DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: LANXESS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-08 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. LANXESS Aktiengesellschaft Köln WKN 547040 ISIN DE0005470405 Wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung der LANXESS Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln ein auf Donnerstag, den 23. Mai 2019, um 10:00 Uhr, in die LANXESS arena, Willy-Brandt-Platz 1, 50679 Köln. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft und für den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 sowie 315a Absatz 1 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Absatz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 126.930.964,91 EURO wie folgt zu verwenden: - Ausschüttung 80.787.011,40 einer Dividende EURO, von 0,90 EURO je dividendenberecht igter Stückaktie - Gewinnvortrag 46.143.953,51 EURO, Bilanzgewinn insgesamt 126.930.964,91 EURO. Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die bei Fassung des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien (89.763.346, Stand 11. März 2019) zugrunde gelegt. Die Gesellschaft führt zurzeit, wie am 10. Januar 2019 bekanntgemacht, ein bis zum 31. Dezember 2019 befristetes Rückkaufprogramm zum Erwerb eigener Aktien zu einem Kaufpreis von bis zu 200 Mio. EURO (ohne Nebenkosten) über die Börse durch. Zum 11. März 2019 hat sie 1.759.590 Stückaktien zurückerworben. Die Gesellschaft wird bis zum Tag der Hauptversammlung weitere Stückaktien zurückerwerben. Da eigene Aktien nicht dividendenberechtigt sind, wird sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung weiter verringern. Daher wird der Beschlussvorschlag am Tag der Hauptversammlung wie folgt angepasst: Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie von 0,90 EURO bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Ein entsprechend redaktionell aktualisierter Beschlussvorschlag wird der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 28. Mai 2019, fällig und wird dann ausgezahlt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 5. *Wahlen zum Prüfer* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat. 6. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung* Die bisherige von der Hauptversammlung im Jahr 2016 erteilte Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird derzeit von der Gesellschaft ausgenutzt. Die Gesellschaft führt, wie am 10. Januar 2019 bekanntgemacht, ein bis zum 31. Dezember 2019 befristetes Rückkaufprogramm zum Erwerb eigener Aktien zu einem Kaufpreis von bis zu 200 Mio. EURO (ohne Nebenkosten) über die Börse durch. Die erworbenen eigenen Aktien sollen nach Abschluss des Rückkaufprogramms eingezogen werden. Vor diesem Hintergrund und da die bisherige Ermächtigung aus dem Jahr 2016 am 19. Mai 2021 ausläuft, soll die Ermächtigung vorzeitig nach Abschluss des derzeit stattfindenden Rückkaufprogramms erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 20. Mai 2016 beschlossene und bis zum 19. Mai 2021 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden gemäß lit. l) der nachfolgenden neuen Ermächtigung aufgehoben. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Mai 2024 eigene Aktien der Gesellschaft in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls einer dieser Werte geringer ist - des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder gemeinsam, durch die Gesellschaft oder auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgeübt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung der eigenen Aktien kann jeweils ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) bis h) genannten Zwecke ausgeübt werden. Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. c), d), f), g) oder h) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen. b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion am Handelstag ermittelten Kurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots eine erhebliche Abweichung des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, muss die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien abgerundet werden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Dritte gegen Sachleistung zu übertragen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen. e) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. f) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht bestimmen, zu verwenden. g) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, um Inhabern der von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht bestimmen, eigene Aktien in dem Umfang zu gewähren, in dem ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft zustehen würde. h) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb anzubieten (Belegschaftsaktien). i) Von den Ermächtigungen in lit. c), d), f) und g) darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden. j) Die Ermächtigungen in lit. c), d), f), g) und h) können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgeübt werden. k) Die Ermächtigungen in lit. c), d), e), f), g) und h) gelten auch für die Verwendung von eigenen Aktien, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2016 erteilten Ermächtigung erworben wurden. l) Die vorstehende Ermächtigung wird wirksam mit Beginn des Tages, der zwei Monate nach dem Tag liegt, an dem die letzte Bekanntmachung als Abschlussmeldung in Bezug auf das am 10. Januar 2019 angekündigte Aktienrückkaufprogramm gem. Art. 5 Absatz 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Absatz 2 und Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 mittels europäischem Medienbündel veröffentlicht wurde, spätestens aber zum Beginn des 1. Januar 2020. 7. *Änderung von § 12 (Vergütung des Aufsichtsrats) der Satzung* Die derzeitige Regelung in § 12 der Satzung sieht als Vergütung des Aufsichtsrats neben einer festen Vergütung auch eine erfolgsorientierte, auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtete variable Vergütung vor. Die Höhe der variablen Vergütung hängt von der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft im Vergleich zum Dow Jones STOXX 600 Chemicals SM Index während eines Zeitraums ab, der der üblichen Amtsperiode der Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Der aktuelle zur Ermittlung der variablen Vergütung maßgebliche Betrachtungszeitraum endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2020. Die Aufsichtsratsvergütung soll zukünftig auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Eine Umstellung der Aufsichtsratsvergütung auf eine reine Festvergütung entspricht der allgemeinen Entwicklung bei großen deutschen börsennotierten Unternehmen. Die bisherige erfolgsorientierte variable Vergütung, für die der maßgebliche Betrachtungszeitraum zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2020 endet, soll aufgehoben werden. Weitere Änderungen sollen nicht erfolgen. Die feste Vergütung soll trotz des Wegfalls der erfolgsorientierten Vergütung nicht erhöht werden. Die vorstehende Umstellung soll bereits in dieser Hauptversammlung beschlossen werden, jedoch erst für die Zeit nach Ablauf der aktuellen Regelmandatsperiode der Aufsichtsratsmitglieder und damit nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2020 gelten. Bis dahin soll die Vergütung des Aufsichtsrats nach den bisherigen Regelungen des § 12 der Satzung erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 12 (Vergütung des Aufsichtsrats) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: '§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung von jeweils 80.000 EURO ('feste Vergütung'). Der Vorsitzende erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung. (2) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten zusätzlich ein Halb der festen Vergütung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich ein weiteres Halb der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem anderen Ausschuss als dem Prüfungsausschuss den Vorsitz führen, erhalten zusätzlich ein Viertel der festen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
© 2019 Dow Jones News