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DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Basler Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Basler Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Basler Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN: DE0005102008 \\ WKN: 510 200 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
zu der am Donnerstag, den 16. Mai 2019, 
um 13.30 Uhr in der 
Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, 1. Stock, 
Adolphsplatz 1 in 20457 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Basler 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, der Lageberichte zum 31. Dezember 2018 für die Basler 
   Aktiengesellschaft und den Basler-Konzern sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und dem Bericht des Vorstands 
   mit den erläuternden Angaben nach §§ 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB 
   für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Basler 
   Aktiengesellschaft, An der Strusbek 60 - 62, 22926 Ahrensburg, und im 
   Internet unter 
 
   www.baslerweb.com 
 
   eingesehen werden. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2018 am 18. März 2019 gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 
   AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2018 der Basler Aktiengesellschaft in Höhe von Euro 
   42.754.544,56 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       = EUR 5.097.093,21 
   Dividende von Euro 1,53 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in die       = EUR 7.000.000,00 
   Gewinnrücklage 
   Gewinnvortrag auf neue   = EUR 30.657.451,35 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn             = EUR 42.754.544,56 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
   Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,53 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 21. Mai 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lübeck, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat der Basler 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Der Aufsichtsrat der Basler Aktiengesellschaft setzt sich gemäß den 
   Regelungen §§ 95, Satz 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 
   Nr. 1 S. 1 und § 4 Abs. 1 DrittelbG aus vier Mitglieder von den 
   Aktionären nach dem Aktiengesetz und zwei Mitglieder von den 
   Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammen. 
 
   Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Norbert Basler endet 
   turnusgemäß mit Ablauf der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019. Aus 
   diesem Grund ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes der 
   Anteilseignervertreter erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage der Anforderungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele der 
   Hauptversammlung vor, als Vertreter der Aktionäre mit Wirkung zum Ende 
   der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, 
 
    Herrn Norbert Basler, Großhansdorf, 
    Unternehmer, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   *Aufsichtsratsmandate* 
 
   Herr Norbert Basler nimmt weitere Aufsichtsratsmandate bei der folgenden 
   Gesellschaft wahr: 
 
   * Mitglied im Aufsichtsrat der Plato AG, 
     Lübeck 
   * Mitglied im Aufsichtsrat Dr. Födisch 
     Umweltmesstechnik AG, Markranstädt 
   * Mitglied im Aufsichtsrat Beruf und Familie 
     im HanseBelt gGmbH, Bad Oldesloe 
 
   *Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien* 
 
   Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien bestehen bei: 
 
   * Stellv. Vorsitzender des Beirats der 
     Zöllner Holding GmbH, Kiel 
 
   *Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur Basler 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Herr Norbert Basler hat seine Basler Aktien in 2015 auf die Basler 
   Beteiligungs GmbH & Co KG bzw. auf die Norbert Basler Holding GmbH in 
   2017 übertragen. Letztere hält augenblicklich 1.843.384 Stück 
   Basler-Aktien. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird auf das Folgende hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat soll Herr Norbert Basler als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
   *Zeitaufwand* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Norbert Basler versichert, dass er 
   den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
 
   *Ergänzende Informationen zu Herrn Norbert Basler (Lebenslauf im Sinne 
   5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex)* 
 
   Norbert Basler, Jahrgang 1963, studierte von 1983 bis 1988 Maschinenbau 
   an der Technischen Universität Clausthal mit dem Schwerpunkt Elektrische 
   Informationstechnik. Noch während des Studiums gründete er die heutige 
   Basler AG. Im Frühjahr 2000 wechselte Norbert Basler aus dem Vorstand in 
   den Aufsichtsrat und wurde 2003 zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt. 
 
   Weitere Informationen zu Herrn Norbert Basler stehen unter dem Link 
 
   http://www.baslerweb.com/de/unternehmen/investoren/hauptversammlung/2019 
 
   bereit. 
7. *Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus 
   Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Änderung der Satzung der 
   Gesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   7.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
       von EUR 3.500.000,00 um EUR 7.000.000,00 
       auf EUR 10.500.000,00 nach den 
       Vorschriften über die Kapitalerhöhung aus 
       Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) 
       erhöht. Die Kapitalerhöhung wird durch 
       Ausgabe von 7.000.000 Stück neuen auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
       rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
       EUR 1,00 je Aktie durchgeführt. Die neuen 
       Aktien werden an die Aktionäre der Basler 
       Aktiengesellschaft, Ahrensburg, im 
       Verhältnis 1:2 ausgegeben, so dass auf je 
       eine alte Aktie zwei neue Aktien 
       entfallen. Die neuen Aktien sind ab dem 
       1. Januar 2020 gewinnberechtigt. 
 
       Die Kapitalerhöhung erfolgt durch 
       Umwandlung der unter Punkt 2 dieser 
       Tagesordnung abgestimmten Gewinnrücklage 
       in Höhe von EUR 7.000.000,00 in 
       Grundkapital. Dem Beschluss über die 
       Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       wird der vom Aufsichtsrat festgestellte 
       Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
       Dezember 2018 zugrunde gelegt. Dieser 
       geprüfte und festgestellte 
       Jahresabschluss ist mit dem 
       uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
       Abschlussprüfers der Gesellschafter, der 
       BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Lübeck, versehen. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       Kapitalerhöhung festzulegen. 
   7.2 § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der 
       Gesellschaft werden mit Wirkung zum 
       Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses 
       gemäß vorstehendem Punkt 7.1 der 
       Tagesordnung in Anpassung an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: -2-

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       und die damit einhergehende Erhöhung des 
       Grundkapitals geändert und erhalten 
       folgenden Wortlaut: 
 
       a) Das Grundkapital der Gesellschaft 
          beträgt EUR 10.500.000,00 (in Worten: 
          Euro zehn Millionen 
          fünfhunderttausend). 
       b) Das Grundkapital ist eingeteilt in 
          10.500.000,00 (in Worten: zehn 
          Millionen fünfhunderttausend) auf den 
          Inhaber ausgestellte Stückaktien 
          (nachfolgend *Aktien*). 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 04.06.2014 erteilte Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird am 03.06.2019 auslaufen. 
   Bislang sind aufgrund dieser Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien bereits Aktien erworben worden, die aber die gesetzliche 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals noch nicht ausschöpfen. Der 
   Gesellschaft soll nun eine neue und hinsichtlich der Verwendung 
   erweiterte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   eingeräumt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   *a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 04.06.2014 erteilte Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerden 
   dieser neuen Ermächtigung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. 
 
   *b) Erwerb eigener Aktien* 
 
   aa) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 15.05.2024 
   eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
   Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
   §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
   Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke 
   ausgeübt werden; sie kann aber auch von abhängigen oder im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. Sie darf nicht zum 
   Zwecke des Handelns mit eigenen Aktien genutzt werden. 
 
   bb) Der Erwerb darf nach Wahl der Gesellschaft (i) über die Börse oder 
   (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
   öffentlichen Erwerbsangebots bzw. einer an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten oder (iii) durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
   öffentliches Tauschangebot gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 
   AktG börsennotierten Unternehmens bzw. durch eine öffentliche 
   Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. 
 
   (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
       Börse, so darf der von der Gesellschaft 
       gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag 
       durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
       Kurs für die Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung im XETRA-Handel 
       (oder einem an die Stelle des 
       XETRA-Systems getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht 
       mehr als 10% über- oder unterschreiten. 
   (2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
       Kaufangebot an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft bzw. durch eine öffentliche 
       Aufforderung zur Abgabe eines 
       Kaufangebots, dürfen der gebotene 
       Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
       gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) das arithmetische 
       Mittel der Schlussauktionspreise im 
       XETRA-Handel (oder einem an die Stelle 
       des XETRA-Systems getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die 
       Aktien der Gesellschaft gleicher 
       Ausstattung an den vier Börsentagen vor 
       dem Tag der öffentlichen Ankündigung des 
       Angebots bzw. der Aufforderung zur 
       Abgabe eines Angebots um nicht mehr als 
       10% über- oder unterschreiten. Das 
       Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
       von Kaufangeboten können eine Annahme- 
       bzw. eine Angebotsfrist, Bedingungen 
       vorsehen. Ergeben sich nach der 
       Veröffentlichung eines öffentlichen 
       Angebots während der Annahmefrist bzw. 
       nach der Veröffentlichung einer 
       öffentlichen Aufforderung während der 
       Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen, 
       so kann das Angebot bzw. die 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
       angepasst werden. In diesem Fall wird 
       auf das arithmetische Mittel der 
       Schlussauktionspreise im XETRA-Handel 
       (oder einem an die Stelle des 
       XETRA-Systems getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die 
       Aktien der Gesellschaft gleicher 
       Ausstattung an den vier Börsentagen vor 
       dem Tag der öffentlichen Ankündigung der 
       Anpassung abgestellt. Das Volumen des 
       Angebots bzw. der Aufforderung zur 
       Abgabe von Angeboten kann begrenzt 
       werden. Sofern die gesamte Zeichnung des 
       Angebots bzw. die insgesamt abgegebenen 
       Verkaufsangebote dieses Volumen 
       überschreiten, kann das Andienungsrecht 
       der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
       werden, als die Annahme im Verhältnis 
       der jeweils angebotenen Aktien erfolgt. 
       Ebenso kann eine bevorrechtigte Annahme 
       geringer Stückzahlen von bis zu 100 zum 
       Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
       vorgesehen und auch insoweit das 
       Andienungsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen werden. 
   (3) Erfolgt der Erwerb durch ein 
       öffentliches Angebot oder durch eine 
       öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
       eines Angebots auf Tausch gegen Aktien 
       eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG 
       börsennotierten Unternehmens 
       ('*Tauschaktien*'), so kann ein 
       bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt 
       oder auch im Wege des Auktionsverfahrens 
       bestimmt werden. Bei jedem dieser 
       Verfahren für den Tausch dürfen der 
       Tauschpreis bzw. die maßgeblichen 
       Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form 
       einer oder mehrerer Tauschaktien und 
       rechnerischer Bruchteile, 
       einschließlich etwaiger Bar- oder 
       Spitzenbeträge (ohne 
       Erwerbsnebenkosten), den 
       maßgeblichen Wert einer Aktie der 
       Gesellschaft gleicher Ausstattung um 
       nicht mehr als 10% über- oder 
       unterschreiten. Als Basis für die 
       Berechnung des maßgeblichen Werts 
       ist dabei für jede Aktie der 
       Gesellschaft und für jede Tauschaktie 
       jeweils das arithmetische Mittel der 
       Schlussauktionspreise im XETRA-Handel 
       (oder einem an die Stelle des 
       XETRA-Systems getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den 
       vier Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
       öffentlichen Ankündigung des 
       Tauschangebots bzw. der Aufforderung zur 
       Abgabe eines solchen Angebots. Wird die 
       Tauschaktie nicht im XETRA-Handel (oder 
       einem an die Stelle des XETRA-Systems 
       getretenen funktional vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
       Frankfurt/Main gehandelt, so sind die 
       Schlusskurse an der Börse 
       maßgeblich, an der im Durchschnitt 
       des letzten abgelaufenen Kalenderjahres 
       der höchste Handelsumsatz mit den 
       Tauschaktien erzielt wurde. 
 
   *c) Verwendung* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen 
   Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den 
   folgenden zu verwenden: 
 
   (1) Sie können auch in anderer Weise als 
       über die Börse oder durch Angebote an 
       alle Aktionäre veräußert werden, 
       wenn die eigenen Aktien gegen 
       Barleistung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG). Diese Ermächtigung gilt jedoch 
       nur mit der Maßgabe, dass die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
       Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals 
       nicht überschreiten dürfen, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner 
       sind auf diese Begrenzung diejenigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
       von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungspflichten auszugeben sind, 
       sofern die Schuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
   (2) Sie können gegen Sachleistung jeder Art 
       veräußert werden, insbesondere zum 
       Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen, Forderungen oder von 
       anderen mit dem Unternehmensgegenstand 
       der Gesellschaft im Zusammenhang 
       stehenden Wirtschaftsgütern. 
   (3) Sie können zur Gewährung von Aktien an 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an 
       Mitglieder der Geschäftsführung und 
       Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im 
       Sinne der § 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen verwendet werden, soweit 
       diese Personen aufgrund von 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu 
       deren Bezug berechtigt sind. 
   (4) Sie können im Rahmen des für den 
       Vorstand jeweils bestehenden 
       Vergütungssystems auch an Mitglieder des 
       Vorstandes ausgegeben werden, und zwar 
       auch an Erfüllungs statt für 
       Zahlungsansprüche. Soweit eigene Aktien 
       an Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft übertragen werden sollen, 
       obliegt die Entscheidung hierüber dem 
       Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
   (5) Sie können zur Erfüllung von Wandel- 
       oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungspflichten aus durch die 
       Gesellschaft oder von abhängigen oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehenden Unternehmen ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungspflichten verwenden werden. 
   (6) Sie können eingezogen werden, ohne dass 
       die Einziehung oder ihre Durchführung 
       eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
       Einziehung führt zur 
       Kapitalherabsetzung. Eigene Aktien 
       können auch in einem vereinfachten 
       Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
       Anpassung des anteiligen rechnerischen 
       Betrags der übrigen Stückaktien am 
       Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
       werden. Die Einziehung kann auf einen 
       Teil der erworbenen Aktien beschränkt 
       werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
       die Fassung der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme der 
       Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden 
   Ermächtigungen nach dieser lit. c)(1) bis (5) verwendet werden. Darüber 
   hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener 
   Aktien durch Angebot an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   den Gläubigern der von der Gesellschaft oder einem abhängigen oder im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- 
   oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
   Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht 
   zustünde; in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   eigenen Aktien ausgeschlossen. 
 
   Die Ermächtigungen nach dieser lit. c) können einmal oder mehrmals, ganz 
   oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam auch durch abhängige oder 
   im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für 
   Rechnung der Gesellschaft oder abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
   *d) Unterrichtung der Hauptversammlung* 
 
   Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des 
   Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf 
   sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am 
   Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien jeweils unterrichten. 
   Entsprechendes gilt für die Verwendung der eigenen Aktien. 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG sowie über den Ausschluss des Andienungsrechts* 
 
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 über die 
Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien auch in 
anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
vorzunehmen, sowie über die Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungsrechts 
erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen 
der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und wird auf Verlangen 
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird auch in 
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund 
einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres 
Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, eine 
entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt 
ist, zu erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder 
mittels eines öffentlichen Angebots an die Aktionäre bis zur Höhe von insgesamt 
10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
Gesellschaft erwerben zu können. Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 
04.06.2014 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien ist bis zum 03.06.2019 befristet und soll inhaltlich erweitert 
und erneuert werden. Der Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten der 
Gesellschaft sowohl im Hinblick auf die Modalitäten des Erwerbs der eigenen 
Aktien als auch im Hinblick auf ihre anschließende Verwendung. Auf die 
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf 
nicht zum Zwecke des Handelns mit eigenen Aktien genutzt werden. 
 
Der Erwerb der Aktien kann über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kauf- 
oder Tauschangebots oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe entsprechender 
Angebote durchgeführt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten die Anzahl der angedienten 
bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehenen Aktienzahlen übersteigt, 
kann der Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der 
Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen, 
um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im 
Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. 
Der Vereinfachung dient auch die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer 
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär, wofür ebenfalls das 
Andienungsrecht ausgeschlossen werden kann. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des 
Aktienrückerwerbs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
Kleinaktionären kann so vermieden werden. 
 
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder 
durch ein öffentliches Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre wieder 
veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten wird der Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt. 
 
Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch 
außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. 
Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen 
werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft 
anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der 
erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige 
Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Eine nachhaltige 
Einflussnahme auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft wird nicht verfolgt. 
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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