Wandlungspflicht zum 
              Ende der Laufzeit oder zu einem früheren 
              Zeitpunkt, einschließlich der 
              Verpflichtung zur Ausübung des 
              Wandlungs-/Optionsrechts, sowie 
              Einzelheiten der Ausübung, der Fristen 
              und der Bestimmung von 
              Wandlungs-/Optionspreisen vorsehen. § 9 
              Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
              unberührt. 
       (iv)   Ersetzungsbefugnis 
 
              Die Wandel- bzw. 
              Optionsanleihebedingungen können das 
              Recht der Gesellschaft vorsehen, den 
              Gläubigern der Schuldverschreibung ganz 
              oder teilweise anstelle der Zahlung 
              eines fälligen Geldbetrags neue Aktien 
              oder eigene Aktien der Gesellschaft zu 
              gewähren. Die Aktien werden jeweils mit 
              einem Wert angerechnet, der nach näherer 
              Maßgabe der Anleihebedingungen dem 
              auf volle Cents aufgerundeten 
              volumengewichteten Durchschnittswert der 
              Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung 
              der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
              in einem an die Stelle des XETRA-Systems 
              getretenen funktional vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den letzten zehn 
              Handelstagen vor der Erklärung der 
              Wandlung bzw. Optionsausübung 
              entspricht. 
 
              Die Wandel- bzw. 
              Optionsanleihebedingungen können ferner 
              jeweils festlegen, dass im Falle der 
              Wandlung bzw. Optionsausübung auch 
              eigene Aktien der Gesellschaft gewährt 
              werden können. Ferner kann vorgesehen 
              werden, dass die Gesellschaft den 
              Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
              nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
              sondern den Gegenwert der andernfalls zu 
              liefernden Aktien in Geld zahlt. Der 
              Gegenwert je Aktie entspricht nach 
              näherer Maßgabe der 
              Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
              aufgerundeten volumengewichteten 
              Durchschnittswert der Börsenkurse von 
              Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft 
              im XETRA-Handel (oder in einem an die 
              Stelle des XETRA-Systems getretenen 
              funktional vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den letzten zehn 
              Handelstagen vor der Erklärung der 
              Wandlung bzw. Optionsausübung. 
       (v)    Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Schuldverschreibungen, die ein 
              Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht 
              und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. 
              bestimmen, muss der jeweils 
              festzusetzende Options- bzw. 
              Wandlungspreis 
 
              - entweder mindestens 80 Prozent des 
                volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                von Aktien gleicher Gattung der 
                Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
                in einem an die Stelle des 
                XETRA-Systems getretenen funktional 
                vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                den letzten zehn Handelstagen vor 
                dem Tag der Beschlussfassung durch 

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April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -8-

den Vorstand über die Ausgabe der 
                Schuldverschreibungen 
              - oder - für den Fall der Einräumung 
                eines Bezugsrechts - mindestens 80 
                Prozent des volumengewichteten 
                Durchschnittswerts der Börsenkurse 
                von Aktien gleicher Gattung der 
                Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
                in einem an die Stelle des 
                XETRA-Systems getretenen funktional 
                vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                der Frankfurter Wertpapierbörse im 
                Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
                bis zum dritten Tag vor der 
                Bekanntmachung der endgültigen 
                Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 
                Satz 2 AktG (einschließlich) 
                betragen. 
 
              Im Fall der Begebung von 
              Schuldverschreibungen, die eine 
              Wandlungspflicht bestimmen, kann der 
              Wandlungspreis nach näherer Maßgabe 
              der Wandelanleihebedingungen auch 
              mindestens 80 Prozent des 
              volumengewichteten Durchschnittswerts 
              der Börsenkurse von Aktien gleicher 
              Gattung der Gesellschaft im XETRA Handel 
              (oder in einem an die Stelle des 
              XETRA-Systems getretenen funktional 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum 
              während der letzten zehn Börsentage vor 
              oder nach der Endfälligkeit entsprechen. 
 
              § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
              unberührt. 
       (vi)   Verwässerungsschutz 
 
              Die Ermächtigung umfasst auch die 
              Möglichkeit, nach näherer Maßgabe 
              der jeweiligen Anleihebedingungen in 
              bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu 
              gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. 
              Dies kann insbesondere vorgesehen 
              werden, wenn die Gesellschaft während 
              der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr 
              Grundkapital unter Einräumung eines 
              Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht 
              oder weitere Wandel- oder 
              Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. 
              Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt 
              oder garantiert und den Inhabern schon 
              bestehender Wandlungs- oder 
              Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht 
              einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des 
              Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der 
              Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als 
              Aktionär zustände, oder wenn durch eine 
              Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
              das Grundkapital erhöht wird. Für solche 
              Fälle kann über die Wandel- bzw. 
              Optionsanleihebedingungen sichergestellt 
              werden, dass der wirtschaftliche Wert 
              der bestehenden Wandlungs- bzw. 
              Optionsrechte unberührt bleibt, indem 
              die Wandlungs- oder Optionsrechte 
              wertwahrend angepasst werden, soweit die 
              Anpassung nicht bereits durch Gesetz 
              zwingend geregelt ist. Die wertwahrende 
              Anpassung kann insbesondere durch 
              Einräumung von Bezugsrechten, durch 
              Veränderung des 
              Wandlungs-/Optionspreises sowie durch 
              die Veränderung oder Einräumung von 
              Barkomponenten erfolgen. Das Vorstehende 
              gilt entsprechend für den Fall der 
              Kapitalherabsetzung oder anderer 
              Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, 
              von Umstrukturierungen, einer 
              Kontrollerlangung durch Dritte, einer 
              Dividendenzahlung oder anderer 
              vergleichbarer Maßnahmen, die zu 
              einer Verwässerung des Werts der Aktien 
              führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
              AktG bleiben unberührt. 
       (vii)  Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
              Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
              Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- 
              und/oder Optionsschuldverschreibungen 
              sind grundsätzlich den Aktionären der 
              Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
              Schuldverschreibungen können auch von 
              einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
              der Verpflichtung übernommen werden, sie 
              den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
              Werden Schuldverschreibungen von einem 
              Konzernunternehmen ausgegeben, stellt 
              die Gesellschaft die entsprechende 
              Gewährung der Bezugsrechte für die 
              Aktionäre der Gesellschaft sicher. 
 
              Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats das 
              Bezugsrecht der Aktionäre auf 
              Schuldverschreibungen, die mit 
              Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
              Wandlungspflicht ausgegeben werden 
              sollen, auszuschließen, 
 
              - sofern der Vorstand nach 
                pflichtgemäßer Prüfung zu der 
                Auffassung gelangt, dass der 
                Ausgabepreis den nach anerkannten 
                finanzmathematischen Methoden 
                ermittelten theoretischen Marktwert 
                der Schuldverschreibung nicht 
                wesentlich unterschreitet. Diese 
                Ermächtigung zum Ausschluss des 
                Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
                Schuldverschreibungen mit einem 
                Wandlungs- oder Optionsrecht (auch 
                mit einer Wandlungspflicht) auf 
                Aktien, auf die insgesamt ein 
                anteiliger Betrag von höchstens 10 
                Prozent des zum Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens oder - falls dieser 
                Wert geringer ist - des zum 
                Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                Ermächtigung bestehenden 
                Grundkapitals entfällt. Bei der 
                Berechnung dieser 10 %-Grenze ist 
                der anteilige Betrag des 
                Grundkapitals anzurechnen, der auf 
                neue oder auf zuvor erworbene 
                eigene Aktien entfällt, die während 
                der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                gemäß oder entsprechend § 186 
                Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                veräußert werden, sowie der 
                anteilige Betrag des Grundkapitals, 
                der auf Aktien entfällt, die zur 
                Bedienung von Schuldverschreibungen 
                oder Genussrechten mit Wandlungs- 
                und/oder Optionsrechten bzw. einer 
                Wandlungspflicht ausgegeben werden 
                bzw. auszugeben sind, sofern die 
                Schuldverschreibungen bzw. 
                Genussrechte während der Laufzeit 
                dieser Ermächtigung unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts in 
                entsprechender Anwendung des § 186 
                Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
                werden. Eine Anrechnung, die nach 
                der Regelung des vorstehenden 
                Satzes wegen der Ausübung von 
                Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
                neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 
                1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 
                3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
                Veräußerung von eigenen Aktien 
                gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 
                Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
                zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen 
                gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
                186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
                entfällt mit Wirkung für die 
                Zukunft, wenn und soweit die 
                jeweilige(n) Ermächtigung(en), 
                deren Ausübung die Anrechnung 
                bewirkte(n), von der 
                Hauptversammlung unter Beachtung 
                der gesetzlichen Vorschriften 
                erneut erteilt wird bzw. werden; 
              - um Spitzenbeträge, die sich 
                aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                ergeben, vom Bezugsrecht auf die 
                Schuldverschreibungen auszunehmen; 
              - soweit es erforderlich ist, um 
                Inhabern von bereits zuvor 
                ausgegebenen Wandlungs- oder 
                Optionsrechten ein Bezugsrecht in 
                dem Umfang einräumen zu können, wie 
                es ihnen nach Ausübung der 
                Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
                der Erfüllung ihrer 
                Wandlungspflichten als Aktionär 
                zustände; oder 
              - soweit die Schuldverschreibungen 
                gegen Sachleistungen, insbesondere 
                im Rahmen von 
                Unternehmenszusammenführungen, beim 
                Erwerb von Unternehmen oder 
                Unternehmensbeteiligungen oder bei 
                Refinanzierungsmaßnahmen (zum 
                Beispiel durch Einlage von 
                Forderungen im Rahmen bestehender 

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April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -9-

Kreditbeziehungen gegen Gewährung 
                von Schuldverschreibungen), 
                ausgegeben werden. 
       (viii) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats die 
              weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
              Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
              insbesondere Zinssatz und Art der 
              Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
              Stückelung, 
              Verwässerungsschutzbestimmungen, 
              Restrukturierungsmöglichkeiten, 
              Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie 
              den Wandlungs- und Optionspreis (ggf. 
              auch in Abhängigkeit zukünftiger 
              Börsenkurse innerhalb einer dann 
              festzulegenden Bandbreite) sowie Währung 
              und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen 
              bzw. im Einvernehmen mit den Organen der 
              die Schuldverschreibungen begebenden 
              Konzernunternehmen festzulegen. 
   (c) Teilweise Aufhebung und Neufassung des Bedingten 
       Kapitals 2016 
 
       Das Bedingte Kapital 2016 wird in Höhe von EUR 
       2.824.503,00 teilweise aufgehoben und neu gefasst. 
       Das Bedingte Kapital 2016 besteht somit nun nur 
       noch in Höhe von bis zu EUR 500.000,00. Das 
       Bedingte Kapital 2016 dient weiterhin der Gewährung 
       von auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne 
       Nennbetrag an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen 
       (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die 
       aufgrund der von der Hauptversammlung vom 14. Juni 
       2016 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
       beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft 
       oder deren unmittelbaren oder mittelbaren 
       Beteiligungsgesellschaften begeben werden und ein 
       Options- bzw. Wandlungsrecht auf neue auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen. 
 
       Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2016 darf nur 
       zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, 
       welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung 
       vom 14. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. 
       b) beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur 
       Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre 
       Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen 
       von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der 
       Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene 
       Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines 
       genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von 
       Wandlungs- bzw. Bezugsrechten bis zum Beginn der 
       ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
       entstehen, von Beginn des vorhergehenden 
       Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
       Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
       teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 
       5 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2016 anzupassen 
       sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
       stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die 
       nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im 
       Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
       Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der 
       Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2016 nach 
       Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- 
       oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von 
       Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
   (d) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.824.503,00 
       durch Ausgabe von bis zu 2.824.503 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
       (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie 
       entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
       von EUR 1,00 bedingt erhöht (_'Bedingtes Kapital 
       2019'_). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
       dieser Instrumente) die aufgrund der von der 
       Hauptversammlung vom 14. Juni 2016 unter 
       Tagesordnungspunkt 7 lit. b) und der von der 
       Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 7 lit. b) beschlossenen 
       Ermächtigungen von der Gesellschaft oder deren 
       unmittelbaren oder mittelbaren 
       Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder 
       werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
       neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht 
       oder ein Andienungsrecht bestimmen. 
 
       Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2019 darf nur 
       zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, 
       welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung 
       vom 14. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. 
       b) und bzw. der von der Hauptversammlung 16. Mai 
       2019 unter Tagesordnungspunkt 7 lit b) 
       beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
       durchzuführen, wie von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur 
       Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre 
       Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen 
       von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der 
       Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene 
       Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines 
       genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von 
       Wandlungs- bzw. Bezugsrechten bis zum Beginn der 
       ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
       entstehen, von Beginn des vorhergehenden 
       Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
       Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
       teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
       festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 
       5 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019 anzupassen 
       sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
       stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die 
       nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im 
       Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
       Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der 
       Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2019 nach 
       Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- 
       oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von 
       Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
   (e) Änderung der Satzung 
 
       (i)  § 5 Abs. 5 der Satzung der SFC 
            Energy AG wird wie folgt neu 
            gefasst: 
 
            'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
            500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
            500.000 neuen, auf den Inhaber 
            lautenden Stammaktien ohne 
            Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
            auf die einzelne Stückaktie 
            entfallenden anteiligen Betrag des 
            Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
            erhöht (Bedingtes Kapital 2016). 
            Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
            der Gewährung von auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien an die 
            Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente), 
            die aufgrund der von der 
            Hauptversammlung vom 14. Juni 2016 
            unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
            beschlossenen Ermächtigung von der 
            Gesellschaft oder deren 
            unmittelbaren oder mittelbaren 
            Beteiligungsgesellschaften gegen 
            Barleistung begeben werden und ein 
            Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
            neue auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien der Gesellschaft 
            gewähren bzw. eine Wandlungspflicht 
            oder ein Andienungsrecht begründen. 
            Die bedingte Kapitalerhöhung ist 
            nur insoweit durchzuführen, wie von 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch gemacht wird, wie die zur 
            Wandlung verpflichteten Inhaber 
            bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur 
            Wandlung erfüllen oder wie 
            Andienungen von Aktien aufgrund von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -10-

Ersetzungsbefugnissen der 
            Gesellschaft erfolgen und soweit 
            nicht eigene Aktien oder neue 
            Aktien aus einer Ausnutzung eines 
            genehmigten Kapitals zur Bedienung 
            eingesetzt werden. Die neuen, auf 
            den Inhaber lautenden Stückaktien 
            nehmen, sofern sie durch Ausübung 
            von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
            bis zum Beginn der ordentlichen 
            Hauptversammlung der Gesellschaft 
            entstehen, von Beginn des 
            vorhergehenden Geschäftsjahres, 
            ansonsten jeweils vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, in dem sie 
            durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
            Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
            teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung von § 5 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen 
            Ausnutzung des Bedingten Kapitals 
            2016 anzupassen sowie alle 
            sonstigen damit in Zusammenhang 
            stehenden Anpassungen der Satzung 
            vorzunehmen, die nur die Fassung 
            betreffen. Entsprechendes gilt im 
            Falle der Nichtausnutzung der 
            Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Options- oder 
            Wandelschuldverschreibungen nach 
            Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
            sowie im Falle der Nichtausnutzung 
            des Bedingten Kapitals 2016 nach 
            Ablauf der Fristen für die Ausübung 
            von Options- oder Wandlungsrechten 
            bzw. für die Erfüllung von 
            Wandlungs- bzw. Optionspflichten.' 
       (ii) Die Satzung der SFC Energy AG wird 
            um einen neuen § 5 Abs. 7 wie folgt 
            erweitert: 
 
            'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
            2.824.503,00 durch Ausgabe von bis 
            zu 2.824.503 neuen, auf den Inhaber 
            lautenden Stammaktien ohne 
            Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
            auf die einzelne Stückaktie 
            entfallenden anteiligen Betrag des 
            Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
            erhöht (Bedingtes Kapital 2019). 
            Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
            der Gewährung von auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien an die 
            Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente), 
            die aufgrund der von der 
            Hauptversammlung vom 14. Juni 2016 
            unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
            und der von der Hauptversammlung 
            vom 16. Mai 2019 unter 
            Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
            beschlossenen Ermächtigungen von 
            der Gesellschaft oder deren 
            unmittelbaren oder mittelbaren 
            Beteiligungsgesellschaften gegen 
            Barleistung begeben werden und ein 
            Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
            neue auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien der Gesellschaft 
            gewähren bzw. eine Wandlungspflicht 
            oder ein Andienungsrecht begründen. 
            Die bedingte Kapitalerhöhung ist 
            nur insoweit durchzuführen, wie von 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch gemacht wird, wie die zur 
            Wandlung verpflichteten Inhaber 
            bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur 
            Wandlung erfüllen oder wie 
            Andienungen von Aktien aufgrund von 
            Ersetzungsbefugnissen der 
            Gesellschaft erfolgen und soweit 
            nicht eigene Aktien oder neue 
            Aktien aus einer Ausnutzung eines 
            genehmigten Kapitals zur Bedienung 
            eingesetzt werden. Die neuen, auf 
            den Inhaber lautenden Stückaktien 
            nehmen, sofern sie durch Ausübung 
            von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten 
            bis zum Beginn der ordentlichen 
            Hauptversammlung der Gesellschaft 
            entstehen, von Beginn des 
            vorhergehenden Geschäftsjahres, 
            ansonsten jeweils vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, in dem sie 
            durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
            Bezugsrechten entstehen, am Gewinn 
            teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung von § 5 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen 
            Ausnutzung des Bedingten Kapitals 
            2019 anzupassen sowie alle 
            sonstigen damit in Zusammenhang 
            stehenden Anpassungen der Satzung 
            vorzunehmen, die nur die Fassung 
            betreffen. Entsprechendes gilt im 
            Falle der Nichtausnutzung der 
            Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Options- oder 
            Wandelschuldverschreibungen nach 
            Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
            sowie im Falle der Nichtausnutzung 
            des Bedingten Kapitals 2019 nach 
            Ablauf der Fristen für die Ausübung 
            von Options- oder Wandlungsrechten 
            bzw. für die Erfüllung von 
            Wandlungs- bzw. Optionspflichten.' 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG* 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. 
   Mai 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende 
   Wandel- und/ oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 28.000.000,00 zu begeben 
   und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 2.824.503 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
   EUR 2.824.503,00 nach näherer Maßgabe der Wandlungs- 
   bzw. Optionsbedingungen zu gewähren und mit den Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen entsprechende 
   Wandlungspflichten zu vereinbaren. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten 
   Art bietet der Gesellschaft in Ergänzung zu den 
   hergebrachten Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
   attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch 
   Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken 
   und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige 
   geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus den 
   vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die 
   Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
   Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die 
   Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der 
   Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten 
   Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die 
   Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der 
   Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, 
   neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten 
   auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der Kombination 
   von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für 
   die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die 
   Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die 
   Schuldverschreibungen selbst oder über ihre unmittelbaren 
   oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
   Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne 
   Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
   Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. 
   Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität 
   vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten 
   bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
   in Geld zahlt. 
 
   Der Wandlungs- bzw. Optionspreis bei Schuldverschreibungen, 
   die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine 
   Wandlungspflicht bestimmen, darf 80 Prozent des 
   Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen 
   Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibung 
   oder - im Falle der Bestimmung einer Wandlungspflicht - mit 
   der Endfälligkeit der Schuldverschreibung nicht 
   unterschreiten. Bei Schuldverschreibungen, die eine 
   Wandlungspflicht vorsehen, kann unter in den Bedingungen 
   der Schuldverschreibung näher bestimmten Voraussetzungen 
   auch der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Wandlung 
   maßgeblich sein. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch 
   Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit 
   der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen 
   Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. 
   durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine 
   Bezugsrechte als Ausgleich eingeräumt werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
   gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen 
   soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein: 
 
   Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden 
   sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in sinngemäßer 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, 
   soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
   ausgegeben werden und auf die bei Ausübung der begebenen 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Erfüllung der 
   Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt ein 
   anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10 
   Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   des Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls niedriger, 10 
   Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   beschlossenen Ermächtigung entfällt. Diese Höchstgrenze für 
   den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um 
   den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder 
   von der Gesellschaft erworbene eigene Aktien entfällt, die 
   seit dem 16. Mai 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Durch 
   die Anrechnungen wird auch in dieser Ermächtigung 
   sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, soweit dies 
   dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von 
   Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener 
   Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue 
   oder eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 10 Prozent 
   der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter 
   Tagesordnungspunkt 7 lit. b) vor, dass eine Anrechnung, die 
   nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von 
   Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß 
   § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für 
   die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die 
   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
   Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter 
   Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird 
   bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat 
   die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass 
   der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) 
   erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen 
   satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter 
   erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
   (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss 
   des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese 
   Möglichkeit auch wieder für die Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die 
   Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die 
   Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre 
   hinsichtlich der Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen weg. Die 
   Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit 
   denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen 
   Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 
   1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also 
   eines neuen genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen 
   Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch 
   eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
   über die Ausgaben von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen unter vereinfachtem Ausschluss 
   des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung 
   einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
   Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibung in sinngemäßer 
   Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unter 
   ihrem Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
   Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um 
   die Erfüllung dieser Anforderung für die Begebung von 
   Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der 
   theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit 
   Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt. Diesen 
   Marktwert darf der festzusetzende Ausgabepreis nicht 
   wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
   gewährleistet, und den Aktionären entsteht kein 
   wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
   Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts 
   praktisch auf Null sinken würde. Aktionäre, die ihren 
   Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten 
   oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer 
   Beteiligungsquote erwerben wollen, können dies durch einen 
   Zukauf über den Markt erreichen. 
 
   Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, 
   günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, 
   und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein 
   niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation 
   flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. 
   Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer 
   Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der 
   Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung 
   festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes 
   Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
   vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller 
   Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch 
   Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit 
   sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als 
   auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere 
   Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung können 
   die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das 
   Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme 
   zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in 
   entsprechender Höhe verbilligt werden. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
   auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem 
   Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
   Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung 
   der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
   Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
   für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von 
   Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit 
   Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
   zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen 
   enthalten in der Regel Bestimmungen, die dem Schutz der 
   Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten 
   vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese 
   Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein 
   Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.