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Dow Jones News
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DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 
Einladung zur Hauptversammlung Die Aktionäre* unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 15. 
Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ), im Auditorium 
Friedrichstraße, 
Friedrichstraße 180, 
10117 Berlin, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. * Hier und nachfolgend 
männlich / weiblich / divers. 
 
I. *Tagesordnung* 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1:  und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
    Dezember 2018, des Lageberichts der 
    Gesellschaft und des Konzernlageberichts für 
    das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
    Vorstand aufgestellten Konzernabschluss 
    gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung erforderlich. 
 
    Die genannten Unterlagen sowie ein erläuternder 
    Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 
    289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuches stehen den Aktionären unter 
    der Internetadresse 
 
    http://www.artnet.de 
 
    unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor 
    Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2:  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3:  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der 
    Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
    Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des 
4:  Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
    GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
    eine etwaige prüferische Durchsicht von bis zur 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellten 
    Zwischenfinanzberichten zu wählen. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
5: 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 
    der Satzung der artnet AG aus drei von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit 
    Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2019, so 
    dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der 
    Aufsichtsrat schlägt die Wiederwahl aller 
    derzeit amtierenden Mitglieder des 
    Aufsichtsrats vor. 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Hans Neuendorf*, Berlin, 
       selbstständiger Kunsthändler, 
       Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf 
       AG, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2019 beschließt. 
 
       Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in 
       einem anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium eines 
       Wirtschaftsunternehmens. 
 
       Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats der artnet AG und 
       darüber hinaus Mitglied des Vorstands und 
       maßgeblich beteiligter Aktionär der 
       Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 
       27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. 
       Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, 
       alleiniges Vorstandsmitglied der artnet 
       AG, sind verwandtschaftlich verbunden. 
       Außerdem besteht zwischen der 
       Galerie Neuendorf AG und der artnet AG 
       ein bis Ende August 2019 befristeter 
       Beratervertrag mit Blick auf bestimmte 
       Tätigkeiten, die nicht vom 
       Aufsichtsratsmandat erfasst sind. 
 
       Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach 
       Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen 
       weiteren nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. Nach Einschätzung des 
       Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für 
       die Tätigkeit als Mitglied des 
       Aufsichtsrats der artnet AG zu 
       erwartenden Zeitaufwand erbringen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Dr. Pascal Decker*, Berlin, 
       selbständiger Rechtsanwalt, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2019 beschließt. 
 
       Herr Dr. Decker ist neben seiner 
       Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet 
       AG Aufsichtsratsvorsitzender der 
       aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr 
       Dr. Decker ist kein Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium eines 
       Wirtschaftsunternehmens. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als 
       Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG 
       zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und 
       steht mit Ausnahme seines 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. 
    c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Frau *Bettina Böhm*, Berlin, 
       Kunsthistorikerin und selbständige 
       Kauffrau, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2019 beschließt. 
 
       Frau Böhm ist weder Mitglied in einem 
       anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium eines 
       Wirtschaftsunternehmens. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Frau Böhm den für die Tätigkeit als 
       Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG 
       zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und 
       steht mit Ausnahme ihres 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. 
 
    Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren 
    Angaben zu ihren jeweiligen relevanten 
    Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen 
    auf der Internetseite 
 
    http://www.artnet.de 
 
    unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor 
    Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung 
    und sind zudem am Ende dieser Einladung 
    abgedruckt. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium an. 
 
    Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
    sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
    tätig ist, vertraut. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
    zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
    hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
    Aufsichtsrat beabsichtigt Herr Neuendorf, für 
    den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
6:  genehmigten Kapitals 2014 und die Schaffung 
    eines Genehmigten Kapitals 2019 sowie 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -2-

Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 
    unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 
    der Satzung geregelte genehmigte Kapital 2014 
    läuft am 15. Juli 2019 aus. Daher soll die in § 
    6 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum 
    genehmigten Kapital 2014 gestrichen und ein 
    neues Genehmigtes Kapital 2019 gegen 
    Bareinlagen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das 
    an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten 
    genehmigten Kapitals 2014 treten soll. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. Aufhebung der Ermächtigung in § 6 der 
       Satzung (genehmigtes Kapital 2014) 
 
       Die in der ordentlichen Hauptversammlung 
       vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2019 
       beschlossene, bislang nicht ausgenutzte 
       Ermächtigung des Vorstands gemäß § 6 
       der Satzung, das Grundkapital mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (genehmigtes Kapital 2014) wird mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
       des Genehmigten Kapitals 2019 gemäß 
       nachstehender Ziffer 2. aufgehoben. 
    2. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 14. Mai 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft einmalig oder mehrmals, 
       höchstens jedoch um bis zu EUR 
       2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    3. Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 14. Mai 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft einmalig oder mehrmals, 
       höchstens jedoch um bis zu EUR 
       2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen." 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 
7:  20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung* 
 
    § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung beschränkt die 
    Übermittlung von Mitteilungen durch die 
    Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG auf den Weg 
    elektronischer Kommunikation, soweit die 
    Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt 
    sind. § 30b WpHG ist mit Wirkung vom 3.1.2018 
    inhaltsgleich durch § 49 WpHG ersetzt worden. 
    Diese rein redaktionelle Änderung soll in 
    der Satzung nachvollzogen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Einberufung der 
    Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des 
    § 49 Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die 
    Übermittlung von Mitteilungen durch die 
    Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.' 
II.  *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
     Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß 
     § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
     AktG* 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
     Hauptversammlung unter Punkt 6 der Tagesordnung 
     die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
     in Höhe von bis zu EUR 2.800.000,- durch 
     Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer Stammaktien 
     vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt fünf 
     Jahren für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung 
     stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt 
     werden, soweit der Gesamtbetrag nicht 
     überschritten wird. Das neue Genehmigte Kapital 
     2019 soll an die Stelle des bisherigen 
     genehmigten Kapitals 2014 treten, welches am 
     15. Juli 2019 ausläuft. Die Aufhebung des 
     genehmigten Kapitals 2014 soll bedingt auf die 
     Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2019 
     erfolgen. 
 
     Durch das neue Genehmigte Kapital 2019 soll die 
     Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der 
     Gesellschaft flexibel den geschäftlichen 
     Erfordernissen anpassen können. Darüber hinaus 
     ermöglicht es ihr ein schnelles Handeln, ohne 
     eine jährliche oder außerordentliche 
     Hauptversammlung abwarten zu müssen. Bei der 
     Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
     Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Zur 
     Erleichterung der Abwicklung sollen die neuen 
     Aktien auch von Kreditinstituten oder 
     Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 
     AktG mit der Verpflichtung übernommen werden 
     können, sie den Aktionären zum Bezug 
     anzubieten. 
 
     Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
     ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten 
     Fällen auszuschließen: 
 
     * Die Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) 
       der Ermächtigung (Ausgleich von 
       Spitzenbeträgen) dient dem Zweck, ein 
       glattes und handhabbares Bezugsverhältnis 
       bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, 
       wodurch die Abwicklung einer Emission mit 
       einem grundsätzlichen Bezugsrecht der 
       Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der 
       Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
       Regel sehr gering, so dass auch der 
       mögliche Verwässerungseffekt als sehr 
       gering anzusehen ist. Eine Emission ohne 
       einen solchen Ausschluss würde einen 
       deutlichen höheren Aufwand bedeuten und 
       zusätzliche Kosten verursachen. 
     * Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
       Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) 
       der Ermächtigung soll die Verwaltung in 
       die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
       Börsensituationen auszunutzen. 
       Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der 
       jeweils zu treffenden organisatorischen 
       Maßnahmen und zu wahrenden 
       Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in 
       Anspruch als Platzierungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch 
       solche Platzierungen die bei 
       Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge 
       vermieden werden. Die Eigenmittel der 
       Gesellschaft können daher bei Ausschluss 
       des Bezugsrechts in einem größeren 
       Maße gestärkt werden, als dies bei 
       einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den 
       Bezugsrechtsausschluss unter den 
       Voraussetzungen von Buchstabe b) des 
       vorgeschlagenen Beschlusses zu 
       Tagesordnungspunkt 6 auch aufgrund dieser 
       Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser 
       Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des 
       Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
       beschränkt. Auf diese Beschränkung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder als eigene Aktien 
       veräußert werden. Ebenfalls sind 
       Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung in entsprechender Anwendung von 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden 
       und die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss 
       darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis 
       der neuen Aktien den Börsenpreis der 
       bereits börsennotierten Aktien der 
       Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung 
       des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
       nicht wesentlich unterschreitet. Durch die 
       Beschränkung des Volumens der 
       Kapitalerhöhung kann eine Verwässerung 
       bestehender Beteiligungen und ein 
       Einflussverlust für die Aktionäre nur in 
       geringem Maße eintreten. 
     * Die vorgesehenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem 
       einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze 
       von 10% des Grundkapitals: der Vorstand 
       darf von ihnen insgesamt nur soweit 
       Gebrauch machen, als der auf die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       neuen Aktien entfallende anteilige Betrag 
       des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden und die den Bezug von 
       Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
       zu ihm verpflichten. Durch diese 
       Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung 
       weiterer unter Bezugsrechtsausschluss 
       aufgrund anderer Ermächtigungen 
       ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen 
       wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
       einem Verwässerungsschutz ihres 
       Anteilsbesitzes noch stärker Rechnung 
       getragen. 
 
     Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand 
     die Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts, in Übereinstimmung mit dem 
     Aufsichtsrat, aus den oben aufgezeigten Gründen 
     auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung 
     möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
     gerechtfertigt und angemessen. 
 
     Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von 
     der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu 
     machen. Der Vorstand wird in jedem Fall 
     sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung 
     zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
     Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der 
     Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner 
     Einschätzung und der des Aufsichtsrats im 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
     liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung 
     des Genehmigten Kapitals 2019 in der 
     darauffolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
     Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
     Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten 
     Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur 
     dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie 
     sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt 
     sind. 
III. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
     Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
     Das Grundkapital der Gesellschaft ist im 
     Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
     eingeteilt in 5.631.067 auf den Namen lautende 

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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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