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DGAP-HV: secunet Security Networks -2-

DJ DGAP-HV: secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-04 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
secunet Security Networks Aktiengesellschaft Essen - 
Wertpapier-Kenn-Nummer 727 650 - 
ISIN-Nr. DE0007276503 Die Aktionäre der secunet 
Security Networks AG werden hiermit zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. Mai 2019 um 10:00 
Uhr (MESZ) im RUHRTURM (Raum 4 und 5) (RUHRTURM 
Business GmbH), 
Huttropstraße 60, 45138 Essen, eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   secunet Security Networks AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die secunet 
   Security Networks AG und den Konzern sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstandes zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuches und des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 27. März 2019 gebilligt und 
   den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 
   nicht. Die genannten Unterlagen sind seit 
   Veröffentlichung der Einladung zur 
   Hauptversammlung 2019 auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse 
 
   www.secunet.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (Kurfürstenstr. 58, 45138 Essen) 
   zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. In 
   der Hauptversammlung liegen diese Unterlagen 
   ebenfalls zur Einsichtnahme aus. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von 13.197.784,08 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        13.197.784,08 Euro 
   Dividende von 2,04 Euro 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere     0,00 Euro 
   Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung 0,00 Euro 
   Bilanzgewinn              13.197.784,08 Euro 
 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der Einberufung der 
   Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der 
   Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind 
   gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. 
 
   Die zur Ausschüttung vorgeschlagene Dividende in 
   einer Gesamthöhe von 2,04 Euro je 
   dividendenberechtigter Aktie setzt sich zusammen 
   aus einer Regeldividende in Höhe von 1,13 Euro 
   je dividendenberechtigter Aktie und einer 
   Sonderdividende in Höhe von 0,91 Euro je 
   dividendenberechtigter Aktie. Die Anzahl 
   dividendenberechtigter Aktien entspricht 
   insgesamt 6.469.502 Stück. 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Absatz 4 
   Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht 
   vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3 AktG). 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 und für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Berlin, 
   Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
   der secunet Security Networks AG und zum 
   Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Abschlussprüfer 
   für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts der 
   secunet Security Networks AG und des 
   secunet-Konzerns zum 30. Juni 2019 zu bestellen. 
6. *Änderung der Satzungsregelungen betreffend 
   die Zusammensetzung und Amtszeit des 
   Aufsichtsrates* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   bislang nach §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1 
   Unterabsatz 6, 101 Absatz 1 AktG und § 9 Absatz 
   1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs 
   Mitgliedern zusammen, die allein von den 
   Anteilseignern gewählt werden 
   (Anteilseignervertreter). Die Gesellschaft 
   beschäftigt nunmehr in der Regel mehr als 500, 
   jedoch weniger als 2.000 Arbeitnehmer und 
   unterfällt daher dem Gesetz über die 
   Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
   Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - 
   DrittelbG). 
 
   Der Vorstand hat am 31. Oktober 2018 das 
   aktienrechtliche Statusverfahren zur Anpassung 
   der Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
   eingeleitet, indem er im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht hat, dass nach seiner Auffassung der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft aufgrund der 
   vorgenannten Zahl der in der Regel beschäftigten 
   Arbeitnehmer nicht mehr nach den 
   maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen 
   zusammengesetzt ist, sondern nach § 1 Absatz 1 
   Nr. 1 Satz 1 DrittelbG, §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 
   1 Unterabsatz 4 AktG zu zwei Dritteln aus 
   Anteilseignervertretern und zu einem Drittel aus 
   Vertretern der Arbeitnehmer 
   (Arbeitnehmervertreter) zu bestehen hat. Nach 
   Ansicht des Vorstands hat der Aufsichtsrat bei 
   Beibehaltung der Aufsichtsratsgröße aus 
   vier Anteilseignervertretern und zwei 
   Arbeitnehmervertretern zu bestehen. 
 
   Da das zuständige Gericht nicht innerhalb der 
   gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 97 Absatz 
   2 Satz 1 AktG) angerufen worden ist, ist der 
   neue Aufsichtsrat nach § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG 
   gemäß den Regelungen §§ 95 Sätze 2 und 3, 
   96 Absatz 1 Unterabsatz 4, 101 Absatz 1 AktG 
   i.V.m. § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und § 4 Absatz 
   1 DrittelbG zusammenzusetzen, d.h. der 
   Aufsichtsrat hat zu zwei Dritteln aus 
   Anteilseignervertretern und zu einem Drittel aus 
   Arbeitnehmervertretern zu bestehen. 
 
   Die Bestimmungen der Satzung über die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrates, über die 
   Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die 
   Wahl, Abberufung und Entsendung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern würden mit der 
   Beendigung der Hauptversammlung, zu der mit 
   dieser Einladung eingeladen wird, insoweit 
   außer Kraft treten, als sie den nunmehr 
   anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften 
   widersprechen (§ 97 Absatz 2 Satz 2 AktG). Nach 
   § 97 Absatz 2 Satz 4 AktG kann die 
   Hauptversammlung, zu der mit dieser Einladung 
   eingeladen wird, an Stelle der außer Kraft 
   tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher 
   Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen 
   beschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 9 Absatz 1 der Satzung (Zusammensetzung 
      und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird 
      geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
       Mitgliedern, von denen vier von der 
       Hauptversammlung und zwei von den 
       Arbeitnehmern nach Maßgabe des 
       Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt 
       werden.' 
   b) § 9 Absatz 2 der Satzung (Zusammensetzung 
      und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird 
      aufgehoben. 
   c) § 9 Absatz 3 der Satzung (Zusammensetzung 
      und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird zum 
      neuen § 9 Absatz 2 der Satzung und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
       'Die Aufsichtsratsmitglieder werden für 
       die Zeit bis zur Beendigung der 
       Hauptversammlung, die über die 
       Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
       nach Beginn der Amtszeit 
       beschließt, bestellt. Die 
       Hauptversammlung kann eine kürzere 
       Amtszeit für die durch sie zu 
       bestellenden Aufsichtsratsmitglieder 
       bestimmen. Das Geschäftsjahr, in dem 
       die Amtszeit beginnt, wird hierbei 
       nicht mitgezählt. Die Bestellung eines 
       Nachfolgers für ein vor Ablauf seiner 
       Amtszeit ausgeschiedenes 
       Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den 
       Rest der Amtszeit des vorzeitig 
       ausgeschiedenen Mitglieds.' 
   d) § 9 Absatz 4 der Satzung (Zusammensetzung 
      und Amtszeit des Aufsichtsrates) wird zum 
      neuen § 9 Absatz 3 der Satzung und bleibt 
      im Übrigen unverändert. 
   e) § 12 Satz 1 der Satzung (Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats und sein Stellvertreter) 
      wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte 
      einen Vorsitzenden und einen 
      Stellvertreter für die in § 9 Abs. 2 
      dieser Satzung bestimmte Amtszeit.' 

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April 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

7. *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder 
   des Aufsichtsrates* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich mit der Beendigung 
   der Hauptversammlung, zu der mit dieser 
   Einladung eingeladen wird, gemäß § 97 
   Absatz 2 Satz 1 AktG nach den Regelungen 
   zusammen, die der Vorstand in seiner 
   Bekanntmachung vom 31. Oktober 2018 angegeben 
   hat. Dies sind §§ 95 Sätze 2 und 3, 96 Absatz 1 
   Unterabsatz 4, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 
   Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und § 4 Absatz 1 DrittelbG 
   (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Punkt 6 
   der Tagesordnung). Der Aufsichtsrat setzt sich 
   daher aus vier Anteilseignervertretern, die nach 
   Maßgabe der Regelungen des Aktiengesetzes 
   gewählt werden, und zwei Arbeitnehmervertretern, 
   die von den Arbeitnehmern nach den Regelungen 
   des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden, 
   zusammen. § 9 Absatz 1 der Satzung wird auf der 
   Hauptversammlung unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   den für die Gesellschaft maßgeblichen 
   Regelungen angepasst. Mit der Beendigung der 
   Hauptversammlung, zu der mit dieser Einladung 
   eingeladen wird, erlischt nach § 97 Absatz 2 
   Satz 3 AktG das Amt der bisherigen 
   Aufsichtsratsmitglieder. Auch unabhängig von den 
   vorgenannten Rechtsfolgen des durchgeführten 
   Statusverfahrens enden die Amtszeiten der 
   bisherigen Aufsichtsratsmitglieder ordentlich 
   durch Erreichen der individuellen 
   Bestellungsdauer mit der Beendigung der 
   Hauptversammlung, zu der mit dieser Einladung 
   eingeladen wird. Aus diesen Gründen ist die 
   Neuwahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern 
   (Anteilseignervertreter) durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder nicht an die 
   Wahlvorschläge gebunden. Es ist beabsichtigt, 
   die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung, zu der mit 
   dieser Einladung eingeladen wird, folgende 
   Personen bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung über 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet wird, zu 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen: 
 
   a) Herrn Ralf Wintergerst, Vorsitzender der 
   Geschäftsführung der Giesecke+Devrient GmbH, 
   wohnhaft in Baldham. 
 
   Herr Wintergerst ist derzeit weder Mitglied in 
   einem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat noch in einem vergleichbaren 
   Kontrollgremium eines in- oder ausländischen 
   Wirtschaftsunternehmens im Sinne von § 125 
   Absatz 1 Satz 5 AktG. 
 
   Neben der Tätigkeit von Herrn Wintergerst als 
   Vorsitzender der Geschäftsführung der 
   Giesecke+Devrient GmbH, dem Mehrheitsaktionär 
   der secunet Security Networks AG, bestehen keine 
   maßgeblichen persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich 
   an der Gesellschaft beteiligten Aktionär nach 
   Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex. Ein Lebenslauf von 
   Herrn Wintergerst ist dieser Einladung 
   beigefügt. 
 
   b) Herrn Dr. oec. Peter Zattler, Mitglied der 
   Geschäftsführung der Giesecke+Devrient GmbH, 
   wohnhaft in Grünwald. 
 
   Herr Dr. Zattler ist derzeit weder Mitglied in 
   einem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat noch in einem vergleichbaren 
   Kontrollgremium eines inländischen 
   Wirtschaftsunternehmens im Sinne von § 125 
   Absatz 1 Satz 5 AktG. Er ist derzeit in dem 
   folgenden ausländischem Wirtschaftsunternehmen 
   Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums 
   im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   * Veridos Matsoukis S.A., Athen, 
     Griechenland 
 
   Neben der Tätigkeit von Herrn Dr. Zattler als 
   Mitglied der Geschäftsführung der 
   Giesecke+Devrient GmbH, dem Mehrheitsaktionär 
   der secunet Security Networks AG, und dem 
   vorgenannten Amt in Veridos Matsoukis S.A., 
   einer Tochtergesellschaft der Giesecke+Devrient 
   GmbH, bestehen keine maßgeblichen 
   persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär nach Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex. Ein 
   Lebenslauf von Herrn Dr. Zattler ist dieser 
   Einladung beigefügt. 
 
   c) Herrn Dr. rer. pol. Elmar Legge, Mitglied des 
   Vorstandes des RWTÜV e.V., wohnhaft in 
   Schermbeck. 
 
   Herr Dr. Legge ist derzeit nicht Mitglied in 
   einem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 
   AktG. Er bekleidet derzeit in folgenden in- und 
   ausländischen Wirtschaftsunternehmen Ämter 
   in vergleichbaren Kontrollgremien im Sinne von § 
   125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   * TÜV Thüringen e.V., Erfurt 
   * TÜV NORD AG, Hannover 
   * VAI Van Ameyde International B.V., 
     Rijswijk, Niederlande 
   * AHV VVAG, Essen 
   * RWTÜV GmbH, Essen 
   * CTC advanced GmbH, Saarbrücken 
   * Cetecom GmbH, Essen 
 
   Es bestehen keine maßgeblichen persönlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen des Herrn Dr. 
   Legge zum Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär nach Ziffer 
   5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. Ein Lebenslauf von Herrn Dr. 
   Legge ist dieser Einladung beigefügt. 
 
   d) Herrn Prof. Dr.-Ing. Günter Schäfer, 
   Universitätsprofessor, wohnhaft in Berlin. 
 
   Herr Prof. Dr. Schäfer ist derzeit weder 
   Mitglied in einem anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsrat noch in einem 
   vergleichbaren Kontrollgremium eines in- oder 
   ausländischen Wirtschaftsunternehmens im Sinne 
   von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG. 
 
   Es besteht eine im Jahre 2008 geschlossene 
   Rahmenvereinbarung über generelle 
   Kooperationsbedingungen zwischen der TU Ilmenau, 
   an der Prof. Dr. Schäfer Fachgebietsleiter für 
   Telematik/Rechnernetze ist, und der secunet 
   Security Networks AG. Im Zusammenhang mit dieser 
   Kooperationsvereinbarung werden derzeit drei 
   Forschungsprojekte der TU Ilmenau Service GmbH 
   durch die secunet Security Networks AG mittels 
   Finanzierung von drei Doktorandenstellen 
   unterstützt. Abgesehen von den vorstehend 
   genannten Beziehungen bestehen keine 
   maßgeblichen persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen des Herrn Prof. Dr. 
   Schäfer zum Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär nach Ziffer 
   5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. Ein Lebenslauf von Herrn Prof. 
   Dr. Schäfer ist dieser Einladung beigefügt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 
   5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vergewissert, dass Herr 
   Wintergerst, Herr Dr. Zattler, Herr Dr. Legge 
   sowie Herr Prof. Dr. Schäfer jeweils den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass Herr Wintergerst im Fall 
   seiner Wahl durch die Hauptversammlung im Rahmen 
   der Konstituierung des neuen Aufsichtsrats als 
   Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen wird. 
8. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   § 17 Absatz 1 der Satzung (Vergütung des 
   Aufsichtsrates) wird geändert und wie folgt neu 
   gefasst: 
 
    'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält 
    nach Abschluss des Geschäftsjahres eine 
    Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von 
    Euro 12.000,00. Der 
    Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
    Doppelte des Betrages für ein einfaches 
    Aufsichtsratsmitglied, also einen Betrag 
    von Euro 24.000,00, sein Stellvertreter das 
    1,33-fache des Betrages eines einfachen 
    Aufsichtsratsmitglieds, also Euro 
    16.000,00.' 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder 
durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 19 Absätze 1 und 2 der 
Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen 
Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung übermitteln: 
 
secunet Security Networks AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10, 80637 München 
Fax: +49-89-21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
durch das depotführende Institut. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung, also den 24. April 2019, 0:00 
Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der 
Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 
Ablauf des 8. Mai 2019 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der 
vorstehend genannten Adresse zugehen. 
 

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April 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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