DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-08 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 Einladung zur Hauptversammlung Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 15. Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ), im Auditorium Friedrichstraße, Friedrichstraße 180, 10117 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. * Hier und nachfolgend männlich / weiblich / divers. I. *Tagesordnung* TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 1: und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich. Die genannten Unterlagen sowie ein erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches stehen den Aktionären unter der Internetadresse http://www.artnet.de unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 2: Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 3: Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen. TOP *Beschlussfassung über die Wahl des 4: Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen. TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 5: Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der artnet AG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2019, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat schlägt die Wiederwahl aller derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats vor. a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn *Hans Neuendorf*, Berlin, selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens. Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der artnet AG und darüber hinaus Mitglied des Vorstands und maßgeblich beteiligter Aktionär der Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, alleiniges Vorstandsmitglied der artnet AG, sind verwandtschaftlich verbunden. Außerdem besteht zwischen der Galerie Neuendorf AG und der artnet AG ein bis Ende August 2019 befristeter Beratervertrag mit Blick auf bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom Aufsichtsratsmandat erfasst sind. Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen weiteren nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen. b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn *Dr. Pascal Decker*, Berlin, selbständiger Rechtsanwalt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Herr Dr. Decker ist neben seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet AG Aufsichtsratsvorsitzender der aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr Dr. Decker ist kein Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau *Bettina Böhm*, Berlin, Kunsthistorikerin und selbständige Kauffrau, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Frau Böhm ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann Frau Böhm den für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und steht mit Ausnahme ihres Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der artnet AG oder einem wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär. Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen auf der Internetseite http://www.artnet.de unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung abgedruckt. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des 6: genehmigten Kapitals 2014 und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 sowie entsprechende Satzungsänderungen*
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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -2-
Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung geregelte genehmigte Kapital 2014 läuft am 15. Juli 2019 aus. Daher soll die in § 6 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum genehmigten Kapital 2014 gestrichen und ein neues Genehmigtes Kapital 2019 gegen Bareinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten genehmigten Kapitals 2014 treten soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 1. Aufhebung der Ermächtigung in § 6 der Satzung (genehmigtes Kapital 2014) Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2019 beschlossene, bislang nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands gemäß § 6 der Satzung, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019 gemäß nachstehender Ziffer 2. aufgehoben. 2. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 14. Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 3. Satzungsänderung § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 14. Mai 2024 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.
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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen." TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 7: 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung* § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung beschränkt die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind. § 30b WpHG ist mit Wirkung vom 3.1.2018 inhaltsgleich durch § 49 WpHG ersetzt worden. Diese rein redaktionelle Änderung soll in der Satzung nachvollzogen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst: 'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.' II. *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Punkt 6 der Tagesordnung die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 in Höhe von bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer Stammaktien vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt fünf Jahren für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, soweit der Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Das neue Genehmigte Kapital 2019 soll an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals 2014 treten, welches am 15. Juli 2019 ausläuft. Die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2014 soll bedingt auf die Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2019 erfolgen. Durch das neue Genehmigte Kapital 2019 soll die Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft flexibel den geschäftlichen Erfordernissen anpassen können. Darüber hinaus ermöglicht es ihr ein schnelles Handeln, ohne eine jährliche oder außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Zur Erleichterung der Abwicklung sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen: * Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) der Ermächtigung (Ausgleich von Spitzenbeträgen) dient dem Zweck, ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, wodurch die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel sehr gering, so dass auch der mögliche Verwässerungseffekt als sehr gering anzusehen ist. Eine Emission ohne einen solchen Ausschluss würde einen deutlichen höheren Aufwand bedeuten und zusätzliche Kosten verursachen. * Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) der Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von Buchstabe b) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung beschränkt. Auf diese Beschränkung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Durch die Beschränkung des Volumens der Kapitalerhöhung kann eine Verwässerung bestehender Beteiligungen und ein Einflussverlust für die Aktionäre nur in geringem Maße eintreten. * Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze von 10% des Grundkapitals: der Vorstand darf von ihnen insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten. Durch diese Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung weiterer unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund anderer Ermächtigungen ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes noch stärker Rechnung getragen. Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, aus den oben aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen. Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner Einschätzung und der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. III. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 5.631.067 auf den Namen lautende
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