DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MAX Automation SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
17.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-04-05 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MAX Automation SE Düsseldorf WKN: A2DA58
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen
Hauptversammlung
der MAX Automation SE am Freitag, den 17. Mai 2019,
11:00 Uhr (MESZ),
in den Räumen des Van der Valk Airporthotel Düsseldorf,
Am Hülserhof 57, 40472 Düsseldorf.
I. TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2018, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
zusammengefassten Lageberichts für die MAX
Automation SE und den Konzern mit den
erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für
das Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat hat den von den
geschäftsführenden Direktoren aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur
Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) ('_SEAG_')
am 4. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist mit seiner Billigung durch den
Verwaltungsrat festgestellt. Eine Feststellung
des Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
gemäß § 47 Abs. 6 SEAG ist somit nicht
erforderlich. Die Vorlagen zu
Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und
sollen dieser erläutert werden, ohne dass es
(abgesehen von der Beschlussfassung zu
Tagesordnungspunkt 2) nach gesetzlichen
Bestimmungen einer Beschlussfassung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018*
Nach Verrechnung des Jahresfehlbetrags 2018 in
Höhe von EUR 634.160,45 mit dem Gewinnvortrag
in Höhe von EUR 2.890.415,61 beträgt der
verbleibende Bilanzgewinn EUR 2.256.255,16.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu
beschließen:
Der Bilanzgewinn wird in Höhe von EUR
2.256.255,16 vollständig auf neue Rechnung
vorgetragen. Eine Dividende wird nicht
ausgeschüttet.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für den Zeitraum vom
1. Januar bis zum 7. Februar 2018*
Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit
Eintragung im Handelsregister am 8. Februar
2018, sodass für den Zeitraum vom 1. Januar
2018 bis zum 7. Februar 2018
einschließlich Beschlüsse über die
Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden
Vorstandsmitglieder zu fassen sind.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu
beschließen:
3.1 Herrn Daniel Fink wird für den Zeitraum
vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Februar
2018 einschließlich Entlastung
erteilt.
3.2 Herrn Fabian Spilker wird für den
Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7.
Februar 2018 einschließlich
Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für den Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 7. Februar 2018*
Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit
Eintragung im Handelsregister am 8. Februar
2018, sodass für den Zeitraum vom 1. Januar
2018 bis zum 7. Februar 2018
einschließlich Beschlüsse über die
Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden
Aufsichtsratsmitglieder zu fassen sind.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu
beschließen:
4.1 Herrn Oliver Jaster wird für den
Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7.
Februar 2018 einschließlich
Entlastung erteilt.
4.2 Herrn Dr. Jens Kruse wird für den
Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7.
Februar 2018 einschließlich
Entlastung erteilt.
4.3 Herrn Gerhard Lerch wird für den
Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 7.
Februar 2018 einschließlich
Entlastung erteilt.
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrates für den
Zeitraum ab dem 8. Februar 2018*
Der Formwechsel von der AG zur SE erfolgte mit
Eintragung im Handelsregister am 8. Februar
2018, sodass für den Zeitraum vom 8. Februar
2018 bis zum 31. Dezember 2018
einschließlich Beschlüsse über die
Entlastung der in diesem Zeitraum amtierenden
Verwaltungsratsmitglieder zu fassen sind.
Mit Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 18. Mai 2018 schied Herr
Fabian Spilker aus dem Verwaltungsrat aus. Herr
Andreas Krause wurde von der Hauptversammlung
am 18. Mai 2018 mit Wirkung ab Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2018
für die Zeit bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den
Verwaltungsrat gewählt.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu
beschließen:
5.1 Herrn Daniel Fink wird für den Zeitraum
vom 8. Februar 2018 bis zum 31. Dezember
2018 einschließlich Entlastung
erteilt.
5.2 Herrn Oliver Jaster wird für den
Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31.
Dezember 2018 einschließlich
Entlastung erteilt.
5.3 Herrn Andreas Krause wird für den
Zeitraum vom Ende der Hauptversammlung
am 18. Mai 2018 bis zum 31. Dezember
2018 einschließlich Entlastung
erteilt.
5.4 Herrn Dr. Jens Kruse wird für den
Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31.
Dezember 2018 einschließlich
Entlastung erteilt.
5.5 Herrn Gerhard Lerch wird für den
Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum 31.
Dezember 2018 einschließlich
Entlastung erteilt.
5.6 Herrn Fabian Spilker wird für den
Zeitraum vom 8. Februar 2018 bis zum
Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am
18. Mai 2018 Entlastung erteilt.
6. *Neuwahl zum Verwaltungsrat*
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai
2019 endet die Bestellung der Mitglieder des
ersten Verwaltungsrates, da die Mitglieder des
ersten Verwaltungsrates gemäß § 7 Abs. 2
der Satzung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das erste Geschäftsjahr der MAX Automation SE
beschließt, bestellt wurden. Das erste
Geschäftsjahr der MAX Automation SE ist das
Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der MAX
Automation AG in eine Europäische Gesellschaft
(SE) im Handelsregister eingetragen wurde. Dies
erfolgte am 8. Februar 2018. Damit endet die
Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder Dr. Jens
Kruse und Oliver Jaster mit dem Ende dieser
Hauptversammlung. Herr Spilker schied aufgrund
der von ihm erklärten Amtsniederlegung am 18.
Mai 2018 aus dem Verwaltungsrat aus. Herr Lerch
legte sein Verwaltungsratsmandat mit Wirkung
zum Ablauf des 31. Dezember 2018 aus
Altersgründen nieder. Herr Fink schied am 31.
März 2019 aus dem Verwaltungsrat aus. Anstelle
des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds
Herrn Spilker wurde Herr Krause von der
Hauptversammlung am 18. Mai 2018 gewählt.
Anstelle von Herrn Lerch wurde Herr Dr. Guckert
am 25. Januar 2019 gerichtlich zum Mitglied des
Verwaltungsrates bestimmt. Gemäß § 7 Abs.
4 der Satzung endet auch die Amtszeit der
Herren Dr. Guckert und Krause mit dem Ablauf
der Hauptversammlung am 17. Mai 2019.
Der Verwaltungsrat ist daher insgesamt neu zu
besetzen.
Der Verwaltungsrat setzt sich nach § 7 Abs. 1
Satz 1 der Satzung, §§ 23, 24, 28 Abs. 1 SEAG,
Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus fünf
Mitgliedern zusammen, die sämtlich
Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind
und von der Hauptversammlung gewählt werden. §
24 Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am
17. Mai 2019 bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrates für das
Geschäftsjahr 2023 beschließt, längstens
jedoch für sechs Jahre nach der Bestellung des
jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds, die
nachfolgend genannten Personen zu Mitgliedern
des Verwaltungsrates zu bestellen:
6.1 Herrn Dr. Christian Diekmann, wohnhaft
in Hamburg, Geschäftsführer und CFO der
Zuckerraffinerie Tangermünde Fr. Meyers
Sohn Holding GmbH, der Zertus GmbH, der
Zertus Marken GmbH und der Zertus
Immobilien GmbH, Hamburg. Zudem ist Herr
Dr. Christian Diekmann Geschäftsführer
der Deleco GmbH, Hamburg, sowie
Executive Director der Zertus UK Holding
Ltd. und der Zetar Ltd., den
Holdinggesellschaften der englischen und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -2-
irischen Tochtergesellschaften der
Zertus-Gruppe.
Weitere Angaben in Bezug auf die zur
Wahl in den Verwaltungsrat der MAX
Automation SE vorgeschlagene Person:
Herr Dr. Christian Diekmann ist Non
Executive Director of the Board der
Zertus Beteiligungen Lir Chocolates Ltd.
und Chairman of the Board der Zertus
Beteiligung Gaea Products S.A. in
Griechenland.
Herr Dr. Christian Diekmann ist
außerdem Beiratsvorsitzender
weiterer Gesellschaften der
Zertus-Gruppe und zwar der Bio-Zentrale
Naturprodukte GmbH und der Importhaus
Wilms / Impuls GmbH & Co KG.
Der Werdegang von Herrn Dr. Christian
Diekmann kann im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2019) eingesehen
werden.
Es bestehen nach Einschätzung des
Verwaltungsrats keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen dem
vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitglied
einerseits und den Gesellschaften des
MAX Automation-Konzerns, den Organen der
MAX Automation SE oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der MAX
Automation SE beteiligten Aktionär
andererseits. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats haben am 22. März 2019
bei dem Amtsgericht Düsseldorf den
Antrag gestellt, Herrn Dr. Diekmann
anstelle des am 31. März 2019 aus dem
Verwaltungsrat ausgeschiedenen Daniel
Fink bis zum Ablauf dieser
Hauptversammlung zum Mitglied des
Verwaltungsrats zu bestellen. Zum
Zeitpunkt der Verabschiedung der
Hauptversammlungseinladung durch den
Verwaltungsrat hat das Gericht über
diesen Antrag noch nicht entschieden.
6.2 Herrn Dr. Ralf Guckert, wohnhaft in
Butzbach, geschäftsführender Direktor
und Chief Digital Officer der Günther
Holding SE, Hamburg.
Weitere Angaben in Bezug auf die zur
Wahl in den Verwaltungsrat der MAX
Automation SE vorgeschlagene Person:
Herr Dr. Ralf Guckert ist kein Mitglied
in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten.
Herr Dr. Ralf Guckert ist kein Mitglied
in vergleichbaren Kontrollgremien.
Der Werdegang von Herrn Dr. Ralf Guckert
kann im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2019) eingesehen
werden.
Herr Dr. Ralf Guckert ist
geschäftsführender Direktor und Chief
Digital Officer der Günther Holding SE,
Hamburg, der 34,9 % der Stimmrechte an
der MAX Automation SE zuzurechnen sind.
Im Übrigen bestehen, abgesehen
davon, dass Herr Dr. Ralf Guckert
bereits gegenwärtig Mitglied des
Verwaltungsrats der MAX Automation SE
ist, nach Einschätzung des
Verwaltungsrats keine weiteren für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen
Herrn Dr. Ralf Guckert einerseits und
den Gesellschaften des MAX
Automation-Konzerns, den Organen der MAX
Automation SE oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der MAX
Automation SE beteiligten Aktionär
andererseits.
6.3 Herrn Oliver Jaster, wohnhaft in
Bamberg, Verwaltungsratsmitglied der
Günther Holding SE, Hamburg.
Weitere Angaben in Bezug auf die zur
Wahl in den Verwaltungsrat der MAX
Automation SE vorgeschlagene Person:
Herr Oliver Jaster ist Mitglied im
Aufsichtsrat der ZEAL Network SE,
London, und Vorsitzender des
Verwaltungsrats der Günther Holding SE,
Hamburg. Zudem ist er Vorsitzender des
Beirats der Langenscheidt GmbH & Co. KG,
München, der Langenscheidt Digital GmbH
& Co. KG, München, und der Langenscheidt
Management GmbH, München (Günther SE
konzerninterne Mandate).
Herr Oliver Jaster steht den Beiräten
der all4cloud GmbH & Co. KG, Viernheim,
und der all4cloud Management GmbH,
Hamburg, vor (Günther SE konzerninterne
Mandate). Darüber hinaus ist Herr Oliver
Jaster Vorsitzender des Beirats der
Günther Direct Services GmbH, Bamberg,
und der G Connect GmbH, München (Günther
SE konzerninterne Mandate).
Der Werdegang von Herrn Oliver Jaster
kann im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2019) eingesehen
werden.
Herr Oliver Jaster ist Vorsitzender des
Verwaltungsrates und maßgeblicher
Aktionär der Günther Holding SE,
Hamburg, der insgesamt 34,9 % der
Stimmrechte an der MAX Automation SE
zuzurechnen sind. Im Übrigen
bestehen, abgesehen davon, dass Herr
Oliver Jaster bereits gegenwärtig
Mitglied des Verwaltungsrats der MAX
Automation SE ist, nach Einschätzung des
Verwaltungsrats keine weiteren für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen
Herrn Oliver Jaster einerseits und den
Gesellschaften des MAX
Automation-Konzerns, den Organen der MAX
Automation SE oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der MAX
Automation SE beteiligten Aktionär
andererseits_._
6.4 Herrn Andreas Krause, wohnhaft in
Boppelsen/Schweiz, geschäftsführender
Direktor (CFO) der MAX Automation SE,
Düsseldorf.
Weitere Angaben in Bezug auf die zur
Wahl in den Verwaltungsrat der MAX
Automation SE vorgeschlagene Person:
Herr Andreas Krause ist Mitglied des
Aufsichtsrates der Vecoplan AG, Bad
Marienberg.
Der Werdegang von Herrn Andreas Krause
kann im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2019) eingesehen
werden.
Abgesehen davon, dass Herr Andreas
Krause bereits gegenwärtig Mitglied des
Verwaltungsrats der MAX Automation SE
und zudem Mitglied des Aufsichtsrats der
Vecoplan AG, Bad Marienberg, einem
Tochterunternehmen der MAX Automation
SE, ist, bestehen nach Einschätzung des
Verwaltungsrats keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen
Herrn Andreas Krause einerseits und den
Gesellschaften des MAX
Automation-Konzerns, den Organen der MAX
Automation SE oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der MAX
Automation SE beteiligten Aktionär
andererseits.
6.5 Herrn Dr. Jens Kruse, wohnhaft in Braak,
Generalbevollmächtigter der Privatbank
M.M.Warburg & Co KGaA, Hamburg.
Weitere Angaben in Bezug auf die zur
Wahl in den Verwaltungsrat der MAX
Automation SE vorgeschlagene Person:
Herr Dr. Jens Kruse ist Mitglied in dem
Aufsichtsrat der Biesterfeld AG,
Hamburg, und stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender der PNE Wind
AG, Cuxhaven.
Der Werdegang von Herrn Dr. Jens Kruse
kann im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2019) eingesehen
werden.
Herr Dr. Jens Kruse leitet als
Generalbevollmächtigter den Bereich
Corporate Finance der Privatbank
M.M.Warburg & Co KGaA in Hamburg.
Zwischen der Privatbank M.M.Warburg & Co
KGaA, bei der Herr Dr. Jens Kruse tätig
ist, und der mit insgesamt 34,9 % an der
MAX Automotion SE beteiligten Günther
Holding SE, Hamburg, bestehen
geschäftliche Beziehungen. Im
Übrigen bestehen, abgesehen davon,
dass Herr Dr. Jens Kruse bereits
gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats
der MAX Automation SE ist, nach
Einschätzung des Verwaltungsrats keine
weiteren für die Wahlentscheidung der
Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zwischen Herrn Dr. Jens
Kruse einerseits und den Gesellschaften
des MAX Automation-Konzerns, den Organen
der MAX Automation SE oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der MAX
Automation SE beteiligten Aktionär
andererseits.
Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im
Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX
Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer
Aktien am regulierten Markt gehört, muss
gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in
Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG
mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats
über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
Diese Anforderungen werden von Herrn Dr.
Diekmann, Herrn Dr. Ralf Guckert, Herrn Oliver
Jaster, Herrn Andreas Krause und Herrn Dr. Jens
Kruse erfüllt. Wenn die Hauptversammlung den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -3-
vorstehenden Wahlvorschlägen folgt, sind nach
der Überzeugung des Verwaltungsrats die
Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig
in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1
Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5
Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in dem
die Gesellschaft tätig ist.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen
zum Verwaltungsrat entscheiden zu lassen.
Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird darauf
hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den
Verwaltungsrat Herr Dr. Diekmann als Kandidat
für den Verwaltungsratsvorsitz vorgeschlagen
werden soll.
7. *Beschlussfassung über die Neufassung des § 7
der Satzung*
§ 7 der Satzung enthält Angaben, die lediglich
für den ersten Verwaltungsrat nach Umwandlung
der MAX Automation AG in die MAX Automation SE
erforderlich waren. Die Angaben können nach der
Neuwahl des Verwaltungsrats in der diesjährigen
Hauptverhandlung entfallen.
Der Verwaltungsrat schlägt dazu vor, den
folgenden Beschluss zu fassen:
a) § 7 Abs. 2 der Satzung und die Worte ' .
vorbehaltlich der Regelung in
vorstehendem Absatz 2 . ' in Absatz 3
werden gestrichen; die Absätze 3 bis 5
des § 7 der Satzung werden zu den
Absätzen 2 bis 4 des § 7 der Satzung.
b) Infolge der Streichungen erhält § 7 der
Satzung folgenden Wortlaut:
'(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf
Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung bestellt werden. Der
Verwaltungsrat muss mehrheitlich aus
Mitgliedern bestehen, die nicht
gleichzeitig geschäftsführende
Direktoren der Gesellschaft sind.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats
werden längstens für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung
bestellt, die über Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit bestimmt, längstens jedoch für
sechs Jahre. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt
antreten, nicht mitgerechnet.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Wird ein Verwaltungsratsmitglied
anstelle eines vorzeitig ausscheidenden
Mitglieds bestellt, so besteht sein Amt
für den Rest der Amtsdauer des
ausscheidenden Mitglieds.
(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann
sein Amt unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat auch
ohne wichtigen Grund durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrats niederlegen.'
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2019 zur Ausgabe von
Aktien gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit
des Ausschlusses des Bezugsrechts, Aufhebung
des Genehmigten Kapitals I und entsprechende
Änderung von § 5 der Satzung*
Das bestehende Genehmigte Kapital I der MAX
Automation SE (§ 5 Abs. 7 der Satzung) über EUR
4.019.000,00 ist bislang nicht genutzt worden
und läuft noch bis zum 29. Juni 2020. Es soll
ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
4.418.912,00 (das entspricht 15 % des
gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft)
geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2019).
Das Genehmigte Kapital I soll mit Wirksamwerden
des neuen Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben
werden.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, den
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16.
Mai 2024 durch Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 4.418.912,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien sollen
von Kreditinstituten oder anderen, die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG erfüllenden Unternehmen übernommen
werden mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
aa) für Spitzenbeträge;
bb) wenn die neuen Aktien zu einem Preis
ausgegeben werden, der den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet, und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
Die Summe der nach dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf einen
anteiligen Betrag des Grundkapitals von
EUR 2.945.941,00 nicht übersteigen. Auf
diese Grenze sind Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechten) auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechten) während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt,
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
b) § 5 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17.
Mai 2024 durch Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 4.418.912,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien sollen
von Kreditinstituten oder anderen, die
Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1
AktG erfüllenden Unternehmen übernommen
werden mit der Verpflichtung, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt,
dieses Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
- für Spitzenbeträge;
- wenn die neuen Aktien zu einem Preis
ausgegeben werden, der den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet, und
die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
Die Summe der nach dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf einen
anteiligen Betrag des Grundkapitals von
EUR 2.945.941,00 nicht übersteigen. Auf
diese Grenze sind Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen (einschließlich
Genussrechten) auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen bzw. die
Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt,
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.'
c) Das von der Hauptversammlung am 30. Juni
2015 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossene
Genehmigte Kapital I gemäß § 5 Abs. 7
der Satzung in Höhe von EUR 4.019.000,00
wird mit Wirksamwerden des neuen
Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben.
d) Der Verwaltungsrat wird angewiesen, den
Beschluss über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals I so zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden, dass
die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn
gleichzeitig das unter lit. a) und b)
dieses Tagesordnungspunktes zu
beschließende neue Genehmigte Kapital
2019 eingetragen wird. Der Verwaltungsrat
wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital
2019 unabhängig von den übrigen
Beschlüssen der Hauptversammlung zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
9. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer der MAX Automation SE und
zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht vom 30. Juni 2019
enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche
prüferische Durchsicht vor der nächsten
Hauptversammlung erfolgt.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Verwaltungsrat als auch der Vorschlag des Verwaltungsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten. Der Verwaltungsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. II. Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO, § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m § 186 Abs. 4 S. 2 AktG (Genehmigtes Kapital) § 5 Abs. 7 der Satzung der MAX Automation SE sieht ein genehmigtes Kapital vor (Genehmigtes Kapital I). Das Genehmigte Kapital I wurde von der Hauptversammlung am 30. Juni 2015 in Höhe von EUR 4.019.00,00 geschaffen und besteht derzeit noch in voller Höhe fort. Es hat eine Laufzeit bis zum 29. Juni 2020. Der Verwaltungsrat schlägt der Hauptversammlung vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2019 in Höhe von EUR 4.418.912,00 zu schaffen. Mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2019 soll das bisherige Genehmigte Kapital I aufgehoben werden. Der vorgeschlagene Rahmen von EUR 4.418.912,00 beträgt in Relation zum derzeitigen Grundkapital der Gesellschaft 15 %. Das Genehmigte Kapital 2019 wird vorgeschlagen, um sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die MAX Automation SE jederzeit in der Lage ist, schnell und flexibel im Interesse ihrer Aktionäre handeln zu können. Der Verwaltungsrat sieht es daher als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten stets über die notwendigen und nachhaltigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals können insbesondere die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben sein. Die Summe der unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 begebenen Aktien und solcher Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus bestimmten Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten), die gegebenenfalls während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben werden, soll auf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 4.418.912,00 (entsprechend 15 % des derzeitigen Grundkapitals) beschränkt werden. Solche Finanzinstrumente, die zu einem Bezug von Aktien berechtigen, hat die MAX Automation SE gegenwärtig nicht begeben und es bestehen auch keine Pläne, dies zu tun. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Diesem kann durch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt werden. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Für den Fall der Ausgabe neuer Aktien unter grundsätzlicher Einräumung des Bezugsrechts, soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist je nach Kapitalerhöhungsbetrag erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Ferner soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Ob eine nicht wesentliche Unterschreitung in diesem Sinne vorliegt, wird der Verwaltungsrat im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags sorgfältig prüfen. Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und insoweit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze für vereinfachte Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals würden Bezugsrechtsausschlüsse in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf Grundlage etwaiger anderer Ermächtigungen angerechnet; derartige Ermächtigungen bestehen derzeit aber nicht. Da sich der Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und mit Blick auf den beschränkten Umfang der Ermächtigung, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Verwaltungsrat den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Verwaltungsrat unterrichtet über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 jeweils spätestens in der nächsten Hauptversammlung. III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts* a) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig wie folgt angemeldet haben: Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung *spätestens bis Freitag, den 10. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ),* der Gesellschaft unter der Adresse *MAX Automation SE Hauptversammlung 2019* *c/o C-HV AG* *Gewerbepark 10* *D-92289 Ursensollen* oder per *Telefax* unter der Nummer +49 (0)96 28 - 92 99 871 oder per *E-Mail* unter der E-Mail-Adresse info@c-hv.com in deutscher oder englischer Sprache zugehen. b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Samstag, den 11. Mai 2019, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Freitag, den 17. Mai 2019 (je einschließlich), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, den 10. Mai 2019 (sogenanntes Technical Record Date). c) Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen
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