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DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -7-

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: alstria office REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 22.05.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-09 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
English convenience translation available under: 
www.alstria.com -> Investors -> Annual General Meeting 
alstria office REIT-AG Hamburg ISIN: DE000A0LD2U1 
Wertpapierkennnummer: A0LD2U Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, 22. Mai 2019, 10:00 Uhr, 
in der Handwerkskammer Hamburg, 
Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
Raum 304. 
 
*Tagesordnung der Hauptversammlung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der alstria office REIT-AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses mit den Lageberichten für 
   die alstria office REIT-AG und den Konzern zum 
   31. Dezember 2018, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des Vorschlags des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen 
   (einschließlich der erläuternden Berichte 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
   ('*HGB*')) können im Internet unter 
 
   *www.alstria.de* 
 
   -> Investoren -> Hauptversammlung eingesehen 
   werden. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Am 27. Februar 2019 hat der Aufsichtsrat den 
   vom Vorstand am 21. Februar 2019 aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung erfolgt daher nicht. Die 
   unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes 
   ('*AktG*') zugänglich zu machen, ohne dass es 
   einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 erzielten Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 102.000.000,00 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   *in EUR* 
   Ausschüttung einer          92.256.578,44 
   Dividende von EUR 0,52 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in              0,00 
   Gewinnrücklagen 
   Gewinnvortrag               9.743.421,56 
   *Bilanzgewinn*              *102.000.000,00* 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die 177.416.497 
   zum Zeitpunkt des Vorschlags existierenden 
   Stückaktien der Gesellschaft. Sollte sich die 
   Zahl der für das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Aktien bis zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 2019 verändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von 
   EUR 0,52 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie entsprechend 
   angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme 
   und den Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am 27. Mai 
   2019. 
3. *Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 
   30. Juni 2019, weiterer unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 und 
   für das Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   der Hauptversammlung vor zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019, zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 
   30. Juni 2019 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht von weiteren 
   unterjährigen Finanzberichten für das 
   Geschäftsjahr 2019 und für das Geschäftsjahr 
   2020 bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen 
   an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 22. Mai 2019 enden jeweils die Amtszeiten 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats Benoît 
   Hérault und Richard Mully. Der Aufsichtsrat 
   schätzt die Arbeit beider Mitglieder sehr und 
   begrüßt die Bereitschaft zu einer 
   weiteren Amtszeit. Sie sollen daher für eine 
   weitere Amtszeit von 3 Jahren wiederbestellt 
   werden. 
 
   Gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 
   9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht 
   der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern der 
   Aktionäre, die durch die Hauptversammlung 
   gewählt werden. 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Personalausschusses des Aufsichtsrats, der 
   auch die Aufgaben eines 
   Nominierungsausschusses wahrnimmt, schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, 
 
   a) Herrn Benoît Hérault, Managing Director 
      Chambres de l'Artémise S.à r.l., wohnhaft 
      in Uzès, Frankreich, 
   b) Herrn Richard Mully, Director Starr 
      Street Limited, wohnhaft in Cobham 
      (Surrey), Vereinigtes Königreich, 
 
   jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2021 beschließt, erneut in 
   den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Die vorstehenden Wahlvorschläge 
   berücksichtigen das Kompetenzprofil des 
   Aufsichtsrats mit Zielen zu seiner 
   Zusammensetzung und seinem Diversitätskonzept, 
   welches der Aufsichtsrat im Einklang mit §§ 
   289f, 315d HGB und Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex erarbeitet hat. 
   Nach Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten wäre 
   das Kompetenzprofil weiterhin voll ausgefüllt. 
   Insbesondere stünde eine weitere Amtszeit auch 
   im Einklang mit den Regelungen der 
   Gesellschaft zur Höchstmandatsdauer und 
   Altersgrenze im Aufsichtsrat der alstria 
   office REIT-AG. Das Kompetenzprofil ist mit 
   dem Stand der Umsetzung in der Erklärung zur 
   Unternehmensführung unter 
 
   *www.alstria.de* 
 
   -> Investoren -> Corporate Governance -> 
   Erklärung zur Unternehmensführung 
   veröffentlicht. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten nicht in einer nach 
   Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehung zur alstria 
   office REIT-AG oder deren Konzernunternehmen, 
   den Organen der alstria office REIT-AG oder 
   einem wesentlich an der alstria office REIT-AG 
   beteiligten Aktionär. Beide Kandidaten sind 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   unabhängig. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
   sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand 
   weiterhin erbringen können. 
 
   Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, 
   die jeweils über ihre relevanten Kenntnisse, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft geben, 
   sind im Anschluss an die Tagesordnung im 
   Abschnitt 'Angaben zu den unter 
   Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten' abgedruckt. Dort sind 
   im Einklang mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   ebenfalls Mitgliedschaften der vorgeschlagenen 
   Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten und in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   aufgeführt. 
7.1 *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2019 mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, 
    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -2-

Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 
    26. April 2018 unter Tagesordnungspunkt 6.1 
    erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der 
    Gesellschaft bis zum 25. April 2023 
    (einschließlich) mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
    Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals 
    um bis zu insgesamt EUR 33.950.413,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), soll 
    erneuert werden. Das Genehmigte Kapital 2018 
    soll daher durch ein neues Genehmigtes Kapital 
    2019 ersetzt werden, welches erneut in Höhe 
    von 20 % des aktuell bestehenden Grundkapitals 
    sowie mit einer Laufzeit von fünf Jahren 
    geschaffen werden soll. Die Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2018 soll aufschiebend 
    bedingt sein auf die Eintragung des 
    Genehmigten Kapitals 2019 in das 
    Handelsregister der Gesellschaft. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    a) _Ermächtigung_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
       Mai 2024 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
       bis zu insgesamt EUR 35.483.299,00 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige 
       Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzulegen. 
    b) _Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018_ 
 
       Die von der Hauptversammlung am 26. April 
       2018 unter Tagesordnungspunkt 6.1 
       beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung 
       des Grundkapitals der Gesellschaft 
       (Genehmigtes Kapital 2018) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 
       3, Abs. 4 und Abs. 4a der Satzung der 
       Gesellschaft wird mit Wirksamkeit des 
       Genehmigten Kapitals 2019 gemäß 
       vorstehendem lit. a) aufgehoben. 
    c) _Satzungsänderungen_ 
 
       § 5 Abs. 3, 4 und 4a der Satzung werden 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
       Mai 2024 (einschließlich) mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
       bis zu insgesamt EUR 35.483.299,00 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, 
       sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre für etwaige 
       Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe 
       festzulegen. 
 
       (4) (entfallen) 
 
       (4a) (entfallen).' 
    d) _Ermächtigung zur Satzungsanpassung_ 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung an den Umfang einer 
       im Einzelfall durchgeführten 
       Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
       Kapital 2019 entsprechend anzupassen 
       sowie alle sonstigen damit im 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
       Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. Entsprechendes gilt, falls das 
       Genehmigte Kapital 2019 bis zum Ablauf 
       der Ermächtigung nicht oder nicht 
       vollständig ausgenutzt worden ist. 
    e) _Anmeldung der Satzungsänderung_ 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2018 nur zusammen mit der 
       beschlossenen Schaffung des neuen 
       Genehmigten Kapitals 2019 in Höhe von EUR 
       35.483.299,00 mit den entsprechenden 
       Satzungsänderungen gemäß 
       vorstehendem lit. c) zur Eintragung in 
       das Handelsregister der Gesellschaft 
       anzumelden mit der Maßgabe, dass die 
       Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 
       nur in das Handelsregister eingetragen 
       werden soll, wenn sichergestellt ist, 
       dass zeitgleich oder im unmittelbaren 
       Anschluss daran das neue Genehmigte 
       Kapital 2019 in das Handelsregister 
       eingetragen wird. 
7.2 *Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
    das Genehmigte Kapital 2019 gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen in Höhe von bis zu 5 % des 
    Grundkapitals und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Unter Tagesordnungspunkt 7.1 haben Vorstand 
    und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, 
    das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
    Mai 2024 (einschließlich) mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
    Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sachleistung einmalig oder mehrmals 
    um bis zu insgesamt EUR 35.483.299,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Ferner 
    haben Vorstand und Aufsichtsrat der 
    Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand 
    zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    für etwaige Spitzenbeträge 
    auszuschließen. 
 
    Um das unter Tagesordnungspunkt 7.1 zur 
    Beschlussfassung gestellte Genehmigte Kapital 
    2019 flexibel einsetzen zu können, soll auch 
    über weitere Möglichkeiten des 
    Bezugsrechtsausschlusses beschlossen werden. 
 
    Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei 
    Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen 
    soll zunächst auf 5 % des Grundkapitals 
    beschränkt sein (siehe aber auch 
    Tagesordnungspunkt 7.3). 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    a) _Ermächtigung_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
       Genehmigte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 3 der 
       Satzung gemäß der in 
       Tagesordnungspunkt 7.1 vorgeschlagenen 
       Fassung) auszuschließen bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
       der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG nicht wesentlich unterschreitet, 
       sowie bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen. Die Summe der unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
       dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
       darf fünf vom Hundert des Grundkapitals 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung übersteigen. 
    b) _Satzungsänderung_ 
 
       Der unter Tagesordnungspunkt 7.1 
       aufgehobene § 5 Abs. 4 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
       Genehmigte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 3 der 
       Satzung) auszuschließen bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
       der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG nicht wesentlich unterschreitet, 
       sowie bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen. Die Summe der unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
       dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
       darf fünf vom Hundert des Grundkapitals 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung übersteigen.' 
    c) _Anmeldung der Satzungsänderung_ 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Satzungsänderung mit der Maßgabe zum 
       Handelsregister anzumelden, dass die 
       Eintragung im Handelsregister erst nach 
       der Eintragung des unter 
       Tagesordnungspunkt 7.1 zu schaffenden 
       Genehmigten Kapitals 2019 erfolgt. 
7.3 *Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
    das Genehmigte Kapital 2019 gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen in Höhe von weiteren bis zu 5 % 
    des Grundkapitals und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Unter Tagesordnungspunkt 7.1 haben Vorstand 
    und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, 
    das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
    Mai 2024 (einschließlich) mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
    Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
    und/oder Sachleistung einmalig oder mehrmals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -3-

um bis zu insgesamt EUR 35.483.299,00 zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Ferner 
    haben Vorstand und Aufsichtsrat der 
    Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand 
    zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    für etwaige Spitzenbeträge 
    auszuschließen. 
 
    Zudem haben Vorstand und Aufsichtsrat der 
    Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7.2 
    vorgeschlagen, das Bezugsrecht 
    auszuschließen, aber grundsätzlich nur 
    für ausgegebene Aktien in Höhe von insgesamt 
    bis zu 5 % des Grundkapitals. 
 
    Das Bezugsrecht soll bei Kapitalerhöhungen 
    gegen Bar- oder Sacheinlagen nun um weitere 
    bis zu 5 % des Grundkapitals (und damit 
    zusammen mit der Ermächtigung unter 
    Tagesordnungspunkt 7.2 für Aktien in Höhe von 
    insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals) 
    ausgeschlossen werden können, wenn die 
    Gesellschaft beabsichtigt, die Aktien bzw. 
    Bareinlagen der jeweiligen Kapitalerhöhung zu 
    nutzen für den Erwerb oder die Finanzierung 
    von Immobilien bzw. Immobilienportfolien bzw. 
    von Anteilen an Gesellschaften, die im 
    Wesentlichen Immobilien besitzen, oder zur 
    Rückzahlung ungesicherter 
    Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft oder 
    mit ihr verbundener Unternehmen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    a) _Ermächtigung_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
       Genehmigte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 3 der 
       Satzung gemäß der in 
       Tagesordnungspunkt 7.1 vorgeschlagenen 
       Fassung) auszuschließen bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
       der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG nicht wesentlich unterschreitet, 
       sowie bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen. Die Aktien sollen im Rahmen 
       einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
       dem Erwerb von Immobilien oder 
       Immobilienportfolien dienen. Bei einer 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlage sollen 
       die Bareinlagen der Finanzierung von 
       Immobilien, von Immobilienportfolien oder 
       von Anteilen an Gesellschaften, die im 
       Wesentlichen Immobilien besitzen (der 
       Anteil der Immobilien und Barmittel in 
       der letzten Bilanz beträgt mindestens 75 
       %), oder der Rückzahlung ungesicherter 
       Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft 
       oder mit ihr verbundener Unternehmen 
       dienen. Zum Nachweis sind entsprechende 
       Beschlüsse des Vorstands mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats vorzulegen, die die 
       Absicht der Gesellschaft zum Erwerb bzw. 
       der Finanzierung der Immobilien, 
       Immobilienportfolien oder der Anteile an 
       Gesellschaften, die im Wesentlichen 
       Immobilien besitzen, bzw. die Absicht zur 
       Rückzahlung ungesicherter 
       Finanzverbindlichkeiten festhalten. Die 
       Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß dieser 
       Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf 
       fünf vom Hundert des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung übersteigen. 
    b) _Satzungsänderung_ 
 
       Der unter Tagesordnungspunkt 7.1 
       aufgehobene § 5 Abs. 4a der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '(4a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
       Genehmigte Kapital 2019 (§ 5 Abs. 3 der 
       Satzung) auszuschließen bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
       der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG nicht wesentlich unterschreitet, 
       sowie bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Sacheinlagen. Die Aktien sollen im Rahmen 
       einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
       dem Erwerb von Immobilien oder 
       Immobilienportfolien dienen. Bei einer 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlage sollen 
       die Bareinlagen der Finanzierung von 
       Immobilien, von Immobilienportfolien oder 
       von Anteilen an Gesellschaften, die im 
       Wesentlichen Immobilien besitzen (der 
       Anteil der Immobilien und Barmittel in 
       der letzten Bilanz beträgt mindestens 75 
       %), oder der Rückzahlung ungesicherter 
       Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft 
       oder mit ihr verbundener Unternehmen 
       dienen. Zum Nachweis sind entsprechende 
       Beschlüsse des Vorstands mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats vorzulegen, die die 
       Absicht der Gesellschaft zum Erwerb bzw. 
       der Finanzierung der Immobilien, 
       Immobilienportfolien oder der Anteile an 
       Gesellschaften, die im Wesentlichen 
       Immobilien besitzen, bzw. die Absicht zur 
       Rückzahlung ungesicherter 
       Finanzverbindlichkeiten festhalten. Die 
       Summe der unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß dieser 
       Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf 
       fünf vom Hundert des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
       Ausnutzung übersteigen.' 
    c) _Anmeldung der Satzungsänderung_ 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Satzungsänderung mit der Maßgabe zum 
       Handelsregister anzumelden, dass die 
       Eintragung im Handelsregister erst nach 
       der Eintragung des unter 
       Tagesordnungspunkt 7.1 zu schaffenden 
       Genehmigten Kapitals 2019 erfolgt. 
 
*Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
_(Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)_ 
 
*Benoît Hérault* 
 
Uzès, Frankreich 
* Mai 1967 
Nationalität: Französisch 
Managing Director bei Chambres de l'Artémise S.à r.l. 
Mitglied des Aufsichtsrats seit 2012 
 
_Beruflicher Werdegang_ _:_ 
 
1992 Zulassung als Rechtsanwalt; 1990 bis 1996 
Rechtsanwalt bei Gide Loyrette Nouel in Paris, 
Frankreich, und 1996 bis 2000 General Counsel und 
stellvertretender CEO bei der Archon Group France in 
Paris, Frankreich; 2000 bis 2011 European CFO der 
Whitehall Funds (Goldman Sachs) in London, Vereinigtes 
Königreich, sowie Mitglied des Prüfungs-, Business 
Practices und Compliance-Ausschusses bei Goldman Sachs, 
London, Vereinigtes Königreich. 
 
Herr Benoît Hérault war als CFO der Whitehall Funds für 
die Aufnahme von Fremdkapital sowie für Akquisitionen 
von Immobilienportfolios in Deutschland und Europa 
verantwortlich. 
 
_Ausbildung_ _:_ 
 
1989 MBA an der HEC Paris, Frankreich 
 
1991 LL.M an der Université Paris II Panthéon-Assas, 
Frankreich 
 
_Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG_ _:_ 
 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* keine 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Independent Director bei Batipart Immo Long 
  Terme, Luxemburg 
* Independent Director bei Shaftesbury Fund 
  Management, Luxemburg 
 
*Richard Mully* 
 
Cobham (Surrey), Vereinigtes Königreich 
* Juli 1961 
Nationalität: Britisch 
Director bei Starr Street Limited 
Mitglied des Aufsichtsrats seit 2007 
 
_Beruflicher Werdegang:_ 
 
1992 bis 1998 Gründer und Leiter der Europäischen 
Immobilieninvestitionsbankengruppe der Bankers Trust, 
verantwortlich für die Leitung aller Aspekte der 
Unternehmensplanung; 1998 bis 2000 
Vorstandsvorsitzender der European Property Partners 
Limited und Geschäftsführer und Leiter der europäischen 
Handelsbank für Prudential Insurance Company of 
America; 2000 bis 2011 Mitbegründer und Managing 
Partner der Grove International Partners LLP, 
verantwortlich für Kapitalanlagestrategie und 
Management in Europa; 2008 bis 2009 Mitglied des 
Aufsichtsrats der Hypo Real Estate Holding AG. 
 
_Ausbildung:_ 
 
Bachelor-Abschluss (BS) des Studiengangs Economics des 
University Colleges London, Vereinigtes Königreich 
 
Master-Abschluss (MBA) des Studiengangs Finanzwesen der 
Cass Business School, London, Vereinigtes Königreich 
 
_Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG_ _:_ 
 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
 
* keine 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Director bei Arlington Business Parks LLC, 
  Vereinigtes Königreich 
* Director bei Standard Life Aberdeen PLC, 
  Vereinigtes Königreich 
* Non-executive Director bei Great Portland 
  Estates PLC, Vereinigtes Königreich 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkten 7.1, 7.2 und 7.3* 
 
(_Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019, 
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018, Ermächtigungen 
zum Bezugsrechtsausschluss betreffend das Genehmigte 
Kapital 2019 und entsprechende Satzungsänderungen_) 
 
*Tagesordnungspunkt 7.1* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
Tagesordnungspunkt 7.1 vor, das bestehende Genehmigte 
Kapital 2018 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2019 
mit einer Laufzeit bis zum 21. Mai 2024 
(einschließlich) in Höhe von 20 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft, also in Höhe von EUR 
35.483.299,00 (Genehmigtes Kapital 2019) zu ersetzen. 
Das bestehende Genehmigte Kapital 2018 soll nur und 
erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, 

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April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -4-

dass das neue Genehmigte Kapital 2019 zur Verfügung 
steht. Die Laufzeit des neuen Genehmigten Kapitals 2019 
wird fünf Jahre betragen. 
 
Die alstria office REIT-AG muss jederzeit in der Lage 
sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
in den sich wandelnden Immobilienmärkten handeln zu 
können. Der Vorstand sieht es daher als seine Pflicht 
an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig 
von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. 
Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs 
in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von der 
zeit- und kostenintensiven Einberufung einer 
Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des 
genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe 
für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind 
dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die 
Finanzierung von Beteiligungserwerben (bei der alstria 
office REIT-AG vor allem in der Form von 
Immobilienerwerben) zu nennen. 
 
Nach der unter Tagesordnungspunkt 7.1 durch Vorstand 
und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Ermächtigung soll den 
Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2019 grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Um die 
Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die 
Möglichkeit eingeräumt werden, die Zeichnung der Aktien 
durch ein oder mehrere Kreditinstitute zuzulassen mit 
der Verpflichtung, den Aktionären die Aktien 
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
Das Bezugsrecht soll nach der unter Tagesordnungspunkt 
7.1 durch Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Dies 
ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde 
Beträge. Dadurch wird die Abwicklung einer Emission 
erleichtert. 
 
*Tagesordnungspunkt 7.2* 
 
Weiterhin soll nach der unter Tagesordnungspunkt 7.2 
durch Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
Ermächtigung das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die 
neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht 
nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine 
Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. 
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung 
des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der 
Bezugsfrist, angesichts der häufig zu beobachtenden 
Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann 
ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts 
wegen der Ungewissheit seiner Ausübung 
(Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei 
Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines 
Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der 
Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
möglicherweise rückläufigen Aktienkursen während der 
Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können. 
Darüber hinaus kann mit einer derartigen Platzierung 
die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. 
 
Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenpreisnahen 
Ausgabekurses der neuen Aktien grundsätzlich die 
Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist 
daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die 
Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss des 
Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der 
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen 
werden können. Damit wird es dem Vorstand in geeigneten 
Einzelfällen ermöglicht, Aktien der Gesellschaft etwa 
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. So kann sich in 
Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, als 
Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen 
zu müssen. Diese Möglichkeit schafft einen Vorteil im 
Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie 
den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
zum Erwerb von Immobilien oder 
Unternehmensbeteiligungen liquiditätsschonend nutzen zu 
können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien 
sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein 
Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert 
der Aktien steht. 
 
Von der ihm erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß Tagesordnungspunkt 7.2 darf der 
Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch 
machen, dass die insgesamt unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
Ausübung 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
übersteigen. Dadurch wird der Gesamtumfang einer 
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt und 
die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen 
eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden 
Beteiligungen abgesichert. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn 
es nach Einschätzung des Vorstands und des 
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit 
ihrer Aktionäre liegt. 
 
*Tagesordnungspunkt 7.3* 
 
Weiterhin soll nach der unter Tagesordnungspunkt 7.3 
vorgeschlagenen Ermächtigung das Bezugsrecht mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden 
können bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabepreis 
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
börsennotierten Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG nicht wesentlich unterschreitet, sowie bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
Die Aktien sollen im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen 
Sacheinlage dem Erwerb von Immobilien oder 
Immobilienportfolien dienen. Bei einer Kapitalerhöhung 
gegen Bareinlage sollen die Bareinlagen der 
Finanzierung von Immobilien, von Immobilienportfolien 
oder von Anteilen an Gesellschaften, die im 
Wesentlichen Immobilien besitzen (der Anteil der 
Immobilien und Barmittel in der letzten Bilanz beträgt 
mindestens 75 %), oder der Rückzahlung ungesicherter 
Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft oder mit ihr 
verbundener Unternehmen dienen. Zum Nachweis sind 
entsprechende Beschlüsse des Vorstands mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats vorzulegen, die die Absicht der 
Gesellschaft zum Erwerb bzw. der Finanzierung der 
Immobilien, Immobilienportfolien oder der Anteile an 
Gesellschaften, die im Wesentlichen Immobilien 
besitzen, bzw. die Absicht zur Rückzahlung 
ungesicherter Finanzverbindlichkeiten festhalten. Damit 
soll insbesondere der flexible und zeitnahe Erwerb und 
die Finanzierung von Immobilien, Immobilienportfolien 
oder Anteilen an Gesellschaften, die im Wesentlichen 
Immobilien besitzen, bzw. die Rückzahlung ungesicherter 
Finanzverbindlichkeiten ermöglicht werden. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt 
die Gesellschaft insbesondere in die Lage, Marktchancen 
im Immobilienmarkt schnell und flexibel zu nutzen und 
einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls 
auch sehr kurzfristig zu decken. Bei Ausnutzung der 
Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag vom 
Börsenpreis nach seiner Einschätzung so niedrig 
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich 
ist. 
 
Bei der Barkapitalerhöhung gegen Bareinlage dürfen die 
Aktien nur zum börsennahen Kurs ausgegeben werden. 
Dadurch erhält jeder Aktionär grundsätzlich die 
Möglichkeit, Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen 
über die Börse zu erwerben, um so seine 
Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten. Durch die 
beschränkte Nutzung der Bareinlagen nur zur 
Finanzierung von Immobilien, Immobilienportfolien oder 
Anteilen an Gesellschaften, die im Wesentlichen 
Immobilien besitzen, wird sichergestellt, dass die 
Bareinlagen im Kerngeschäft der Gesellschaft eingesetzt 
werden. Die darüber hinaus vorgesehene Nutzung der 
Bareinlage zur Rückführung ungesicherter 
Finanzverbindlichkeiten kann insbesondere zur Schaffung 
einer besseren Finanzierungsstruktur dienen. 
 
Die Möglichkeit, auch bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlage das Bezugsrecht auszuschließen, 
schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende 
Gelegenheiten zum Erwerb von Immobilien oder 
Immobilienportfolien liquiditätsschonend nutzen und 
flexibel strukturieren zu können. In diesem Rahmen wird 
der Gesellschaft gleichzeitig ermöglicht, den 

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April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -5-

Aktionärskreis durch gezielte Ausgabe von Aktien zu 
erweitern. Sofern von Verkäuferseite die Gegenleistung 
in Form von Aktien bevorzugt ist, kann die Gesellschaft 
dem nachkommen. Dies kann einen Wettbewerbsvorteil 
darstellen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von 
Aktien beim Erwerb von Immobilien oder 
Immobilienportfolien sinnvoll sein. Der Gesellschaft 
erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von 
Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert 
der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
Wert der Aktien steht. 
 
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu 
Tagesordnungspunkt 7.2 verwiesen. 
 
Von der ihm erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts unter Tagesordnungspunkt 7.3 darf der 
Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch 
machen, dass die insgesamt unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
Ausübung 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft (und 
damit zusammen mit der Ermächtigung unter 
Tagesordnungspunkt 7.2 für Aktien in Höhe von insgesamt 
bis zu 10 % des Grundkapitals) übersteigen. Dadurch 
wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe 
von Aktien beschränkt und die Aktionäre werden auf 
diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung 
ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
Gebrauch machen wird beim Erwerb von Immobilien, 
Immobilienportfolien oder Anteilen an Gesellschaften, 
die im Wesentlichen Immobilien besitzen sowie bei der 
Rückzahlung ungesicherter Finanzverbindlichkeiten. Er 
wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
Ermächtigungen in der nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung berichten. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 177.416.497,00 
und ist in 177.416.497 nennwertlose, auf den Inhaber 
lautende Stückaktien eingeteilt. Jede der 177.416.497 
Stückaktien gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung 
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am *1. Mai 
2019, 0:00 Uhr *('*Nachweisstichtag*'), Aktionäre der 
Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung 
anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft zusammen 
mit einem vom depotführenden Institut auf den 
Nachweisstichtag erstellten besonderen Nachweis über 
den Anteilsbesitz spätestens bis zum Ablauf des *15. 
Mai 2019, 24:00 Uhr *unter der folgenden Adresse 
zugehen: 
 
 *Anmeldestelle: * 
 alstria office REIT-AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen 
Gesetzbuches ('*BGB*') und müssen in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. Aktionäre mit Sitz 
im Ausland können unter der E-Mail-Adresse 
 
hv@alstria.de 
 
Informationen und ein Formular in englischer Sprache 
für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
anfordern. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt. 
 
Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
Institute die erforderliche Anmeldung und die 
Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes 
für ihre Kunden. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem 
depotführenden Institut anzufordern. 
 
*Freie Verfügbarkeit der Aktien* 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch 
sonstige Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die 
vorstehend im Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts' beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen 
erfüllt werden. 
 
_Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der 
Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Die 
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach 
Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den 
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Sollte 
zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung über 
zusammengefasste Beschlussvorschläge stattfinden, gilt 
eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden 
einzelnen Unterpunkt. 
 
Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr 
Widerruf bedürfen zumindest der Textform (§ 15 Abs. 3 
Satz 3 der Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 
126b BGB). Ein entsprechendes Vollmachts- und 
Weisungsformular wird Aktionären, die sich entsprechend 
§ 14 Abs. 2 und 3 der Satzung angemeldet haben, als 
Teil der Eintrittskarte zugesandt. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung 
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
sowie einen eventuellen Widerruf von Vollmachten und 
Weisungen spätestens bis zum *19. Mai 2019, 24:00 Uhr 
*(Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per 
Telefax oder per E-Mail an die Gesellschaft an folgende 
Adresse zu übermitteln: 
 
 alstria office REIT-AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: alstria-hv2019@computershare.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur 
Entgegennahme von Vollmachten (mit Weisungen) bis kurz 
vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und 
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der 
Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
zur Verfügung. 
 
_Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, z.B. durch 
das depotführende Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer 
Wahl ausüben lassen. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann 
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen zumindest der 
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung noch eine andere diesen nach § 135 
Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigt wird (§ 15 Abs. 3 Satz 3 der 
Satzung, § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB). 
Aktionären, die sich entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 der 
Satzung angemeldet haben, wird als Teil der 
Eintrittskarte ein entsprechendes Vollmachtsformular 
zugesandt. Darüber hinaus kann ein entsprechendes 
Vollmachtsformular in deutscher oder englischer Sprache 
im Internet unter 
 
www.alstria.de 
 
-> Investoren -> Hauptversammlung abgerufen werden. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 
Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer 
solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen 
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und sonstige diesen gemäß § 
135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen können 
zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung 
besondere Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden 
daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu 
Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise 
geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf bzw. die 

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April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -6-

Erbringung des Nachweises einer gegenüber dem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht können im Vorfeld 
der Hauptversammlung postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail durch Zusendung an folgende Adresse erfolgen: 
 
 alstria office REIT-AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: alstria-hv2019@computershare.de 
 
Zur organisatorischen Erleichterung werden Aktionäre 
gebeten, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung 
sowie einen eventuellen Widerruf von Vollmachten 
spätestens bis zum *19. Mai 2019, 24:00 Uhr *(Eingang 
bei der Gesellschaft) an die Gesellschaft unter 
vorstehender Adresse zu übermitteln. 
 
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur 
Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung bis 
kurz vor Beginn der Abstimmungen die Ein- und 
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der 
Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
zur Verfügung. 
 
*Rechte der Aktionäre (Anträge, Wahlvorschläge und 
Auskunftsverlangen gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
1, 127 und 131 Abs. 1 AktG)* 
 
_Tagesordnungsergänzungsverlangen, § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 (letzteres entspricht 500.000 Aktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft 
zusammen mit dem Nachweis über das Erreichen der 
Mindestaktienanzahl mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung zugehen (wobei der Tag des Zugangs des 
Ergänzungsverlangens nicht mitzurechnen ist), also bis 
spätestens zum *21. April 2019, 24:00 Uhr*. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an 
folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 alstria office REIT-AG 
 -Vorstand- 
 Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung 2019 
 Steinstraße 7 
 20095 Hamburg 
 
Als Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienanzahl 
ist eine entsprechende Bestätigung durch das 
depotführende Institut einzureichen. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter 
 
www.alstria.de 
 
-> Investoren -> Hauptversammlung veröffentlicht und 
den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
mitgeteilt. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 127 
AktG_ 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu 
den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die 
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, müssen sie der Gesellschaft mit Nachweis der 
Aktionärseigenschaft mindestens 14 Tage vor der 
Versammlung, d.h. bis zum *7. Mai 2019*, *24:00 Uhr*, 
wie folgt zugehen: 
 
 alstria office REIT-AG 
 Stichwort: Anträge zur Hauptversammlung 2019 
 Steinstraße 7 
 20095 Hamburg 
 Telefax: +49 (0) 40 226 341 224 
 E-Mail: hv@alstria.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 
AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs 
und einer etwaigen Begründung sowie etwaiger 
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter 
 
www.alstria.de 
 
-> Investoren -> Hauptversammlung veröffentlicht. 
Gegenanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. 
Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht 
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen. 
 
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den 
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Gründen braucht der Vorstand einen 
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich 
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten 
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann 
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine 
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG beigefügt sind. 
 
_Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
alstria office REIT-AG zu den mit ihr verbundenen 
Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht 
auch die Lage des alstria-Konzerns und der in den 
Konzernabschluss der alstria office REIT-AG 
einbezogenen Unternehmen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 
Abs. 1 AktG sind im Internet unter 
 
www.alstria.de 
 
-> Investoren -> Hauptversammlung abrufbar. 
 
*Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung 
sowie sonstiger Dokumente* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde im 
Bundesanzeiger vom 9. April 2019 veröffentlicht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. 
 
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, 
insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die 
der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, 
Anträge von Aktionären und weitere Informationen stehen 
alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung im 
Internet unter 
 
www.alstria.de 
 
-> Investoren -> Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Aktionäre, 
Aktionärsvertreter und Gäste, die sich oder Vertreter 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung der alstria 
office REIT-AG anmelden und/oder die an dieser 
teilnehmen ('*Hauptversammlungsteilnehmer*') ist uns 
sehr wichtig. Nachfolgend finden 
Hauptversammlungsteilnehmer Informationen zu der 
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im 
Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung. 
 
*Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?* 
 
Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 
Datenschutz-Grundverordnung ('*DSGVO*') ist: 
 
 alstria office REIT-AG 
 -Vorstand- 
 Steinstraße 7 
 20095 Hamburg 
 E-Mail: info@alstria.de 
 Telefon: +49 (0)40 226 341 300 
 
*Wie ist der Datenschutzbeauftragte zu erreichen?* 
 
Die Hauptversammlungsteilnehmer können sich an den 
Datenschutzbeauftragten der alstria office REIT-AG wie 
folgt wenden: 
 
 alstria office REIT-AG 
 - Der Datenschutzbeauftragte - 
 Steinstraße 7 
 20095 Hamburg 
 E-Mail: dataprotection@alstria.de 
 Telefon: +49 (0)40 226 341 300 
 
*Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?* 
 
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung werden folgende 
Kategorien personenbezogener Daten der Aktionäre 
verarbeitet: 
 
* Vor- und Nachname 
* Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse) 
* Aktienbezogene Daten (z.B. Aktienanzahl, 
  Besitzart der Aktien) 
* Hauptversammlungsbezogene Daten (z.B. Nummer 
  der Eintrittskarte und ggf. Weisungen) 
* Teilnahmeverhaltensbezogene Daten (z.B. 
  Abstimmungsverhalten und ggf. Informationen zu 
  Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträgen, 
  Wahlvorschlägen und Auskunftsverlangen) 
 
Haben Aktionäre einen Dritten zur Ausübung ihres 
Stimmrechts benannt, werden zusätzlich die 
personenbezogenen Daten des Bevollmächtigten 
(insbesondere dessen Vor- und Nachname sowie dessen 
Wohnort) verarbeitet. Wir bitten die Aktionäre, die 
Bevollmächtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen. 
 
Von Gästen der Hauptversammlung werden Informationen zu 
Vor- und Nachnamen, Kontaktdaten (z.B. Anschrift, 
E-Mail-Adresse) sowie ggf. die Firma des Unternehmens, 
für das sie tätig sind, verarbeitet. 
 
*Für welche Zwecke werden personenbezogene Daten 
verarbeitet und auf welcher Rechtsgrundlage basiert die 
Datenverarbeitung?* 
 
Personenbezogene Daten werden verwendet, um die 
Anmeldung und Teilnahme der Hauptversammlungsteilnehmer 
(z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln 
und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte (z.B. 
Wortmeldung und Stimmabgabe) im Rahmen der 
Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, 
des Widerrufs und des Nachweises von Vollmachten und 
Weisungen) zu ermöglichen. 
 
Nach § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG ist in der 
Hauptversammlung ein Verzeichnis der erschienenen oder 
vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären 

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April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie der Zahl der 
von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung 
aufzustellen. 
 
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten der 
Hauptversammlungsteilnehmer ggf. auch zur Erfüllung 
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie 
beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie 
aktien-, handels- und steuerrechtlicher 
Aufbewahrungspflichten verarbeitet. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der 
Hauptversammlungsteilnehmer ist daher für die 
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und 
Nachbereitung der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich und erfolgt nur in dem zur Erreichung des 
jeweiligen Zwecks zwingend erforderlichen Maße. 
 
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der 
Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c 
DSGVO. 
 
*Welche Empfänger erhalten personenbezogene Daten?* 
 
Die Daten der Hauptversammlungsteilnehmer werden 
innerhalb der alstria office REIT-AG von den mit der 
Organisation der Hauptversammlung befassten 
Mitarbeitern verarbeitet. Daneben bedienen wir uns zur 
Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung der 
Hauptversammlung zum Teil unterschiedlicher externer 
Dienstleister (Hauptversammlungs- und IR-Dienstleister 
sowie Berater und der protokollführende Notar), die 
ihren Sitz in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 
haben. Die beauftragten Dienstleister erhalten von uns 
nur solche personenbezogenen Daten, die für die 
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich 
sind. 
 
Verlangt ein Aktionär, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt werden, wird die Gesellschaft 
diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs 
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den 
aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen (vgl. §§ 
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG). Gleichfalls wird die 
Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 
den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des 
Namens des Aktionärs auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich machen (vgl. im Einzelnen auch 
die vorstehende Erläuterung der §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
1, 127 AktG). 
 
Die Daten des Teilnehmerverzeichnisses können von 
anderen Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern 
während der Versammlung und von Aktionären bis zu zwei 
Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG). 
 
Darüber hinaus übermitteln wir ggf. personenbezogene 
Daten der Hauptversammlungsteilnehmer an Behörden, die 
die Daten in eigener Verantwortlichkeit verarbeiten 
(z.B. an Aufsichtsbehörden aufgrund gesetzlicher 
Vorschriften). 
 
Eine Übermittlung in das außereuropäische 
Ausland (d.h. außerhalb des EWR) ist nicht 
beabsichtigt. 
 
*Aus welchen Quellen stammen die Daten?* 
 
Soweit personenbezogene Daten von den Aktionären im 
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben 
wurden, erhalten alstria bzw. die von ihr beauftragten 
Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre 
in der Regel über die Anmeldestelle von den 
Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der 
Verwahrung der Aktien der Gesellschaft beauftragt haben 
(sog. Depotbanken). Darüber hinaus können alstria bzw. 
die von ihr beauftragten Dienstleister personenbezogene 
Daten von den Hauptversammlungsteilnehmern erhalten 
(z.B. bei Stellung von Anträgen). 
 
*Wie lange werden die Daten gespeichert?* 
 
Grundsätzlich werden personenbezogene Daten gelöscht, 
sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr 
erforderlich sind, soweit uns nicht gesetzliche oder 
europarechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten 
(z. B. im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch, in der 
Abgabenordnung) zu einer weiteren Speicherung 
verpflichten. Für die im Zusammenhang mit 
Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die 
Aufbewahrungsdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. 
Weitere Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben 
sich aus dem HGB und der AO, nach denen die 
Aufbewahrungsdauer bis zu zehn Jahre betragen kann. 
 
*Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung im 
Einzelfall/Profiling statt?* 
 
Rein automatisierte Entscheidungsverfahren gemäß 
Art. 22 DSGVO oder ein Profiling werden nicht 
eingesetzt. 
 
*Welche Rechte haben die Betroffenen?* 
 
Betroffene können sich jederzeit mit einer formlosen 
Mitteilung unter den oben genannten Kontaktdaten an den 
Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft wenden, um 
ihre Rechte gemäß DSGVO auszuüben. Sofern jeweils 
die Voraussetzungen nach dem anwendbaren Recht 
vorliegen, haben Betroffene insbesondere das Recht auf: 
 
* Auskunft über die zu der betroffenen Person 
  gespeicherten Daten sowie Erhalt einer Kopie 
  der verarbeiteten Daten nach Maßgabe des 
  Art. 15 DSGVO 
* Berichtigung unrichtiger sowie 
  Vervollständigung unvollständiger 
  personenbezogener Daten, Art. 16 DSGVO 
* Löschung personenbezogener Daten bei Vorliegen 
  der gesetzlichen Voraussetzungen, 
  insbesondere, sofern diese nicht länger zur 
  Erfüllung der oben benannten Zwecke benötigt 
  werden, Art. 17 DSGVO 
* Einschränkung der Verarbeitung 
  personenbezogener Daten bei Vorliegen der 
  gesetzlichen Voraussetzungen, Art. 18 DSGVO 
* Einreichung einer Beschwerde bei einer 
  Datenschutzbehörde nach Wahl des Betroffenen 
  (z.B. bei der für alstria zuständigen 
  Datenschutzbehörde: Der Hamburgische 
  Beauftragte für Datenschutz und 
  Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str 22, 7. 
  OG, 20459 Hamburg, Tel.: (040) 428 54 - 4040, 
  E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de), Art. 
  77 DSGVO 
 
Die Gesellschaft muss personenbezogene Daten der 
Hauptversammlungsteilnehmer verarbeiten, um ihnen die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Stellt ein Hauptversammlungsteilnehmer 
z.B. seine personenbezogenen Daten nicht bereit, kann 
ihm die Ausübung der hauptversammlungsbezogenen Rechte 
ggf. nicht ermöglicht werden. 
 
Hamburg, im April 2019 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: alstria office REIT-AG 
             Steinstrasse 7 
             20095 Hamburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 40 226341327 
E-Mail:      hv@alstria.de 
Internet:    http://www.alstria.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
797729 2019-04-09 
 
 

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