DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-04 / 17:22 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Accentro Real Estate AG Berlin (nachfolgend '*Gesellschaft*') ISIN DE000A0KFKB3 Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 14. Mai 2019, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des SCANDIC Hotel Berlin Kurfürstendamm Augsburger Str. 5 10789 Berlin Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden während der Hauptversammlung ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 96.797.758,76 a. einen Betrag von EUR 5.190.069,44 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und b. den verbleibenden Betrag von EUR 91.607.689,32 auf neue Rechnung vorzutragen. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,16 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und die Einstellung in die Gewinnrücklagen vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates soll einzeln abgestimmt werden. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen und Quartalsberichten für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen. 6. *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* Sämtliche amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, d.h. die Herren Axel Harloff, Dr. Dirk Hoffmann und Natig Ganiyev sind für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, durch Beschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg vom 26. August 2014 sowie vom 8. Dezember 2017 bestellt und auf den Hauptversammlungen am 27. November 2014, damals noch unter ESTAVIS AG firmierend, sowie am 15. Mai 2018 bestätigt worden. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen: a) Herr Axel Harloff, Vorstand der ERWE Immobilien AG, wohnhaft in Hamburg, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Herr Harloff ist Mitglied folgender anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Herr Harloff ist Aufsichtsratsvorsitzender der Consus Real Estate AG. Darüber hinaus ist er nicht Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. b) Herr Dr. Dirk Hoffmann, selbständiger Rechtsanwalt, wohnhaft in Lagos, Portugal, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Herr Dr. Hoffmann ist Mitglied folgender anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Vorsitzender des Aufsichtsrates der ADLER Real Estate AG * Vorsitzender des Aufsichtsrates der Westgrund AG * Vorsitzender des Aufsichtsrates der SQUADRA GmbH & Co. KGaA Darüber hinaus ist er nicht Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. c) Herr Natig Ganiyev, Geschäftsführer der Vestigo Capital Advisors LLP, wohnhaft in London, Großbritannien, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Herr Ganyev ist Mitglied folgender anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Herr Ganiyev ist Mitglied des Aufsichtsrats der Malta Montenegro Wind Power JV Ltd, Malta. Darüber hinaus ist er nicht Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung der Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Kurze Lebensläufe über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen können für jeden Kandidaten auf der Homepage der Gesellschaft unter https://www.accentro.ag/unternehmen/aufsichtsrat/ abgerufen werden. Es gibt die folgenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären: Natig Ganiyev ist wirtschaftlich Berechtigter der Brookline Capital Limited Partnership, die alleinige Gesellschafterin der Brookline Real Estate S.à r.l. ist. Die Brookline Real Estate S.à.r.l. hält über 75 % der Aktien der Accentro Real Estate AG. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Im Fall der Wahl von Herrn Harloff, Herrn Dr. Hoffmann und Herrn Ganiyev planen diese, Herrn Harloff zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 7. *Beschlussfassung über eine Neufassung der Satzung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: '_§ 1_ _Firma, Sitz und Geschäftsjahr_ 1. _Die Firma der Gesellschaft lautet_ _Accentro Real Estate AG._ 2. _Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin._ 3. _Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr._ _§ 2_ _Gegenstand des Unternehmens_ 1. _Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten und Verwalten (einschließlich der treuhänderischen Verwaltung) von Vermögen, insbesondere von Grundvermögen sowie hiermit in
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Verbindung stehende Tätigkeiten unter Ausschluss von Tätigkeiten nach § 34c Gewerbeordnung und nach § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)._ 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Förderung des Gegenstands des Unternehmens der Gesellschaft notwendig und/oder nützlich erscheinen. Sie kann bebaute und unbebaute Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte erwerben und veräußern. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, andere Unternehmen im In- und Ausland zu errichten, zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen; sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, ganz oder teilweise unter einer einheitlichen Leitung zusammenfassen, sich auf die Verwaltung der Beteiligungen ganz oder teilweise beschränken und sie durch Verkauf oder in sonstiger Weise verwerten. Sie kann ferner ihren Betrieb ganz oder teilweise Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, überlassen. _§ 3_ _Bekanntmachungen_ 1. _Gesellschaftsblatt im Sinne des § 25 AktG ist ausschließlich der Bundesanzeiger. Bekanntmachungen, die nicht aufgrund Gesetzes oder der Satzung anderweitig bekannt zu machen sind (freiwillige Bekanntmachungen), können im Bundesanzeiger oder auf einer Website der Gesellschaft erfolgen._ 2. _Mitteilungen und Aufforderungen an die Aktionäre werden an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet. Die Gesellschaft ist zur Übermittlung von Informationen an die Aktionäre im Wege der Datenübertragung berechtigt._ _II. Grundkapital und Aktien_ _§ 4_ _Grundkapital_ 1. _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt_ _EUR 32.437.934,00_ _(in Worten: Euro zweiunddreißig Millionen vierhundertsiebenunddreißigtausend neunhundertvierunddreißig)._ 2. _Es ist eingeteilt in 32.437.934 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie._ 3. _Das ursprüngliche Grundkapital in Höhe von 5.000.000,00 EUR wurde durch Formwechsel der 'IMMCON' Immobilien-Consulting Jakob GmbH mit dem Sitz in Dresden erbracht._ 4. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 1.800.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.800.000 auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2017 gemäß TOP 7 lit.a) bis zum 14. Mai 2020 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen auf dieses Bedingte Kapital 2017 zurückgreift. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2017 erfolgt zu dem Ausgabebetrag, wie er sich aus der Ermächtigung ergibt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen, am Gewinn teil. 5. _Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.894.395 durch Ausgabe von bis zu 4.894.395 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie_ (i) die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen, oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013, d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der in dem Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g) bestimmten Verwässerungsschutzregeln. _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2014 abzuändern._ 6. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 13.038.967,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig: (i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in untermittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten; (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw.
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Wandlungspflicht zustünde; (iv) _für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen._ Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 abzuändern._ _§ 5_ _Aktien_ 1. _Die Aktien lauten auf den Inhaber. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Kapitalerhöhungsbeschluss, lauten die neuen Aktien ebenfalls auf den Inhaber._ 2. Die Form der Aktienurkunden, von Gewinnanteil- und Erneuerungsschein sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen bestimmt der Vorstand. Die Gesellschaft kann eine oder mehrere Sammelurkunden und/oder Einzelurkunden ausgeben. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Aktien werden in einer oder mehreren Sammelurkunden verbrieft, die bei den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 AktG genannten Stellen zu hinterlegen sind. 3. _In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden._ _III. Vorstand_ _§ 6_ _Zusammensetzung und Geschäftsordnung_ 1. _Der Vorstand besteht aus einer oder mehrerer Personen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Grundkapital der Gesellschaft den Betrag von EUR 3.000.000,00 übersteigt._ 2. _Der Aufsichtsrat kann bis zu fünf Mitglieder des Vorstands bestellen; er kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen, die in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft nach außen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder des Vorstands haben._ 3. _Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands ernennen._ 4. _Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz zwingend Einstimmigkeit verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist für die Beschlussfassung stets die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich._ 5. _Der Aufsichtsrat hat eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen._ _§ 7_ _Geschäftsführung und Vertretung_ 1. _Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft._ 2. _Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten._ 3. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann durch Beschluss des Aufsichtsrats einem oder mehreren oder allen von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Ferner kann der Aufsichtsrat alle oder einzelne Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen von dem Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181 2 Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. 4. _Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung und der Geschäftsordnung._ 5. _Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats in den durch Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung für den Vorstand vorgesehenen Fällen._ _IV. Aufsichtsrat_ _§ 8_ _Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung_ 1. _Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, soweit nicht gesetzlich zwingend eine höhere Zahl vorgeschrieben ist._ 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden - soweit nicht zwingend anders gesetzlich bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses ein Nachfolger durch das Gericht bestellt oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung bzw. der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, dass für das ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied nachrückt. Die Bestellung bzw. Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit gleich aus welchem Grunde ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit das Gericht bzw. die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend festlegt. 3. Mitglied des Aufsichtsrats kann kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft werden, wenn bereits zwei Aufsichtsratsmitglieder ehemalige Mitglieder des Vorstands sind. Aufsichtsratsmitglied kann ferner nicht sein, wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört und bereits fünf Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnimmt oder Organfunktionen oder Beratungsfunktionen bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausübt. § 100 Abs. 4 AktG bleibt unberührt. 4. _Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt auch ohne Angabe von Gründen durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt._ 5. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die gesamte Amtszeit des Aufsichtsrates. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Die Sitzung bzw. die Beschlussfassung wird von dem an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglied geleitet. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Andere Änderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter ausscheidet, erfordern keine Neuwahl des Vorsitzenden oder Stellvertretenden. Ihre Amtszeit wird dadurch nicht beeinflusst. 6. _Der Aufsichtsratsvorsitzende, und, in dessen Verhinderungsfall (dies umfasst auch Urlaubsabwesenheit) der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, sind berechtigt, namens des Aufsichtsrates an diesen gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen und die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben._ _§ 9_ _Beschlüsse, Aufsichtsratssitzungen_ 1. _Für Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in einer Geschäftsordnung können ergänzende Bestimmungen getroffen werden._ 2. Aufsichtsratsbeschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können Aufsichtsratsbeschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder durch andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung (etwa durch Telefax, per E-Mail oder im Rahmen einer Videokonferenz) oder durch eine kombinierte Beschlussfassung erfolgen, ein Widerspruchsrecht der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Formen der Beschlussfassung die in diesem § 15.2 genannt sind besteht nicht. 3. Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Der Aufsichtsrat ist ferner zu Sitzungen einzuberufen, wenn eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail
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