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DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN 
DE0006916604 / WKN 691660 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am Donnerstag, den 23. Mai 2019, 10 
Uhr, in die Stadthalle in 35578 Wetzlar, 
Brühlsbachstraße 2b, herzlich ein. 
 
I. Tagesordnung 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
  der Pfeiffer Vacuum Technology AG und des 
  gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
  Dezember 2018, des Lageberichts für die 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG und des 
  Konzernlageberichts für den Pfeiffer Vacuum 
  Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die 
  Verwendung des Bilanzgewinns, des erläuternden 
  Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
  289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
  Berichts des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2018 
 
  Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
  aktienrechtlichen Vorschriften der 
  Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu 
  Tagesordnungspunkt 1 ist - abgesehen von der 
  Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2 - 
  keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
  vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
  Vorstand aufgestellten Jahres- und 
  Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen 
  Bestimmungen bereits am 14. März 2019 
  festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 
  ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
  134.827.793,22 wie folgt zu verwenden: 
 
  Ausschüttung einer Dividende 
  von Euro 2,30 
  auf jede 
  dividendenberechtigte 
  Stückaktie 
  für das Geschäftsjahr 2018    Euro 
                                22.695.615,70 
  Vortrag auf neue Rechnung     Euro 
                                112.132.177,52 
  Bilanzgewinn                  Euro 
                                134.827.793,22 
 
  Die Dividende ist am 28. Mai 2019 zahlbar. 
 
  Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
  der Annahme eines dividendenberechtigten 
  Grundkapitals in Höhe von Euro 25.261.207,04, 
  eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber 
  lautende Stückaktien. Sollte die tatsächliche 
  Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und 
  damit die Dividendensumme - im Zeitpunkt der 
  Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand 
  und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
  Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
  unterbreitet, der unverändert eine 
  Ausschüttung von Euro 2,30 je 
  dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, 
  bei dem aber der sich dann ergebende 
  Restbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
  vorgetragen wird. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
  im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
  Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum 
  Entlastung zu erteilen. 
 
  Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
  Einzelentlastung vorzunehmen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
  im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
  Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
  Entlastung zu erteilen. 
 
  Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
  Einzelentlastung vorzunehmen. 
5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2019* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
  Prüfungsausschusses vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
  Main, zum Abschlussprüfer und 
  Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
  2019 zu wählen. 
 
  Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
  Abs. 2 Unterabs. 3 der 
  EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
  Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
  des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
  seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
  Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
  Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
  bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 
  der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt 
  wurde. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
  Ausgabe von Options- und/oder 
  Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
  oder Gewinnschuldverschreibungen und die 
  Schaffung eines bedingten Kapitals sowie die 
  entsprechende Änderung von § 5 der 
  Satzung* 
 
  Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 hat eine 
  Ermächtigung zur Begebung von 
  Teilschuldverschreibungen mit Options- oder 
  Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, 
  Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen 
  (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die 
  Schaffung eines bedingten Kapitals in Höhe von 
  Euro 6.315.299,84 sowie die Änderung der 
  Satzung beschlossen. Diese Ermächtigung läuft 
  am 21. Mai 2019 aus. Daher soll die 
  Hauptversammlung am 23. Mai 2019 eine neue, 
  weitgehend gleich ausgestaltete Ermächtigung 
  beschließen; ferner soll die Schaffung 
  eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von 
  rund 25 % des Grundkapitals sowie die 
  entsprechende Änderung von § 5 der 
  Satzung beschlossen werden. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
  zu beschließen: 
 
  a) Ermächtigung zur Begebung von 
  Teilschuldverschreibungen mit Options- oder 
  Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
  Wandlungspflichten, Genussrechten und 
  Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
  Kombinationen dieser Instrumente) 
 
  (1) Laufzeit der Ermächtigung und Nennbetrag 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2024 
  einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
  auf den Namen lautende Options- oder 
  Wandelanleihen, Genussrechte oder 
  Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
  Kombination einzelner oder sämtlicher dieser 
  Instrumente (zusammen 
  '*Schuldverschreibungen*') im Gesamtnennbetrag 
  von bis zu Euro 200.000.000,00 auszugeben und 
  den Inhabern oder Gläubigern der 
  Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den 
  Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen 
  Wandlungsrechte für bis zu 2.466.914 auf den 
  Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
  mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
  von insgesamt bis zu Euro 6.315.299,84 nach 
  näherer Maßgabe der Options- bzw. 
  Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die 
  Schuldverschreibungen können einmalig oder 
  mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch 
  gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben 
  werden. Die Schuldverschreibungen können in 
  jeweils unter sich gleichberechtigte und 
  gleichrangige Teilschuldverschreibungen 
  eingeteilt werden. Alle 
  Teilschuldverschreibungen einer jeweils 
  begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils 
  gleichrangigen Rechten und Pflichten 
  auszustatten. Die Wandelanleihebedingungen 
  können auch eine Verpflichtung begründen, die 
  Wandlungsrechte auszuüben (nachfolgend auch 
  die '*Wandlungspflicht*'). Die 
  Optionsanleihebedingungen können auch eine 
  Verpflichtung begründen, die Option auszuüben 
  (nachfolgend auch die '*Optionspflicht*'). 
 
  Die Schuldverschreibungen können außer in 
  Euro auch - unter Begrenzung auf den 
  entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
  gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
  werden. Sie können auch durch eine 
  nachgeordnete Konzerngesellschaft der Pfeiffer 
  Vacuum Technology AG im Sinne von § 18 AktG 
  ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
  Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats für die Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG die Garantie für die 
  Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
  Inhabern oder Gläubigern von Options- und/oder 
  Wandelanleihen eingeräumten Options- bzw. 
  Wandlungsrechte oder auferlegten Options- bzw. 
  Wandlungspflichten für auf den Inhaber 
  lautende Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology 
  AG zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen sowie 
  weitere für eine erfolgreiche Begebung 
  erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie 
  Handlungen vorzunehmen. 
 
  (2) Bezugsrecht 
 
  Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären 
  zum Bezug anzubieten; dabei kann den 
  Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der 
  Weise eingeräumt werden, dass die 
  Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut 
  oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit 
  der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
  Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
  Schuldverschreibungen von einer nachgeordneten 
  Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG im Sinne von § 18 AktG 
  ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung 
  des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
  Aktionäre der Pfeiffer Vacuum Technology AG 
  entsprechend sicherzustellen. 
 
  Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, 
  die sich aufgrund der Bezugsverhältnisse 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
  auszuschließen, wie es erforderlich ist, 
  um den Inhabern von bereits zuvor begebenen 
  Schuldverschreibungen mit Options-, oder 
  Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
  Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem 
  Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
  der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
  Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
  als Aktionär zustehen würde. 
 
  Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
  der Aktionäre auf Schuldverschreibungen, die 
  mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder 
  Options- und/oder Wandlungspflicht ausgegeben 
  werden, vollständig auszuschließen, 
  sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 
  Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
  Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren 
  nach anerkannten, insbesondere 
  finanzmathematischen Methoden ermittelten 
  hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
  unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
  Schuldverschreibungen, die mit Options- 
  und/oder Wandlungsrecht oder Options- und/oder 
  Wandlungspflicht ausgegeben werden, mit einem 
  Options- und/oder Wandlungsrecht oder einer 
  Options- und/oder Wandlungspflicht auf Aktien 
  mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
  der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
  übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
  des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
  geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
  vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
  Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet: 
 
  * neue Aktien, die aus einem genehmigten 
    Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- 
    und/oder Wandlungsrecht oder Options- 
    und/oder Wandlungspflicht ausgegeben 
    werden; sowie 
  * solche Aktien, die aufgrund einer 
    Ermächtigung der Hauptversammlung erworben 
    und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- 
    und/oder Wandlungsrecht oder Options- 
    und/oder Wandlungspflicht unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
  Soweit Genussrechte oder 
  Gewinnschuldverschreibungen ohne 
  Optionsrecht/-pflicht oder 
  Wandlungsrecht/-pflicht ausgegeben werden, 
  wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
  der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  insgesamt auszuschließen, wenn diese 
  Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
  obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. 
  keine Mitgliedschaftsrechte in der 
  Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
  Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
  Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
  Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
  Dividende berechnet wird. Außerdem müssen 
  in diesem Fall die Verzinsung und der 
  Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
  Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
  der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
  entsprechen. 
 
  Die insgesamt unter den vorstehenden 
  Ermächtigungen unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts auszugebenden 
  Schuldverschreibungen sind auf diejenige 
  Anzahl von Schuldverschreibungen mit 
  Optionsrecht/-pflicht oder 
  Wandlungsrecht/-pflicht auf Aktien mit einem 
  anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
  insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht 
  übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
  des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
  geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
  vorliegenden Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
  vorgenannte Zwanzig-Prozent-Grenze werden 
  angerechnet: 
 
  * neue Aktien, die aus einem genehmigten 
    Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- 
    und/oder Wandlungsrecht oder Options- 
    und/oder Wandlungspflicht ausgegeben 
    werden; sowie 
  * solche Aktien, die aufgrund einer 
    Ermächtigung der Hauptversammlung erworben 
    und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- 
    und/oder Wandlungsrecht oder Options- 
    und/oder Wandlungspflicht unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
  (3) Optionsrechte 
 
  Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen 
  werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
  mehrere Optionsscheine beigefügt, die den 
  Inhaber oder Gläubiger nach näherer 
  Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
  Optionsbedingungen zum Bezug von auf den 
  Inhaber lautenden Stückaktien der Pfeiffer 
  Vacuum Technology AG berechtigen. Für auf Euro 
  lautende, durch die Pfeiffer Vacuum Technology 
  AG oder eine Konzerngesellschaft begebene 
  Optionsanleihen können die Optionsbedingungen 
  vorsehen, dass der Optionspreis auch durch 
  Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
  und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
  werden kann. Der anteilige Betrag des 
  Grundkapitals, der auf die je 
  Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
  entfällt, darf den Nennbetrag der 
  Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
  Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
  kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
  nach Maßgabe der Options- bzw. 
  Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
  Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
  werden können. Entsprechendes gilt, wenn 
  Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
  Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
  (4) Wandlungsrechte 
 
  Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen 
  erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
  Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten 
  die Gläubiger der Schuldverschreibungen, das 
  unentziehbare Recht, ihre 
  Schuldverschreibungen gemäß den vom 
  Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen 
  in auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG zu wandeln. Das 
  Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
  Division des Nennbetrags durch den 
  festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie 
  der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
  auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine 
  in bar zu leistende Zuzahlung und die 
  Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
  wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
  Entsprechendes gilt, wenn sich das 
  Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine 
  Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
  (5) Options- bzw. Wandlungspreis 
 
  Im Fall der Begebung von 
  Schuldverschreibungen, die ein Options- oder 
  Wandlungsrecht gewähren, darf der Options- 
  bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der 
  Gesellschaft 80 % des Kurses der Aktie der 
  Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
  entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
  Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
  unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der 
  volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien 
  der Pfeiffer Vacuum Technology AG an den zehn 
  Börsenhandelstagen vor der endgültigen 
  Entscheidung des Vorstands über die Abgabe 
  eines Angebots zur Zeichnung von 
  Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. 
  über die Erklärung der Annahme durch die 
  Gesellschaft nach einer Aufforderung zur 
  Abgabe von Zeichnungsangeboten unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts. Im Fall der 
  Begebung von Schuldverschreibungen, die eine 
  Options- oder Wandlungspflicht bestimmen, kann 
  der Wandlungspreis mindestens den vorstehend 
  genannten Mindestpreis betragen oder dem 
  volumengewichteten Durchschnittskurs der 
  Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology AG im 
  Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
  Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
  Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen 
  vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
  Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn 
  dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
  vorstehend genannten Mindestpreises liegt. § 9 
  Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
  unberührt. 
 
  Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
  Options- oder Wandlungspflichten verbundenen 
  Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
  Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
  im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des 
  Werts der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
  Options- oder Wandlungspflichten nach näherer 
  Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend 
  angepasst werden, soweit die Anpassung nicht 
  schon durch Gesetz geregelt ist. Dies gilt 
  insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung 
  und -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an 
  die Aktionäre der Gesellschaft. Im 
  Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung 
  durch Dritte eine marktübliche Anpassung des 
  Options- bzw. Wandlungspreises sowie eine 
  Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
  (6) Sonstige Regelungen einschließlich 
  Wandlungspflicht 
 
  Die Anleihebedingungen können das Recht der 
  Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
  Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue 
  Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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