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DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TLG IMMOBILIEN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-09 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TLG IMMOBILIEN AG Berlin ISIN DE000A12B8Z4 
WKN A12B8Z Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am *Dienstag, den 21. Mai 2019* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Rocket Tower, Konferenzbereich, 
Charlottenstraße 4, 10969 Berlin stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung 2019 eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern einschließlich 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a 
   Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des 
   Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen 
   und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich 
   zugänglich zu machen und vom Vorstand 
   beziehungsweise - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben 
   die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den 
   Vorlagen zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 der TLG 
   IMMOBILIEN AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss für das zum 31. 
   Dezember 2018 endende Geschäftsjahr ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 95.641.497,66 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Verteilung an die 
   Aktionäre: 
   Ausschüttung einer 
   Dividende in Höhe von EUR  EUR 94.135.203,89 
   0,91 je Inhaberaktie mit 
   der 
   ISIN DE000A12B8Z4, die für 
   das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigt ist; 
   bei 103.445.279 
   Inhaberaktien entspricht 
   dies insgesamt 
   Gewinnvortrag              EUR 1.506.293,77 
   Bilanzgewinn               EUR 95.641.497,66 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die 
   zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl 
   der für das Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigten Stückaktien mit der ISIN 
   DE000A12B8Z4 bis zum Tag der Hauptversammlung 
   aufgrund von Abfindungsverlangen von 
   außenstehenden Aktionären der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   unter dem zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der 
   WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft bestehenden 
   Beherrschungsvertrag und entsprechenden Ausgaben 
   von neuen Aktien der TLG IMMOBILIEN AG aus dem 
   Bedingten Kapital 2017/III (§ 7a der Satzung der 
   Gesellschaft) erhöhen, werden der Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese 
   Erhöhung angepassten Beschlussvorschlag 
   unterbreiten, der unverändert einen 
   Dividendenbetrag je dividendenberechtigter 
   Stückaktie von EUR 0,91 vorsieht. Sofern sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und 
   damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende 
   um EUR 0,91 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, 
   vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Die Dividende wird in vollem Umfang aus dem 
   steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
   Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das 
   Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher 
   wird sie ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und 
   Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Bei inländischen 
   Aktionären unterliegt die Dividende nicht der 
   Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende 
   nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach 
   Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die 
   steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
 
   Bei entsprechender Beschlussfassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Absatz 4 
   Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 24. Mai 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro 
   Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019; 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 
      5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
      2019 zum Prüfer für eine solche 
      prüferische Durchsicht; sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
      Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
      und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2019 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 
   1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 11.1 der 
   Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von den 
   Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung 
   ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Herr Dr. Claus Nolting hat sein Aufsichtsratsmandat 
   mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 niedergelegt. Mit 
   Gerichtsbeschluss vom 15. Februar 2019 hat das 
   Amtsgericht Charlottenburg Herrn Jonathan Lurie zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats für die Zeit bis zum 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
   bestellt. Zudem enden die Aufsichtsratsmandate von 
   Herrn Michael Zahn und Herrn Dr. Michael Bütter mit 
   Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019. 
 
   Daher schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des 
   Präsidial- und Nominierungsausschusses und unter 
   Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung 
   des Aufsichtsrats vor, die folgenden Personen als 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu 
   wählen: 
 
   * Herrn Jonathan Lurie, Senior Advisor, Real 
     Estate, McKinsey & Company, London, 
     wohnhaft in London, Großbritannien; 
   * Herrn Klaus Krägel, Vorstandsvorsitzender 
     (Chief Executive Officer) der DIM Holding 
     AG, wohnhaft in Hamburg, Deutschland; 
     sowie 
   * Herrn Lars Wittan, Mitglied des Vorstands 
     (Chief Operating Officer) der Deutsche 
     Wohnen SE, wohnhaft in Trebbin, 
     Deutschland. 
 
   Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 21. Mai 2019 bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
   beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
   Da der Aufsichtsrat in wesentlichen Teilen neu 
   gewählt wird, hat der derzeitige Aufsichtsrat 
   bisher nicht über die Nachfolge von Herrn Michael 
   Zahn als Vorsitzender des Aufsichtsrats beraten. 
   Dementsprechend besteht kein Wahlvorschlag für den 
   Vorsitz des Aufsichtsrats, der gemäß Ziffer 
   5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex bekanntzumachen wäre. 
 
   Die Empfehlungen des Präsidial- und 
   Nominierungsausschusses und die entsprechenden 
   Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der 
   Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -2-

Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. 
   Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept 
   umgesetzt. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen 
   aktuellen Ziele und das Kompetenzprofil sind 
   einschließlich des Stands ihrer Umsetzung im 
   Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 
   veröffentlicht. Im Corporate Governance Bericht zum 
   Geschäftsjahr 2018 ist zudem das Diversitätskonzept 
   veröffentlicht. Der Corporate Governance Bericht 
   wird der Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   ist zudem bereits vor der Einberufung der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
    https://ir.tlg.de/corporategovernance 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
   vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im 
   Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere 
   Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu anderen 
   Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
   Aktiengesetz sowie zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden 
   sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer 
   II.1. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2019 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Die Gesellschaft möchte den Aktionären die 
   Möglichkeit eröffnen, auf Grundlage eines jeweils 
   hierfür gesondert zu fassenden Vorstandsbeschlusses 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Dividenden 
   zukünftig nach Wahl des jeweiligen Aktionärs 
   entweder (i) in bar oder (ii) in Form von Aktien 
   der TLG IMMOBILIEN AG (nachfolgend auch 
   'Aktiendividende' genannt) oder (iii) für einen 
   Teil der Aktien in bar und für den anderen Teil der 
   Aktien als Aktiendividende zu erhalten. Um die 
   Ausgabe der für die Aktiendividende erforderlichen 
   neuen Aktien zu ermöglichen, soll ein neues 
   genehmigtes Kapital beschlossen und die Satzung 
   entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
      mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 20. Mai 2024 um bis zu EUR 
      10.000.000,00 einmalig oder mehrmals durch 
      Ausgabe von bis zu 10.000.000,00 neuen, 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      gegen Sacheinlagen zu erhöhen, um 
      Aktiendividenden durchzuführen, in deren 
      Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch 
      teilweise und/oder wahlweise) gegen 
      Einlage von Dividendenansprüchen der 
      Aktionäre aus dem genehmigten Kapital 
      ausgegeben werden (Genehmigtes Kapital 
      2019). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz 
      auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären der 
      Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
      genehmigten Kapitals auszuschließen, 
      um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
      auszunehmen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
   b) *Ergänzung der Satzung um einen neuen § 
      6a* 
 
      Für das Genehmigte Kapital 2019 wird die 
      Satzung um einen neuen § 6a wie folgt 
      ergänzt: 
 
      '§ 6a 
 
      (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft in der 
          Zeit bis zum 20. Mai 2024 um bis zu 
          EUR 10.000.000,00 einmalig oder 
          mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
          10.000.000 neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien gegen 
          Sacheinlagen zu erhöhen, um 
          Aktiendividenden durchzuführen, in 
          deren Rahmen Aktien der Gesellschaft 
          (auch teilweise und/oder wahlweise) 
          gegen Einlage von 
          Dividendenansprüchen der Aktionäre 
          aus dem genehmigten Kapital 
          ausgegeben werden (Genehmigtes 
          Kapital 2019). 
      (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
          können dabei nach § 186 Absatz 5 
          Aktiengesetz auch von einem oder 
          mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären der Gesellschaft zum 
          Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
          Bezugsrecht). 
      (3) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
          das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats für 
          eine oder mehrere Kapitalerhöhungen 
          im Rahmen des genehmigten Kapitals 
          auszuschließen, um 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen. 
      (4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats den 
          weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
          die Bedingungen der Aktienausgabe 
          festzulegen.' 
   c) *Anmeldung zur Eintragung im 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, das unter 
      lit. a) und lit. b) beschlossene 
      Genehmigte Kapital 2019 zur Eintragung im 
      Handelsregister anzumelden. Dabei wird der 
      Vorstand ermächtigt, das Genehmigte 
      Kapital 2019 unabhängig von den übrigen 
      Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
      Eintragung im Handelsregister anzumelden. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
   sowie Aufhebung der entsprechenden bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf 
   die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   Aktiengesetz, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
   zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Die von der 
   außerordentlichen Hauptversammlung am 25. 
   September 2014 beschlossene, bestehende 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien läuft am 24. September 2019 aus. Um auch 
   zukünftig flexibel den Erwerb und die Verwendung 
   eigener Aktien zu ermöglichen, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der 
   Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen 
   Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
      Die von der außerordentlichen 
      Hauptversammlung am 25. September 2014 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien wird zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens der neuen unter 
      nachstehenden lit. b) bis einschließlich 
      lit. e) dieses Tagesordnungspunkts 8 
      vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. 
   b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 2024 unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
      53a Aktiengesetz) eigene Aktien der 
      Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
      der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
      erworben hat und noch besitzt oder die ihr 
      nach den §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
      Die Ermächtigungen können einmal oder 
      mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft, aber auch durch 
      Konzernunternehmen oder von Dritten für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
   c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
      Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach 
      Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
      Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (ii) 
      im Folgenden '*Öffentliches 
      Erwerbsangebot*') oder (iii) mittels eines 
      öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -3-

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf 
      Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an 
      einem organisierten Markt im Sinne des 
      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
      zugelassen sind ('*Tauschaktien*'), gegen 
      Aktien der Gesellschaft (der Erwerb 
      gemäß (iii) im Folgenden 
      '*Öffentliches Tauschangebot*'). 
 
      aa) *Erwerb der Aktien über die Börse* 
 
          Erfolgt der Erwerb der eigenen 
          Aktien über die Börse, darf der von 
          der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den am Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
          einer Aktie der Gesellschaft im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) 
          nicht um mehr als 10 % über- bzw. 
          unterschreiten. 
      bb) *Erwerb der Aktien mittels eines 
          Öffentlichen Erwerbsangebots* 
 
          Bei einem Erwerb im Wege eines 
          Öffentlichen Erwerbsangebots kann 
          die Gesellschaft einen festen 
          Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          festlegen, innerhalb derer sie bereit 
          ist, Aktien zu erwerben. In dem 
          Öffentlichen Erwerbsangebot kann 
          die Gesellschaft eine Frist für die 
          Annahme oder Abgabe des Angebots und 
          die Möglichkeit und die Bedingungen für 
          eine Anpassung der Kaufpreisspanne 
          während der Frist im Falle nicht nur 
          unerheblicher Kursveränderungen 
          festlegen. Der Kaufpreis wird im Falle 
          einer Kaufpreisspanne anhand der in den 
          Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
          Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
          des nach Beendigung der Angebotsfrist 
          vom Vorstand festgelegten 
          Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
          (1) Bei einem öffentlichen 
              Kaufangebot der Gesellschaft 
              dürfen der angebotene Kaufpreis 
              oder die Kaufpreisspanne den 
              volumengewichteten 
              Durchschnittskurs einer Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) an den letzten 
              fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
              dem Tag der öffentlichen 
              Ankündigung des Angebots um nicht 
              mehr als 10 % über- bzw. 
              unterschreiten. Im Falle einer 
              Anpassung der Kaufpreisspanne 
              durch die Gesellschaft wird auf 
              die letzten fünf (5) 
              Börsenhandelstage vor der 
              öffentlichen Ankündigung der 
              Anpassung abgestellt. 
          (2) Bei einer öffentlichen 
              Aufforderung an die Aktionäre zur 
              Abgabe von Verkaufsangeboten darf 
              der auf Basis der abgegebenen 
              Angebote ermittelte Kaufpreis 
              (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
              Aktie der Gesellschaft den 
              volumengewichteten 
              Durchschnittskurs einer Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) an den letzten 
              fünf (5) Börsenhandelstagen vor 
              dem Tag der Veröffentlichung der 
              Aufforderung zur Abgabe von 
              Verkaufsangeboten um nicht mehr 
              als 10 % über- bzw. 
              unterschreiten. Im Falle einer 
              Anpassung der Kaufpreisspanne 
              durch die Gesellschaft wird auf 
              die letzten fünf (5) 
              Börsenhandelstage vor der 
              öffentlichen Ankündigung der 
              Anpassung abgestellt. 
 
          Das Volumen des Kaufangebots oder der 
          Verkaufsaufforderung kann begrenzt 
          werden. Sofern die von den Aktionären 
          zum Erwerb angebotenen Aktien den 
          Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der 
          Verkaufsaufforderung der Gesellschaft 
          überschreiten, erfolgt die 
          Berücksichtigung oder die Annahme im 
          Verhältnis des Gesamtbetrags des 
          Kaufangebots bzw. der 
          Verkaufsaufforderung zu den insgesamt 
          von den Aktionären angebotenen Aktien. 
          Es kann aber vorgesehen werden, dass 
          geringe Stückzahlen bis zu 100 
          angebotenen Aktien je Aktionär 
          bevorrechtigt erworben werden. Das 
          Kaufangebot oder die 
          Verkaufsaufforderung können weitere 
          Bedingungen vorsehen. 
      cc) *Erwerb der Aktien mittels eines 
          Öffentlichen Tauschangebots* 
 
          Bei einem Erwerb im Wege eines 
          Öffentlichen Tauschangebots kann 
          die Gesellschaft entweder ein 
          Tauschverhältnis oder eine 
          entsprechende Tauschspanne festlegen, 
          zu dem/der sie bereit ist, die Aktien 
          der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
          kann eine Barleistung als ergänzende 
          Zahlung oder zum Ausgleich von 
          Spitzenbeträgen erfolgen. In dem 
          Öffentlichen Tauschangebot kann 
          die Gesellschaft eine Frist für die 
          Annahme oder Abgabe des Angebots und 
          die Möglichkeit und die Bedingungen für 
          eine Anpassung der Tauschspanne während 
          der Frist im Falle nicht nur 
          unerheblicher Kursveränderungen 
          festlegen. Das Tauschverhältnis wird im 
          Falle einer Tauschspanne anhand der in 
          den Annahme- bzw. Angebotserklärungen 
          der Aktionäre genannten 
          Tauschverhältnisse und/oder sonstigen 
          Angaben und des nach Beendigung der 
          Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten 
          Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
          (1) Bei einem öffentlichen 
              Tauschangebot der Gesellschaft 
              dürfen das angebotene 
              Tauschverhältnis oder die 
              Tauschspanne den 
              maßgeblichen Wert einer 
              Aktie der Gesellschaft um nicht 
              mehr als 10 % über- und um nicht 
              mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
              Berechnung ist hierbei jeweils 
              der volumengewichtete 
              Durchschnittskurs einer 
              Tauschaktie und einer Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) oder an einem 
              organisierten Markt im Sinne des 
              Wertpapiererwerbs- und 
              Übernahmegesetzes an den 
              letzten fünf (5) 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der öffentlichen Ankündigung des 
              Angebots anzusetzen. Im Falle 
              einer Anpassung der Tauschspanne 
              durch die Gesellschaft wird auf 
              die letzten fünf (5) 
              Börsenhandelstage vor der 
              öffentlichen Ankündigung der 
              Anpassung abgestellt. 
          (2) Bei einer öffentlichen 
              Aufforderung an die Aktionäre zur 
              Abgabe von Angeboten auf den 
              Tausch von liquiden Aktien darf 
              das auf der Basis der abgegebenen 
              Angebote ermittelte 
              Tauschverhältnis (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
              Gesellschaft den 
              maßgeblichen Wert einer 
              Aktie der Gesellschaft um nicht 
              mehr als 10 % über- und um nicht 
              mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
              Berechnung ist hierbei jeweils 
              der volumengewichtete 
              Durchschnittskurs einer 
              Tauschaktie bzw. einer Aktie der 
              Gesellschaft im Xetra-Handel 
              (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) oder an einem 
              organisierten Markt im Sinne des 
              Wertpapiererwerbs- und 
              Übernahmegesetzes an den 
              letzten fünf (5) 
              Börsenhandelstagen vor dem Tag 
              der öffentlichen Ankündigung des 
              Angebots anzusetzen. Im Falle 
              einer Anpassung der Tauschspanne 
              durch die Gesellschaft wird auf 
              die letzten fünf (5) 
              Börsenhandelstage vor der 
              öffentlichen Ankündigung der 
              Anpassung abgestellt. 
 
          Das Volumen des Tauschangebots oder der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Tauschangeboten kann begrenzt werden. 
          Sofern die von den Aktionären zum 
          Tausch angebotenen Aktien den 
          Gesamtbetrag des Tauschangebots oder 
          der Aufforderung zur Abgabe von 
          Tauschangeboten überschreiten, erfolgt 
          die Berücksichtigung oder die Annahme 
          im Verhältnis des Gesamtbetrags des 
          Tauschangebots bzw. der Aufforderung 
          zur Abgabe von Tauschangeboten zu den 
          insgesamt von den Aktionären 
          angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es 
          kann aber vorgesehen werden, dass 
          geringe Stückzahlen bis zu 100 
          angebotenen Aktien je Aktionär 
          bevorrechtigt erworben werden. Das 
          Tauschangebot oder die Aufforderung zur 
          Abgabe von Tauschangeboten können 
          weitere Bedingungen vorsehen. 
   d) *Ermächtigung des Vorstands zur 
      Veräußerung und sonstigen Verwendung 
      erworbener Aktien* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 

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April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -4-

der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien neben einer Veräußerung 
      über die Börse oder mittels eines Angebots an 
      alle Aktionäre auch in folgender Weise zu 
      verwenden: 
 
      aa) Sie können eingezogen werden und das 
          Grundkapital der Gesellschaft um den 
          auf die eingezogenen Aktien 
          entfallenden Teil des Grundkapitals 
          herabgesetzt werden, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses 
          bedürfen. Der Vorstand kann die 
          Aktien auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Herabsetzung des 
          Grundkapitals einziehen, sodass sich 
          durch die Einziehung der Anteil der 
          übrigen Aktien am Grundkapital 
          erhöht. Erfolgt die Einziehung der 
          Aktien im vereinfachten Verfahren 
          ohne Herabsetzung des Grundkapitals, 
          ist der Vorstand zur Anpassung der 
          Aktienzahl in der Satzung 
          ermächtigt. 
      bb) Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats Dritten gegen 
          Sachleistungen, insbesondere im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Betrieben, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen, angeboten und auf 
          diese übertragen werden. Die 
          vorbezeichneten Aktien können 
          darüber hinaus auch zur Beendigung 
          bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
          gesellschaftsrechtlichen 
          Spruchverfahren bei verbundenen 
          Unternehmen der Gesellschaft 
          verwendet werden. 
      cc) Sie können mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
          Dritte veräußert werden, wenn 
          der Preis, zu dem die Aktien der 
          Gesellschaft veräußert werden, 
          den Börsenpreis einer Aktie der 
          Gesellschaft zum 
          Veräußerungszeitpunkt nicht 
          wesentlich unterschreitet (§ 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz). 
      dd) Sie können zur Bedienung von 
          Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
          auf Aktien der Gesellschaft aus und 
          im Zusammenhang mit von der 
          Gesellschaft oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften ausgegebenen 
          Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandel- oder 
          Optionsrechten verwendet werden. 
 
      Insgesamt dürfen die aufgrund der 
      Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) cc) 
      und dd) verwendeten Aktien, soweit sie in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
      Satz 4 Aktiengesetz (unter 
      Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen 
      nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) 
      ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals 
      nicht übersteigen, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls 
      dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in 
      direkter oder entsprechender Anwendung von § 
      186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem 
      Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert 
      wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
      die zur Bedienung von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten ausgegeben wurden oder 
      auszugeben sind, soweit diese 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden. 
   e) *Sonstige Regelungen* 
 
      Die vorstehend unter lit. d) aufgeführten 
      Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien 
      können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der 
      erworbenen eigenen Aktien einmal oder 
      mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt 
      werden. Die vorstehend unter lit. d) 
      aufgeführten Ermächtigungen können auch durch 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder von 
      Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder 
      von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz 
      der Gesellschaft stehender Unternehmen 
      ausgeübt werden. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
   von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener 
   Aktien* 
 
   In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
   beschlossenen Ermächtigung soll die Gesellschaft 
   ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz 
   von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
   beschlossenen Ermächtigung, wird der Vorstand bis 
   zum 20. November 2020 ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu insgesamt 5 
   % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   bestehenden Grundkapitals durch Einsatz von 
   Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer 
   Kombination aus beiden Instrumenten) zu erwerben. 
   Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 
   %-Grenze der gemäß lit. b) bis 
   einschließlich lit. e) unter 
   Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung 
   beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien anzurechnen. 
 
   a) *Bedingungen des Erwerbs* 
 
      Bei dem Erwerb eigener Aktien unter 
      Einsatz von Derivaten in Form von Put- 
      oder Call-Optionen oder einer Kombination 
      aus beiden Instrumenten müssen die 
      Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut 
      oder über die Börse zu marktnahen 
      Konditionen abgeschlossen werden, bei 
      deren Ermittlung unter anderem der bei 
      Ausübung der Optionen zu zahlende 
      Kaufpreis für die Aktien (der 
      '*Ausübungspreis*') zu berücksichtigen 
      ist. In jedem Fall dürfen unter Einsatz 
      von Derivaten in Form von Put- oder 
      Call-Optionen oder einer Kombination aus 
      beiden Instrumenten maximal eigene Aktien 
      bis insgesamt 5 % des Grundkapitals 
      erworben werden. Die Laufzeit der 
      Optionen muss so gewählt werden, dass der 
      Aktienerwerb in Ausübung der Optionen 
      spätestens am 20. November 2020 erfolgt. 
      Den Aktionären steht - in entsprechender 
      Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz - kein Recht zu, derartige 
      Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft 
      abzuschließen. Der Ausübungspreis 
      (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
      Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
      gezahlten Optionsprämie) darf den 
      volumengewichteten Durchschnittskurs 
      einer Aktie der Gesellschaft im 
      Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf (5) 
      Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
      betreffenden Optionsgeschäfts um nicht 
      mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
      mehr als 20 % unterschreiten. 
   b) *Andienungsrecht* 
 
      Aktionäre haben ein Recht auf Andienung 
      ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft 
      ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
      zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
      Ein etwaiges weitergehendes 
      Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
   c) *Verwendung erworbener Aktien* 
 
      Für die Verwendung eigener Aktien, die 
      unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      erworben werden, gelten im Übrigen 
      sinngemäß die Regelungen, die in der 
      unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
      Ermächtigung enthalten sind. 
   d) *Sonstiges* 
 
      Die Ermächtigung kann einmal oder 
      mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      Konzernunternehmen oder von Dritten für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
II. *Weitere Angaben zu den unter 
    Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten und 
    Berichte des Vorstands* 
1. *Weitere Angaben zu den unter 
   Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten* 
 
   a) *Herr Jonathan Lurie, Senior Advisor, 
      Real Estate, McKinsey & Company, London, 
      wohnhaft in London, Großbritannien* 
 
      Jonathan Lurie wurde 1976 in Baltimore 
      geboren und verfügt über einen Economics 
      Major der Princeton University sowie 
      einen M.B.A. der Wharton School von der 
      University of Pennsylvania. 1998 begann 
      Herr Lurie seine Karriere als Analyst bei 
      Morgan Stanley, von wo er 2004 als 
      Director zu Tishman Speyer wechselte. Ab 
      2007 war er dann als Executive Director 
      und Head of Real Estate Investment 
      Management Europe bei Goldman Sachs in 
      London und Frankfurt am Main tätig. 2012 
      wechselte Herr Lurie zu Blackstone, 
      London, wo er den Immobilienbereich in 
      Europa führte. Seit 2018 ist er nunmehr 
      als Senior Advisor im Bereich Real Estate 
      bei McKinsey & Company, London, tätig. 
 
      Herr Lurie ist derzeit nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 
      1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz. Auch 
      ist Herr Lurie derzeit kein Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz. 

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April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -5-

Er ist jedoch als Kandidat zur Wahl in 
      den Aufsichtsrat der Corestate Capital 
      Holding S.A. durch die am 26. April 2019 
      stattfindende Hauptversammlung der 
      Corestate Capital Holding S.A. 
      vorgeschlagen. 
 
      Derzeit übt Herr Lurie folgende weitere 
      wesentlichen Tätigkeiten im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 5 Satz 2, Halbsatz 2 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      aus: 
 
      * McKinsey & Company, London (Senior 
        Advisor, Real Estate); und 
      * Realty Corporation Limited (Director). 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Lurie 
      einerseits und den Gesellschaften des TLG 
      IMMOBILIEN AG-Konzerns, deren Organen 
      oder einem direkt oder indirekt mit mehr 
      als 10 % der stimmberechtigten Aktien an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
      andererseits, sodass Herr Lurie als 
      unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des 
      Deutschen Corporate Governance Kodex 
      anzusehen ist. 
   b) *Herr Klaus Krägel, Vorstandsvorsitzender 
      (Chief Executive Officer) der DIM Holding 
      AG, wohnhaft in Hamburg, Deutschland* 
 
      Klaus Krägel wurde 1960 in Waldorf 
      geboren und begann seine Karriere bei der 
      Jones Lang LaSalle GmbH, bei der er 
      zuletzt als Geschäftsführer die Berliner 
      Niederlassung leitete. 2002 wechselte 
      Herr Krägel als Prokurist zur AGIV Real 
      Estate AG. Von 2004 bis 2007 übernahm er 
      das Amt des Vorstandsvorsitzenden der 
      Deutsche Real Estate AG, von wo Herr 
      Krägel 2008 zur Archon Group Deutschland 
      GmbH wechselte. In dieser Funktion 
      verantwortete er das Asset Management für 
      wesentliche Teile der in Deutschland von 
      den Whitehall Funds erworbenen Objekte 
      und übernahm 2015 die Geschäftsführung in 
      der Goldman Sachs Realty Management 
      Europe GmbH und der Goldman Sachs Realty 
      Management GmbH. Seit 2017 ist Herr 
      Krägel nunmehr Vorstandsvorsitzender der 
      DIM Holding AG. 
 
      Herr Krägel ist derzeit nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 
      1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz. Auch 
      ist Herr Krägel derzeit kein Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz. 
 
      Derzeit übt Herr Krägel folgende weitere 
      wesentlichen Tätigkeiten im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 5 Satz 2, Halbsatz 2 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      aus: 
 
      * DIM Holding AG 
        (Vorstandsvorsitzender); 
      * GIV Management GmbH 
        (Geschäftsführer); und 
      * Golden Route GmbH (Geschäftsführer). 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Krägel 
      einerseits und den Gesellschaften des TLG 
      IMMOBILIEN AG-Konzerns, deren Organen 
      oder einem direkt oder indirekt mit mehr 
      als 10 % der stimmberechtigten Aktien an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
      andererseits, sodass Herr Krägel als 
      unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des 
      Deutschen Corporate Governance Kodex 
      anzusehen ist. 
   c) *Herr Lars Wittan, Mitglied des Vorstands 
      (Chief Operating Officer) der Deutsche 
      Wohnen SE, wohnhaft in Trebbin, 
      Deutschland* 
 
      Lars Wittan wurde 1977 in Luckenwalde 
      geboren und erlangte 2000 einen Abschluss 
      in Betriebswirtschaftslehre der 
      Berufsakademie Berlin. Im gleichen Jahr 
      begann Herr Wittan seine Karriere bei der 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur 
      Andersen Deutschland, von wo er 2002 im 
      Zuge des Zusammenschlusses zur Ernst & 
      Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
      Steuerberatungsgesellschaft wechselte. 
      2006 absolvierte er das Examen zum 
      Wirtschaftsprüfer. Seit 2007 hatte Herr 
      Wittan verschiedene Funktionen im 
      Deutsche Wohnen SE-Konzern inne und wurde 
      2011 in den Vorstand der Deutsche Wohnen 
      SE berufen, wo er derzeit als Chief 
      Operating Officer und stellvertretender 
      Vorstandsvorsitzender aktiv ist. 
 
      Herr Wittan ist derzeit Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 
      1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz: 
 
      * Eisenbahn-Siedlungs-Gesellschaft 
        Berlin mit beschränkter Haftung 
        (Aufsichtsratsvorsitzender). 
 
      Herr Wittan ist derzeit nicht Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz. 
 
      Derzeit übt Herr Wittan folgende weitere 
      wesentlichen Tätigkeiten im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 5 Satz 2, Halbsatz 2 
      des Deutschen Corporate Governance Kodex 
      aus: 
 
      * Deutsche Wohnen SE (Mitglied des 
        Vorstands); und 
      * GSW Immobilien AG, einem 
        Tochterunternehmen der Deutsche Wohnen 
        SE (Vorstandsvorsitzender). 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Herrn Wittan 
      einerseits und den Gesellschaften des TLG 
      IMMOBILIEN AG-Konzerns, deren Organen 
      oder einem direkt oder indirekt mit mehr 
      als 10 % der stimmberechtigten Aktien an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
      andererseits, sodass Herr Wittan als 
      unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des 
      Deutschen Corporate Governance Kodex 
      anzusehen ist. 
2. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2019 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   entsprechende Änderung der Satzung)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 
   21. Mai 2019 schlagen der Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, zur Ermöglichung von 
   Aktiendividenden ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2019) zu schaffen. 
   Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz 
   in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung über 
   die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der 
   neuen Aktien diesen Bericht: 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2019 ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
   dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz auch von 
   einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
   anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die 
   Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines 
   solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits 
   nach dem Gesetz nicht als 
   Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den 
   Aktionären werden letztlich die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten 
   Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
   werden lediglich ein oder mehrere 
   Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
   Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, um Spitzenbeträge 
   vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
   Der Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
   erleichtert die Abwicklung einer Emission, bei 
   der grundsätzlich ein Bezugsrecht besteht, weil 
   dadurch ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis möglich wird. Der Wert von 
   Spitzenbeträgen für den einzelnen Aktionär ist 
   in der Regel gering, der Aufwand für die 
   Ausgabe von Aktien ohne einen 
   Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
   dagegen erheblich höher. Der Ausschluss dient 
   daher der Praktikabilität und der erleichterten 
   Durchführung der Aktienausgabe. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss 
   des Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
   sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit 
   den Interessen der Aktionäre auch für 
   angemessen. 
3. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zur 
   Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung sowie Aufhebung der 
   entsprechenden bestehenden Ermächtigung) und 
   Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die 
   Ermächtigung zum Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener 
   Aktien) 
 
   Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 
   Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 
   Satz 2 Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 8 und 
   Tagesordnungspunkt 9 über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre bei der Veräußerung der 
   erworbenen eigenen Aktien diesen Bericht: 
 

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April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -6-

Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft zu 
   ermächtigen, bis zum 20. Mai 2024 eigene Aktien 
   der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bzw. - falls dieser Wert 
   geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll die 
   Möglichkeit von Aktienrückkäufen und der 
   Verwendung der erworbenen Aktien geschaffen 
   werden. Die von der außerordentlichen 
   Hauptversammlung am 25. September 2014 
   beschlossene, bestehende Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft 
   am 24. September 2019 aus. Die eigenen Aktien 
   sollen sowohl durch die Gesellschaft selbst als 
   auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
   der Gesellschaft stehende Unternehmen 
   (Konzernunternehmen) oder durch für Rechnung 
   der Gesellschaft oder für Rechnung von 
   Konzernunternehmen handelnde Dritte erworben 
   werden können. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, der Gesellschaft zum Erwerb 
   eigener Aktien zusätzlich zu den unter 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgesehenen Möglichkeiten 
   bis zum 20. November 2020 auch den Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten zu ermöglichen. 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die 
   Börse oder im Weg eines Öffentlichen 
   Erwerbsangebots oder Öffentlichen 
   Tauschangebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist der 
   Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
   gemäß § 53a Aktiengesetz zu wahren. Der 
   vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im 
   Weg des Öffentlichen Erwerbsangebots oder 
   Öffentlichen Tauschangebots trägt dem 
   Rechnung. Sofern bei einem Öffentlichen 
   Erwerbsangebot oder Öffentlichen 
   Tauschangebot die Anzahl der angedienten Aktien 
   das von der Gesellschaft vorgesehene 
   Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb 
   bzw. Tausch quotal nach dem Verhältnis der 
   angedienten Aktien je Aktionär. Dabei kann 
   jedoch unabhängig von den von dem Aktionär 
   angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb 
   bzw. Tausch geringer Stückzahlen bis zu 100 
   Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Aktien 
   mit einem vom Aktionär festgelegten 
   Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit 
   ist, die Aktien an die Gesellschaft zu 
   veräußern, und der höher ist als der von 
   der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, werden 
   bei dem Erwerb nicht berücksichtigt. Dies gilt 
   entsprechend bei einem vom Aktionär 
   festgelegten Tauschverhältnis, bei dem die 
   Gesellschaft für Aktien der Gesellschaft mehr 
   Tauschaktien als beim von der Gesellschaft 
   festgelegte Tauschverhältnis liefern und 
   übertragen müsste. 
 
   a) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
      vor, dass erworbene eigene Aktien ohne 
      einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
      eingezogen werden können oder aber über 
      die Börse oder im Wege eines öffentlichen 
      Angebots an alle Aktionäre wieder 
      veräußert werden können. Die 
      Einziehung der eigenen Aktien führt 
      grundsätzlich zur Herabsetzung des 
      Grundkapitals der Gesellschaft. Der 
      Vorstand wird aber auch ermächtigt, die 
      eigenen Aktien ohne Herabsetzung des 
      Grundkapitals gemäß § 237 Absatz 3 
      Nr. 3 Aktiengesetz einzuziehen. Dadurch 
      würde sich der Anteil der übrigen Aktien 
      am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 
      Aktiengesetz (rechnerischer Nennbetrag) 
      anteilig erhöhen. Bei den beiden 
      genannten Veräußerungswegen wird der 
      aktienrechtliche 
      Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
   b) Außerdem soll es dem Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats möglich 
      sein, eigene Aktien als Gegenleistung im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      oder als Gegenleistung beim Erwerb von 
      Unternehmen, Betrieben, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
      anbieten und übertragen zu können. Die 
      aus diesem Grunde vorgeschlagene 
      Ermächtigung soll die Gesellschaft im 
      Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte stärken und es ihr 
      ermöglichen, schnell, flexibel und 
      liquiditätsschonend auf sich bietende 
      Erwerbschancen zu reagieren. Dem trägt 
      der vorgeschlagene Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die 
      Entscheidung, ob im Einzelfall eigene 
      Aktien genutzt werden, trifft der 
      Vorstand, wobei er sich allein vom 
      Interesse der Gesellschaft und der 
      Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung 
      der eigenen Aktien und der Gegenleistung 
      hierfür wird der Vorstand sicherstellen, 
      dass die Interessen der Aktionäre 
      angemessen gewahrt werden. Dabei wird der 
      Vorstand den Börsenkurs der Aktie der 
      Gesellschaft berücksichtigen. Eine 
      schematische Anknüpfung an einen 
      Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
      insbesondere damit einmal erzielte 
      Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen 
      des Börsenkurses nicht wieder infrage 
      gestellt werden können. 
   c) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auch gegen Barleistung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
      veräußert werden können, sofern der 
      Veräußerungspreis je Aktie den 
      Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
      Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 
      1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz zugelassenen 
      Möglichkeit des vereinfachten 
      Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch 
      gemacht. Dadurch wird der Vorstand in die 
      Lage versetzt, schnell und flexibel die 
      sich aus günstigen Börsensituationen 
      bietenden Chancen zu nutzen und durch 
      eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
      möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu 
      erzielen. Damit lassen sich eine Stärkung 
      des Eigenkapitals erreichen oder neue 
      Investorenkreise erschließen. Die 
      Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
      dass die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung der 
      Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit der 
      Wiederveräußerungsermächtigung in 
      direkter oder entsprechender Anwendung 
      von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
      ausgegeben wurden. Hierunter fallen auch 
      die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten ausgegeben wurden oder 
      auszugeben sind, soweit diese 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
      diesem Zeitpunkt unter 
      Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
      Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben 
      oder veräußert wurden. Die 
      Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
      Aktionäre werden bei diesem Weg der 
      Veräußerung eigener Aktien 
      angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben 
      grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
      Beteiligungsquote zu vergleichbaren 
      Bedingungen durch einen Kauf von Aktien 
      über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   d) Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
      von Derivaten in Form von Put- oder 
      Call-Optionen oder einer Kombination aus 
      beiden Instrumenten darf nur über 
      Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut 
      oder über die Börse zu marktnahen 
      Konditionen erfolgen. Zur Vermeidung 
      eines Verwässerungseffekts ist der Erwerb 
      eigener Aktien unter Einsatz von 
      Derivaten in Form von Put- oder 
      Call-Optionen oder einer Kombination aus 
      beiden Instrumenten zudem auf maximal 
      eigene Aktien bis insgesamt 5 % des 
      Grundkapitals beschränkt, wobei die durch 
      Derivate erworbenen eigenen Aktien auf 
      die Maximalgrenze von 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft beim 
      Erwerb und dem Bestand eigener Aktien 
      anzurechnen sind. 
   e) Außerdem soll die Gesellschaft 
      eigene Aktien auch zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft aus und im 
      Zusammenhang mit Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten verwenden können, die von 
      der Gesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. 
      Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im 
      Falle einer Veräußerung eigener 
      Aktien durch ein öffentliches Angebot an 
      alle Aktionäre für die Möglichkeit, den 
      Gläubigern solcher Instrumente ebenfalls 
      Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang 
      zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn 
      die jeweiligen Wandlungs- oder 
      Optionsrechte bereits ausgeübt worden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -7-

wären (Verwässerungsschutz). Diese 
      Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, 
      dass die unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum 
      Zeitpunkt der Ausnutzung der 
      Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
      diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit der 
      Wiederveräußerungsermächtigung in 
      direkter oder entsprechender Anwendung 
      von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
      ausgegeben oder veräußert wurden. 
      Hierunter fallen auch die Aktien, die zur 
      Bedienung von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      Genussrechten mit Wandlungs- oder 
      Optionsrecht ausgegeben wurden oder 
      auszugeben sind, soweit diese 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
      diesem Zeitpunkt unter 
      Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
      Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben 
      wurden. 
 
   Der Vorstand wird in den nächsten 
   Hauptversammlungen jeweils nach § 71 Absatz 3 
   Satz 1 Aktiengesetz über eine etwaige 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR 103.445.279,00 und ist 
   eingeteilt in 103.445.279 Stückaktien. Jede 
   Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
   Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der 
   Einberufung beträgt somit 103.445.279. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Inhaberaktionäre berechtigt, die sich 
   rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss 
   der Gesellschaft daher spätestens am Dienstag, 
   den 14. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
   nachstehenden Adresse 
 
    TLG IMMOBILIEN AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 89 210 27 289 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen 
   der Gesellschaft gegenüber den besonderen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, 
   dass sie zu Beginn des Dienstags, den 30. April 
   2019, also 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), 
   Aktionär der Gesellschaft waren. Für den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch 
   das depotführende Institut erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes aus. 
 
   Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der 
   vorgenannten Adresse spätestens am Dienstag, den 
   14. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen 
   Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
 
   *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und 
   der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich (das heißt 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
   erst danach Aktionär werden, sind für die von 
   ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von 
   dem am Nachweisstichtag Berechtigten 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender 
   Vollmachtserteilung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im 
   Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die 
   fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der 
   rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie 
   vorstehend beschrieben erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder 
   ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 
   135 Absatz 8 Aktiengesetz beziehungsweise § 135 
   Absatz 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 
   Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, 
   Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur 
   Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden. 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   ihnen gemäß § 135 Absatz 8 Aktiengesetz 
   beziehungsweise § 135 Absatz 10 Aktiengesetz in 
   Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz 
   gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen 
   oder Vereinigungen erteilt, besteht kein 
   Textformerfordernis, jedoch ist die 
   Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß 
   § 135 Absatz 8 Aktiengesetz beziehungsweise § 
   135 Absatz 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 
   125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte 
   Personen, Institute, Unternehmen oder 
   Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung 
   bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit 
   dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen Bevollmächtigten 
   zurückweisen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
   möchten, werden gebeten, zur Erteilung der 
   Vollmacht das Formular zu verwenden, das die 
   Gesellschaft hierfür bereithält. Das 
   Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft 
   nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der 
   Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. 
   Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung 
   einer Vollmacht auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
    http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
    2019') 
 
   zum Download bereitgehalten. 
 
   Nachweise über die Bestellung eines 
   Bevollmächtigten können der Gesellschaft an 
   folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt 
   werden: 
 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren 
   Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   Mitarbeiter als weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen; sie können die 
   Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. 
   Dabei ist zu beachten, dass die 
   Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu 
   denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben 
   können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung 
   erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder 
   im Vorfeld noch während der Hauptversammlung 
   Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen 
   können. Ebenso wenig können die 
   Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, 
   zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
   Fragen oder Anträgen entgegennehmen. 
 
   Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im 
   Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels des 
   Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das 
   die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende 
   Formular steht auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
    http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
    2019') 
 
   zum Download bereit. 
 
   Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen 
   an sie sind bis Montag, den 20. Mai 2019, 24:00 
   Uhr MESZ, eingehend zu übermitteln; sie bedürfen 
   der Textform. Die Bevollmächtigung und 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per 
   Telefax oder auf elektronischem Wege (per 
   E-Mail) sind an folgende Adresse zu richten: 
 
    TLG IMMOBILIEN AG 
    c/o Link Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 89 210 27 289 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
5. *Weitere Rechte der Aktionäre* 
 
   a) *Anträge von Aktionären auf Ergänzung der 
      Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 
      Aktiengesetz* 
 
      Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz 
      können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
      den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 (dies entspricht 500.000 
      Aktien) erreichen, verlangen, dass 
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
      und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
 
      Ein solches Ergänzungsverlangen ist 
      schriftlich an den Vorstand zu richten 
      und muss der Gesellschaft mindestens 30 
      Tage vor der Hauptversammlung zugehen; 
      der Tag des Zugangs und der Tag der 
      Hauptversammlung sind dabei nicht 
      mitzurechnen. Letztmöglicher 
      Zugangstermin ist also Samstag, der 20. 
      April 2019, 24:00 Uhr MESZ. Später 
      zugegangene Ergänzungsverlangen werden 
      nicht berücksichtigt. 
 
      Die betreffenden Aktionäre haben 
      nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
      Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber 
      der Aktien sind und dass sie die Aktien 
      bis zur Entscheidung des Vorstands über 
      das Ergänzungsverlangen halten, wobei § 
      70 Aktiengesetz für die Berechnung der 
      Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine 
      Verlegung von einem Sonntag, einem 
      Sonnabend oder einem Feiertag auf einen 
      zeitlich vorausgehenden oder 
      nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
      Betracht. Die §§ 187 bis 193 des 
      Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht 
      entsprechend anzuwenden. 
 
      Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an 
      folgende Adresse zu übermitteln: 
 
       TLG IMMOBILIEN AG 
       Vorstand 
       Büro Hauptversammlung 2019 
       Hausvogteiplatz 12 
       10117 Berlin 
       Deutschland 
   b) *Gegenanträge von Aktionären gemäß § 
      126 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
      Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
      Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen 
      die Vorschläge von Vorstand und/oder 
      Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
      Tagesordnung zu stellen. 
 
      Gegenanträge, die der Gesellschaft unter 
      der nachstehend angegebenen Adresse 
      mindestens 14 Tage vor der 
      Hauptversammlung, wobei der Tag des 
      Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
      nicht mitzurechnen sind, also spätestens 
      am Montag, den 6. Mai 2019, 24:00 Uhr 
      MESZ, zugegangen sind, werden 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung 
      und/oder Stellungnahme der Verwaltung 
      unverzüglich über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
       http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
       2019') 
 
      zugänglich gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 
      Satz 3 Aktiengesetz). 
 
      In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das 
      Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein 
      Gegenantrag und dessen etwaige Begründung 
      nicht über die Internetseite zugänglich 
      gemacht werden müssen. Diese Gründe sind 
      auf der Internetseite der Gesellschaft 
      unter 
 
       http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
       2019') 
 
      beschrieben. Eine etwaige Begründung 
      braucht insbesondere dann nicht 
      zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
      insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
      Für die Übermittlung von 
      Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung 
      ist ausschließlich folgende Adresse 
      maßgeblich: 
 
       TLG IMMOBILIEN AG 
       Investor Relations 
       Hausvogteiplatz 12 
       10117 Berlin 
       Deutschland 
       Telefax: + 49 (0) 30 2470 7446 
       E Mail: ir@tlg.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge 
      werden nicht zugänglich gemacht. 
 
      Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn 
      sie während der Hauptversammlung gestellt 
      werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
      während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten 
      auch ohne vorherige und fristgerechte 
      Übermittlung an die Gesellschaft zu 
      stellen, bleibt unberührt. 
   c) *Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
      §§ 126, 127 Aktiengesetz* 
 
      Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
      Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl 
      des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 
      5) und zur Wahl von Mitgliedern des 
      Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 6) zu 
      unterbreiten. 
 
      Wahlvorschläge von Aktionären, die der 
      Gesellschaft unter der nachstehend 
      angegebenen Adresse mindestens 14 Tage 
      vor der Hauptversammlung, wobei der Tag 
      des Zugangs und der Tag der 
      Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, 
      also spätestens Montag, den 6. Mai 2019, 
      24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden 
      unverzüglich über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
       http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
       2019') 
 
      zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von 
      Aktionären brauchen nicht zugänglich 
      gemacht zu werden, wenn sie nicht den 
      Namen, den ausgeübten Beruf und den 
      Wohnort der vorgeschlagenen Person 
      enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht 
      begründet zu werden. 
 
      In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in 
      Verbindung mit § 126 Absatz 2 
      Aktiengesetz sowie § 127 Satz 3 
      Aktiengesetz in Verbindung mit §§ 124 
      Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 
      Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, 
      bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge 
      von Aktionären nicht über die 
      Internetseite zugänglich gemacht werden 
      müssen. Diese Gründe sind auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
       2019') 
 
      beschrieben. 
 
      Für die Übermittlung von 
      Wahlvorschlägen ist folgende Adresse 
      maßgeblich: 
 
       TLG IMMOBILIEN AG 
       Investor Relations 
       Hausvogteiplatz 12 
       10117 Berlin 
       Deutschland 
       Telefax: + 49 (0) 30 2470 7446 
       E Mail: ir@tlg.de 
 
      Anderweitig adressierte Wahlvorschläge 
      werden nicht zugänglich gemacht. 
 
      Das Recht eines jeden Aktionärs, während 
      der Hauptversammlung Wahlvorschläge zu 
      unterbreiten, bleibt unberührt. 
      Wahlvorschläge gelten nur dann als 
      unterbreitet, wenn sie während der 
      Hauptversammlung unterbreitet werden. 
   d) *Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß 
      § 131 Absatz 1 Aktiengesetz* 
 
      Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist 
      jedem Aktionär auf Verlangen in der 
      Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
      über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
      geben, soweit sie zur sachgemäßen 
      Beurteilung des Gegenstands der 
      Tagesordnung erforderlich ist. Diese 
      Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt 
      sich auch auf die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu einem verbundenen 
      Unternehmen sowie auf die Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss 
      einbezogenen Unternehmen. 
 
      Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 
      Aktiengesetz näher ausgeführten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. Eine ausführliche 
      Darstellung der Voraussetzungen, unter 
      denen der Vorstand die Auskunft 
      verweigern darf, findet sich auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter: 
 
       http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
       'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
       2019') 
6. *Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz* 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung sind 
   zusammen mit dieser Einberufung insbesondere 
   folgende Unterlagen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
    http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
    'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 
    2019') 
 
   abrufbar: 
 
   Zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2: 
 
   * Der festgestellte Jahresabschluss und der 
     vom Aufsichtsrat gebilligte 
     Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, 
     der Lagebericht für die Gesellschaft und 
     den Konzern einschließlich des 
     Berichts des Aufsichtsrats für das 
     Geschäftsjahr 2018 sowie der erläuternde 
     Bericht des Vorstands zu den Angaben 
     gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f 
     Absatz 1 und 315a Absatz 1 des 
     Handelsgesetzbuchs. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7: 
 
   * Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 
     Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung 
     mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz. 
 
   Zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9: 
 
   * Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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