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DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Offenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Offenburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft Oberkirch 
ISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800 Einladung zur 
Hauptversammlung 2019 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Progress-Werk Oberkirch AG am 
*Mittwoch, 22. Mai 2019, 14:00 Uhr,* in der Reithalle 
im Kulturforum Offenburg, Moltkestraße 31, 77654 
Offenburg. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Progress-Werk Oberkirch AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Progress-Werk Oberkirch 
   AG und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen werden der 
   Hauptversammlung erläutert und liegen, ebenso 
   wie der Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns, ab Einberufung 
   der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf 
   in den Geschäftsräumen der Progress-Werk 
   Oberkirch AG, Industriestraße 8, 77704 
   Oberkirch, aus und können dort sowie im 
   Internet unter 
 
   www.progress-werk.de 
 
   über den Link 'Investoren & Presse/News & 
   Publikationen/Berichte' im veröffentlichten 
   Geschäftsbericht 2018 eingesehen werden. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 28. März 2019 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   demzufolge zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   in der Bilanz des festgestellten 
   Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der Progress-Werk 
   Oberkirch AG in Höhe von 4.250.611,80 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          3.437.500,00 EUR 
   Dividende von 1,10 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Ausschüttung einer          781.250,00 EUR 
   Jubiläumsdividende von 0,25 
   EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung   31.861,80 EUR 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 27. 
   Mai 2019. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern, etwa durch den Erwerb 
   eigener Aktien durch die Gesellschaft (vgl. § 
   71b AktG). In diesem Fall wird von Vorstand 
   und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von insgesamt 
   1,35 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und zusätzlichen 
   unterjährigen Finanzinformationen für das 
   Geschäftsjahr 2019 und für das Geschäftsjahr 
   2020 im Zeitraum bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung im 
   Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) genannten Art 
   auferlegt wurde. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft 9.375.000,00 EUR und ist eingeteilt in 
3.125.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Anmeldung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig anmelden 
und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und 
der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse bis spätestens zum 15. Mai 2019, 24:00 
Uhr (Anmeldeschlusstag) zugehen: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035 H Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
Telefax: +49 711 127-79264 
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Die Berechtigung ist durch eine in Textform (§ 126b 
BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
beziehen (Nachweisstichtag), also auf den 1. Mai 2019, 
0:00 Uhr. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Insbesondere haben Veräußerungen nach dem 
Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen 
Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine 
Bedeutung. Umgekehrt kann aus nach dem Nachweisstichtag 
erworbenen Aktien kein Teilnahme- und Stimmrecht 
hergeleitet werden. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Nach erfolgter Anmeldung wird den Aktionären eine 
Eintrittskarte übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung ihrer 
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung zur 
Hauptversammlung und die Erbringung des Nachweises ist 
die Eintrittskarte jedoch keine Voraussetzung für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts, sondern dient lediglich der Vereinfachung 
des Ablaufs der Einlasskontrolle für den Zugang zur 
Hauptversammlung. 
 
*Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auch durch 
Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder ein 
sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei 
denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut oder 
eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 
Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution; hier können 
Besonderheiten gelten, weshalb die Aktionäre in einem 
solchen Fall gebeten werden, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Vollmachten können gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu 

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April 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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