
DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2019 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-04 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN: DE0008051004 / WKN: 805100 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am *Mittwoch, den 5. Juni 2019 um 10:00 Uhr* im *Forum am Schlosspark, Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33 - 35*, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung:* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 22. März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher nicht. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 65.338.543,17 EUR wie folgt zu verwenden: 0,65 EUR Dividende je EUR 60.937.318,00 dividendenberechtigter Stückaktie Einstellungen in andere EUR 4.000.000,00 Gewinnrücklagen Vortrag auf neue Rechnung EUR 401.225,17 Gesamt EUR 65.338.543,17 Der Gewinnvorschlag geht davon aus, dass es bei Beschlussfassung über die Gewinnverwendung auf der Hauptversammlung keine von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gibt, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Sollte die Gesellschaft bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung eigene, gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigte Aktien halten, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von 0,65 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. Die Anpassung erfolgt in der Weise, dass sich der Gesamtbetrag der Dividende um den Betrag vermindert, welcher der Anzahl der dann von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien multipliziert mit 0,65 EUR (Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie) entspricht, und sich der Vortrag auf neue Rechnung um denselben Betrag erhöht. Die Dividendenzahlung ist am Dienstag, den 11. Juni 2019, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden. Die Amtszeit der acht durch die Hauptversammlung gewählten Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung. Dementsprechend sind acht Anteilseignervertreter neu in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Gemäß § 96 Abs. 2 AktG setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Sowohl die Seite der Anteilseigner- als auch der Arbeitnehmervertreter hat nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der sogenannten Gesamterfüllung, d. h. der Erfüllung der Quoten durch das Gesamtorgan, widersprochen. Die Quoten sind infolgedessen getrennt für die Anteilseigner- und die Arbeitnehmervertreter zu erfüllen. Das ist der Fall, wenn sowohl auf der Anteilseigner- als auch auf der Arbeitnehmerbank jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer vertreten sind. Der folgende Wahlvorschlag sieht die Wahl von vier Frauen und vier Männern vor und erfüllt damit die Quoten für die Anteilseignerbank. Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Nominierungsausschusses vor, 1. Hans Dietmar Sauer, Ravensburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG sowie ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg und ehemaliger Vorsitzender der Landeskreditbank Baden-Württemberg, 2. Peter Buschbeck, Neuberg, Mitinhaber und Verwaltungsratsmitglied Gsponer Management Consulting AG, 3. Prof. Dr. Nadine Gatzert, Erlangen-Nürnberg, Inhaberin des Lehrstuhls für Versicherungswirtschaft und Risikomanagement an der Friedrich-Alexander-Universität, 4. Dr. Reiner Hagemann, München, Mitglied des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG und ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Allianz Versicherungs-AG, 5. Corinna Linner, München, Wirtschaftsprüferin LW Linner Wirtschaftsprüfung, 6. Marika Lulay, Heppenheim, Chief Executive Officer und geschäftsführende Direktorin der GFT Technologies SE, 7. Hans-Ulrich Schulz, Möglingen, Mitglied des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG und ehemaliges Mitglied des Vorstandes der Wüstenrot Bausparkasse AG, 8. Jutta Stöcker, Bornheim, Mitglied des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG, der RheinLand Lebensversicherung AG, der RheinLand Versicherung AG, der RheinLand Holding AG, der ERGO Group AG und ehemaliges Mitglied des Vorstandes der RheinLand-Versicherungsgruppe, jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat hat gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex festgelegt, dass Aufsichtsratsmitglieder im Zeitpunkt ihrer Wahl nicht älter als 70 Jahre sein sollen. Insofern wird darauf hingewiesen, dass Herr Hans Dietmar Sauer, Herr Hans-Ulrich Schulz und Dr. Reiner Hagemann diese Altersgrenze überschreiten und der Wahlvorschlag daher insofern von der vom Aufsichtsrat festgelegten Altersgrenze und damit von Ziffer 5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex abweicht. Durch den Wahlvorschlag sollen der Gesellschaft die ausgewiesene Sachkunde und die gewachsenen Kenntnisse über das Unternehmen von Herrn Sauer, Herrn Schulz und Dr. Hagemann erhalten bleiben. Mangels festgelegter Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat berücksichtigt der Wahlvorschlag in Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex auch nicht eine solche Regelgrenze. Die Wahlvorschläge stehen ansonsten im Einklang mit der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, den vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Zielen und dem Kompetenzprofil, das der Aufsichtsrat für sich erarbeitet hat. Die Wahlen sollen im Wege von Einzelwahlen durchgeführt werden. Herr Sauer hat erklärt, dass er für den Fall seiner Wiederwahl erneut für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft zur Verfügung steht. Es bestehen die nachstehenden Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (gekennzeichnet mit '¦') und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (gekennzeichnet mit '-'): Prof. Dr. Gatzert ¦ ERGO Group AG, Düsseldorf ¦ Nürnberger
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April 04, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -2-
Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Nürnberg ¦ Nürnberger Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Nürnberg Frau Corinna Linner ¦ Donner & Reuschel AG, Hamburg Frau Marika Lulay ¦ EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe - GFT Technologies SE, Stuttgart Frau Jutta Stöcker ¦ RheinLand Holding AG, Neuss ¦ RheinLand Lebensversicherung AG, Neuss ¦ RheinLand Versicherung AG, Neuss ¦ ERGO Group AG, Düsseldorf Herr Peter Buschbeck, Dr. Reiner Hagemann, Herr Hans Dietmar Sauer und Herr Hans-Ulrich Schulz sind nicht Mitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass alle Kandidaten derzeit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören und dass Frau Corinna Linner, Herr Hans-Ulrich Schulz und Frau Jutta Stöcker Mitglieder der Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher Eigenheimverein e.V. sind, die mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält. Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen sind dieser Einberufung als Anlage beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Personen berechtigt, die als Aktionäre im Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Mittwoch, den 29. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG Frau Dr. Margret Obladen Leiterin Konzernrecht Postanschrift: 71630 Ludwigsburg per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 07141 16-815164 zugehen. *Umschreibung im Aktienregister* Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' dargestellt - neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei der Gesellschaft nach dem 29. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 29. Mai 2019 zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll. Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen. *Stimmrechtsvertretung* _Bevollmächtigung Dritter_ Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen) sind § 135 AktG, wonach insbesondere die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie die Vollmachtserklärung vollständig sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehenen Regelungen, die mit diesem geklärt werden sollten, zu beachten. Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde- und des Weisungsbogens erfolgen, welche die Gesellschaft bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung. Der Anmelde- und der Weisungsbogen werden ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft können auch im Weg elektronischer Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft folgende E-Mail-Adresse an: hauptversammlung@ww-ag.com Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. _Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter_ Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in oder bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sind die oben dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen können unter Nutzung des Anmelde- und des Weisungsbogens erteilt werden, welche die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung erhalten und die ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht werden. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss bis spätestens Montag, den 3. Juni 2019_,_ 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft in Textform unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG Frau Dr. Margret Obladen Leiterin Konzernrecht Postanschrift: 71630 Ludwigsburg per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 07141 16-815164 zugehen. Dasselbe gilt für den etwaigen Widerruf einer Vollmacht sowie den Widerruf oder die Änderung von Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden sind. Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, auch nach diesem Zeitpunkt die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrzunehmen oder durch einen anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen; in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als widerrufen, und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht dementsprechend keine Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG* _Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG_ Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 95.603 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen findet § 121 Abs. 7 AktG entsprechend Anwendung. Danach ist der Tag des Zugangs des
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April 04, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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Verlangens bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG z. Hd. Frau Dr. Margret Obladen Leiterin Konzernrecht Postanschrift: 71630 Ludwigsburg zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 5. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt. _Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG_ Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß § 126 AktG, § 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG Frau Dr. Margret Obladen Leiterin Konzernrecht Postanschrift: 71630 Ludwigsburg per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 07141 16-815164 spätestens bis Dienstag, den 21. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Das Zugänglichmachen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen Betrifft der zugänglich zu machende Vorschlag eines Aktionärs die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, versieht der Vorstand den Vorschlag des Aktionärs mit - dem Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Abs. 2 AktG, - der Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, und - der Angabe, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, - soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, - wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, - wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, - wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder - wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Bei Vorliegen eines vorstehend genannten Grundes gemäß § 126 Abs. 2 AktG brauchen auch Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Um in der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, müssen Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, auch soweit sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG der Gesellschaft übersandt und von dieser zugänglich gemacht worden sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. _Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG_ In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern nicht. Der Vorstand darf die Auskunft nach Maßgabe von § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG verweigern. Danach kann die Auskunft verweigert werden, - soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, - soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht, - über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, - über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln, - soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde, - soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgehend zugänglich ist. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter ist ferner gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Insbesondere kann er bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs für das Frage- und Rederecht zusammengenommen einen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Redner setzen. *Organisatorische Hinweise* Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft (Wüstenrot & Württembergische AG, Frau Dr. Margret Obladen, Leiterin Konzernrecht, Postanschrift: 71630 Ludwigsburg, per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 07141 16-815164) zu senden, um die Beantwortung der Fragen zu erleichtern. *Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten* Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten einschließlich der Informationen nach § 124a AktG liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich gemacht. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 93.749.720 Aktien ausgegeben. Sämtliche Aktien lauten auf den Namen. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 93.749.720. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch die im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. *Information zum Datenschutz für Aktionäre* Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der
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April 04, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft und die Führung des Aktienregisters und rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DS-GVO i. V. m. §§ 118 ff. sowie i. V. m. § 67 AktG. Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs. Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Das gilt insbesondere für das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG). Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter: Wüstenrot & Württembergische AG Datenschutzbeauftragter Wüstenrotstr. 1 71638 Ludwigsburg 07141 16-0 E-Mail: dsb@ww-ag.com Weiter Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ww-ag.de/datenschutz.html *Stuttgart, im März 2019* Der Vorstand *Anlage zu Punkt 5 der Tagesordnung (Wahlen zum Aufsichtsrat)* *Lebenslauf Hans Dietmar Sauer* Geburtsdatum/Ort 7. August 1941 in Ravensburg Berufstätigkeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG ehem. Vorsitzender des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart ehem. Vorsitzender des Vorstands der Landeskreditbank Baden-Württemberg, Karlsruhe Ausbildung Studium der Rechtswissenschaft und der Volkswirtschaftslehre an den Universitäten Tübingen, Bonn und Köln Bundesfinanzakademie in Siegburg 1. Juristische Staatsprüfung, Köln 2. Juristische Staatsprüfung, Stuttgart Beruflicher Werdegang bis 1972 Steuerverwaltung Baden-Württemberg (Finanzamt; Oberfinanzdirektion) 1972 - 1976 Finanzministerium Baden-Württemberg Regierungsdirektor und Leiter des Ministerbüros 1976 - 2000 Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) Hauptabteilungsleiter und Direktor Mitglied des Vorstands Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands Vorsitzender des Vorstands 1999 - 2004 Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands Vorsitzender des Vorstands Langjährige Tätigkeit in fachspezifischen Gremien: Baden-Württembergische Bank AG, Aufsichtsrat Bankhaus Trinkaus & Burkhardt KGaA, Aufsichtsrat Bundesbank, Regionalbeirat Baden-Württemberg, Mitglied Bundesverband Öffentlicher Banken, Präsident Internationales Bankhaus Bodensee AG, Aufsichtsratsvorsitzende r Karlsruher Lebensversicherung AG, Beirat Landesbank Rheinland-Pfalz, Verwaltungsrat Landesbank Schleswig-Holstein, Verwaltungsrat Landeshypothekenbank Vorarlberg AG, Aufsichtsrat WestLB (Schweiz) AG, Verwaltungsrat WestLB (Luxemburg) AG, Verwaltungsrat Wüstenrot Bank AG, Aufsichtsrat Aufsichtsratsmitglied 06.07.2004 seit Ausschüsse Vermittlungsausschuss (Vorsitzender) Vergütungskontroll- und Personalausschuss (Vorsitzender) Nominierungsausschuss (Vorsitzender) Risiko- und Prüfungsausschuss Mitgliedschaften in Keine anderen Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien *Lebenslauf Peter Buschbeck* Geburtsdatum/Ort 2. November 1961 in Hanau Berufstätigkeit Mitinhaber und Verwaltungsratsmitgl ied der Gsponer Management Consulting AG, Basel Ausbildung Studium des Wirtschaftsingenieur swesens, TH Darmstadt Beruflicher Werdegang 1988 - 1994 ITW (Illinois Tool Works) Verschiedene Führungs- und Projektleitungsposit ionen 1995 - 1996 Citibank Privatkunden AG, Citicorp Kartenservice GmbH Direktor Card Operations 1996 - 1997 Citibank Privatkunden AG, Diners Club Deutschland GmbH Direktor Marketing & Vertrieb 1997 - 1999 Citibank Privatkunden AG, Citicorp Card Operations GmbH Geschäftsführer, zuständig für Kreditgeschäft, IT & Operations und sonstige Admin. 1999 - 2001 General Electric - GE Capital GmbH Vorsitzender der Geschäftsleitung, zuständig für Investitions- und Absatzfinanzierungsl ösungen für mittel- und langfristige Kredite 2001 - 2005 Citibank Privatkunden AG (ab 07/2003 Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA)
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