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DGAP-HV: STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Morzart-Saal des Kultur, & Kongresszentrums Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §12

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DGAP-News: STINAG Stuttgart Invest AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Morzart-Saal des Kultur, & 
Kongresszentrums Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3, 70174 Stuttgart mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STINAG Stuttgart Invest AG Stuttgart Tagesordnung der 
ordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, 23. Mai 2019, um 10.00 Uhr 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu 
unserer ordentlichen Hauptversammlung für das 
Geschäftsjahr 2018 am Donnerstag, 23. Mai 2019, um 
10.00 Uhr, in den Mozart-Saal des Kultur- & 
Kongresszentrums Liederhalle, Berliner Platz 1 - 3 in 
70174 Stuttgart, ein. 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses für 
   das Geschäftsjahr 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest 
   AG und den Konzern sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss, der 
   gebilligte Konzernabschluss, der 
   zusammengefasste Lagebericht für die STINAG 
   Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie der 
   Bericht des Aufsichtsrates werden den 
   Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 
   176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich 
   gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung 
   vom Vorstand und der Bericht des 
   Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrates erläutert. 
 
   Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss 
   sind mit dem uneingeschränkten 
   Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach 
   § 172 AktG festgestellt. 
 
   Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von 
   dem im Jahresabschluss ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn von 40.791.414,28 EUR 
 
   a) einen Teilbetrag von 11.164.993,50 EUR 
 
      zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 
      0,75 je Stückaktie = 11.164.993,50 EUR 
 
      zu verwenden und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von 
      29.626.420,78 EUR auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien 
   sind gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 113.342 
   eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der von 
   der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
   bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   verändern, wird bei unveränderter Höhe der 
   Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes der STINAG 
   Stuttgart Invest AG für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstandes der STINAG Stuttgart Invest AG 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates der STINAG 
   Stuttgart Invest AG für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates der STINAG Stuttgart 
   Invest AG Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
Die vollständige Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der STINAG 
Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat, Tübinger 
Straße 41, 70178 Stuttgart, kostenfrei angefordert 
werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur 
Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der 
Adresse 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes* 
 
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
    Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen 
    Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf 
    des 16. Mai 2019, 24.00 Uhr, in Textform (§ 
    126 b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache bei der folgenden für die 
    Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur 
    Hauptversammlung angemeldet und ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes durch die Bescheinigung ihres 
    Anteilsbesitzes durch das Depot führende 
    Institut nachgewiesen haben: 
 
     STINAG Stuttgart Invest AG 
     c/o Landesbank Baden-Württemberg 
     4035 H Hauptversammlungen 
     Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart 
     Telefax: +49 (0) 711 127 79264 
     E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
     mit allen Filialen der 
     Baden-Württembergische Bank 
(2) Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes hat durch eine in Textform (§ 
    126 b BGB) in deutscher oder englischer 
    Sprache erstellte Bescheinigung des Depot 
    führenden Institutes über den Anteilsbesitz 
    zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den 
    Beginn des 02. Mai 2019 (d. h. 00.00 Uhr) zu 
    beziehen. 
 
    Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der 
    vorgenannten Adresse spätestens am 16. Mai 
    2019, 24.00 Uhr, zugehen. 
 
    Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur 
    Gesellschaft für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechtes als Aktionär nur gilt, wer den 
    Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes erbracht hat. Die Gesellschaft 
    ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
    Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises 
    einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
    verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder 
    nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
    Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
    Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und der Umfang des 
    Stimmrechtes richten sich ausschließlich 
    - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - 
    nach dem Aktienbesitz zum 02. Mai 2019, 00.00 
    Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem 
    Nachweisstichtag ist keine Sperre für die 
    Veräußerung von Aktien verbunden. Auch 
    bei vollständiger oder teilweiser 
    Veräußerung von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
    den Umfang des Stimmrechtes 
    ausschließlich der Aktienbesitz zum 
    Nachweisstichtag maßgebend; d. h. 
    Veräußerungen von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
    die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
    Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt 
    für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und 
    erst danach Aktionär werden, sind für die von 
    ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
    stimmberechtigt, soweit sie sich 
    bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
    ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
    keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung. 
 
    Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
    Anmeldung und des Nachweises werden den 
    Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Diese 
    Eintrittskarten enthalten auch ein Formular 
    für die Erteilung einer Vollmacht zur 
    Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. 
    Um den rechtzeitigen Erhalt der 
    Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
    die Aktionäre, frühzeitig für die 
    Übersendung der Anmeldung und des 
    Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
    Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch 
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, 
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, 
ausüben lassen. Auch in allen Fällen der 
Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; 
ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. 
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen nach § 135 
Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 

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April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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