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DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 - 
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der* 
am Dienstag, den 28. Mai 2019, 
um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
in der Grugahalle, Messeplatz 2 (vormals 
Norbertstraße 2), 45131 Essen, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Vorlagen 
   zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Evonik Industries AG zum 31. Dezember 
     2018, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2018, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern 
     und die Evonik Industries AG, 
     einschließlich des darin enthaltenen 
     erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
     den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
     1 des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik 
     Industries AG sowie 
   * den Vorschlag des Vorstandes für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
   zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während 
   der Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 18. 
   Februar 2019 aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
   4. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 
   1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, sofern nicht in der 
   Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns eine 
   spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 
   Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit 
   kann demgegenüber nicht vorgesehen werden. Aus 
   dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 
   sollen EUR 1,15 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ausgeschüttet werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2018 
   ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 535.900.000, 
   - wird wie folgt verwendet: 
 
   -        Ausschüttung   = EUR 535.900.000, - 
            einer 
            Dividende von 
            EUR 1,15 je 
            dividendenbere 
            chtigter 
            Stückaktie 
   -        Einstellung in = EUR 0, - 
            andere 
            Gewinnrücklage 
            n 
   -        Gewinnvortrag  = EUR 0, - 
   Bilanzgewinn            = EUR 535.900.000, - 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. Juni 
   2019. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   dem am 18. Februar 2019 (Tag der Aufstellung 
   des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-, 
   eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und 
   damit die Dividendensumme - kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In 
   diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht und 
   bei dem sich der Gewinnvortrag entsprechend 
   erhöht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitglieder des Vorstandes werden für diesen 
   Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen 
   Zeitraum entlastet. 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 
   30. Juni 2019 gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 
   2 des Wertpapierhandelsgesetzes 
   ('Halbjahresfinanzbericht') und zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen gemäß § 
   115 Abs. 7 WpHG 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, wird 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019, 
   b) zum Abschlussprüfer für eine prüferische 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
      115 Abs. 5, 117 Nr. 2 des 
      Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zum 
      Stichtag 30. Juni 2019 sowie 
   c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts gemäß § 115 
      Abs. 7 WpHG von zusätzlichen 
      unterjährigen Finanzinformationen im 
      Geschäftsjahr 2019 und 2020 bis zur 
      nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
 
   bestellt. 
 
   Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   als auch der Vorschlag des Aufsichtsrates sind 
   frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
   durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, 
   die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf 
   die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für 
   die Durchführung der Abschlussprüfung 
   beschränkt hätten. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen 
   zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern 
   einerseits und dem Unternehmen und seinen 
   Organmitgliedern andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen 
   können. 
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung sind gemäß § 18 Abs. 1 
   der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister eingetragen sind und sich 
   rechtzeitig, das heißt 
 
   *spätestens bis Dienstag, den 21. Mai 2019, 
   24.00 Uhr (MESZ),* 
 
   bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) 
   in deutscher oder englischer Sprache unter der 
   nachfolgenden Adresse 
 
   Evonik Industries AG 
   c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
   Postfach 57 03 6 
   22772 Hamburg 
   Telefax-Nummer: +49 (0)89 20 70 37 95 1 
   E-Mail-Adresse: hv-service.evonik@adeus.de 
 
   oder unter Nutzung des passwortgeschützten 
   *Online-Service* gemäß dem dafür 
   vorgesehenen Verfahren unter der 
   Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hv-services* 
 
   angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist 
   jeweils der Zugang der Anmeldung 
   maßgeblich. 
 
   Für die Anmeldung unter Nutzung des 
   passwortgeschützten Online-Service ist neben 
   der Aktionärsnummer ein persönliches 
   Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen 
   Aktionäre, die sich bereits für den 
   E-Mail-Versand der Einladung zur 
   Hauptversammlung registriert haben, erhalten 
   mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung 
   ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der 
   Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort 
   verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern 
   ihre Eintragung im Aktienregister vor dem 
   Beginn des Dienstags, den 14. Mai 2019 erfolgt 
   ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein 
   Zugangspasswort übersandt. Das für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -2-

Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten 
   Online-Service vorgesehene Verfahren setzt 
   voraus, dass die Eintragung des Aktionärs im 
   Aktienregister vor dem Beginn des Dienstags, 
   den 14. Mai 2019 erfolgt ist. Der 
   passwortgeschützte Online-Service steht ab 
   Freitag, den 3. Mai 2019 zur Verfügung. Weitere 
   Informationen zu dem Verfahren der Anmeldung 
   unter Nutzung des passwortgeschützten 
   Online-Service finden sich unter der 
   vorgenannten Internetadresse. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als 
   solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das 
   Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß 
   auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär 
   im Aktienregister noch am Tag der 
   Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der 
   Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der 
   Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
   der am Tag der Hauptversammlung im 
   Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
   maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen 
   Gründen werden allerdings in der Zeit von 
   Mittwoch, den 22. Mai 2019 bis zum Tag der 
   Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 28. 
   Mai 2019 (je einschließlich) keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. 
   Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem 
   Stand nach der letzten Umschreibung am 
   Dienstag, den 21. Mai 2019 (so genanntes 
   Technical Record Date). 
 
   Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach 
   § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten 
   Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die 
   den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 AktG in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Institute und Unternehmen 
   dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die 
   ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber 
   im Aktienregister eingetragen sind, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
   Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich 
   in § 135 AktG. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   a) *Möglichkeit der Bevollmächtigung, 
      Formulare* 
 
      Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr 
      Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - 
      zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine 
      Aktionärsvereinigung, einen von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter oder eine andere 
      Person ihrer Wahl - ausüben zu lassen. 
      Auch in diesem Fall ist eine 
      ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben 
      unter Ziffer 1 (Voraussetzungen für die 
      Teilnahme und die Ausübung des 
      Stimmrechts)) erforderlich. Die Erteilung 
      einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
      während der Hauptversammlung zulässig und 
      kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
      Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
      Erklärungen gegenüber dem zu 
      Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
      Gesellschaft in Betracht. 
 
      Der an der Hauptversammlung teilnehmende 
      Bevollmächtigte kann, soweit nicht das 
      Gesetz, der Vollmachtgeber oder der 
      Bevollmächtigte Einschränkungen oder 
      sonstige Besonderheiten vorsieht, das 
      Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, 
      wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
      Weder vom Gesetz noch von der Satzung 
      noch sonst seitens der Gesellschaft wird 
      für die Erteilung der Vollmacht die 
      Nutzung bestimmter Formulare verlangt. 
      Jedoch bitten wir im Interesse einer 
      reibungslosen Abwicklung, bei 
      Vollmachtserteilungen, wenn sie durch 
      Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
      erfolgen, stets die bereitgestellten 
      Formulare zu verwenden. Formulare, die zu 
      einer bereits im Rahmen des 
      Anmeldevorgangs erfolgenden 
      Vollmachtserteilung verwendet werden 
      können, werden den Aktionären mit 
      Übermittlung der Einladung zur 
      Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den 
      Aktionären wird dabei namentlich ein 
      Anmelde- und Vollmachtsformular 
      zugänglich gemacht, das unter anderem im 
      Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) 
      bzw. d) zur Eintrittskartenbestellung für 
      einen Bevollmächtigten oder zur 
      Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter verwendet werden 
      kann. Der passwortgeschützte 
      Online-Service beinhaltet 
      (Bildschirm-)Formulare, über die unter 
      anderem im Rahmen von nachfolgendem 
      Buchstaben b) bzw. d) bereits mit der 
      Anmeldung (Eintrittskartenbestellung für 
      einen Bevollmächtigten oder Vollmachts- 
      und Weisungserteilung an die von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter), aber auch zu einem 
      späteren Zeitpunkt in den dort 
      vorgesehenen Fällen Vollmacht und 
      gegebenenfalls auch Weisungen erteilt 
      werden können. Die bei entsprechender 
      Bestellung ausgestellten oder über den 
      passwortgeschützten Online-Service selbst 
      generierten Eintrittskarten enthalten ein 
      Formular zur Vollmachtserteilung. 
      Außerdem erhalten die an der 
      Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre 
      beim Einlass zur Hauptversammlung ein 
      Formular mit Karten für die 
      Stimmrechtsausübung sowie die Vollmachts- 
      und gegebenenfalls Weisungserteilung 
      während der Hauptversammlung. Ergänzend 
      findet sich im Internet ein Formular, das 
      für die Vollmachts- und gegebenenfalls 
      Weisungserteilung verwendet werden kann 
      (siehe hierzu nachfolgend unter Ziffer 
      4). 
   b) *Form der Vollmacht* 
 
      Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht 
      dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht 
      (i) einem Kreditinstitut, (ii) einer 
      einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigung oder Person oder 
      (iii) einem Institut oder Unternehmen, 
      das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 
      10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
      AktG gleichgestellt ist, erteilt wird und 
      die Erteilung der Vollmacht auch nicht 
      sonst dem Anwendungsbereich des § 135 
      AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der 
      Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
      der Bevollmächtigung gegenüber der 
      Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 
      Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b 
      BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht 
      oder deren Widerruf durch eine Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft, so kann diese 
      unter der oben in Ziffer 1 
      (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
      die Ausübung des Stimmrechts) genannten 
      Postadresse, Telefax-Nummer bzw. 
      E-Mail-Adresse abgegeben werden. Bei 
      einer Übermittlung per E-Mail ist 
      gewährleistet, dass als Anlage zu einer 
      E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die 
      Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu 
      erteilen) Dokumente in den Formaten 
      'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' 
      Berücksichtigung finden können. Die per 
      E-Mail übermittelte Vollmacht kann der 
      Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet 
      werden, wenn der E-Mail (bzw. deren 
      Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und 
      Adresse des Aktionärs oder die 
      Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die 
      Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
      unter nachfolgendem Buchstaben d) 
      beschriebenen Besonderheiten. 
   c) *Besonderheiten bei der Erteilung einer 
      Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135 
      AktG* 
 
      Für den Fall, dass die Erteilung der 
      Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
      AktG unterliegt (also für den Fall, dass 
      (i) einem Kreditinstitut, (ii) einer 
      einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigung oder Person oder 
      (iii) einem Institut oder Unternehmen, 
      das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 
      10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
      AktG gleichgestellt ist, Vollmacht 
      erteilt wird, oder sonst die Erteilung 
      der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 
      135 AktG unterliegt), wird weder von § 
      134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b 
      BGB) verlangt noch enthält die Satzung 
      für diesen Fall eine besondere Regelung. 
      Deshalb können die Kreditinstitute, die 
      den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigungen und Personen sowie 
      die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 
      10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
      AktG gleichgestellten Institute und 
      Unternehmen für ihre Bevollmächtigung 
      Formen vorsehen, die allein den für 
      diesen Fall der Vollmachtserteilung 
      geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
      müssen. Auf das besondere Verfahren nach 
      § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
      hingewiesen. 
 
      Die Aktionäre haben insbesondere die 
      Möglichkeit, einem Kreditinstitut oder 
      einer Aktionärsvereinigung unter Nutzung 
      eines über die oben genannte 
      Internetadresse 
      (www.evonik.de/hv-services) zugänglichen 
      passwortgeschützten Online-Service 
      Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen 

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April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist 
      die Teilnahme des betreffenden 
      Kreditinstituts bzw. der betreffenden 
      Aktionärsvereinigung an diesem 
      Online-Service. Für die Nutzung des 
      passwortgeschützten Online-Service ist 
      neben der Aktionärsnummer ein 
      Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen 
      Aktionäre, die sich bereits für den 
      E-Mail-Versand der Einladung zur 
      Hauptversammlung registriert haben, 
      erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur 
      Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und 
      müssen ihr bei der Registrierung selbst 
      gewähltes Zugangspasswort verwenden. Den 
      übrigen Aktionären wird, sofern ihre 
      Eintragung im Aktienregister vor dem 
      Beginn des Dienstags, den 14. Mai 2019 
      erfolgt ist, mit der Einladung zur 
      Hauptversammlung ein Zugangspasswort 
      übersandt, das auch für diesen 
      Online-Service verwendet werden kann. Das 
      für die Nutzung des passwortgeschützten 
      Online-Service vorgesehene Verfahren 
      setzt voraus, dass die Eintragung des 
      Aktionärs im Aktienregister vor dem 
      Beginn des Dienstags, den 14. Mai 2019 
      erfolgt ist. Der passwortgeschützte 
      Online-Service steht ab Freitag, den 3. 
      Mai 2019 zur Verfügung. 
   d) *Von der Gesellschaft benannte 
      Stimmrechtsvertreter* 
 
      Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben 
      a) gelten mit folgenden Besonderheiten 
      auch für den Fall einer Bevollmächtigung 
      der von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
      werden, werden diese das Stimmrecht nur 
      ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche 
      Weisung vorliegt. Dabei sind nur 
      Weisungen zu vor der Hauptversammlung 
      seitens der Gesellschaft bekanntgemachten 
      Beschlussvorschlägen der Verwaltung, 
      jedoch einschließlich eines etwaigen 
      in der Hauptversammlung entsprechend der 
      Bekanntmachung angepassten 
      Gewinnverwendungsvorschlags sowie zu vor 
      der Hauptversammlung seitens der 
      Gesellschaft aufgrund eines Verlangens 
      einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, 
      als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG 
      oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG 
      bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von 
      Aktionären möglich. Vollmachten und 
      Weisungen an die von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter müssen, 
      wenn sie nicht in der Hauptversammlung 
      erteilt werden, bis zum Ablauf des 
      Montags, den 27. Mai 2019 (24.00 Uhr 
      MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen 
      sein. Entsprechendes gilt für die 
      Änderung bereits erteilter 
      Weisungen. 
 
      Die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter werden von einer 
      ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen 
      Gebrauch machen und die betreffenden 
      Aktien nicht vertreten, als die 
      betreffenden Aktien durch einen anderen 
      in der Hauptversammlung Anwesenden (den 
      Aktionär selbst oder dessen Vertreter) 
      vertreten werden. 
   e) *Nachweis der Bevollmächtigung* 
 
      Wird die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist 
      ein zusätzlicher Nachweis der 
      Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
      hingegen die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, 
      kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
      Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
      nicht - das betrifft den Fall von 
      vorstehendem Buchstaben c) - aus § 135 
      AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis 
      einer erteilten Bevollmächtigung kann 
      etwa dadurch geführt werden, dass der 
      Bevollmächtigte am Tag der 
      Hauptversammlung die formgerechte 
      Vollmachtserteilung an der 
      Einlasskontrolle vorweist oder der 
      Nachweis der Bevollmächtigung (durch den 
      Aktionär oder den Bevollmächtigten) der 
      Gesellschaft bereits vor der 
      Hauptversammlung übermittelt wird. Die 
      Übermittlung kann an die in Ziffer 1 
      (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
      die Ausübung des Stimmrechts) angegebene 
      Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. 
      Für eine Übermittlung des Nachweises 
      der Bevollmächtigung (durch den Aktionär 
      oder den Bevollmächtigten) bieten wir 
      gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      folgenden Weg elektronischer 
      Kommunikation an: Der Nachweis über die 
      Bestellung eines Bevollmächtigten kann 
      der Gesellschaft per E-Mail an die 
      E-Mail-Adresse 
 
      hv-service.evonik@adeus.de 
 
      übermittelt werden. Dabei ist 
      gewährleistet, dass als Anlage zu einer 
      E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine 
      vorhandene E-Mail weiterzuleiten) 
      Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 
      'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung 
      finden können. Der per E-Mail 
      übermittelte Nachweis der 
      Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur 
      dann eindeutig zugeordnet werden, wenn 
      ihm bzw. der E-Mail entweder Name, 
      Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs 
      oder die Aktionärsnummer zu entnehmen 
      ist. Von dem Vorstehenden unberührt 
      bleibt, dass vollmachtsrelevante 
      Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn 
      sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, 
      und Nachweise gegenüber der Gesellschaft 
      insbesondere an die für die Anmeldung 
      angegebene Postadresse bzw. 
      Telefax-Nummer übermittelt werden können. 
      Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte, 
      wenn er nicht in der Hauptversammlung 
      erbracht werden soll, aus 
      organisatorischen Gründen bis zum Ablauf 
      des Montags, den 27. Mai 2019 (24.00 Uhr 
      MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen 
      sein. 
   f) *Mehrere Bevollmächtigte* 
 
      Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, so kann die Gesellschaft 
      gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine 
      oder mehrere von diesen zurückweisen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 
   122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
   a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 
      122 Abs. 2 AktG* 
 
      Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
      den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- 
      erreichen (Letzteres entspricht 500.000 
      Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf 
      die Tagesordnung gesetzt und 
      bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
      ist schriftlich an den Vorstand der 
      Gesellschaft zu richten und muss der 
      Gesellschaft spätestens am Samstag, den 
      27. April 2019, 24.00 Uhr (MESZ), 
      zugehen. Es kann wie folgt adressiert 
      werden: 
 
      Evonik Industries AG 
      Vorstand 
      Rellinghauser Straße 1-11 
      45128 Essen 
 
      Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 
      Satz 3 AktG haben die Antragsteller 
      nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
      Verlangens Inhaber der Aktien sind und 
      dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
      des Vorstands über den Antrag halten; § 
      121 Abs. 7 AktG ist entsprechend 
      anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
      Dritter werden gemäß § 70 AktG 
      angerechnet. 
 
      Bekanntzumachende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
      bereits mit der Einberufung 
      bekanntgemacht werden - unverzüglich nach 
      ihrem Eingang bei der Gesellschaft im 
      Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen 
      Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
      bei denen davon ausgegangen werden kann, 
      dass sie die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Etwaige, 
      nach der Einberufung der Hauptversammlung 
      bei der Gesellschaft eingehende, 
      bekanntzumachende 
      Tagesordnungsergänzungsverlangen werden 
      außerdem unverzüglich nach ihrem 
      Eingang bei der Gesellschaft über die 
      Internetadresse 
 
      *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
      zugänglich gemacht und den Aktionären 
      mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 
      126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG* 
 
      Aktionäre können in der Hauptversammlung 
      Anträge und gegebenenfalls auch 
      Wahlvorschläge zu Punkten der 
      Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung 
      stellen, ohne dass es hierfür vor der 
      Hauptversammlung einer Ankündigung, 
      Veröffentlichung oder sonstigen 
      besonderen Handlung bedarf. 
 
      Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
      Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
      werden einschließlich des Namens des 
      Aktionärs, einer Begründung, die 
      allerdings zumindest für Wahlvorschläge 
      nicht erforderlich ist, und einer 
      etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
      sowie, im Fall von Vorschlägen eines 
      Aktionärs zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben 
      nach § 127 Satz 4 AktG unter der 
      Internetadresse 
 
      *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
      zugänglich gemacht, wenn sie der 
      Gesellschaft 
 

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