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DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LANXESS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-08 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
LANXESS Aktiengesellschaft Köln WKN 547040 
ISIN DE0005470405 Wir berufen hiermit die ordentliche 
Hauptversammlung der LANXESS Aktiengesellschaft mit 
Sitz in Köln ein auf Donnerstag, den 23. Mai 2019, um 
10:00 Uhr, in die LANXESS arena, Willy-Brandt-Platz 1, 
50679 Köln. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft 
   und für den Konzern, einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1 sowie 315a Absatz 1 HGB, sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit nach § 172 Absatz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von 126.930.964,91 EURO wie folgt zu verwenden: 
 
   -         Ausschüttung      80.787.011,40 
             einer Dividende   EURO, 
             von 0,90 EURO je 
             dividendenberecht 
             igter 
             Stückaktie 
   -         Gewinnvortrag     46.143.953,51 
                               EURO, 
   Bilanzgewinn insgesamt      126.930.964,91 
                               EURO. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden 
   die bei Fassung des Beschlussvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen 
   dividendenberechtigten Stückaktien (89.763.346, 
   Stand 11. März 2019) zugrunde gelegt. Die 
   Gesellschaft führt zurzeit, wie am 10. Januar 
   2019 bekanntgemacht, ein bis zum 31. Dezember 
   2019 befristetes Rückkaufprogramm zum Erwerb 
   eigener Aktien zu einem Kaufpreis von bis zu 
   200 Mio. EURO (ohne Nebenkosten) über die Börse 
   durch. Zum 11. März 2019 hat sie 1.759.590 
   Stückaktien zurückerworben. Die Gesellschaft 
   wird bis zum Tag der Hauptversammlung weitere 
   Stückaktien zurückerwerben. Da eigene Aktien 
   nicht dividendenberechtigt sind, wird sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   bis zum Tag der Hauptversammlung weiter 
   verringern. Daher wird der Beschlussvorschlag 
   am Tag der Hauptversammlung wie folgt 
   angepasst: Der Dividendenbetrag je 
   dividendenberechtigter Stückaktie von 0,90 EURO 
   bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme vermindert, erhöht sich der 
   Gewinnvortrag entsprechend. Ein entsprechend 
   redaktionell aktualisierter Beschlussvorschlag 
   wird der Hauptversammlung zur Abstimmung 
   vorgelegt. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 28. Mai 2019, fällig und 
   wird dann ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
   Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu 
   lassen. 
5. *Wahlen zum Prüfer* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des im Halbjahresfinanzbericht 2019 
      enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts 
 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und 
   Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere 
   keine Klausel auferlegt wurde, die seine 
   Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt 
   hat. 
6. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   AktG, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, 
   unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung* 
 
   Die bisherige von der Hauptversammlung im Jahr 
   2016 erteilte Ermächtigung gemäß § 71 
   Absatz 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien wird derzeit von der 
   Gesellschaft ausgenutzt. Die Gesellschaft 
   führt, wie am 10. Januar 2019 bekanntgemacht, 
   ein bis zum 31. Dezember 2019 befristetes 
   Rückkaufprogramm zum Erwerb eigener Aktien zu 
   einem Kaufpreis von bis zu 200 Mio. EURO (ohne 
   Nebenkosten) über die Börse durch. Die 
   erworbenen eigenen Aktien sollen nach Abschluss 
   des Rückkaufprogramms eingezogen werden. Vor 
   diesem Hintergrund und da die bisherige 
   Ermächtigung aus dem Jahr 2016 am 19. Mai 2021 
   ausläuft, soll die Ermächtigung vorzeitig nach 
   Abschluss des derzeit stattfindenden 
   Rückkaufprogramms erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung vom 20. Mai 2016 
      beschlossene und bis zum 19. Mai 2021 
      befristete Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien wird mit 
      Wirksamwerden gemäß lit. l) der 
      nachfolgenden neuen Ermächtigung 
      aufgehoben. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
      Mai 2024 eigene Aktien der Gesellschaft 
      in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls einer dieser Werte geringer ist - 
      des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung oder des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder 
      gemeinsam, durch die Gesellschaft oder 
      auch durch nachgeordnete 
      Konzernunternehmen der Gesellschaft oder 
      von Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
      oder ihrer nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
      Die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung der eigenen Aktien kann 
      jeweils ganz oder teilweise, einmal oder 
      mehrmals ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck, insbesondere in 
      Verfolgung eines oder mehrerer der in 
      lit. c) bis h) genannten Zwecke ausgeübt 
      werden. Erfolgt die Verwendung zu einem 
      oder mehreren der in lit. c), d), f), g) 
      oder h) genannten Zwecke, ist das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
      Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall 
      der Veräußerung der eigenen Aktien 
      durch ein Angebot an alle Aktionäre das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands über die Börse oder mittels 
      eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
      mittels einer öffentlichen Aufforderung 
      an die Aktionäre zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots. 
 
      Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über 
      die Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Erwerbspreis (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Eröffnungsauktion am Handelstag 
      ermittelten Kurs der Aktien der 
      Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
      Kaufangebot bzw. eine öffentliche 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots, dürfen der gebotene 
      Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
      Grenzwerte der Kauf- bzw. 
      Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Schlussauktion im Xetra-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Wertpapierbörse an den drei 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      öffentlichen Ankündigung des Angebots 
      bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Ergibt sich nach der Veröffentlichung 
      eines Kaufangebots eine erhebliche 
      Abweichung des maßgeblichen Kurses, 
      so kann das Angebot angepasst werden. In 
      diesem Fall wird auf den 
      Durchschnittskurs der drei 
      Börsenhandelstage vor dem Tag der 
      Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
      abgestellt; die 10 %-Grenze für das 
      Über- oder Unterschreiten ist auf 
      diesen Betrag anzuwenden. Sofern das 
      Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall 
      einer Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots von mehreren 
      gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
      angenommen werden können, muss die 
      Annahme nach dem Verhältnis der 
      angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
      erfolgen. Darüber hinaus kann zur 
      Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
      Aktien abgerundet werden. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien in anderer 
      Weise als über die Börse oder durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre zu 
      veräußern, unter der Voraussetzung, 
      dass die Veräußerung gegen 
      Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, 
      der den Börsenpreis von Aktien der 
      Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet (vereinfachter 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG). Die aufgrund dieser 
      Ermächtigung veräußerten Aktien 
      dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
      nicht überschreiten, und zwar weder im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung noch der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % 
      des Grundkapitals vermindert sich um den 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      auf diejenigen Aktien entfällt, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      direkter oder entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      wurden. Ferner vermindert sich diese 
      Grenze um Aktien, die zur Bedienung von 
      Options- oder Wandlungsrechten ausgegeben 
      wurden oder auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend 
      § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      wurden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien an Dritte gegen 
      Sachleistung zu übertragen, insbesondere 
      beim Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder bei 
      Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim 
      Erwerb von sonstigen 
      Vermögensgegenständen einschließlich 
      von Rechten und Forderungen. 
   e) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital unverändert bleibt und sich 
      stattdessen durch die Einziehung der 
      Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der 
      Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung 
      der Angabe der Zahl der Aktien in der 
      Satzung ermächtigt. 
   f) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung 
      von Verpflichtungen aus Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
      aus von der Gesellschaft oder deren 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      begebenen Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die 
      ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht 
      gewähren oder eine Wandlungs- oder 
      Optionspflicht bestimmen, zu verwenden. 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, 
      um Inhabern der von der Gesellschaft oder 
      deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
      begebenen Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die 
      ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
      oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
      bestimmen, eigene Aktien in dem Umfang zu 
      gewähren, in dem ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach 
      Erfüllung der Wandlungs- oder 
      Optionspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien 
      der Gesellschaft zustehen würde. 
   h) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien Personen, die 
      im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
      oder einem mit ihr verbundenen 
      Unternehmen stehen oder standen, zum 
      Erwerb anzubieten (Belegschaftsaktien). 
   i) Von den Ermächtigungen in lit. c), d), f) 
      und g) darf nur mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden. 
   j) Die Ermächtigungen in lit. c), d), f), g) 
      und h) können auch durch nachgeordnete 
      Konzernunternehmen der Gesellschaft oder 
      von Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
      oder ihrer nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
   k) Die Ermächtigungen in lit. c), d), e), 
      f), g) und h) gelten auch für die 
      Verwendung von eigenen Aktien, die 
      aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
      20. Mai 2016 erteilten Ermächtigung 
      erworben wurden. 
   l) Die vorstehende Ermächtigung wird wirksam 
      mit Beginn des Tages, der zwei Monate 
      nach dem Tag liegt, an dem die letzte 
      Bekanntmachung als Abschlussmeldung in 
      Bezug auf das am 10. Januar 2019 
      angekündigte Aktienrückkaufprogramm gem. 
      Art. 5 Absatz 1 lit. b) und Abs. 3 der 
      Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 
      Absatz 2 und Absatz 3 der delegierten 
      Verordnung (EU) 2016/1052 mittels 
      europäischem Medienbündel veröffentlicht 
      wurde, spätestens aber zum Beginn des 1. 
      Januar 2020. 
7. *Änderung von § 12 (Vergütung des 
   Aufsichtsrats) der Satzung* 
 
   Die derzeitige Regelung in § 12 der Satzung 
   sieht als Vergütung des Aufsichtsrats neben 
   einer festen Vergütung auch eine 
   erfolgsorientierte, auf die nachhaltige 
   Unternehmensentwicklung ausgerichtete variable 
   Vergütung vor. Die Höhe der variablen Vergütung 
   hängt von der Entwicklung des Aktienkurses der 
   Gesellschaft im Vergleich zum Dow Jones STOXX 
   600 Chemicals SM Index während eines Zeitraums 
   ab, der der üblichen Amtsperiode der 
   Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Der 
   aktuelle zur Ermittlung der variablen Vergütung 
   maßgebliche Betrachtungszeitraum endet mit 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahre 2020. 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung soll zukünftig auf 
   eine reine Festvergütung umgestellt werden. 
   Eine Umstellung der Aufsichtsratsvergütung auf 
   eine reine Festvergütung entspricht der 
   allgemeinen Entwicklung bei großen 
   deutschen börsennotierten Unternehmen. Die 
   bisherige erfolgsorientierte variable 
   Vergütung, für die der maßgebliche 
   Betrachtungszeitraum zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2020 endet, soll aufgehoben werden. 
   Weitere Änderungen sollen nicht erfolgen. 
   Die feste Vergütung soll trotz des Wegfalls der 
   erfolgsorientierten Vergütung nicht erhöht 
   werden. Die vorstehende Umstellung soll bereits 
   in dieser Hauptversammlung beschlossen werden, 
   jedoch erst für die Zeit nach Ablauf der 
   aktuellen Regelmandatsperiode der 
   Aufsichtsratsmitglieder und damit nach der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2020 gelten. Bis dahin soll die 
   Vergütung des Aufsichtsrats nach den bisherigen 
   Regelungen des § 12 der Satzung erfolgen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
    § 12 (Vergütung des Aufsichtsrats) der 
    Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
    gefasst: 
    '§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats 
    (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
    für seine Tätigkeit eine feste jährliche 
    Vergütung von jeweils 80.000 EURO ('feste 
    Vergütung'). Der Vorsitzende erhält das 
    Dreifache, sein Stellvertreter das 
    Eineinhalbfache der festen Vergütung. 
    (2) Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
    Ausschuss angehören, erhalten zusätzlich 
    ein Halb der festen Vergütung. Der 
    Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 
    zusätzlich ein weiteres Halb der festen 
    Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in 
    einem anderen Ausschuss als dem 
    Prüfungsausschuss den Vorsitz führen, 
    erhalten zusätzlich ein Viertel der festen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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