DJ DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Basler Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Basler Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2019
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-08 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Basler Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN: DE0005102008 \\ WKN: 510 200
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre
zu der am Donnerstag, den 16. Mai 2019,
um 13.30 Uhr in der
Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, 1. Stock,
Adolphsplatz 1 in 20457 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Basler
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018, der Lageberichte zum 31. Dezember 2018 für die Basler
Aktiengesellschaft und den Basler-Konzern sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und dem Bericht des Vorstands
mit den erläuternden Angaben nach §§ 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB
für das Geschäftsjahr 2018
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Basler
Aktiengesellschaft, An der Strusbek 60 - 62, 22926 Ahrensburg, und im
Internet unter
www.baslerweb.com
eingesehen werden.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2018 am 18. März 2019 gemäß §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1
AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2018 der Basler Aktiengesellschaft in Höhe von Euro
42.754.544,56 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer = EUR 5.097.093,21
Dividende von Euro 1,53
je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in die = EUR 7.000.000,00
Gewinnrücklage
Gewinnvortrag auf neue = EUR 30.657.451,35
Rechnung
Bilanzgewinn = EUR 42.754.544,56
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der
Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen eigenen Aktien, die
gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur
Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien
verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,53 je dividendenberechtigter
Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die
Gewinnverwendung unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 21. Mai 2019, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lübeck, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat der Basler
Aktiengesellschaft*
Der Aufsichtsrat der Basler Aktiengesellschaft setzt sich gemäß den
Regelungen §§ 95, Satz 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1
Nr. 1 S. 1 und § 4 Abs. 1 DrittelbG aus vier Mitglieder von den
Aktionären nach dem Aktiengesetz und zwei Mitglieder von den
Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammen.
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Norbert Basler endet
turnusgemäß mit Ablauf der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019. Aus
diesem Grund ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes der
Anteilseignervertreter erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage der Anforderungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele der
Hauptversammlung vor, als Vertreter der Aktionäre mit Wirkung zum Ende
der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt,
Herrn Norbert Basler, Großhansdorf,
Unternehmer,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
*Aufsichtsratsmandate*
Herr Norbert Basler nimmt weitere Aufsichtsratsmandate bei der folgenden
Gesellschaft wahr:
* Mitglied im Aufsichtsrat der Plato AG,
Lübeck
* Mitglied im Aufsichtsrat Dr. Födisch
Umweltmesstechnik AG, Markranstädt
* Mitglied im Aufsichtsrat Beruf und Familie
im HanseBelt gGmbH, Bad Oldesloe
*Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien*
Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien bestehen bei:
* Stellv. Vorsitzender des Beirats der
Zöllner Holding GmbH, Kiel
*Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur Basler
Aktiengesellschaft*
Herr Norbert Basler hat seine Basler Aktien in 2015 auf die Basler
Beteiligungs GmbH & Co KG bzw. auf die Norbert Basler Holding GmbH in
2017 übertragen. Letztere hält augenblicklich 1.843.384 Stück
Basler-Aktien.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex
wird auf das Folgende hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat soll Herr Norbert Basler als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
*Zeitaufwand*
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Norbert Basler versichert, dass er
den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
*Ergänzende Informationen zu Herrn Norbert Basler (Lebenslauf im Sinne
5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex)*
Norbert Basler, Jahrgang 1963, studierte von 1983 bis 1988 Maschinenbau
an der Technischen Universität Clausthal mit dem Schwerpunkt Elektrische
Informationstechnik. Noch während des Studiums gründete er die heutige
Basler AG. Im Frühjahr 2000 wechselte Norbert Basler aus dem Vorstand in
den Aufsichtsrat und wurde 2003 zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt.
Weitere Informationen zu Herrn Norbert Basler stehen unter dem Link
http://www.baslerweb.com/de/unternehmen/investoren/hauptversammlung/2019
bereit.
7. *Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus
Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Änderung der Satzung der
Gesellschaft*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
7.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird
von EUR 3.500.000,00 um EUR 7.000.000,00
auf EUR 10.500.000,00 nach den
Vorschriften über die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG)
erhöht. Die Kapitalerhöhung wird durch
Ausgabe von 7.000.000 Stück neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von
EUR 1,00 je Aktie durchgeführt. Die neuen
Aktien werden an die Aktionäre der Basler
Aktiengesellschaft, Ahrensburg, im
Verhältnis 1:2 ausgegeben, so dass auf je
eine alte Aktie zwei neue Aktien
entfallen. Die neuen Aktien sind ab dem
1. Januar 2020 gewinnberechtigt.
Die Kapitalerhöhung erfolgt durch
Umwandlung der unter Punkt 2 dieser
Tagesordnung abgestimmten Gewinnrücklage
in Höhe von EUR 7.000.000,00 in
Grundkapital. Dem Beschluss über die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
wird der vom Aufsichtsrat festgestellte
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2018 zugrunde gelegt. Dieser
geprüfte und festgestellte
Jahresabschluss ist mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers der Gesellschafter, der
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Lübeck, versehen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
Kapitalerhöhung festzulegen.
7.2 § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft werden mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses
gemäß vorstehendem Punkt 7.1 der
Tagesordnung in Anpassung an die
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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: -2-
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
und die damit einhergehende Erhöhung des
Grundkapitals geändert und erhalten
folgenden Wortlaut:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 10.500.000,00 (in Worten:
Euro zehn Millionen
fünfhunderttausend).
b) Das Grundkapital ist eingeteilt in
10.500.000,00 (in Worten: zehn
Millionen fünfhunderttausend) auf den
Inhaber ausgestellte Stückaktien
(nachfolgend *Aktien*).
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des
Andienungsrechts*
Die von der Hauptversammlung am 04.06.2014 erteilte Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird am 03.06.2019 auslaufen.
Bislang sind aufgrund dieser Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien bereits Aktien erworben worden, die aber die gesetzliche
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals noch nicht ausschöpfen. Der
Gesellschaft soll nun eine neue und hinsichtlich der Verwendung
erweiterte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
eingeräumt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
*a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien*
Die von der Hauptversammlung am 04.06.2014 erteilte Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerden
dieser neuen Ermächtigung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
*b) Erwerb eigener Aktien*
aa) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 15.05.2024
eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den
§§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke
ausgeübt werden; sie kann aber auch von abhängigen oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. Sie darf nicht zum
Zwecke des Handelns mit eigenen Aktien genutzt werden.
bb) Der Erwerb darf nach Wahl der Gesellschaft (i) über die Börse oder
(ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten
öffentlichen Erwerbsangebots bzw. einer an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten oder (iii) durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Tauschangebot gegen Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2
AktG börsennotierten Unternehmens bzw. durch eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die
Börse, so darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag
durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs für die Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht
mehr als 10% über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches
Kaufangebot an alle Aktionäre der
Gesellschaft bzw. durch eine öffentliche
Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebots, dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) das arithmetische
Mittel der Schlussauktionspreise im
XETRA-Handel (oder einem an die Stelle
des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung an den vier Börsentagen vor
dem Tag der öffentlichen Ankündigung des
Angebots bzw. der Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots um nicht mehr als
10% über- oder unterschreiten. Das
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
von Kaufangeboten können eine Annahme-
bzw. eine Angebotsfrist, Bedingungen
vorsehen. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen
Angebots während der Annahmefrist bzw.
nach der Veröffentlichung einer
öffentlichen Aufforderung während der
Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen,
so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
angepasst werden. In diesem Fall wird
auf das arithmetische Mittel der
Schlussauktionspreise im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung an den vier Börsentagen vor
dem Tag der öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt. Das Volumen des
Angebots bzw. der Aufforderung zur
Abgabe von Angeboten kann begrenzt
werden. Sofern die gesamte Zeichnung des
Angebots bzw. die insgesamt abgegebenen
Verkaufsangebote dieses Volumen
überschreiten, kann das Andienungsrecht
der Aktionäre insoweit ausgeschlossen
werden, als die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien erfolgt.
Ebenso kann eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen von bis zu 100 zum
Erwerb angebotener Aktien je Aktionär
vorgesehen und auch insoweit das
Andienungsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden.
(3) Erfolgt der Erwerb durch ein
öffentliches Angebot oder durch eine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots auf Tausch gegen Aktien
eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG
börsennotierten Unternehmens
('*Tauschaktien*'), so kann ein
bestimmtes Tauschverhältnis festgelegt
oder auch im Wege des Auktionsverfahrens
bestimmt werden. Bei jedem dieser
Verfahren für den Tausch dürfen der
Tauschpreis bzw. die maßgeblichen
Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form
einer oder mehrerer Tauschaktien und
rechnerischer Bruchteile,
einschließlich etwaiger Bar- oder
Spitzenbeträge (ohne
Erwerbsnebenkosten), den
maßgeblichen Wert einer Aktie der
Gesellschaft gleicher Ausstattung um
nicht mehr als 10% über- oder
unterschreiten. Als Basis für die
Berechnung des maßgeblichen Werts
ist dabei für jede Aktie der
Gesellschaft und für jede Tauschaktie
jeweils das arithmetische Mittel der
Schlussauktionspreise im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den
vier Börsenhandelstagen vor dem Tag der
öffentlichen Ankündigung des
Tauschangebots bzw. der Aufforderung zur
Abgabe eines solchen Angebots. Wird die
Tauschaktie nicht im XETRA-Handel (oder
einem an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse
Frankfurt/Main gehandelt, so sind die
Schlusskurse an der Börse
maßgeblich, an der im Durchschnitt
des letzten abgelaufenen Kalenderjahres
der höchste Handelsumsatz mit den
Tauschaktien erzielt wurde.
*c) Verwendung*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen
Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den
folgenden zu verwenden:
(1) Sie können auch in anderer Weise als
über die Börse oder durch Angebote an
alle Aktionäre veräußert werden,
wenn die eigenen Aktien gegen
Barleistung zu einem Preis
veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4
AktG). Diese Ermächtigung gilt jedoch
nur mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten dürfen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner
sind auf diese Begrenzung diejenigen
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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: -3-
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen bzw.
Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden.
(2) Sie können gegen Sachleistung jeder Art
veräußert werden, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen, Forderungen oder von
anderen mit dem Unternehmensgegenstand
der Gesellschaft im Zusammenhang
stehenden Wirtschaftsgütern.
(3) Sie können zur Gewährung von Aktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
Mitglieder der Geschäftsführung und
Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im
Sinne der § 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen verwendet werden, soweit
diese Personen aufgrund von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu
deren Bezug berechtigt sind.
(4) Sie können im Rahmen des für den
Vorstand jeweils bestehenden
Vergütungssystems auch an Mitglieder des
Vorstandes ausgegeben werden, und zwar
auch an Erfüllungs statt für
Zahlungsansprüche. Soweit eigene Aktien
an Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft übertragen werden sollen,
obliegt die Entscheidung hierüber dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft.
(5) Sie können zur Erfüllung von Wandel-
oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus durch die
Gesellschaft oder von abhängigen oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen ausgegebenen
Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit
Wandel- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten verwenden werden.
(6) Sie können eingezogen werden, ohne dass
die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die
Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Eigene Aktien
können auch in einem vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch
Anpassung des anteiligen rechnerischen
Betrags der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft eingezogen
werden. Die Einziehung kann auf einen
Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Inanspruchnahme der
Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen nach dieser lit. c)(1) bis (5) verwendet werden. Darüber
hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener
Aktien durch Angebot an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den Gläubigern der von der Gesellschaft oder einem abhängigen oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht
zustünde; in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese
eigenen Aktien ausgeschlossen.
Die Ermächtigungen nach dieser lit. c) können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam auch durch abhängige oder
im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für
Rechnung der Gesellschaft oder abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen handelnde Dritte ausgenutzt werden.
*d) Unterrichtung der Hauptversammlung*
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des
Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf
sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am
Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien jeweils unterrichten.
Entsprechendes gilt für die Verwendung der eigenen Aktien.
*Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG sowie über den Ausschluss des Andienungsrechts*
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 über die
Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien auch in
anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
vorzunehmen, sowie über die Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungsrechts
erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und wird auf Verlangen
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird auch in
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund
einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10% ihres
Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, eine
entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt
ist, zu erteilen. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder
mittels eines öffentlichen Angebots an die Aktionäre bis zur Höhe von insgesamt
10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft erwerben zu können. Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom
04.06.2014 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien ist bis zum 03.06.2019 befristet und soll inhaltlich erweitert
und erneuert werden. Der Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten der
Gesellschaft sowohl im Hinblick auf die Modalitäten des Erwerbs der eigenen
Aktien als auch im Hinblick auf ihre anschließende Verwendung. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz
der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf
nicht zum Zwecke des Handelns mit eigenen Aktien genutzt werden.
Der Erwerb der Aktien kann über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kauf-
oder Tauschangebots oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe entsprechender
Angebote durchgeführt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten die Anzahl der angedienten
bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehenen Aktienzahlen übersteigt,
kann der Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der
Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen,
um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen.
Der Vereinfachung dient auch die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär, wofür ebenfalls das
Andienungsrecht ausgeschlossen werden kann. Diese Möglichkeit dient dazu,
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des
Aktienrückerwerbs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von
Kleinaktionären kann so vermieden werden.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre wieder
veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten wird der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien auch
außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Angebot veräußern, wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird
von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht.
Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen
werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft
anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der
erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige
Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Eine nachhaltige
Einflussnahme auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft wird nicht verfolgt.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen
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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: -4-
gewahrt. Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist unter Einbeziehung von Aktien, für die das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Dem Schutz der Aktionäre vor Verwässerung wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Interessierte Aktionäre können somit ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe am Markt zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen erhalten. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen eine Sachleistung aller Art zu veräußern. Damit soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen aller Art, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder auch anderen mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder auch Forderungen anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Wirtschaftsgütern. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Dabei darf der Wert der Sachleistung, für die die Aktien gewährt werden, bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig sein. Dadurch wird sichergestellt, dass allenfalls eine unwesentliche Verwässerung der Vermögensverhältnisse der Aktionäre eintritt. Konkrete Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit nicht. Ferner sieht die Ermächtigung vor, dass die eigenen Aktien unter dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dafür verwendet werden können, die Wandel- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten von Gläubigern aus durch die Gesellschaft oder durch mit der Gesellschaft im Sinne der § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) zu erfüllen. So kann es zweckmäßig sein, anstelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Wandel- oder Optionsrechte bzw. zur Erfüllung der Wandlungspflichten einzusetzen. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre den Gläubigern der von der Gesellschaft oder einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn die jeweiligen Options- oder Wandlungsrechte bereits ausgeübt bzw. Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. Die Schuldverschreibungsbedingungen enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz der Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit, zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne der § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu gewähren, soweit diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Ebenso können eigene Aktien im Rahmen des für den Vorstand jeweils bestehenden Vergütungssystems auch an Mitglieder des Vorstandes ausgegeben werden, und zwar auch an Erfüllungs statt für Zahlungsansprüche. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Verwendung eigener Aktien ermöglicht es der Gesellschaft, Aktien als Vergütungsbestandteile zu verwenden, ohne hierfür Kapitalerhöhungen vornehmen zu müssen. Die Nutzung eigener Aktien als Vergütungsbestandteil kann zudem zu einer Schonung der Liquidität der Gesellschaft beitragen und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre die Identifikation der begünstigten Organmitglieder und Arbeitnehmer mit der Gesellschaft stärken. Die Überwachung der Ausnutzung der Ermächtigung durch den Vorstand wird durch das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats zu der geplanten Ausnutzung und die Pflicht des Vorstands, jeweils der nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung der Ermächtigungen zu berichten, sichergestellt. *II. Datum der Bekanntmachung* Die ordentliche Hauptversammlung am 16. Mai 2019 wird durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im Bundesanzeiger am 08. April 2019 bekannt gemacht. *III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger Euro 3.500.000,00 und ist eingeteilt in 3.500.000 auf den Inhaber ausgestellte Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit 3.500.000. Von diesen 3.500.000 Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt 164.081 Stimmrechte aus eigenen Aktien (§ 71b AktG). Die konkrete Anzahl der nicht ruhenden Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern. *IV. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* *Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens 09. Mai 2019, 24.00 Uhr, bei der nachstehend bezeichneten Stelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 25. April 2019, 00.00 Uhr, (sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen hat. Dieser Nachweis ist in Textform in deutscher oder in englischer Sprache zu erbringen und muss der Gesellschaft unter folgender Anmeldeadresse bis zum Ablauf des 09. Mai 2019, 24.00 Uhr, zugehen: Basler Aktiengesellschaft c/o COMMERZBANK AG GS-MO 3.1.1 General Meetings D - 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 / 136 - 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre können ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben. Hierzu steht das auf der Internetseite der Gesellschaft www.baslerweb.com unter der Rubrik 'Unternehmen/Investoren' und dort unter 'Hauptversammlung' zum Download bereitgestellte Formular zur Verfügung, welches auch direkt bei der Gesellschaft abgefordert werden kann. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis der Aktionärseigenschaft erbracht haben. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 15. Mai 2019 bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse eingegangen sein: Basler Aktiengesellschaft Investor Relations An der Strusbek 60 - 62 D-22926 Ahrensburg Telefax: +49 (0) 4102 / 463-46-101 E-Mail: hv2019@baslerweb.com Weitere Hinweise zur Briefwahl befinden sich auf dem Formular zur Ausübung der Stimmrechte im Wege der Briefwahl.
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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Basler Aktiengesellschaft: -5-
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen, einer Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen: Basler Aktiengesellschaft Investor Relations An der Strusbek 60 - 62 D-22926 Ahrensburg Telefax: +49 (0) 4102 / 463-46-101 E-Mail: hv2019@baslerweb.com Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesendet. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baslerweb.com unter der Rubrik 'Unternehmen/Investoren' und dort unter 'Hauptversammlung' zum Herunterladen bereit. Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung* Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen sich ebenfalls gemäß den vorstehend genannten Bedingungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis der Aktionärseigenschaft erbracht haben. Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten Weisung abstimmen; auch bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten, diese bis spätestens zum Ablauf des 15. Mai 2019 (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an die nachfolgende Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse zu übermitteln: Basler Aktiengesellschaft Investor Relations An der Strusbek 60 - 62 D-22926 Ahrensburg Telefax: +49 (0) 4102 / 463-46-101 E-Mail: hv2019@baslerweb.com Alternativ ist eine Übergabe an die Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht den Aktionären unter der Internetadresse www.baslerweb.com unter der Rubrik 'Unternehmen/Investoren' und dort unter 'Hauptversammlung' zur Verfügung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht. *V. Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand an die folgende Adresse Basler Aktiengesellschaft Vorstand An der Strusbek 60 - 62 D-22926 Ahrensburg zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 15. April 2019 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum Aufsichtsrat sind ausschließlich zu richten an: Basler Aktiengesellschaft Investor Relations An der Strusbek 60 - 62 D-22926 Ahrensburg Telefax: +49 (0) 4102 / 463-46-101 E-Mail: hv2019@baslerweb.com Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum Aufsichtsrat, die mit Begründung, wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum Aufsichtsrat keiner Begründung bedürfen, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 01. Mai 2019 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.baslerweb.com veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer) beziehungsweise nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten. *Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. *VI. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG* Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baslerweb.com im Bereich 'Unternehmen / Investoren' unter 'Hauptversammlung'. *VII. Hinweis* Auf die nach §§ 33 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
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April 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
*VIII. Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO*
Die Basler Aktiengesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der
Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten: Kontaktdaten
(insbesondere Name, Adresse oder die E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Name,
Adresse oder die E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters), Informationen über Aktien (z. B. Anzahl der Aktien,
Besitzart der Aktie) und Verwaltungsdaten (z. B. die Eintrittskartennummer). Die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert
auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Basler
Aktiengesellschaft ist rechtlich verpflichtet, eine Hauptversammlung
durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben
genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe von
personenbezogenen Daten können Aktionäre sich nicht zur Hauptversammlung
anmelden.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die
Basler Aktiengesellschaft
An der Strusbek 60 - 62
D-22926 Ahrensburg
E-Mail: hv2019@baslerweb.com
Telefon: +49 (0)- 4102 463 0
Personenbezogene Daten, die Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich nicht an
Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten,
sofern diese von der Basler Aktiengesellschaft zur Erbringung von
Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt
wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie
etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister
erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der
Dienstleistung notwendig ist. Die Gesellschaft ist zudem unter bestimmten
Umständen gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Daten weiteren Empfängern,
z.B. Behörden oder Gerichten zu übermitteln.
Im Zusammenhang mit etwaigen zugänglich zu machenden
Tagesordnungsergänzungsanträgen, Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden
persönliche Daten über Aktionäre veröffentlicht.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts während der
Hauptversammlung können andere Versammlungsteilnehmer Einblick in die in dem
Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen. Die oben genannten Daten werden
in der Regel drei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht oder
anonymisiert, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall
im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen die Basler Aktiengesellschaft oder
seitens der Basler Aktiengesellschaft geltend gemacht werden (gesetzliche
Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich.
Aktionäre haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie
gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich
haben sie das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten und die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen sowie ein
Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO
entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat
(Recht auf 'Datenportabilität'). Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine
entsprechende E-Mail an
hv2019@baslerweb.com
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Basler Aktiengesellschaft erreichen Sie unter
folgender Adresse:
Dr. Uwe Schläger
datenschutz nord GmbH
Konsul-Smidt-Straße 88
28217 Bremen
Tel.: +49 (0) 421 69 66 32 0
office@datenschutz-nord.de
Ahrensburg, im April 2019
*Basler Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2019-04-08 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Basler Aktiengesellschaft
An der Strusbek 60 - 62
22926 Ahrensburg
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Telefon: +49 4102 4630
Fax: +49 4102 463109
E-Mail: ir@baslerweb.com
Internet: http://www.baslerweb.com
ISIN: DE0005102008
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Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange
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