DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-10 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN
DE0006916604 / WKN 691660 Einladung zur
Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen
Hauptversammlung am Donnerstag, den 23. Mai 2019, 10
Uhr, in die Stadthalle in 35578 Wetzlar,
Brühlsbachstraße 2b, herzlich ein.
I. Tagesordnung
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Pfeiffer Vacuum Technology AG und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018, des Lageberichts für die
Pfeiffer Vacuum Technology AG und des
Konzernlageberichts für den Pfeiffer Vacuum
Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2018
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den
aktienrechtlichen Vorschriften der
Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu
Tagesordnungspunkt 1 ist - abgesehen von der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2 -
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen bereits am 14. März 2019
festgestellt beziehungsweise gebilligt hat.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018
ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro
134.827.793,22 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende
von Euro 2,30
auf jede
dividendenberechtigte
Stückaktie
für das Geschäftsjahr 2018 Euro
22.695.615,70
Vortrag auf neue Rechnung Euro
112.132.177,52
Bilanzgewinn Euro
134.827.793,22
Die Dividende ist am 28. Mai 2019 zahlbar.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf
der Annahme eines dividendenberechtigten
Grundkapitals in Höhe von Euro 25.261.207,04,
eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Sollte die tatsächliche
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und
damit die Dividendensumme - im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand
und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von Euro 2,30 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht,
bei dem aber der sich dann ergebende
Restbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung
vorgetragen wird.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der
Einzelentlastung vorzunehmen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der
Einzelentlastung vorzunehmen.
5 *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6
der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt
wurde.
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen und die
Schaffung eines bedingten Kapitals sowie die
entsprechende Änderung von § 5 der
Satzung*
Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 hat eine
Ermächtigung zur Begebung von
Teilschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten,
Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die
Schaffung eines bedingten Kapitals in Höhe von
Euro 6.315.299,84 sowie die Änderung der
Satzung beschlossen. Diese Ermächtigung läuft
am 21. Mai 2019 aus. Daher soll die
Hauptversammlung am 23. Mai 2019 eine neue,
weitgehend gleich ausgestaltete Ermächtigung
beschließen; ferner soll die Schaffung
eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von
rund 25 % des Grundkapitals sowie die
entsprechende Änderung von § 5 der
Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor
zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Begebung von
Teilschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Options- oder
Wandlungspflichten, Genussrechten und
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
(1) Laufzeit der Ermächtigung und Nennbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2024
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder
auf den Namen lautende Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen oder eine
Kombination einzelner oder sämtlicher dieser
Instrumente (zusammen
'*Schuldverschreibungen*') im Gesamtnennbetrag
von bis zu Euro 200.000.000,00 auszugeben und
den Inhabern oder Gläubigern der
Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den
Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen
Wandlungsrechte für bis zu 2.466.914 auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von insgesamt bis zu Euro 6.315.299,84 nach
näherer Maßgabe der Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die
Schuldverschreibungen können einmalig oder
mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch
gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben
werden. Die Schuldverschreibungen können in
jeweils unter sich gleichberechtigte und
gleichrangige Teilschuldverschreibungen
eingeteilt werden. Alle
Teilschuldverschreibungen einer jeweils
begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils
gleichrangigen Rechten und Pflichten
auszustatten. Die Wandelanleihebedingungen
können auch eine Verpflichtung begründen, die
Wandlungsrechte auszuüben (nachfolgend auch
die '*Wandlungspflicht*'). Die
Optionsanleihebedingungen können auch eine
Verpflichtung begründen, die Option auszuüben
(nachfolgend auch die '*Optionspflicht*').
Die Schuldverschreibungen können außer in
Euro auch - unter Begrenzung auf den
entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Sie können auch durch eine
nachgeordnete Konzerngesellschaft der Pfeiffer
Vacuum Technology AG im Sinne von § 18 AktG
ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Pfeiffer Vacuum
Technology AG die Garantie für die
Schuldverschreibungen zu übernehmen und den
Inhabern oder Gläubigern von Options- und/oder
Wandelanleihen eingeräumten Options- bzw.
Wandlungsrechte oder auferlegten Options- bzw.
Wandlungspflichten für auf den Inhaber
lautende Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology
AG zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen sowie
weitere für eine erfolgreiche Begebung
erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie
Handlungen vorzunehmen.
(2) Bezugsrecht
Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären
zum Bezug anzubieten; dabei kann den
Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der
Weise eingeräumt werden, dass die
Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut
oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden
Schuldverschreibungen von einer nachgeordneten
Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum
Technology AG im Sinne von § 18 AktG
ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung
des gesetzlichen Bezugsrechts für die
Aktionäre der Pfeiffer Vacuum Technology AG
entsprechend sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge,
die sich aufgrund der Bezugsverhältnisse
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DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit
auszuschließen, wie es erforderlich ist,
um den Inhabern von bereits zuvor begebenen
Schuldverschreibungen mit Options-, oder
Wandlungsrechten bzw. Options- oder
Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei
Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht
als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auf Schuldverschreibungen, die
mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder
Options- und/oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden, vollständig auszuschließen,
sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren
nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden ermittelten
hypothetischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts gilt für
Schuldverschreibungen, die mit Options-
und/oder Wandlungsrecht oder Options- und/oder
Wandlungspflicht ausgegeben werden, mit einem
Options- und/oder Wandlungsrecht oder einer
Options- und/oder Wandlungspflicht auf Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte
Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet:
* neue Aktien, die aus einem genehmigten
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrecht oder Options-
und/oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden; sowie
* solche Aktien, die aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung erworben
und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrecht oder Options-
und/oder Wandlungspflicht unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert werden.
Soweit Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen ohne
Optionsrecht/-pflicht oder
Wandlungsrecht/-pflicht ausgegeben werden,
wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
insgesamt auszuschließen, wenn diese
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h.
keine Mitgliedschaftsrechte in der
Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der
Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der
Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der
Ausgabebetrag der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt
der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen.
Die insgesamt unter den vorstehenden
Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts auszugebenden
Schuldverschreibungen sind auf diejenige
Anzahl von Schuldverschreibungen mit
Optionsrecht/-pflicht oder
Wandlungsrecht/-pflicht auf Aktien mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der
insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht
übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung, beschränkt. Auf die
vorgenannte Zwanzig-Prozent-Grenze werden
angerechnet:
* neue Aktien, die aus einem genehmigten
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrecht oder Options-
und/oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden; sowie
* solche Aktien, die aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung erworben
und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrecht oder Options-
und/oder Wandlungspflicht unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert werden.
(3) Optionsrechte
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder
mehrere Optionsscheine beigefügt, die den
Inhaber oder Gläubiger nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Pfeiffer
Vacuum Technology AG berechtigen. Für auf Euro
lautende, durch die Pfeiffer Vacuum Technology
AG oder eine Konzerngesellschaft begebene
Optionsanleihen können die Optionsbedingungen
vorsehen, dass der Optionspreis auch durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt
werden kann. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf die je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien
entfällt, darf den Nennbetrag der
Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben,
kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile
nach Maßgabe der Options- bzw.
Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen
Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können. Entsprechendes gilt, wenn
Optionsscheine einem Genussrecht oder einer
Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
(4) Wandlungsrechte
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen
erhalten bei auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten
die Gläubiger der Schuldverschreibungen, das
unentziehbare Recht, ihre
Schuldverschreibungen gemäß den vom
Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Pfeiffer Vacuum Technology AG zu wandeln. Das
Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrags durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie
der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl
auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine
in bar zu leistende Zuzahlung und die
Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht
wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich das
Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine
Gewinnschuldverschreibung bezieht.
(5) Options- bzw. Wandlungspreis
Im Fall der Begebung von
Schuldverschreibungen, die ein Options- oder
Wandlungsrecht gewähren, darf der Options-
bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft 80 % des Kurses der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse nicht
unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der
volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien
der Pfeiffer Vacuum Technology AG an den zehn
Börsenhandelstagen vor der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über die Abgabe
eines Angebots zur Zeichnung von
Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw.
über die Erklärung der Annahme durch die
Gesellschaft nach einer Aufforderung zur
Abgabe von Zeichnungsangeboten unter
Ausschluss des Bezugsrechts. Im Fall der
Begebung von Schuldverschreibungen, die eine
Options- oder Wandlungspflicht bestimmen, kann
der Wandlungspreis mindestens den vorstehend
genannten Mindestpreis betragen oder dem
volumengewichteten Durchschnittskurs der
Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology AG im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der
Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn
dieser Durchschnittskurs unterhalb des
vorstehend genannten Mindestpreises liegt. § 9
Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Options- oder Wandlungspflichten verbundenen
Schuldverschreibungen kann der Options- bzw.
Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG
im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des
Werts der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
Options- oder Wandlungspflichten nach näherer
Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend
angepasst werden, soweit die Anpassung nicht
schon durch Gesetz geregelt ist. Dies gilt
insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung
und -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an
die Aktionäre der Gesellschaft. Im
Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung
durch Dritte eine marktübliche Anpassung des
Options- bzw. Wandlungspreises sowie eine
Laufzeitverkürzung vorgesehen werden.
(6) Sonstige Regelungen einschließlich
Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen können das Recht der
Gesellschaft vorsehen, im Falle der
Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue
Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag
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DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -3-
zu zahlen. Die Anleihebedingungen können auch
vorsehen, dass die Options- bzw.
Wandelanleihen nach Wahl der Gesellschaft
statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital
oder genehmigtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft oder
einer anderen Gesellschaft gewandelt werden
können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung
solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt)
oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei
Endfälligkeit der mit einem Options- oder
Wandlungsrecht verbundenen
Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine
Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern oder
Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer
börsennotierten anderen Gesellschaft zu
gewähren.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei
Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden
Aktien darf den Nennbetrag der
Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9
Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG ist
zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw.
Wandlungszeitraum sowie Wandlungs- und
Optionspreis, zu bestimmen bzw. im
Einvernehmen mit den Organen der die
Schuldverschreibung begebenden
Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum
Technology AG festzulegen.
b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu Euro
6.315.299,84 durch Ausgabe von bis zu
2.466.914 neuen, auf den Inhaber lautenden
Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien an die Inhaber oder
Gläubiger von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Kombinationen dieser Instrumente, jeweils mit
Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options-
oder Wandlungspflichten, die aufgrund der von
der Hauptversammlung vom 23. Mai 2019 unter
Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen
Ermächtigung bis zum 22. Mai 2024 von der
Gesellschaft oder einer nachgeordneten
Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne
von § 18 AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu
bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit
durchzuführen, wie von Options- bzw.
Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw.
zur Wandlung oder Optionsausübung
verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von
Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung oder
Optionsausübung erfüllen und soweit nicht
andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die
aufgrund der Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts oder der Erfüllung der
Options- bzw. Wandlungspflicht ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
(c) Änderung der Satzung
§ 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird
wie folgt neu gefasst:
'(6) Das Grundkapital ist um bis zu Euro
6.315.299,84 durch Ausgabe von bis zu
2.466.914 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber oder Gläubiger von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. die zur
Optionsausübung oder Wandlung
Verpflichteten aus Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft
der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG
aufgrund der von der Hauptversammlung vom
23. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 6
beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw.
garantiert werden, von ihren Options- bzw.
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder,
soweit sie zur Optionsausübung oder
Wandlung verpflichtet sind, ihre
Verpflichtung zur Optionsausübung oder
Wandlung erfüllen, soweit andere
Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem
nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- bzw.
Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
aufgrund der Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von
Options- oder Wandlungspflichten entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.'
(d) Ermächtigung zur Anpassung der Fassung der
Satzung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung der Gesellschaft entsprechend der
jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Falle der Nichtausnutzung der
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des
Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der
Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach
Ablauf der Fristen für die Ausübung von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die
Erfüllung von Options- oder
Wandlungspflichten.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung
der Pfeiffer Vacuum Technology AG am 23. Mai
2019*
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu
erstatten. Der Bericht ist vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
zugänglich. Er wird auch in der
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Der
Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum
Technology AG wird unter Tagesordnungspunkt 6
der am 23. Mai 2019 stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung eine neue
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen
dieser Instrumente ('*Schuldverschreibungen*')
im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro
200.000.000,00 sowie die Schaffung des
dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu
Euro 6.315.299,84 vorgeschlagen. Dies soll die
unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der
Pfeiffer Vacuum Technology AG zur Finanzierung
ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere
bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen
den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft
liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen. Die der Hauptversammlung am 23. Mai
2019 vorgeschlagene Ermächtigung ersetzt die
entsprechende bisherige, durch die
Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 beschlossene
Ermächtigung, die bereits am 19. Mai 2019
ausläuft. Von der bisherigen Ermächtigung
wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Zur
Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte
bzw. Options- oder Wandlungspflichten im Fall
der Ausnutzung der neuen Ermächtigung sollen
zudem ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes
Kapital 2019) und eine entsprechende
Änderung von § 5 der Satzung beschlossen
werden.
a) Den Aktionären steht grundsätzlich das
gesetzliche Bezugsrecht auf
Schuldverschreibungen zu, die mit Options-
bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw.
Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 Abs.
4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Um die
Abwicklung zu erleichtern, soll von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut
oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären
die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem
Bezugsrecht anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).
b) Der Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der
erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge.
Dies erleichtert die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des
Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits
ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten
bzw. Options- oder Wandlungspflichten hat den
Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis
für die bereits ausgegebenen Options- bzw.
Wandlungsrechte oder Options- bzw.
Wandlungspflichten nicht ermäßigt zu
werden braucht und dadurch insgesamt ein
höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide
Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen
daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre.
c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre vollständig auszuschließen,
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April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -4-
wenn die Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können. Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ferner sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden neue Aktien angerechnet, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Weiter werden auch solche Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei einer Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem hierbei der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungs- oder Optionspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. d) Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht bzw. Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. e) Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebende Anzahl von Schuldverschreibungen ist auf diejenige Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden angerechnet (i) neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. Options- und/oder Wandlungspflicht ausgegeben werden; sowie (ii) solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. Options- und/oder Wandlungspflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Da nach der Ermächtigung die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts bereits sehr eingeschränkt ist, wird durch diese zusätzliche quantitative Beschränkung, über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgehend, eine etwaige Beeinträchtigung der Aktionäre in engen Grenzen gehalten. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
II. Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre
1 *Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bis zum 16. Mai 2019, 24:00 Uhr,
bei der Gesellschaft unter nachfolgend genannter
Adresse schriftlich, per Telefax oder in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Zum Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Beginn des 2. Mai 2019 (0:00 Uhr)
('*Nachweisstichtag*') zu beziehen und muss der
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse bis spätestens
am 16. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
F +49 (0) 69/136 26351
hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes
erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine
Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.
Anders als die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes ist die Eintrittskarte jedoch nicht
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der
Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für
den Zugang zur Hauptversammlung.
2 *Bedeutung des Nachweisstichtages*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung
3 *Stimmrechtsvertretung*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachterteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B.
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder
andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl
gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Für den Fall, dass ein
Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Unterlagen und Informationen
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Bitte beachten Sie, dass die Bevollmächtigung der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im
Vorfeld der Hauptversammlung nur bis zum 22. Mai 2019
(24:00 Uhr) unter nachfolgend genannter Adresse möglich
ist. Eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ist auch noch während
der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der
Abstimmung, möglich. In jedem Fall werden die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von einer
Vollmacht nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor von
dem Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts
erteilt wurden; die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von
einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen
Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht
vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen
(anderen) Teilnehmer an der Hauptversammlung (den
Aktionär oder dessen Vertreter) vertreten werden.
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen gemäß §
135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen,
Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden,
bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung der Textform (§
126b BGB). Für die Erklärung einer Vollmachterteilung
gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse
zur Verfügung:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Aßlar
F +49 (0) 6441 802-1365
HV2019@pfeiffer-vacuum.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht
verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden,
mit der Eintrittskarte zugesandt und ist auch über
folgende Internetseite abrufbar:
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder diesen
gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125
Abs. 5 AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen,
Personen, Instituten oder Unternehmen kann auch in
einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und
Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen
und Personen möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen
Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut oder eine
Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10
AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende
Aktionärsvereinigung, Person bzw. ein danach
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen bevollmächtigen wollen, mit diesen
Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der
Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz
5 AktG wird hingewiesen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung ist für die
rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und den
rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie
vorstehend unter 1. (Teilnahme an der Hauptversammlung)
beschrieben, Sorge zu tragen.
4 *Rechte der Aktionäre*
Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die
Fristen für die Ausübung der Rechte der Aktionäre nach
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1
AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten
Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
abgerufen werden.
Ein Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden, muss der Gesellschaft bis zum
22. April 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur
Geschäftsordnung können durch Aktionäre in der
Hauptversammlung gestellt werden, ohne dass es hierfür
vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw.
Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf. Gegenanträge
von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden, zusammen mit
einer Begründung, derer es jedoch zumindest bei
Wahlvorschlägen nach § 127 AktG nicht bedarf, auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn
sie der Gesellschaft bis zum 8. Mai 2019, 24:00 Uhr,
zugehen und die weiteren Voraussetzungen für eine
Zugänglichmachung vorliegen. Das Auskunftsrecht der
Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden.
5 *Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge
sowie Tagesordnungsergänzungsverlangen von
Aktionären*
Anfragen sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§
126, 127 AktG zur Hauptversammlung sind an die folgende
Adresse der Gesellschaft zu richten:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Aßlar
F +49 (0) 6441 802-1365
HV2019@pfeiffer-vacuum.de
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Wir
bitten, derartige Verlangen an die o. g. postalische
Adresse der Gesellschaft zu richten.
6 *Informationen nach § 124a AktG*
Die Informationen nach § 124a AktG können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
abgerufen werden.
7 *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro
25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber
lautende Stückaktien ('*Aktien*'). Jede Aktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)