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DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A0AHT46 
WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu 
der am Dienstag, den 14. Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ), 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft -Europasaal- 
Max-Joseph-Straße 5 80333 München stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts für die AlzChem Group AG und des 
   Lageberichts für den Konzern einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, 
   des Corporate Governance-, des Vergütungs- und 
   des Corporate Social Responsibility-Berichts 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
 
   Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   www.alzchem.com/de/hv 
 
   erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2018 
   beendete Rumpfgeschäftsjahr ('*Rumpfgeschäftsjahr 
   zum 31. Dezember 2018*') gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer 
   Billigung des Konzernabschlusses für das 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 durch 
   die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf 
   es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in 
   der Bilanz zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 15.602.882,34 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   (i)  Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe 
        von insgesamt EUR 9.158.701,95, 
        entsprechend einer Dividende in Höhe 
        von EUR 0,09 für jede der 101.763.355 
        dividendenberechtigten Stückaktien. Die 
        Dividende ist zahlbar am 17. Mai 2019; 
   (ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe 
        von EUR 6.444.180,39. 
 
   Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf 
   dem zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, 
   dividendenberechtigten Grundkapital der 
   Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht 
   dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des 
   Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine 
   eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,09 je 
   dividendenberechtigter Aktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
   Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
   Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals im Wege der Einziehung von 5 Aktien 
   durch die Gesellschaft gemäß § 237 Absatz 1 
   Satz 1 2. Fall i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG* 
 
   Um dem von zahlreichen Aktionären unter anderem 
   in der letzten Hauptversammlung der Gesellschaft 
   geäußerten Wunsch Rechnung zu tragen, die 
   Aktienzahl, in die das Grundkapital der 
   Gesellschaft eingeteilt ist, auf ein der 
   Größe und dem Unternehmenswert der 
   Gesellschaft angemessenes Verhältnis zu 
   reduzieren und dadurch zugleich den Börsenpreis 
   je Aktie der Gesellschaft auf ein 
   kapitalmarktübliches Niveau zu erhöhen, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft ein 
   zweistufiges Vorgehen vor, das aus einer 
   geringfügigen Kapitalherabsetzung 
   (Tagesordnungspunkt 5) und einer Zusammenlegung 
   von jeweils zehn Aktien zu einer Aktie 
   (Tagesordnungspunkt 6) besteht: 
 
   Zur Durchführung einer Zusammenlegung von Aktien 
   ist zunächst eine Aktienanzahl zu schaffen, die 
   durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis 
   von 10 zu 1 teilbar ist. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene, 
   vorgeschaltete Einziehung von wenigen Aktien der 
   Gesellschaft, die ihr von einem Aktionär 
   unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (§ 
   237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 
   AktG), ist Voraussetzung, um die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Zusammenlegung von Aktien in einem glatten 
   Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu können. 
   Nach Einziehung der unentgeltlich zur Verfügung 
   gestellten Aktien besteht ein Grundkapital, das 
   durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis 
   der Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass 
   Bruchteile entstehen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 101.763.355,00, eingeteilt in 
      101.763.355 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von EUR 1,00 je 
      Stückaktie, wird um EUR 5,00 auf EUR 
      101.763.350,00 herabgesetzt im Wege der 
      Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 
      Aktien nach § 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall 
      i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG. Diese 
      Herabsetzung wird durch die Einziehung 
      von 5 Stückaktien mit einem anteiligen 
      Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je 
      Stückaktie, insgesamt somit EUR 5,00, 
      vorgenommen, auf die der Ausgabebetrag 
      voll geleistet ist und die der 
      Gesellschaft von einem Aktionär 
      unentgeltlich zur Verfügung gestellt und 
      damit erworben werden. Diese 
      Kapitalherabsetzung dient 
      ausschließlich dem Zweck, eine 
      Grundkapitalziffer zu schaffen, welche 
      bei Durchführung der unter 
      Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
      Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung 
      von Aktien ein glattes 
      Zusammenlegungsverhältnis ermöglicht. Der 
      auf die eingezogenen Aktien entfallende 
      Betrag des Grundkapitals in Höhe von 
      insgesamt EUR 5,00 wird in die 
      Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 
      266 Absatz 3 A II HGB eingestellt. 
   b) § 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung 
      erhalten mit dem Wirksamwerden der 
      Kapitalherabsetzung folgende Fassung: 
 
      '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 101.763.350,00 (in 
           Worten: Euro 
           einhunderteinmillionensiebenhundert 
           dreiundsechzigtausenddreihundertfün 
           fzig). 
      (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 
          101.763.350 Stückaktien (Aktien ohne 
          Nennbetrag).' 
6. *Beschlussfassung über die Zusammenlegung von 
   Aktien* 
 
   Nach der Einziehung von 5 Aktien auf Grundlage 
   des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 5 soll 
   auf Grundlage des Beschlusses unter 
   Tagesordnungspunkt 6 die Anzahl der ausgegebenen 
   Stückaktien durch Zusammenlegung von Stückaktien 
   im Verhältnis 10 zu 1 von 101.763.350 auf 
   10.176.335 reduziert werden. Durch diese 
   Maßnahme wird sich der auf die einzelne 
   Stückaktie entfallende anteilige Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 1,00 auf EUR 10,00 erhöhen. 
   Jedenfalls rechnerisch sollte sich der 
   Börsenpreis je Aktie der Gesellschaft dadurch 
   entsprechend erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die nach vorheriger Einziehung von 5 
      Aktien bestehende Einteilung des 
      Grundkapitals der AlzChem Group AG in 
      Höhe von EUR 101.763.350 in 101.763.350 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von EUR 1,00 je Stückaktie wird in der 
      Weise verändert, dass je zehn Stückaktien 
      zu je einer Stückaktie mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      EUR 10,00 je Stückaktie zusammengelegt 
      werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, über die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      des Beschlusses mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats zu entscheiden. 
   b) § 4 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 
      10.176.335 Stückaktien (Aktien ohne 
      Nennbetrag).' 
   c) Der Vorstand wird angewiesen, die 

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