Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Kurze Gold-Preis-Konsolidierung zum Einstieg in diese Aktie nutzen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
121 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: AlzChem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A0AHT46 
WKN A0AHT4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu 
der am Dienstag, den 14. Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ), 
im Haus der Bayerischen Wirtschaft -Europasaal- 
Max-Joseph-Straße 5 80333 München stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts für die AlzChem Group AG und des 
   Lageberichts für den Konzern einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, 
   des Corporate Governance-, des Vergütungs- und 
   des Corporate Social Responsibility-Berichts 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
 
   Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet 
   unter 
 
   www.alzchem.com/de/hv 
 
   erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2018 
   beendete Rumpfgeschäftsjahr ('*Rumpfgeschäftsjahr 
   zum 31. Dezember 2018*') gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer 
   Billigung des Konzernabschlusses für das 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 durch 
   die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf 
   es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in 
   der Bilanz zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 15.602.882,34 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   (i)  Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe 
        von insgesamt EUR 9.158.701,95, 
        entsprechend einer Dividende in Höhe 
        von EUR 0,09 für jede der 101.763.355 
        dividendenberechtigten Stückaktien. Die 
        Dividende ist zahlbar am 17. Mai 2019; 
   (ii) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe 
        von EUR 6.444.180,39. 
 
   Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf 
   dem zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, 
   dividendenberechtigten Grundkapital der 
   Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht 
   dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des 
   Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine 
   eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,09 je 
   dividendenberechtigter Aktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
   Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31. 
   Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals im Wege der Einziehung von 5 Aktien 
   durch die Gesellschaft gemäß § 237 Absatz 1 
   Satz 1 2. Fall i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG* 
 
   Um dem von zahlreichen Aktionären unter anderem 
   in der letzten Hauptversammlung der Gesellschaft 
   geäußerten Wunsch Rechnung zu tragen, die 
   Aktienzahl, in die das Grundkapital der 
   Gesellschaft eingeteilt ist, auf ein der 
   Größe und dem Unternehmenswert der 
   Gesellschaft angemessenes Verhältnis zu 
   reduzieren und dadurch zugleich den Börsenpreis 
   je Aktie der Gesellschaft auf ein 
   kapitalmarktübliches Niveau zu erhöhen, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft ein 
   zweistufiges Vorgehen vor, das aus einer 
   geringfügigen Kapitalherabsetzung 
   (Tagesordnungspunkt 5) und einer Zusammenlegung 
   von jeweils zehn Aktien zu einer Aktie 
   (Tagesordnungspunkt 6) besteht: 
 
   Zur Durchführung einer Zusammenlegung von Aktien 
   ist zunächst eine Aktienanzahl zu schaffen, die 
   durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis 
   von 10 zu 1 teilbar ist. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene, 
   vorgeschaltete Einziehung von wenigen Aktien der 
   Gesellschaft, die ihr von einem Aktionär 
   unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (§ 
   237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 
   AktG), ist Voraussetzung, um die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Zusammenlegung von Aktien in einem glatten 
   Zusammenlegungsverhältnis durchführen zu können. 
   Nach Einziehung der unentgeltlich zur Verfügung 
   gestellten Aktien besteht ein Grundkapital, das 
   durch das vorgesehene Zusammenlegungsverhältnis 
   der Kapitalherabsetzung teilbar ist, ohne dass 
   Bruchteile entstehen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 101.763.355,00, eingeteilt in 
      101.763.355 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von EUR 1,00 je 
      Stückaktie, wird um EUR 5,00 auf EUR 
      101.763.350,00 herabgesetzt im Wege der 
      Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 
      Aktien nach § 237 Absatz 1 Satz 1 2. Fall 
      i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 AktG. Diese 
      Herabsetzung wird durch die Einziehung 
      von 5 Stückaktien mit einem anteiligen 
      Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je 
      Stückaktie, insgesamt somit EUR 5,00, 
      vorgenommen, auf die der Ausgabebetrag 
      voll geleistet ist und die der 
      Gesellschaft von einem Aktionär 
      unentgeltlich zur Verfügung gestellt und 
      damit erworben werden. Diese 
      Kapitalherabsetzung dient 
      ausschließlich dem Zweck, eine 
      Grundkapitalziffer zu schaffen, welche 
      bei Durchführung der unter 
      Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
      Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung 
      von Aktien ein glattes 
      Zusammenlegungsverhältnis ermöglicht. Der 
      auf die eingezogenen Aktien entfallende 
      Betrag des Grundkapitals in Höhe von 
      insgesamt EUR 5,00 wird in die 
      Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 
      266 Absatz 3 A II HGB eingestellt. 
   b) § 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung 
      erhalten mit dem Wirksamwerden der 
      Kapitalherabsetzung folgende Fassung: 
 
      '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 101.763.350,00 (in 
           Worten: Euro 
           einhunderteinmillionensiebenhundert 
           dreiundsechzigtausenddreihundertfün 
           fzig). 
      (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 
          101.763.350 Stückaktien (Aktien ohne 
          Nennbetrag).' 
6. *Beschlussfassung über die Zusammenlegung von 
   Aktien* 
 
   Nach der Einziehung von 5 Aktien auf Grundlage 
   des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 5 soll 
   auf Grundlage des Beschlusses unter 
   Tagesordnungspunkt 6 die Anzahl der ausgegebenen 
   Stückaktien durch Zusammenlegung von Stückaktien 
   im Verhältnis 10 zu 1 von 101.763.350 auf 
   10.176.335 reduziert werden. Durch diese 
   Maßnahme wird sich der auf die einzelne 
   Stückaktie entfallende anteilige Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 1,00 auf EUR 10,00 erhöhen. 
   Jedenfalls rechnerisch sollte sich der 
   Börsenpreis je Aktie der Gesellschaft dadurch 
   entsprechend erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die nach vorheriger Einziehung von 5 
      Aktien bestehende Einteilung des 
      Grundkapitals der AlzChem Group AG in 
      Höhe von EUR 101.763.350 in 101.763.350 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von EUR 1,00 je Stückaktie wird in der 
      Weise verändert, dass je zehn Stückaktien 
      zu je einer Stückaktie mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      EUR 10,00 je Stückaktie zusammengelegt 
      werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, über die 
      weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      des Beschlusses mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats zu entscheiden. 
   b) § 4 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 
      10.176.335 Stückaktien (Aktien ohne 
      Nennbetrag).' 
   c) Der Vorstand wird angewiesen, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der -2-

Satzungsänderung so zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden, dass diese 
      erst in das Handelsregister eingetragen 
      wird, nachdem die Kapitalherabsetzung 
      gemäß Tagesordnungspunkt 5 in das 
      Handelsregister eingetragen und die 
      Einziehung der 5 Aktien durchgeführt 
      worden ist. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   bestehenden und die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Am 04. 
   August 2017 hat die ordentliche Hauptversammlung 
   der Gesellschaft, die seinerzeit noch unter 
   Softmatic AG firmierte, die Möglichkeit 
   geschaffen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 
   eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10% des 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
   Grundkapitals zu erwerben. Das Grundkapital der 
   Gesellschaft betrug zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung allerdings lediglich EUR 
   310.000,00. Um der Gesellschaft ein höheres 
   Volumen zum Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu 
   beschließen, die bestehende Ermächtigung 
   aufzuheben und durch folgende neue, im 
   wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung zu 
   ersetzen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum Ablauf des 
      30. April 2024 eigene Aktien in einem 
      Volumen von bis zu 10% des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft zum 
      Zeitpunkt des Erwerbs erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d 
      oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung darf von der 
      Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handelns 
      in eigenen Aktien genutzt werden. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch 
      die Gesellschaft oder durch abhängige oder 
      in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
      stehende Unternehmen oder durch Dritte, die 
      für Rechnung der Gesellschaft oder von 
      abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen handeln, 
      ausgenutzt werden. Der Erwerb kann nach 
      Wahl des Vorstands über die Börse oder 
      mittels eines an sämtliche Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
      erfolgen. 
 
      Im Falle des Erwerbs über die Börse darf 
      der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
      den am Handelstag durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der 
      Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10% über- oder unterschreiten. 
 
      Im Falle des Erwerbs über ein öffentliches 
      Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis 
      oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
      Schlusskurs im XETRA-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten 
      Börsenhandelstag vor dem Tag der 
      endgültigen Entscheidung des Vorstands über 
      die öffentliche Ankündigung des Angebots um 
      nicht mehr als 10% über- oder 
      unterschreiten. Ergeben sich nach der 
      Veröffentlichung des öffentlichen 
      Kaufangebots nicht unerhebliche 
      Abweichungen des maßgeblichen Kurses, 
      kann das Angebot angepasst werden. In 
      diesem Fall wird auf den Kurs am letzten 
      Börsenhandelstag vor der endgültigen 
      Entscheidung des Vorstands über die 
      öffentliche Ankündigung einer etwaigen 
      Anpassung abgestellt. Das Volumen des 
      Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
      gesamte Zeichnung des Angebots das 
      festgesetzte Volumen überschreitet, muss 
      die Annahme nach Quote erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
      bis 100 angedienter Aktien je Aktionär kann 
      vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot 
      kann weitere Bedingungen vorsehen. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben worden sind, zu allen 
      gesetzlichen Zwecken zu verwenden. 
      Insbesondere wird der Vorstand zu Folgendem 
      ermächtigt: 
 
      aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
          Veräußerung eigener Aktien, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung 
          erworben wurden, über die Börse oder 
          durch Angebote an alle Aktionäre 
          vorzunehmen. Bei Veräußerung 
          über die Börse besteht kein 
          Bezugsrecht der Aktionäre. Für den 
          Fall einer Veräußerung durch 
          öffentliches Angebot wird der 
          Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
          des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
          der Aktionäre für Spitzenbeträge 
          auszuschließen. 
      bb) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          eine Veräußerung eigener 
          Aktien, die aufgrund dieser 
          Ermächtigung erworben wurden, auch 
          in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch Angebote an alle 
          Aktionäre vorzunehmen, wenn die 
          erworbenen eigenen Aktien zu einem 
          Preis veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
          Dabei ist das Bezugsrecht der 
          Aktionäre ausgeschlossen. Diese 
          Ermächtigung beschränkt sich auf 
          insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung bestehenden 
          Grundkapitals oder, wenn dieses 
          geringer ist, des im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung 
          bestehenden Grundkapitals der 
          Gesellschaft. Auf diese Begrenzung 
          von 10% des Grundkapitals sind 
          Aktien anzurechnen, die in 
          unmittelbarer oder entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
          Ausübung ausgegeben oder 
          veräußert wurden. 
      cc) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          eigene Aktien der Gesellschaft, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung 
          erworben wurden, als 
          (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Erwerb von Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder sonstigen 
          Vermögensgegenständen zu verwenden. 
      dd) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          eigene Aktien der Gesellschaft, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung 
          erworben wurden, Mitarbeitern der 
          Gesellschaft oder ihrer 
          Konzerngesellschaften zum Erwerb 
          anzubieten oder zu übertragen. Der 
          Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene 
          Aktien der Gesellschaft, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung oder 
          einer früher erteilten Ermächtigung 
          erworben wurden, Mitgliedern des 
          Vorstands der Gesellschaft zum 
          Erwerb anzubieten oder zu 
          übertragen. 
      ee) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          eigene Aktien der Gesellschaft, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung 
          erworben wurden, einzuziehen, ohne 
          dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Ermächtigung zur Einziehung kann 
          ganz oder in Teilen ausgeübt werden. 
          Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
          kann abweichend davon bestimmen, 
          dass das Grundkapital nicht 
          herabgesetzt wird, sondern sich der 
          Anteil der übrigen Aktionäre am 
          Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
          AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in 
          diesem Fall ermächtigt, die Angabe 
          der Zahl der Aktien in der Satzung 
          anzupassen. 
      ff) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
          im Vollzug der Maßnahmen unter 
          bb) bis ee) ausgeschlossen. 
 
      Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam 
      ausgeübt werden. 
   c) Die durch die Hauptversammlung vom 04. 
      August 2017 erteilte Ermächtigung zum 
      Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
      wird mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
      aufgehoben. 
 
   Der Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

www.alzchem.com/de/hv 
 
   zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. 
8. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
   für das am 1. Januar 2019 begonnene 
   Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
   Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das am 1. Januar 2019 
   begonnene Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst 
   auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor 
   der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die 
   prüferische Durchsicht solcher 
   Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
II.  *Bericht des Vorstands an die 
     Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 
     (Aufhebung einer bestehenden und Erteilung 
     einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
     Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
     Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 
     8 AktG)* 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 
     14. Mai 2019 stattfindenden ordentlichen 
     Hauptversammlung der Gesellschaft unter 
     Tagesordnungspunkt 7 vor, die bestehende 
     Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb 
     und zur Verwendung eigener Aktien mit 
     möglichem Bezugsrechtsausschluss nach § 71 
     Abs. 1 Nr. 8 AktG aufzuheben und durch eine 
     neue, im wesentlichen inhaltsgleiche 
     Ermächtigung zu ersetzen. 
 
     Mit dem Beschlussvorschlag unter 
     Tagesordnungspunkt 7 soll die Gesellschaft 
     in die Lage versetzt werden, auch auf Basis 
     ihres mittlerweile gegenüber dem Zeitpunkt 
     der Erteilung der bestehenden Ermächtigung 
     deutlich höheren Grundkapitals das 
     Instrument des Erwerbs und der Verwendung 
     eigener Aktien zu nutzen, um die damit 
     verbundenen Vorteile im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
     realisieren zu können. 
 
     Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird 
     die Gesellschaft in die Lage versetzt, 
     eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 
     10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
     bestehenden Grundkapitals über die Börse 
     oder mittels eines an sämtliche Aktionäre 
     gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu 
     erwerben. Die Grenzen des Erwerbspreises 
     sind in der Beschlussvorlage fest 
     definiert. 
 
     Die Beschlussvorlage sieht weiterhin vor, 
     dass die Gesellschaft die aufgrund dieser 
     Ermächtigung erworbenen Aktien ohne 
     weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
     einziehen oder wieder veräußern kann. 
 
     Die Veräußerung eigener Aktien, die 
     aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
     wurden, wird grundsätzlich über die Börse 
     oder durch Angebot an alle Aktionäre 
     erfolgen. Bei Veräußerung über die 
     Börse besteht kein Bezugsrecht der 
     Aktionäre. Für den Fall einer 
     Veräußerung durch öffentliches Angebot 
     wird der Vorstand ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre für 
     Spitzenbeträge auszuschließen, 
     insbesondere um auf diese Weise ein 
     praktikables Bezugsverhältnis herstellen zu 
     können. 
 
     Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt 
     werden, die aufgrund dieser Ermächtigung 
     erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats in anderer Weise als ganz 
     oder teilweise über die Börse oder durch 
     Angebot an alle Aktionäre zu 
     veräußern, wenn die erworbenen eigenen 
     Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
     veräußert werden, der den Börsenpreis 
     von Aktien der Gesellschaft gleicher 
     Ausstattung zum Zeitpunkt der 
     Veräußerung nicht wesentlich im Sinne 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unterschreitet. Dabei ist das Bezugsrecht 
     der Aktionäre ausgeschlossen. Die mit 
     dieser Ermächtigung eröffnete Möglichkeit 
     zur Wiederveräußerung eigener Aktien 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse 
     der Gesellschaft, eigene Aktien zügig und 
     zu einem marktgerechten Preis vorzugsweise 
     an institutionelle Anleger zu verkaufen. 
     Die Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
     Verwaltung in die Lage, flexibel und ohne 
     zeit- und kostenaufwändige Abwicklung eines 
     Bezugsrechts die sich aufgrund der 
     jeweiligen Börsenverfassung bietenden 
     Möglichkeiten insbesondere zu einer 
     schnellen und kostengünstigen Platzierung 
     der Aktien zu nutzen. Die Vermögens- wie 
     auch die Stimmrechtsinteressen der 
     Aktionäre werden bei der Veräußerung 
     der eigenen Aktien an Dritte unter 
     Ausschluss der Aktionäre zum Bezugsrecht 
     auf der Grundlage der Regelung des § 71 
     Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Diese 
     Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 
     10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
     der Hauptversammlung bestehenden 
     Grundkapitals oder, wenn dieses geringer 
     ist, des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
     Gesellschaft. Auf diese Begrenzung von 10% 
     des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, 
     die in unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben 
     oder veräußert wurden. 
 
     Die weitere Ermächtigung des Vorstands, die 
     aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
     Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats als 
     (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einzusetzen, soll die Verwaltung in die 
     Lage versetzen, bei sich bietenden 
     Gelegenheiten schnell und flexibel 
     reagieren zu können und in geeigneten 
     Einzelfällen Unternehmen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, Unternehmensteile oder andere 
     Vermögensgegenstände gegen Gewährung von 
     Aktien zu erwerben. Die Veräußerer 
     gerade von Unternehmen oder 
     Unternehmensbeteiligungen sind häufig nicht 
     an einer Geldzahlung interessiert, sondern 
     bestehen auf einer Gegenleistung in Form 
     von Aktien der Gesellschaft. 
 
     Die weitere Ermächtigung, eigene Aktien der 
     Gesellschaft, die aufgrund dieser 
     Ermächtigung erworben wurden, Mitarbeitern 
     der Gesellschaft oder ihrer 
     Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten 
     oder zu übertragen, soll die Möglichkeit 
     eröffnen, diesen Personenkreis teilweise in 
     Aktien der Gesellschaft zu vergüten und 
     damit an der Entwicklung des Aktienkurses 
     im Positiven wie im Negativen teilhaben zu 
     lassen. Soweit Aktien Mitarbeitern der 
     Gesellschaft oder ihrer 
     Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten 
     oder übertragen werden sollen, entscheidet 
     hierüber der Vorstand mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats. 
 
     Die Ermächtigung gestattet der Gesellschaft 
     schließlich, ohne weiteren 
     Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien 
     der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
     Ermächtigung erworben wurden, einzuziehen. 
     Im Falle der Einziehung wird das 
     Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt 
     oder unter den Voraussetzungen des § 237 
     Abs. 3 Nr. 3 AktG die Kapitalquote je 
     Stückaktie erhöht. Dadurch wird der 
     anteilige Wert der verbleibenden Aktien 
     gesteigert. 
 
     Die vorbezeichneten und erläuterten 
     Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
     ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder 
     gemeinsam ausgeübt werden. 
 
     Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im 
     Vollzug der Maßnahmen unter bb) bis 
     ee) ausgeschlossen. Darüber hinaus wird der 
     Vorstand für den Fall einer 
     Veräußerung durch öffentliches Angebot 
     ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
     für Spitzenbeträge auszuschließen. 
     Nach Abwägung aller Umstände ist der 
     Vorstand überzeugt, dass der im Rahmen der 
     unter Tagesordnungspunkt 7 zur 
     Beschlussfassung vorgeschlagenen 
     Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung 
     eigener Aktien vorgesehene 
     Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen 
     Grenzen erforderlich, geeignet und 
     angemessen sowie im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre geboten 
     ist. 
 
     Der Vorstand wird jeweils in der nächsten 
     Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
     Ermächtigung berichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung 101.763.355 
   Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören 
   derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung 101.763.355 
   Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.