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Dow Jones News
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DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -6-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN 
DE0006916604 / WKN 691660 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am Donnerstag, den 23. Mai 2019, 10 
Uhr, in die Stadthalle in 35578 Wetzlar, 
Brühlsbachstraße 2b, herzlich ein. 
 
I. Tagesordnung 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
  der Pfeiffer Vacuum Technology AG und des 
  gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
  Dezember 2018, des Lageberichts für die 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG und des 
  Konzernlageberichts für den Pfeiffer Vacuum 
  Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die 
  Verwendung des Bilanzgewinns, des erläuternden 
  Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
  289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
  Berichts des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2018 
 
  Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
  aktienrechtlichen Vorschriften der 
  Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu 
  Tagesordnungspunkt 1 ist - abgesehen von der 
  Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2 - 
  keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
  vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
  Vorstand aufgestellten Jahres- und 
  Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen 
  Bestimmungen bereits am 14. März 2019 
  festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 
  ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
  134.827.793,22 wie folgt zu verwenden: 
 
  Ausschüttung einer Dividende 
  von Euro 2,30 
  auf jede 
  dividendenberechtigte 
  Stückaktie 
  für das Geschäftsjahr 2018    Euro 
                                22.695.615,70 
  Vortrag auf neue Rechnung     Euro 
                                112.132.177,52 
  Bilanzgewinn                  Euro 
                                134.827.793,22 
 
  Die Dividende ist am 28. Mai 2019 zahlbar. 
 
  Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
  der Annahme eines dividendenberechtigten 
  Grundkapitals in Höhe von Euro 25.261.207,04, 
  eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber 
  lautende Stückaktien. Sollte die tatsächliche 
  Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und 
  damit die Dividendensumme - im Zeitpunkt der 
  Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand 
  und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
  Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
  unterbreitet, der unverändert eine 
  Ausschüttung von Euro 2,30 je 
  dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, 
  bei dem aber der sich dann ergebende 
  Restbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
  vorgetragen wird. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
  im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
  Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum 
  Entlastung zu erteilen. 
 
  Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
  Einzelentlastung vorzunehmen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen 
  im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
  Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum 
  Entlastung zu erteilen. 
 
  Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der 
  Einzelentlastung vorzunehmen. 
5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2019* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
  Prüfungsausschusses vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
  Main, zum Abschlussprüfer und 
  Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
  2019 zu wählen. 
 
  Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
  Abs. 2 Unterabs. 3 der 
  EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
  Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
  des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
  seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
  Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
  Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
  bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 
  der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt 
  wurde. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
  Ausgabe von Options- und/oder 
  Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
  oder Gewinnschuldverschreibungen und die 
  Schaffung eines bedingten Kapitals sowie die 
  entsprechende Änderung von § 5 der 
  Satzung* 
 
  Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 hat eine 
  Ermächtigung zur Begebung von 
  Teilschuldverschreibungen mit Options- oder 
  Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, 
  Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen 
  (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die 
  Schaffung eines bedingten Kapitals in Höhe von 
  Euro 6.315.299,84 sowie die Änderung der 
  Satzung beschlossen. Diese Ermächtigung läuft 
  am 21. Mai 2019 aus. Daher soll die 
  Hauptversammlung am 23. Mai 2019 eine neue, 
  weitgehend gleich ausgestaltete Ermächtigung 
  beschließen; ferner soll die Schaffung 
  eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von 
  rund 25 % des Grundkapitals sowie die 
  entsprechende Änderung von § 5 der 
  Satzung beschlossen werden. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
  zu beschließen: 
 
  a) Ermächtigung zur Begebung von 
  Teilschuldverschreibungen mit Options- oder 
  Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
  Wandlungspflichten, Genussrechten und 
  Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
  Kombinationen dieser Instrumente) 
 
  (1) Laufzeit der Ermächtigung und Nennbetrag 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2024 
  einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
  auf den Namen lautende Options- oder 
  Wandelanleihen, Genussrechte oder 
  Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
  Kombination einzelner oder sämtlicher dieser 
  Instrumente (zusammen 
  '*Schuldverschreibungen*') im Gesamtnennbetrag 
  von bis zu Euro 200.000.000,00 auszugeben und 
  den Inhabern oder Gläubigern der 
  Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den 
  Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen 
  Wandlungsrechte für bis zu 2.466.914 auf den 
  Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
  mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
  von insgesamt bis zu Euro 6.315.299,84 nach 
  näherer Maßgabe der Options- bzw. 
  Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die 
  Schuldverschreibungen können einmalig oder 
  mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch 
  gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben 
  werden. Die Schuldverschreibungen können in 
  jeweils unter sich gleichberechtigte und 
  gleichrangige Teilschuldverschreibungen 
  eingeteilt werden. Alle 
  Teilschuldverschreibungen einer jeweils 
  begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils 
  gleichrangigen Rechten und Pflichten 
  auszustatten. Die Wandelanleihebedingungen 
  können auch eine Verpflichtung begründen, die 
  Wandlungsrechte auszuüben (nachfolgend auch 
  die '*Wandlungspflicht*'). Die 
  Optionsanleihebedingungen können auch eine 
  Verpflichtung begründen, die Option auszuüben 
  (nachfolgend auch die '*Optionspflicht*'). 
 
  Die Schuldverschreibungen können außer in 
  Euro auch - unter Begrenzung auf den 
  entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
  gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
  werden. Sie können auch durch eine 
  nachgeordnete Konzerngesellschaft der Pfeiffer 
  Vacuum Technology AG im Sinne von § 18 AktG 
  ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der 
  Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats für die Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG die Garantie für die 
  Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
  Inhabern oder Gläubigern von Options- und/oder 
  Wandelanleihen eingeräumten Options- bzw. 
  Wandlungsrechte oder auferlegten Options- bzw. 
  Wandlungspflichten für auf den Inhaber 
  lautende Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology 
  AG zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen sowie 
  weitere für eine erfolgreiche Begebung 
  erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie 
  Handlungen vorzunehmen. 
 
  (2) Bezugsrecht 
 
  Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären 
  zum Bezug anzubieten; dabei kann den 
  Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der 
  Weise eingeräumt werden, dass die 
  Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut 
  oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit 
  der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
  Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
  Schuldverschreibungen von einer nachgeordneten 
  Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG im Sinne von § 18 AktG 
  ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung 
  des gesetzlichen Bezugsrechts für die 
  Aktionäre der Pfeiffer Vacuum Technology AG 
  entsprechend sicherzustellen. 
 
  Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, 
  die sich aufgrund der Bezugsverhältnisse 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
  auszuschließen, wie es erforderlich ist, 
  um den Inhabern von bereits zuvor begebenen 
  Schuldverschreibungen mit Options-, oder 
  Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
  Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem 
  Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
  der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
  Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
  als Aktionär zustehen würde. 
 
  Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
  der Aktionäre auf Schuldverschreibungen, die 
  mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder 
  Options- und/oder Wandlungspflicht ausgegeben 
  werden, vollständig auszuschließen, 
  sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 
  Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
  Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren 
  nach anerkannten, insbesondere 
  finanzmathematischen Methoden ermittelten 
  hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
  unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
  Schuldverschreibungen, die mit Options- 
  und/oder Wandlungsrecht oder Options- und/oder 
  Wandlungspflicht ausgegeben werden, mit einem 
  Options- und/oder Wandlungsrecht oder einer 
  Options- und/oder Wandlungspflicht auf Aktien 
  mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
  der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
  übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
  des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
  geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
  vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
  Zehn-Prozent-Grenze werden angerechnet: 
 
  * neue Aktien, die aus einem genehmigten 
    Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- 
    und/oder Wandlungsrecht oder Options- 
    und/oder Wandlungspflicht ausgegeben 
    werden; sowie 
  * solche Aktien, die aufgrund einer 
    Ermächtigung der Hauptversammlung erworben 
    und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- 
    und/oder Wandlungsrecht oder Options- 
    und/oder Wandlungspflicht unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
  Soweit Genussrechte oder 
  Gewinnschuldverschreibungen ohne 
  Optionsrecht/-pflicht oder 
  Wandlungsrecht/-pflicht ausgegeben werden, 
  wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
  der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  insgesamt auszuschließen, wenn diese 
  Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
  obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. 
  keine Mitgliedschaftsrechte in der 
  Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
  Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
  Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
  Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
  Dividende berechnet wird. Außerdem müssen 
  in diesem Fall die Verzinsung und der 
  Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
  Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
  der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
  entsprechen. 
 
  Die insgesamt unter den vorstehenden 
  Ermächtigungen unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts auszugebenden 
  Schuldverschreibungen sind auf diejenige 
  Anzahl von Schuldverschreibungen mit 
  Optionsrecht/-pflicht oder 
  Wandlungsrecht/-pflicht auf Aktien mit einem 
  anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
  insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht 
  übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
  des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
  geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
  vorliegenden Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
  vorgenannte Zwanzig-Prozent-Grenze werden 
  angerechnet: 
 
  * neue Aktien, die aus einem genehmigten 
    Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- 
    und/oder Wandlungsrecht oder Options- 
    und/oder Wandlungspflicht ausgegeben 
    werden; sowie 
  * solche Aktien, die aufgrund einer 
    Ermächtigung der Hauptversammlung erworben 
    und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- 
    und/oder Wandlungsrecht oder Options- 
    und/oder Wandlungspflicht unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts veräußert werden. 
 
  (3) Optionsrechte 
 
  Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen 
  werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
  mehrere Optionsscheine beigefügt, die den 
  Inhaber oder Gläubiger nach näherer 
  Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
  Optionsbedingungen zum Bezug von auf den 
  Inhaber lautenden Stückaktien der Pfeiffer 
  Vacuum Technology AG berechtigen. Für auf Euro 
  lautende, durch die Pfeiffer Vacuum Technology 
  AG oder eine Konzerngesellschaft begebene 
  Optionsanleihen können die Optionsbedingungen 
  vorsehen, dass der Optionspreis auch durch 
  Übertragung von Teilschuldverschreibungen 
  und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
  werden kann. Der anteilige Betrag des 
  Grundkapitals, der auf die je 
  Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
  entfällt, darf den Nennbetrag der 
  Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
  Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
  kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
  nach Maßgabe der Options- bzw. 
  Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
  Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
  werden können. Entsprechendes gilt, wenn 
  Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
  Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
  (4) Wandlungsrechte 
 
  Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen 
  erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
  Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten 
  die Gläubiger der Schuldverschreibungen, das 
  unentziehbare Recht, ihre 
  Schuldverschreibungen gemäß den vom 
  Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen 
  in auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG zu wandeln. Das 
  Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
  Division des Nennbetrags durch den 
  festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie 
  der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
  auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine 
  in bar zu leistende Zuzahlung und die 
  Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
  wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
  Entsprechendes gilt, wenn sich das 
  Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine 
  Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
  (5) Options- bzw. Wandlungspreis 
 
  Im Fall der Begebung von 
  Schuldverschreibungen, die ein Options- oder 
  Wandlungsrecht gewähren, darf der Options- 
  bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der 
  Gesellschaft 80 % des Kurses der Aktie der 
  Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
  entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
  Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
  unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der 
  volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien 
  der Pfeiffer Vacuum Technology AG an den zehn 
  Börsenhandelstagen vor der endgültigen 
  Entscheidung des Vorstands über die Abgabe 
  eines Angebots zur Zeichnung von 
  Schuldverschreibungen an die Aktionäre bzw. 
  über die Erklärung der Annahme durch die 
  Gesellschaft nach einer Aufforderung zur 
  Abgabe von Zeichnungsangeboten unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts. Im Fall der 
  Begebung von Schuldverschreibungen, die eine 
  Options- oder Wandlungspflicht bestimmen, kann 
  der Wandlungspreis mindestens den vorstehend 
  genannten Mindestpreis betragen oder dem 
  volumengewichteten Durchschnittskurs der 
  Aktien der Pfeiffer Vacuum Technology AG im 
  Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
  Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
  Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen 
  vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
  Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn 
  dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
  vorstehend genannten Mindestpreises liegt. § 9 
  Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
  unberührt. 
 
  Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
  Options- oder Wandlungspflichten verbundenen 
  Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
  Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
  im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des 
  Werts der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
  Options- oder Wandlungspflichten nach näherer 
  Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend 
  angepasst werden, soweit die Anpassung nicht 
  schon durch Gesetz geregelt ist. Dies gilt 
  insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung 
  und -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an 
  die Aktionäre der Gesellschaft. Im 
  Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung 
  durch Dritte eine marktübliche Anpassung des 
  Options- bzw. Wandlungspreises sowie eine 
  Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
  (6) Sonstige Regelungen einschließlich 
  Wandlungspflicht 
 
  Die Anleihebedingungen können das Recht der 
  Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
  Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue 
  Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -3-

zu zahlen. Die Anleihebedingungen können auch 
  vorsehen, dass die Options- bzw. 
  Wandelanleihen nach Wahl der Gesellschaft 
  statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital 
  oder genehmigtem Kapital in bereits 
  existierende Aktien der Gesellschaft oder 
  einer anderen Gesellschaft gewandelt werden 
  können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung 
  solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
  Die Bedingungen der Schuldverschreibungen 
  können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
  Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) 
  oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
  Endfälligkeit der mit einem Options- oder 
  Wandlungsrecht verbundenen 
  Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine 
  Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern oder 
  Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder 
  teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
  Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer 
  börsennotierten anderen Gesellschaft zu 
  gewähren. 
 
  Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei 
  Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden 
  Aktien darf den Nennbetrag der 
  Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 
  Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG ist 
  zu beachten. 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
  der Ausgabe und Ausstattung der 
  Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
  Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
  Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
  Wandlungszeitraum sowie Wandlungs- und 
  Optionspreis, zu bestimmen bzw. im 
  Einvernehmen mit den Organen der die 
  Schuldverschreibung begebenden 
  Konzerngesellschaft der Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG festzulegen. 
 
  b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
  Das Grundkapital wird um bis zu Euro 
  6.315.299,84 durch Ausgabe von bis zu 
  2.466.914 neuen, auf den Inhaber lautenden 
  Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes 
  Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung 
  dient der Gewährung von auf den Inhaber 
  lautenden Stückaktien an die Inhaber oder 
  Gläubiger von Options- oder 
  Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
  oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
  Kombinationen dieser Instrumente, jeweils mit 
  Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- 
  oder Wandlungspflichten, die aufgrund der von 
  der Hauptversammlung vom 23. Mai 2019 unter 
  Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
  Ermächtigung bis zum 22. Mai 2024 von der 
  Gesellschaft oder einer nachgeordneten 
  Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne 
  von § 18 AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe 
  der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
  Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
  Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
  bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
  Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
  durchzuführen, wie von Options- bzw. 
  Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. 
  zur Wandlung oder Optionsausübung 
  verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
  Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung oder 
  Optionsausübung erfüllen und soweit nicht 
  andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die 
  aufgrund der Ausübung des Options- bzw. 
  Wandlungsrechts oder der Erfüllung der 
  Options- bzw. Wandlungspflicht ausgegebenen 
  neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
  Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
  Gewinn teil. 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
  der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
  festzusetzen. 
 
  (c) Änderung der Satzung 
 
  § 5 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird 
  wie folgt neu gefasst: 
 
   '(6) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 
   6.315.299,84 durch Ausgabe von bis zu 
   2.466.914 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
   Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
   Inhaber oder Gläubiger von Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. die zur 
   Optionsausübung oder Wandlung 
   Verpflichteten aus Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen, die von der 
   Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft 
   der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG 
   aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
   23. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 
   beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw. 
   garantiert werden, von ihren Options- bzw. 
   Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, 
   soweit sie zur Optionsausübung oder 
   Wandlung verpflichtet sind, ihre 
   Verpflichtung zur Optionsausübung oder 
   Wandlung erfüllen, soweit andere 
   Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die 
   Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
   nach Maßgabe des vorstehend 
   bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
   jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
   Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
   aufgrund der Ausübung von Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von 
   Options- oder Wandlungspflichten entstehen, 
   am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen.' 
 
  (d) Ermächtigung zur Anpassung der Fassung der 
  Satzung 
 
  Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
  der Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
  jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen 
  sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
  stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
  die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
  gilt im Falle der Nichtausnutzung der 
  Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
  Wandelanleihen, Genussrechten oder 
  Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des 
  Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der 
  Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach 
  Ablauf der Fristen für die Ausübung von 
  Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
  Erfüllung von Options- oder 
  Wandlungspflichten. 
 
  *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung 
  der Pfeiffer Vacuum Technology AG am 23. Mai 
  2019* 
 
  Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung 
  gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 
  Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu 
  erstatten. Der Bericht ist vom Tag der 
  Einberufung der Hauptversammlung an im 
  Internet unter 
 
  www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
  zugänglich. Er wird auch in der 
  Hauptversammlung zugänglich gemacht. Der 
  Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
  Der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG wird unter Tagesordnungspunkt 6 
  der am 23. Mai 2019 stattfindenden 
  ordentlichen Hauptversammlung eine neue 
  Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
  Wandelanleihen, Genussrechten oder 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen 
  dieser Instrumente ('*Schuldverschreibungen*') 
  im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
  200.000.000,00 sowie die Schaffung des 
  dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 
  Euro 6.315.299,84 vorgeschlagen. Dies soll die 
  unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG zur Finanzierung 
  ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
  bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen 
  den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
  liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
  eröffnen. Die der Hauptversammlung am 23. Mai 
  2019 vorgeschlagene Ermächtigung ersetzt die 
  entsprechende bisherige, durch die 
  Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 beschlossene 
  Ermächtigung, die bereits am 19. Mai 2019 
  ausläuft. Von der bisherigen Ermächtigung 
  wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Zur 
  Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte 
  bzw. Options- oder Wandlungspflichten im Fall 
  der Ausnutzung der neuen Ermächtigung sollen 
  zudem ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes 
  Kapital 2019) und eine entsprechende 
  Änderung von § 5 der Satzung beschlossen 
  werden. 
 
  a) Den Aktionären steht grundsätzlich das 
  gesetzliche Bezugsrecht auf 
  Schuldverschreibungen zu, die mit Options- 
  bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
  Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 
  4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Um die 
  Abwicklung zu erleichtern, soll von der 
  Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
  Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
  oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit 
  der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären 
  die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
  Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
  Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
  b) Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
  Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
  erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
  Dies erleichtert die Abwicklung des 
  Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des 
  Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits 
  ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
  bzw. Options- oder Wandlungspflichten hat den 
  Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis 
  für die bereits ausgegebenen Options- bzw. 
  Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
  Wandlungspflichten nicht ermäßigt zu 
  werden braucht und dadurch insgesamt ein 
  höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide 
  Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen 
  daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
  Aktionäre. 
 
  c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
  der Aktionäre vollständig auszuschließen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -4-

wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
  Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
  Wandlungspflichten verbundenen 
  Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, 
  der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen 
  nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch 
  erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
  Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen 
  und durch eine marktnahe Festsetzung der 
  Konditionen bessere Bedingungen bei der 
  Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der 
  Schuldverschreibung zu erreichen. Eine 
  marktnahe Konditionenfestsetzung und 
  reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
  Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 
  186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
  Bezugspreises (und damit der Konditionen 
  dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
  drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
  der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
  Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
  Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
  Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
  Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
  Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines 
  Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner 
  Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
  Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
  zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
  Schließlich kann bei Einräumung eines 
  Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge 
  der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
  bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
  sondern ist rückläufigen Aktienkursen während 
  der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für 
  die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung 
  führen können. 
 
  Für diesen Fall eines vollständigen 
  Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
  § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 
  186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die 
  dort geregelte Grenze für 
  Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
  Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
  einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe 
  im Ermächtigungsbeschluss ist ferner 
  sichergestellt, dass auch im Falle einer 
  Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
  überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
  Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
  weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
  falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
  der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. 
  Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden neue 
  Aktien angerechnet, die aus einem genehmigten 
  Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
  der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben 
  werden. Weiter werden auch solche Aktien 
  angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung 
  der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
  71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 
  Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts veräußert werden. 
 
  Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
  ferner, dass bei einer Kapitalerhöhung der 
  Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht 
  wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
  sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
  wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
  Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
  Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien 
  Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten 
  bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
  verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, 
  kann ermittelt werden, indem hierbei der 
  hypothetische Börsenpreis der 
  Schuldverschreibungen nach anerkannten, 
  insbesondere finanzmathematischen Methoden 
  errechnet und mit dem Ausgabepreis der 
  Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt 
  nach pflichtgemäßer Prüfung dieser 
  Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
  hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
  Begebung der Schuldverschreibung, ist nach dem 
  Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen 
  des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der 
  Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand 
  vor Ausgabe der mit Options- oder 
  Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
  Wandlungspflichten verbundenen 
  Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer 
  Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
  vorgesehene Ausgabepreis zu keiner 
  nennenswerten Verwässerung des Wertes der 
  Aktien führt. Damit würde der rechnerische 
  Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null 
  sinken, so dass den Aktionären durch den 
  Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
  wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
  Unabhängig von dieser Prüfung durch den 
  Vorstand ist eine marktgerechte 
  Konditionenfestsetzung und damit die 
  Vermeidung einer nennenswerten 
  Wertverwässerung im Falle der Durchführung 
  eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. 
  Bei diesem Verfahren werden die 
  Schuldverschreibungen auf der Grundlage der 
  von Investoren abgegebenen Kaufanträge 
  festgelegt und so der Gesamtwert der 
  Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All 
  dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
  Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
  Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
  Außerdem haben die Aktionäre die 
  Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
  Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- 
  oder Optionsrechten oder dem Eintritt der 
  Wandlungs- oder Optionspflicht jederzeit durch 
  Zukäufe von Aktien über die Börse 
  aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht 
  die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
  der Gesellschaft marktnahe 
  Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
  Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit 
  bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung 
  günstiger Marktsituationen. 
 
  d) Soweit Genussrechte oder 
  Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder 
  Wandlungsrecht bzw. Options- oder 
  Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist 
  der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
  insgesamt auszuschließen, wenn diese 
  Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
  obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. 
  keine Mitgliedschaftsrechte in der 
  Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
  Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
  Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
  Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
  Dividende berechnet wird. Zudem ist 
  erforderlich, dass die Verzinsung und der 
  Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
  Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
  der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
  entsprechen. Wenn die genannten 
  Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus 
  dem Ausschluss des Bezugsrechts keine 
  Nachteile für die Aktionäre, da die 
  Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen 
  keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
  keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
  Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
  e) Die insgesamt unter den vorstehenden 
  Ermächtigungen unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts auszugebende Anzahl von 
  Schuldverschreibungen ist auf diejenige Anzahl 
  von Schuldverschreibungen mit einem Options- 
  oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder 
  Wandlungspflicht auf Aktien mit einem 
  anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
  insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht 
  übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
  des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
  geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
  vorliegenden Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
  vorgenannte 20 %-Grenze werden angerechnet (i) 
  neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital 
  unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
  186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
  Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
  Wandlungsrecht bzw. Options- und/oder 
  Wandlungspflicht ausgegeben werden; sowie (ii) 
  solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung 
  der Hauptversammlung erworben und gemäß § 
  71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
  Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
  Wandlungsrecht bzw. Options- und/oder 
  Wandlungspflicht unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts veräußert werden. Da nach 
  der Ermächtigung die Möglichkeit des 
  Ausschlusses des Bezugsrechts bereits sehr 
  eingeschränkt ist, wird durch diese 
  zusätzliche quantitative Beschränkung, über 
  die gesetzlichen Einschränkungen hinausgehend, 
  eine etwaige Beeinträchtigung der Aktionäre in 
  engen Grenzen gehalten. 
 
  Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
  Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigungen 
  zum Ausschluss des Bezugsrechts in den 
  genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen 
  auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung 
  der betreffenden Ermächtigung zu Lasten der 
  Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts 
  für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
  Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird 
  in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
  Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der 
  Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Im 
  Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen 
  Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten 
  Hauptversammlung darüber berichten. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -5-

II. Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre 
1 *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bis zum 16. Mai 2019, 24:00 Uhr, 
bei der Gesellschaft unter nachfolgend genannter 
Adresse schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden 
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
Zum Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
oder Finanzdienstleistungsinstitut. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
Beginn des 2. Mai 2019 (0:00 Uhr) 
('*Nachweisstichtag*') zu beziehen und muss der 
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse bis spätestens 
am 16. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen: 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG 
c/o Commerzbank AG 
GS-MO 3.1.1 General Meetings 
60261 Frankfurt am Main 
F +49 (0) 69/136 26351 
hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes 
erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine 
Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung. 
 
Anders als die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes ist die Eintrittskarte jedoch nicht 
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der 
Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für 
den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
2 *Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt 
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung 
 
3 *Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung unter entsprechender 
Vollmachterteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder 
andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die 
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl 
gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Für den Fall, dass ein 
Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Unterlagen und Informationen 
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
Bitte beachten Sie, dass die Bevollmächtigung der von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im 
Vorfeld der Hauptversammlung nur bis zum 22. Mai 2019 
(24:00 Uhr) unter nachfolgend genannter Adresse möglich 
ist. Eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter ist auch noch während 
der Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der 
Abstimmung, möglich. In jedem Fall werden die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von einer 
Vollmacht nur Gebrauch machen, soweit ihnen zuvor von 
dem Aktionär Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts 
erteilt wurden; die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von 
einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen 
Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht 
vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen 
(anderen) Teilnehmer an der Hauptversammlung (den 
Aktionär oder dessen Vertreter) vertreten werden. 
 
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen gemäß § 
135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, 
Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, 
bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung der Textform (§ 
126b BGB). Für die Erklärung einer Vollmachterteilung 
gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise 
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse 
zur Verfügung: 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG 
Investor Relations 
Berliner Straße 43 
35614 Aßlar 
F +49 (0) 6441 802-1365 
HV2019@pfeiffer-vacuum.de 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht 
verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich 
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, 
mit der Eintrittskarte zugesandt und ist auch über 
folgende Internetseite abrufbar: 
 
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 
Abs. 5 AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, 
Personen, Instituten oder Unternehmen kann auch in 
einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und 
Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in 
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen 
und Personen möglicherweise eine besondere Form der 
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen 
Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut oder eine 
Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 
AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende 
Aktionärsvereinigung, Person bzw. ein danach 
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen bevollmächtigen wollen, mit diesen 
Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der 
Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 
5 AktG wird hingewiesen. 
 
Auch im Fall der Bevollmächtigung ist für die 
rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und den 
rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie 
vorstehend unter 1. (Teilnahme an der Hauptversammlung) 
beschrieben, Sorge zu tragen. 
 
4 *Rechte der Aktionäre* 
 
Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die 
Fristen für die Ausübung der Rechte der Aktionäre nach 
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 
AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten 
Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
abgerufen werden. 
 
Ein Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden, muss der Gesellschaft bis zum 
22. April 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung können durch Aktionäre in der 
Hauptversammlung gestellt werden, ohne dass es hierfür 
vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw. 
Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf. Gegenanträge 
von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden, zusammen mit 
einer Begründung, derer es jedoch zumindest bei 
Wahlvorschlägen nach § 127 AktG nicht bedarf, auf der 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn 
sie der Gesellschaft bis zum 8. Mai 2019, 24:00 Uhr, 
zugehen und die weiteren Voraussetzungen für eine 
Zugänglichmachung vorliegen. Das Auskunftsrecht der 
Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG kann in der 
Hauptversammlung ausgeübt werden. 
 
5 *Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge 
  sowie Tagesordnungsergänzungsverlangen von 
  Aktionären* 
 
Anfragen sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 
126, 127 AktG zur Hauptversammlung sind an die folgende 
Adresse der Gesellschaft zu richten: 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG 
Investor Relations 
Berliner Straße 43 
35614 Aßlar 
F +49 (0) 6441 802-1365 
HV2019@pfeiffer-vacuum.de 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG 
sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Wir 
bitten, derartige Verlangen an die o. g. postalische 
Adresse der Gesellschaft zu richten. 
 
6 *Informationen nach § 124a AktG* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG können auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
abgerufen werden. 
 
7 *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
  Zeitpunkt der Einberufung dieser 
  Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 
25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien ('*Aktien*'). Jede Aktie gewährt 
eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im 
Zeitpunkt der Einberufung 9.867.659 Stück. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
8 *Informationen zum Datenschutz* 
 
Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der 
Hauptversammlung, ihrer Anmeldung hierzu oder der 
Ausübung weiterer versammlungsbezogener Rechte erheben 
wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren 
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren 
personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß 
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden Sie im 
Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung: 
 
www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
Aßlar, im April 2019 
 
*Pfeiffer Vacuum Technology AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Pfeiffer Vacuum Technology AG 
             Berliner Str. 43 
             35614 Asslar 
             Deutschland 
Telefon:     +49 6441 8021346 
E-Mail:      dinah.reiss@pfeiffer-vacuum.de 
Internet:    https://www.pfeiffer-vacuum.de 
ISIN:        DE0006916604 
WKN:         691660 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
798423 2019-04-10 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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