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DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch -2-

DJ DGAP-HV: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Offenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Offenburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft Oberkirch 
ISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800 Einladung zur 
Hauptversammlung 2019 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Progress-Werk Oberkirch AG am 
*Mittwoch, 22. Mai 2019, 14:00 Uhr,* in der Reithalle 
im Kulturforum Offenburg, Moltkestraße 31, 77654 
Offenburg. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Progress-Werk Oberkirch AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Progress-Werk Oberkirch 
   AG und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen werden der 
   Hauptversammlung erläutert und liegen, ebenso 
   wie der Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns, ab Einberufung 
   der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf 
   in den Geschäftsräumen der Progress-Werk 
   Oberkirch AG, Industriestraße 8, 77704 
   Oberkirch, aus und können dort sowie im 
   Internet unter 
 
   www.progress-werk.de 
 
   über den Link 'Investoren & Presse/News & 
   Publikationen/Berichte' im veröffentlichten 
   Geschäftsbericht 2018 eingesehen werden. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 28. März 2019 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   demzufolge zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   in der Bilanz des festgestellten 
   Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der Progress-Werk 
   Oberkirch AG in Höhe von 4.250.611,80 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          3.437.500,00 EUR 
   Dividende von 1,10 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Ausschüttung einer          781.250,00 EUR 
   Jubiläumsdividende von 0,25 
   EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung   31.861,80 EUR 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf Auszahlung der Dividende am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 27. 
   Mai 2019. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Stückaktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern, etwa durch den Erwerb 
   eigener Aktien durch die Gesellschaft (vgl. § 
   71b AktG). In diesem Fall wird von Vorstand 
   und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von insgesamt 
   1,35 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten und zusätzlichen 
   unterjährigen Finanzinformationen für das 
   Geschäftsjahr 2019 und für das Geschäftsjahr 
   2020 im Zeitraum bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung im 
   Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) genannten Art 
   auferlegt wurde. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital 
der Gesellschaft 9.375.000,00 EUR und ist eingeteilt in 
3.125.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Anmeldung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig anmelden 
und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und 
der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse bis spätestens zum 15. Mai 2019, 24:00 
Uhr (Anmeldeschlusstag) zugehen: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
4035 H Hauptversammlungen 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
Telefax: +49 711 127-79264 
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Die Berechtigung ist durch eine in Textform (§ 126b 
BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
beziehen (Nachweisstichtag), also auf den 1. Mai 2019, 
0:00 Uhr. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
hat. Insbesondere haben Veräußerungen nach dem 
Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen 
Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine 
Bedeutung. Umgekehrt kann aus nach dem Nachweisstichtag 
erworbenen Aktien kein Teilnahme- und Stimmrecht 
hergeleitet werden. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Nach erfolgter Anmeldung wird den Aktionären eine 
Eintrittskarte übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung ihrer 
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung zur 
Hauptversammlung und die Erbringung des Nachweises ist 
die Eintrittskarte jedoch keine Voraussetzung für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts, sondern dient lediglich der Vereinfachung 
des Ablaufs der Einlasskontrolle für den Zugang zur 
Hauptversammlung. 
 
*Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auch durch 
Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder ein 
sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei 
denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut oder 
eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 
Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution; hier können 
Besonderheiten gelten, weshalb die Aktionäre in einem 
solchen Fall gebeten werden, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Vollmachten können gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu 

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April 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen 
folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse 
zur Verfügung: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
Investor Relations 
Industriestraße 8 
77704 Oberkirch 
Telefax: +49 7802 84-356 
E-Mail: ir@progress-werk.de 
 
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein 
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung übersandt. Das Vollmachtsformular wird 
den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt 
und ist außerdem im Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & Presse/Hauptversammlung' 
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht 
vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur 
Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
Zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung bietet die 
Gesellschaft auch dieses Jahr ihren Aktionären wieder 
an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Den 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft müssen neben der Vollmacht zusätzlich 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt werden. Die 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung zu den einzelnen Beschlussgegenständen der 
Tagesordnung werden sie das Stimmrecht nicht ausüben. 
Zur Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem 
Stellen von Fragen oder Anträgen oder der Abgabe von 
Erklärungen, stehen die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nicht zur Verfügung. Auch an einer 
Abstimmung über Gegenanträge, die nicht lediglich auf 
die Ablehnung eines Beschlussvorschlags der Verwaltung 
gerichtet sind, oder über nicht in der Tagesordnung 
angekündigte Beschlussgegenstände können die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht teilnehmen. 
Sie werden sich in diesen Fällen der Stimme enthalten. 
 
Die Erteilung der Vollmacht (einschließlich 
Weisungen) an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die den 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und 
Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das 
mit der Eintrittskarte übersandte, den Aktionären auch 
jederzeit auf Verlangen zugesandte und außerdem im 
Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & Presse/Hauptversammlung' 
abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht 
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für 
die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, 
Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum 21. 
Mai 2019, 24:00 Uhr zugehen. 
 
Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht 
berücksichtigt werden. 
 
*Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 
Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 
468.750 EUR) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 
BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
muss bei der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum 21. April 
2019, 24:00 Uhr eingehen. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
Vorstand 
Industriestraße 8 
77704 Oberkirch 
 
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder 
der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter 
elektronischer Signatur an 
 
ir@progress-werk.de 
 
zu übersenden. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage 
bestehen nach § 70 AktG bestimmte 
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich 
hingewiesen wird. Bei der Fristberechnung sind ferner 
die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend 
anzuwenden. Bekanntzumachende 
Tagesordnungsergänzungsverlangen werden - soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden 
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem im Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & Presse/Hauptversammlung' 
bekannt gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem 
Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu 
einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche 
Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und 
einer Begründung an die nachstehende Adresse zu 
richten: 
 
Progress-Werk Oberkirch AG 
Investor Relations 
Industriestraße 8 
77704 Oberkirch 
Telefax: +49 7802 84-356 
E-Mail: ir@progress-werk.de 
 
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum 7. Mai 2019, 
24:00 Uhr unter dieser Adresse eingegangenen 
Gegenanträge einschließlich des Namens des 
Aktionärs und der Begründung sowie eine etwaige 
Stellungnahme der Verwaltung werden den Aktionären im 
Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & Presse/Hauptversammlung' 
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter 
bestimmten Umständen muss ein fristgemäß 
eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht 
werden. Das gilt insbesondere dann, soweit sich der 
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen 
würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 
wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung muss 
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie 
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
auch ohne vorherige Übersendung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
zugänglich gemachte Gegenanträge müssen in der 
Hauptversammlung (nochmals) gestellt werden. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern 
gelten die vorstehenden Sätze sinngemäß mit der 
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet 
werden muss und die Gesellschaft den Wahlvorschlag auch 
dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag 
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort 
des Vorgeschlagenen sowie im Fall von Vorschlägen zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
enthält (§ 127 AktG). 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, 
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der 
hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der 
Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, 
erstreckt sich die Auskunftspflicht des Vorstands auch 
auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand 
darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG 
genannten Gründen verweigern. 
 
§ 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt den 
Versammlungsleiter, das Frage- und Rederecht des 
Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
Weitergehende Erläuterungen und Informationen zu den 
Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter 
 
www.progress-werk.de 
 
über den Link 'Investoren & Presse/Hauptversammlung' 
abrufbar. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach 
§ 124a AktG* 
 
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
Industriestraße 8, 77704 Oberkirch, liegen ab 
Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren 
Ablauf der festgestellte Jahresabschluss der 
Progress-Werk Oberkirch AG und der gebilligte 
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, der 
zusammengefasste Lagebericht für die Progress-Werk 
Oberkirch AG und den Konzern, der erläuternde Bericht 
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB und 
der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das 
Geschäftsjahr 2018 sowie der Vorschlag des Vorstands 
für die Verwendung des Bilanzgewinns zur Einsicht der 
Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen 

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April 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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