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DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 14.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-04 / 17:22 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Accentro Real Estate AG Berlin (nachfolgend 
'*Gesellschaft*') ISIN DE000A0KFKB3 
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am Dienstag, dem 14. Mai 2019, um 10:00 
Uhr in den Räumlichkeiten des SCANDIC Hotel Berlin 
Kurfürstendamm 
Augsburger Str. 5 
10789 Berlin Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   sowie des Lageberichtes und des 
   Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2018 mit 
   dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des 
   Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung 
   nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
   und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen 
   der Unterrichtung der Hauptversammlung über das 
   abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der 
   Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche 
   vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der 
   Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
   www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden während der Hauptversammlung 
   ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem zum 
   31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 96.797.758,76 
 
   a. einen Betrag von EUR 5.190.069,44 zur 
      Zahlung einer Dividende von EUR 0,16 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden und 
   b. den verbleibenden Betrag von EUR 
      91.607.689,32 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR 0,16 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge 
   für die Ausschüttungssumme und die Einstellung in 
   die Gewinnrücklagen vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. Über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrates soll einzeln abgestimmt werden. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 
   1. Januar bis zum 31. Dezember 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH 
   & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 
   zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht von 
   Halbjahresfinanzinformationen und Quartalsberichten 
   für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. 
   Dezember 2019 für den Fall zu wählen, dass der 
   Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
   prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Sämtliche amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, d.h. 
   die Herren Axel Harloff, Dr. Dirk Hoffmann und 
   Natig Ganiyev sind für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2018 beschließt, durch 
   Beschluss des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg 
   vom 26. August 2014 sowie vom 8. Dezember 2017 
   bestellt und auf den Hauptversammlungen am 27. 
   November 2014, damals noch unter ESTAVIS AG 
   firmierend, sowie am 15. Mai 2018 bestätigt worden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher 
   vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Herr Axel Harloff, Vorstand der ERWE 
      Immobilien AG, wohnhaft in Hamburg, wird 
      zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
      Herr Harloff ist Mitglied folgender 
      anderer gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Herr Harloff ist 
        Aufsichtsratsvorsitzender der Consus 
        Real Estate AG. 
 
      Darüber hinaus ist er nicht Mitglied 
      anderer gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   b) Herr Dr. Dirk Hoffmann, selbständiger 
      Rechtsanwalt, wohnhaft in Lagos, 
      Portugal, wird zum Mitglied des 
      Aufsichtsrats gewählt. 
 
      Herr Dr. Hoffmann ist Mitglied folgender 
      anderer gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Vorsitzender des Aufsichtsrates der 
        ADLER Real Estate AG 
      * Vorsitzender des Aufsichtsrates der 
        Westgrund AG 
      * Vorsitzender des Aufsichtsrates der 
        SQUADRA GmbH & Co. KGaA 
 
      Darüber hinaus ist er nicht Mitglied 
      anderer gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   c) Herr Natig Ganiyev, Geschäftsführer der 
      Vestigo Capital Advisors LLP, wohnhaft in 
      London, Großbritannien, wird zum 
      Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
      Herr Ganyev ist Mitglied folgender 
      anderer gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Herr Ganiyev ist Mitglied des 
        Aufsichtsrats der Malta Montenegro 
        Wind Power JV Ltd, Malta. 
 
      Darüber hinaus ist er nicht Mitglied 
      anderer gesetzlich zu bildender 
      Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
      ausländischer Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung der Beendigung 
   dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Kurze Lebensläufe über relevante Kenntnisse, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen können für jeden 
   Kandidaten auf der Homepage der Gesellschaft unter 
 
   https://www.accentro.ag/unternehmen/aufsichtsrat/ 
 
   abgerufen werden. 
 
   Es gibt die folgenden persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionären: Natig Ganiyev ist wirtschaftlich 
   Berechtigter der Brookline Capital Limited 
   Partnership, die alleinige Gesellschafterin der 
   Brookline Real Estate S.à r.l. ist. Die Brookline 
   Real Estate S.à.r.l. hält über 75 % der Aktien der 
   Accentro Real Estate AG. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 
   96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von den Aktionären 
   gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und 
   besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG in 
   Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei 
   Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Im Fall der Wahl von Herrn Harloff, Herrn Dr. 
   Hoffmann und Herrn Ganiyev planen diese, Herrn 
   Harloff zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   wählen. 
7. *Beschlussfassung über eine Neufassung der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '_§ 1_ 
   _Firma, Sitz und Geschäftsjahr_ 
 
   1. _Die Firma der Gesellschaft lautet_ 
 
      _Accentro Real Estate AG._ 
   2. _Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin._ 
   3. _Das Geschäftsjahr entspricht dem 
      Kalenderjahr._ 
 
   _§ 2_ 
   _Gegenstand des Unternehmens_ 
 
   1. _Gegenstand des Unternehmens ist der 
      Erwerb, das Halten und Verwalten 
      (einschließlich der treuhänderischen 
      Verwaltung) von Vermögen, insbesondere 
      von Grundvermögen sowie hiermit in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2019 11:22 ET (15:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Verbindung stehende Tätigkeiten unter 
      Ausschluss von Tätigkeiten nach § 34c 
      Gewerbeordnung und nach § 1 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen (KWG)._ 
   2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften 
      und Maßnahmen berechtigt, die zur 
      Förderung des Gegenstands des 
      Unternehmens der Gesellschaft notwendig 
      und/oder nützlich erscheinen. Sie kann 
      bebaute und unbebaute Grundstücke sowie 
      grundstücksgleiche Rechte erwerben und 
      veräußern. Die Gesellschaft ist 
      ferner berechtigt, andere Unternehmen im 
      In- und Ausland zu errichten, zu erwerben 
      und sich an solchen zu beteiligen; sie 
      kann Unternehmen, an denen sie beteiligt 
      ist, ganz oder teilweise unter einer 
      einheitlichen Leitung zusammenfassen, 
      sich auf die Verwaltung der Beteiligungen 
      ganz oder teilweise beschränken und sie 
      durch Verkauf oder in sonstiger Weise 
      verwerten. Sie kann ferner ihren Betrieb 
      ganz oder teilweise Unternehmen, an denen 
      sie beteiligt ist, überlassen. 
 
   _§ 3_ 
   _Bekanntmachungen_ 
 
   1. _Gesellschaftsblatt im Sinne des § 25 
      AktG ist ausschließlich der 
      Bundesanzeiger. Bekanntmachungen, die 
      nicht aufgrund Gesetzes oder der Satzung 
      anderweitig bekannt zu machen sind 
      (freiwillige Bekanntmachungen), können im 
      Bundesanzeiger oder auf einer Website der 
      Gesellschaft erfolgen._ 
   2. _Mitteilungen und Aufforderungen an die 
      Aktionäre werden an die der Gesellschaft 
      zuletzt bekannt gegebene Anschrift 
      gerichtet. Die Gesellschaft ist zur 
      Übermittlung von Informationen an 
      die Aktionäre im Wege der 
      Datenübertragung berechtigt._ 
 
   _II. Grundkapital und Aktien_ 
 
   _§ 4_ 
   _Grundkapital_ 
 
   1. _Das Grundkapital der Gesellschaft 
      beträgt_ 
 
      _EUR 32.437.934,00_ 
 
      _(in Worten: Euro zweiunddreißig 
      Millionen 
      vierhundertsiebenunddreißigtausend 
      neunhundertvierunddreißig)._ 
   2. _Es ist eingeteilt in 32.437.934 
      Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
      Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie._ 
   3. _Das ursprüngliche Grundkapital in Höhe 
      von 5.000.000,00 EUR wurde durch 
      Formwechsel der 'IMMCON' 
      Immobilien-Consulting Jakob GmbH mit dem 
      Sitz in Dresden erbracht._ 
   4. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu 1.800.000,00 durch Ausgabe von bis 
      zu 1.800.000 auf den Inhaber lautenden 
      nennbetragslosen Stückaktien bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient 
      ausschließlich der Erfüllung von 
      Optionen, die aufgrund der Ermächtigung 
      der Hauptversammlung vom 15. Mai 2017 
      gemäß TOP 7 lit.a) bis zum 14. Mai 
      2020 gewährt werden. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber der 
      ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
      machen und die Gesellschaft zur Erfüllung 
      der Optionen auf dieses Bedingte Kapital 
      2017 zurückgreift. Die Ausgabe der Aktien 
      aus dem Bedingten Kapital 2017 erfolgt zu 
      dem Ausgabebetrag, wie er sich aus der 
      Ermächtigung ergibt. Die neuen Aktien 
      nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
      in dem sie durch Ausübung von Optionen 
      entstehen, am Gewinn teil. 
   5. _Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      4.894.395 durch Ausgabe von bis zu 
      4.894.395 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2014). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie_ 
 
      (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 27. Februar 
           2013 gefassten 
           Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben 
           wurden, von ihrem Umtausch- oder 
           Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
           diesem bedingten Kapital zu 
           bedienen, oder 
      (ii) die zur Wandlung verpflichteten 
           Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 27. Februar 
           2013 gefassten 
           Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben 
           wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
           erfüllen und die Gesellschaft sich 
           entschließt, die Umtausch- 
           bzw. Bezugsrechte aus diesem 
           bedingten Kapital zu bedienen. 
 
      Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß 
      den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses 
      der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013, 
      d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des 
      durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie 
      der Gesellschaft in der Eröffnungsauktion 
      im XETRA(R)-Handel (oder einem 
      Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) 
      Börsenhandelstagen vor der 
      Beschlussfassung des Vorstandes über die 
      Ausgabe der jeweiligen 
      Schuldverschreibungen unter 
      Berücksichtigung von Anpassungen 
      gemäß der in dem Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 
      unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g) 
      bestimmten Verwässerungsschutzregeln. 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Bedingten Kapital 2014 
      abzuändern._ 
   6. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 14. Mai 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      13.038.967,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und 
            der Ausgabepreis der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung nicht wesentlich im 
            Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
            und alle eventuellen weiteren 
            Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in 
            untermittelbarer oder 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            beziehungsweise veräußert 
            werden, soweit eine derartige 
            Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
            Im Sinne dieser Ermächtigung gilt 
            als Ausgabebetrag bei 
            Übernahme der neuen Aktien 
            durch einen Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten, die von der 
            Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegeben 
            wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
            Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
            wie es ihnen nach Ausübung ihres 
            Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung einer Options- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2019 11:22 ET (15:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

Wandlungspflicht zustünde; 
      (iv)  _für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses 
            entstehen._ 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist 
      ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen 
      Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
      einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern._ 
 
   _§ 5_ 
   _Aktien_ 
 
   1. _Die Aktien lauten auf den Inhaber. 
      Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung 
      im Kapitalerhöhungsbeschluss, lauten die 
      neuen Aktien ebenfalls auf den Inhaber._ 
   2. Die Form der Aktienurkunden, von 
      Gewinnanteil- und Erneuerungsschein sowie 
      von Schuldverschreibungen und Zins- und 
      Erneuerungsscheinen bestimmt der 
      Vorstand. Die Gesellschaft kann eine oder 
      mehrere Sammelurkunden und/oder 
      Einzelurkunden ausgeben. Der Anspruch des 
      Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils 
      ist ausgeschlossen. Die Aktien werden in 
      einer oder mehreren Sammelurkunden 
      verbrieft, die bei den in § 10 Abs. 1 Nr. 
      2 AktG genannten Stellen zu hinterlegen 
      sind. 
   3. _In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann 
      die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
      abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
      festgesetzt werden._ 
 
   _III. Vorstand_ 
 
   _§ 6_ 
   _Zusammensetzung und Geschäftsordnung_ 
 
   1. _Der Vorstand besteht aus einer oder 
      mehrerer Personen. Dies gilt auch für den 
      Fall, dass das Grundkapital der 
      Gesellschaft den Betrag von EUR 
      3.000.000,00 übersteigt._ 
   2. _Der Aufsichtsrat kann bis zu fünf 
      Mitglieder des Vorstands bestellen; er 
      kann auch stellvertretende 
      Vorstandsmitglieder bestellen, die in 
      Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft 
      nach außen dieselben Rechte wie 
      ordentliche Mitglieder des Vorstands 
      haben._ 
   3. _Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden 
      des Vorstands ernennen._ 
   4. _Beschlüsse des Vorstands werden mit 
      einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht 
      das Gesetz zwingend Einstimmigkeit 
      verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die 
      Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
      Besteht der Vorstand nur aus zwei 
      Mitgliedern, ist für die Beschlussfassung 
      stets die Zustimmung aller Mitglieder 
      erforderlich._ 
   5. _Der Aufsichtsrat hat eine 
      Geschäftsordnung für den Vorstand zu 
      erlassen._ 
 
   _§ 7_ 
   _Geschäftsführung und Vertretung_ 
 
   1. _Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, 
      vertritt dieses die Gesellschaft._ 
   2. _Sind mehrere Vorstandsmitglieder 
      bestellt, wird die Gesellschaft durch 
      zwei Vorstandsmitglieder oder ein 
      Vorstandsmitglied zusammen mit einem 
      Prokuristen vertreten._ 
   3. Sind mehrere Vorstandsmitglieder 
      bestellt, kann durch Beschluss des 
      Aufsichtsrats einem oder mehreren oder 
      allen von ihnen Einzelvertretungsbefugnis 
      erteilt werden. Ferner kann der 
      Aufsichtsrat alle oder einzelne 
      Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen 
      Vertretung gemeinsam mit einem 
      Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen 
      von dem Verbot der Mehrfachvertretung 
      gem. § 181 2 Alt. BGB befreien; § 112 
      AktG bleibt unberührt. 
   4. _Der Vorstand führt die Geschäfte der 
      Gesellschaft nach Maßgabe der 
      gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung 
      und der Geschäftsordnung._ 
   5. _Der Vorstand bedarf der Zustimmung des 
      Aufsichtsrats in den durch Gesetz, die 
      Satzung oder die Geschäftsordnung für den 
      Vorstand vorgesehenen Fällen._ 
 
   _IV. Aufsichtsrat_ 
 
   _§ 8_ 
   _Zusammensetzung, Amtsdauer, 
   Amtsniederlegung_ 
 
   1. _Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
      Mitgliedern, soweit nicht gesetzlich 
      zwingend eine höhere Zahl vorgeschrieben 
      ist._ 
   2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden - 
      soweit nicht zwingend anders gesetzlich 
      bestimmt - für die Zeit bis zur 
      Beendigung der Hauptversammlung gewählt, 
      die über ihre Entlastung für das vierte 
      Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
      Amtszeit beschließt. Das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die 
      Hauptversammlung kann auch eine kürzere 
      Amtszeit bestimmen. Scheidet ein von der 
      Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor 
      Ablauf seiner Amtsdauer aus dem 
      Aufsichtsrat aus, so soll für dieses ein 
      Nachfolger durch das Gericht bestellt 
      oder in einer außerordentlichen 
      Hauptversammlung bzw. der nächsten 
      ordentlichen Hauptversammlung eine 
      Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, 
      dass für das ausgeschiedene Mitglied ein 
      Ersatzmitglied nachrückt. Die Bestellung 
      bzw. Wahl des Nachfolgers eines vor 
      Ablauf der Amtszeit gleich aus welchem 
      Grunde ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt 
      für den Rest der Amtszeit des 
      ausgeschiedenen Mitglieds, soweit das 
      Gericht bzw. die Hauptversammlung die 
      Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend 
      festlegt. 
   3. Mitglied des Aufsichtsrats kann kein 
      ehemaliges Vorstandsmitglied der 
      Gesellschaft werden, wenn bereits zwei 
      Aufsichtsratsmitglieder ehemalige 
      Mitglieder des Vorstands sind. 
      Aufsichtsratsmitglied kann ferner nicht 
      sein, wer dem Vorstand einer 
      börsennotierten Gesellschaft angehört und 
      bereits fünf Aufsichtsratsmandate in 
      konzernexternen börsennotierten 
      Gesellschaften wahrnimmt oder 
      Organfunktionen oder Beratungsfunktionen 
      bei wesentlichen Wettbewerbern des 
      Unternehmens ausübt. § 100 Abs. 4 AktG 
      bleibt unberührt. 
   4. _Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des 
      Aufsichtsrats können ihr Amt auch ohne 
      Angabe von Gründen durch eine an den 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an 
      den Vorstand zu richtende schriftliche 
      Erklärung jederzeit unter Einhaltung 
      einer Frist von vier Wochen niederlegen. 
      Das Recht zur Amtsniederlegung aus 
      wichtigem Grund bleibt hiervon 
      unberührt._ 
   5. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in 
      der alle von der Hauptversammlung zu 
      wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu 
      gewählt worden sind, findet eine 
      Aufsichtsratssitzung statt, zu der es 
      einer besonderen Einladung nicht bedarf. 
      In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat 
      einen Vorsitzenden und einen 
      Stellvertreter für die gesamte Amtszeit 
      des Aufsichtsrates. Scheidet der 
      Vorsitzende oder ein Stellvertreter 
      vorzeitig aus dem Amt aus, hat der 
      Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl 
      für die restliche Amtszeit des 
      Ausgeschiedenen vorzunehmen. Die Sitzung 
      bzw. die Beschlussfassung wird von dem an 
      Lebensjahren ältesten 
      Aufsichtsratsmitglied geleitet. Die 
      Amtszeit des Vorsitzenden und des 
      Stellvertreters entspricht, soweit bei 
      der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit 
      bestimmt wird, ihrer Amtszeit als 
      Mitglieder des Aufsichtsrats. Andere 
      Änderungen in der Zusammensetzung 
      des Aufsichtsrats, wenn der Vorsitzende 
      oder der Stellvertreter ausscheidet, 
      erfordern keine Neuwahl des Vorsitzenden 
      oder Stellvertretenden. Ihre Amtszeit 
      wird dadurch nicht beeinflusst. 
   6. _Der Aufsichtsratsvorsitzende, und, in 
      dessen Verhinderungsfall (dies umfasst 
      auch Urlaubsabwesenheit) der 
      stellvertretende 
      Aufsichtsratsvorsitzende, sind 
      berechtigt, namens des Aufsichtsrates an 
      diesen gerichtete Erklärungen in Empfang 
      zu nehmen und die zur Durchführung der 
      Beschlüsse erforderlichen Erklärungen 
      abzugeben._ 
 
   _§ 9_ 
   _Beschlüsse, Aufsichtsratssitzungen_ 
 
   1. _Für Einberufung, Beschlussfähigkeit und 
      Beschlussfassung des Aufsichtsrats und 
      seiner Ausschüsse gelten die 
      nachfolgenden Bestimmungen; in einer 
      Geschäftsordnung können ergänzende 
      Bestimmungen getroffen werden._ 
   2. Aufsichtsratsbeschlüsse werden in der 
      Regel in Sitzungen gefasst. 
      Außerhalb von Sitzungen können 
      Aufsichtsratsbeschlüsse auch schriftlich, 
      fernmündlich oder durch andere 
      vergleichbare Formen der Beschlussfassung 
      (etwa durch Telefax, per E-Mail oder im 
      Rahmen einer Videokonferenz) oder durch 
      eine kombinierte Beschlussfassung 
      erfolgen, ein Widerspruchsrecht der 
      Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die 
      Formen der Beschlussfassung die in diesem 
      § 15.2 genannt sind besteht nicht. 
   3. Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei 
      Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. 
      Der Aufsichtsrat ist ferner zu Sitzungen 
      einzuberufen, wenn eine geschäftliche 
      Veranlassung dazu vorliegt. Die Sitzungen 
      des Aufsichtsrats werden durch den 
      Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen 
      schriftlich, per Telefax oder per E-Mail 

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April 04, 2019 11:22 ET (15:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

einberufen, wobei der Tag der Absendung 
      der Einladung und der Tag der Sitzung 
      nicht mitgerechnet werden. In dringenden 
      Fällen kann der Vorsitzende die Frist 
      abkürzen und mündlich, fernmündlich, 
      fernschriftlich oder telegrafisch oder 
      per E-Mail einberufen. 
   4. Die Sitzungen und Beschlussfassungen des 
      Aufsichtsrats werden vom 
      Aufsichtsratsvorsitzenden, im Falle 
      seiner Verhinderung von seinem 
      Stellvertreter oder durch einen vom 
      Aufsichtsrat gewählten Sitzungsleiter 
      geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die 
      Reihenfolge, in der die Gegenstände der 
      Tagesordnung verhandelt werden, sowie die 
      Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Zu 
      Gegenständen der Tagesordnung, die nicht 
      rechtzeitig bekannt gegeben worden sind, 
      kann nur Beschluss gefasst werden, wenn 
      kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. 
      Abwesenden Mitgliedern ist in einem 
      solchen Fall innerhalb einer vom 
      Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen 
      Frist Gelegenheit zu geben, der 
      Beschlussfassung nachträglich zu 
      widersprechen. 
   5. _An den Sitzungen des Aufsichtsrats 
      sollen die Mitglieder des Vorstands auf 
      Einladung des Aufsichtsratsvorsitzenden 
      teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zu 
      seinen Sitzungen auch Sachverständige und 
      Aufsichtspersonen zur Beratung über 
      einzelne Gegenstände hinzuziehen. Ob 
      solche Personen beizuziehen sind, 
      entscheidet der Aufsichtsrat mit der 
      Mehrheit seiner Stimmen._ 
   6. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
      sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß 
      eingeladen sind und wenn die Hälfte oder 
      mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus 
      denen er nach Gesetz oder Satzung 
      insgesamt zu bestehen hat, mindestens 
      jedoch drei Mitglieder, an der 
      Beschlussfassung teilnehmen und sich 
      unter ihnen der Vorsitzende oder sein 
      Stellvertreter befindet. Ein Mitglied 
      nimmt auch dann an der Beschlussfassung 
      teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
      Stimme enthält. Abwesende 
      Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an 
      der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie 
      schriftliche Stimmabgaben durch andere 
      Aufsichtsratsmitglieder überreichen 
      lassen. Personen, die nicht dem 
      Aufsichtsrat angehören, dürfen nicht 
      anstelle von verhinderten 
      Aufsichtsratsmitgliedern an den Sitzungen 
      des Aufsichtsrats teilnehmen. 
   7. Soweit das Gesetz oder die Satzung keine 
      größere Mehrheit bestimmen, bedürfen 
      Beschlüsse des Aufsichtsrats der 
      einfachen Mehrheit der abgegebenen 
      Stimmen. Bei Wahlen genügt die 
      verhältnismäßige Mehrheit. 
      Stimmenthaltungen gelten nicht als 
      Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt 
      die Stimme des Vorsitzenden oder - falls 
      der Vorsitzende nicht an der 
      Beschlussfassung teilnimmt - die Stimme 
      des Stellvertreters den Ausschlag. Das 
      gilt auch bei Wahlen. Die Art der 
      Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. 
   8. Über die Verhandlungen und 
      Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine 
      Niederschrift anzufertigen, die vom 
      Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen 
      ist. Die Niederschrift über schriftlich, 
      fernmündlich, per Telefax, E-Mail, 
      Videokonferenz oder in einer kombinierten 
      Beschlussfassung gefasste Beschlüsse hat 
      der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
      der gewählte Leiter der Beschlussfassung 
      zu unterzeichnen und allen 
      Aufsichtsratsmitglieder zuzuleiten. 
 
   _§ 10_ 
   _Geschäftsordnung des Aufsichtsrats_ 
 
   _Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und 
   Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest._ 
 
   _§ 11_ 
   _Aufgaben des Aufsichtsrats, Vergütung_ 
 
   1. _Der Aufsichtsrat hat die 
      Geschäftsführung des Vorstands der 
      Gesellschaft zu überwachen._ 
   2. _Der Aufsichtsrat ist befugt, 
      Änderungen der Satzung, die nur 
      deren Fassung betreffen, zu 
      beschließen (§ 179 Abs. 1 Satz 2 
      AktG) insbesondere auch Änderungen 
      der Angaben über das Grundkapital 
      entsprechend dem jeweiligen Umfang der 
      Kapitalerhöhungen aus bedingtem und 
      genehmigtem Kapital bzw. der 
      Kapitalherabsetzungen auf Grund der 
      Einbeziehung von Aktien._ 
   3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
      erhalten, bis die Hauptversammlung etwas 
      anderes beschließt, für jedes volle 
      Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
      Aufsichtsrat eine feste Vergütung zahlbar 
      nach Ablauf des Geschäftsjahres. Bei 
      unterjährigen Ausscheiden aus dem 
      Aufsichtsrat ist die Vergütung 
      zeitanteilig zu zahlen. Die Höhe der 
      Vergütung wird durch die Hauptversammlung 
      festgelegt. 
   4. _Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
      Mitglieder des Aufsichtsrats auf Kosten 
      der Gesellschaft in angemessenem Umfang 
      gegen gesetzliche Haftungsrisiken ihrer 
      Aufsichtsratstätigkeit zu versichern. Die 
      Aufsichtsratsmitglieder erhalten Ersatz 
      für alle Auslagen, die im Rahmen ihrer 
      Tätigkeit anfallen._ 
   5. _Die Gesellschaft erstattet den 
      Aufsichtsratsmitgliedern die baren 
      Auslagen. Die Umsatzsteuer wird von der 
      Gesellschaft erstattet, soweit die 
      Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt 
      sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
      gesondert in Rechnung zu stellen, und 
      dieses Recht ausüben._ 
 
   _§ 12_ 
   _Verschwiegenheitspflicht der 
   Aufsichtsratsmitglieder_ 
 
   Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der 
   Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder 
   Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre 
   Tätigkeit bekannt geworden sind, haben die 
   Aufsichtsratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren. 
   Bei Sitzungen des Aufsichtsrats anwesende Personen, 
   die nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, sind zur 
   Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten, 
   soweit eine solche Verpflichtung nicht schon 
   besteht. 
 
   _V. Hauptversammlung_ 
 
   _§ 13_ 
   _Ort, Einberufung und Vorsitz_ 
 
   1. _Die Hauptversammlung wird von dem 
      Vorstand oder, in den gesetzlich 
      vorgeschriebenen Fällen, durch den 
      Aufsichtsrat einberufen. Sie findet an 
      dem Sitz der Gesellschaft oder einer 
      deutschen Großstadt mit mehr als 
      100.000 Einwohner statt. Das einberufende 
      Organ entscheidet über die Wahl des 
      Ortes._ 
   2. _Die Hauptversammlung ist innerhalb der 
      gesetzlichen Frist durch Bekanntmachung 
      in den Gesellschaftsblättern 
      einzuberufen. Die Einberufung muss 
      mindestens dreißig Tage vor dem Tag, 
      bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre 
      gemäß dieser Satzung vor der 
      Hauptversammlung anzumelden haben, 
      bekannt gemacht werden._ 
   3. _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, 
      zur Ausübung des Stimmrechts und zur 
      Stellung von Anträgen sind nur diejenigen 
      Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
      Hauptversammlung in Textform in deutscher 
      oder englischer Sprache innerhalb der 
      gesetzlichen Frist anmelden._ 
   4. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
      zur Ausübung des Stimmrechts ist darüber 
      hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes 
      durch eine von dem depotführenden 
      Kreditinstitut oder 
      Finanzdienstleistungsinstitut in Textform 
      in deutscher oder englischer Sprache 
      erstellte Bestätigung erforderlich. Der 
      Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
      den gesetzlichen vorgesehenen Zeitpunkt 
      ('record date') zu beziehen. 
   5. Die Anmeldung und der Nachweis des 
      Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
      unter der oder den in der Einberufung 
      hierfür mitgeteilten Adresse oder 
      Adressen innerhalb der gesetzlichen Frist 
      vor der Hauptversammlung zugehen. In der 
      Einladung können weitere Formen und 
      Sprachen, in denen die Anmeldung und der 
      Nachweis verfasst sein können, sowie 
      weitere Institute, von denen der Nachweis 
      erstellt werden kann, zugelassen werden. 
   6. _Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 
      Abs. 2 AktG an Aktionäre, die es 
      verlangen oder am 14. Tag vor der 
      Hauptversammlung als Aktionär im 
      Aktienregister eingetragen sind, werden 
      ausschließlich im Wege 
      elektronischer Kommunikation 
      übermittelt._ 
   7. _Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 
      Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute, die am 
      21. Tag vor der Hauptversammlung für 
      Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft 
      in Verwahrung haben, werden 
      ausschließlich im Wege 
      elektronischer Kommunikation 
      übermittelt._ 
   8. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
      der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im 
      Fall seiner Verhinderung sein 
      Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung 
      auch des Stellvertreters des Vorsitzenden 
      des Aufsichtsrates leitet das älteste der 
      übrigen Aufsichtsratsmitglieder die 
      Versammlung. Im Falle dessen Verhinderung 
      das jeweils nächstälteste Mitglied des 
      Aufsichtsrates. Für den Fall, dass die 
      nach vorstehender Regelung bestimmten 
      Personen sämtlich an der Leitung der 
      Versammlung verhindert sind, wird der 
      Vorsitzende durch den Aufsichtsrat 
      gewählt. Als Verhinderung gilt auch, wenn 
      jemand die Leitung der Hauptversammlung 

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April 04, 2019 11:22 ET (15:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -5-

ablehnt. Wählt der Aufsichtsrat keinen 
      Vorsitzenden kann die Hauptversammlung 
      unter Leitung des anwesenden 
      dienstältesten Vorstands einen 
      Vorsitzenden wählen. 
   9. _Der Versammlungsleiter bestimmt die 
      Reihenfolge, in der die Gegenstände der 
      Tagesordnung verhandelt werden, sowie die 
      Art und Reihenfolge der Abstimmungen._ 
 
   _§ 14_ 
   _Beschränkung des Rede- und Fragerechts der 
   Aktionäre in der Hauptversammlung_ 
 
   1. _Der Vorsitzende hat das Recht, das Frage- 
      und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach 
      der Maßgabe des Folgenden zu 
      beschränken:_ 
 
      (i)   Ist nach der in der 
            Hauptversammlung zur Behandlung 
            anstehenden Tagesordnung nur über 
            einzelne oder mehrere der 
            Gegenstände Verwendung des 
            Bilanzgewinns, Entlastung der 
            Mitglieder des Vorstands, 
            Entlastung der Mitglieder des 
            Aufsichtsrats, Wahl des 
            Abschlussprüfers und Ermächtigung 
            zum Erwerb eigener Aktien 
            Beschluss zu fassen, kann der 
            Vorsitzende das Rede- und 
            Fragerecht der Aktionäre in 
            solcher Weise zeitlich 
            beschränken, dass die 
            Hauptversammlung insgesamt nicht 
            länger als sechs Stunden dauert. 
            Bei der Berechnung der Dauer der 
            Hauptversammlung bleiben die 
            Zeiträume außer Betracht, die 
            auf Unterbrechungen der 
            Hauptversammlung und die Rede des 
            Vorstands sowie die Ausführungen 
            des Vorsitzenden vor Beginn der 
            Generaldebatte entfallen. 
      (ii)  _Ist nach der in der 
            Hauptversammlung zur Behandlung 
            anstehenden Tagesordnung auch über 
            andere Gegenstände als nach (i) 
            Beschluss zu fassen, kann der 
            Vorsitzende das Rede- und 
            Fragerecht der Aktionäre in 
            solcher Weise zeitlich 
            beschränken, dass die 
            Hauptversammlung insgesamt nicht 
            länger als zehn Stunden dauert. 
            (i) Satz 2 gilt entsprechend._ 
      (iii) Der Vorsitzende kann die Rede- und 
            Fragezeit eines Aktionärs je 
            Wortmeldung auf 15 Minuten 
            beschränken und wenn sich im 
            Zeitpunkt der Worterteilung an den 
            Aktionär mindestens drei weitere 
            Redner angemeldet haben, auf zehn 
            Minuten. Der Vorsitzende kann die 
            (zusammengefasste) Rede- und 
            Fragezeit, die einem Aktionär 
            während der Versammlung insgesamt 
            zusteht, auf 45 Minuten 
            beschränken, auch unter Anrechnung 
            von Wortmeldungen die erfolgten 
            bevor diese Beschränkung erklärt 
            wurde, wobei die 
            (zusammengefasste) Rede- und 
            Fragezeit, die einem Aktionär nach 
            Ausspruch dieser Beschränkung 
            zusteht wenigstens noch zehn 
            Minuten betragen muss. 
      (iv)  Die Beschränkungen nach (i) bis 
            (iii) können vom Vorsitzenden 
            jederzeit, auch zu Beginn der 
            Versammlung angeordnet werden. Der 
            Vorsitzende hat bei der Ausübung 
            des ihm eingeräumten Ermessens die 
            konkreten Umstände der 
            Hauptversammlung zu beachten. Er 
            hat sich insbesondere an den 
            Geboten der Sachdienlichkeit, der 
            Verhältnismäßigkeit und der 
            Gleichbehandlung zu orientieren. 
            Bei Einhaltung der Maßstäbe 
            in (i) bis (iii) wird vermutet, 
            dass die Voraussetzungen von Satz 
            2 und 3 dieses (iv) eingehalten 
            sind. 
      (v)   _Beschränkungen nach Maßgabe 
            der vorstehenden Ziffern (i) bis 
            (iv) gelten als angemessen im 
            Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 
            AktG._ 
   2. _Unabhängig von dem Recht des 
      Vorsitzenden, das Frage- und Rederecht der 
      Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 1 zu 
      beschränken, kann der Vorsitzende um 22:30 
      Uhr des Versammlungstags den 
      Debattenschluss anordnen und mit den 
      Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 
      beginnen. Nach Anordnung des 
      Debattenschlusses sind weitere Fragen 
      nicht mehr zulässig._ 
   3. _Das Recht des Vorsitzenden, das Rede- und 
      Fragerecht der Aktionäre über die 
      Bestimmungen in Abs. 1 und 2 hinaus nach 
      Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
      oder nach Maßgabe sonstiger in der 
      Rechtsprechung anerkannter Grundsätze 
      einzuschränken, bleibt von den Regelungen 
      in Abs. 1 und 2 unberührt._ 
 
   _§ 15_ 
   _Beschlussfassung_ 
 
   1. _Jede Aktie gewährt in der 
      Hauptversammlung eine Stimme. Das 
      Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktien 
      die gesetzliche Mindesteinlage geleistet 
      ist._ 
   2. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
      ausgeübt werden. Die Gesellschaft kann 
      einen oder mehrere Mitarbeiter der 
      Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter zur 
      Verfügung stellen. Soweit gesetzlich 
      nicht zwingend etwas anderes 
      vorgeschrieben ist, sind die Vollmachten 
      schriftlich oder auf einem anderen von 
      der Gesellschaft näher zu bestimmenden 
      Weg zu erteilen. Sofern neben der 
      Schriftform gemäß dem vorangehenden 
      Satz eine andere Form der 
      Vollmachtserteilung zugelassen werden 
      soll, ist dies zusammen mit der 
      Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
      zu machen, oder den Aktionären auf eine 
      in der Einladung zur Hauptversammlung 
      bekannt gegebenen Weise zugänglich zu 
      machen, andernfalls verbleibt es, soweit 
      gesetzlich nicht zwingend etwas anderes 
      gilt, bei der Schriftform. Die Regelung 
      über die Form von Vollmachten in diesem 
      Absatz erstrecken sich nicht auf die Form 
      der Erteilung von Vollmachten an 
      Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
      oder andere von § 135 AktG erfasste 
      Institute oder Personen. 
   3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung 
      werden, soweit nicht zwingende 
      gesetzliche Vorschriften oder die 
      Bestimmungen dieser Satzung 
      entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit 
      der abgegebenen Stimmen und sofern das 
      Gesetz außer der Stimmmehrheit eine 
      Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der 
      einfachen Mehrheit des bei der 
      Beschlussfassung vertretenen 
      Grundkapitals gefasst. 
      Stimmenenthaltungen gelten als nicht 
      abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit 
      gilt ein Antrag als abgelehnt. 
   4. _Bei Wahlen, in denen der 
      Versammlungsleiter entscheidet, mehrere 
      Kandidaten gleichzeitig in einem 
      Wahlvorgang zur Abstimmung zu stellen, 
      gilt derjenige als gewählt, der die 
      meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei 
      Stimmengleichheit entscheidet das Los._ 
   5. _Die Mitglieder des Vorstands und des 
      Aufsichtsrates sollen an der 
      Hauptversammlung persönlich teilnehmen. 
      Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
      Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
      nicht möglich, so kann es an der 
      Hauptversammlung auch im Wege der Bild- 
      und Tonübertragung teilnehmen,_ 
 
      _insbesondere wenn das betroffene 
      Mitglied:_ 
 
      a) _seinen Wohnsitz außerhalb der 
         Bundesrepublik Deutschland hat oder_ 
      b) _versichert, aus persönlichen oder 
         beruflichen Gründen verhindert zu 
         sein._ 
 
   _VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung_ 
 
   _§ 16_ 
   _Jahresabschluss und ordentliche 
   Hauptversammlung_ 
 
   1. Der Vorstand hat innerhalb der 
      gesetzlichen Frist den Jahresabschluss 
      sowie, wenn gesetzlich erforderlich, den 
      Lagebericht für das vergangene 
      Geschäftsjahr aufzustellen und dem 
      Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der 
      Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag 
      vorzulegen, den er der Hauptversammlung 
      für die Verwendung des Bilanzgewinns 
      machen will. Soweit die Gesellschaft 
      gesetzlich prüfpflichtig ist oder eine 
      freiwillige Prüfung erfolgt, hat der 
      Vorstand ebenfalls den Abschlussprüfer 
      unverzüglich den Jahresabschluss und, 
      wenn gesetzlich erforderlich, den 
      Lagebericht vorzulegen. Der Aufsichtsrat 
      hat den Jahresabschluss, gegebenenfalls 
      den Lagebericht (soweit ein solcher 
      aufgestellt wurde) und den Vorschlag für 
      die Verwendung des Bilanzgewinns zu 
      prüfen. 
   2. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat 
      der Aufsichtsrat schriftlich an die 
      Hauptversammlung zu berichten. Er hat 
      seinen Bericht innerhalb eines Monats, 
      nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, 
      dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der 
      Aufsichtsrat nach Prüfung den 
      Jahresabschluss so ist dieser 
      festgestellt, sofern nicht Vorstand und 
      Aufsichtsrat beschließen, die 
      Feststellung des Jahresabschlusses der 
      Hauptversammlung zu überlassen. 
   3. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
      Jahresabschluss fest, können sie Beträge 
      bis zu 20 vom 100 des Jahresüberschusses 
      in die anderen Gewinnrücklagen 
      einstellen. Sie sind darüber hinaus 
      berechtigt, weitere Beträge bis zu einem 
      weiteren Viertel des Jahresüberschusses 
      in andere Gewinnrücklagen einzustellen, 

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April 04, 2019 11:22 ET (15:22 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -6-

wenn die anderen Rücklagen die Hälfte des 
      Grundkapitals nicht übersteigen oder 
      soweit sie nach Einstellung die Hälfte 
      des Grundkapitals nicht übersteigen 
      würden. 
   4. _Stellt die Hauptversammlung den 
      Jahresabschluss fest, ist 20 vom 100 des 
      Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen 
      einzustellen, bis diese Rücklage den 
      Betrag des Grundkapitals erreicht hat._ 
   5. _Bei der Berechnung des gem. Abs. 2 und 
      Abs. 3 in Gewinnrücklagen einzustellenden 
      Teils des Jahresüberschusses sind vorweg 
      Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und 
      Verlustvorträge abzuziehen._ 
   6. Nach Eingang des Berichts des 
      Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner 
      Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die 
      ordentliche Hauptversammlung 
      einzuberufen, die innerhalb der ersten 
      acht Monate eines jeden Geschäftsjahres 
      stattzufinden hat. Sie beschließt 
      über die Entlastung des Vorstands und des 
      Aufsichtsrats sowie über die Verwendung 
      des Bilanzgewinns. Sie kann weitere Teile 
      des Bilanzgewinns der Gewinnrücklage 
      zuführen; sie kann diese Gewinne auch auf 
      neue Rechnung vortragen oder unter die 
      Aktionäre verteilen. 
   7. _Die Hauptversammlung beschließt 
      über die Verwendung des sich aus dem 
      festgestellten Jahresabschluss ergebenden 
      Bilanzgewinns._ 
   8. _Die Hauptversammlung kann in dem 
      Beschluss über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns weitere Beträge in 
      Gewinnrücklagen einstellen oder als 
      Gewinn vortragen._ 
   9. _Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann der 
      Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 AktG 
      einen Abschlag auf den voraussichtlichen 
      Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen._ 
 
   _VII. Schlussbestimmungen_ 
 
   _§ 17_ 
   _Deutsches Recht_ 
 
   _Diese Satzung unterliegt dem Recht der 
   Bundesrepublik Deutschland._ 
 
   _§ 18_ 
   _Gerichtsstand_ 
 
   _Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder 
   Zwischenscheinen unterwirft sich der Aktionär für 
   alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren 
   Organen dem ordentlichen Gerichtsstand der 
   Gesellschaft._ 
 
   _§ 19_ 
   _Teilnichtigkeit_ 
 
   Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder 
   teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit 
   später verlieren oder sollte sich in dieser Satzung 
   eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die 
   Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt 
   werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder 
   zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene 
   Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem 
   Sinn und Zweck dieser Satzung am meisten gerecht 
   wird. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf 
   einem darin festgelegtem Maß der Leistung oder 
   der Zeit (Frist oder Termin), so soll das der 
   Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige 
   Maß an die Stelle des Vereinbarten treten. 
 
   _§ 20_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
 
   _Die Kosten des Formwechsels, wie die Kosten dieser 
   Urkunde, ihrer Ausfertigung und der Eintragung in 
   das Handelsregister sowie die Rechts- und 
   Steuerberatungskosten trägt die Gesellschaft. Der 
   Gesamtaufwand, der von der Gesellschaft für die 
   Umwandlung und ihre Vorbereitung zu tragen ist, 
   beträgt geschätzt ca. 30.000 EUR.'_ 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals 2019 sowie über entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Das Bedingte Kapital 2014 in § 4 Nummer 5 
      der Satzung wird aufgehoben. Der 
      Ermächtigungsbeschluss vom 27. Februar 
      2013 zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
      Genussrechten mit Umtausch- oder 
      Bezugsrechten ist am 26. Februar 2018 
      abgelaufen. Es gibt keine ausstehenden 
      Umtausch- oder Bezugsrechte, die aus 
      diesem bedingten Kapital bedient werden 
      müssen. 
   b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      14.418.967,00 durch Ausgabe von bis zu 
      14.418.967 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit 
      Gewinnberechtigung ab Beginn des 
      Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Bedienung von Schuldverschreibungen, die 
      aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
      Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 unter 
      Tagesordnungspunkt 8 ausgegeben werden. 
      Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung 
      nur insoweit durchgeführt, wie 
 
      (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 
           gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
           bis zum 14. Mai 2023 ausgegeben 
           wurden, von ihrem Umtausch- oder 
           Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
           diesem Bedingten Kapital 2019 zu 
           bedienen, oder 
      (ii) die zur Wandlung verpflichteten 
           Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 
           gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
           bis zum 14. Mai 2023 ausgegeben 
           wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
           erfüllen und die Gesellschaft sich 
           entschließt, die Umtausch- 
           bzw. Bezugsrechte aus diesem 
           Bedingten Kapital 2019 zu bedienen. 
 
      Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß 
      den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses 
      der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 
      unter Tagesordnungspunkt 8, d.h. 
      insbesondere zu mindestens 80 % des 
      durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie 
      der Gesellschaft an den letzten 10 
      Börsenhandelstagen vor der 
      Beschlussfassung des Vorstandes über die 
      Ausgabe der Schuldverschreibungen in der 
      Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) vor der 
      Beschlussfassung des Vorstandes über die 
      Ausgabe der jeweiligen 
      Schuldverschreibungen unter 
      Berücksichtigung von Anpassungen 
      gemäß der im Beschluss der 
      vorgenannten Hauptversammlung unter 
      Tagesordnungspunkt 8 lit. g) bestimmten 
      Verwässerungsschutzregeln. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der 
      Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten 
      Kapital 2019 abzuändern. 
   c) § 4 Nummer 5. der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      14.418.967,00 durch Ausgabe von bis zu 
      14.418.967 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit 
      Gewinnberechtigung ab Beginn des 
      Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt, wie 
 
      (i)  die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihr 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 
           gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
           bis zum 14. Mai 2023 ausgegeben 
           wurden, von ihrem Umtausch- oder 
           Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
           Gesellschaft sich entschließt, 
           die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
           diesem Bedingten Kapital 2019 zu 
           bedienen, oder 
      (ii) die zur Wandlung verpflichteten 
           Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen 
           und/oder von Genussrechten mit 
           Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder ihren 
           nachgeordneten Konzernunternehmen 
           aufgrund des in der 
           Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 
           gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
           bis zum 14. Mai 2018 ausgegeben 
           wurden, ihre Pflicht zum Umtausch 
           erfüllen und die Gesellschaft sich 
           entschließt, die Umtausch- 
           bzw. Bezugsrechte aus diesem 
           Bedingten Kapital 2019 zu bedienen. 
 
      Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß 
      den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses 
      der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 
      unter Tagesordnungspunkt 8, d.h. 
      insbesondere zu mindestens 80 % des 
      durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie 
      der Gesellschaft an den letzten 10 
      Börsenhandelstagen vor der 
      Beschlussfassung des Vorstandes über die 
      Ausgabe der Schuldverschreibungen in der 
      Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 

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April 04, 2019 11:22 ET (15:22 GMT)

bestimmten Nachfolgesystem) vor der 
      Beschlussfassung des Vorstandes über die 
      Ausgabe der jeweiligen 
      Schuldverschreibungen unter 
      Berücksichtigung von Anpassungen 
      gemäß der im Beschluss der 
      vorgenannten Hauptversammlung unter 
      Tagesordnungspunkt 8 lit. g) bestimmten 
      Verwässerungsschutzregeln. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der 
      Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten 
      Kapital 2019 abzuändern.' 
Mitteilungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger EUR 32.437.934,00 und ist eingeteilt in 
32.437.934 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit 
einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
beträgt dementsprechend 32.437.934. Aus von der 
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine 
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die 
Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts ist eine Anmeldung der Aktionäre 
erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
der Adresse: 
 
Accentro Real Estate AG 
c/o UBJ. GmbH 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg Telefax: 040-6378-5423 
E-Mail: hv@ubj.de 
 
bis spätestens am 
 
7. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ) 
 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache zugehen. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts ist darüber hinaus der Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden Kredit- 
oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§ 126b 
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter 
Nachweisstichtag), also auf den 
 
23. April 2019 (0:00 Uhr MESZ) 
 
und muss der Gesellschaft spätestens am 
 
7. Mai 2019 (24:00 MESZ) 
 
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse 
zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der 
vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere 
haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen 
der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur 
Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die 
Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des 
bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den 
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
zugeschickt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der 
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu 
tragen. 
 
Stimmrechtsausübung 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen 
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße 
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in 
Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 
AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen 
bevollmächtigt werden soll, richtet sich das 
Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften 
des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in 
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen 
oder Personen möglicherweise eine besondere Form der 
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen 
Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
gleichgestellten Institutionen oder Personen 
bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder 
Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des 
Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 33 
ff. WpHG hingewiesen. 
 
Den Aktionären der Accentro Real Estate AG wird von der 
jeweils depotführenden Bank zusammen mit der Einladung 
zur Hauptversammlung ein Formular zur Anmeldung der 
Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem 
Formular kann ein Aktionär, der persönlich an der 
Hauptversammlung teilnehmen oder sich dort vertreten 
lassen möchte, eine Eintrittskarte auf seinen Namen oder 
den des Bevollmächtigten anfordern. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
können - müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht 
das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären 
ein auf dieser rückseitig abgedrucktes Vollmachtformular 
übersandt. Das Vollmachtformular ist außerdem im 
Internet unter 
 
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
abrufbar. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten gegenüber 
der Gesellschaft erbracht werden oder durch Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen: 
 
Accentro Real Estate AG 
Uhlandstraße 165 
10719 Berlin 
Telefax: 030 88718111 
E-Mail: ir@accentro.ag 
 
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, 
dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
unter Erteilung von Weisungen vertreten lassen können. 
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen; sie können die 
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die 
Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, 
müssen sich ebenfalls gemäß den vorstehenden 
Teilnahmebedingungen fristgemäß zur Hauptversammlung 
anmelden und den Nachweis des Anteilbesitzes führen. Des 
Weiteren können - müssen aber nicht - die Aktionäre, die 
dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
eine Vollmacht erteilen wollen, für diese Vollmacht das 
auf der Homepage der Gesellschaft 
 
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
 
erhältliche Vollmacht- und Weisungsformular verwenden und 
hiermit dem Stimmrechtsvertreter Weisungen über die 
Stimmrechtsausübung erteilen. Vollmacht und Weisungen an 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen an die auf dem Formular angegebene Adresse 
versandt werden und aus organisatorischen Gründen bis zum 
Ablauf des 10. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. 
 
Alternativ ist eine Bevollmächtigung des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der 
Hauptversammlung durch dort anwesende Aktionäre oder 
Aktionärsvertreter möglich. 
 
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden 
Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu 
bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt 
ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten Personen eine 
oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals, das 
entspricht zurzeit 1.621.897 Stückaktien oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das 
entspricht 500.000 Stückaktien, verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder in 
elektronischer Form gemäß § 126a BGB mindestens 30 
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 
Ablauf des 13. April 2019 (24:00 Uhr MESZ), unter 
folgender Adresse zugehen: 
 
Accentro Real Estate AG 
Uhlandstraße 165 
10719 Berlin 
E-Mail: ir@accentro.ag 
 
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder 
Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Abschlussprüfern oder Aufsichtsräten gemäß § 127 
AktG sind ebenfalls ausschließlich an die 
vorstehende Adresse zu übersenden. 
 
Gegenanträge mit etwaiger Begründung und Wahlvorschläge 
von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 29. 
April 2019 (24:00 Uhr MESZ), unter der vorstehend 

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April 04, 2019 11:22 ET (15:22 GMT)

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