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Dow Jones News
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DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LANXESS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-08 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
LANXESS Aktiengesellschaft Köln WKN 547040 
ISIN DE0005470405 Wir berufen hiermit die ordentliche 
Hauptversammlung der LANXESS Aktiengesellschaft mit 
Sitz in Köln ein auf Donnerstag, den 23. Mai 2019, um 
10:00 Uhr, in die LANXESS arena, Willy-Brandt-Platz 1, 
50679 Köln. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft 
   und für den Konzern, einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1 sowie 315a Absatz 1 HGB, sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit nach § 172 Absatz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von 126.930.964,91 EURO wie folgt zu verwenden: 
 
   -         Ausschüttung      80.787.011,40 
             einer Dividende   EURO, 
             von 0,90 EURO je 
             dividendenberecht 
             igter 
             Stückaktie 
   -         Gewinnvortrag     46.143.953,51 
                               EURO, 
   Bilanzgewinn insgesamt      126.930.964,91 
                               EURO. 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden 
   die bei Fassung des Beschlussvorschlags von 
   Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen 
   dividendenberechtigten Stückaktien (89.763.346, 
   Stand 11. März 2019) zugrunde gelegt. Die 
   Gesellschaft führt zurzeit, wie am 10. Januar 
   2019 bekanntgemacht, ein bis zum 31. Dezember 
   2019 befristetes Rückkaufprogramm zum Erwerb 
   eigener Aktien zu einem Kaufpreis von bis zu 
   200 Mio. EURO (ohne Nebenkosten) über die Börse 
   durch. Zum 11. März 2019 hat sie 1.759.590 
   Stückaktien zurückerworben. Die Gesellschaft 
   wird bis zum Tag der Hauptversammlung weitere 
   Stückaktien zurückerwerben. Da eigene Aktien 
   nicht dividendenberechtigt sind, wird sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   bis zum Tag der Hauptversammlung weiter 
   verringern. Daher wird der Beschlussvorschlag 
   am Tag der Hauptversammlung wie folgt 
   angepasst: Der Dividendenbetrag je 
   dividendenberechtigter Stückaktie von 0,90 EURO 
   bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme vermindert, erhöht sich der 
   Gewinnvortrag entsprechend. Ein entsprechend 
   redaktionell aktualisierter Beschlussvorschlag 
   wird der Hauptversammlung zur Abstimmung 
   vorgelegt. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 28. Mai 2019, fällig und 
   wird dann ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
   Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu 
   lassen. 
5. *Wahlen zum Prüfer* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des im Halbjahresfinanzbericht 2019 
      enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts 
 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und 
   Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere 
   keine Klausel auferlegt wurde, die seine 
   Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt 
   hat. 
6. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   AktG, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, 
   unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung* 
 
   Die bisherige von der Hauptversammlung im Jahr 
   2016 erteilte Ermächtigung gemäß § 71 
   Absatz 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien wird derzeit von der 
   Gesellschaft ausgenutzt. Die Gesellschaft 
   führt, wie am 10. Januar 2019 bekanntgemacht, 
   ein bis zum 31. Dezember 2019 befristetes 
   Rückkaufprogramm zum Erwerb eigener Aktien zu 
   einem Kaufpreis von bis zu 200 Mio. EURO (ohne 
   Nebenkosten) über die Börse durch. Die 
   erworbenen eigenen Aktien sollen nach Abschluss 
   des Rückkaufprogramms eingezogen werden. Vor 
   diesem Hintergrund und da die bisherige 
   Ermächtigung aus dem Jahr 2016 am 19. Mai 2021 
   ausläuft, soll die Ermächtigung vorzeitig nach 
   Abschluss des derzeit stattfindenden 
   Rückkaufprogramms erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung vom 20. Mai 2016 
      beschlossene und bis zum 19. Mai 2021 
      befristete Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien wird mit 
      Wirksamwerden gemäß lit. l) der 
      nachfolgenden neuen Ermächtigung 
      aufgehoben. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. 
      Mai 2024 eigene Aktien der Gesellschaft 
      in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls einer dieser Werte geringer ist - 
      des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung oder des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder 
      gemeinsam, durch die Gesellschaft oder 
      auch durch nachgeordnete 
      Konzernunternehmen der Gesellschaft oder 
      von Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
      oder ihrer nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
      Die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung der eigenen Aktien kann 
      jeweils ganz oder teilweise, einmal oder 
      mehrmals ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck, insbesondere in 
      Verfolgung eines oder mehrerer der in 
      lit. c) bis h) genannten Zwecke ausgeübt 
      werden. Erfolgt die Verwendung zu einem 
      oder mehreren der in lit. c), d), f), g) 
      oder h) genannten Zwecke, ist das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
      Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall 
      der Veräußerung der eigenen Aktien 
      durch ein Angebot an alle Aktionäre das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
      Vorstands über die Börse oder mittels 
      eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
      mittels einer öffentlichen Aufforderung 
      an die Aktionäre zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots. 
 
      Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über 
      die Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Erwerbspreis (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Eröffnungsauktion am Handelstag 
      ermittelten Kurs der Aktien der 
      Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
      Kaufangebot bzw. eine öffentliche 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots, dürfen der gebotene 
      Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die 
      Grenzwerte der Kauf- bzw. 
      Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Schlussauktion im Xetra-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -2-

Wertpapierbörse an den drei 
      Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
      öffentlichen Ankündigung des Angebots 
      bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Ergibt sich nach der Veröffentlichung 
      eines Kaufangebots eine erhebliche 
      Abweichung des maßgeblichen Kurses, 
      so kann das Angebot angepasst werden. In 
      diesem Fall wird auf den 
      Durchschnittskurs der drei 
      Börsenhandelstage vor dem Tag der 
      Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
      abgestellt; die 10 %-Grenze für das 
      Über- oder Unterschreiten ist auf 
      diesen Betrag anzuwenden. Sofern das 
      Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall 
      einer Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots von mehreren 
      gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
      angenommen werden können, muss die 
      Annahme nach dem Verhältnis der 
      angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
      erfolgen. Darüber hinaus kann zur 
      Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
      Aktien abgerundet werden. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien in anderer 
      Weise als über die Börse oder durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre zu 
      veräußern, unter der Voraussetzung, 
      dass die Veräußerung gegen 
      Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, 
      der den Börsenpreis von Aktien der 
      Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet (vereinfachter 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG). Die aufgrund dieser 
      Ermächtigung veräußerten Aktien 
      dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
      nicht überschreiten, und zwar weder im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung noch der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % 
      des Grundkapitals vermindert sich um den 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
      auf diejenigen Aktien entfällt, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      direkter oder entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      wurden. Ferner vermindert sich diese 
      Grenze um Aktien, die zur Bedienung von 
      Options- oder Wandlungsrechten ausgegeben 
      wurden oder auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend 
      § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      wurden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien an Dritte gegen 
      Sachleistung zu übertragen, insbesondere 
      beim Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder bei 
      Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim 
      Erwerb von sonstigen 
      Vermögensgegenständen einschließlich 
      von Rechten und Forderungen. 
   e) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital unverändert bleibt und sich 
      stattdessen durch die Einziehung der 
      Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der 
      Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung 
      der Angabe der Zahl der Aktien in der 
      Satzung ermächtigt. 
   f) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung 
      von Verpflichtungen aus Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
      aus von der Gesellschaft oder deren 
      nachgeordneten Konzernunternehmen 
      begebenen Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die 
      ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht 
      gewähren oder eine Wandlungs- oder 
      Optionspflicht bestimmen, zu verwenden. 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, 
      um Inhabern der von der Gesellschaft oder 
      deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
      begebenen Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente), die 
      ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren 
      oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
      bestimmen, eigene Aktien in dem Umfang zu 
      gewähren, in dem ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach 
      Erfüllung der Wandlungs- oder 
      Optionspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien 
      der Gesellschaft zustehen würde. 
   h) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien Personen, die 
      im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
      oder einem mit ihr verbundenen 
      Unternehmen stehen oder standen, zum 
      Erwerb anzubieten (Belegschaftsaktien). 
   i) Von den Ermächtigungen in lit. c), d), f) 
      und g) darf nur mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden. 
   j) Die Ermächtigungen in lit. c), d), f), g) 
      und h) können auch durch nachgeordnete 
      Konzernunternehmen der Gesellschaft oder 
      von Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
      oder ihrer nachgeordneten 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
   k) Die Ermächtigungen in lit. c), d), e), 
      f), g) und h) gelten auch für die 
      Verwendung von eigenen Aktien, die 
      aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
      20. Mai 2016 erteilten Ermächtigung 
      erworben wurden. 
   l) Die vorstehende Ermächtigung wird wirksam 
      mit Beginn des Tages, der zwei Monate 
      nach dem Tag liegt, an dem die letzte 
      Bekanntmachung als Abschlussmeldung in 
      Bezug auf das am 10. Januar 2019 
      angekündigte Aktienrückkaufprogramm gem. 
      Art. 5 Absatz 1 lit. b) und Abs. 3 der 
      Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 
      Absatz 2 und Absatz 3 der delegierten 
      Verordnung (EU) 2016/1052 mittels 
      europäischem Medienbündel veröffentlicht 
      wurde, spätestens aber zum Beginn des 1. 
      Januar 2020. 
7. *Änderung von § 12 (Vergütung des 
   Aufsichtsrats) der Satzung* 
 
   Die derzeitige Regelung in § 12 der Satzung 
   sieht als Vergütung des Aufsichtsrats neben 
   einer festen Vergütung auch eine 
   erfolgsorientierte, auf die nachhaltige 
   Unternehmensentwicklung ausgerichtete variable 
   Vergütung vor. Die Höhe der variablen Vergütung 
   hängt von der Entwicklung des Aktienkurses der 
   Gesellschaft im Vergleich zum Dow Jones STOXX 
   600 Chemicals SM Index während eines Zeitraums 
   ab, der der üblichen Amtsperiode der 
   Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Der 
   aktuelle zur Ermittlung der variablen Vergütung 
   maßgebliche Betrachtungszeitraum endet mit 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im 
   Jahre 2020. 
 
   Die Aufsichtsratsvergütung soll zukünftig auf 
   eine reine Festvergütung umgestellt werden. 
   Eine Umstellung der Aufsichtsratsvergütung auf 
   eine reine Festvergütung entspricht der 
   allgemeinen Entwicklung bei großen 
   deutschen börsennotierten Unternehmen. Die 
   bisherige erfolgsorientierte variable 
   Vergütung, für die der maßgebliche 
   Betrachtungszeitraum zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2020 endet, soll aufgehoben werden. 
   Weitere Änderungen sollen nicht erfolgen. 
   Die feste Vergütung soll trotz des Wegfalls der 
   erfolgsorientierten Vergütung nicht erhöht 
   werden. Die vorstehende Umstellung soll bereits 
   in dieser Hauptversammlung beschlossen werden, 
   jedoch erst für die Zeit nach Ablauf der 
   aktuellen Regelmandatsperiode der 
   Aufsichtsratsmitglieder und damit nach der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   im Jahr 2020 gelten. Bis dahin soll die 
   Vergütung des Aufsichtsrats nach den bisherigen 
   Regelungen des § 12 der Satzung erfolgen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
    § 12 (Vergütung des Aufsichtsrats) der 
    Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
    gefasst: 
    '§ 12 Vergütung des Aufsichtsrats 
    (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
    für seine Tätigkeit eine feste jährliche 
    Vergütung von jeweils 80.000 EURO ('feste 
    Vergütung'). Der Vorsitzende erhält das 
    Dreifache, sein Stellvertreter das 
    Eineinhalbfache der festen Vergütung. 
    (2) Aufsichtsratsmitglieder, die einem 
    Ausschuss angehören, erhalten zusätzlich 
    ein Halb der festen Vergütung. Der 
    Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 
    zusätzlich ein weiteres Halb der festen 
    Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in 
    einem anderen Ausschuss als dem 
    Prüfungsausschuss den Vorsitz führen, 
    erhalten zusätzlich ein Viertel der festen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -3-

Vergütung. Der gem. § 27 Abs. 3 MitbestG zu 
    bildende Ausschuss sowie der 
    Nominierungsausschuss gelten nicht als 
    Ausschuss im Sinne dieses Absatzes 2. 
    Insgesamt erhält ein Mitglied des 
    Aufsichtsrats im Rahmen der vorstehenden 
    Regelungen maximal das Dreifache der festen 
    Vergütung. 
    (3) Die feste Vergütung ist vier Wochen 
    nach Ende des Geschäftsjahres fällig. 
    Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
    eines Teils des Geschäftsjahres dem 
    Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören 
    oder in einem Ausschuss den Vorsitz geführt 
    haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit 
    geringere feste Vergütung. 
    (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und 
    seiner Ausschüsse erhält für jede 
    Aufsichtsratssitzung und Ausschusssitzung, 
    an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 
    1.500 EURO. Der gem. § 27 Abs. 3 MitbestG 
    zu bildende Ausschuss sowie der 
    Nominierungsausschuss gelten nicht als 
    Ausschuss im Sinne dieses Absatzes 4. Die 
    dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied in 
    einem Geschäftsjahr zustehenden 
    Sitzungsgelder sind zusammen mit der für 
    das Geschäftsjahr zu zahlenden festen 
    Vergütung fällig. 
    (5) Sämtliche Vergütungen im Sinne der 
    Absätze 1 bis 4 verstehen sich zuzüglich 
    Umsatzsteuer in der vom 
    Aufsichtsratsmitglied gesetzlich 
    geschuldeten Höhe. 
    (6) Die Gesellschaft erstattet den 
    Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
    Ausübung des Amts entstehenden Auslagen 
    einschließlich einer etwaigen auf den 
    Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer. 
    (7) Die Gesellschaft kann zu Gunsten der 
    Aufsichtsratsmitglieder eine 
    Haftpflichtversicherung abschließen, 
    welche die gesetzliche Haftpflicht aus der 
    Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 
    Die vorstehenden Regelungen zur Vergütung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats finden 
    erstmals für die Zeit ab dem Tag nach 
    Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
    der Gesellschaft im Jahr 2020 Anwendung. 
    Für die bis zu diesem Zeitpunkt anfallende 
    Vergütung und ihre Abrechnung gelten die 
    derzeitigen Regelungen von § 12 der 
    Satzung. Der Vorstand wird angewiesen, die 
    Änderung von § 12 der Satzung so beim 
    Handelsregister der LANXESS 
    Aktiengesellschaft anzumelden, dass sie 
    möglichst zeitnah nach Ablauf der 
    ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft im Jahr 2020 eingetragen wird. 
 
   Die Änderungen des § 12 der Satzung im 
   Einzelnen können der Gegenüberstellung 
   entnommen werden, die Teil der der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und Informationen ist. 
II.  *Bericht des Vorstands* 
 
     *Bericht des Vorstands an die 
     Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
     Tagesordnung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
     Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 
     4 Satz 2 AktG* 
 
     Die Gesellschaft ist aufgrund Beschluss der 
     ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 
     2016 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
     zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
     Aktien in Höhe von bis zu 10 % des 
     Grundkapitals ermächtigt. Die Gesellschaft 
     nutzt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses 
     vom 10. Januar 2019 diese Ermächtigung 
     derzeit aus und erwirbt Aktien der 
     Gesellschaft über die Börse zurück. Die 
     Zahl der im Zuge des Aktienrückkaufs zu 
     erwerbenden Aktien der LANXESS 
     Aktiengesellschaft darf 9.152.293 Stück 
     nicht übersteigen (dies entspricht 10 % des 
     Grundkapitals der Gesellschaft). Der 
     Aktienrückkauf ist auf einen für den Erwerb 
     der Aktien aufzuwenden Kaufpreis (ohne 
     Nebenkosten) von bis zu 200 Mio. EURO 
     begrenzt. Der Rückkauf der Aktien erfolgt 
     durch eine von der LANXESS 
     Aktiengesellschaft beauftragte Bank 
     ausschließlich über den Xetra-Handel 
     der Frankfurter Wertpapierbörse. Der am 14. 
     Januar 2019 begonnene Erwerb soll 
     spätestens am 31. Dezember 2019 beendet 
     werden. Nach Abschluss des 
     Rückkaufprogramms sollen die Aktien 
     eingezogen werden. Insgesamt wurden bis zur 
     Ausfertigung dieses Berichts bereits 
     1.759.590 eigene Aktien (Stand: 11. März 
     2019) zum Gesamtkaufpreis von 84.516.243,11 
     EURO erworben. Dies entspricht einem auf 
     sie entfallenden anteiligen rechnerischen 
     Wert des Grundkapitals von 1.759.590,00 
     EURO und damit rund 1,92 % des 
     Grundkapitals der Gesellschaft. Die 
     Gesellschaft veröffentlicht regelmäßig 
     Meldungen zum aktuellen Stand des 
     Aktienrückkaufs. In der Zeit vom 20. bis 
     zum 31. Mai 2019 werden wegen der am 23. 
     Mai 2019 angesetzten ordentlichen 
     Hauptversammlung der Gesellschaft und 
     anschließenden Dividendenauszahlung 
     keine Rückkäufe erfolgen. 
 
     Da durch das aktuell durchgeführte 
     Rückkaufprogramm die bisherige Ermächtigung 
     zum Erwerb eigener Aktien in wesentlichem 
     Umfang ausgenutzt sein wird und da die 
     bisherige Ermächtigung aus dem Jahr 2016 am 
     19. Mai 2021 ausläuft, soll die 
     Ermächtigung nach Durchführung des derzeit 
     stattfindenden Rückkaufprogramms vorzeitig 
     erneuert werden. Die Laufzeit soll auf 
     einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Tag der 
     Beschlussfassung begrenzt sein. Der Inhalt 
     der neuen Ermächtigung entspricht im 
     Wesentlichen dem Inhalt der bisherigen 
     Ermächtigung. Die neue Ermächtigung soll 
     zwei Monate nach Abschluss des derzeit 
     laufenden Aktienrückkaufprogramms, 
     spätestens aber zum 1. Januar 2020 wirksam 
     werden. Zu diesem Zeitpunkt wird die 
     derzeitige Ermächtigung zum Erwerb und zur 
     Verwendung eigener Aktien aufgehoben. Auf 
     diese Weise soll die Gesellschaft nach 
     Abschluss des derzeit stattfindenden 
     Aktienrückkaufs auch zukünftig 
     ununterbrochen wieder vollen 
     Handlungsspielraum haben, um die mit einem 
     Aktienrückkauf verbundenen Vorteile für die 
     Gesellschaft und ihre Aktionäre zu 
     realisieren. 
 
     *Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
     Erwerb eigener Aktien* 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
     vor, den Vorstand befristet bis zum 22. Mai 
     2024 zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
     Aktien der Gesellschaft bis zu einem 
     rechnerischen Anteil von 10 % am 
     Grundkapital der Gesellschaft zu 
     ermächtigen. Maßgeblich ist die Höhe 
     des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
     Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
     die Ermächtigung oder - falls einer dieser 
     Werte geringer ist - zum Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum 
     Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
 
     Nach zwingender gesetzlicher Regelung 
     dürfen die auf der Grundlage der 
     vorgeschlagenen neuen Ermächtigung 
     erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
     eigenen Aktien, die die Gesellschaft 
     bereits erworben hatte und noch besitzt, 10 
     % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
     übersteigen. 
 
     Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der 
     Grundsatz der Gleichbehandlung der 
     Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. 
     Dem wird Rechnung getragen, wenn der Erwerb 
     der Aktien, wie vorgesehen, nach Wahl des 
     Vorstands über die Börse oder durch ein an 
     alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
     Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre 
     gerichtete öffentliche Aufforderung zur 
     Abgabe eines Verkaufsangebots erfolgt. Bei 
     der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
     eines Angebots können die Adressaten der 
     Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien 
     und, sofern eine Preisspanne festgelegt 
     ist, zu welchem Preis sie der Gesellschaft 
     die Aktien anbieten möchten. Sofern ein 
     öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist 
     bzw. mehrere gleichwertige Angebote von 
     Aktionären zum Kauf von Aktien nicht alle 
     angenommen werden, muss die Annahme nach 
     Quoten erfolgen. Aus Praktikabilitäts- und 
     Gleichbehandlungsgründen soll hierbei auf 
     das Verhältnis zu den angedienten Aktien 
     (Andienungsquote) abgestellt werden. Die 
     Möglichkeit zur Abrundung dient der 
     Vermeidung gebrochener Beträge bei der 
     Festlegung der zu erwerbenden Quoten. 
     Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen 
     andienenden Aktionären zu erwerbenden 
     Aktien so gerundet werden, dass 
     abwicklungstechnisch der Erwerb ganzer 
     Aktien dargestellt werden kann. Somit 
     erleichtert sie die technische Abwicklung 
     und liegt damit im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
     Die Möglichkeit des Erwerbs und der 
     Verwendung eigener Aktien auch durch 
     nachgeordnete Konzernunternehmen der 
     Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
     der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten 
     Konzernunternehmen eröffnet dem Unternehmen 
     weitere Flexibilität beim Einsatz eigener 
     Aktien. 
 
     *Verwendung eigener Aktien* 
 
     Die Aktien dürfen zu jedem gesetzlich 
     zulässigen Zweck erworben und verwendet 
     werden. Die Ausübung der Ermächtigung darf 
     auch zu den folgenden Zwecken erfolgen: 
 
     Bei Veräußerung der eigenen Aktien 
     durch ein Angebot an alle Aktionäre wird 
     das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt; 
     lediglich für Spitzenbeträge soll in diesem 

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April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -4-

Fall das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
     können. Damit soll die Veräußerung der 
     eigenen Aktien durch ein Angebot an alle 
     Aktionäre erleichtert werden. 
     Spitzenbeträge können sich aus dem 
     jeweiligen Veräußerungsvolumen und 
     daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein 
     technisch durchführbares 
     Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der 
     Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
     einzelnen Aktionär in aller Regel gering. 
     Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist 
     wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
     zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der 
     Aufwand für die Veräußerung der 
     eigenen Aktien durch ein Angebot an alle 
     Aktionäre ohne einen solchen Ausschluss für 
     die Gesellschaft deutlich höher, was 
     zusätzliche Kosten verursacht. Die aufgrund 
     der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich 
     im Interesse der Gesellschaft verwertet. 
     Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher 
     der Praktikabilität und Kosteneffizienz und 
     erleichtert die Durchführung einer 
     Veräußerung eigener Aktien durch ein 
     Angebot an alle Aktionäre. 
 
     Die Gesellschaft darf die erworbenen 
     eigenen Aktien auch außerhalb der 
     Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre 
     gerichtetes Angebot veräußern, soweit 
     die Veräußerung gegen Barzahlung 
     erfolgt und der Preis der Aktien den 
     Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung 
     nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
     Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 
     Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des 
     § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
     Möglichkeit zum erleichterten 
     Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
     Hiermit soll der Gesellschaft im Interesse 
     einer Erweiterung der Aktionärsbasis 
     insbesondere die Möglichkeit eröffnet 
     werden, institutionellen Investoren Aktien 
     der Gesellschaft anzubieten. Zudem 
     ermöglicht die Ermächtigung, kurzfristig 
     Aktien auszugeben. Die vorgeschlagene 
     Ermächtigung dient damit der Sicherung 
     einer dauerhaften und angemessenen 
     Eigenkapitalausstattung. Von dieser 
     Ermächtigung darf nur mit der Maßgabe 
     Gebrauch gemacht werden, dass der Anteil 
     der Aktien, die unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 
     4 AktG begeben werden, weder im Zeitpunkt 
     der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
     über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
     der Ausübung dieser Ermächtigung mehr als 
     10 % des Grundkapitals beträgt. Diese 
     Höchstgrenze für den vereinfachten 
     Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um 
     den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
     der auf diejenigen Aktien entfällt, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
     direkter oder entsprechender Anwendung des 
     § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze 
     um Aktien, die zur Bedienung von Options- 
     oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden 
     oder auszugeben sind, sofern die 
     zugehörigen Schuldverschreibungen während 
     der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
     186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
     Als zugehörige Schuldverschreibungen kommen 
     Options- oder Wandelanleihen oder 
     Genussrechte oder 
     Gewinnschuldverschreibungen oder auch 
     Kombinationen dieser Instrumente in 
     Betracht. Options- oder Wandlungsrechte im 
     Sinne der vorgeschlagenen Ermächtigung 
     werden auch bedient, wenn Aktien ausgegeben 
     werden, um Ansprüche auf den Bezug von 
     Aktien aus Wandlungspflichten zu erfüllen 
     oder um etwaige Ansprüche auf 
     Ermäßigung des Options- oder 
     Wandlungspreises zum Zwecke des 
     Verwässerungsschutzes durch Ausgabe 
     weiterer Aktien abzuwenden. 
 
     Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
     der Aktionäre bleiben bei einem 
     Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
     Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
     angemessen gewahrt. Dem Gedanken des 
     Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung 
     getragen, dass die Aktien nur zu einem 
     Preis veräußert werden dürfen, der den 
     maßgeblichen Börsenpreis nicht 
     wesentlich unterschreitet. Außerdem 
     haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren 
     Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
     jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die 
     Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird 
     sich unter Berücksichtigung der aktuellen 
     Marktgegebenheiten bemühen, einen möglichst 
     hohen Veräußerungserlös zu erzielen 
     und einen eventuellen Abschlag auf den 
     Börsenpreis so niedrig wie möglich zu 
     halten. Ein etwaiger Abschlag zum 
     Börsenpreis bei der Veräußerung wird 
     voraussichtlich weniger als 3 %, in jedem 
     Fall aber höchstens 5 % betragen. 
 
     Die Gesellschaft soll ferner die 
     Möglichkeit erhalten, die erworbenen 
     eigenen Aktien im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
     Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
     oder Beteiligungen an Unternehmen sowie 
     beim Erwerb von sonstigen 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     von Rechten und Forderungen an Stelle von 
     Geldleistungen als Gegenleistung anbieten 
     zu können. Hierdurch wird der Gesellschaft 
     der notwendige Handlungsspielraum 
     eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten 
     zum Erwerb von anderen Unternehmen, 
     Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen 
     von Unternehmen oder zu 
     Unternehmenszusammenschlüssen sowie zum 
     Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich von Rechten und 
     Forderungen schnell, flexibel und 
     liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer 
     Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer 
     Ertragskraft ausnutzen zu können, 
     insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht 
     mögliche Befassung der Hauptversammlung. 
     Eigene Aktien sind in der heutigen 
     Unternehmenspraxis eine wichtige 
     Akquisitionswährung. Häufig verlangen die 
     Inhaber attraktiver Unternehmen oder 
     sonstiger attraktiver Vermögensgegenstände 
     als Gegenleistung Aktien des Käufers statt 
     einer Barzahlung. Damit die Gesellschaft 
     auch solche Unternehmen oder 
     Vermögensgegenstände erwerben kann, muss es 
     ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung 
     anzubieten. Ohne Bezugsrechtsausschluss 
     wären die damit verbundenen Vorteile für 
     die Gesellschaft und die Aktionäre nicht 
     erreichbar. In einem solchen Fall wird der 
     Vorstand bei der Festlegung der 
     Bewertungsrelationen sicherstellen, dass 
     die Interessen der Aktionäre angemessen 
     gewahrt bleiben. Dabei wird der Vorstand 
     der Gesellschaft den Börsenkurs der Aktie 
     der Gesellschaft berücksichtigen. Eine 
     schematische Anknüpfung an einen bestimmten 
     Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
     insbesondere um einmal erzielte 
     Verhandlungsergebnisse nicht durch 
     nachfolgende Schwankungen des Börsenkurses 
     in Frage zu stellen. Der Vorstand wird von 
     dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, 
     wenn der Bezugsrechtsausschluss im 
     Einzelfall im wohlverstandenen Interesse 
     der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
     Die Verwendung eigener Aktien für 
     Akquisitionen bedeutet für die 
     Alt-Aktionäre zudem nicht, dass ihr 
     Stimmrecht im Vergleich zu der Situation 
     vor Erwerb der eigenen Aktien durch die 
     Gesellschaft verwässert wird. 
 
     Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, 
     die erworbenen eigenen Aktien einzuziehen. 
     Die Einziehung der Aktien führt 
     grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung, ohne 
     dass hierfür ein zusätzlicher 
     Hauptversammlungsbeschluss nötig wäre. Der 
     Vorstand soll abweichend hiervon auch 
     bestimmen können, dass das Grundkapital bei 
     der Einziehung unverändert bleibt und sich 
     stattdessen durch die Einziehung der Anteil 
     der übrigen Aktien am Grundkapital 
     gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der 
     Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, 
     die erforderliche Änderung der Satzung 
     hinsichtlich der sich durch eine Einziehung 
     verändernden Anzahl der Stückaktien 
     vorzunehmen. 
 
     Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt 
     werden, die erworbenen eigenen Aktien auch 
     zur Erfüllung von Verpflichtungen aus 
     Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
     Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
     oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen begebenen Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen bzw. 
     Genussrechten oder 
     Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
     Kombinationen dieser Instrumente), die ein 
     Wandlungsrecht oder Optionsrecht gewähren 
     oder eine Wandlungspflicht bestimmen, zu 
     verwenden. Die Zuführung von Fremdkapital 
     durch die genannten 
     Finanzierungsinstrumente liegt im Interesse 
     der Gesellschaft, da diese Form der 
     Finanzierung zu besonders attraktiven 
     Konditionen möglich ist. Außerdem ist 

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April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: -5-

sie mit der Möglichkeit verknüpft, dass das 
     Fremdkapital später in Eigenkapital 
     umgewandelt wird oder zumindest 
     eigenkapitalähnlich bilanziert werden kann 
     und so die Kapitalbasis der Gesellschaft 
     besonders stärkt. Eine solche Finanzierung 
     kann jedoch nur erreicht werden, wenn 
     Inhabern bzw. Gläubigern entsprechender 
     Instrumente bei Ausübung des 
     Wandlungsrechts oder der Option bzw. für 
     die Erfüllung einer Wandlungspflicht 
     genügend Aktien der Gesellschaft zugeteilt 
     werden können. Es kann sinnvoll sein, die 
     diesbezüglichen Rechte auf den Bezug von 
     Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, 
     sondern ganz oder teilweise durch eigene 
     Aktien zu bedienen. Deshalb wird eine 
     entsprechende Verwendung der eigenen Aktien 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     vorgesehen. Bei der Entscheidung darüber, 
     ob eigene Aktien geliefert werden oder eine 
     Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll, 
     wird der Vorstand die Interessen der 
     Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig 
     abwägen. 
 
     Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, 
     die erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, 
     um Inhabern der von der Gesellschaft oder 
     deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
     begebenen Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen bzw. 
     Genussrechten oder 
     Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
     Kombinationen dieser Instrumente), die ein 
     Wandlungs- oder Optionsrecht oder eine 
     Wandlungspflicht vorsehen, eigene Aktien in 
     dem Umfang zu gewähren, in dem ihnen nach 
     Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts 
     oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
     ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
     zustehen würde. Zur leichteren 
     Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen 
     am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden 
     Ausgabebedingungen im Regelfall einen 
     Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit 
     des Verwässerungsschutzes besteht darin, 
     dass die Inhaber von Schuldverschreibungen 
     bei einer Aktienemission, bei der die 
     Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls 
     ein Bezugsrecht auf Aktien erhalten. Sie 
     werden damit so gestellt, als ob sie von 
     ihrem Options- oder Wandlungsrecht bereits 
     Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre 
     Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Da 
     der Verwässerungsschutz in diesem Fall 
     nicht durch eine Reduzierung des Options- 
     bzw. Wandlungspreises gewährleistet werden 
     muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs 
     für die bei Wandlung oder Optionsausübung 
     auszugebenden Aktien erzielen. Die 
     Liquidität der Gesellschaft wird damit 
     gestärkt. Dieses Vorgehen ist jedoch nur 
     möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre 
     insoweit ausgeschlossen wird. 
 
     Der Vorstand soll überdies ermächtigt 
     werden, die erworbenen eigenen Aktien 
     Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der 
     Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen 
     Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb 
     anzubieten. Dabei handelt es sich um die 
     Ermächtigung zur Ausgabe von sogenannten 
     Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene 
     Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung 
     für die Ausgabe von solchen 
     Belegschaftsaktien. Die Verwendung von 
     eigenen Aktien zur Ausgabe von 
     Belegschaftsaktien ist nach dem 
     Aktiengesetz auch bereits ohne Ermächtigung 
     durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 
     Absatz 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur 
     Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines 
     Jahres nach Erwerb (§ 71 Absatz 3 Satz 2 
     AktG). Demgegenüber wird hier der Vorstand 
     ermächtigt, ohne Beachtung einer Frist die 
     eigenen Aktien als Belegschaftsaktien 
     einzusetzen. Der Vorstand kann die Aktien 
     im Rahmen des Üblichen und 
     Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs 
     zum Erwerb anbieten, um einen Anreiz für 
     den Erwerb zu schaffen. Die Ausgabe eigener 
     Aktien zu diesem Zweck liegt im Interesse 
     der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da 
     hierdurch die Identifikation der 
     begünstigten Personen mit der Gesellschaft, 
     die Übernahme von Mitverantwortung und 
     damit die Steigerung des Unternehmenswertes 
     gefördert werden. Die Ermächtigung soll die 
     Flexibilität der Gesellschaft erhöhen. 
 
     Diese Ermächtigungen sollen auch in Bezug 
     auf eigene Aktien gelten, die aufgrund der 
     von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2016 
     erteilten Ermächtigung erworben wurden, das 
     heißt also insbesondere für die 
     derzeit unter dem laufenden 
     Rückkaufprogramm erworbenen eigenen Aktien. 
     Diese Regelung kann Bedeutung haben, wenn 
     die Einziehung der zurzeit unter dem 
     laufenden Rückkaufprogramm erworbenen 
     eigenen Aktien bei Wirksamwerden der neuen 
     Ermächtigung noch nicht wirksam 
     durchgeführt wurde. 
 
     Der Vorstand wird in jedem Einzelfall, der 
     zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre führt, sorgfältig prüfen, ob der 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     im Unternehmens- und damit auch im 
     Aktionärsinteresse liegt. 
 
     Die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
     Verwendung eigener Aktien soll zwei Monate 
     nach Abschluss des derzeit stattfindenden 
     Aktienrückkaufprogramms, spätestens aber 
     zum 1. Januar 2020 wirksam werden. Durch 
     die Frist von zwei Monaten soll die 
     Gesellschaft ausreichend Zeit haben, um die 
     angekündigte Einziehung der rückerworbenen 
     Aktien umzusetzen. Da der Rückkauf 
     spätestens zum 31. Dezember 2019 
     abgeschlossen sein soll, soll die neue 
     Ermächtigung spätestens aber zum 1. Januar 
     2020 wirksam werden. 
 
     *Ausnutzung der neuen Ermächtigung* 
 
     Über das derzeit stattfindende 
     Aktienrückkaufprogramm hinaus bestehen 
     derzeit keine konkreten Pläne der 
     Gesellschaft, eigene Aktien zurück zu 
     erwerben oder zu verwenden. Bei der 
     vorliegenden Ermächtigung handelt es sich 
     um einen Vorratsbeschluss. Entsprechende 
     Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum 
     Bezugsrechtsausschluss sind national und 
     international üblich. Der Vorstand wird in 
     jedem der in dieser Ermächtigung genannten 
     Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von 
     der Ermächtigung zur Verwendung eigener 
     Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
     dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des 
     Bezugsrechts nach Einschätzung des 
     Vorstands und des Aufsichtsrats im 
     Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
     Aktionäre liegt. Wie in der Vergangenheit 
     wird der Vorstand auch mit dieser 
     Ermächtigung verantwortungsvoll umgehen. 
 
     Im Fall jeder Ausnutzung der vorstehenden 
     Ermächtigung wird der Vorstand der 
     Hauptversammlung darüber berichten. 
     Entsprechendes gilt für die Ausnutzung der 
     derzeitigen Ermächtigung, über die der 
     Vorstand in dieser Hauptversammlung sowie 
     in der nächsten Hauptversammlung nach 
     Abschluss des Rückkaufprogramms berichten 
     wird. 
III. *Weitere Informationen zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind insgesamt 91.522.936 
   Stückaktien ausgegeben. Jede ausgegebene 
   Aktie gewährt eine Stimme, aus eigenen Aktien 
   steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht 
   zu. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung 
   durch einen durch das depotführende Institut 
   in Textform erstellten besonderen Nachweis 
   des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und 
   sich spätestens am Donnerstag, 16. Mai 2019 
   (24:00 Uhr MESZ), in Textform in deutscher 
   oder englischer Sprache bei der Gesellschaft 
   angemeldet haben. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung, also 
   Donnerstag, 2. Mai 2019 (0:00 Uhr MESZ), 
   beziehen (Nachweisstichtag) und in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
   Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens 
   am Donnerstag, 16. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ), 
   unter folgender Adresse zugehen: 
 
   LANXESS Aktiengesellschaft 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
   Telefax: + 49 (0)69 12012-86045 
 
   Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des 
   Teilnahme- und den Umfang des Stimmrechts in 
   der Hauptversammlung maßgebend. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht 
   und den Umfang des Stimmrechts keine 
   Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besessen und ihre Aktien 
   erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, sind somit weder teilnahme- noch 
   stimmberechtigt, soweit sie sich nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich 
   ordnungsgemäß angemeldet und den 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht haben, bleiben auch dann 
   teilnahmeberechtigt und im Umfang des 
   nachgewiesenen Anteilsbesitzes 
   stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach 
   dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise 
   veräußern. Für die 
   Dividendenberechtigung hat der 
   Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Wir bitten die Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und die 
   Übersendung des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes über ihr depotführendes 
   Institut Sorge zu tragen, um die Organisation 
   der Hauptversammlung zu erleichtern. 
3. *Verfahren für die Stimmrechtsvertretung* 
 
   Bevollmächtigung eines Dritten 
 
   Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr 
   Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch 
   durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären, ausüben zu 
   lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform, wenn weder ein 
   Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere der in § 135 Absätze 8 und 
   10 AktG gleichgestellten Institutionen oder 
   Personen zur Ausübung des Stimmrechts 
   bevollmächtigt werden. 
 
   Zur Vollmachtserteilung an einen Dritten 
   können die Aktionäre den Vollmachtsabschnitt 
   auf der Eintrittskarte verwenden, die ihnen 
   nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein 
   Vollmachtsformular ist auch im Internet unter 
 
   _hv.lanxess.de_ 
 
   zu finden. 
 
   Vollmacht an einen Dritten kann darüber 
   hinaus elektronisch über das Internet erteilt 
   werden. Auch hierfür bedarf es der 
   Eintrittskarte. Den Zugang zum 
   internetgestützten Vollmachtssystem erhalten 
   die Aktionäre über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   _hv.lanxess.de_ 
 
   Die elektronische Vollmacht muss rechtzeitig 
   übermittelt sein, um berücksichtigt werden zu 
   können. Entsprechendes gilt für einen 
   eventuellen elektronischen Widerruf der 
   Vollmacht. 
 
   Der Nachweis über die Bestellung eines 
   Bevollmächtigten kann der Gesellschaft auch 
   unter der E-Mail-Adresse 
 
   _hv2019@lanxess.com_ 
 
   übermittelt werden. 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, ein ihm 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen 
   (§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG) oder 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im 
   Sinne des § 135 Absatz 8 AktG bevollmächtigt 
   werden soll, besteht kein 
   Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung 
   muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
   festgehalten werden. Sie muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn 
   Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 
   AktG gleichgestellten Institutionen, 
   Unternehmen oder Personen bevollmächtigen 
   wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht ab. 
 
   Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters 
   der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, 
   sich durch einen von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bei der 
   Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu 
   lassen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit 
   Gebrauch machen wollen, benötigen dafür die 
   Eintrittskarte. Dem Stimmrechtsvertreter 
   müssen eine Vollmacht und Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten 
   Tagesordnungspunkt erteilt werden. Der 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine 
   ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, 
   wird sich der Stimmrechtsvertreter für den 
   jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme 
   enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und 
   der Stimmrechtsweisungen, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Vollmacht und Stimmrechtsweisungen können an 
   den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter, soweit nachfolgend 
   nicht etwas anderes bestimmt ist, unter 
   Verwendung des Vollmachts- und 
   Weisungsabschnitts auf der Eintrittskarte 
   erteilt werden. Die Vollmacht (mit Weisungen) 
   muss bei der Gesellschaft bis spätestens 
   Mittwoch, 22. Mai 2019, 12:00 Uhr (MESZ), 
   (Eingang maßgeblich) unter der folgenden 
   Adresse eingehen: 
 
   LANXESS Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   Telefax: +49 (0)89 309037-4675 
   E-Mail: hv2019@lanxess.com 
 
   Darüber hinaus besteht auch hier die 
   Möglichkeit, den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter über das 
   Internet zu bevollmächtigen und anzuweisen. 
   Den Zugang zum internetgestützten 
   Vollmachtssystem erhalten die Aktionäre über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   _hv.lanxess.de_ 
 
   Über das Internet erteilte Vollmachten 
   und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft müssen spätestens bis Mittwoch, 
   22. Mai 2019, 18:00 Uhr (MESZ), vollständig 
   erteilt sein; bis zu diesem Zeitpunkt ist 
   über das Internet auch ein Widerruf der 
   Vollmacht oder eine Änderung erteilter 
   Weisungen möglich. 
 
   Aktionäre, die persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei 
   den Abstimmungen durch den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   vertreten lassen, indem sie diesem am Ausgang 
   ihre Vollmacht und Weisungen in Textform 
   erteilen. Diese Möglichkeit steht den 
   Aktionären unabhängig davon offen, ob sie 
   anschließend die Hauptversammlung 
   verlassen oder weiter an ihr teilnehmen 
   wollen. 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung Dritter 
   oder des von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und 
   Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht 
   nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
4. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
   Absatz 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von 500.000 EURO erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Ein Verlangen ist schriftlich an den Vorstand 
   der Gesellschaft zu richten. Es wird gebeten, 
   das Verlangen an folgende Adresse zu richten: 
 
   An den Vorstand der 
   LANXESS Aktiengesellschaft 
   Abteilung Legal & Compliance 
   Kennedyplatz 1 
   50569 Köln 
 
   Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
   vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag 
   des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   nicht mitzurechnen sind. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also Montag, 22. April 
   2019, 24:00 Uhr (MESZ). Ein später 
   zugegangenes Ergänzungsverlangen wird nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Das Ergänzungsverlangen wird nur 
   berücksichtigt, wenn die Antragssteller 
   nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
   vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
   Inhaber des oben genannten 
   Mindestaktienbesitzes sind und dass sie den 
   Mindestbesitz bis einschließlich zur 
   Entscheidung des Vorstands über das 
   Ergänzungsverlangen gehalten haben. § 121 
   Absatz 7 AktG ist auf die Fristberechnung 
   entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung 
   der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu 
   beachten. 
5. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG* 
 
   Gegenanträge mit Begründung gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
   Abschlussprüfern sind ausschließlich an 
   die nachstehende Adresse zu richten. 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   LANXESS Aktiengesellschaft 
   Abteilung Legal & Compliance 
   Kennedyplatz 1 
   50569 Köln 
 
   Telefax: +49 (0)221 8885-4806 
   E-Mail: hv2019@lanxess.com 
 
   Bis spätestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung (ohne Tag des Zugangs und 
   Tag der Hauptversammlung, also bis Mittwoch, 
   8. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ)) bei 
   vorstehender Adresse mit Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft eingegangene 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, 
   soweit sie den anderen Aktionären zugänglich 
   zu machen sind, im Internet unter 
 
   _hv.lanxess.de_ 
 
   unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
   veröffentlicht. 
 
   Weitergehende Erläuterungen, insbesondere zu 
   den Umständen, unter denen Anträge und 
   Wahlvorschläge nicht zugänglich zu machen 
   sind, finden sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   _hv.lanxess.de_ 
6. *Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 
   131 Absatz 1 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 

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April 08, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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