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EANS-News: Frauenthal Holding AG / BERICHT des Vorstands und des Aufsichtsrats der Frauenthal Holding AG mit dem Sitz in Wien (FN 83990 s) über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien vom 10. April 2019

=------------------------------------------------------------------------------- 
  Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
=------------------------------------------------------------------------------- 
 
kein Stichwort 
 
Wien - 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Frauenthal Holding AG ("Gesellschaft") mit 
dem Sitz in Wien erstatten gemäß (analog) § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG an 
die Aktionäre den nachfolgenden Bericht über den beabsichtigten Verkauf von 
eigenen Aktien der Gesellschaft zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2012-2016 
für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und für Führungskräfte der 
Frauenthal Gruppe ("Aktienoptionsplan 2012-2016"). 
 
  1. Die Aktienoptionen 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat den Aktienoptionsplan 2012-2016 am 1. Juni 
2011 gemäß § 95 Abs 5 Z 10 AktG beschlossen. Der Aktienoptionsplan 2012-2016 
hatte eine Laufzeit von fünf Jahren (2012-2016). Bezugsberechtigte 
Planteilnehmer waren die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
Führungskräfte der Frauenthal Gruppe; zuletzt waren dies 10 Personen. Auf Basis 
einer leistungsorientierten, diskretionären Entscheidung des Aufsichtsrats der 
Gesellschaft konnten im Rahmen des Aktienoptionsplans 2012-2016 jedem 
Planteilnehmer in den Jahren 2012-2016 für außerordentliche Leistungen in den 
Geschäftsjahren 2011 bis 2015 jährlich bis zu höchstens 10.000 Stück Optionen, 
die zum Bezug von je einer auf Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktie der 
Gesellschaft zum Bezugspreis von EUR 2 je Aktie berechtigen, gewährt werden. Der 
Ausübungspreis von EUR 2 entspricht dem aufgerundeten durchschnittlichen 
Buchwert je eigener Frauenthal Aktie gemäß Jahresabschluss der Gesellschaft zum 
31. Dezember 2010. 
 
Nach entsprechender Beschlussfassung durch die ordentliche Hauptversammlung vom 
23. Mai 2016 hat der Aufsichtsrat ein neues Aktienoptionsprogramm mit 
fünfjähriger Laufzeit gemäß § 95 Abs 5 Z 10 AktG genehmigt ("Aktienoptionsplan 
2017-2021", gemeinsam mit dem Aktienoptionsplan 2012-2016, die 
"Aktienoptionspläne"). Bezugsberechtigte Planteilnehmer sind die Mitglieder des 
Vorstands der Gesellschaft und weitere ungefähr 10 bis 15 Führungskräfte der 
Frauenthal Gruppe. Unter dem Aktienoptionsplan 2017-2021 können jedem 
Planteilnehmer in den Jahren 2017-2021 für außerordentliche Leistungen in den 
Geschäftsjahren 2016 bis 2020 jährlich bis zu höchstens 10.000 Stück Optionen, 
die zum Bezug von je einer auf Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktie der 
Gesellschaft zum Bezugspreis von EUR 2 je Aktie berechtigen, gewährt werden. Als 
besonderer langfristiger Anreiz besteht zudem die Möglichkeit, TOP- 
Führungskräften davon abweichend im Jahr des Ablaufs einer allfälligen 
Funktionsperiode jeweils bis zu höchstens 50.000 Stück Optionen zuzuteilen. 
Insgesamt können unter dem Aktienoptionsplan 2017-2021 maximal 250.000 
Aktienoptionen zugeteilt werden. 
Die Zuteilung von Optionen unter den Aktienoptionsplänen der Gesellschaft findet 
in jedem Geschäftsjahr jeweils einmalig innerhalb der ersten sechs Monate für 
das unmittelbar vorangehende Geschäftsjahr mittels Aufsichtsratsbeschlusses 
statt. Ein Eigeninvestment der Planteilnehmer ist in Zusammenhang mit der 
Zuteilung von Optionen nicht vorgesehen. Zugeteilte Optionen sind nach Ablauf 
von drei Jahren ab Zuteilung an den Planteilnehmer und längstens bis zum Ablauf 
desselben Geschäftsjahres ausübbar. Voraussetzung ist ein aufrechtes 
Anstellungsverhältnis mit einem Unternehmen der Frauenthal Gruppe bzw im Fall 
von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft ein aufrechter Vorstands- 
Anstellungsvertrag. Optionen sind nicht übertragbar und müssen höchstpersönlich 
ausgeübt werden. Für die aufgrund Ausübung der Optionen erworbenen Aktien gilt 
eine Behaltefrist von 36 Monaten. Jeder Teilnehmer an den Aktienoptionsplänen 
ist berechtigt, so viele der aufgrund Ausübung der Optionen erworbenen Aktien 
vor Ablauf der Behaltefrist zu verkaufen, wie erforderlich ist, damit er seine 
persönliche Einkommensteuer in Bezug auf die Ausübung der Optionen aus dem 
Netto-Veräußerungserlös entrichten kann. 
 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu den Aktienoptionsplänen sowie der 
Grundsätze und Leistungsanreize, die der Gestaltung der Optionen zugrunde 
liegen, wird auf die schriftlichen Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats 
vom 1. Juni 2011 und vom 23. Mai 2016, die auf der Internetseite der 
Gesellschaft www.frauenthal.at [http://www.frauenthal.at/] zugänglich sind, 
verwiesen. 
 
  1. Anzahl und Aufteilung der bereits eingeräumten und zuteilbaren Optionen 
 
Unter dem Aktienoptionsplan 2012-2016 wurden vom Aufsichtsrat in den 
Geschäftsjahren 2012 bis 2016 (für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015) insgesamt 
181.000 Optionen zugeteilt, wobei 35.000 Optionen noch ausübbar werden können. 
Bis zum Datum dieses Berichts wurden unter dem Aktienoptionsplan 2017-2021 vom 
Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2017 (für das Geschäftsjahr 2016) insgesamt 24.000 
Optionen zugeteilt, wobei 10.000 Optionen noch aussübbar werden könnten. 
 
Von den im Geschäftsjahr 2016 für das Geschäftsjahr 2015 zugeteilten insgesamt 
35.000 Optionen werden 35.000 Optionen am 20. April 2019 ausübbar. Diese 
Optionen berechtigen zum Bezug von 35.000 auf Inhaber lautenden, nennwertlosen 
Stückaktien zum Kaufpreis von EUR 2 und können von den Optionsberechtigten laut 
Aktienoptionsplan 2012-2016 bis 31. Dezember 2019 ausgeübt werden. 
 
Die Gesellschaft geht davon aus, dass sämtliche Optionen in den nächsten Monaten 
ausgeübt werden und beabsichtigt, die Optionen durch Wiederverkauf von 
rückgekauften Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Der Vorstand der Gesellschaft 
beabsichtigt, einen diesbezüglichen Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat der 
Gesellschaft beabsichtigt, nach dem Beschluss des Vorstands diesem Beschluss 
zuzustimmen und einen gleichlautenden Beschluss zu fassen. 
 
  1. Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre 
 
Das wichtigste Kapital eines Unternehmens sind die Mitarbeiter. Ohne ihren 
Einsatz ist ein wirtschaftlicher Erfolg nicht möglich. Der Verkauf eigener 
Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zum 
Zweck der Durchführung der Aktienoptionspläne ist im Interesse der Gesellschaft, 
da damit die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe noch enger an das Unternehmen, 
in dem sie tätig sind, und an die Frauenthal Gruppe gebunden und durch Ausgabe 
von Aktien verstärkt motiviert werden. Die Identifikation mit dem Unternehmen 
nimmt zu, wenn Mitarbeiter auch Anteilseigner sind. Sie gewinnen dadurch auch 
größeres Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Die Gesellschaft 
ist international tätig und dem Wettbewerb auf dem internationalen Markt für 
Führungskräfte ausgesetzt. Sie hat daher aus vernünftigen kaufmännischen 
Überlegungen ein großes Interesse daran, leistungsfähige Führungskräfte zu 
gewinnen, zu motivieren und langfristig an das Unternehmen zu binden. Ein 
Aktienoptionsplan ist ein geeignetes und international übliches Mittel zum 
Erreichen dieses Ziels. Viele österreichische Unternehmen haben solche 
Aktienoptionspläne schon eingeführt. 
 
Gemäß § 65 Abs 1b letzter Satz AktG ist die Veräußerung eigener Aktien an 
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands der 
Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zur 
Bedienung von Aktienoptionen von Gesetzes wegen gerechtfertigt; die Veräußerung 
eigener Aktien an diese Personen bedarf keiner Beschlussfassung (dh keiner 
gesonderten Ermächtigung) der Hauptversammlung. Der Ausschluss des 
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da 
(i) die Aktienoptionen aus den oben angeführten Gründen im Interesse der 
Gesellschaft sind, (ii) der Ausschluss geeignet ist, das Ziel der Absicherung 
der Aktienoptionen zu erreichen und keine Alternative ohne Ausschluss des 
Wiederkaufsrechts besteht, durch die das genannte Ziel auch ohne Ausschluss in 
vergleichbar effizienter Weise erreicht werden kann sowie (iii) der Ausschluss 
des Wiederkaufsrechts verhältnismäßig ist. 
 
Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der 
Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, kommt es auch nicht zur "typischen" 
Verwässerung der Aktionäre. Zunächst "erhöhte" sich nämlich der Anteil der 
Altaktionäre bzw die Stimmkraft aus den eigenen Aktien der Altaktionäre nur 
dadurch, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien zurückerworben hat und die 
Rechte aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als 
eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen 
Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen 
eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre wieder 
veräußert. Nach der Veräußerung haben die Aktionäre wieder jenen Status, den sie 
bereits vor dem Erwerb der betroffenen eigenen Aktien durch die Gesellschaft 
hatten. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund des 
relativ geringen Umfangs der Transaktion keine beherrschende Beteiligung eines 
Berechtigten an der Gesellschaft entstehen kann. Ein vermögensrechtlicher 
Nachteil entsteht den Aktionären durch den relativ geringen Umfang nicht in 
nennenswertem Umfang: Gegenstand der beabsichtigten Veräußerung sind 35.000 
Aktien (0,371 % des Grundkapitals). 
 
Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) sachlich 
gerechtfertigt. 
 
Die Wiederveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der 
Aktionäre zum Zweck der Bedienung von Aktienoptionen ist ein üblicher und 
allgemein anerkannter Vorgang. Darüber hinaus sorgen die in § 65 AktG und der 
Veröffentlichungsverordnung 2018 (BGBl II Nr. 13/2018) verankerten umfangreichen 
Veröffentlichungspflichten in Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien - 
auch in Zusammenhang mit allfälligen weiteren Veröffentlichungspflichten, die 
für börsennotierte Gesellschaften gelten - für umfassend Transparenz im 
Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien. Der Ausschluss des 
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist überdies nur mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats möglich. Der Vorstand der Gesellschaft kann nicht alleine 
entscheiden. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner 
besonderen Gefahr ausgesetzt. 
 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft kommen zusammenfassend daher 
zum Ergebnis, dass die Bedienung der Aktienoptionen mit eigenen Aktien unter 
Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre den gesetzlichen 
Vorschriften entspricht. 
 
 
  1. Nächste Schritte 
 
Nach Ablauf einer Frist von frühestens 14 Tagen nach Veröffentlichung dieses 
Berichts und frühestens drei Börsetage nach Veröffentlichung der beabsichtigten 
Wiederveräußerung von eigenen Aktien können eigene Aktien der Gesellschaft zu 
den vorstehend beschriebenen Bedingungen nach Maßgabe entsprechender 
Ausübungserklärungen der Berechtigten veräußert werden. 
 
Wien, am 10.04.2019 
 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der 
Frauenthal Holding AG 
 
 
 
Rückfragehinweis: 
Mag. Erika Hochrieser 
e.hochrieser@frauenthal.at 
 
Rooseveltplatz 10 
1090 Wien 
Tel. +43 1 505 42 06 
 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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(END) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 06:16 ET (10:16 GMT)

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