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DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -16-

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: adesso AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
adesso AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2019 
in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-08 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
adesso AG Dortmund ISIN DE000A0Z23Q5 / WKN A0Z23Q Einladung 
zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Termin: 
Freitag, 17. Mai 2019, 10:00 Uhr 
 
Ort: 
adesso AG, Adessoplatz 1, 44269 Dortmund 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem 
   Lagebericht (einschließlich der Erläuterungen zu 
   den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht 
   (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
   nach § 315a Absatz 1 HGB) für das Geschäftsjahr 2018 
   und dem Bericht des Aufsichtsrats der adesso AG 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 
   21.03.2019 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 23.444.748,26 wie folgt zu verwenden: 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45 je 
   Stückaktie = EUR 2.779.241,85 und Vortrag des 
   Restbetrags auf neue Rechnung = EUR 20.665.506,41. 
   Gemäß § 58 Abs. 4 AktG wird der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig, das ist der 22. Mai 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. *Zustimmung zum Verschmelzungsplan vom 21.03.2019 
   zwischen der adesso AG als übernehmendem Rechtsträger 
   und der adesso Beteiligungsverwaltung AG als 
   übertragendem Rechtsträger* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   gemeinsamen Verschmelzungsplan vom 21.03.2019 
   zwischen der adesso AG als übernehmender Gesellschaft 
   und der adesso Beteiligungsverwaltung AG als 
   übertragender Gesellschaft wie folgt zuzustimmen, 
   wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der 
   Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das erste 
   Geschäftsjahr der adesso SE unterbreitet: 
 
   Dem gemeinsamen Verschmelzungsplan vom 21.03.2019 
   (UR-Nr. 249/2019 des Notars Dr. Thorsten Mätzig mit 
   Amtssitz in Dortmund) für die Verschmelzung zwischen 
   der adesso AG als übernehmender Gesellschaft und der 
   adesso Beteiligungsverwaltung AG als übertragende 
   Gesellschaft zur Entstehung der adesso SE wird 
   zugestimmt; die dem gemeinsamen Verschmelzungsplan 
   als Anlage beigefügte Satzung der adesso SE wird 
   genehmigt. 
 
   Der gemeinsame Verschmelzungsplan und die Satzung 
   haben folgenden Wortlaut: 
 
   *Gemeinsamer Verschmelzungsplan* 
   für die Verschmelzung zwischen der 
   *adesso AG* 
   mit dem Sitz in Dortmund, Deutschland, als 
   übernehmendem Rechtsträger 
   und der 
   *adesso Beteiligungsverwaltung AG* 
   mit dem Sitz in Wien, Österreich, als 
   übertragendem Rechtsträger 
 
   Vorbemerkungen: 
 
   V.1 Die adesso AG mit dem Sitz in Dortmund, 
       Deutschland, ist eingetragen in das 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Dortmund, Deutschland unter HRB 20663 
       (_adesso_ oder die _Gesellschaft_). Das 
       eingetragene Grundkapital von adesso 
       beträgt EUR 6.176.093,00 und ist 
       eingeteilt in 6.176.093 auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien (nennwertlose 
       Stückaktien) mit einem auf die einzelne 
       Aktie entfallenden rechnerischen Anteil 
       am Grundkapital von je EUR 1,00. 
   V.2 Die adesso Beteiligungsverwaltung AG mit 
       dem Sitz in Wien, Österreich, ist 
       eingetragen in das Firmenbuch des 
       Handelsgerichts Wien, Österreich, 
       unter der Registernummer FN 503793 y 
       (_adesso Beteiligung_). Das Grundkapital 
       der adesso Beteiligung beträgt EUR 
       70.000,00 und ist eingeteilt in 70.000 
       auf den Namen lautende Stückaktien mit 
       einem auf die einzelne Aktie 
       entfallenden rechnerischen Anteil am 
       Grundkapital von je EUR 1,00. 
   V.3 Adesso und adesso Beteiligung sind 
       Aktiengesellschaften im Sinne des Anhang 
       I der Verordnung (EG) des Rates über das 
       Statut der Europäischen Gesellschaft 
       (SE) vom 8. Oktober 2001 (_SE-VO_). 
   V.4 Am 7. Januar 2019 haben der Vorstand von 
       adesso und der Vorstand der adesso 
       Beteiligung jeweils beschlossen, die 
       adesso Beteiligung als übertragenden 
       Rechtsträger auf adesso als 
       übernehmenden Rechtsträger zu 
       verschmelzen. Dies soll auf Grundlage 
       von Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO und den 
       maßgeblichen Vorschriften des 
       jeweiligen nationalen Rechts, 
       insbesondere den §§ 60 ff., § 68 Abs. 1 
       Nr. 1 UmwG sowie den maßgeblichen 
       Bestimmungen der §§ 17 ff. 
       österreichisches SE-Gesetz erfolgen. 
   V.5 Am 7. Januar 2019 haben der Aufsichtsrat 
       von adesso und der Aufsichtsrat der 
       adesso Beteiligung der Verschmelzung der 
       adesso Beteiligung auf adesso 
       zugestimmt. 
   V.6 Mit Wirksamwerden der Verschmelzung 
       durch Eintragung im Handelsregister am 
       Sitz von adesso nimmt diese gemäß 
       Art. 17 Abs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 
       lit. d) SE-VO _ipso iure_ die Rechtsform 
       einer Societas Europaea (SE) an und 
       führt ihre Geschäfte unter der Firma 
       'adesso SE' (der 
       _Wirksamkeitszeitpunkt_). 
   V.7 Adesso hält sämtliche Aktien der adesso 
       Beteiligung. Daher werden im Zuge der 
       Verschmelzung keine neuen Aktien von 
       adesso ausgegeben (Art. 18, 31 SE-VO 
       i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG und 
       § 224 Abs. 1 Z. 1 österreichisches 
       AktG). Weiterhin sind nach Art. 31 Abs. 
       1 SE-VO die Art. 20 Abs. 1 lit. b), c), 
       d), Art. 22 und Art. 29 Abs. 1 lit. b) 
       nicht anwendbar. Zudem sind im deutschen 
       Recht über Art. 18 SE-VO die 
       Erleichterungen der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 
       2 UmwG und im österreichischen Recht die 
       des § 232 Abs. 2 des österreichischen 
       AktG anwendbar. 
 
   Die Vorbemerkungen dieses gemeinsamen 
   Verschmelzungsplans sind Bestandteil desselben. Dies 
   vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
   1. *Verschmelzung und Errichtung einer 
      Europäischen Aktiengesellschaft (SE)* 
 
   1.1 Die adesso Beteiligung überträgt ihr 
       gesamtes Vermögen als Ganzes mit allen 
       Rechten und Pflichten unter Auflösung 
       ohne Abwicklung gemäß Art. 2 Abs. 1, 
       Art. 17 Abs. 2 lit. a), Art. 29 Abs. 1 
       SE-VO auf adesso (Verschmelzung durch 
       Aufnahme). Zum Wirksamkeitszeitpunkt geht 
       gemäß Art. 29 Abs. 1 SE-VO das 
       gesamte Aktiv- und Passivvermögen der 
       adesso Beteiligung auf adesso über, die 
       adesso Beteiligung erlischt und die 
       adesso nimmt die Rechtsform der SE an. 
   1.2 Die Eintragung der Verschmelzung im 
       Handelsregister am Sitz von adesso hat 
       folgende Wirkung: 
 
       (a) adesso nimmt gemäß Art. 17 Abs. 
           2 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 lit. d) 
           SE-VO _ipso iure_ die Rechtsform 
           einer Societas Europaea (SE) an; 
       (b) adesso Beteiligung erlischt; 
       (c) adesso nimmt die Rechtsform einer SE 
           an. 
   1.3 Die Firma der Societas Europaea (SE) 
       lautet 'adesso SE'. 
   1.4 Sitz der adesso SE wird Dortmund, 
       Deutschland, sein. Die Geschäftsanschrift 
       der adesso SE wird Adessoplatz 1, 44269 
       Dortmund, Deutschland, sein. 
   1.5 Die adesso SE erhält die diesem Plan als 
       *Anlage 1* beigefügte Satzung. Die 
       Satzung bestimmt, dass die SE ein 
       dualistisches Leitungssystem erhält. 
   1.6 Da sämtliche Aktien der adesso 
       Beteiligung von adesso gehalten werden, 
       wird das Grundkapital von adesso zur 
       Durchführung der Verschmelzung nicht 
       erhöht und es werden im Rahmen der 
       Verschmelzung keine neuen Aktien von 
       adesso ausgegeben (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -2-

68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG, Art. 31 Abs. 
       1 SE-VO und § 224 Abs. 1 Z. 1 
       österreichisches AktG). Dieser gemeinsame 
       Verschmelzungsplan enthält daher keine 
       Angaben zum Umtauschverhältnis der 
       Aktien, zu Einzelheiten hinsichtlich der 
       Übertragung der Aktien der SE und zu 
       dem Zeitpunkt, von dem an die Aktien ein 
       Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren. 
       Auch eine Prüfung dieses gemeinsamen 
       Verschmelzungsplans durch einen oder 
       mehrere unabhängige Sachverständige ist 
       aus diesem Grund nicht erforderlich und 
       findet auch nicht statt (Art. 18 SE-VO 
       i.V.m. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 8 Abs. 
       3 UmwG, Art. 31 Abs. 1 SE-VO). 
   1.7 Adesso wird im Zusammenhang mit der 
       Verschmelzung keine bare Zuzahlung und 
       keine andere Art des Ausgleichs gewähren. 
       Da im Rahmen der Verschmelzung keine 
       neuen Aktien der adesso SE gewährt werden 
       und die Aktien der adesso Beteiligung zum 
       Wirksamkeitszeitpunkt untergehen, sind 
       keine Maßnahmen im Zusammenhang mit 
       dem Untergang der Aktien der adesso 
       Beteiligung vorgesehen oder erforderlich. 
 
   2. *Verschmelzungsstichtag* 
 
   2.1 Der Verschmelzung wird die mit dem 
       uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
       der TPA Wirtschaftsprüfung GmbH, 
       Hartenaugasse 6a, 8010 Graz, 
       Österreich, versehene Bilanz der 
       adesso Beteiligung zum 28 Februar 2019 
       als Schlussbilanz im Sinne des § 220 
       Abs. 3 österreichisches AktG, welche 
       dieser Urkunde als *Anlage 2* beigefügt 
       wird, zugrunde gelegt. 
   2.2 Die Übernahme der Aktiva und 
       Passiva von adesso Beteiligung erfolgt 
       im Innenverhältnis mit Wirkung zum 
       Ablauf des 28. Februar 2019. Von Beginn 
       des 1. März 2019, 00:00:00 Uhr an gelten 
       alle Handlungen und Geschäfte von adesso 
       Beteiligung unter dem Gesichtspunkt der 
       Rechnungslegung als für Rechnung von 
       adesso bzw. nach dem 
       Wirksamkeitszeitpunkt als für adesso SE 
       vorgenommen. 
   2.3 Adesso wird die in der Schlussbilanz von 
       adesso Beteiligung angesetzten Buchwerte 
       der übergehenden Aktiva und Passiva in 
       ihrer Handels- und Steuerbilanz 
       fortführen. 
 
   3. *Beteiligungsverhältnisse* 
 
   3.1 Das gesamte Grundkapital von adesso in der 
       zum Wirksamkeitszeitpunkt bestehenden Höhe 
       (derzeit: EUR 6.176.093,00) und in der zu 
       diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in 
       auf den Inhaber lautende Stückaktien 
       (derzeit: 6.176.093) wird zum Grundkapital 
       der adesso SE. 
   3.2 Die Personen und Gesellschaften, die zum 
       Wirksamkeitszeitpunkt Aktionäre von adesso 
       sind, werden durch die Verschmelzung 
       Aktionäre der adesso SE, und zwar in 
       demselben Umfang und mit derselben Anzahl 
       an Stückaktien am Grundkapital der adesso 
       SE, wie sie unmittelbar zum 
       Wirksamkeitszeitpunkt am Grundkapital von 
       adesso beteiligt sind. Der rechnerische 
       Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital 
       (derzeit: EUR 1,00) bleibt so erhalten, 
       wie er unmittelbar vor dem 
       Wirksamkeitszeitpunkt besteht. 
   3.3 Zum Wirksamkeitszeitpunkt entsprechen 
 
       (a) die Grundkapitalziffer mit der 
           Einteilung in Stückaktien der adesso 
           SE (§ 3 Abs. 1 der Satzung der 
           adesso SE) der dann bestehenden 
           Grundkapitalziffer mit der 
           Einteilung in Stückaktien von adesso 
           (§ 3 Abs. 1 der Satzung von adesso); 
       (b) der Betrag des genehmigten Kapitals 
           gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung 
           der adesso SE dem dann noch 
           vorhandenen genehmigten Kapital 
           gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung 
           der adesso (Genehmigtes Kapital 
           2018) (derzeit: EUR 2.469.681,00); 
       (c) der Betrag des bedingten Kapitals 
           gemäß § 3 Abs. 9 der Satzung 
           der adesso SE dem dann noch 
           vorhandenen bedingten Kapital 
           gemäß § 3 Abs. 10 der Satzung 
           der adesso (Bedingtes Kapital 2015) 
           (derzeit: EUR 500.000,00). 
 
       Etwaige Änderungen hinsichtlich der 
       Höhe des Grundkapitals, des Genehmigten 
       Kapitals 2018 gemäß § 3 Abs. 8 der 
       Satzung der adesso und des Bedingten 
       Kapitals 2015 gemäß § 3 Abs. 10 der 
       Satzung der adesso gelten mithin auch für 
       die adesso SE. 
 
       Der Aufsichtsrat der adesso SE wird 
       ermächtigt und zugleich angewiesen, vor 
       Anmeldung der Verschmelzung der adesso 
       Beteiligung auf adesso zur Entstehung der 
       adesso SE in das Handelsregister etwaige 
       Änderungen der Fassung der als 
       *Anlage 1 *beigefügten Satzung der adesso 
       SE vorzunehmen. Diese sind erforderlich, 
       damit die in § 3 der Satzung dargestellten 
       Kapitalverhältnisse der adesso SE die in § 
       3 der Satzung der adesso dargestellten 
       Kapitalverhältnisse von adesso unmittelbar 
       vor dem Wirksamkeitszeitpunkt zutreffend 
       reflektieren. 
   3.4 Zum Wirksamkeitszeitpunkt entfällt das 
       bedingte Kapital 2009 gemäß § 3 Abs. 
       9 der Satzung der adesso ersatzlos. Die 
       aufgrund der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 29 Mai 2009 gewährten 
       Optionen, die ein Recht zum Bezug von 
       Aktien der Gesellschaft gewähren, sind 
       bereits abgelaufen. 
   3.5 Die von der Hauptversammlung von adesso am 
       2. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 
       beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
       zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem 
       Ausschluss des Bezugsrechts gilt bis zum 
       2. Juni 2020 und somit, sofern die 
       Verschmelzung von adesso Beteiligung auf 
       adesso und ihre damit einhergehende 
       Umwandlung in die Rechtsform der SE bis zu 
       diesem Datum erfolgt ist, auch noch für 
       den Vorstand der adesso SE fort. 
 
   4. *Keine Verschmelzungsprüfung und kein 
      Prüfungsbericht; kein 
      Verschmelzungsbericht* 
 
   4.1 Gemäß Art. 31 Abs. 1 SE-VO i.V.m. 
       §§ 12 Abs. 3, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 UmwG 
       und § 232 Abs. 1 österreichisches AktG 
       bedarf es keiner Beauftragung eines 
       Verschmelzungsprüfers und keines 
       Berichts über eine Prüfung dieses 
       Verschmelzungsplans, da sich alle 
       Anteile der adesso Beteiligung in der 
       Hand von adesso befinden. 
   4.2 Da sich alle Anteile der adesso 
       Beteiligung in der Hand von adesso 
       befinden, bedarf es gemäß Art. 31 
       Abs. 1 SE-Verordnung i.V.m. § 8 Abs. 3 
       Satz 1 Alt. 2 UmwG und § 232 Abs. 1 
       österreichisches AktG keines 
       Verschmelzungsberichts des Vorstands von 
       adesso und des Vorstands der adesso 
       Beteiligung in Bezug auf die 
       Verschmelzung. 
 
   5. *Besondere Vorteile und Rechte* 
 
   5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, im 
       Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. 
       Dezember 2019 ihren Arbeitnehmern und 
       Vorstandsmitgliedern sowie ihrer 
       verbundenen Unternehmen Erwerbsrechte 
       (Optionsrechte) mit einer Laufzeit von 
       insgesamt sieben Jahren zu gewähren bzw. 
       zuzuteilen. Zur Unterlegung der 
       Erwerbsrechte hat die Gesellschaft 
       gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ein 
       bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 
       2015) geschaffen. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird jedoch nur insoweit 
       durchgeführt, wie gemäß dem 
       Aktienoptionsplan 2015 Bezugsrechte auf 
       das Bedingte Kapital 2015 ausgegeben 
       werden, die Inhaber dieser Bezugsrechte 
       von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen 
       und die Gesellschaft zur Erfüllung 
       dieser Bezugsrechte keine eigenen Aktien 
       gewährt und keine anderes vorhandenes 
       oder zu schaffendes bedingtes oder 
       genehmigtes Kapital verwendet. Etwaige 
       Bezugsrechte auf das Bedingte Kapital 
       2015 bleiben durch die Verschmelzung und 
       die damit einhergehende Umwandlung in 
       die Rechtsform der SE unberührt und 
       bestehen gerichtet auf die Gewährung von 
       Aktien der adesso SE fort. Bei den 
       Bezugsrechten auf das Bedingte Kapital 
       2015 handelt es sich um Sonderrechte 
       nach Art. 20 Abs. 1 lit. f SE-VO. 
   5.2 Weitere besondere Rechte im Sinne des 
       Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO für 
       einzelne Aktionäre oder Inhaber 
       besonderer Rechte bestehen nicht und 
       werden im Zusammenhang mit der 
       Verschmelzung nicht gewährt. 
   5.3 Weder den Mitgliedern des Verwaltungs-, 
       Leitungs-, Aufsichts- oder 
       Kontrollorgans von adesso oder der 
       adesso Beteiligung noch den 
       Abschlussprüfern oder anderen 
       Sachverständigen wurden oder werden 
       anlässlich der Verschmelzung besondere 
       Vorteile im Sinne des Art. 20 Abs. 1 
       lit. g) SE-VO gewährt. Wie in Ziffer 4 
       dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans 
       dargestellt, sind keine unabhängigen 
       Verschmelzungsprüfer bestellt, um diesen 
       gemeinsamen Verschmelzungsplan zu 
       prüfen. 
   5.4 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, 
       dass es beabsichtigt ist, die bisherigen 
       Aufsichtsratsmitglieder von adesso zu 
       Aufsichtsratsmitgliedern der adesso SE 
       und die bisherigen Vorstandsmitglieder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -3-

von adesso zu Vorstandsmitgliedern der 
       adesso SE zu bestellen (siehe Ziffer 6). 
 
   6. *Zusammensetzung von Vorstand und 
      Aufsichtsrat* 
 
   6.1 Bei Aufstellung dieses gemeinsamen 
       Verschmelzungsplans gehören dem Vostand 
       von adesso die Herren Christoph Junge, 
       Michael Kenfenheuer, Dirk Pothen und 
       Andreas Prenneis an. Herr Christoph Junge 
       ist zudem alleiniges Vorstandsmitglied der 
       adesso Beteiligung. 
   6.2 Der Vorstand der adesso SE wird vom 
       Aufsichtsrat der adesso SE (zum 
       Bestellungszeitpunkt noch in Gründung) vor 
       Eintragung der Verschmelzung bestellt 
       werden. Unbeschadet der aktienrechtlichen 
       Entscheidungszuständigkeit des 
       Aufsichtsrats der adesso SE soll sich der 
       Vorstand der adesso SE weiterhin aus den 
       unter Ziffer 6.1 genannten Personen 
       zusammensetzen. 
   6.3 Der Aufsichtsrat von adesso besteht 
       gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung von 
       adesso aus sechs Mitgliedern. Bei 
       Aufstellung dieses gemeinsamen 
       Verschmelzungsplans sind die Herren Prof. 
       Dr. Volker Gruhn, Prof. Dr. Gottfried 
       Koch, Hermann Kögler, Heinz-Werner 
       Richter, Rainer Rudolf und Dr. Friedrich 
       Wöbking Aufsichtsratsmitglieder von 
       adesso. 
   6.4 Zu den Mitgliedern des ersten 
       Aufsichtsrats der adesso SE werden bis zur 
       Beendigung der Hauptversammlung, die über 
       die Entlastung für das erste Voll- oder 
       Rumpfgeschäftsjahr der adesso SE 
       beschließt, ab dem Tag der Eintragung 
       der adesso SE im Handelsregister der 
       Gesellschaft die unter Ziffer 6.3 
       genannten Herren bestellt: 
 
       (a) Herr Prof. Dr. Volker Gruhn, 
           wohnhaft in Dortmund, Deutschland, 
           Professor für Software Engineering 
           an der Universität Duisburg-Essen; 
       (b) Herr Prof. Dr. Gottfried Koch, 
           wohnhaft in Stein, Schweiz, 
           Professor für 
           Versicherungsinformatik; 
       (c) Herr Hermann Kögler, wohnhaft in 
           Bonn, Deutschland, Betriebswirt; 
       (d) Heinz-Werner Richter, wohnhaft in 
           Dortmund, Deutschland, Treuhänder 
           und Unternehmensberater; 
       (e) Herr Rainer Rudolf, wohnhaft in 
           Dortmund, Deutschland, 
           Geschäftsführer; 
       (f) Dr. Friedrich Wöbking, wohnhaft in 
           Pullach, Deutschland, Informatiker 
           und Mathematiker. 
 
       Das erste Geschäftsjahr der adesso SE ist 
       das Geschäftsjahr, in dem der Formwechsel 
       von adesso in eine Europäische 
       Gesellschaft (SE) im Handelsregister der 
       Gesellschaft eingetragen wird. 
 
   7. *Angaben zum Verfahren über die 
      Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
      adesso SE* 
 
   7.1 Grundlagen zur Regelung der 
       Arbeitnehmerbeteiligung in der adesso SE 
 
       Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-Verordnung 
       setzt die Eintragung der adesso SE in das 
       Handelsregister und damit das Wirksamwerden 
       der Verschmelzung den Abschluss eines 
       Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nach 
       näherer Maßgabe der nationalen 
       Umsetzungsvorschriften zu den Art. 4, Art. 
       3 Abs. 6 oder Art. 5 der Richtlinie 
       2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 
       zur Ergänzung des Statuts der Europäischen 
       Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung 
       der Arbeitnehmer (_SE-Richtlinie_) voraus. 
 
       Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, 
       welches die SE-Richtlinie in deutsches 
       Recht umsetzt. Ergänzend hierzu sind die 
       jeweiligen nationalen Vorschriften zur 
       Umsetzung der SE-Richtlinie in den 
       jeweiligen Mitgliedstaaten in Bezug auf 
       bestimmte Aspekte des Verfahrens 
       anzuwenden. 
 
       Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen den 
       Unternehmensleitungen der beteiligten 
       Gesellschaften - hier: den Vorständen von 
       adesso und der adesso Beteiligung - und den 
       Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von 
       ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes 
       sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium 
       (_BVG_) repräsentiert werden. Das BVG setzt 
       sich aus Vertretern der in den 
       Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer 
       von adesso, der adesso Beteiligung und 
       deren betroffenen Tochtergesellschaften und 
       betroffenen Betriebe zusammen. Die Anzahl 
       der auf die einzelnen Mitgliedstaaten 
       entfallenden Sitze im BVG richtet sich 
       gemäß den Bestimmungen des SEBG nach 
       der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat 
       beschäftigten Arbeitnehmer (siehe dazu auch 
       nachfolgend Ziffer 7.3). 
 
       Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der 
       Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 
       21 SEBG über die künftige Beteiligung der 
       Arbeitnehmer in der adesso SE 
       (_Beteiligungsvereinbarung_). Zum möglichen 
       Inhalt einer solchen 
       Beteiligungsvereinbarung siehe nachfolgende 
       Ziffer 7.5. 
 
       Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG 
       bezeichnen die nachfolgenden 
       Begrifflichkeiten Folgendes: 
 
       * Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes 
         Verfahren - einschließlich der 
         Unterrichtung, Anhörung und 
         Mitbestimmung -, durch das die 
         Vertreter der Arbeitnehmer auf die 
         Beschlussfassung in der Gesellschaft 
         Einfluss nehmen können. 
       * Unterrichtung: die Unterrichtung des 
         SE-Betriebsrats oder anderer 
         Arbeitnehmervertreter durch die 
         Leitung der SE über Angelegenheiten, 
         welche die SE selbst oder eine ihrer 
         Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
         Betriebe in einem anderen 
         Mitgliedstaat betreffen oder die über 
         die Befugnisse der zuständigen Organe 
         auf der Ebene des einzelnen 
         Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, 
         Form und Inhalt der Unterrichtung sind 
         so zu wählen, dass es den 
         Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu 
         erwartende Auswirkungen eingehend zu 
         prüfen und gegebenenfalls eine 
         Anhörung mit der Leitung der SE 
         vorzubereiten. 
       * Anhörung: die Einrichtung eines 
         Dialogs und eines Meinungsaustausches 
         zwischen dem SE-Betriebsrat oder 
         anderer Arbeitnehmervertreter und der 
         Leitung der SE oder einer anderen 
         zuständigen, mit eigenen 
         Entscheidungsbefugnissen 
         ausgestatteten Leitungsebene. 
         Zeitpunkt, Form und Inhalt der 
         Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf 
         der Grundlage der erfolgten 
         Unterrichtung eine Stellungnahme zu 
         den geplanten Maßnahmen der 
         Leitung der SE ermöglichen, die im 
         Rahmen des Entscheidungsprozesses 
         innerhalb der SE berücksichtigt werden 
         kann. 
       * Mitbestimmung: die Einflussnahme der 
         Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten 
         einer Gesellschaft durch (i) die 
         Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der 
         Mitglieder des Aufsichts- oder 
         Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu 
         wählen oder zu bestellen oder (ii) die 
         Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung 
         eines Teils oder aller Mitglieder des 
         Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der 
         Gesellschaft zu empfehlen oder 
         abzulehnen. 
   7.2 Einleitung des Verfahrens 
 
       Das Verfahren wurde gemäß § 4 SEBG 
       dadurch eingeleitet, dass die Leitungen der 
       beteiligten Gesellschaften - hier: die 
       Vorstände der adesso und der adesso 
       Beteiligung - die Arbeitnehmer in den 
       Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 
       den anderen Vertragsstaaten des Abkommens 
       über den europäischen Wirtschaftsraum 
       (_Mitgliedstaaten_), in denen die 
       beteiligten Gesellschaften oder ihre 
       Tochtergesellschaften Arbeitnehmer 
       beschäftigen, am 11. Januar 2019 
       schriftlich zur Bildung des BVG 
       aufforderten und sie über das 
       Verschmelzungsvorhaben informierten. 
 
       Die Information der Arbeitnehmer erstreckte 
       sich gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 
       2, 3 SEBG insbesondere auf (i) die 
       Identität und Struktur der adesso und der 
       adesso Beteiligung, ihrer betroffenen 
       Tochtergesellschaften und betroffenen 
       Betriebe sowie deren Verteilung auf die 
       Mitgliedstaaten; (ii) die in diesen 
       Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
       Arbeitnehmervertretungen; (iii) die Zahl 
       der in diesen Gesellschaften und Betrieben 
       jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie 
       die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
       einem Mitgliedstaat beschäftigten 
       Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der 
       Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in 
       den Organen dieser Gesellschaften zustehen. 
   7.3 Bildung und Zusammensetzung des BVG 
 
       (a) Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten 
 
       Das BVG setzt sich aus Vertretern der 
       Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten 
       zusammen, in denen Arbeitnehmer der adesso, 
       der adesso Beteiligung oder ihrer 
       betroffenen Tochtergesellschaften und 
       betroffenen Betriebe i.S.d. § 2 Abs. 3, 4 
       SEBG (zusammen im Folgenden die _adesso 
       Gruppe_) beschäftigt sind. Es hat die 
       Aufgabe, mit den Vorständen der adesso und 
       der adesso Beteiligung eine 
       Beteiligungsvereinbarung 
       abzuschließen. 
 
       Die Verteilung der Sitze im BVG auf die 
       einzelnen Mitgliedstaaten ist für die 

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April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -4-

Gründung einer SE mit Sitz in Deutschland 
       in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Danach erhält 
       jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer 
       der adesso Gruppe beschäftigt sind, 
       mindestens einen Sitz im besonderen 
       Verhandlungsgremium. Die Anzahl der einem 
       Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht 
       sich jeweils um einen weiteren Sitz, soweit 
       die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat 
       beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 
       10 %, 20 %, 30 % usw. aller in den 
       Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer 
       der adesso Gruppe übersteigt. 
 
       Ausgehend von den Beschäftigungszahlen zum 
       31. Dezember 2018 ergibt sich folgende 
       Sitzverteilung: 
 
       *Mitgliedstaat* *Anzahl *Anteil *Delegierte 
                       Arbeitn in %*   im 
                       ehmer*          besonderen 
                                       Verhandlung 
                                       sgremium* 
       Deutschland     3.130   97,7%   10 
       Österreich 39      1,2%    1 
       Spanien         19      0,6%    1 
       Bulgarien       16      0,5%    1 
       *Gesamt*        *3.204* *100%*  *13* 
 
       Der Anteil der Arbeitnehmer in Deutschland 
       an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in den 
       Mitgliedstaaten beträgt 97,7 %. Damit 
       entfallen auf die in Deutschland tätigen 
       Arbeitnehmer 10 Mitglieder im BVG. Da in 
       keinem anderen Mitgliedstaat die Anzahl der 
       in diesem Mitgliedstaat beschäftigten 
       Arbeitnehmer die Schwelle von 10 % der 
       insgesamt in den Mitgliedstaaten der adesso 
       Gruppe beschäftigten Arbeitnehmern 
       erreicht, entfällt auf die übrigen 
       Mitgliedstaaten je ein Sitz im BVG. 
 
       (b) Wahl der Mitglieder des BVG 
 
       Das Verfahren zur Wahl bzw. Bestellung der 
       BVG-Mitglieder richtet sich nach dem 
       jeweiligen mitgliedstaatlichen 
       Umsetzungsrecht der SE-Richtlinie. 
 
       Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder 
       des BVG wählen die Arbeitnehmer in 
       Deutschland gemäß § 8 Abs. 7 SEBG in 
       einer geheimen und unmittelbaren Wahl, da 
       in Deutschland keine Arbeitnehmervertretung 
       besteht. Diese Wahl wird von einem 
       Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. 
       Die Wahlen der auf Deutschland entfallenden 
       BVG-Mitglieder wurde Mitte März 2019 
       abgeschlossen. 
 
       In Österreich liegen die rechtlichen 
       Voraussetzungen für die Wahl eines 
       BVG-Mitglieds nach österreichischem Recht 
       nicht vor. Trotzdem sollen Vertreter der 
       dortigen Arbeitnehmer als Gäste ohne 
       Stimmrecht gewählt und nach Abstimmung mit 
       dem BVG bei den Verhandlungen hinzugezogen 
       werden (vgl. § 14 SEBG). 
 
       Darüber hinaus ist derzeit geplant, dass 
       Tochtergesellschaften aus den 
       Nicht-EU-Ländern (Schweiz und Türkei) 
       ebenfalls Vertreter der dortigen 
       Arbeitnehmer wählen, welche nach Abstimmung 
       mit dem BVG als Gäste ohne Stimmrecht bei 
       den Verhandlungen hinzugezogen werden 
       sollen (vgl. wiederum § 14 SEBG). 
   7.4 Verhandlungen zwischen dem Vorstand der 
       adesso, dem Vorstand der adesso Beteiligung 
       und dem BVG 
 
       (a) Grundzüge 
 
       Unverzüglich nachdem den Leitungen der an 
       der Umwandlung beteiligten Gesellschaften - 
       hier: den Vorständen der adesso und der 
       adesso Beteiligung - alle Mitglieder des 
       BVG benannt worden sind, spätestens aber 
       nach Ablauf der Frist von zehn Wochen nach 
       der Information der Arbeitnehmer gemäß 
       § 4 Abs. 2 und 3 SEBG (siehe hierzu Ziffer 
       7.2), werden der Vorstand der adesso und 
       der Vorstand der adesso Beteiligung zur 
       konstituierenden Sitzung des BVG einladen 
       (§ 12 Abs. 1 SEBG). Es ist derzeit geplant, 
       die konstituierende Sitzung des BVG 
       unmittelbar nach der Bekanntgabe der 
       Mitglieder des BVG, spätestens aber Ende 
       März oder Anfang April 2019 durchzuführen. 
 
       Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 
       bis 17 SEBG findet gemäß § 11 Abs. 2 
       S. 1 SEBG auch dann statt, wenn die 
       Zehn-Wochen-Frist aus Gründen, die die 
       Arbeitnehmer zu vertreten haben, 
       überschritten wird. Nach Ablauf der Frist 
       gewählte oder bestellte Mitglieder des BVG 
       können sich jedoch jederzeit an den 
       Verhandlungen beteiligen (§ 11 Abs. 2 S. 2 
       SEBG). 
 
       Unter bestimmten Voraussetzungen kann das 
       BVG gemäß § 16 Abs. 1 SEBG 
       beschließen, keine Verhandlungen 
       aufzunehmen oder bereits aufgenommene 
       Verhandlungen abzubrechen. In beiden Fällen 
       würden die Vorschriften für die 
       Unterrichtung und Anhörung, die in den 
       Mitgliedstaaten gelten, Anwendung finden (§ 
       16 Abs. 1 S. 3 SEBG). Außerdem würde 
       ein Beschluss nach § 16 Abs. 1 SEBG das 
       Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung 
       nach § 21 SEBG beenden. Des Weiteren würde 
       die gesetzliche Auffangregelung der §§ 22 
       bis 38 SEBG keine Anwendung finden (§ 16 
       Abs. 2 SEBG). 
 
       (b) Beginn der Verhandlungen 
 
       Am Tag der konstituierenden Sitzung des BVG 
       beginnen die Verhandlungen zwischen dem 
       Vorstand der adesso, dem Vorstand der 
       adesso Beteiligung und dem BVG über den 
       Abschluss einer Vereinbarung über die 
       Beteiligung der Arbeitnehmer in der adesso 
       SE. Gegenstand der Verhandlungen sind die 
       Festlegung eines Verfahrens zur 
       Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer 
       in grenzüberschreitenden Angelegenheiten 
       durch die Bildung eines SE-Betriebsrats 
       oder in sonstiger Weise sowie eine mögliche 
       Vertretung von Arbeitnehmern im 
       Aufsichtsrat der adesso SE. 
 
       Die Verhandlungsfrist für den Abschluss 
       einer Beteiligungsvereinbarung beträgt 
       grundsätzlich sechs Monate ab dem Tag, für 
       den der Vorstand der adesso und der 
       Vorstand der adesso Beteiligung zur 
       konstituierenden Sitzung des BVG einladen 
       (§ 20 Abs. 1 SEBG), kann aber im 
       Einvernehmen aller Parteien auf bis zu 
       insgesamt ein Jahr verlängert werden (§ 20 
       Abs. 2 SEBG). 
 
       Wenn bis zum Ende der Verhandlungsfrist 
       eine Beteiligungsvereinbarung nicht 
       zustande kommen sollte, richten sich das 
       Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung 
       der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden 
       Angelegenheiten und die Beteiligung der 
       Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der adesso SE 
       nach den gesetzlichen Auffangregelungen der 
       §§ 22-38 SEBG (§§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 
       1 SEBG). 
   7.5 Inhalt einer möglichen 
       Beteiligungsvereinbarung 
 
       Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss 
       einer Beteiligungsvereinbarung. Gemäß 
       § 21 SEBG wird in einer 
       Beteiligungsvereinbarung unbeschadet der 
       Autonomie der Parteien und vorbehaltlich 
       des § 21 Abs. 6 SEBG Folgendes festgelegt: 
 
       * der Geltungsbereich der 
         Beteiligungsvereinbarung 
         (einschließlich der 
         außerhalb des Hoheitsgebietes der 
         Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen 
         und Betriebe, sofern diese in den 
         Geltungsbereich der 
         Beteiligungsvereinbarung einbezogen 
         werden). 
 
       Wenn ein sog. SE-Betriebsrat, den die 
       Parteien einvernehmlich auch anders 
       bezeichnen können, gebildet wird: 
 
       * die Zusammensetzung des 
         SE-Betriebsrats, Anzahl seiner 
         Mitglieder, Sitzverteilung 
         einschließlich der Auswirkungen 
         wesentlicher Änderungen der Zahl 
         der in der SE beschäftigten 
         Arbeitnehmer; 
       * die Befugnisse und Verfahren zur 
         Unterrichtung und Anhörung des 
         SE-Betriebsrats; 
       * die Häufigkeit der Sitzungen des 
         SE-Betriebsrats; 
       * die für den SE-Betriebsrat 
         bereitzustellenden finanziellen und 
         materiellen Mittel; 
 
       Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird: 
 
       * die Durchführungsmodalitäten des 
         Verfahrens oder der Verfahren zur 
         Unterrichtung und Anhörung der 
         Arbeitnehmer. 
 
       Ferner sind der Zeitpunkt des 
       Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre 
       Laufzeit und die Fälle, in denen die 
       Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll 
       und das dabei anzuwendende Verfahren zu 
       regeln (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 SEBG). 
 
       Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber 
       hinaus weitere Regelungen enthalten (vgl. § 
       21 Abs. 3 bis 5 SEBG). 
   7.6 Gesetzliche Auffangregelung über die 
       Beteiligung der Arbeitnehmer in der adesso 
       SE 
 
       Kommt eine Vereinbarung über die 
       Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der 
       vorgesehenen Frist (§ 20 SEBG) nicht 
       zustande und beschließt das BVG auch 
       nicht, die Verhandlungen nicht aufzunehmen 
       oder sie abzubrechen, findet die 
       gesetzliche Auffangregelung Anwendung (vgl. 
       §§ 22 bis 38 SEBG). 
 
       Die Anwendung der gesetzlichen 
       Auffangregelung kann zwischen den Leitungen 
       der beteiligten Gesellschaft - hier: den 
       Vorständen der adesso und der adesso 
       Beteiligung - und dem BVG in der 
       Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 5 SEBG, 

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April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -5-

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG) auch vereinbart 
       werden. 
 
       Die Geltung der gesetzlichen 
       Auffangregelung gemäß §§ 23 bis 33 
       SEBG hätte u.a. zur Folge, dass ein 
       SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 
       SEBG zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der 
       Sicherung der Unterrichtung und Anhörung 
       der Arbeitnehmer der SE bestünde. Er wäre 
       zuständig für die Angelegenheiten, die die 
       SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften 
       oder einen ihrer Betriebe in einem anderen 
       Mitgliedstaat betreffen, oder die über die 
       Befugnisse der zuständigen Organe auf der 
       Ebene des einzelnen Mitgliedstaates 
       hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat 
       wäre mindestens einmal im Kalenderjahr in 
       einer gemeinsamen Sitzung über die 
       Entwicklung der Geschäftslage und die 
       Perspektiven der adesso SE zu unterrichten 
       und anzuhören (§ 28 SEBG). Über 
       außergewöhnliche Umstände, die 
       erhebliche Auswirkungen auf die Interessen 
       der Arbeitnehmer haben, wäre der 
       SE-Betriebsrat auch unterjährig zu 
       unterrichten und anzuhören (§ 29 SEBG). 
 
       Der Aufsichtsrat der adesso setzt sich 
       derzeit aus sechs Mitgliedern der 
       Anteilseigner zusammen. Nach der 
       Rechtsansicht des Vorstands der adesso und 
       des Vorstands der adesso Beteiligung 
       bestünde der Aufsichtsrat der adesso SE 
       unter der Geltung der gesetzlichen 
       Auffangregelung gemäß §§ 34 ff. SEBG 
       ebenfalls ausschließlich aus 
       Vertretern der Anteilseigner. Dies ergibt 
       sich aus dem auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 
       Nr. 2 SEBG zu beachtenden aktienrechtlichen 
       Status-quo-Prinzip des § 96 Abs. 4 AktG. 
   7.7 Kosten des Verhandlungsverfahrens und der 
       Bildung des BVG 
 
       Die Kosten, die durch die Bildung und 
       Tätigkeit des BVG entstanden sind, tragen 
       die adesso und die adesso Beteiligung bzw. 
       nach Wirksamwerden der Verschmelzung die 
       adesso SE. Die Kostentragungspflicht 
       umfasst die erforderlichen sachlichen und 
       persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der 
       Tätigkeit des BVG einschließlich der 
       Verhandlungen, insbesondere für Räume und 
       sachliche Mittel (z. B. Telefon, Fax, 
       Literatur), Dolmetscher und Büropersonal im 
       Zusammenhang mit den Verhandlungen sowie 
       die notwendigen Reise- und 
       Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG. 
   7.8 Beteiligungsrechte nach nationalen 
       Regelungen 
 
       Die Verschmelzung lässt die den 
       Arbeitnehmern der adesso Gruppe nach 
       nationalen Vorschriften zustehenden 
       betrieblichen Beteiligungsrechte unberührt. 
 
   8. *Sonstige Auswirkungen der Verschmelzung 
      für die Arbeitnehmer und ihre 
      Vertretungen* 
 
   8.1 Die im Wirksamkeitszeitpunkt bestehenden 
       Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der 
       adesso werden durch die Verschmelzung 
       nicht berührt. Die Arbeitsverhältnisse 
       bestehen im Anschluss an die 
       Verschmelzung unverändert mit demselben 
       Rechtsträger in der Rechtsform der SE 
       fort. Insbesondere gelten im Anschluss 
       an die Verschmelzung weiterhin die 
       einschlägigen Vorschriften zum 
       Kündigungsschutz. Gleiches gilt für 
       individualrechtliche Vereinbarungen nach 
       Maßgabe der jeweiligen 
       Vereinbarungen. § 613a BGB ist nicht 
       anwendbar, da aufgrund der 
       Rechtsträgeridentität kein 
       Betriebsübergang stattfindet. 
   8.2 Im Wirksamkeitszeitpunkt hat die adesso 
       Beteiligung keine Arbeitnehmer, auf die 
       sich die Verschmelzung auswirken könnte. 
   8.3 Die Verschmelzung hat auch keine 
       Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse 
       von Arbeitnehmern der betroffenen 
       Tochtergesellschaften (vgl. § 2 Abs. 4 
       SEBG). 
   8.4 In der adesso Gruppe bestehen im 
       Zeitpunkt der Aufstellung dieses 
       Verschmelzungsplans keine betrieblichen 
       Vertretungen. Im Übrigen hätte die 
       Verschmelzung auch keine Auswirkungen 
       auf etwaige Arbeitnehmervertretungen 
       oder die Fortgeltung etwaiger 
       kollektivrechtlicher Vereinbarungen. 
   8.5 Versetzungen, Kündigungen oder sonstige 
       für die Arbeitnehmer nachteilige 
       Maßnahmen im Zusammenhang oder aus 
       Anlass der Verschmelzung sind nicht 
       geplant. Dies gilt auch für 
       Betriebsänderungen und sonstige 
       organisatorische Maßnahmen mit 
       nachteiligen Auswirkungen für die 
       Arbeitnehmer. 
 
   9.  *Kein Abfindungsangebot* 
 
       Aktionären, die der Umwandlung 
       widersprechen, wird kein 
       Abfindungsangebot unterbreitet, da das 
       Gesetz für Änderungen der 
       Rechtsform der Gesellschaft in die der 
       SE ein Abfindungsangebot nicht vorsieht. 
   10. *Abschlussprüfer* 
 
       Zum Abschlussprüfer für den 
       Einzelabschluss und den 
       Konzernabschlussprüfer für das erste 
       Geschäftsjahr der adesso SE wird die 
       Ernst & Young 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Stuttgart, mit Zweigniederlassung in 
       Dortmund, bestellt. Das erste 
       Geschäftsjahr der adesso SE entspricht 
       der Regelung in Ziffer 6.4. 
   11. *Kosten* 
 
       Adesso trägt die für die Vorbereitung 
       und Durchführung der Verschmelzung sowie 
       die im Zusammenhang mit diesem 
       Verschmelzungsplan entstehenden Kosten 
       und etwaigen Steuern. 
   12. *Ausfertigungen* 
 
       Der gemeinsame Verschmelzungsplan kann 
       in einer beliebigen Anzahl von 
       Ausfertigungen und von jeder Partei in 
       einer getrennten Ausfertigung 
       unterzeichnet werden. Jede Ausfertigung 
       ist ein Original, doch alle 
       Ausfertigungen zusammen bilden ein und 
       dieselbe Urkunde. 
   13. *Stichtagsänderung* 
 
   13.1 Falls die Verschmelzung nicht bis zum 
        Ablauf des 30. November 2019 beim 
        Firmenbuch der adesso Beteiligung 
        angemeldet wurde, wird abweichend von 
        Ziffer 2.1 der Verschmelzung die Bilanz 
        der adesso Beteiligung zum 30. November 
        2019 oder wahlweise zum 31. Dezember 
        2019 als Schlussbilanz zugrunde gelegt 
        und abweichend von Ziffer 2.1 der 1. 
        Dezember 2019 oder wahlweise der 1. 
        Januar 2020, 00:00 Uhr, als Stichtag 
        für die Übernahme des Vermögens 
        von adesso Beteiligung bzw. den Wechsel 
        der Rechnungslegung angenommen. Bei 
        einer weiteren Verzögerung über den 31. 
        August 2020 oder 30. September 2020 
        hinaus verschieben sich die Stichtage 
        entsprechend der vorstehenden Regelung 
        jeweils um ein weiteres Jahr. 
   13.2 Falls die Verschmelzung nicht bis zum 
        Ablauf des 31. März 2020 in das 
        Handelsregister der adesso SE 
        eingetragen wird, soll die Eintragung 
        erst nach den ordentlichen 
        Hauptversammlungen von adesso bzw. von 
        adesso Beteiligung stattfinden, die 
        über die Verwendung des Bilanzgewinns 
        für das Geschäftsjahr 2019 
        beschließen. Adesso und adesso 
        Beteiligung werden dies gegebenenfalls 
        durch einen Nachtrag zur 
        Registeranmeldung sicherstellen. 
        Entsprechendes gilt, wenn sich die 
        Eintragung über den 31. September des 
        Folgejahres hinaus weiter verzögert. 
 
   14. *Schlussbestimmungen* 
 
   14.1 Sollten Bestimmungen dieses gemeinsamen 
        Verschmelzungsplans unwirksam sein oder 
        werden, soll dadurch die Gültigkeit der 
        übrigen Bestimmungen dieses Plans nicht 
        berührt werden. Das Gleiche gilt, 
        soweit sich herausstellen sollte, dass 
        dieser gemeinsame Verschmelzungsplan 
        eine Regelungslücke enthält. Anstelle 
        der unwirksamen oder der 
        undurchführbaren Bestimmungen oder zur 
        Ausfüllung der Lücke verpflichten sich 
        die Parteien, eine angemessene 
        Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem 
        Inhalt der nichtigen oder unwirksamen 
        Bestimmung möglichst nahe kommt. 
   14.2 Dieser gemeinsame Verschmelzungsplan 
        wird nur wirksam, wenn ihm die 
        Hauptversammlungen von adesso und von 
        adesso Beteiligung durch 
        Verschmelzungsbeschluss zustimmen. 
 
   *Dortmund, den 21.03.2019* 
 
    *adesso AG*    *adesso 
                   Beteiligungsverwaltung AG* 
    _Der Vorstand_ _Der Vorstand_ 
 
   *ANLAGE 1:* 
 
   *Satzung der adesso SE* 
 
   *ABSCHNITT I* 
   *ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN* 
 
   *§ 1* 
   *Firma und Sitz* 
 
   1. Die Gesellschaft führt die Firma 
 
      *adesso SE.* 
   2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
      Dortmund. 
 
   *§ 2* 
   *Gegenstand des Unternehmens* 
 
   Gegenstand der Gesellschaft ist die Beratung bei 
   Auswahl, Einführung und Entwicklung von 
   Software-Systemen sowie die Entwicklung von Software. 
   Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche 
   Unternehmen im In- und Ausland erwerben, 
   veräußern und gründen, sich an solchen 
   beteiligen oder deren Vertretung übernehmen und 
   Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
   einzugehen, die unmittelbar oder mittelbar geeignet 
   sind, dem vorgenannten Gegenstand des Unternehmens zu 
   dienen. 
 
   *§ 3* 
   *Grundkapital und Aktien* 
 
   1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 

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April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -6-

EUR 6.176.093,00 (in Worten: Euro sechs 
      Millionen 
      einhundertsechsundsiebzigtausenddreiundne 
      unzig). 
   2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
      eingeteilt in 6.176.093 auf den Inhaber 
      lautende Stammaktien (nennwertlose 
      Stückaktien). Es wurde in voller Höhe 
      durch grenzüberschreitende Verschmelzung 
      (Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a) 
      SE-VO) der im Firmenbuch des 
      Handelsgerichts Wien, Österreich, 
      unter FN 503793 y eingetragenen adesso 
      Beteiligungsverwaltung AG als 
      übertragender Rechtsträger auf die im 
      Handelsregister des Amtsgerichts 
      Dortmund, Deutschland, unter HRB 20663 
      eingetragenen adesso AG als übernehmender 
      Rechtsträger erbracht. 
   3. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies 
      gilt auch für neue Aktien, falls nichts 
      anderes beschlossen wird. 
   4. Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von 
      Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen 
      berechtigt. 
   5. Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie 
      der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine 
      bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats. 
   6. Ein Anspruch des Aktionärs auf 
      Einzelverbriefung der Aktien oder der 
      Ausgabe von Gewinnanteils- und 
      Erneuerungsscheinen besteht nicht, soweit 
      dies gesetzlich zulässig ist und nicht 
      eine Verbriefung nach den Regeln einer 
      Börse erforderlich ist, an der die Aktien 
      zum Handel zugelassen sind. 
   7. Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
      Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
      abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt 
      werden (§ 60 Abs. 3 AktG). 
   8. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
      Juni 2023 einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt EUR 2.469.681,00 durch 
      Ausgabe von insgesamt 2.469.681 neuen, 
      auf den Inhaber lautenden Stammaktien 
      ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). Den 
      Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
      auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen, a) soweit 
      es erforderlich ist, um etwaige 
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen, b) soweit die 
      neuen Aktien gegen Sacheinlage, 
      insbesondere in Form von Unternehmen, 
      Teilen von Unternehmen und Beteiligungen 
      an Unternehmen, Lizenzrechten oder 
      Forderungen ausgegeben werden oder c) 
      soweit neue Aktien gegen Bareinlagen 
      ausgegeben werden und der auf die neu 
      auszugebenden Aktien insgesamt 
      entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals den Betrag von insgesamt 
      EUR 617.420,00 oder, sollte dieser Betrag 
      niedriger sein, von insgesamt 10 % des 
      zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum 
      Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      bestehenden Grundkapitals (der 
      'Höchstbetrag') nicht überschreitet und 
      der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabepreises nicht 
      wesentlich unterschreitet. 
 
      Auf den Höchstbetrag ist das auf 
      diejenigen Aktien entfallende 
      Grundkapital anzurechnen, die zur 
      Bedienung von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
      werden oder auszugeben sind oder die nach 
      dem 5. Juni 2018 gemäß oder in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben oder 
      veräußert werden. Eine erfolgte 
      Anrechnung entfällt, soweit 
      Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen 
      gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung 
      solcher Ermächtigungen, die zur 
      Anrechnung geführt haben, von der 
      Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      des § 3 der Satzung nach vollständiger 
      oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
      des Grundkapitals entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
      Kapitals und, falls das genehmigte 
      Kapitals bis zum 4. Juni 2023 nicht oder 
      nicht vollständig ausgenutzt worden sein 
      sollte, nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   9. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu EUR 500.000,00 durch Ausgabe von 
      bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende 
      nennbetragslose Aktien (Stückaktien) 
      bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2015). 
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      ausschließlich der Erfüllung von 
      Optionen, die aufgrund der Ermächtigung 
      der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 bis 
      zum 15. Dezember 2019 gewährt werden. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
      der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht 
      zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      Gebrauch machen und die Gesellschaft zur 
      Erfüllung der Optionen keine eigenen 
      Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen 
      von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
      sie durch Ausübung von Optionen 
      entstehen, am Gewinn teil. 
 
   *§ 4* 
   *Übernahme des Grundkapitals* 
 
   Die Gesellschafter leisten ihre Einlagen durch 
   Übertragung als Ganzes (Verschmelzung zur 
   Neugründung i. S. von § 2 Nr. 2. UmwG) der Vermögen 
   der 
 
   (a) BOV Computersysteme GmbH, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichtes 
       Düsseldorf unter HRB 34411, und der 
   (b) BOV Computer-Systeme GmbH, eingetragen 
       im Handelsregister des Amtsgerichtes 
       Essen unter HRB 9930, 
 
   gemäß Verschmelzungsvertrag vom 07. April 2000 
   (UR-Nr. 299/2000 des Notars Dipl.-Kfm. Ludger W. 
   Bögemann mit Amtssitz in Essen). 
 
   *§ 5* 
   *Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr* 
 
   1. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine 
      bestimmte Zeit nicht beschränkt. 
   2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
   *ABSCHNITT II* 
   *VERFASSUNG* 
 
   *A. ORGANE DER GESELLSCHAFT* 
 
   *§ 6* 
   *Dualistisches System* 
 
   1. Die Gesellschaft hat ein dualistisches 
      Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend 
      aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und 
      einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
   2. Die Organe der Gesellschaft sind der 
      Vorstand, der Aufsichtsrat und die 
      Hauptversammlung. 
 
   *B. DER VORSTAND* 
 
   *§ 7* 
   *Zusammensetzung, Beschlüsse, 
   Geschäftsordnung* 
 
   1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 
      mindestens einer Person. Auch wenn das 
      Grundkapital mehr als EUR 3.000.000 
      beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, 
      dass der Vorstand nur aus einer Person 
      besteht. 
   2. Die Bestimmung der Anzahl sowie die 
      Bestellung der ordentlichen 
      Vorstandsmitglieder und der 
      stellvertretenden Vorstandsmitglieder, 
      der Abschluss der Anstellungsverträge 
      sowie der Widerruf der Bestellung 
      erfolgen durch den Aufsichtsrat, ebenso 
      die Ernennung eines Mitglieds des 
      Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden. 
 
      Die Bestellung der Vorstandsmitglieder 
      erfolgt für einen Zeitraum von nicht mehr 
      als 5 Jahren. Die Amtszeit des Vorstands 
      wird durch den Aufsichtsrat bei der 
      Bestellung bestimmt. 
   3. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit 
      einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden 
      Mitglieder des Vorstands in 
      ordnungsgemäß einzuberufenden 
      Sitzungen gefasst, soweit nicht das 
      Gesetz zwingend eine größere 
      Stimmenmehrheit vorschreibt. Die Regelung 
      des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist 
      ausgeschlossen. 
   4. Der Vorstand kann sich durch einstimmigen 
      Beschluss eine Geschäftsordnung geben, 
      wenn nicht der Aufsichtsrat eine 
      Geschäftsordnung für den Vorstand 
      erlassen hat. 
 
   *§ 8* 
   *Vertretungsmacht und Geschäftsführung* 
 
   1. Die Gesellschaft wird durch zwei 
      Mitglieder des Vorstands oder durch ein 
      Mitglied des Vorstands zusammen mit einem 
      Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur 
      ein Mitglied des Vorstandes im Amt, 
      vertritt er die Gesellschaft einzeln. 
   2. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
      Mitglieder des Vorstands einzeln zur 
      Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 
      Der Aufsichtsrat kann einzelnen, mehreren 
      oder allen Mitgliedern des Vorstandes 
      Befreiung von dem Verbot der 
      Mehrfachvertretung erteilen (§ 181 BGB, 2. 
      Alternative). § 112 AktG bleibt unberührt. 
   3. Die folgenden Arten von Geschäften dürfen 
      nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 

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April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -7-

vorgenommen werden: 
 
      (a) Erwerb und Veräußerung von 
          Unternehmen und Anteilen an 
          Unternehmen, falls der Umsatz des 
          adesso-Konzerns sich durch den 
          Erwerb oder die Veräußerung um 
          mehr als 20 % verändern würde; 
      (b) Erwerb und Veräußerung von 
          Grundstücken; 
      (c) Kreditaufnahmen, falls durch die 
          Aufnahme des Kredits die 
          Nettoverschuldung des 
          adesso-Konzerns das Vierfache des 
          EBITDA des letzten Geschäftsjahres 
          überschreiten würde. 
   4. Der Aufsichtsrat kann in der 
      Geschäftsordnung des Vorstands bestimmen, 
      dass weitere bestimmte Arten von 
      Geschäften nur mit seiner Zustimmung 
      vorgenommen werden dürfen. Zudem kann der 
      Aufsichtsrat jederzeit weitere bestimmte 
      Arten von Geschäften von seiner Zustimmung 
      abhängig machen. 
 
   *C. DER AUFSICHTSRAT* 
 
   *§ 9* 
   *Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer* 
 
   1. Der Aufsichtsrat besteht aus 6 
      Mitgliedern. 
   2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 
      erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
      nach dem Beginn der Amtszeit 
      beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
      dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
      mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann 
      auch eine kürzere Amtszeit 
      beschließen. Ersatzwahlen für 
      ausgeschiedene Mitglieder erfolgen für 
      den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen 
      Mitglieds, sofern die Hauptversammlung 
      die Amtszeit des Nachfolgers nicht 
      abweichend bestimmt. Entsprechendes gilt, 
      falls eine Nachwahl wegen Wahlanfechtung 
      notwendig wird. 
   3. Die Hauptversammlung kann gleichzeitig 
      Ersatzmitglieder bestellen, die in einer 
      bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
      an die Stelle vorzeitig ausscheidender 
      oder durch Wahlanfechtung fortfallender 
      Aufsichtsratsmitglieder treten. 
   4. Ausscheidende Mitglieder sind wieder 
      wählbar. 
   5. Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes 
      Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne 
      wichtigen Grund durch textförmliche 
      Erklärung gegenüber dem Vorstand der 
      Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist 
      von vier Wochen zum Monatsende 
      niederlegen. Bei Vorliegen eines 
      wichtigen Grundes kann die 
      Amtsniederlegung fristlos erfolgen. Der 
      Vorstand benachrichtigt den 
      Aufsichtsratsvorsitzenden oder, im Falle 
      der Niederlegung durch den 
      Aufsichtsratsvorsitzenden, seinen 
      Stellvertreter unverzüglich. Der 
      Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle 
      der Niederlegung durch den 
      Aufsichtsratsvorsitzenden, sein 
      Stellvertreter kann die Frist abkürzen 
      oder auf die Einhaltung der Frist 
      verzichten. 
   6. Ein von der Hauptversammlung gewähltes 
      Mitglied kann von seinem Amt vor Ablauf 
      der Zeit, für die es gewählt worden ist, 
      durch einen mit einfacher Mehrheit 
      gefassten Beschluss der Hauptversammlung 
      abberufen werden. 
 
   *§ 10* 
   *Vorsitz* 
 
   Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die 
   Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder 
   gewählt worden sind, in einer ohne besondere 
   Einberufung stattfindenden Sitzung einen Vorsitzenden 
   und einen Stellvertreter für die in § 8. bestimmte 
   Amtszeit. Scheidet der Vorsitzende oder der 
   Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt 
   aus, findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit 
   des Ausgeschiedenen statt. Der Stellvertreter hat nur 
   dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn 
   dieser verhindert ist. 
 
   *§ 11* 
   *Einberufung, Beschlüsse, Geschäftsordnung, 
   Ausschüsse, Verschwiegenheit* 
 
   1. Der Aufsichtsrat setzt seine 
      Geschäftsordnung selbst fest. Für die 
      Einberufung zu seinen Sitzungen, seine 
      Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 
      gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in 
      der Geschäftsordnung können hierzu 
      ergänzende Bestimmungen getroffen werden. 
      Die Regelung des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 
      SE-VO ist ausgeschlossen. 
   2. Aufsichtsratssitzungen finden nach Bedarf 
      statt, mindestens jedoch einmal im 
      Kalendervierteljahr. 
   3. Die Einberufung der Sitzungen des 
      Aufsichtsrats und die Bestimmung des 
      Tagungsortes erfolgen durch den 
      Vorsitzenden oder - im Falle seiner 
      Verhinderung - durch seinen 
      Stellvertreter. Die Einladung soll unter 
      Einhaltung einer Frist von zwei Wochen 
      erfolgen und muss die einzelnen Punkte 
      der Tagesordnung angeben. 
   4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können, 
      sofern sie selbst verhindert sind, an der 
      Sitzung teilzunehmen, ihre schriftliche 
      Stimmabgabe durch andere 
      Aufsichtsratsmitglieder in der 
      Aufsichtsratssitzung überreichen lassen 
      (Stimmbotschaft). Der Vorsitzende kann 
      einen Beschluss des Aufsichtsrats durch 
      Einholung schriftlicher, textförmlicher, 
      mündlicher oder fernmündlicher 
      Erklärungen herbeiführen, wenn kein 
      Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer 
      vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen 
      Frist von längstens einer Woche 
      widerspricht. 
   5. Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind 
      im Namen des Aufsichtsrats von dem 
      Vorsitzenden oder - im Falle seiner 
      Verhinderung - von seinem Stellvertreter 
      abzugeben. Gleiches gilt für den Empfang 
      von für den Aufsichtsrat bestimmten 
      Willenserklärungen. 
   6. Soweit es das Gesetz nicht verbietet, 
      kann der Aufsichtsrat ihm obliegende 
      Aufgaben und Rechte auf seinen 
      Vorsitzenden, einzelne seiner Mitglieder 
      oder auf aus seiner Mitte bestellte 
      Ausschüsse übertragen. 
   7. Satzungsänderungen, die nur die Fassung 
      betreffen, können vom Aufsichtsrat 
      vorgenommen werden. Dies gilt auch für 
      die Anpassung der Satzung infolge einer 
      Veränderung des Grundkapitals. 
   8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben 
      über vertrauliche Berichte und 
      vertrauliche Beratungen sowie Geheimnisse 
      der Gesellschaft, namentlich Betriebs- 
      und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch 
      ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt 
      geworden sind, Stillschweigen zu 
      bewahren. 
 
   *§ 12* 
   *Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
      je eine Vergütung, die sich zusammensetzt 
      aus einem fixen Bestandteil von EUR 
      5.000,00 und einer variablen Vergütung in 
      Höhe von 0,275 ??? des Bilanzgewinns der 
      Gesellschaft, dieser vermindert um einen 
      Betrag von 4 % der auf das Grundkapital 
      geleisteten Einlagen. Die Vergütung 
      beträgt für den Vorsitzenden das 
      Eineinhalbfache. Die Vergütung ist 
      zahlbar nach Feststellung des 
      Jahresabschlusses. 
      Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
      Aufsichtsrat nicht während eines vollen 
      Geschäftsjahres angehört haben, erhalten 
      die Vergütung entsprechend der Dauer 
      ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
   2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
      ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz 
      der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen 
      zu entrichtenden Umsatzsteuer. 
   3. Die Gesellschaft schließt auf ihre 
      Kosten für die Mitglieder des 
      Aufsichtsrats eine 
      Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
      (D&O-Versicherung) gegen zivil- und 
      strafrechtliche Inanspruchnahme im 
      Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer 
      Mandate in angemessener Höhe ab. 
 
   *D. DIE HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
   *§ 13* 
   *Ort und Einberufung* 
 
   1. Die ordentliche Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung des Vorstands und des 
      Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die 
      Wahl des Abschlussprüfers oder - bei 
      Bedarf - die Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern und in den vom 
      Gesetz vorgeschriebenen Fällen über die 
      Feststellung des Jahresabschlusses 
      beschließt, findet innerhalb der 
      ersten sechs Monate eines jeden 
      Geschäftsjahres statt. 
   2. Die Hauptversammlung wird durch den 
      Vorstand einberufen. Das auf Gesetz 
      beruhende Recht anderer Personen, die 
      Hauptversammlung einzuberufen, bleibt 
      unberührt. Die Hauptversammlung findet am 
      Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer 
      deutschen Wertpapierbörse statt. 
   3. Die Hauptversammlung wird mindestens 30 
      Tage vor dem Tag der Hauptversammlung vom 
      Vorstand oder in den im Gesetz 
      vorgeschriebenen Fällen vom Aufsichtsrat 
      einberufen. Die Mindestfrist des Satzes 1 
      verlängert sich um die Tage der 
      Anmeldefrist nach § 13 Abs. 1 der 
      Satzung. Für die Fristberechnung gilt die 
      gesetzliche Regelung. 
   4. Nach Eingang des Berichts des 
      Aufsichtsrats gemäß § 16 Abs. 2 hat 
      der Vorstand unverzüglich die ordentliche 
      Hauptversammlung einzuberufen. 
 
   *§ 14* 
   *Teilnahmerecht* 
 
   1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
      zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
      diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
      vor der Hauptversammlung bei der 
      Gesellschaft anmelden und ihre 
      Berechtigung zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und 

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April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -8-

der Nachweis müssen der Gesellschaft bei 
      dieser oder einer für die Gesellschaft 
      empfangsberechtigten Stelle unter der in 
      der Einberufung hierfür mitgeteilten 
      Adresse mindestens sechs Tage vor der 
      Versammlung zugehen. In der Einberufung 
      kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
      Frist vorgesehen sein. Für die 
      Fristberechnung gilt die gesetzliche 
      Regelung. 
   2. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts ist durch einen in Textform 
      (§ 126b BGB) durch das depotführende 
      Kreditinstitut erstellten besonderen 
      Nachweis über den Anteilsbesitz 
      nachzuweisen. Der Nachweis muss in 
      deutscher oder englischer Sprache 
      abgefasst sein und sich auf den Beginn 
      des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
      beziehen. 
 
   *§ 15* 
   *Leiter der Hauptversammlung* 
 
   1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt 
      der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im 
      Falle seiner Verhinderung ein von diesem 
      oder hilfsweise vom Aufsichtsrat zu 
      bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats. 
      Erfolgt nach vorstehender Bestimmung 
      keine Wahl des Versammlungsleiters durch 
      den Aufsichtsrat, wird dieser durch die 
      Hauptversammlung unter Vorsitz des 
      ältesten Aktionärs oder 
      Aktionärsvertreters gewählt. 
   2. Der Versammlungsleiter kann eine von der 
      Ankündigung in der Tagesordnung 
      abweichende Reihenfolge der 
      Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er 
      regelt im Rahmen der gesetzlichen 
      Bestimmungen den Ablauf der 
      Hauptversammlung, insbesondere Art, Form 
      und Reihenfolge der Abstimmung. 
   3. Der Versammlungsleiter kann das Frage- 
      und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
      angemessen beschränken. Er ist 
      insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
      Hauptversammlung oder während ihres 
      Verlaufs einen zeitlich angemessenen 
      Rahmen für den ganzen 
      Hauptversammlungsverlauf, für die 
      Aussprache zu einzelnen 
      Tagesordnungspunkten sowie für einzelne 
      Frage- oder Redebeiträge festzulegen. 
      Darüber hinaus kann der 
      Versammlungsleiter den Schluss der 
      Debatte anordnen, soweit dies für eine 
      ordnungsgemäße Durchführung der 
      Hauptversammlung erforderlich ist. 
      Hiervon unberührt bleiben weitere Rechte 
      des Versammlungsleiters, das Frage- und 
      Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe 
      der gesetzlichen Bestimmungen oder 
      sonstiger in der Rechtsprechung 
      anerkannter Grundsätze zu beschränken. 
 
   *§ 16* 
   *Beschlussfassung und Wahlen* 
 
   1. Jede Aktie (nennwertlose Stückaktie) 
      gewährt in der Hauptversammlung eine 
      Stimme. 
   2. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
      ausgeübt werden. Die Erteilung der 
      Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
      der Bevollmächtigung gegenüber der 
      Gesellschaft bedürfen, soweit das Gesetz 
      nichts anderes bestimmt, der Textform. 
      Der Widerruf kann aber auch durch 
      persönliches Erscheinen des Aktionärs zur 
      Hauptversammlung erfolgen. Einzelheiten 
      hinsichtlich der Erteilung der Vollmacht, 
      des Widerrufs und des Nachweises werden 
      in der Einberufung der Hauptversammlung 
      bekannt gemacht. Der Nachweis der 
      Bevollmächtigung kann der Gesellschaft in 
      jedem Fall auf einem in der Einberufung 
      näher zu bestimmenden Weg elektronischer 
      Kommunikation übermittelt werden. In der 
      Einberufung kann auch eine Erleichterung 
      des Formerfordernisses bestimmt werden. § 
      135 AktG bleibt unberührt. 
   3. Soweit diese Satzung oder gesetzliche 
      Bestimmungen keine größere Mehrheit 
      zwingend vorschreiben, werden Beschlüsse 
      der Hauptversammlung mit einfacher 
      Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
      Soweit gesetzliche Bestimmungen 
      außer der Stimmenmehrheit eine 
      Kapitalmehrheit vorschreiben, genügt, 
      soweit keine größere Kapitalmehrheit 
      zwingend in dieser Satzung oder 
      gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben 
      ist, die einfache Mehrheit des bei der 
      Beschlussfassung vertretenen 
      stimmberechtigten Grundkapitals. Eine 
      Aufhebung oder Änderung dieses § 16 
      Abs. 3 der Satzung bedarf einer Mehrheit 
      von mindestens drei Vierteln des bei der 
      Beschlussfassung vertretenen 
      Grundkapitals. 
   4. Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen 
      bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt. 
   5. Sofern bei Einzelwahlen mit zwei oder 
      mehreren Wahlkandidaten im ersten 
      Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit 
      nicht erreicht wird, findet eine 
      Stichwahl unter den beiden Personen 
      statt, die die beiden höchsten 
      Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der 
      Stichwahl entscheidet die höhere 
      Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl 
      entscheidet das Los. 
 
   *ABSCHNITT III* 
   *JAHRESABSCHLUSS, GEWINNVERWENDUNG* 
 
   *§ 17* 
   *Jahresabschluss* 
 
   1. Der Vorstand hat in den ersten drei 
      Monaten des Geschäftsjahres den 
      Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
      Konzernabschluss und den 
      Konzernlagebericht für das vergangene 
      Geschäftsjahr aufzustellen und diese 
      zusammen mit einem Vorschlag für die 
      Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich 
      dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der 
      Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer 
      den Prüfungsauftrag für den 
      Jahresabschluss. 
   2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, 
      den Lagebericht, den Konzernabschluss und 
      den Konzernlagebericht sowie den 
      Vorschlag für die Verwendung des 
      Bilanzgewinns unter Hinzuziehung des 
      Abschlussprüfers der Gesellschaft zu 
      prüfen und über das Ergebnis seiner 
      Prüfung schriftlich an die 
      Hauptversammlung zu berichten. Er hat 
      seinen Bericht innerhalb eines Monats, 
      nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, 
      dem Vorstand zuzuleiten; § 171 Abs. 3 
      Satz 2 Aktiengesetz bleibt unberührt. 
   3. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den 
      Jahresabschluss und den Konzernabschluss, 
      so ist der Jahresabschluss mit seiner 
      Billigung auch festgestellt. 
   4. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der 
      Bericht des Aufsichtsrats hierüber, der 
      Vorschlag des Vorstands für die 
      Verwendung des Bilanzgewinns, der 
      Konzernabschluss, der Konzernlagebericht 
      und der Bericht des Aufsichtsrats 
      hierüber sind ab dem Zeitpunkt der 
      Einberufung der ordentlichen 
      Hauptversammlung in den Geschäftsräumen 
      der Gesellschaft zur Einsicht für die 
      Aktionäre auszulegen. Jedem Aktionär sind 
      auf sein Verlangen der Jahresabschluss, 
      der Lagebericht, der Bericht des 
      Aufsichtsrats hierüber, der Vorschlag des 
      Vorstands für die Verwendung des 
      Bilanzgewinns, der Konzernabschluss, der 
      Konzernlagebericht und der Bericht des 
      Aufsichtsrats hierüber zu übersenden. 
 
   *§ 18* 
   *Gewinnverwendung* 
 
   1. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
      Jahresabschluss fest, so können sie den 
      Jahresüberschuss, der nach Abzug der in 
      die gesetzliche Rücklage einzustellenden 
      Beträge und eines Verlustvortrages 
      verbleibt, ganz oder zum Teil in andere 
      Gewinnrücklagen einstellen. 
 
      Die Einstellung von mehr als der Hälfte 
      des Jahresüberschusses ist nicht 
      zulässig, soweit nach der Einstellung die 
      anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des 
      Grundkapitals übersteigen würden. 
   2. Stellt die Hauptversammlung den 
      Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel 
      des Jahresüberschusses in andere 
      Gewinnrücklagen einzustellen. Bei der 
      Berechnung des in andere Gewinnrücklagen 
      einzustellenden Teils des 
      Jahresüberschusses sind vorweg 
      Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und 
      Verlustvorträge abzuziehen. 
 
   *ABSCHNITT IV* 
   *SONSTIGES* 
 
   *§ 19* 
   *Gründungsaufwand* 
 
   1. Den Gründungsaufwand trägt die 
      Gesellschaft bis zur Höhe von 250.000,00 
      DM. 
   2. In den Satzungen der in Absatz 1 genannten 
      Gesellschaften ist in Hinblick auf den 
      Gründungsaufwand vereinbart: 
 
      (a) BOV Computersysteme GmbH, 
          eingetragen im Handelsregister des 
          Amtsgerichtes Essen unter HRB 9930: 
 
          § 13: Die Gesellschaft trägt die mit 
          ihrer Gründung verbundenen Kosten 
          der Eintragung und der 
          Bekanntmachungen sowie die 
          Gesellschaftssteuer bis zur Höhe 
          eines Betrages von 4.000,00 DM. 
      (b) BOV Computersysteme GmbH, 
          eingetragen im Handelsregister des 
          Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRB 
          34411: 
 
          § 13: Die Gesellschaft trägt die mit 
          ihrer Gründung verbundenen Kosten 
          der Eintragung und der 
          Bekanntmachungen sowie die 
          Gesellschaftssteuer bis zur Höhe 
          eines Betrages von 2.000,00 DM. 
   3. Die Gesellschaft trägt den Aufwand der 
      Gründung der adesso SE durch 
      grenzüberschreitende Verschmelzung (Art. 2 
      Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO) der 
      im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, 
      Österreich, unter FN 503793 y 
      eingetragenen adesso 
      Beteiligungsverwaltung AG als 

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April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -9-

übertragender Rechtsträger auf die im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, 
      Deutschland, unter HRB 20663 eingetragenen 
      adesso AG als übernehmender Rechtsträger, 
      bis zu einem Höchstbetrag von EUR 
      400.000,00. 
 
   *§ 20* 
   *Bekanntmachungen* 
 
   1. Bekanntmachungen der Gesellschaft 
      erfolgen im Bundesanzeiger für die 
      Bundesrepublik Deutschland, soweit sie 
      nicht nach zwingenden gesetzlichen 
      Bestimmungen, insbesondere nach Art. 14 
      SE-VO, in anderen Medien erfolgen müssen. 
   2. Informationen an die Inhaber zugelassener 
      Wertpapiere der Gesellschaft können mit 
      deren Zustimmung auch im Wege der 
      Datenfernübertragung übermittelt werden. 
 
   *ANLAGE 2:* 
 
   adesso Beteiligungsverwaltung AG, 
   Wien 
   Bericht über die Prüfung des 
   Zwischenabschlusses zum 
   28. Februar 2019 
 
   *Inhaltsverzeichnis* 
 
   1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung 
   2. Aufgliederung und Erläuterung von 
      wesentlichen Posten des 
      Zwischenabschlusses 
   3. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses 
 
   3.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit 
        von Buchführung und Zwischenabschluss 
   3.2. Erteilte Auskünfte 
   3.3. Stellungnahme zu Tatsachen nach § 273 
        Abs. 2 (Ausübung der Redepflicht) 
 
   4. Bestätigungsvermerk 
 
   *Beilagenverzeichnis* 
 
                                             *Beilage* 
   *Zwischenabschluss und Lagebericht* 
   Zwischenabschluss zum 28. Februar 2019    I 
   * Bilanz zum 28. Februar 2019 
   * Gewinn- und Verlustrechnung für den 
     Zeitraum vom 3. Jänner 2019 bis 28. 
     Februar 2019 
   * Anhang 
   Lagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr    II 
   vom 3. Jänner 2019 bis 28. Februar 2019 
   *Andere Beilagen* 
   Allgemeine Auftragsbedingungen für        III 
   Wirtschaftstreuhandberufe 
 
   *An die Mitglieder des Vorstandes und des 
   Aufsichtsrates der* 
   *adesso Beteiligungsverwaltung AG* 
   *Modecenterstraße 17 Obj. 2/3. OG/A* 
   *1110 Wien* 
 
   Wir haben die Prüfung des Zwischenabschlusses zum 28. 
   Februar 2019 der 
 
   *adesso Beteiligungsverwaltung AG, * 
   *Wien,* 
 
   (im Folgenden auch kurz "Gesellschaft" genannt) 
   abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser 
   Prüfung den folgenden Bericht: 
 
   1. 
 
   Die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, 
   schloss mit uns einen Prüfungsvertrag, den 
   Zwischenabschluss zum 28. Februar 2019 unter 
   Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht 
   gemäß den §§ 269 ff UGB zu prüfen. 
 
   Der Zwischenabschluss der adesso 
   Beteiligungsverwaltung AG zum 28. Februar 2019 wurde 
   im Zusammenhang mit der Umwandlung der adesso AG, 
   Dortmund, Deutschland, in eine SE aufgestellt. 
 
   Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine kleine 
   Kapitalgesellschaft iSd. § 221 UGB. 
 
   Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um 
   eine freiwillige Abschlussprüfung. 
 
   Diese Prüfung erstreckte sich darauf, ob bei der 
   Erstellung des Zwischenabschlusses und der 
   Buchführung die gesetzlichen Vorschriften beachtet 
   wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er 
   mit dem Zwischenabschluss in Einklang steht und ob er 
   nach den geltenden rechtlichen Änderungen 
   aufgestellt wurde. 
 
   Bei der durchgeführten Prüfung handelt es sich um 
   eine Erstprüfung. Die Gesellschaft wurde am 3. Jänner 
   2019 in das Firmenbuch eingetragen. Mit diesem Datum 
   wurde aus Vereinfachungsgründen die Eröffnungsbilanz 
   erstellt, obwohl EUR 17.500,00 als Grundkapital im 
   Dezember 2018 auf das Bankkonto der Gesellschaft 
   eingezahlt wurden. 
 
   Bei unserer Prüfung beachteten wir die in 
   Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften 
   und die berufsüblichen Grundsätze 
   ordnungsgemäßer Durchführung von 
   Abschlussprüfungen. Diese Grundsätze erfordern die 
   Anwendung der internationalen Prüfungsstandards 
   (International Standards on Auditing). Wir weisen 
   darauf hin, dass die Abschlussprüfung mit 
   hinreichender Sicherheit die Richtigkeit des 
   Abschlusses gewährleisten soll. Eine absolute 
   Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil jedem 
   internen Kontrollsystem die Möglichkeit von Fehlern 
   immanent ist und auf Grund der stichprobengestützten 
   Prüfung ein unvermeidbares Risiko besteht, dass 
   wesentliche falsche Darstellungen im 
   Zwischenabschluss unentdeckt bleiben. Die Prüfung 
   erstreckte sich nicht auf Bereiche, die üblicherweise 
   den Gegenstand von Sonderprüfungen bilden. 
 
   Wir führten die Prüfung im März 2019 in unserer 
   Kanzlei durch. Die Prüfung wurde mit dem Datum dieses 
   Berichtes materiell abgeschlossen. 
 
   Für die ordnungsgemäße Durchführung des 
   Auftrages ist Herr Mag. Edgar Pitzer, 
   Wirtschaftsprüfer, verantwortlich. 
 
   Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der 
   Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei dem 
   die von der Kammer der Steuerberater und 
   Wirtschaftsprüfer herausgegebenen "Allgemeinen 
   Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe" 
   (Beilage III) einen integrierten Bestandteil bilden. 
   Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen 
   der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer, sondern 
   auch gegenüber Dritten. 
 
   Bezüglich unserer Verantwortlichkeit und Haftung als 
   Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und 
   gegenüber Dritten kommt § 275 UGB zur Anwendung. 
 
   2. *Aufgliederung und Erläuterung von 
      wesentlichen Posten des 
      Zwischenabschlusses* 
 
   Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen 
   von wesentlichen Posten des Zwischenabschlusses sind 
   im Anhang des Zwischenabschlusses und Lagebericht 
   enthalten. Wir verweisen daher auf die entsprechenden 
   Angaben des Vorstandes im Anhang des 
   Zwischenabschlusses und im Lagebericht. 
 
   3. 
 
   3.1. *Feststellungen zur 
        Gesetzmäßigkeit von Buchführung 
        und Zwischenabschluss* 
 
   Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir die 
   Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der 
   Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung fest. 
 
   Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten 
   Prüfungsansatzes haben wir - soweit wir dies für 
   unsere Prüfungsaussage für notwendig erachteten - die 
   internen Kontrollen in Teilbereichen des 
   Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen. 
 
   Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des 
   Zwischenabschlusses und des Lageberichtes verweisen 
   wir auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk. 
 
   3.2. *Erteilte Auskünfte* 
 
   Die gesetzlichen Vertreter erteilten die von uns 
   verlangten Aufklärungen und Nachweise. Eine von den 
   gesetzlichen Vertretern unterfertigte 
   Vollständigkeitserklärung haben wir zu unseren Akten 
   genommen. 
 
   3.3. *Stellungnahme zu Tatsachen nach § 273 
        Abs. 2 (Ausübung der Redepflicht)* 
 
   Bei Wahrnehmung unserer Aufgaben als Abschlussprüfer 
   haben wir keine Tatsachen festgestellt, die den 
   Bestand der geprüften Gesellschaft gefährden oder 
   ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können 
   oder die schwerwiegende Verstöße der 
   gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen 
   Gesetz oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. 
   Wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des 
   Rechnungslegungsprozesses sind uns nicht zur Kenntnis 
   gelangt. 
 
   § 273 Abs. 3 UGB ist im Zuge der Prüfung des 
   Zwischenabschlusses zum 28. Februar 2019 nicht 
   anwendbar. 
 
   4. *Bestätigungsvermerk* 
 
   *Bericht zum Zwischenabschluss* 
 
   *Prüfungsurteil* 
   Wir haben den Zwischenabschluss der 
 
   *adesso Beteiligungsverwaltung AG, * 
   *Wien,* 
 
   bestehend aus der Bilanz zum 28. Februar 2019 und der 
   Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 3. 
   Jänner bis 28. Februar 2019 und dem Anhang geprüft. 
 
   Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte 
   Zwischenabschluss den gesetzlichen Vorschriften und 
   vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- 
   und Finanzlage zum 28. Februar 2019 sowie der 
   Ertragslage der Gesellschaft für den Zeitraum vom 3. 
   Jänner bis 28. Februar 2019 in Übereinstimmung 
   mit den österreichischen unternehmensrechtlichen 
   Vorschriften. 
 
   *Grundlage für das Prüfungsurteil* 
 
   Wir haben unsere Abschlussprüfung in 
   Übereinstimmung mit den österreichischen 
   Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung 
   durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die 
   Anwendung der International Standards on Auditing 
   (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen 
   Vorschriften und Standards sind im Abschnitt 
   'Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die 
   Prüfung des Zwischenabschlusses' unseres 
   Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. 
 
   Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in 
   Übereinstimmung mit den österreichischen 
   unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen 
   Vorschriften und wir haben unsere sonstigen 
   beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit 
   diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der 
   Auffassung, dass die von uns erlangten 
   Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um 
   als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. 
 
   Unsere Verantwortlichkeit und Haftung ist analog zu § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -10-

275 Abs. 2 UGB (Haftungsregelungen bei der 
   Abschlussprüfung einer kleinen oder mittelgroßen 
   Gesellschaft) gegenüber der Gesellschaft und auch 
   gegenüber Dritten mit insgesamt 2 Millionen Euro 
   begrenzt. 
 
   *Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und 
   des Aufsichtsrates für den Zwischenabschluss* 
 
   Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für 
   die Aufstellung des Zwischenabschlusses und dafür, 
   dass dieser in Übereinstimmung mit den 
   österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften 
   ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- 
   und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner 
   sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für 
   die internen Kontrollen, die sie als notwendig 
   erachten, um die Aufstellung eines 
   Zwischenabschlusses zu ermöglichen, der frei von 
   wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - 
   falschen Darstellungen ist. 
 
   Bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses sind die 
   gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die 
   Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der 
   Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im 
   Zusammenhang mit der Fortführung der 
   Unternehmenstätigkeit - sofern einschlägig - 
   anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz 
   der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, 
   es sei denn, die gesetzlichen Vertreter 
   beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu 
   liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit 
   einzustellen oder haben keine realistische 
   Alternative dazu. 
 
   Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die 
   Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der 
   Gesellschaft. 
 
   *Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die 
   Prüfung des Zwischenabschlusses* 
 
   Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu 
   erlangen, ob der Zwischenabschluss als Ganzes frei 
   von wesentlichen - beabsichtigten oder 
   unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist und 
   einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser 
   Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit 
   ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine 
   Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit 
   den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger 
   Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA 
   erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine 
   wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche 
   vorliegt, stets aufdeckt. 
 
   Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen 
   oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich 
   angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt 
   vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie 
   die auf der Grundlage dieses Zwischenabschlusses 
   getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von 
   Nutzern beeinflussen. 
 
   Als Teil einer Abschlussprüfung in 
   Übereinstimmung mit den österreichischen 
   Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, 
   die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während 
   der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes 
   Ermessen aus und bewahren eine kritische 
   Grundhaltung. 
 
   Darüber hinaus gilt: 
 
   * Wir identifizieren und beurteilen die 
     Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder 
     unbeabsichtigter - falscher Darstellungen 
     im Abschluss, planen Prüfungshandlungen 
     als Reaktion auf diese Risiken, führen sie 
     durch und erlangen Prüfungsnachweise, die 
     ausreichend und geeignet sind, um als 
     Grundlage für unser Prüfungsurteil zu 
     dienen. Das Risiko, dass aus dolosen 
     Handlungen resultierende wesentliche 
     falsche Darstellungen nicht aufgedeckt 
     werden, ist höher als ein aus Irrtümern 
     resultierendes, da dolose Handlungen 
     betrügerisches Zusammenwirken, 
     Fälschungen, beabsichtigte 
     Unvollständigkeiten, irreführende 
     Darstellungen oder das 
     Außerkraftsetzen interner Kontrollen 
     beinhalten können. 
   * Wir gewinnen ein Verständnis von dem für 
     die Abschlussprüfung relevanten internen 
     Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu 
     planen, die unter den gegebenen Umständen 
     angemessen sind, jedoch nicht mit dem 
     Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit 
     des internen Kontrollsystems der 
     Gesellschaft abzugeben. 
   * Wir beurteilen die Angemessenheit der von 
     den gesetzlichen Vertretern angewandten 
     Rechnungslegungsmethoden sowie die 
     Vertretbarkeit der von den gesetzlichen 
     Vertretern dargestellten geschätzten Werte 
     in der Rechnungslegung und damit 
     zusammenhängende Angaben. 
   * Wir ziehen Schlussfolgerungen über die 
     Angemessenheit der Anwendung des 
     Rechnungslegungsgrundsatzes der 
     Fortführung der Unternehmenstätigkeit 
     durch die gesetzlichen Vertreter sowie, 
     auf der Grundlage der erlangten 
     Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche 
     Unsicherheit im Zusammenhang mit 
     Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, 
     die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit 
     der Gesellschaft zur Fortführung der 
     Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. 
     Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, 
     dass eine wesentliche Unsicherheit 
     besteht, sind wir verpflichtet, in unserem 
     Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen 
     Angaben im Zwischenabschluss aufmerksam zu 
     machen oder, falls diese Angaben 
     unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu 
     modifizieren. Wir ziehen unsere 
     Schlussfolgerungen auf der Grundlage der 
     bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks 
     erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige 
     Ereignisse oder Gegebenheiten können 
     jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der 
     Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur 
     Folge haben. 
   * Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den 
     Aufbau und den Inhalt des 
     Zwischenabschlusses einschließlich 
     der Angaben sowie ob der Zwischenabschluss 
     die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle 
     und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, 
     dass ein möglichst getreues Bild erreicht 
     wird. 
   * Wir tauschen uns mit dem Aufsichtsrat 
     unter anderem über den geplanten Umfang 
     und die geplante zeitliche Einteilung der 
     Abschlussprüfung sowie über bedeutsame 
     Prüfungsfeststellungen, 
     einschließlich etwaiger bedeutsamer 
     Mängel im internen Kontrollsystem, die wir 
     während unserer Abschlussprüfung erkennen, 
     aus. 
 
   *Bericht zum Lagebericht* 
 
   Der Lagebericht ist auf Grund der österreichischen 
   unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu 
   prüfen, ob er mit dem Zwischenabschluss in Einklang 
   steht und ob er nach den geltenden rechtlichen 
   Anforderungen aufgestellt wurde. 
   Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für 
   die Aufstellung des Lageberichts in 
   Übereinstimmung mit den österreichischen 
   unternehmensrechtlichen Vorschriften. 
 
   Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit 
   den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Lageberichts 
   durchgeführt. 
 
   *Urteil* 
 
   Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den 
   geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt 
   worden und steht in Einklang mit dem 
   Zwischenabschluss. 
 
   *Erklärung* 
 
   Angesichts der bei der Prüfung des 
   Zwischenabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des 
   gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und 
   ihr Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im 
   Lagebericht nicht festgestellt. 
 
   *Wien, 19. März 2019* 
 
   *TPA Wirtschaftsprüfung GmbH* 
   _Mag. Edgar Pitzer_ 
   _Wirtschaftsprüfer_ 
 
   Die Veröffentlichung oder Weitergabe des 
   Zwischenabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk 
   darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. 
   Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich 
   ausschließlich auf den deutschsprachigen und 
   vollständigen Zwischenabschluss samt Lagebericht. Für 
   abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 
   Abs. 2 UGB zu beachten. 
 
   Beilage I - Zwischenabschluss zum 28. Februar 2019 
 
   adesso Beteiligungsverwaltung AG, Wien 
   FN 503793 y, Handelsgericht Wien 
 
   *Bilanz zum 28. Februar 2018* 
 
   *Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 3. 
   Jänner bis 28. Februar 2019* 
 
                                   2019 
                                   EUR 
   1. sonstige betriebliche 
   Aufwendungen: 
   davon Steuern soweit sie nicht 
   unter Z 4 fallen: EUR 0,00; VJ: 
   TEUR 0 
                                   - 5.373,35 
   *2. Betriebsergebnis*           *- 5.373,35* 
   *3. Ergebnis vor Steuern*       *- 5.373,35* 
   4. Steuern vom Einkommen und    - 437,50 
   vom Ertrag 
   *5. Ergebnis nach Steuern*      *- 5.810,85* 
   *6. Periodenverlust*            *- 5.810,85* 
   *7. Bilanzverlust*              *- 5.810,85* 
 
   *Anhang* 
   adesso Beteiligungsverwaltung AG, FN 503793 y 
 
   *Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden* 
 
   *Allgemeine Grundsätze* 
 
   Der Zwischenabschluss wurde nach den Vorschriften der 
   §§ 189 ff des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) unter 
   Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger 
   Buchführung, sowie unter Beachtung der Generalnorm, 
   ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- 
   und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, 
   aufgestellt. 
 
   Bei der Erstellung des Zwischenabschlusses wurde der 
   Grundsatz der Vollständigkeit entsprechend der 
   gesetzlichen Regelungen eingehalten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -11-

Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände 
   und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung 
   beachtet und eine Fortführung des Unternehmens 
   unterstellt. 
 
   Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, 
   dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten 
   Gewinne ausgewiesen wurden. Alle erkennbaren Risiken 
   und drohenden Verluste wurden - soweit gesetzlich 
   geboten - berücksichtigt. 
 
   *Verbindlichkeiten* 
 
   Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag 
   angesetzt. 
 
   *Änderungen von Bilanzierungs- und 
   Bewertungsmethoden* 
 
   Die Gesellschaft wurde am 3. Jänner 2019 in das 
   Firmenbuch eingetragen. Mit diesem Datum wurde aus 
   Vereinfachungsgründen die Eröffnungsbilanz erstellt, 
   obwohl EUR 17.500,00 als Grundkapital im Dezember 
   2018 auf das Bankkonto der Gesellschaft eingezahlt 
   wurden. 
 
   Die bisher angewandten Bilanzierungs- und 
   Bewertungsmethoden wurden auch bei der Erstellung des 
   vorliegenden Zwischenabschlusses beibehalten. 
 
   *Erläuterungen der Bilanz und der Gewinn- und 
   Verlustrechnung* 
 
   Die Bilanz weist Guthaben bei einem Kreditinstitut 
   iHv EUR 15.949,85 aus und ein Eigenkapital iHv EUR 
   11.689,15. 
 
   *Rückstellungen* 
 
   Die sonstigen Rückstellungen betreffen Beratungs- und 
   Prüfungskosten. 
 
   *Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung* 
 
   Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem 
   Gesamtkostenverfahren erstellt. 
 
   *Steuern vom Einkommen und Ertrag* 
 
   Der Steueraufwand betrifft die aliquote Vorschreibung 
   der Mindestkörperschaftsteuer für 1 - 2/2019. 
 
   *Sonstige Angaben* 
 
   *Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft* 
 
   Im Rumpfgeschäftsjahr war Herr Christoph Junge als 
   Vorstand tätig. 
 
   Eine Aufschlüsselung gem. § 239 Abs. 1 Z. 3 und 4 UGB 
   unterbleibt, da sie weniger als drei Personen 
   betrifft. 
 
   Die adesso Beteiligungsverwaltung AG beschäftigt im 
   Rumpfgeschäftsjahr keine Mitarbeiter. 
 
   *Ereignisse nach dem 28. Februar 2019* 
 
   Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss 
   der Periode vom 3.1.2019 bis zum 28.2.2019 liegen 
   nicht vor. 
 
   *Wien, 19. März 2019* 
 
   _Christoph Junge_ 
 
   Beilage II - Lagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr 
   vom 3. Jänner 2019 bis zum 28. Februar 2019 
 
   *LAGEBERICHT* 
   *der adesso Beteiligungsverwaltung AG zum 
   28. Februar 2019* 
 
   1. *Bericht über den Geschäftsverlauf und die 
      wirtschaftliche Lage* 
 
      1.1 *Geschäftsverlauf* 
 
          Die adesso Beteiligungsverwaltung AG 
          (nachfolgend auch als 'Gesellschaft' 
          bezeichnet) wurde mit der Eintragung in 
          das Firmenbuch vom 3. Januar 2019 
          gegründet. Sämtliche Aktien an der 
          Gesellschaft werden unmittelbar von der 
          adesso AG, Dortmund/Deutschland als 
          Mutterunternehmen gehalten. Die 
          Gesellschaft ist eine Holding ohne 
          eigenes Personal und übt keine 
          operative Geschäftstätigkeit aus. 
 
          Das Geschäftsjahr entspricht dem 
          Kalenderjahr. Für den Zeitraum vom 3. 
          Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 
          wird ein Zwischenabschluss, zwecks 
          Vorbereitung der Verschmelzung auf die 
          Muttergesellschaft, erstellt. 
 
          *1.1.1* *Vermögenslage (inkl. 
                  Kennzahlen)* 
                  Die Aktivseite der Bilanz ist 
                  durch den Bankbestand an 
                  vorgehaltenen liquiden 
                  Mitteln von TEUR 16 geprägt. 
                  Investitionen in das 
                  Anlagevermögen wurden nicht 
                  getätigt. Mangels operativer 
                  Tätigkeit der Gesellschaft 
                  sind keine weiteren Posten 
                  auf der Aktivseite zu 
                  verzeichnen. 
          *1.1.2* *Finanzlage (inkl. 
                  Kennzahlen)* 
                  Im Rumpfgeschäftsjahr zum 28. 
                  Februar 2019 wurde ein 
                  negativer Cash-flow von TEUR 
                  -2 erzielt. Dieser Cash-Flow 
                  ist im Wesentlichen auf 
                  Auszahlungen für Rechts- und 
                  Beratungskosten 
                  zurückzuführen. 
                  Daneben führte die Bildung 
                  von Rückstellungen für die 
                  Erstellung und Prüfung des 
                  Zwischenabschlusses zum 28. 
                  Februar 2019 sowie die 
                  anteilige Zuführung von 
                  Steuerrückstellungen für die 
                  Mindestbesteuerung zur 
                  Entstehung von 
                  Fremdkapitalposten in Höhe 
                  von TEUR 4. Die 
                  Verbindlichkeiten aus 
                  Lieferungen und Leistungen 
                  beliefen sich auf einen 
                  Betrag deutlich unter TEUR 1. 
                  Die auf dem Bankkonto 
                  vorgehaltene Liquidität 
                  reicht aus um die zum 
                  Zwischenabschlussstichtag 
                  bestehenden 
                  Außenverpflichtungen 
                  fristgerecht erfüllen zu 
                  können. 
                  Das Grundkapital der 
                  Gesellschaft beträgt TEUR 70, 
                  davon sind TEUR 18 bereits 
                  eingezahlt. Zum 
                  Zwischenabschlussstichtag 
                  beträgt das ausgewiesene 
                  Eigenkapital insgesamt TEUR 
                  12. Die Eigenkapitalquote 
                  entspricht somit 73 % der 
                  Bilanzsumme. 
          *1.1.3* *Ertragslage (inkl. 
                  Kennzahlen)* 
                  Die Gesellschaft hat im 
                  Rumpfgeschäftsjahr zum 28. 
                  Februar 2019 einen Fehlbetrag 
                  von TEUR 6 erzielt, der 
                  gleichzeitig dem EBIT 
                  entspricht. Der Fehlbetrag 
                  ist auf die im 
                  Rumpfgeschäftsjahr 
                  angefallenen sonstigen 
                  Aufwendungen zurückzuführen. 
                  Diese resultieren im 
                  Wesentlichen aus Rechts- und 
                  Beratungskosten sowie 
                  Gebühren und Abgaben. 
                  Umsatzerlöse oder andere 
                  Erträge wurden mangels 
                  operativer Geschäftstätigkeit 
                  nicht erzielt. 
      1.2 *Bericht über die Zweigniederlassungen* 
 
          Die Gesellschaft unterhält keine 
          Zweigniederlassungen. 
   2. *Bericht über die voraussichtliche 
      Entwicklung und die Risiken des Unternehmens* 
 
      2.1 *Voraussichtliche Entwicklung des 
          Unternehmens* 
 
          Die Gesellschaft soll zum 
          nächstmöglichen Zeitpunkt auf die 
          Muttergesellschaft verschmolzen 
          werden. Der Verschmelzungsvorgang 
          soll dazu dienen die Umwandlung der 
          Muttergesellschaft in eine 
          Europäische Gesellschaft (Societas 
          Europaea, kurz SE) zu ermöglichen. 
      2.2 *Wesentliche Risiken und 
          Ungewissheiten* 
 
          Aufgrund des Fehlens einer 
          operativen Geschäftstätigkeit und 
          der angedachten Verschmelzung der 
          Gesellschaft mit der 
          Muttergesellschaft sind derzeit 
          keine wesentlichen Risiken oder 
          Unsicherheiten absehbar. 
   3. *Bericht über die Forschung und Entwicklung* 
 
      Die Gesellschaft betreibt keine Forschungs- 
      und Entwicklungsaktivitäten. 
 
   *Wien, 19. März 2019* 
 
   _Christoph Junge_ 
   _Vorstand_ 
 
   Beilage III - Allgemeine Auftragsbedingungen für 
   Wirtschaftstreuhandberufe 
 
   KSW > Kammer der Steuerberater und 
   Wirtschaftsprüfer 
 
   Allgemeine 
   Auftragsbedingungen 
   für Wirtschaftstreuhandberufe 
   (AAB 2018) 
 
   Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater 
   und Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 
   18.04.2018 
 
   Präambel und Allgemeines 
 
   (1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden 
   Vertrag über vom zur Ausübung eines 
   Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung 
   dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl 
   faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder 
   Durchführung von Rechtsgeschäften oder 
   Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 
   Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die 
   Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen 
   'Auftragnehmer', zum anderen 'Auftraggeber' genannt). 
 
   (2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für 
   Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei 
   Teile: Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten 
   für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum 
   Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers 
   (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für 
   Verbrauchergeschäfte gemäß 
   Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 
   8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) 
   gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden 
   Bestimmungen für diese enthält. 
 
   (3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen 
   Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem 
   angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. 
 
   I. TEIL 
 
   1. Umfang und Ausführung des Auftrages 
 
   (1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel 
   aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen 
   Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich 
   eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -12-

gilt im Zweifel (2)-(4): 
 
   (2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen 
   umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten: 
 
   a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die 
   Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer 
   und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden 
   oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom 
   Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und 
   sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen 
   Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich 
   anders vereinbart, sind die für die Besteuerung 
   erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom 
   Auftraggeber beizubringen. 
 
   b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten 
   Erklärungen. 
 
   c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im 
   Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten 
   Erklärungen und Bescheiden. 
 
   d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung 
   der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der 
   unter a) genannten Steuern. 
 
   e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich 
   der unter a) genannten Steuern. 
 
   Erhält der Auftragnehmer für die laufende 
   Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels 
   anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter 
   d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu 
   honorieren. 
 
   (3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren 
   Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag 
   zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung 
   etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen 
   sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden 
   insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen 
   wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber 
   besteht eine nachweisliche Beauftragung. 
 
   (4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer 
   Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf 
   jedenfalls nachweislich einer gesonderten 
   Beauftragung. 
 
   (5) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei 
   Sachverständigentätigkeit. 
 
   (6) Es bestehen keinerlei Pflichten des 
   Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder 
   Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus. 
 
   (7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur 
   Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und 
   sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu 
   bedienen, als auch sich bei der Durchführung des 
   Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu 
   lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint 
   alle Personen, die den Auftragnehmer auf 
   regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner 
   betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von 
   der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage. 
 
   (8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner 
   Leistungen ausschließlich österreichisches Recht 
   zu berücksichtigen; ausländisches Recht ist nur bei 
   ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu 
   berücksichtigen. 
 
   (9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der 
   abschließenden schriftlichen als auch mündlichen 
   beruflichen Äußerung, so ist der 
   Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber 
   auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen 
   hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich 
   abgeschlossene Teile eines Auftrages. 
 
   (10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu 
   tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten 
   Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der 
   Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. 
   Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber 
   nicht ausschließlich die anwendbaren 
   datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu 
   beachten. 
 
   (11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein 
   Anbringen elektronisch ein, so handelt er - mangels 
   ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung - lediglich 
   als Bote und stellt dies keine ihm oder einem 
   einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- 
   oder Wissenserklärung dar. 
 
   (12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, 
   die während des Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des 
   Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen 
   eines Jahres nach Beendigung des 
   Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen 
   oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu 
   beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung 
   eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an 
   den Auftragnehmer verpflichtet. 
 
   2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; 
   Vollständigkeitserklärung 
 
   (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem 
   Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung 
   alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen 
   Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung 
   eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form 
   vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und 
   Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die 
   Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. 
   Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und 
   Umstände, die erst während der Tätigkeit des 
   Auftragnehmers bekannt werden. 
 
   (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm 
   erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des 
   Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als 
   richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu 
   Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne 
   gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, 
   Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt 
   dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von 
   Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten 
   fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu 
   geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des 
   Auftraggebers zu wahren. 
 
   (3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die 
   Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der 
   gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von 
   Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit 
   schriftlich zu bestätigen. 
 
   (4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und 
   anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche 
   Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen 
   für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken 
   schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten. 
 
   (5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und 
   Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des 
   Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche 
   Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich 
   vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige 
   Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen 
   erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich. 
 
   (6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils 
   aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) 
   bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur 
   Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der 
   zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen 
   Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an 
   die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen 
   lassen. 
 
   3. Sicherung der Unabhängigkeit 
 
   (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle 
   Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die 
   Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers 
   gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser 
   Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere 
   für Angebote auf Anstellung und für Angebote, 
   Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
 
   (2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine 
   hierfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art 
   und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen 
   Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten 
   Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch 
   Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der 
   Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- 
   oder Ausschließungsgründen und 
   Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, 
   dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu 
   diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses 
   Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. 
   Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer 
   nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 
   Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen 
   Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die 
   Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jederzeit 
   widerrufen. 
 
   4. Berichterstattung und Kommunikation 
 
   (1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei 
   Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes 
   vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu 
   erstatten. 
 
   (2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle 
   auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, 
   einschließlich Berichte, (allesamt 
   Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner 
   Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen oder 
   Substitute ('berufliche Äußerungen') sind 
   nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. 
   Berufliche Äußerungen in elektronischen 
   Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter 
   Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen 
   Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und 
   nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) 
   erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten 
   als schriftlich; dies gilt ausschließlich für 
   berufliche Äußerungen. Das Risiko der 
   Erteilung der beruflichen Äußerungen durch 
   dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung 
   dieser trägt der Auftraggeber. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -13-

(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der 
   Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der 
   Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem 
   Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter 
   Form vornimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit 
   der Verwendung elektronischer Kommunikation 
   verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, 
   Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge 
   der Übermittlung) informiert zu sein. Der 
   Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen 
   Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für 
   Schäden, die durch die Verwendung elektronischer 
   Kommunikationsmittel verursacht werden. 
 
   (4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang 
   und die Weiterleitung von Informationen an den 
   Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei 
   Verwendung von Telefon - insbesondere in Verbindung 
   mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, 
   E-Mail und anderen Formen der elektronischen 
   Kommunikation - nicht immer sichergestellt. Aufträge 
   und wichtige Informationen gelten daher dem 
   Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch 
   physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) 
   zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall 
   der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische 
   Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten 
   nicht als solche ausdrücklichen 
   Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die 
   Übermittlung von Bescheiden und anderen 
   Informationen über Fristen. Kritische und wichtige 
   Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den 
   Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von 
   Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der 
   Kanzlei gilt nicht als Übergabe. 
 
   (5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 
   (2) nicht anderes bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 
   ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine fortgeschrittene 
   elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS- VO, (EU) Nr. 
   910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit 
   iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies 
   innerhalb der Parteiendisposition liegt. 
 
   (6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird 
   dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine 
   steuerrechtliche und allgemeine wirtschaftsrechtliche 
   Informationen elektronisch (zB per E-Mail) 
   übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, 
   dass er das Recht hat, der Zusendung von 
   Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. 
 
   5. Schutz des geistigen Eigentums des 
   Auftragnehmers 
 
   (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu 
   sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom 
   Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, 
   Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, 
   Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke 
   (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet 
   werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe 
   schriftlicher als auch mündlicher beruflicher 
   Äußerungen des Auftragnehmers an einen 
   Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des 
   Auftragnehmers. 
 
   (2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher 
   beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers 
   zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß 
   berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung 
   aller noch nicht durchgeführten Aufträge des 
   Auftraggebers. 
 
   (3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen 
   das Urheberrecht. Die Einräumung von 
   Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen 
   Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten. 
 
   6. Mängelbeseitigung 
 
   (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und 
   verpflichtet, nachträglich hervorkommende 
   Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen 
   als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu 
   beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber 
   hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist 
   berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche 
   Äußerung informierte Dritte von der 
   Änderung zu verständigen. 
 
   (2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose 
   Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch 
   den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch 
   erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des 
   Auftragnehmers bzw. - falls eine schriftliche 
   berufliche Äußerung nicht abgegeben wird - 
   sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten 
   Tätigkeit des Auftragnehmers. 
 
   (3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der 
   Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. 
   Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche 
   bestehen, gilt Punkt 7. 
 
   7. Haftung 
 
   (1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle 
   Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem 
   Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. 
   Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang 
   mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich 
   dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober 
   Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 
   ABGB wird ausgeschlossen. 
 
   (2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die 
   Ersatzpflicht des Auftragnehmers höchstens das 
   zehnfache der Mindestversicherungssumme der 
   Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 
   Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in 
   der jeweils geltenden Fassung. 
 
   (3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 
   (2) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der 
   einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer 
   Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden 
   in einem oder in mehreren aufeinander folgenden 
   Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf 
   gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes 
   Tun oder Unterlassen als eine einheitliche 
   Pflichtverletzung, wenn die betreffenden 
   Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und 
   wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein 
   einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner 
   Schadensfall, auch wenn er auf mehreren 
   Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, außer 
   bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des 
   Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, 
   Folge-, Neben- oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen. 
 
   (4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb 
   von sechs Monaten nachdem der oder die 
   Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis 
   erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei 
   Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem 
   anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend 
   gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen 
   Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen 
   festgesetzt sind. 
 
   (5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) 
   Anwendbarkeit des § 275 UGB gelten dessen 
   Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung 
   des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder 
   mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen 
   worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere 
   Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. 
 
   (6) In Fällen, in denen ein förmlicher 
   Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die 
   Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des 
   Bestätigungsvermerkes zu laufen. 
 
   (7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines 
   Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden 
   Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit 
   Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach 
   Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende 
   Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den 
   Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der 
   Auftragnehmer haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), 
   diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des 
   Dritten. 
 
   (8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber 
   ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit 
   der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers 
   in welcher Form auch immer in Kontakt hat der 
   Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich 
   aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss 
   gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung 
   gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise 
   übernommen wurde, gelten subsidiär diese 
   Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber 
   Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche 
   stellen, die über einen allfälligen Anspruch des 
   Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme 
   gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, 
   einschließlich der Ersatzansprüche des 
   Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der 
   Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere 
   Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden 
   nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber 
   wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von 
   sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der 
   Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher 
   beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers 
   an diese Dritte schad- und klaglos halten. 
 
   (9) Punkt 7 gilt auch für allfällige 
   Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang 
   mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten 
   (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des 
   Auftragnehmers) und den Substituten des 
   Auftragnehmers. 
 
   8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz 
 
   (1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 
   verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im 
   Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den 
   Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu 

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April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -14-

bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von 
   dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche 
   Äußerungspflichten entgegen stehen. 
 
   (2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des 
   Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) 
   oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den 
   Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche 
   des Auftraggebers oder Dritter gegen den 
   Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer 
   von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht 
   entbunden. 
 
   (3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und 
   sonstige schriftliche berufliche Äußerungen 
   über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit 
   Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei 
   denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu 
   besteht. 
 
   (4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich 
   Verantwortlicher im Sinne der 
   Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') hinsichtlich 
   aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter 
   personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher 
   befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im 
   Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem 
   Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und 
   Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der 
   diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber 
   oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte 
   übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom 
   Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der 
   Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon 
   aufzubewahren soweit er diese zur 
   ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen 
   benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich 
   ist. 
 
   (5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei 
   unterstützt, die den Auftraggeber als 
   datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden 
   Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist 
   der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen 
   tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu 
   verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für 
   Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis 
   anfällt, die nach Entbindung von der 
   Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber 
   gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden. 
 
   9. Rücktritt und Kündigung ('Beendigung') 
 
   (1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat 
   schriftlich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und 
   (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht 
   bewirkt keine Beendigung des Auftrags. 
 
   (2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart 
   oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können 
   die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit 
   sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch 
   bestimmt sich nach Punkt 11. 
 
   (3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter 
   Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, 
   die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch 
   mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts 
   anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen 
   eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer 
   Frist von drei Monaten ('Beendigungsfrist') zum Ende 
   eines Kalendermonats beendet werden. 
 
   (4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags 
   - sind, soweit im Folgenden nicht abweichend 
   bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer 
   noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), 
   deren vollständige Ausführung innerhalb der 
   Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit 
   diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs 
   der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im 
   Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der 
   verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der 
   Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche 
   erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung 
   gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund 
   vorliegt, der dies hindert. 
 
   (5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 
   gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu 
   erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, 
   Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen 
   die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei 
   ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum 
   verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist 
   der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 
   9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen. 
 
   10. Beendigung bei Annahmeverzug und 
   unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers 
   und rechtlichen Ausführungshindernissen 
 
   (1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom 
   Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder 
   unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. 
   oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der 
   Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages 
   berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine 
   (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, 
   die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, 
   nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen 
   entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich 
   nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene 
   Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch 
   dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der 
   ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des 
   verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von 
   seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 
 
   (2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die 
   Vornahme der Personalsachbearbeitung oder 
   Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung 
   durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) 
   zulässig, wenn der Auftraggeber seiner 
   Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal 
   nachweislich nicht nachkommt. 
 
   11. Honoraranspruch 
 
   (1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. 
   wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem 
   Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt 
   (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch 
   Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers 
   liegen, ein bloßes Mitverschulden des 
   Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer 
   Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer 
   braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu 
   lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner 
   und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu 
   erwerben unterlässt. 
 
   (2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das 
   vereinbarte Entgelt für den verbleibenden 
   Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder 
   dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen 
   sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). 
   Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu 
   aliquotieren. 
 
   (3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes 
   erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist 
   der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung 
   eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, 
   dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der 
   Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten 
   die Folgen des Punkt 11. (1). 
 
   (4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist 
   gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie 
   bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch 
   den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen 
   Honoraranspruch für drei Monate. 
 
   12. Honorar 
 
   (1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit 
   vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und 
   § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. 
   Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers 
   ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem 
   Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht 
   nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde 
   sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die 
   älteste Schuld anzurechnen. 
 
   (2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit 
   beträgt eine Viertelstunde. 
 
   (3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang 
   verrechnet. 
 
   (4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach 
   Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers 
   notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden. 
 
   (5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene 
   besondere Umstände oder auf Grund besonderer 
   Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits 
   vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der 
   Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und 
   sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines 
   angemessenen Entgelts zu führen (auch bei 
   unzureichenden Pauschalhonoraren). 
 
   (6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und 
   die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht 
   abschließend im Folgenden (7) bis (9): 
 
   (7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch 
   belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen 
   (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diäten, Kilometergeld, 
   Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten. 
 
   (8) Bei besonderen 
   Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die 
   betreffenden Versicherungsprämien (inkl. 
   Versicherungssteuer) zu den Nebenkosten. 
 
   (9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und 
   Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, 
   Gutachten uä. anzusehen. 
 
   (10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen 
   gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragnehmern 
   übertragen worden ist, wird von jedem das seiner 
   Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet. 
 
   (11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels 
   anderer Vereinbarungen sofort nach deren 

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April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -15-

schriftlicher Geltendmachung fällig. Für 
   Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach 
   Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen 
   verrechnet werden. Bei beiderseitigen 
   Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in 
   § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe. 
 
   (12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und 
   beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in 
   angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu 
   laufen. 
 
   (13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab 
   Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer 
   Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die 
   Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung 
   in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis. 
 
   (14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 
   351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über 
   die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird 
   verzichtet. 
 
   (15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der 
   Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder 
   Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart 
   ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher 
   Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang 
   mit abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen aller 
   Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen 
   über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, 
   Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert 
   zu honorieren. Sofern nichts anderes schriftlich 
   vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für ein 
   Auftragsjahr vereinbart. 
 
   (16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im 
   Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten 
   Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das 
   prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, 
   erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages. 
 
   (17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse 
   verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der 
   Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei 
   Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer 
   Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen 
   (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) 
   verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen 
   und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß. 
 
   (18) Eine Beanstandung der Arbeiten des 
   Auftragnehmers berechtigt, außer bei 
   offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch 
   nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. 
   zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, 
   Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen). 
 
   (19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des 
   Auftragnehmers auf Vergütungen nach Punkt 12. ist nur 
   mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten 
   Forderungen zulässig. 
 
   13. Sonstiges 
 
   (1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das 
   gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 
   UGB) verwiesen; wird das Zurückbehaltungsrecht zu 
   Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer 
   grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung 
   dazu nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. 
 
   (2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf 
   Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom 
   Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und 
   ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung 
   unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist 
   der Auftragnehmer berechtigt, nach Übergabe 
   sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit 
   erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine 
   Aufbewahrungspflicht trifft, in einem strukturierten, 
   gängigen und maschinenlesbaren Format an den 
   Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden 
   Wirtschaftstreuhänder, die Daten zu löschen. Für die 
   Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, 
   gängigen und maschinenlesbaren Format hat der 
   Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar 
   (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist eine 
   Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, 
   gängigen und maschinenlesbaren Format aus besonderen 
   Gründen unmöglich oder untunlich, können diese 
   ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine 
   Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu. 
 
   (3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten 
   des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die 
   er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten 
   hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel 
   zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber 
   und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in 
   Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer 
   Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer 
   geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung 
   von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann 
   von Unterlagen, die er an den Auftraggeber 
   zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. 
   Sind diese Unterlagen bereits einmal an den 
   Auftraggeber übermittelt worden so hat der 
   Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar 
   (Punkt 12. gilt sinngemäß). 
 
   (4) Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer 
   übergebenen Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten 
   binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung 
   übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach 
   zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den 
   Auftraggeber, übergebene Unterlagen abzuholen, diese 
   auf dessen Kosten zurückstellen und/oder ein 
   angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. 
   gilt sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann 
   auch auf Kosten des Auftraggebers durch Dritte 
   erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren nicht 
   für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung 
   der Unterlagen. 
 
   (5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige 
   Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, 
   Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in 
   seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch 
   bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, 
   sofern der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des 
   Auftragnehmers rechnen musste. 
 
   (6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen 
   Honorarforderung ist der Auftragnehmer berechtigt, 
   ein finanzamtliches Guthaben oder ein anderes 
   Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf 
   ein Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der 
   Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. 
   Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im 
   Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei 
   Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen 
   werden. 
 
   14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, 
   Gerichtsstand 
 
   (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich 
   hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich 
   österreichisches Recht unter Ausschluss des 
   nationalen Verweisungsrechts. 
 
   (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen 
   Niederlassung des Auftragnehmers. 
 
   (3) Gerichtsstand ist - mangels abweichender 
   schriftlicher Vereinbarung - das sachlich zuständige 
   Gericht des Erfüllungsortes. 
 
   II. TEIL 
 
   15. Ergänzende Bestimmungen für 
   Verbrauchergeschäfte 
 
   (1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und 
   Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des 
   Konsumentenschutzgesetzes. 
 
   (2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und 
   grob fahrlässig verschuldete Verletzung der 
   übernommenen Verpflichtungen. 
 
   (3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten 
   Begrenzung ist auch im Falle grober Fahrlässigkeit 
   die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht begrenzt. 
 
   (4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für 
   Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7 Abs 4 
   (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb 
   einer bestimmten Frist) gilt nicht. 
 
   (5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG: 
 
   Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in 
   den vom Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen 
   abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder 
   vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis 
   zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 
   einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der 
   Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und 
   die Anschrift des Auftragnehmers sowie eine Belehrung 
   über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, 
   frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des 
   Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem 
   Verbraucher nicht zu, 
 
   1. wenn er selbst die geschäftliche 
      Verbindung mit dem Auftragnehmer oder 
      dessen Beauftragten zwecks 
      Schließung dieses Vertrages 
      angebahnt hat, 
   2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages 
      keine Besprechungen zwischen den 
      Beteiligten oder ihren Beauftragten 
      vorangegangen sind oder 
   3. bei Verträgen, bei denen die 
      beiderseitigen Leistungen sofort zu 
      erbringen sind, wenn sie üblicherweise 
      von Auftragnehmern außerhalb ihrer 
      Kanzleiräume geschlossen werden und das 
      vereinbarte Entgelt EUR 15 nicht 
      übersteigt. 
 
   Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der 
   Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein 
   Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die 
   des Auftragnehmers enthält, dem Auftragnehmer mit 
   einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass 
   der Verbraucher das Zustandekommen oder die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, 
   wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet 
   wird. 
 
   Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom 
   Vertrag zurück, so hat Zug um Zug 
 
   1. der Auftragnehmer alle empfangenen 
      Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom 
      Empfangstag an zurückzuerstatten und den 
      vom Verbraucher auf die Sache gemachten 
      notwendigen und nützlichen Aufwand zu 
      ersetzen, 
   2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den 
      Wert der Leistungen zu vergüten, soweit 
      sie ihm zum klaren und überwiegenden 
      Vorteil gereichen. 
 
   Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben 
   Schadenersatzansprüche unberührt. 
 
   (6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG: 
 
   Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn 
   des § 1170a ABGB durch den Auftragnehmer hat der 
   Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er 
   vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden 
   ist. 
 
   Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des 
   Auftragnehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen 
   Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das 
   Gegenteil ausdrücklich erklärt ist. 
 
   (7) Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt: 
 
   Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, 
   seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes 
   nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an 
   dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist 
   es für den Verbraucher tunlich, die Werke und 
   Unterlagen vom Auftragnehmer gesendet zu erhalten, so 
   kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr 
   und Kosten vornehmen. 
 
   (8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt: 
 
   Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder 
   seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland 
   beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach 
   den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die 
   Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in 
   dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche 
   Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. 
 
   (9) Verträge über wiederkehrende Leistungen: 
 
   (a) Verträge, durch die sich der 
       Auftragnehmer zu Werkleistungen und der 
       Verbraucher zu wiederholten 
       Geldzahlungen verpflichten und die für 
       eine unbestimmte oder eine ein Jahr 
       übersteigende Zeit geschlossen worden 
       sind, kann der Verbraucher unter 
       Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum 
       Ablauf des ersten Jahres, nachher zum 
       Ablauf jeweils eines halben Jahres 
       kündigen. 
   (b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine 
       nach ihrer Art unteilbare Leistung, 
       deren Umfang und Preis schon bei der 
       Vertragsschließung bestimmt sind, 
       so kann der erste Kündigungstermin bis 
       zum Ablauf des zweiten Jahres 
       hinausgeschoben werden. In solchen 
       Verträgen kann die Kündigungsfrist auf 
       höchstens sechs Monate verlängert 
       werden. 
   (c) Erfordert die Erfüllung eines 
       bestimmten, in lit. a) genannten 
       Vertrages erhebliche Aufwendungen des 
       Auftragnehmers und hat er dies dem 
       Verbraucher spätestens bei der 
       Vertragsschließung bekannt gegeben, 
       so können den Umständen angemessene, von 
       den in lit. a) und b) genannten 
       abweichende Kündigungstermine und 
       Kündigungsfristen vereinbart werden. 
   (d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die 
       nicht fristgerecht ausgesprochen worden 
       ist, wird zum nächsten nach Ablauf der 
       Kündigungsfrist liegenden 
       Kündigungstermin wirksam. 
_- Ende des gemeinsamen Verschmelzungsplans -_ 
 
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 6.176.093 
Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. 
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich bis zum Ablauf des 10. Mai 2019 bei der Gesellschaft 
anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung 
und der Nachweis haben in Textform unter der nachstehenden 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse der 
Gesellschaft zu erfolgen: 
 
adesso AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 89 8896906-33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder 
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Aktienbesitz notwendig. 
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist 
der 26. April 2019, 0:00 Uhr, beziehen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende 
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht 
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien 
erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht 
an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, sie lassen 
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen 
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht 
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, 
ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliches 
Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. 
 
Ausnahmen vom Textformerfordernis können für 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 
135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Wir bitten daher unsere 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten 
Institute, Unternehmen oder Personen mit der 
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das 
den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung 
zugesandt wird. Ein entsprechendes Formular ist auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.adesso-group.de 
 
im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) abrufbar. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis 
der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
werden: 
 
adesso AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 89 8896906-55 
E-Mail: adesso@better-orange.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft 
vertreten zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, der Widerruf kann auch 
durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft und Weisungserteilung kann das Formular 
verwendet werden, das den Aktionären nach deren 
ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Ein 
entsprechendes Formular ist auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.adesso-group.de 
 
m Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) abrufbar. 
 
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 
Ablauf des 16. Mai 2019 bei der vorstehenden Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes erforderlich sind. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den 
Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 
Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 16. April 
2019, zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

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