DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-10 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft Kahl am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer A1681X / ISIN DE000A1681X5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein
zur ordentlichen Hauptversammlung
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft, die am
Donnerstag, den 23. Mai 2019 um 10:30 Uhr bei der DVFA
Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset
Management GmbH
Mainzer Landstraße 37-39
60329 Frankfurt am Main stattfindet.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
und des gebilligten Konzernabschlusses nach
International Financial Reporting Standards
(IFRS) zum 31. Dezember 2018 sowie des
zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a
Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und
Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen können in den
Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl/Main
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären
auf Anfrage kostenlos zugesandt. Ferner werden
die Unterlagen in der Hauptversammlung
zugänglich sein. Der Geschäftsbericht 2018 der
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw.
des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns kann zudem
im Internet unter
www.singulus.de
(unter Investor Relations/Finanzberichte)
eingesehen werden.
Der festgestellte Jahresabschluss sowie der
gebilligte Konzernabschluss nach IFRS,
einschließlich des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern zum 31. Dezember 2018, wurden von der
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit
einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
versehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz
Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Aus diesem
Grund entfällt eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2018 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im
Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzinformationen*
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, ist seit sieben Jahren
Abschlussprüfer der Gesellschaft. Der bislang
für die Durchführung der Abschlussprüfung
verantwortliche Prüfungspartner der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Einklang
mit Artikel 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 mit Abschluss der Prüfung des Jahres-
und Konzernabschlusses der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2018 seine Teilnahme an der
Abschlussprüfung der Gesellschaft beendet und
wird im Rahmen der vorgeschriebenen internen
Rotation durch einen anderen Prüfungspartner
der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ersetzt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main,
a) zum Abschlussprüfer (HGB) und
Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das
Geschäftsjahr 2019,
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts für den Konzern für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2019, wenn und soweit diese einer
prüferischen Durchsicht unterzogen
werden,
sowie
c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
etwaiger unterjähriger verkürzter
Abschlüsse und Zwischenlageberichte für
den Konzern für Quartale, die vor dem Tag
der ordentlichen Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2020 enden, wenn und soweit
diese einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden,
zu bestellen.
5. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
zum Mehrheitserfordernis bei der
Beschlussfassung in der Hauptversammlung*
Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen
grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit
nicht Gesetz oder Satzung eine größere
Mehrheit bestimmen. Für einige Beschlüsse der
Hauptversammlung bedarf es zusätzlich einer
zwingenden qualifizierten Kapitalmehrheit von
drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann in
diesen Fällen in der Regel eine größere
Kapitalmehrheit vorsehen, jedoch keine
geringere.
Im Falle von Hauptversammlungsbeschlüssen, die
einer qualifizierten Kapitalmehrheit
unterliegen, die nicht zwingend vorgeschrieben
ist, kann die Satzung auch eine geringere als
eine qualifizierte Kapitalmehrheit vorsehen.
Dies betrifft insbesondere Satzungsänderungen
(§ 179 AktG) (mit Ausnahme der Änderung
des Unternehmensgegenstandes),
Kapitalerhöhungen gegen Einlagen (§ 182 AktG)
sowie die Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen und
Gewinnschuldverschreibungen (§ 221 AktG).
Ebenso kann die Satzung im Falle von
Hauptversammlungsbeschlüssen zur Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern, die von der
Hauptversammlung ohne Bindung an einen
Wahlvorschlag gewählt worden sind (§ 103 AktG),
eine geringere als eine qualifizierte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen vorsehen.
Die Gesellschaft beabsichtigt, die Satzung
dahingehend zu ändern, dass in den Fällen, in
denen das Gesetz keine zwingende qualifizierte
Kapitalmehrheit bzw. Stimmenmehrheit
vorschreibt, die einfache Mehrheit des
vertretenen Grundkapitals bzw. der abgegebenen
Stimmen genügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Satzungsänderung zu beschließen:
§ 15 Ziffer 15.2 wird ergänzt und lautet wie
folgt:
'Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes
vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz
eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt,
sofern nicht durch Gesetz eine größere
Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die
einfache Mehrheit des vertretenen
Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gilt,
ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als
abgelehnt.'
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss
über die Satzungsänderung zum Handelsregister
anzumelden.
*Weitere Angaben und Hinweise*
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
8.896.527,00 und ist eingeteilt in 8.896.527 auf den
Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und
dessen Bedeutung)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig anmelden und darüber hinaus ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung
bedarf nach § 13 Ziffer 13.1 der Satzung der Textform
(§ 126b BGB) und soll die Stückzahl der Aktien angeben,
mit denen die Teilnahme an der Hauptversammlung
beabsichtigt ist oder aus denen Stimmrechte ausgeübt
werden sollen. Für den Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts reicht nach § 13 Ziffer 13.2 der Satzung
ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Versammlung, das heißt *auf den
Beginn des 2. Mai 2019 (00:00 Uhr MESZ)*, zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
müssen der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also
spätestens bis zum *Ablauf des 16. Mai 2019 (24:00 Uhr
MESZ)* unter folgender Adresse zugehen:
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0) 89 21 027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt.
Der Nachweisstichtag ('*Record Date*') ist das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären,
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine rechtzeitige Anmeldung
durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Wird eine Vollmacht erst
nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der
Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern
kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer
eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst
rechtzeitig angemeldet war.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich nach § 13 Ziffer
13.3 der Satzung der Textform; § 135 AktG bleibt
unberührt. Der Widerruf kann auch durch die persönliche
Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung
erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen,
vgl. § 135 Abs. 10 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher
bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form
der Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse
übermittelt werden:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Wir bieten unseren Aktionären an, sich von
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft ('*Stimmrechtsvertretern*') vertreten zu
lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht
nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu
denen ihnen ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch
während der Hauptversammlung Weisungen zu
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen
die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für
die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und
Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher
Weisungen sollten aus organisatorischen Gründen bis
*22. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ* unter der nachstehend
genannten Adresse
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0) 89 21 027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht und
Weisungen ist zudem vor Ort möglich.
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG; Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches
Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand
der Gesellschaft unter
Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.
h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem
Signaturgesetz) per E-Mail an
HV2019@singulus.de
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind nicht
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
der *22. April 2019, 24:00 Uhr MESZ*. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1
AktG erfüllt werden.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern übersenden (vgl. §§ 126, 127
AktG). Soweit Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen
diese einschließlich des Namens des Aktionärs
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum
*8. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ*, bei der Gesellschaft
eingegangen sein. Gegenanträge zu den
Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung oder
Wahlvorschläge sind zu richten an:
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
Telefax: +49 (0)6188 440-110
HV2019@singulus.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge (nicht aber
Wahlvorschläge) sollen mit einer Begründung versehen
sein. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln
zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen
Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich
gemacht werden müssen. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG
werden zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, der im Fall von Gegenanträgen
zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung nach ihrem Eingang auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik
'Investor Relations/Hauptversammlung'
(http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptvers
ammlung/2019.html) veröffentlicht.
Aktionäre werden gebeten (ohne dass dies eine
notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung der
Rechte gemäß § 126 AktG wäre), ihre
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung
des Gegenantrags nachzuweisen.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.
*Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1
AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. §
131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Um eine sachgerechte Beantwortung zu erleichtern,
werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der
Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an oben
genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung
ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung.
Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
*Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.singulus.de
(dort unter der Rubrik 'Investor
Relations/Hauptversammlung' bzw. unter der Adresse:
http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversa
mmlung/2019.html).
*Veröffentlichung auf der Internetseite der
Gesellschaft gemäß § 124a AktG*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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