DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: AMADEUS FIRE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in
Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-09 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AMADEUS FIRE AG Frankfurt am Main ISIN DE0005093108 / WKN 509 310 Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 23. Mai 2019, um 11:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Amadeus
FiRe AG,
Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses der Amadeus FiRe AG für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des gemeinsamen Lageberichts für die
Amadeus FiRe AG und den Amadeus FiRe Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
zugänglich zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom
Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats
betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag
des Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an im Internet auf der Homepage der
Gesellschaft unter
http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung
zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Diese
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn
der Gesellschaft des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von Euro
33.687.816,23
a) einen Teilbetrag in Höhe von Euro
24.223.784,42 zur Ausschüttung einer
Dividende in Höhe von Euro 4,66 auf jede
der insgesamt 5.198.237
dividendenberechtigten Stückaktien zu
verwenden und
b) den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro
9.464.031,81 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf
Auszahlung der Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, also
am 28. Mai 2019.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3 - 5,
65760 Eschborn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder*
Die Aktionäre der Amadeus FiRe AG haben in der ordentlichen
Hauptversammlung 2018 gemäß § 120 Abs. 4 AktG über das
Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands abgestimmt. An
dem Vergütungssystem wurde vor allem der fehlende Bezug zu der
Aktienkursentwicklung kritisiert und deshalb nicht gebilligt.
Als Reaktion hat der Aufsichtsrat beschlossen, das
Vergütungssystem durch die Aufnahme einer aktienkursbasierten
Komponente in den Long Term Incentive Plan (LTI Plan)
anzupassen. Das Vergütungssystem soll daher den Aktionären
erneut zur Billigung vorgelegt werden. Es ist beabsichtigt,
die Vorstandsdienstverträge zum jeweils frühestmöglichen
Zeitpunkt entsprechend anzupassen.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands besteht
auch weiterhin aus den drei Säulen, der jährlichen
Festvergütung, den jährlich zu zahlenden erfolgsabhängigen
Tantiemen, die auf Grundlage des EBITA des jeweiligen
Geschäftsjahres berechnet werden, sowie dem LTI Plan.
Unverändert bleiben
a) die jährliche Festvergütung: Sie stellt
die Untergrenze der Vergütung für die
Vorstandsmitglieder dar, wenn die Ziele
für die Auszahlung der variablen
Vergütungen nicht erreicht werden.
b) die erfolgsabhängigen Tantiemen: Die
jährlich zu zahlende, d.h. kurzfristige
Ergebnistantieme basiert auf dem
erreichten EBITA des Geschäftsjahres,
sofern eine gewisse Mindest-EBITA
Relation zum Umsatz erreicht wird.
Darüber hinaus erhält der Vorstand aus
der Wachstumstantieme einen Anteil am
absoluten EBITA Wachstum gegenüber dem
Vorjahr. Bei rückläufigem EBITA entfällt
die Wachstumstantieme ersatzlos und kommt
erst in einem Jahr zum Tragen, in dem der
höchste historisch erreichte EBITA Betrag
überschritten wird (,High Watermark').
Die maximale Höhe der beiden kurzfristigen variablen
Vergütungselemente unterliegt einer Kappung, die in Relation
zum Festgehalt definiert ist.
Geändert wird der LTI Plan, wobei die Grundstruktur erhalten
bleibt. Es soll allerdings ein enger Bezug zu der
Kursentwicklung der Amadeus FiRe Aktie hergestellt werden:
Der Kern des LTI Plans, der eine nachhaltige und deutliche
Steigerung des durchschnittlich während der Laufzeit der
Vorstandsverträge erreichten EBITA im Vergleich zu einer
mehrjährigen Periode vor dem Beginn des jeweiligen
Vorstandsvertrags als vor Beginn des LTI Zeitraums definierte
Zielgröße und Auszahlungsvoraussetzung vorsieht, bleibt
unverändert erhalten, so dass die Auszahlung des LTI
vollständig entfällt, wenn die zu Beginn definierten Ziele für
die durchschnittliche Steigerung des EBITA zum Ende der
Vertragslaufzeit nicht erreicht wurden. Unverändert Bestand
hat auch die Berechnungsweise der jährlich an
Vorstandsmitglieder zu gewährenden LTI Tranchen, die auf der
Basis des in dem jeweiligen Geschäftsjahr erzielten EBITA
errechnet werden.
Ein enger Bezug zu der Aktienkursentwicklung der Amadeus FiRe
AG wird dadurch hergestellt, dass der Betrag der jährlichen
LTI Tranche anhand des durchschnittlichen Aktienkurses der
Amadeus FiRe AG über die letzten 30 Handelstage des
betreffenden Geschäftsjahres in Performance Share Units
umgerechnet wird. Die Performance Shares Units werden dem
jeweiligen Vorstandsmitglied auf dem LTI Account
gutgeschrieben. Die angesammelten Performance Shares Units
kommen zum Ende der Laufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrages
zur Auszahlung, wenn die Auszahlungsvoraussetzung der
Steigerung des EBITA (siehe oben) erfüllt ist. Zur Errechnung
des Auszahlungsbetrags werden die Performance Shares Units mit
dem durchschnittlichen Aktienkurs der Amadeus FiRe AG über die
letzten 30 Handelstage des letzten Geschäftsjahres
multipliziert, wobei eine Kappungsgrenze für die LTI
Auszahlung auf das 1,5 fache der Summe der während der
Laufzeit jährlich erhaltenen erfolgsabhängigen Tantiemen gilt.
Die Mitglieder des Vorstands sollen mit dieser langfristigen
variablen Vergütungskomponente einen Anreiz erhalten, zu einer
nachhaltigen Unternehmensentwicklung beizutragen, die sich im
EBITA der wesentlichen Steuerungskennzahl der Amadeus FiRe
Gruppe und dem Aktienkurs der Amadeus FiRe AG ausdrückt.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder lässt durch
eindeutige Bemessungskriterien in den Vorstandsverträgen keine
Ermessensspielräume für die Bemessung der variablen
Vergütungen zu. Außerdem sieht das System zur
Vorstandsvergütung auch künftig keine Altersversorgungszusagen
vor.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
*Informationen und Unterlagen*
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung
die Unterlagen gemäß § 124a AktG zur Einsicht und zum Download zur
Verfügung stehen. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist
gemäß § 17 der Satzung davon abhängig, dass sich die Aktionäre unter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 16. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ), zugehen: Amadeus FiRe AG c/o M.M. Warburg & CO KGaA Bestandsführung Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg per Fax: +49 (0) 40 3618-1116; oder per E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 2. Mai 2019 (0:00 Uhr MESZ) (Record Date) beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist ausreichend. Der Nachweis ist in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Aktionäre können auch nach Ausstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes frei über ihre Aktien verfügen. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ist gegenüber der Gesellschaft der Aktienbesitz zum Record Date maßgeblich, d. h. die Veräußerung oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Record Date haben keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Record Date. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Record Date hat jedoch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Anders als die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes ist die Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung. *Stimmrechtsvertretung* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte durch einen Bevollmächtigten, wie z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich. Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB). Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist es aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist sie bis Mittwoch, den 22. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), an die nachfolgende Adresse zu übermitteln. Amadeus FiRe AG Herrn Jan Hendrik Wessling / Herrn Jan Webbeler Hanauer Landstraße 160 60314 Frankfurt am Main; oder per Fax: +49 (0) 69/9 68 76-1 82; oder per E-Mail: investor-relations@amadeus-fire.de Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an vorstehende Adresse übermittelt werden. In den nachfolgend aufgeführten Fällen gelten jedoch Besonderheiten: a) Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen. b) Die Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform, per Telefax sowie auf elektronischem Wege durch E-Mail an die oben genannte Adresse erteilt werden. Soweit Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Das Formular für die Erteilung der Vollmachten und Weisungen geht ihnen mit der Eintrittskarte zu und steht außerdem ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis Mittwoch, den 22. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person oder Institution, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Auskunftsrecht* _Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)_ Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von Euro 500.000 oder 5% des Grundkapitals (das entspricht 259.912 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 22. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: Amadeus FiRe AG Vorstand Hanauer Landstraße 160 60314 Frankfurt am Main _Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)_ Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern. Soll ein solcher Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, so ist er ausschließlich zu richten an: Amadeus FiRe AG Herrn Jan Hendrik Wessling / Herrn Jan Webbeler Hanauer Landstraße 160 60314 Frankfurt am Main; oder per Fax: +49 (0) 69/9 68 76-1 82; oder per E-Mail: investor-relations@amadeus-fire.de Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 8. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, wird die Gesellschaft - vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - den anderen Aktionären im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung unverzüglich zugänglich machen, ggf. versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. _Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)_ Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
© 2019 Dow Jones News
