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DGAP-News: STINAG Stuttgart Invest AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Morzart-Saal des Kultur, &
Kongresszentrums Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-08 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
STINAG Stuttgart Invest AG Stuttgart Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, 23. Mai 2019, um 10.00 Uhr
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu
unserer ordentlichen Hauptversammlung für das
Geschäftsjahr 2018 am Donnerstag, 23. Mai 2019, um
10.00 Uhr, in den Mozart-Saal des Kultur- &
Kongresszentrums Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3 in
70174 Stuttgart, ein.
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses für
das Geschäftsjahr 2018, des zusammengefassten
Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest
AG und den Konzern sowie des Berichtes des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018*
Der festgestellte Jahresabschluss, der
gebilligte Konzernabschluss, der
zusammengefasste Lagebericht für die STINAG
Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie der
Bericht des Aufsichtsrates werden den
Aktionären und der Hauptversammlung nach §§
176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich
gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung
vom Vorstand und der Bericht des
Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrates erläutert.
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss
sind mit dem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach
§ 172 AktG festgestellt.
Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu
fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von
dem im Jahresabschluss ausgewiesenen
Bilanzgewinn von 40.791.414,28 EUR
a) einen Teilbetrag von 11.164.993,50 EUR
zur Ausschüttung einer Dividende von EUR
0,75 je Stückaktie = 11.164.993,50 EUR
zu verwenden und
b) den verbleibenden Betrag in Höhe von
29.626.420,78 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen.
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien
sind gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. Der vorstehende
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
von der Gesellschaft im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 113.342
eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der von
der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien
bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
verändern, wird bei unveränderter Höhe der
Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes der STINAG
Stuttgart Invest AG für das Geschäftsjahr
2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Vorstandes der STINAG Stuttgart Invest AG
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates der STINAG
Stuttgart Invest AG für das Geschäftsjahr
2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrates der STINAG Stuttgart
Invest AG Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu wählen.
Die vollständige Tagesordnung mit den
Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der STINAG
Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat, Tübinger
Straße 41, 70178 Stuttgart, kostenfrei angefordert
werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur
Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der
Adresse
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes*
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf
des 16. Mai 2019, 24.00 Uhr, in Textform (§
126 b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache bei der folgenden für die
Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur
Hauptversammlung angemeldet und ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes durch die Bescheinigung ihres
Anteilsbesitzes durch das Depot führende
Institut nachgewiesen haben:
STINAG Stuttgart Invest AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 127 79264
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
mit allen Filialen der
Baden-Württembergische Bank
(2) Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes hat durch eine in Textform (§
126 b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des Depot
führenden Institutes über den Anteilsbesitz
zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den
Beginn des 02. Mai 2019 (d. h. 00.00 Uhr) zu
beziehen.
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der
vorgenannten Adresse spätestens am 16. Mai
2019, 24.00 Uhr, zugehen.
Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechtes als Aktionär nur gilt, wer den
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes erbracht hat. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder
nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechtes richten sich ausschließlich
- neben der Notwendigkeit zur Anmeldung -
nach dem Aktienbesitz zum 02. Mai 2019, 00.00
Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem
Nachweisstichtag ist keine Sperre für die
Veräußerung von Aktien verbunden. Auch
bei vollständiger oder teilweiser
Veräußerung von Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechtes
ausschließlich der Aktienbesitz zum
Nachweisstichtag maßgebend; d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind für die von
ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der
Anmeldung und des Nachweises werden den
Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Diese
Eintrittskarten enthalten auch ein Formular
für die Erteilung einer Vollmacht zur
Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung.
Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten,
ausüben lassen. Auch in allen Fällen der
Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten;
ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des
Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich.
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen nach § 135
Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
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April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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