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DGAP-HV: Voltabox AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Voltabox AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Voltabox AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2019 in Delbrück mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-04 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Voltabox AG Delbrück ISIN DE000A2E4LE9 / WKN A2E4LE 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *16. Mai 2019 um 
10:00 Uhr in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 
6, 33129 Delbrück, *stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung *ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Voltabox AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Voltabox AG und den 
   Konzern, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   (§§ 172 und 173 AktG) erfolgt zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, 
   da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Die Voraussetzungen, unter denen die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hätte, 
   liegen nicht vor. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter 
 
   http://www.voltabox.ag/ 
 
   unter der Rubrik 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich. Auf 
   Anfrage wird jedem Aktionär ein Exemplar 
   zugesandt. Ferner werden sie in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort 
   auch näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Voltabox AG aus dem 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   1.494.282,84 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer       EUR 474.750,00 
      Dividende in Höhe von 
      EUR 0,03 je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie: 
   b) Vortrag des Restbetrags  EUR 1.019.532,84 
      auf neue Rechnung: 
 
   Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG). Die Dividende ist daher am *21. Mai 
   2019* fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   wird zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts für die 
   ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs 2019 
   gewählt. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform 
(§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung ist durch einen in Textform erstellten 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher 
oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf 
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung zu beziehen, also auf den *25. April 
2019, 00:00 Uhr* (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und 
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, mithin spätestens bis zum *9. Mai 
2019, 24:00 Uhr*, unter folgender Adresse zugehen: 
 
Voltabox AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am 
Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können 
Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem 
Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei 
verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
vollständig oder teilweise veräußern, sind daher - 
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises 
des Anteilsbesitzes - gleichwohl zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können 
nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch 
nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich 
insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein 
relevantes Datum für eine etwaige 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
eine andere Person oder durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Entsprechende 
Vordrucke und weitere Informationen erhalten die 
Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch 
persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der 
Hauptversammlung erfolgen. Aktionäre können für die 
Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf der 
Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der 
Anmeldung erhalten, verwenden. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft kann auch auf elektronischem Weg per 
E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft 
übermittelt werden: 
 
E-Mail: Vollmacht-HV2019@voltabox.ag 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. 
V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Institute oder Unternehmen können für ihre eigene 
Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte 
stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 
Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 
5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder 
Personen bevollmächtigen wollen, mit den Vorgenannten 
über die Form der Vollmacht ab. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Voltabox AG als Stimmrechtsvertreter benannte 
Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der 
Hauptversammlung für die Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu 
Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem bekannt 
gemachten Beschlussvorschlag erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich 

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April 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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