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DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-04-10 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 -
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit unsere
Aktionäre zu der*
am Dienstag, den 28. Mai 2019,
um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
in der Grugahalle, Messeplatz 2 (vormals
Norbertstraße 2), 45131 Essen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I.
Tagesordnung
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz
1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung die folgenden Vorlagen
zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der
Evonik Industries AG zum 31. Dezember
2018,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2018,
* den zusammengefassten Lage- und
Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern
und die Evonik Industries AG,
einschließlich des darin enthaltenen
erläuternden Berichts des Vorstandes zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 des Handelsgesetzbuchs,
* den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik
Industries AG sowie
* den Vorschlag des Vorstandes für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die
Internetadresse
*www.evonik.de/hauptversammlung*
zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während
der Hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 18.
Februar 2019 aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am
4. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist
mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht
erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nur
zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs.
1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne
dass es - abgesehen von der Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer
Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende
ist am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, sofern nicht in der
Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns eine
spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4
Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit
kann demgegenüber nicht vorgesehen werden. Aus
dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018
sollen EUR 1,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2018
ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 535.900.000,
- wird wie folgt verwendet:
- Ausschüttung = EUR 535.900.000, -
einer
Dividende von
EUR 1,15 je
dividendenbere
chtigter
Stückaktie
- Einstellung in = EUR 0, -
andere
Gewinnrücklage
n
- Gewinnvortrag = EUR 0, -
Bilanzgewinn = EUR 535.900.000, -
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. Juni
2019.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf
dem am 18. Februar 2019 (Tag der Aufstellung
des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-,
eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und
damit die Dividendensumme - kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In
diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,15 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht und
bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend
erhöht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Mitglieder des Vorstandes werden für diesen
Zeitraum entlastet.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen
Zeitraum entlastet.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie des Abschlussprüfers für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum
30. Juni 2019 gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr.
2 des Wertpapierhandelsgesetzes
('Halbjahresfinanzbericht') und zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen gemäß §
115 Abs. 7 WpHG
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, wird
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019,
b) zum Abschlussprüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts gemäß §§
115 Abs. 5, 117 Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zum
Stichtag 30. Juni 2019 sowie
c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts gemäß § 115
Abs. 7 WpHG von zusätzlichen
unterjährigen Finanzinformationen im
Geschäftsjahr 2019 und 2020 bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses
als auch der Vorschlag des Aufsichtsrates sind
frei von einer ungebührlichen Einflussnahme
durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen,
die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf
die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für
die Durchführung der Abschlussprüfung
beschränkt hätten.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen
zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern
einerseits und dem Unternehmen und seinen
Organmitgliedern andererseits bestehen, die
Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen
können.
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die
Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind gemäß § 18 Abs. 1
der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die im Aktienregister eingetragen sind und sich
rechtzeitig, das heißt
*spätestens bis Dienstag, den 21. Mai 2019,
24.00 Uhr (MESZ),*
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache unter der
nachfolgenden Adresse
Evonik Industries AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 6
22772 Hamburg
Telefax-Nummer: +49 (0)89 20 70 37 95 1
E-Mail-Adresse: hv-service.evonik@adeus.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten
*Online-Service* gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren unter der
Internetadresse
*www.evonik.de/hv-services*
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist
jeweils der Zugang der Anmeldung
maßgeblich.
Für die Anmeldung unter Nutzung des
passwortgeschützten Online-Service ist neben
der Aktionärsnummer ein persönliches
Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen
Aktionäre, die sich bereits für den
E-Mail-Versand der Einladung zur
Hauptversammlung registriert haben, erhalten
mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung
ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der
Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort
verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern
ihre Eintragung im Aktienregister vor dem
Beginn des Dienstags, den 14. Mai 2019 erfolgt
ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein
Zugangspasswort übersandt. Das für die
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April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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