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DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -5-

DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Telefónica Deutschland Holding AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-09 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Telefónica Deutschland Holding AG München WKN: A1J5RX 
ISIN: DE000A1J5RX9 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen 
und Aktionäre ein zu der am 21. Mai 2019 um 10.00 Uhr 
(MESZ) 
in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 
München, Deutschland, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Telefónica Deutschland Holding AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses nebst 
   zusammengefasstem Lagebericht, jeweils zum 31. 
   Dezember 2018, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 
   315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   können im Internet unter 
 
   www.telefonica.de 
 
   im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   eingesehen werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   'Der im festgestellten  EUR 1.542.382.293,55 
   Jahresabschluss der 
   Telefónica Deutschland 
   Holding AG 
   zum 31. Dezember 2018 
   ausgewiesene 
   Bilanzgewinn in Höhe 
   von 
   wird wie folgt 
   verwandt: 
   Ausschüttung einer      EUR 803.129.848,11 
   Dividende in Höhe von 
   EUR 0,27 je 
   dividendenberechtigter 
   Aktie, insgesamt 
   Gewinnvortrag           EUR 739.252.445,44 
 
   Die Dividende ist am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d.h. am 
   24. Mai 2019, zur Auszahlung fällig." 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Vorstands im 
    Geschäftsjahr 2018 wird Entlastung für 
    diesen Zeitraum erteilt." 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
    Geschäftsjahr 2018 wird Entlastung für 
    diesen Zeitraum erteilt." 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers zur 
   etwaigen prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2019 und etwaiger sonstiger 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   'a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz 
       in Frankfurt am Main (Geschäftsstelle 
       München) wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
       die etwaige prüferische Durchsicht des 
       im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 
       2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses 
       und Zwischenlageberichts sowie zum 
       Prüfer für die etwaige prüferische 
       Durchsicht etwaiger zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen im 
       Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des 
       Geschäftsjahres 2019 bestellt." 
   'b) Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz 
       in Frankfurt am Main (Geschäftsstelle 
       München) wird zum Prüfer für die etwaige 
       prüferische Durchsicht etwaiger 
       zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2020 
       bestellt, sofern eine solche prüferische 
       Durchsicht vor der nächsten 
       Hauptversammlung erfolgt." 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission). 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Das von der Hauptversammlung vom 9. Mai 2017 als 
   Vertreterin der Anteilseigner gewählte Mitglied des 
   Aufsichtsrats Frau Eva Castillo Sanz hat ihr Amt 
   als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf 
   des 25. Mai 2018 niedergelegt. Die Wahl von Frau 
   Eva Castillo Sanz als Vertreterin der Anteilseigner 
   im Aufsichtsrat erfolgte für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. Durch Beschluss des Amtsgerichts 
   München vom 7. Juni 2018 wurde Frau María 
   García-Legaz Ponce als Nachfolgerin der 
   ausgeschiedenen Frau Eva Castillo Sanz als 
   Vertreterin der Anteilseigner zum 
   Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. 
 
   Des Weiteren hat das von der Hauptversammlung vom 
   9. Mai 2017 als Vertreter der Anteilseigner 
   gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Enrique 
   Medina Malo sein Amt als Aufsichtsratsmitglied mit 
   Wirkung zum Ablauf des 24. Juli 2018 niedergelegt. 
   Die Wahl von Herrn Enrique Medina Malo als 
   Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat 
   erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt. Durch Beschluss 
   des Amtsgerichts München wurde Herr Pablo de 
   Carvajal González mit Wirkung zum 25. Juli 2018 als 
   Nachfolger des ausgeschiedenen Herrn Enrique Medina 
   Malo als Vertreter der Anteilseigner zum 
   Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. 
 
   Frau María García-Legaz Ponce und Herr Pablo de 
   Carvajal González sollen nunmehr durch die 
   Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. 
 
   Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung besteht der 
   Aufsichtsrat der Telefónica Deutschland Holding AG 
   aus 16 Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 
   Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung 
   mit § 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. 
   Mai 1976 (MitbestG) aus acht von der 
   Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern zu 
   wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30% aus 
   Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammen. 
   Der Mindestgeschlechteranteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite der 
   Anteilseignervertreter hat jedoch der 
   Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   widersprochen. Der Mindestanteil für diese Wahlen 
   ist daher von der Seite der Anteilseigner und der 
   Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und 
   beträgt jeweils mindestens zwei Frauen und 
   mindestens zwei Männer. 
 
   Dem Aufsichtsrat gehören zum Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung auf der Seite der Anteilseigner 
   vier Frauen und vier Männer an. Auf der Grundlage 
   der Getrennterfüllung ist das Mindestanteilsgebot 
   damit auf Anteilseignerseite derzeit erfüllt und 
   wäre nach der Wahl der beiden vorgeschlagenen 
   Kandidaten auch weiterhin erfüllt. 
 
   Wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes 
   Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit 
   aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, so erfolgt nach § 
   11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung die Wahl eines 
   Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des 
   ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die 
   Hauptversammlung keine abweichende Amtszeit 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen: 
 
   'a) *Frau María García-Legaz Ponce*, 
       wohnhaft in Madrid, Spanien, 
       Chief of Staff (Leitung des Büros des 
       CEOs (Vorstandsvorsitzenden)) der 
       Telefónica, S.A., Madrid, Spanien, 
       wird als Vertreterin der Anteilseigner 
       zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
       Telefónica Deutschland Holding AG 
       gewählt. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung der Hauptversammlung am 21. 
       Mai 2019 für die restliche Amtszeit des 
       ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds 
       Eva Castillo Sanz, d.h., für die Zeit 
       bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
       die über die Entlastung für das 
       Geschäftsjahr 2021 beschließt." 
   'b) *Herr Pablo de Carvajal González*, 
       wohnhaft in Madrid, Spanien, 
       Leiter der Rechtsabteilung (_General 
       Counsel_) und globaler Leiter des 
       Bereichs Regulierung (_Global Head 
       Regulatory Affairs_) der Telefónica, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -2-

S.A., Madrid, Spanien, 
       wird als Vertreter der Anteilseigner zum 
       Mitglied des Aufsichtsrats der 
       Telefónica Deutschland Holding AG 
       gewählt. 
 
       Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
       Beendigung der Hauptversammlung am 21. 
       Mai 2019 für die restliche Amtszeit des 
       ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds 
       Enrique Medina Malo, d.h., für die Zeit 
       bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
       die über die Entlastung für das 
       Geschäftsjahr 2021 beschließt." 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf 
   die Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats und berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele sowie das vom Aufsichtsrat 
   erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium; 
   sie stehen zudem im Einklang mit dem von der 
   Gesellschaft verfolgten Diversitätskonzept. 
 
   Es ist beabsichtigt, über die Wahl der 
   vorgeschlagenen Kandidaten im Wege der Einzelwahl 
   abzustimmen. 
 
   Die Lebensläufe von Frau María García-Legaz Ponce 
   und Herrn Pablo de Carvajal González, die jeweils 
   insbesondere über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten 
   und Erfahrungen Auskunft geben, sind vom Tag der 
   Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
   www.telefonica.de 
 
   im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
   zugänglich. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   zu a) Frau María García-Legaz Ponce ist im 
         Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
         Einberufung dieser Hauptversammlung in 
         keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
         Aufsichtsräten und in keinen 
         vergleichbaren in- und ausländischen 
         Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen Mitglied. 
   zu b) Herr Pablo de Carvajal González ist im 
         Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
         Einberufung dieser Hauptversammlung in 
         keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
         Aufsichtsräten und in keinen 
         vergleichbaren in- und ausländischen 
         Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen Mitglied. 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
   vom 7. Februar 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau García-Legaz 
   Ponce und Herrn de Carvajal González jeweils 
   vergewissert, dass sie den für das 
   Aufsichtsratsmandat zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen können. 
 
   Gemäß der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 6 
   bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   werden die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für 
   die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen 
   Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft und einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt 
   offengelegt: 
 
   zu a) Frau María García-Legaz Ponce ist als 
         Chief of Staff (Leitung des Büros des 
         CEOs (Vorstandsvorsitzenden)) sowie 
         als Mitglied des Exekutivkomittees 
         (_Executive Committee_) bei der 
         Telefónica, S.A., Madrid, Spanien, der 
         mittelbaren Mehrheitsaktionärin der 
         Telefónica Deutschland Holding AG, 
         tätig. Frau María García-Legaz Ponce 
         hält Aktien an der Telefónica, S.A., 
         Madrid, Spanien, und nimmt an einem 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der 
         Telefónica, S.A., Madrid, Spanien, 
         teil. 
   zu b) Herr Pablo de Carvajal González ist 
         als Leiter der Rechtsabteilung 
         (_General Counsel_) und globaler 
         Leiter des Bereichs Regulierung 
         (_Global Head Regulatory Affairs_) 
         sowie als Mitglied des 
         Exekutivkomittees (_Executive 
         Committee_) bei der Telefónica, S.A., 
         Madrid, Spanien, der mittelbaren 
         Mehrheitsaktionärin der Telefónica 
         Deutschland Holding AG, tätig. Herr 
         Pablo de Carvajal González hält Aktien 
         an der Telefónica, S.A., Madrid, 
         Spanien, und nimmt an einem 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der 
         Telefónica, S.A., Madrid, Spanien, 
         teil. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
   Kapitals 2014/I, über die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen und anderen 
   Instrumenten mit Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss sowie über die Schaffung 
   eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I nebst 
   entsprechenden Satzungsänderungen* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 11. Februar 2014 
   unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen und anderen 
   Instrumenten ist mit Ablauf des 10. Februar 2019 
   ausgelaufen. Der Vorstand der Gesellschaft hat von 
   dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, so 
   dass auch das korrespondierende Bedingte Kapital 
   2014/I nicht mehr benötigt wird. Das Bedingte 
   Kapital 2014/I soll daher aufgehoben und der 
   Vorstand erneut und in gleichem Umfang zur Begebung 
   von Wandelschuldverschreibungen und anderen 
   Instrumenten ermächtigt sowie ein neues Bedingtes 
   Kapital 2019/I geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   'a) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014/I 
 
       Das von der Hauptversammlung am 11. 
       Februar 2014 unter Tagesordnungspunkt 3 
       beschlossene, in § 4 Absatz 4 der 
       Satzung geregelte Bedingte Kapital 
       2014/I in Höhe von EUR 558.472.700,00 
       wird aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Begebung von 
      Wandelschuldverschreibungen und anderen 
      Instrumenten und zum Bezugsrechtsausschluss 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf 
      des 20. Mai 2024 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber und/oder den Namen lautende (i) 
      Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii) 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) 
      Wandelgenussrechte und/oder (iv) 
      Optionsgenussrechte und/oder (v) Genussrechte 
      und/oder (vi) Gewinnschuldverschreibungen 
      (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam 
      'Finanzinstrumente' und (i) bis (vi) 
      gemeinsam 'Instrumente') im Gesamtnennbetrag 
      von bis zu EUR 3.000.000.000,00 (in Worten: 
      drei Milliarden Euro) mit einer Laufzeit von 
      längstens 15 Jahren zu begeben und den 
      Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte auf neue, auf den Namen 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      bis zu insgesamt EUR 558.472.700,00 (in 
      Worten: fünfhundertachtundfünfzig Millionen 
      vierhundertzweiundsiebzigtausend 
      siebenhundert Euro) nach näherer Maßgabe 
      der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
      bzw. der Wandel- bzw. 
      Optionsgenussrechtsbedingungen zu gewähren. 
      Zur Ermächtigung im Einzelnen: 
 
      Die Instrumente können gegen bar und/oder 
      Sachleistung begeben werden. Die Instrumente 
      können außer in Euro auch - unter 
      Begrenzung auf den entsprechenden 
      Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung 
      eines OECD-Landes begeben werden. 
 
      Die Instrumente können auch durch 
      Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
      unmittelbar oder mittelbar eine 
      Mehrheitsbeteiligung hält (nachstehend 
      'Konzernunternehmen'), begeben werden, wenn 
      ihre Ausgabe im Finanzierungsinteresse des 
      Telefónica Deutschland Konzerns liegt. In 
      diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
      Gesellschaft die Garantie für die Instrumente 
      zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
      Gläubigern solcher Finanzinstrumente 
      Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf neue, 
      auf den Namen lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. 
 
      Die Instrumente werden in jeweils unter sich 
      gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen 
      bzw. Teilgenussrechte eingeteilt. 
 
      _Optionsrecht._ Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Optionsgenussrechten werden jeder 
      Teilschuldverschreibung bzw. jedem 
      Teilgenussrecht ein oder mehrere 
      Optionsschein(e) beigefügt, die den Inhaber 
      bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der 
      vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
      von neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
      Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
      Optionspreis bei von der Gesellschaft 
      ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen 
      oder Optionsgenussrechten auch durch 
      Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen bzw. 
      Teilgenussrechten und ggf. bare Zuzahlung 
      erfüllt werden kann. Im Übrigen kann 
      vorgesehen werden, dass Spitzen (Bruchteile 
      von Aktien) nach Maßgabe der 
      Optionsbedingungen - ggf. gegen Zuzahlung - 
      zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert oder in 
      Geld ausgeglichen werden. Der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung bzw. Teilgenussrecht 
      zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. 
      Optionsgenussrechte nicht übersteigen. §§ 9 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -3-

Absatz 1 und 199 Absatz 2 AktG bleiben 
      unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte 
      darf höchstens 15 Jahre betragen. 
 
      _Wandlungsrecht und Umtauschverhältnis._ Im 
      Falle der Ausgabe von auf den Inhaber 
      lautenden Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      Wandelgenussrechten erhalten die Inhaber - 
      ansonsten die Gläubiger - der 
      Teilschuldverschreibungen bzw. 
      Teilgenussrechte das Recht, ihre 
      Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      festzulegenden Wandelanleihe- bzw. 
      Wandelgenussrechtsbedingungen in neue, auf 
      den Namen lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft umzutauschen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags einer 
      Teilschuldverschreibung bzw. eines 
      Teilgenussrechts durch den festgesetzten 
      Wandlungspreis für eine neue, auf den Namen 
      lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das 
      Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
      Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
      bzw. eines Teilgenussrechts durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, 
      auf den Namen lautende Stückaktie der 
      Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen 
      werden, dass das Umtauschverhältnis variabel 
      und der Wandlungspreis innerhalb einer 
      festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von 
      der Entwicklung des Aktienkurses während der 
      Laufzeit oder während eines bestimmten 
      Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt 
      wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem 
      Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
      werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
      Zuzahlung oder ein Ausgleich in bar für nicht 
      wandlungsfähige Spitzen festgelegt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am 
      Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden 
      Stückaktien darf den Nennbetrag der 
      Teilwandelschuldverschreibung bzw. des 
      Teilgenussrechts nicht übersteigen, §§ 9 
      Absatz 1 und 199 Absatz 2 AktG bleiben 
      unberührt. 
 
      _Wandlungspflicht. _Der Vorstand kann mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche auf 
      den Inhaber bzw. Gläubiger lautende 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      Wandelgenussrechte begeben, bei denen die 
      Inhaber bzw. Gläubiger der 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      Wandelgenussrechte nach näherer Maßgabe 
      der Wandelanleihe- bzw. 
      Wandelgenussrechtsbedingungen während oder am 
      Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet 
      sind, die Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      Wandelgenussrechte in neue, auf den Namen 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft 
      umzutauschen. Für diese Finanzinstrumente mit 
      Wandlungspflicht gelten die vorstehenden 
      Regelungen zum Wandlungsrecht und zum 
      Umtauschverhältnis. 
 
      _Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten, Ersetzungsbefugnis. _Ferner 
      können die Anleihe- bzw. 
      Genussrechtsbedingungen vorsehen, dass im 
      Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung die 
      Gesellschaft den Wandlungsberechtigten bzw. 
      Optionsinhabern nicht neue, auf den Namen 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft aus 
      bedingtem Kapital gewährt, sondern den 
      Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer 
      Maßgabe der Anleihe- bzw. 
      Genussrechtsbedingungen dem 
      Durchschnittspreis der Aktien der 
      Gesellschaft in der Schlussauktion im 
      Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des 
      Xetra-Systems getretenen funktional 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten zehn Handelstage vor Erklärung der 
      Wandlung bzw. Ausübung des Optionsrechts 
      entspricht. Die Anleihe- bzw. 
      Genussrechtsbedingungen können ferner 
      vorsehen, dass (i) die 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      Wandelgenussrechte statt in neue, auf den 
      Namen lautende Stückaktien aus bedingtem 
      Kapital in bereits existierende Aktien der 
      Gesellschaft gewandelt werden können bzw. die 
      Optionsrechte durch Lieferung solcher Aktien 
      erfüllt werden können oder (ii) die 
      Bezugsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung 
      aus genehmigtem Kapital geschaffen werden 
      können. 
 
      _Bezugspreis. _Der jeweils festzusetzende 
      Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie 
      der Gesellschaft (Bezugspreis) muss auch bei 
      einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem 
      variablen Wandlungs- bzw. Optionspreis 
      entweder (a) mindestens 80% des 
      durchschnittlichen Schlussauktionspreises der 
      von der Gesellschaft begebenen Aktien 
      gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
      einem an die Stelle des Xetra-Systems 
      getretenen funktional vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) (i) an den zehn Handelstagen 
      vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
      Vorstand über die Begebung der 
      Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf 
      Handelstagen unmittelbar vor der öffentlichen 
      Bekanntgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
      Finanzinstrumenten oder (iii) an den fünf 
      Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der 
      Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach 
      einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
      von Zeichnungsangeboten betragen oder (b) 
      mindestens 80% des durchschnittlichen 
      Schlussauktionspreises der von der 
      Gesellschaft begebenen Aktien gleicher 
      Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem an 
      die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      während der Tage, an denen die Bezugsrechte 
      auf die Finanzinstrumente an der 
      Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt 
      werden, mit Ausnahme der fünf letzten 
      Handelstage des Bezugsrechtshandels, 
      entsprechen. §§ 9 Absatz 1 und 199 AktG 
      bleiben unberührt. 
 
      Sofern die Anleihe- bzw. 
      Genussrechtsbedingungen eine Wandlungspflicht 
      vorsehen oder die Gesellschaft berechtigen, 
      nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechts einen Geldbetrag zu zahlen 
      statt Aktien zu liefern, können die Anleihe- 
      bzw. Genussrechtsbedingungen vorsehen, dass 
      der Wandlungs- bzw. Optionspreis entweder den 
      vorstehend unter (a) und (b) dargestellten 
      alternativen Anforderungen entspricht oder 
      (c) mindestens dem arithmetischen Mittelwert 
      der Schlussauktionspreise der von der 
      Gesellschaft begebenen Aktien gleicher 
      Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem an 
      die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
      funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
      den letzten zehn Handelstagen vor (i) dem Tag 
      der Endfälligkeit des Finanzinstruments oder 
      (ii) dem Tag, an dem der zur Wandlung 
      Verpflichtete sein Wandlungsrecht ausüben 
      muss, oder (iii) dem Tag, an dem das 
      Wandlungsrecht als ausgeübt gilt; der sich 
      hiernach ergebende Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis kann auch unter dem Mindestpreis 
      gemäß (a) bzw. (b) liegen. §§ 9 Absatz 1 
      und 199 AktG bleiben auch in diesem Fall 
      unberührt. 
 
      _Verwässerungsschutz._ Wenn die Gesellschaft 
      während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
      unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre 
      Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
      weitere Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel- 
      oder Optionsgenussrechte begibt oder 
      garantiert, bzw. sonstige Optionsrechte 
      gewährt und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten kein 
      Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- 
      oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung der 
      Wandlungspflicht zustehen würde, können die 
      Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. 
      Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen 
      vorsehen, dass der Wandlungs- bzw. 
      Optionspreis unbeschadet der §§ 9 Absatz 1 
      und 199 Absatz 2 AktG aufgrund einer 
      Verwässerungsschutzklausel (i) durch Zahlung 
      eines entsprechenden Betrags in Geld durch 
      die Gesellschaft bei Ausübung des Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer 
      Wandlungspflicht oder (ii) durch Herabsetzung 
      der Zuzahlung angepasst werden kann. Statt 
      einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung 
      der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - 
      das Umtauschverhältnis durch Division mit dem 
      ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis 
      angepasst werden. 
 
      Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
      bzw. Wandel- oder 
      Optionsgenussrechtsbedingungen können darüber 
      hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, 
      eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende 
      sowie sonstiger Maßnahmen, die zu einer 
      Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechte führen können, eine Anpassung 
      der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen; 
      §§ 9 Absatz 1 und 199 AktG bleiben unberührt. 
      Im Übrigen kann für den Fall eines 
      Wechsels der Kontrolle im Sinne von § 29 
      Absatz 2 WpÜG eine Verkürzung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -4-

Laufzeit des Finanzinstruments und/oder der 
      Optionsausübungs- oder Wandlungsfrist 
      und/oder eine Anpassung des Wandlungs- bzw. 
      Optionspreises vorgesehen werden. 
 
      _Bezugsrecht und Ermächtigung zum Ausschluss 
      des Bezugsrechts._ Den Aktionären kann das 
      gesetzliche Bezugsrecht auch dergestalt 
      eingeräumt werden, dass die Instrumente von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten und/oder 
      einem oder mehreren Unternehmen im Sinne des 
      § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der 
      Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten, übernommen werden. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre der Gesellschaft auf die 
      Instrumente ganz oder teilweise 
      auszuschließen, 
 
      * für Spitzenbeträge; 
      * wenn die Instrumente gegen 
        Sachleistung im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
        Beteiligungen an Unternehmen oder 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen ausgegeben 
        werden; 
      * soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern bzw. Gläubigern von dann 
        ausstehenden Optionsrechten, 
        Wandelschuldverschreibungen und 
        Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht 
        auf Wandelschuldverschreibungen bzw. 
        Optionsschuldverschreibungen bzw. 
        Wandelgenussrechte bzw. 
        Optionsgenussrechte bzw. Genussrechte 
        bzw. Gewinnschuldverschreibungen in 
        dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
        nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungspflicht zustehen würde; 
      * sofern Finanzinstrumente gegen bar 
        ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
        den nach anerkannten 
        finanzmathematischen Methoden 
        ermittelten theoretischen Marktwert 
        der Teilschuldverschreibungen bzw. 
        Teilgenussrechte nach auf der Basis 
        pflichtgemäßer Prüfung gebildeter 
        Auffassung des Vorstands nicht 
        wesentlich unterschreitet. Diese 
        Ermächtigung zum 
        Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch 
        nur für Teilschuldverschreibungen bzw. 
        Teilgenussrechte mit einem Wandlungs- 
        bzw. Optionsrecht bzw. einer 
        Wandlungspflicht auf Aktien, auf die 
        ein anteiliger Betrag des 
        Grundkapitals von insgesamt nicht mehr 
        als 10% des Grundkapitals entfällt, 
        und zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung; für die 
        Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze 
        ist der Ausschluss des Bezugs- bzw. 
        Erwerbsrechts aufgrund anderer 
        Ermächtigungen in direkter oder 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Absatz 3 Satz 4 AktG zu 
        berücksichtigen. 
 
      Werden die Instrumente von einem 
      Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
      Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
      Bezugsrechts der Aktionäre sicherzustellen, 
      wobei auch in diesem Fall das Bezugsrecht 
      nach Maßgabe der vorstehenden 
      Ermächtigungen ausgeschlossen werden kann. 
 
      _Weitere Ausstattung der Instrumente. _Der 
      Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Ausgabe und Ausstattung der Instrumente, 
      insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
      Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis, 
      Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, Laufzeit und 
      Kündigungsrechte, festzusetzen bzw. im 
      Einvernehmen mit den Organen der die 
      Instrumente begebenden 
      Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
   c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019/I 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR 558.472.700,00 (in Worten: 
      fünfhundertachtundfünfzig Millionen 
      vierhundertzweiundsiebzigtausend 
      siebenhundert Euro) durch Ausgabe von bis zu 
      558.472.700 (in Worten: 
      fünfhundertachtundfünfzig Millionen 
      vierhundertzweiundsiebzigtausend 
      siebenhundert) neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2019/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      ausschließlich der Gewährung von auf den 
      Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber 
      bzw. Gläubiger von Finanzinstrumenten, die 
      gemäß der vorstehenden Ermächtigung 
      unter lit. b) bis zum Ablauf des 20. Mai 2024 
      von der Gesellschaft oder Gesellschaften, an 
      denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
      mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält 
      ('Konzernunternehmen'), begeben werden. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient nach 
      Maßgabe der Wandelanleihebedingungen 
      bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen auch der 
      Ausgabe von auf den Namen lautenden 
      Stückaktien an Inhaber bzw. Gläubiger von 
      Wandelschuldverschreibungen bzw. 
      Wandelgenussrechten, die mit 
      Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die 
      Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      gemäß lit. b) jeweils festzulegenden 
      Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
      durchzuführen wie von diesen Rechten Gebrauch 
      gemacht wird oder wie die zur Wandlung 
      verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre 
      Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
      nicht eigene Aktien oder Aktien aus 
      genehmigtem Kapital zur Bedienung dieser 
      Rechte zur Verfügung gestellt werden oder ein 
      Barausgleich gewährt wird. Die neuen Aktien 
      nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
      dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
      Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; 
      abweichend hiervon kann der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
      die neuen Aktien vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der 
      Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
      oder der Erfüllung von Wandlungspflichten 
      noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
      die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
      worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
      festzusetzen. 
   d) Satzungsänderung 
 
      § 4 Absatz 4 der Satzung erhält folgenden 
      neuen Wortlaut: 
 
      '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           558.472.700,00 (in Worten: 
           fünfhundertachtundfünfzig Millionen 
           vierhundertzweiundsiebzigtausend 
           siebenhundert Euro) durch Ausgabe von 
           bis zu 558.472.700 (in Worten: 
           fünfhundertachtundfünfzig Millionen 
           vierhundertzweiundsiebzigtausend 
           siebenhundert) neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2019/I). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie 
 
           * die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandlungsrechten oder 
             Optionsscheinen, die den von der 
             Gesellschaft oder deren 
             unmittelbaren oder mittelbaren 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
             aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 21. Mai 2019 
             bis zum Ablauf des 20. Mai 2024 
             etwaig ausgegebenen Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen bzw. 
             Wandel- oder Optionsgenussrechten 
             beigefügt sind, von ihren 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             Gebrauch machen oder 
           * die zur Wandlung verpflichteten 
             Inhaber bzw. Gläubiger der von der 
             Gesellschaft oder deren 
             unmittelbaren oder mittelbaren 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
             aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 21. Mai 2019 
             bis zum Ablauf des 20. Mai 2024 
             etwaig ausgegebenen 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. 
             Wandelgenussrechten ihre Pflicht 
             zur Wandlung erfüllen und 
           * _soweit nicht eigene Aktien oder 
             Aktien aus genehmigtem Kapital zur 
             Bedienung dieser Options- bzw. 
             Wandlungsrechte zur Verfügung 
             gestellt werden oder ein 
             Barausgleich gewährt wird._ 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung 
      von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch 
      Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, 
      am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn 
      des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt 
      der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechten oder der Erfüllung von 
      Wandlungspflichten noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
      teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   e) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
      Satzungsanpassung 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      von § 4 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 der 
      Satzung (Höhe und Einteilung des 
      Grundkapitals, Bedingtes Kapital 2019/I) 
      entsprechend der jeweiligen Ausgabe von 
      Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019/I 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
      Zusammenhang stehenden Änderungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall 
      der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Wandel- bzw. 
      Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel- 
      bzw. Optionsgenussrechten nach Ablauf des 
      Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der 
      Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I 
      nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von 
      Wandlungs- und Optionsrechten.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand den 
   folgenden schriftlichen Bericht gemäß § 221 
   Absatz 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 
   4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   vorgeschlagenen Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet: 
 
   'Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Entwicklung der 
   Gesellschaft. Ein wichtiges Instrument der 
   Finanzierung sind Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen, Wandel- und 
   Optionsgenussrechte, Genussrechte und 
   Gewinnschuldverschreibungen, durch deren Begebung 
   die Gesellschaft je nach Marktlage 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen kann, um der 
   Gesellschaft zunächst zinsgünstiges Fremdkapital 
   zufließen zu lassen oder die Kapitalstruktur 
   zu optimieren. 
 
   Die von der Hauptversammlung am 11. Februar 2014 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente ist am 10. Februar 
   2019 ausgelaufen. Der Vorstand der Gesellschaft hat 
   von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, so 
   dass auch das korrespondierende Bedingte Kapital 
   2014/I nicht mehr benötigt wird. Es soll daher das 
   Bedingte Kapital 2014/I aufgehoben, eine neue 
   Ermächtigung beschlossen und ein neues Bedingtes 
   Kapital 2019/I geschaffen werden. Die Kerndaten der 
   Ermächtigung vom 11. Februar 2014, insbesondere 
   Anzahl der Options-/und Wandlungsrechte und damit 
   der Umfang der bedingten Kapitalerhöhung sowie 
   Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. des 
   Genussrechtskapitals, bleiben unverändert; 
   entsprechendes gilt im Wesentlichen für die 
   Vorgaben zum Wandlungs- bzw. Optionspreis 
   (Bezugspreis) der Aktien. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 daher 
   vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats (i) Wandelschuldverschreibungen 
   und/oder (ii) Optionsschuldverschreibungen und/oder 
   (iii) Wandelgenussrechte und/oder (iv) 
   Optionsgenussrechte und/oder (v) Genussrechte 
   und/oder (vi) Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend (i) 
   bis (iv) gemeinsam 'Finanzinstrumente' und (i) bis 
   (vi) gemeinsam 'Instrumente') im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 3.000.000.000,00 zu begeben. Mit den 
   Finanzinstrumenten können Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf bis zu 558.472.700 neue, auf den 
   Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt 
   werden. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 
   jeweils einen Mindestbezugspreis je Aktie nicht 
   unterschreiten, dessen Berechnungsgrundlagen genau 
   angegeben sind. 
 
   Diese Ermächtigung zur Emission von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, Wandel- 
   und/oder Optionsgenussrechten, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie von 
   Kombinationen dieser Instrumente versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, sich Kapital auch durch 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. 
   Genussrechten beschaffen zu können, die mit 
   Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der 
   Gesellschaft ausgestattet sind. Gleichzeitig soll 
   es auch möglich sein, Wandelschuldverschreibungen 
   bzw. Wandeloptionsrechte zu begeben, die mit einer 
   Wandlungspflicht auf Aktien der Gesellschaft 
   ausgestattet sind. Darüber hinaus soll es der 
   Gesellschaft auch ermöglicht werden, Genussrechte 
   oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben. 
   Grundsätzlich besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre 
   auf die Instrumente. Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden können, dass die Instrumente von 
   einem oder mehreren Kreditinstituten und/oder einem 
   oder mehreren Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 
   5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Gesellschaft soll durch die Möglichkeit der 
   Begebung von Instrumenten Flexibilität in der 
   Finanzierung eingeräumt werden. Um diesen Spielraum 
   im Interesse der Gesellschaft optimal nutzen zu 
   können, soll der Vorstand ermächtigt werden, in 
   bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Instrumente 
   auszuschließen. Die vorgeschlagenen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss liegen im 
   Interesse der Gesellschaft, sind erforderlich, 
   geeignet und angemessen. Im Einzelnen: 
 
   1. Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      in Bezug auf Spitzenbeträge 
 
      Der Vorstand wird zunächst ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats sich 
      aufgrund des Bezugsverhältnisses 
      ergebende Spitzenbeträge von dem 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
      Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
      ermöglicht die Ausgabe von Instrumenten 
      unter Wahrung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses und erleichtert damit 
      die Abwicklung des Bezugsrechts der 
      Aktionäre. 
   2. Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      in Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen etc. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ferner 
      auch ausgeschlossen werden, wenn die 
      Instrumente gegen Sachleistung im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
      zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
      von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen oder 
      Ansprüchen auf den Erwerb von 
      Vermögensgegenständen ausgegeben werden. 
      Dies soll den Vorstand in die Lage 
      versetzen, Instrumente auch als 
      Akquisitionswährung einsetzen zu können, 
      um in geeigneten Fällen im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
      (auch mittelbaren) Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstigen Vermögensgegenständen oder 
      Ansprüchen auf den Erwerb von 
      Vermögensgegenständen solche 
      Sachleistungen gegen Ausgabe von solchen 
      Instrumenten der Gesellschaft erwerben zu 
      können. Unternehmenserweiterungen, die 
      durch einen Unternehmens- oder 
      Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in 
      der Regel schnelle Entscheidungen. Durch 
      die vorgesehene Ermächtigung kann der 
      Vorstand auf dem nationalen oder 
      internationalen Markt rasch und flexibel 
      auf vorteilhafte Angebote oder sich 
      ansonsten bietende Gelegenheiten 
      reagieren und Möglichkeiten zur 
      Unternehmenserweiterung durch den Erwerb 
      von Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung 
      von Instrumenten im Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
      ausnutzen. Der Vorstand wird jeweils im 
      Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
      der Ermächtigung zur Begebung der 
      Instrumente unter Bezugsrechtsausschluss 
      Gebrauch machen soll, wenn sich 
      Möglichkeiten zum Erwerb von 
      Vermögensgegenständen, insbesondere 
      Unternehmen oder 
      Unternehmensbeteiligungen konkretisieren. 
      Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur 
      dann ausschließen, wenn dies im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
   3. Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      in Zusammenhang mit dem 
      Verwässerungsschutz bereits begebener 
      Options- und Wandlungsrechte 
 
      Des Weiteren wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht auch 
      insoweit ausschließen zu können, wie 
      es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von dann ausstehenden 
      Optionsrechten, 
      Wandelschuldverschreibungen und 
      Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht auf 
      Instrumente in dem Umfang zu gewähren, 
      wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- 
      bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
      der Wandlungspflicht zustehen würde. 
      Dieser weiteren Ermächtigung des 
      Vorstands, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur 
      Gewährung eines Verwässerungsschutzes an 
      die Inhaber bzw. Gläubiger der von der 
      Gesellschaft dann ausgegebenen 
      Finanzinstrumente auszuschließen, 
      liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: 
 
      Den Inhabern bzw. Gläubigern der von der 

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April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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