DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: alstria office REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 22.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-04-09 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
English convenience translation available under:
www.alstria.com -> Investors -> Annual General Meeting
alstria office REIT-AG Hamburg ISIN: DE000A0LD2U1
Wertpapierkennnummer: A0LD2U Einladung zur
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre
unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen
Hauptversammlung am Mittwoch, 22. Mai 2019, 10:00 Uhr,
in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
Raum 304.
*Tagesordnung der Hauptversammlung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der alstria office REIT-AG und des gebilligten
Konzernabschlusses mit den Lageberichten für
die alstria office REIT-AG und den Konzern zum
31. Dezember 2018, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2018*
Die vorstehend genannten Unterlagen
(einschließlich der erläuternden Berichte
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches
('*HGB*')) können im Internet unter
*www.alstria.de*
-> Investoren -> Hauptversammlung eingesehen
werden. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen.
Am 27. Februar 2019 hat der Aufsichtsrat den
vom Vorstand am 21. Februar 2019 aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Eine Feststellung durch die
Hauptversammlung erfolgt daher nicht. Die
unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nach §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
('*AktG*') zugänglich zu machen, ohne dass es
einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 erzielten Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 102.000.000,00 wie folgt zu
verwenden:
*in EUR*
Ausschüttung einer 92.256.578,44
Dividende von EUR 0,52 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Einstellung in 0,00
Gewinnrücklagen
Gewinnvortrag 9.743.421,56
*Bilanzgewinn* *102.000.000,00*
Der Vorschlag berücksichtigt die 177.416.497
zum Zeitpunkt des Vorschlags existierenden
Stückaktien der Gesellschaft. Sollte sich die
Zahl der für das Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigten Aktien bis zur
ordentlichen Hauptversammlung 2019 verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von
EUR 0,52 je dividendenberechtigter Stückaktie
für das Geschäftsjahr 2018 sowie entsprechend
angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme
und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, das heißt am 27. Mai
2019.
3. *Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum
30. Juni 2019, weiterer unterjähriger
Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 und
für das Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung*
Gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
der Hauptversammlung vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019, zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum
30. Juni 2019 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht von weiteren
unterjährigen Finanzberichten für das
Geschäftsjahr 2019 und für das Geschäftsjahr
2020 bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern*
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 22. Mai 2019 enden jeweils die Amtszeiten
der Mitglieder des Aufsichtsrats Benoît
Hérault und Richard Mully. Der Aufsichtsrat
schätzt die Arbeit beider Mitglieder sehr und
begrüßt die Bereitschaft zu einer
weiteren Amtszeit. Sie sollen daher für eine
weitere Amtszeit von 3 Jahren wiederbestellt
werden.
Gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §
9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht
der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern der
Aktionäre, die durch die Hauptversammlung
gewählt werden.
Gestützt auf die Empfehlung des
Personalausschusses des Aufsichtsrats, der
auch die Aufgaben eines
Nominierungsausschusses wahrnimmt, schlägt der
Aufsichtsrat vor,
a) Herrn Benoît Hérault, Managing Director
Chambres de l'Artémise S.à r.l., wohnhaft
in Uzès, Frankreich,
b) Herrn Richard Mully, Director Starr
Street Limited, wohnhaft in Cobham
(Surrey), Vereinigtes Königreich,
jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, erneut in
den Aufsichtsrat zu wählen.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum
Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Die vorstehenden Wahlvorschläge
berücksichtigen das Kompetenzprofil des
Aufsichtsrats mit Zielen zu seiner
Zusammensetzung und seinem Diversitätskonzept,
welches der Aufsichtsrat im Einklang mit §§
289f, 315d HGB und Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex erarbeitet hat.
Nach Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten wäre
das Kompetenzprofil weiterhin voll ausgefüllt.
Insbesondere stünde eine weitere Amtszeit auch
im Einklang mit den Regelungen der
Gesellschaft zur Höchstmandatsdauer und
Altersgrenze im Aufsichtsrat der alstria
office REIT-AG. Das Kompetenzprofil ist mit
dem Stand der Umsetzung in der Erklärung zur
Unternehmensführung unter
*www.alstria.de*
-> Investoren -> Corporate Governance ->
Erklärung zur Unternehmensführung
veröffentlicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die
vorgeschlagenen Kandidaten nicht in einer nach
Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur alstria
office REIT-AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der alstria office REIT-AG oder
einem wesentlich an der alstria office REIT-AG
beteiligten Aktionär. Beide Kandidaten sind
nach Einschätzung des Aufsichtsrats
unabhängig.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den
vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass
sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
weiterhin erbringen können.
Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten,
die jeweils über ihre relevanten Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft geben,
sind im Anschluss an die Tagesordnung im
Abschnitt 'Angaben zu den unter
Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten' abgedruckt. Dort sind
im Einklang mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
ebenfalls Mitgliedschaften der vorgeschlagenen
Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten und in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
aufgeführt.
7.1 *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2019 mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge,
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 und
entsprechende Satzungsänderung*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -2-
Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am
26. April 2018 unter Tagesordnungspunkt 6.1
erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 25. April 2023
(einschließlich) mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 33.950.413,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), soll
erneuert werden. Das Genehmigte Kapital 2018
soll daher durch ein neues Genehmigtes Kapital
2019 ersetzt werden, welches erneut in Höhe
von 20 % des aktuell bestehenden Grundkapitals
sowie mit einer Laufzeit von fünf Jahren
geschaffen werden soll. Die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2018 soll aufschiebend
bedingt sein auf die Eintragung des
Genehmigten Kapitals 2019 in das
Handelsregister der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor
wie folgt zu beschließen:
a) _Ermächtigung_
Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 35.483.299,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise
eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige
Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
b) _Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018_
Die von der Hauptversammlung am 26. April
2018 unter Tagesordnungspunkt 6.1
beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals der Gesellschaft
(Genehmigtes Kapital 2018) und zum
Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs.
3, Abs. 4 und Abs. 4a der Satzung der
Gesellschaft wird mit Wirksamkeit des
Genehmigten Kapitals 2019 gemäß
vorstehendem lit. a) aufgehoben.
c) _Satzungsänderungen_
§ 5 Abs. 3, 4 und 4a der Satzung werden
wie folgt neu gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 35.483.299,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise
eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige
Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
(4) (entfallen)
(4a) (entfallen).'
d) _Ermächtigung zur Satzungsanpassung_
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung an den Umfang einer
im Einzelfall durchgeführten
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2019 entsprechend anzupassen
sowie alle sonstigen damit im
Zusammenhang stehenden Anpassungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen. Entsprechendes gilt, falls das
Genehmigte Kapital 2019 bis zum Ablauf
der Ermächtigung nicht oder nicht
vollständig ausgenutzt worden ist.
e) _Anmeldung der Satzungsänderung_
Der Vorstand wird angewiesen, die
Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2018 nur zusammen mit der
beschlossenen Schaffung des neuen
Genehmigten Kapitals 2019 in Höhe von EUR
35.483.299,00 mit den entsprechenden
Satzungsänderungen gemäß
vorstehendem lit. c) zur Eintragung in
das Handelsregister der Gesellschaft
anzumelden mit der Maßgabe, dass die
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018
nur in das Handelsregister eingetragen
werden soll, wenn sichergestellt ist,
dass zeitgleich oder im unmittelbaren
Anschluss daran das neue Genehmigte
Kapital 2019 in das Handelsregister
eingetragen wird.
7.2 *Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für
das Genehmigte Kapital 2019 gegen Bar- oder
Sacheinlagen in Höhe von bis zu 5 % des
Grundkapitals und entsprechende
Satzungsänderung*
Unter Tagesordnungspunkt 7.1 haben Vorstand
und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen,
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 (einschließlich) mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sachleistung einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 35.483.299,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Ferner
haben Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand
zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
für etwaige Spitzenbeträge
auszuschließen.
Um das unter Tagesordnungspunkt 7.1 zur
Beschlussfassung gestellte Genehmigte Kapital
2019 flexibel einsetzen zu können, soll auch
über weitere Möglichkeiten des
Bezugsrechtsausschlusses beschlossen werden.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen
soll zunächst auf 5 % des Grundkapitals
beschränkt sein (siehe aber auch
Tagesordnungspunkt 7.3).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor
wie folgt zu beschließen:
a) _Ermächtigung_
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das
Genehmigte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 3 der
Satzung gemäß der in
Tagesordnungspunkt 7.1 vorgeschlagenen
Fassung) auszuschließen bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG nicht wesentlich unterschreitet,
sowie bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen. Die Summe der unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
darf fünf vom Hundert des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung übersteigen.
b) _Satzungsänderung_
Der unter Tagesordnungspunkt 7.1
aufgehobene § 5 Abs. 4 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das
Genehmigte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 3 der
Satzung) auszuschließen bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG nicht wesentlich unterschreitet,
sowie bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen. Die Summe der unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien
darf fünf vom Hundert des Grundkapitals
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung übersteigen.'
c) _Anmeldung der Satzungsänderung_
Der Vorstand wird angewiesen, die
Satzungsänderung mit der Maßgabe zum
Handelsregister anzumelden, dass die
Eintragung im Handelsregister erst nach
der Eintragung des unter
Tagesordnungspunkt 7.1 zu schaffenden
Genehmigten Kapitals 2019 erfolgt.
7.3 *Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für
das Genehmigte Kapital 2019 gegen Bar- oder
Sacheinlagen in Höhe von weiteren bis zu 5 %
des Grundkapitals und entsprechende
Satzungsänderung*
Unter Tagesordnungspunkt 7.1 haben Vorstand
und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen,
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 (einschließlich) mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sachleistung einmalig oder mehrmals
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -3-
um bis zu insgesamt EUR 35.483.299,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Ferner
haben Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand
zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
für etwaige Spitzenbeträge
auszuschließen.
Zudem haben Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7.2
vorgeschlagen, das Bezugsrecht
auszuschließen, aber grundsätzlich nur
für ausgegebene Aktien in Höhe von insgesamt
bis zu 5 % des Grundkapitals.
Das Bezugsrecht soll bei Kapitalerhöhungen
gegen Bar- oder Sacheinlagen nun um weitere
bis zu 5 % des Grundkapitals (und damit
zusammen mit der Ermächtigung unter
Tagesordnungspunkt 7.2 für Aktien in Höhe von
insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals)
ausgeschlossen werden können, wenn die
Gesellschaft beabsichtigt, die Aktien bzw.
Bareinlagen der jeweiligen Kapitalerhöhung zu
nutzen für den Erwerb oder die Finanzierung
von Immobilien bzw. Immobilienportfolien bzw.
von Anteilen an Gesellschaften, die im
Wesentlichen Immobilien besitzen, oder zur
Rückzahlung ungesicherter
Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft oder
mit ihr verbundener Unternehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor
wie folgt zu beschließen:
a) _Ermächtigung_
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das
Genehmigte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 3 der
Satzung gemäß der in
Tagesordnungspunkt 7.1 vorgeschlagenen
Fassung) auszuschließen bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG nicht wesentlich unterschreitet,
sowie bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen. Die Aktien sollen im Rahmen
einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
dem Erwerb von Immobilien oder
Immobilienportfolien dienen. Bei einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage sollen
die Bareinlagen der Finanzierung von
Immobilien, von Immobilienportfolien oder
von Anteilen an Gesellschaften, die im
Wesentlichen Immobilien besitzen (der
Anteil der Immobilien und Barmittel in
der letzten Bilanz beträgt mindestens 75
%), oder der Rückzahlung ungesicherter
Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft
oder mit ihr verbundener Unternehmen
dienen. Zum Nachweis sind entsprechende
Beschlüsse des Vorstands mit Zustimmung
des Aufsichtsrats vorzulegen, die die
Absicht der Gesellschaft zum Erwerb bzw.
der Finanzierung der Immobilien,
Immobilienportfolien oder der Anteile an
Gesellschaften, die im Wesentlichen
Immobilien besitzen, bzw. die Absicht zur
Rückzahlung ungesicherter
Finanzverbindlichkeiten festhalten. Die
Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß dieser
Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf
fünf vom Hundert des Grundkapitals weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung übersteigen.
b) _Satzungsänderung_
Der unter Tagesordnungspunkt 7.1
aufgehobene § 5 Abs. 4a der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'(4a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das
Genehmigte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 3 der
Satzung) auszuschließen bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG nicht wesentlich unterschreitet,
sowie bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen. Die Aktien sollen im Rahmen
einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
dem Erwerb von Immobilien oder
Immobilienportfolien dienen. Bei einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage sollen
die Bareinlagen der Finanzierung von
Immobilien, von Immobilienportfolien oder
von Anteilen an Gesellschaften, die im
Wesentlichen Immobilien besitzen (der
Anteil der Immobilien und Barmittel in
der letzten Bilanz beträgt mindestens 75
%), oder der Rückzahlung ungesicherter
Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft
oder mit ihr verbundener Unternehmen
dienen. Zum Nachweis sind entsprechende
Beschlüsse des Vorstands mit Zustimmung
des Aufsichtsrats vorzulegen, die die
Absicht der Gesellschaft zum Erwerb bzw.
der Finanzierung der Immobilien,
Immobilienportfolien oder der Anteile an
Gesellschaften, die im Wesentlichen
Immobilien besitzen, bzw. die Absicht zur
Rückzahlung ungesicherter
Finanzverbindlichkeiten festhalten. Die
Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß dieser
Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf
fünf vom Hundert des Grundkapitals weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung übersteigen.'
c) _Anmeldung der Satzungsänderung_
Der Vorstand wird angewiesen, die
Satzungsänderung mit der Maßgabe zum
Handelsregister anzumelden, dass die
Eintragung im Handelsregister erst nach
der Eintragung des unter
Tagesordnungspunkt 7.1 zu schaffenden
Genehmigten Kapitals 2019 erfolgt.
*Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten*
_(Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)_
*Benoît Hérault*
Uzès, Frankreich
* Mai 1967
Nationalität: Französisch
Managing Director bei Chambres de l'Artémise S.à r.l.
Mitglied des Aufsichtsrats seit 2012
_Beruflicher Werdegang_ _:_
1992 Zulassung als Rechtsanwalt; 1990 bis 1996
Rechtsanwalt bei Gide Loyrette Nouel in Paris,
Frankreich, und 1996 bis 2000 General Counsel und
stellvertretender CEO bei der Archon Group France in
Paris, Frankreich; 2000 bis 2011 European CFO der
Whitehall Funds (Goldman Sachs) in London, Vereinigtes
Königreich, sowie Mitglied des Prüfungs-, Business
Practices und Compliance-Ausschusses bei Goldman Sachs,
London, Vereinigtes Königreich.
Herr Benoît Hérault war als CFO der Whitehall Funds für
die Aufnahme von Fremdkapital sowie für Akquisitionen
von Immobilienportfolios in Deutschland und Europa
verantwortlich.
_Ausbildung_ _:_
1989 MBA an der HEC Paris, Frankreich
1991 LL.M an der Université Paris II Panthéon-Assas,
Frankreich
_Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG_ _:_
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten:
* keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Independent Director bei Batipart Immo Long
Terme, Luxemburg
* Independent Director bei Shaftesbury Fund
Management, Luxemburg
*Richard Mully*
Cobham (Surrey), Vereinigtes Königreich
* Juli 1961
Nationalität: Britisch
Director bei Starr Street Limited
Mitglied des Aufsichtsrats seit 2007
_Beruflicher Werdegang:_
1992 bis 1998 Gründer und Leiter der Europäischen
Immobilieninvestitionsbankengruppe der Bankers Trust,
verantwortlich für die Leitung aller Aspekte der
Unternehmensplanung; 1998 bis 2000
Vorstandsvorsitzender der European Property Partners
Limited und Geschäftsführer und Leiter der europäischen
Handelsbank für Prudential Insurance Company of
America; 2000 bis 2011 Mitbegründer und Managing
Partner der Grove International Partners LLP,
verantwortlich für Kapitalanlagestrategie und
Management in Europa; 2008 bis 2009 Mitglied des
Aufsichtsrats der Hypo Real Estate Holding AG.
_Ausbildung:_
Bachelor-Abschluss (BS) des Studiengangs Economics des
University Colleges London, Vereinigtes Königreich
Master-Abschluss (MBA) des Studiengangs Finanzwesen der
Cass Business School, London, Vereinigtes Königreich
_Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG_ _:_
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten:
* keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Director bei Arlington Business Parks LLC,
Vereinigtes Königreich
* Director bei Standard Life Aberdeen PLC,
Vereinigtes Königreich
* Non-executive Director bei Great Portland
Estates PLC, Vereinigtes Königreich
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkten 7.1, 7.2 und 7.3*
(_Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019,
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018, Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss betreffend das Genehmigte
Kapital 2019 und entsprechende Satzungsänderungen_)
*Tagesordnungspunkt 7.1*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter
Tagesordnungspunkt 7.1 vor, das bestehende Genehmigte
Kapital 2018 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2019
mit einer Laufzeit bis zum 21. Mai 2024
(einschließlich) in Höhe von 20 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, also in Höhe von EUR
35.483.299,00 (Genehmigtes Kapital 2019) zu ersetzen.
Das bestehende Genehmigte Kapital 2018 soll nur und
erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -4-
dass das neue Genehmigte Kapital 2019 zur Verfügung steht. Die Laufzeit des neuen Genehmigten Kapitals 2019 wird fünf Jahre betragen. Die alstria office REIT-AG muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel in den sich wandelnden Immobilienmärkten handeln zu können. Der Vorstand sieht es daher als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von der zeit- und kostenintensiven Einberufung einer Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben (bei der alstria office REIT-AG vor allem in der Form von Immobilienerwerben) zu nennen. Nach der unter Tagesordnungspunkt 7.1 durch Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zeichnung der Aktien durch ein oder mehrere Kreditinstitute zuzulassen mit der Verpflichtung, den Aktionären die Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). Das Bezugsrecht soll nach der unter Tagesordnungspunkt 7.1 durch Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Dies ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge. Dadurch wird die Abwicklung einer Emission erleichtert. *Tagesordnungspunkt 7.2* Weiterhin soll nach der unter Tagesordnungspunkt 7.2 durch Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Ermächtigung das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist, angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist möglicherweise rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können. Darüber hinaus kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenpreisnahen Ausgabekurses der neuen Aktien grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem Vorstand in geeigneten Einzelfällen ermöglicht, Aktien der Gesellschaft etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Diese Möglichkeit schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Von der ihm erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Tagesordnungspunkt 7.2 darf der Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt und die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. *Tagesordnungspunkt 7.3* Weiterhin soll nach der unter Tagesordnungspunkt 7.3 vorgeschlagenen Ermächtigung das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreitet, sowie bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Die Aktien sollen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage dem Erwerb von Immobilien oder Immobilienportfolien dienen. Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage sollen die Bareinlagen der Finanzierung von Immobilien, von Immobilienportfolien oder von Anteilen an Gesellschaften, die im Wesentlichen Immobilien besitzen (der Anteil der Immobilien und Barmittel in der letzten Bilanz beträgt mindestens 75 %), oder der Rückzahlung ungesicherter Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen dienen. Zum Nachweis sind entsprechende Beschlüsse des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzulegen, die die Absicht der Gesellschaft zum Erwerb bzw. der Finanzierung der Immobilien, Immobilienportfolien oder der Anteile an Gesellschaften, die im Wesentlichen Immobilien besitzen, bzw. die Absicht zur Rückzahlung ungesicherter Finanzverbindlichkeiten festhalten. Damit soll insbesondere der flexible und zeitnahe Erwerb und die Finanzierung von Immobilien, Immobilienportfolien oder Anteilen an Gesellschaften, die im Wesentlichen Immobilien besitzen, bzw. die Rückzahlung ungesicherter Finanzverbindlichkeiten ermöglicht werden. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Gesellschaft insbesondere in die Lage, Marktchancen im Immobilienmarkt schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag vom Börsenpreis nach seiner Einschätzung so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Bei der Barkapitalerhöhung gegen Bareinlage dürfen die Aktien nur zum börsennahen Kurs ausgegeben werden. Dadurch erhält jeder Aktionär grundsätzlich die Möglichkeit, Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben, um so seine Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten. Durch die beschränkte Nutzung der Bareinlagen nur zur Finanzierung von Immobilien, Immobilienportfolien oder Anteilen an Gesellschaften, die im Wesentlichen Immobilien besitzen, wird sichergestellt, dass die Bareinlagen im Kerngeschäft der Gesellschaft eingesetzt werden. Die darüber hinaus vorgesehene Nutzung der Bareinlage zur Rückführung ungesicherter Finanzverbindlichkeiten kann insbesondere zur Schaffung einer besseren Finanzierungsstruktur dienen. Die Möglichkeit, auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage das Bezugsrecht auszuschließen, schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Immobilien oder Immobilienportfolien liquiditätsschonend nutzen und flexibel strukturieren zu können. In diesem Rahmen wird der Gesellschaft gleichzeitig ermöglicht, den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -5-
Aktionärskreis durch gezielte Ausgabe von Aktien zu
erweitern. Sofern von Verkäuferseite die Gegenleistung
in Form von Aktien bevorzugt ist, kann die Gesellschaft
dem nachkommen. Dies kann einen Wettbewerbsvorteil
darstellen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer
optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von
Aktien beim Erwerb von Immobilien oder
Immobilienportfolien sinnvoll sein. Der Gesellschaft
erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von
Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert
der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Aktien steht.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu
Tagesordnungspunkt 7.2 verwiesen.
Von der ihm erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts unter Tagesordnungspunkt 7.3 darf der
Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch
machen, dass die insgesamt unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
Ausübung 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft (und
damit zusammen mit der Ermächtigung unter
Tagesordnungspunkt 7.2 für Aktien in Höhe von insgesamt
bis zu 10 % des Grundkapitals) übersteigen. Dadurch
wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe
von Aktien beschränkt und die Aktionäre werden auf
diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung
ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Gebrauch machen wird beim Erwerb von Immobilien,
Immobilienportfolien oder Anteilen an Gesellschaften,
die im Wesentlichen Immobilien besitzen sowie bei der
Rückzahlung ungesicherter Finanzverbindlichkeiten. Er
wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des
Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der
Ermächtigungen in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung berichten.
*Weitere Angaben und Hinweise*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 177.416.497,00
und ist in 177.416.497 nennwertlose, auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt. Jede der 177.416.497
Stückaktien gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung).
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am *1. Mai
2019, 0:00 Uhr *('*Nachweisstichtag*'), Aktionäre der
Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft zusammen
mit einem vom depotführenden Institut auf den
Nachweisstichtag erstellten besonderen Nachweis über
den Anteilsbesitz spätestens bis zum Ablauf des *15.
Mai 2019, 24:00 Uhr *unter der folgenden Adresse
zugehen:
*Anmeldestelle: *
alstria office REIT-AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuches ('*BGB*') und müssen in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein. Aktionäre mit Sitz
im Ausland können unter der E-Mail-Adresse
hv@alstria.de
Informationen und ein Formular in englischer Sprache
für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
anfordern.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden
Institute die erforderliche Anmeldung und die
Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kunden. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für
die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern.
*Freie Verfügbarkeit der Aktien*
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch
sonstige Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch in diesem
Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die
vorstehend im Abschnitt 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts' beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt werden.
_Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft_
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der
Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Die
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach
Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte
zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung über
zusammengefasste Beschlussvorschläge stattfinden, gilt
eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden
einzelnen Unterpunkt.
Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr
Widerruf bedürfen zumindest der Textform (§ 15 Abs. 3
Satz 3 der Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. §
126b BGB). Ein entsprechendes Vollmachts- und
Weisungsformular wird Aktionären, die sich entsprechend
§ 14 Abs. 2 und 3 der Satzung angemeldet haben, als
Teil der Eintrittskarte zugesandt.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
sowie einen eventuellen Widerruf von Vollmachten und
Weisungen spätestens bis zum *19. Mai 2019, 24:00 Uhr
*(Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per
Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft an folgende
Adresse zu übermitteln:
alstria office REIT-AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: alstria-hv2019@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur
Entgegennahme von Vollmachten (mit Weisungen) bis kurz
vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der
Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
zur Verfügung.
_Bevollmächtigung eines Dritten_
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, z.B. durch
das depotführende Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer
Wahl ausüben lassen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen zumindest der
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung noch eine andere diesen nach § 135
Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird (§ 15 Abs. 3 Satz 3 der
Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB).
Aktionären, die sich entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 der
Satzung angemeldet haben, wird als Teil der
Eintrittskarte ein entsprechendes Vollmachtsformular
zugesandt. Darüber hinaus kann ein entsprechendes
Vollmachtsformular in deutscher oder englischer Sprache
im Internet unter
www.alstria.de
-> Investoren -> Hauptversammlung abgerufen werden.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135
Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen und sonstige diesen gemäß §
135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen können
zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung
besondere Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden
daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu
Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf bzw. die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Erbringung des Nachweises einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht können im Vorfeld
der Hauptversammlung postalisch, per Telefax oder per
E-Mail durch Zusendung an folgende Adresse erfolgen:
alstria office REIT-AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: alstria-hv2019@computershare.de
Zur organisatorischen Erleichterung werden Aktionäre
gebeten, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung
sowie einen eventuellen Widerruf von Vollmachten
spätestens bis zum *19. Mai 2019, 24:00 Uhr *(Eingang
bei der Gesellschaft) an die Gesellschaft unter
vorstehender Adresse zu übermitteln.
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur
Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung bis
kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der
Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
zur Verfügung.
*Rechte der Aktionäre (Anträge, Wahlvorschläge und
Auskunftsverlangen gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127 und 131 Abs. 1 AktG)*
_Tagesordnungsergänzungsverlangen, § 122 Abs. 2 AktG_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 (letzteres entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft
zusammen mit dem Nachweis über das Erreichen der
Mindestaktienanzahl mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen (wobei der Tag des Zugangs des
Ergänzungsverlangens nicht mitzurechnen ist), also bis
spätestens zum *21. April 2019, 24:00 Uhr*.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an
folgende Adresse zu übermitteln:
alstria office REIT-AG
-Vorstand-
Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung 2019
Steinstraße 7
20095 Hamburg
Als Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienanzahl
ist eine entsprechende Bestätigung durch das
depotführende Institut einzureichen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
www.alstria.de
-> Investoren -> Hauptversammlung veröffentlicht und
den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
mitgeteilt.
_Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127
AktG_
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu
den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, müssen sie der Gesellschaft mit Nachweis der
Aktionärseigenschaft mindestens 14 Tage vor der
Versammlung, d.h. bis zum *7. Mai 2019*, *24:00 Uhr*,
wie folgt zugehen:
alstria office REIT-AG
Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung 2019
Steinstraße 7
20095 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 226 341 224
E-Mail: hv@alstria.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3
AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
und einer etwaigen Begründung sowie etwaiger
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
www.alstria.de
-> Investoren -> Hauptversammlung veröffentlicht.
Gegenanträge sind in deutscher Sprache einzureichen.
Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG beigefügt sind.
_Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG_
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
alstria office REIT-AG zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des alstria-Konzerns und der in den
Konzernabschluss der alstria office REIT-AG
einbezogenen Unternehmen.
*Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
Abs. 1 AktG sind im Internet unter
www.alstria.de
-> Investoren -> Hauptversammlung abrufbar.
*Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung
sowie sonstiger Dokumente*
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde im
Bundesanzeiger vom 9. April 2019 veröffentlicht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten.
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen,
insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die
der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
Anträge von Aktionären und weitere Informationen stehen
alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im
Internet unter
www.alstria.de
-> Investoren -> Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
bekannt gegeben.
*Hinweise zum Datenschutz*
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Aktionäre,
Aktionärsvertreter und Gäste, die sich oder Vertreter
für die Teilnahme an der Hauptversammlung der alstria
office REIT-AG anmelden und/oder die an dieser
teilnehmen ('*Hauptversammlungsteilnehmer*') ist uns
sehr wichtig. Nachfolgend finden
Hauptversammlungsteilnehmer Informationen zu der
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im
Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung.
*Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?*
Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung ('*DSGVO*') ist:
alstria office REIT-AG
-Vorstand-
Steinstraße 7
20095 Hamburg
E-Mail: info@alstria.de
Telefon: +49 (0)40 226 341 300
*Wie ist der Datenschutzbeauftragte zu erreichen?*
Die Hauptversammlungsteilnehmer können sich an den
Datenschutzbeauftragten der alstria office REIT-AG wie
folgt wenden:
alstria office REIT-AG
- Der Datenschutzbeauftragte -
Steinstraße 7
20095 Hamburg
E-Mail: dataprotection@alstria.de
Telefon: +49 (0)40 226 341 300
*Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?*
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der Hauptversammlung werden folgende
Kategorien personenbezogener Daten der Aktionäre
verarbeitet:
* Vor- und Nachname
* Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse)
* Aktienbezogene Daten (z.B. Aktienanzahl,
Besitzart der Aktien)
* Hauptversammlungsbezogene Daten (z.B. Nummer
der Eintrittskarte und ggf. Weisungen)
* Teilnahmeverhaltensbezogene Daten (z.B.
Abstimmungsverhalten und ggf. Informationen zu
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträgen,
Wahlvorschlägen und Auskunftsverlangen)
Haben Aktionäre einen Dritten zur Ausübung ihres
Stimmrechts benannt, werden zusätzlich die
personenbezogenen Daten des Bevollmächtigten
(insbesondere dessen Vor- und Nachname sowie dessen
Wohnort) verarbeitet. Wir bitten die Aktionäre, die
Bevollmächtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Von Gästen der Hauptversammlung werden Informationen zu
Vor- und Nachnamen, Kontaktdaten (z.B. Anschrift,
E-Mail-Adresse) sowie ggf. die Firma des Unternehmens,
für das sie tätig sind, verarbeitet.
*Für welche Zwecke werden personenbezogene Daten
verarbeitet und auf welcher Rechtsgrundlage basiert die
Datenverarbeitung?*
Personenbezogene Daten werden verwendet, um die
Anmeldung und Teilnahme der Hauptversammlungsteilnehmer
(z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln
und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte (z.B.
Wortmeldung und Stimmabgabe) im Rahmen der
Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung,
des Widerrufs und des Nachweises von Vollmachten und
Weisungen) zu ermöglichen.
Nach § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG ist in der
Hauptversammlung ein Verzeichnis der erschienenen oder
vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
