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Dow Jones News
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DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: artnet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
artnet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2019 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
artnet AG Berlin ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037 
Einladung zur Hauptversammlung Die Aktionäre* unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 15. 
Mai 2019, um 10.00 Uhr (MESZ), im Auditorium 
Friedrichstraße, 
Friedrichstraße 180, 
10117 Berlin, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung eingeladen. * Hier und nachfolgend 
männlich / weiblich / divers. 
 
I. *Tagesordnung* 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1:  und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
    Dezember 2018, des Lageberichts der 
    Gesellschaft und des Konzernlageberichts für 
    das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den vom 
    Vorstand aufgestellten Konzernabschluss 
    gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung erforderlich. 
 
    Die genannten Unterlagen sowie ein erläuternder 
    Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 
    289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuches stehen den Aktionären unter 
    der Internetadresse 
 
    http://www.artnet.de 
 
    unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor 
    Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2:  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3:  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
    erteilen. 
 
    Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
    satzungsgemäß die Leitung der 
    Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
    Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des 
4:  Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
    GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
    eine etwaige prüferische Durchsicht von bis zur 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellten 
    Zwischenfinanzberichten zu wählen. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
5: 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1, 111 Abs. 5 AktG und § 11 Abs. 1 
    der Satzung der artnet AG aus drei von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig 
    amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit 
    Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2019, so 
    dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der 
    Aufsichtsrat schlägt die Wiederwahl aller 
    derzeit amtierenden Mitglieder des 
    Aufsichtsrats vor. 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Hans Neuendorf*, Berlin, 
       selbstständiger Kunsthändler, 
       Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf 
       AG, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2019 beschließt. 
 
       Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in 
       einem anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium eines 
       Wirtschaftsunternehmens. 
 
       Herr Neuendorf ist derzeit Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats der artnet AG und 
       darüber hinaus Mitglied des Vorstands und 
       maßgeblich beteiligter Aktionär der 
       Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits zu 
       27,06 % an der artnet AG beteiligt ist. 
       Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, 
       alleiniges Vorstandsmitglied der artnet 
       AG, sind verwandtschaftlich verbunden. 
       Außerdem besteht zwischen der 
       Galerie Neuendorf AG und der artnet AG 
       ein bis Ende August 2019 befristeter 
       Beratervertrag mit Blick auf bestimmte 
       Tätigkeiten, die nicht vom 
       Aufsichtsratsmandat erfasst sind. 
 
       Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach 
       Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen 
       weiteren nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. Nach Einschätzung des 
       Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für 
       die Tätigkeit als Mitglied des 
       Aufsichtsrats der artnet AG zu 
       erwartenden Zeitaufwand erbringen. 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Herrn *Dr. Pascal Decker*, Berlin, 
       selbständiger Rechtsanwalt, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2019 beschließt. 
 
       Herr Dr. Decker ist neben seiner 
       Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der artnet 
       AG Aufsichtsratsvorsitzender der 
       aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr 
       Dr. Decker ist kein Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium eines 
       Wirtschaftsunternehmens. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Herr Dr. Decker den für die Tätigkeit als 
       Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG 
       zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und 
       steht mit Ausnahme seines 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. 
    c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       Frau *Bettina Böhm*, Berlin, 
       Kunsthistorikerin und selbständige 
       Kauffrau, 
 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
       zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
       über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
       2019 beschließt. 
 
       Frau Böhm ist weder Mitglied in einem 
       anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
       vergleichbaren in- oder ausländischen 
       Kontrollgremium eines 
       Wirtschaftsunternehmens. 
 
       Nach Einschätzung des Aufsichtsrats kann 
       Frau Böhm den für die Tätigkeit als 
       Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG 
       zu erwartenden Zeitaufwand erbringen und 
       steht mit Ausnahme ihres 
       Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG in 
       keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex 
       offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG 
       oder zu deren Konzernunternehmen, den 
       Organen der artnet AG oder einem 
       wesentlich an der artnet AG beteiligten 
       Aktionär. 
 
    Die Lebensläufe der Kandidaten mit weiteren 
    Angaben zu ihren jeweiligen relevanten 
    Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen 
    auf der Internetseite 
 
    http://www.artnet.de 
 
    unter dem Menüpunkt 'Über uns', 'Investor 
    Relations', 'Hauptversammlung' zur Verfügung 
    und sind zudem am Ende dieser Einladung 
    abgedruckt. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom 
    Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium an. 
 
    Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
    sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft 
    tätig ist, vertraut. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
    zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
    hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
    Aufsichtsrat beabsichtigt Herr Neuendorf, für 
    den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
6:  genehmigten Kapitals 2014 und die Schaffung 
    eines Genehmigten Kapitals 2019 sowie 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -2-

Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 
    unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 
    der Satzung geregelte genehmigte Kapital 2014 
    läuft am 15. Juli 2019 aus. Daher soll die in § 
    6 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum 
    genehmigten Kapital 2014 gestrichen und ein 
    neues Genehmigtes Kapital 2019 gegen 
    Bareinlagen mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das 
    an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten 
    genehmigten Kapitals 2014 treten soll. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. Aufhebung der Ermächtigung in § 6 der 
       Satzung (genehmigtes Kapital 2014) 
 
       Die in der ordentlichen Hauptversammlung 
       vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2019 
       beschlossene, bislang nicht ausgenutzte 
       Ermächtigung des Vorstands gemäß § 6 
       der Satzung, das Grundkapital mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (genehmigtes Kapital 2014) wird mit 
       Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
       des Genehmigten Kapitals 2019 gemäß 
       nachstehender Ziffer 2. aufgehoben. 
    2. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 14. Mai 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft einmalig oder mehrmals, 
       höchstens jedoch um bis zu EUR 
       2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    3. Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 14. Mai 2024 das Grundkapital der 
       Gesellschaft einmalig oder mehrmals, 
       höchstens jedoch um bis zu EUR 
       2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren vom Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder einem 
       oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
       oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
       Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -3-

Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen." 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 
7:  20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung* 
 
    § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung beschränkt die 
    Übermittlung von Mitteilungen durch die 
    Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG auf den Weg 
    elektronischer Kommunikation, soweit die 
    Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt 
    sind. § 30b WpHG ist mit Wirkung vom 3.1.2018 
    inhaltsgleich durch § 49 WpHG ersetzt worden. 
    Diese rein redaktionelle Änderung soll in 
    der Satzung nachvollzogen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    § 20 Abs. 4 Satz 2 der Satzung (Einberufung der 
    Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des 
    § 49 Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die 
    Übermittlung von Mitteilungen durch die 
    Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.' 
II.  *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
     Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß 
     § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
     AktG* 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
     Hauptversammlung unter Punkt 6 der Tagesordnung 
     die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
     in Höhe von bis zu EUR 2.800.000,- durch 
     Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer Stammaktien 
     vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt fünf 
     Jahren für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung 
     stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt 
     werden, soweit der Gesamtbetrag nicht 
     überschritten wird. Das neue Genehmigte Kapital 
     2019 soll an die Stelle des bisherigen 
     genehmigten Kapitals 2014 treten, welches am 
     15. Juli 2019 ausläuft. Die Aufhebung des 
     genehmigten Kapitals 2014 soll bedingt auf die 
     Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2019 
     erfolgen. 
 
     Durch das neue Genehmigte Kapital 2019 soll die 
     Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der 
     Gesellschaft flexibel den geschäftlichen 
     Erfordernissen anpassen können. Darüber hinaus 
     ermöglicht es ihr ein schnelles Handeln, ohne 
     eine jährliche oder außerordentliche 
     Hauptversammlung abwarten zu müssen. Bei der 
     Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
     Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Zur 
     Erleichterung der Abwicklung sollen die neuen 
     Aktien auch von Kreditinstituten oder 
     Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 
     AktG mit der Verpflichtung übernommen werden 
     können, sie den Aktionären zum Bezug 
     anzubieten. 
 
     Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
     ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten 
     Fällen auszuschließen: 
 
     * Die Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) 
       der Ermächtigung (Ausgleich von 
       Spitzenbeträgen) dient dem Zweck, ein 
       glattes und handhabbares Bezugsverhältnis 
       bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, 
       wodurch die Abwicklung einer Emission mit 
       einem grundsätzlichen Bezugsrecht der 
       Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der 
       Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
       Regel sehr gering, so dass auch der 
       mögliche Verwässerungseffekt als sehr 
       gering anzusehen ist. Eine Emission ohne 
       einen solchen Ausschluss würde einen 
       deutlichen höheren Aufwand bedeuten und 
       zusätzliche Kosten verursachen. 
     * Der Ausschluss des Bezugsrechts bei 
       Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) 
       der Ermächtigung soll die Verwaltung in 
       die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
       Börsensituationen auszunutzen. 
       Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der 
       jeweils zu treffenden organisatorischen 
       Maßnahmen und zu wahrenden 
       Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in 
       Anspruch als Platzierungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch 
       solche Platzierungen die bei 
       Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge 
       vermieden werden. Die Eigenmittel der 
       Gesellschaft können daher bei Ausschluss 
       des Bezugsrechts in einem größeren 
       Maße gestärkt werden, als dies bei 
       einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den 
       Bezugsrechtsausschluss unter den 
       Voraussetzungen von Buchstabe b) des 
       vorgeschlagenen Beschlusses zu 
       Tagesordnungspunkt 6 auch aufgrund dieser 
       Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser 
       Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des 
       Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
       beschränkt. Auf diese Beschränkung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder als eigene Aktien 
       veräußert werden. Ebenfalls sind 
       Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung in entsprechender Anwendung von 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden 
       und die den Bezug von Aktien der 
       Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss 
       darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis 
       der neuen Aktien den Börsenpreis der 
       bereits börsennotierten Aktien der 
       Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung 
       des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
       nicht wesentlich unterschreitet. Durch die 
       Beschränkung des Volumens der 
       Kapitalerhöhung kann eine Verwässerung 
       bestehender Beteiligungen und ein 
       Einflussverlust für die Aktionäre nur in 
       geringem Maße eintreten. 
     * Die vorgesehenen Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem 
       einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze 
       von 10% des Grundkapitals: der Vorstand 
       darf von ihnen insgesamt nur soweit 
       Gebrauch machen, als der auf die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       neuen Aktien entfallende anteilige Betrag 
       des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden und die den Bezug von 
       Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
       zu ihm verpflichten. Durch diese 
       Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung 
       weiterer unter Bezugsrechtsausschluss 
       aufgrund anderer Ermächtigungen 
       ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen 
       wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
       einem Verwässerungsschutz ihres 
       Anteilsbesitzes noch stärker Rechnung 
       getragen. 
 
     Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand 
     die Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts, in Übereinstimmung mit dem 
     Aufsichtsrat, aus den oben aufgezeigten Gründen 
     auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung 
     möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
     gerechtfertigt und angemessen. 
 
     Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von 
     der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu 
     machen. Der Vorstand wird in jedem Fall 
     sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung 
     zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
     Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der 
     Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner 
     Einschätzung und der des Aufsichtsrats im 
     Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
     liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung 
     des Genehmigten Kapitals 2019 in der 
     darauffolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
     Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
     Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten 
     Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur 
     dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie 
     sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt 
     sind. 
III. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
     Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
     Das Grundkapital der Gesellschaft ist im 
     Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
     eingeteilt in 5.631.067 auf den Namen lautende 

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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: artnet AG: Bekanntmachung der -4-

Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme 
     gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft 
     sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung auf 5.631.067 Stimmrechte. Die 
     Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
     der Hauptversammlung 78.081 eigene Aktien, aus 
     denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
IV.  *Teilnahmebestimmungen* 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die (i) am Tage der 
   Hauptversammlung im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind und (ii) sich 
   rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der 
   Gesellschaft angemeldet haben. 
 
   Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 
 
   *8. Mai 2019, * 
   *24:00 Uhr (MESZ),* 
   unter folgender Anschrift, Faxnummer bzw. 
   E-Mail-Adresse zugehen: 
   artnet AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   per Fax: +49 (0)89 889690633; oder 
   per E-Mail: artnet@better-orange.de 
 
   Better Orange IR & HV AG ist für die 
   Anmeldung die Empfangsbevollmächtigte der 
   Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als 
   Aktionär nur, wer als solcher im 
   Aktienregister, in dem die Namensaktien 
   geführt werden, eingetragen ist. Für das 
   Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem 
   Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
   zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage 
   der Hauptversammlung maßgeblich. Aus 
   technischen Gründen werden allerdings im 
   Zeitraum zwischen dem 9. Mai 2019, 00:00 Uhr 
   (MESZ), und dem 15. Mai 2019, 24:00 Uhr 
   (MESZ), keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen (sog. 
   Umschreibestopp). Deshalb entspricht der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag 
   der Hauptversammlung dem Stand am Ende des 
   Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 8. 
   Mai 2019 (sog. Technical Record Date). 
 
   Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für 
   die Verfügung über die Aktien. Erwerber von 
   Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 
   8. Mai 2019 bei der Gesellschaft eingehen, 
   können allerdings Teilnahmerechte und 
   Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, 
   es sei denn, sie lassen sich insoweit 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. 
 
   Sämtliche Erwerber von Aktien der 
   Gesellschaft, die noch nicht im 
   Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
   gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu 
   stellen. 
 
   Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen 
   sowie diesen gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellte Institutionen oder Personen 
   dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen 
   nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
   Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund 
   einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu 
   regelt § 135 AktG (hierzu siehe unten). 
 
   Ein Formular zur Anmeldung, 
   Eintrittskartenbestellung und 
   Vollmachtserteilung (Anmeldeunterlagen) wird 
   den Aktionären, die am 1. Mai 2019, 00:00 Uhr 
   (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister 
   der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen 
   mit der Hauptversammlungseinladung per Post 
   übersandt und steht auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.artnet.de 
 
   unter dem Menüpunkt 'Über uns', 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum 
   Download zur Verfügung. Es wird Aktionären 
   auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. 
 
   Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
   Anmeldung werden Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt bzw. auf Wunsch am 
   Versammlungsort hinterlegt. Die 
   Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. 
   durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall ist eine fristgemäße 
   Anmeldung gemäß dem vorstehenden 
   Abschnitt erforderlich. Bevollmächtigt der 
   Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen 
   nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung 
   der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Vollmacht kann in Textform entweder (i) 
   gegenüber der Gesellschaft 
   ausschließlich unter folgender Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
   artnet AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   per Fax: +49 (0)89 889690633; oder 
   per E-Mail: artnet@better-orange.de 
 
   sowie am Tag der Hauptversammlung am 
   Versammlungsort oder (ii) gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
   Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
   erteilt, so bedarf es, soweit sich aus § 135 
   AktG nichts Abweichendes ergibt, eines 
   Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft in Textform. Dieser Nachweis 
   kann am Tag der Hauptversammlung durch den 
   Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht 
   oder unter vorstehend genannter Adresse 
   einschließlich des dort genannten Weges 
   der elektronischen Kommunikation (E-Mail) an 
   die Gesellschaft gesendet werden. Vorstehende 
   Ausführungen gelten für den Widerruf einer 
   Vollmacht entsprechend. Better Orange IR & HV 
   AG ist sowohl für die Vollmachtserteilung als 
   auch deren Widerruf sowie für den Nachweis 
   der Bevollmächtigung die 
   Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
   Ein Formular zur Vollmachtserteilung steht 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.artnet.de 
 
   unter dem Menüpunkt 'Über uns', 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum 
   Download zur Verfügung und wird Aktionären 
   auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Es 
   ist außerdem den Anmeldeunterlagen 
   beigefügt und befindet sich auf der Rückseite 
   jeder Eintrittskarte. 
 
   _Kreditinstitute, 
   Finanzdienstleistungsinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte 
   Personen_ 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, ein einem 
   Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder 
   Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 
   AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt 
   werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung der Gesellschaft 
   besondere Formerfordernisse noch bedarf es 
   eines Nachweises der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft. Wir weisen jedoch 
   darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigende Institution oder Person 
   möglicherweise eine besondere Form der 
   Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von 
   ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG 
   nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten 
   Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder 
   Person, die sie bevollmächtigen möchten, über 
   eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen. 
 
   _Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, 
   sich entsprechend ihren Weisungen durch die 
   von der Gesellschaft benannten, jeweils 
   einzelvertretungsberechtigten 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist 
   eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. 
   Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   üben das Stimmrecht ausschließlich auf 
   der Grundlage der vom Aktionär erteilten 
   Weisungen aus und sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Sie nehmen 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft steht ebenfalls unter der 
   Internetseite 
 
   http://www.artnet.de 
 
   unter dem Menüpunkt 'Über uns', 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zum 
   Download zur Verfügung und wird Aktionären 
   auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Es 
   ist außerdem den Anmeldeunterlagen 
   beigefügt. 
 
   Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
   die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   nach fristgerechter Anmeldung oder die 
   Änderung von Vollmacht und Weisungen an 
   die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   können der Gesellschaft aus organisatorischen 
   Gründen nur bis Dienstag, den 14. Mai 2019, 
   24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) an 
   die oben in diesem Abschnitt IV. 2. 
   ('Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte') genannte Anschrift, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung 
   teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter 
   auch während der Hauptversammlung bis zum 
   Beginn der Abstimmungen die Möglichkeit, die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts 
   zu bevollmächtigen. 
3. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies 
   entspricht derzeit 281.554 Aktien) erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Die Antragsteller haben 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
   neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
   Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
   sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
   Vorstands über den Antrag halten. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
   der Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor 
   der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 
 
   *14. April 2019,* 
   *24:00 Uhr (MESZ),* 
 
   zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
   Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: 
 
   Vorstand der 
   artnet AG 
   Oranienstraße 164 
   10969 Berlin 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
   bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
   wurden - unverzüglich nach Zugang des 
   Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht 
   und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
   werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
   werden außerdem unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de 
 
   unter dem Menüpunkt 'Über uns', 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' 
   veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt. 
4. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG* 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
   oder Aufsichtsratsmitgliedern an die 
   Gesellschaft richten. Sofern Gegenanträge 
   oder Wahlvorschläge, welche auch die übrigen 
   gesetzlichen Erfordernisse für eine 
   Zugänglichmachung erfüllen, spätestens bis 
   zum 
 
   *30. April 2019,* 
   *24:00 Uhr (MESZ),* 
 
   unter der Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse 
 
   artnet AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
   per Fax: +49 (0)89 889690666; oder 
   per E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
   eingehen, werden diese den anderen Aktionären 
   unter der Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de 
 
   unter dem Menüpunkt 'Über uns', 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen 
   der Verwaltung werden nach dem 30. April 2019 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   veröffentlicht. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht 
   zugänglich gemacht. 
5. *Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 
   131 Abs. 1 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf 
   Verlangen in der Hauptversammlung vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu 
   verbundenen Unternehmen sowie über die Lage 
   des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. 
6. *Weitergehende Erläuterungen* 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
   1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de 
 
   unter dem Menüpunkt 'Über uns', 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur 
   Verfügung. 
7. *Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG zur 
   Hauptversammlung stehen unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.artnet.de 
 
   unter dem Menüpunkt 'Über uns', 
   'Investor Relations', 'Hauptversammlung' zur 
   Verfügung. 
V. _Datenschutz_ 
1. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung 
   und Durchführung ihrer Hauptversammlung 
   personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und 
   etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten 
   umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort 
   bzw. die Anschrift, eine etwaige 
   E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, 
   die Eintrittskartennummer und die Erteilung 
   etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage 
   des Falls kommen auch weitere personenbezogen 
   Daten in Betracht. 
2. *Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage* 
 
   Für die Datenverarbeitung ist die 
   Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der 
   Zweck der Datenverarbeitung ist es, den 
   Aktionären und Aktionärsvertretern die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die 
   Ausübung ihrer Recht vor und während der 
   Hauptversammlung zu ermöglichen. 
   Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist 
   Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. 
3. *Empfänger* 
 
   Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer 
   Hauptversammlung verschiedene Dienstleister 
   und Berater. Diese erhalten von der 
   Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
   Daten, die zur Ausübung des jeweiligen 
   Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister 
   und Berater verarbeiten diese Daten 
   ausschließlich nach Weisung der 
   Gesellschaft. Im Übrigen werden 
   personenbezogene Daten im Rahmen der 
   gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
   Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, 
   namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. 
4. *Speicherungsdauer* 
 
   Die personenbezogenen Daten werden 
   gespeichert, solange dies gesetzlich geboten 
   ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes 
   Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
   Falle gerichtlicher oder 
   außergerichtlicher Streitigkeiten aus 
   Anlass der Hauptversammlung. 
   Anschließend werden die 
   personenbezogenen Daten gelöscht. 
5. *Betroffenenrechte* 
 
   Sie haben unter bestimmten gesetzlichen 
   Voraussetzungen ein Auskunfts-, 
   Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
   Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick 
   auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren 
   Verarbeitung sowie ein Recht auf 
   Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. 
   Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht 
   bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach 
   Art. 77 DSGVO zu. 
6. *Kontaktdaten* 
 
   Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten 
 
   artnet AG 
   Oranienstr. 164 
   10969 Berlin 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0)30 209178-29; 
   E-Mail: info@artnet.de 
 
   Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie 
   unter 
 
   artnet AG 
   Datenschutz 
   Oranienstr. 164 
   10969 Berlin 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0)30 209178-29; 
   E-Mail: mcochran@artnet.com 
 
Berlin, im April 2019 
 
*artnet AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten 
 
*Hans Neuendorf* 
 
Geburtsjahr 
 
* 1937 
 
Ausgeübter Beruf 
 
* selbstständiger Kunsthändler, 
  Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG 
 
Wohnort 
 
* Berlin 
 
Aktuelles Mitglied des Aufsichtsrats (artnet AG) 
 
* Mitglied des Aufsichtsrats seit Juli 2013 
* Gewählt bis zur Beendigung der 
  Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
  das Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen 
 
* Herr Hans Neuendorf ist weder Mitglied in 
  einem anderen gesetzlich zu bildenden 
  Aufsichtsrat noch Mitglied in einem 
  vergleichbaren in- oder ausländischen 
  Kontrollgremium. 
 
Berufliche Laufbahn, Qualifikation und wesentliche 
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat 
 
* April 1999 - Juli 2013: Alleinvorstand artnet 
  AG 
* Gründer der Gesellschaft 
* Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als 
  ehemaliger Vorstand der artnet AG und als 
  Kunsthändler verfügt Herr Neuendorf über die 
  erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für 
  das Aufsichtsratsmandat. 
 
Zusätzliche Angaben nach Ziffer 5.4.1 des Corporate 
Governance Kodex 
 
* Herr Neuendorf ist Mitglied des Vorstands der 
  Galerie Neuendorf AG, die zu 27,06 % an der 
  artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und 
  Jacob Pabst, Vorstand der artnet AG, sind 
  verwandtschaftlich verbunden. Außerdem 
  besteht zwischen der Galerie Neuendorf AG und 
  der artnet AG ein bis Ende August 2019 
  befristeter Beratervertrag mit Blick auf 
  bestimmte Tätigkeiten, die nicht vom 
  Aufsichtsratsmandat erfasst sind. 
* Darüber hinaus steht Herr Neuendorf nach 
  Einschätzung des Aufsichtsrats mit Ausnahme 
  seines Aufsichtsratsmandats bei der artnet AG 
  in keinen weiteren nach Ziffer 5.4.1 des 
  Deutschen Corporate Governance Kodex 
  offenzulegenden persönlichen oder 
  geschäftlichen Beziehungen zur artnet AG oder 
  zu deren Konzernunternehmen, den Organen der 
  artnet AG oder einem wesentlich an der artnet 
  AG beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des 
  Aufsichtsrats kann Herr Neuendorf den für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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