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DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2019 in Ellwangen Jagst mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.05.2019 in Ellwangen Jagst mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Ellwangen Jagst ISIN 
DE000A0TGJ55 
Wertpapier-Kenn-Nummer A0TGJ5 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 
am Dienstag, 21. Mai 2019, 
11:00 Uhr in die Stadthalle Ellwangen, Haller 
Straße 7, 73479 Ellwangen (Jagst), ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses für 
   das Geschäftsjahr 2018 mit dem 
   zusammengefassten Lagebericht für die VARTA 
   AKTIENGESELLSCHAFT und den VARTA-Konzern, dem 
   Bericht des Aufsichtsrats sowie dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 26. März 2019 gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 
   172 AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 
   1 bedarf somit keiner Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung. Die Unterlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
   zur Verfügung. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen und näher 
   erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT für 
   das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   28.133.738,22 wie folgt zu verwenden: 
 
   * Vortrag auf neue Rechnung: EUR 
     28.133.738,22 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019 und des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichtes* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende begründete Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der 
   VARTA AKTIENGESELLSCHAFT und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts des 
   Halbjahresfinanzberichtes des Geschäftsjahres 
   2019, sofern dieser einer solchen 
   prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner 
   Empfehlung an den Aufsichtsrat die empfohlene 
   Erklärung der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren 
   Unabhängigkeit sowie darüber, in welchem 
   Umfang im Geschäftsjahr 2018 andere 
   Leistungen für die Gesellschaft erbracht 
   wurden bzw. für das Geschäftsjahr 2019 
   vertraglich vereinbart sind, eingeholt. 
6. *Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 96 Abs. 1 letzte Alternative, 
   101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von 
   der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen und besteht gemäß § 95 Satz 2 
   AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
   Mitgliedern. 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Franz 
   Guggenberger, das durch die Hauptversammlung 
   für eine Amtszeit bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2020 beschließt, in 
   den Aufsichtsrat gewählt worden war, hat sein 
   Amt mit Wirkung zum Ablauf der 
   Hauptversammlung am 21. Mai 2019 
   niedergelegt. Es ist daher ein Nachfolger für 
   das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied zu 
   wählen. 
 
   Die Aktionärin VGG GmbH, die mehr als 25% der 
   Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat 
   gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG 
   vorgeschlagen, Herrn Dr. Michael Pistauer, 
   der zum 31. Dezember 2018 aus dem Vorstand 
   der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT ausgeschieden 
   ist, als Vertreter der Anteilseigner in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat hat 
   sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen 
   gemacht und schlägt nachfolgend Herrn Dr. 
   Michael Pistauer zur Nachwahl in den 
   Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des 
   ausgeschiedenen Mitglieds vor. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Dr. Michael Pistauer, wohnhaft in Wien, 
   Österreich, Unternehmer und 
   Geschäftsführer der PI Beteiligungs- und 
   Unternehmensberatungsgesellschaft mbH sowie 
   ehemaliges Vorstandsmitglied der VARTA 
   AKTIENGESELLSCHAFT, für eine Amtszeit bis zum 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt, als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass 
   der vorgeschlagene Kandidat den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr 
   Dr. Pistauer beabsichtigt für den Fall seiner 
   Wahl nicht, für den Vorsitz im Aufsichtsrat 
   zu kandidieren. 
 
   Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 
   finden sich nachfolgend unter II. 
II. *Ergänzende Angaben zur Nachwahl zum 
    Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6)* 
 
*1. Lebenslauf und Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG* 
 
Nachfolgend ist der Lebenslauf des zur Nachwahl in den 
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten abgedruckt. 
Dieser enthält zugleich die Angaben gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten anderer inländischer 
Unternehmen und in vergleichbaren Kontrollgremien 
anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen. 
 
*Name: *Dr. Michael Pistauer 
 
*Ausgeübter Beruf:* Unternehmer und Geschäftsführer der 
PI Beteiligungs- und Unternehmensberatungsgesellschaft 
mbH sowie ehemaliges Vorstandsmitglied der VARTA 
AKTIENGESELLSCHAFT 
 
*Wohnort:* Wien, Österreich 
 
*Geburtsjahr:* 1969 
 
*Nationalität:* österreichisch 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
aktuell       Unternehmer und Geschäftsführer 
              sowie Gesellschafter der PI 
              Beteiligungs- und 
              Unternehmensberatungsgesellschaft 
              mbH und weiterer Gesellschaften 
2016 bis 2018 Finanzvorstand der VARTA 
              AKTIENGESELLSCHAFT 
seit 2014     Geschäftsführer der Industrie 
              Capital Eins GmbH 
2013 - 2014   Vorstand der Mezzanin 
              Finanzierungs AG 
2012 - 2016   Vorstand der EK 
              Mittelstandsfinanzierungs AG 
2007 - 2016   Geschäftsführung und Leitung 
              verschiedener Gesellschaften 
2005 - 2007   Vorstand der INKU AG 
seit 2004     Gründung zahlreicher 
              Gesellschaften, darunter PI 
              Beteiligungs- und 
              Unternehmensberatungsgesellschaft 
              mbH, SNews GmbH und andere 
2002 - 2004   Finanzvorstand der Jowood AG 
1997 - 2002   Mitarbeiter bei Arthur Andersen 
              und später Geschäftsführer der 
              Arthur Andersen Corporate Finance 
              GmbH 
1992 - 1997   Mitglied der Geschäftsleitung der 
              DGM (Deutsche Gesellschaft für 
              Mittelstandsberatung), ein 
              Unternehmen der Deutsche 
              Bank-Gruppe 
 
*Ausbildung:* 
 
1997        Promotion (Dr. rer. soc. oec.) 
1987 - 1992 Studium der Betriebswirtschaft an 
            der Wirtschaftsuniversität Wien 
 
*Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten:* 
 
Keine 
 
*Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:* 
 
CONNEXIO alternative investment & holding AG*, 
Österreich (Mitglied des Aufsichtsrats) 
abatec group AG*, Österreich (Mitglied des 
Aufsichtsrats) 
Montana Tech Components AG*, Schweiz (Mitglied des 
Beirats) 
Alu Menziken Extrusion AG*, Schweiz (nicht exekutives 
Mitglied des Verwaltungsrats) 
VARTA Microbattery GmbH*, Deutschland (Mitglied des 
Aufsichtsrats)** 
Aluflexpack Novi d.o.o.*, Kroatien (Mitglied des 
Aufsichtsrats) 
 
* nicht börsennotiert 
 
** Konzerngesellschaft der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
 
*Weitere wesentliche Nebentätigkeiten:* 
 
SNews GmbH*, Österreich (Geschäftsführer) 
Communications Laboratories Telekommunikations 
Dienstleistungs GmbH*, Österreich (Geschäftsführer) 
IndustrieCapital Alpha GmbH*, Österreich 
(Geschäftsführer) 
IndustrieCapital Eins GmbH*, Österreich 
(Geschäftsführer) 
Mezzanin Finanzierungs GmbH*, Österreich 
(Geschäftsführer) 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung -2-

Virtus Vier Beteiligungs GmbH*, Österreich 
(Geschäftsführer) 
Global Equity Partners Beteiligungs-Management 
Deutschland GmbH*, Deutschland (Geschäftsführer) 
VRT Pensionen GmbH*, Deutschland (Geschäftsführer) 
Corsus Immobilien GmbH*, Österreich 
(Geschäftsführer) 
Saltus Immobilien GmbH*, Österreich 
(Geschäftsführer) 
 
* nicht börsennotiert 
 
*2. Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
Deutscher Corporate Governance Kodex* 
 
Herr Dr. Pistauer war von 2016 bis 2018 Mitglied des 
Vorstands (Finanzvorstand) der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT. 
Er ist Mitglied des Beirats der Montana Tech Components 
AG, die derzeit mittelbar rund 64,22% der Stimmrechte an 
der Gesellschaft hält und damit ein wesentlich an der 
Gesellschaft beteiligter Aktionär ist. Der Vorsitzende 
des Aufsichtsrats der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Herr Dr. 
Dr. Michael Tojner, ist Vorsitzender des Vorstands (CEO) 
und Mehrheitseigentümer der Montana Tech Components AG. 
Herr Dr. Pistauer ist außerdem Mitglied des 
Aufsichtsrats der VARTA Microbattery GmbH, eines 
Tochterunternehmens der Gesellschaft, sowie 
Vereinsvorstand zweier VARTA-Pensionsvereine. 
 
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
zwischen dem zur Nachwahl in den Aufsichtsrat 
vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den 
Organen der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT und einem 
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen 
Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
vom 7. Februar 2017 empfiehlt. 
 
III. *Weitere Angaben und Informationen zur 
     Hauptversammlung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 38.200.000,00 
und ist eingeteilt in 38.200.000 Stammaktien 
(Stückaktien) mit ebenso vielen Stimmrechten. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl 
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
beträgt daher 38.200.000. 
 
*Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die 
Website der Gesellschaft unter 
 
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 
Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Website. 
Alle der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Die Bedingungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
richten sich nach §§ 121 ff. AktG und § 17 der Satzung 
der Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen rechtzeitig vor der 
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
nachweisen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
(Nachweisstichtag) beziehen, das heißt auf 
Dienstag, den *30. April 2019*, 00:00 Uhr. Für den 
Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut aus. 
 
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der 
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis 
spätestens Dienstag, den *14. Mai 2019*, 24:00 Uhr, 
unter der folgenden Adresse per Post, Telefax oder 
E-Mail zugehen: 
 
 VARTA AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 889 690 633 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises 
des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung zugesandt. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der 
Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung 
über die Aktien; diese können insbesondere unabhängig 
vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. 
 
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag 
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und 
auf den Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt 
für Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär werden, sind in der 
Hauptversammlung am 21. Mai 2019 nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit 
von den Vorbesitzern der Aktien bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht auch durch 
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine 
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut 
noch eine Aktionärsvereinigung noch eine gemäß § 
135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person 
bevollmächtigt wird. Bei der Bevollmächtigung von 
Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder 
Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für 
die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 
1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber 
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch 
geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für 
eine Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf 
elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft 
folgende Adresse an: 
 
VARTA AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: varta@better-orange.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite 
der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird 
und steht unter 
 
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor 
der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu 
bevollmächtigen. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen 
möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung 
anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen führen. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung nur 
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs ist 
der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder 
Eintrittskarte beigefügt. Ein solches steht auch unter 
 
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform 
übermittelt werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigen möchten, müssen die Vollmachten nebst 
Weisungen spätestens bis Montag, den *20. Mai 2019*, 
24:00 Uhr, (Zugang) postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail an die folgende Adresse senden: 
 
 VARTA AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: varta@better-orange.de 
 
Auch während der Hauptversammlung können die Erteilung 
von Vollmachten und Weisungen an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
 
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
einsehbar. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden 
(Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten 
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der *20. 
April 2019*, 24:00 Uhr. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten: 
 
 VARTA AG 
 - Vorstand - 
 z.Hd. Frau Julia Weber 
 Daimlerstr. 1 
 73479 Ellwangen 
 Deutschland 
 
Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AktG und § 70 AktG 
verwiesen. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
auf der Website der Gesellschaft unter 
 
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 
AktG)* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder Abschlussprüfern zu übersenden. 
 
Vor der Hauptversammlung sind Gegenanträge und 
Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
 VARTA AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Fax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: varta@better-orange.de 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 
1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung auf der Website der Gesellschaft unter 
 
https://www.varta-ag.com/hauptversammlung/ 
 
zugänglich machen, wenn ihr ein zulässiger Gegenantrag 
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit einer 
etwaigen Begründung oder ein Vorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag 
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis Montag, den *6. 
Mai 2019*, 24:00 Uhr, unter der vorstehend genannten 
Adresse zugegangen ist; anderweitig adressierte 
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die 
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu 
einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung 
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten 
die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG 
sinngemäß. Eine Veröffentlichung von 
Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in 
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann 
unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, 
ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen 
auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der 
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie 
dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den 
verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)* 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen 
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch 
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und 
Satz 4 AktG). 
 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Aus den in § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten 
Gründen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Nach 
§ 18 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das 
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder 
während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für 
den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die 
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie 
für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen 
festsetzen. 
 
Ellwangen, im April 2019 
 
*VARTA AKTIENGESELLSCHAFT* 
 
_Der Vorstand_ 
 
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT Informationen für Aktionäre und 
deren Vertreter zum Datenschutz 
im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der 
Hauptversammlung 
 
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung am 21. Mai 2019 als Verantwortliche im 
Sinne des Datenschutzrechts personenbezogene Daten 
(insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere 
Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der 
Aktie, gegebenenfalls Name und Adresse des vom 
jeweiligen Aktionär bevollmächtigten 
Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung 
(EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - 'DSGVO'), 
des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren 
relevanten Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft 
verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären im 
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder 
für die Aktionäre aus diesem Anlass von ihren 
depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt 
werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG kann ein 
Aktionär ein Kreditinstitut oder diesem gemäß § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen oder 
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber 
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der 
Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im 
Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem 
Fall werden nur die personenbezogenen Daten des 
Vertreters verarbeitet. 
 
*Verantwortlicher für die Datenverarbeitung* 
 
Die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der 
Datenschutzbestimmungen ist erreichbar unter folgender 
Adresse: 
 
 VARTA AKTIENGESELLSCHAFT 
 z.Hd. Frau Julia Weber 
 Daimlerstr. 1 
 73479 Ellwangen 
 Deutschland 
 E-Mail: Julia.Weber@varta-ag.com 
 
*Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung* 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung am 21. Mai 2019 
erfolgt zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme der 
Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der 
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären 
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung 
(einschließlich Erteilung und Widerruf von 
Vollmachten) zu ermöglichen. 
 
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten erfolgt, verarbeiten wir die in der 
Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen Daten 
des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder 

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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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