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DGAP-HV: Singulus Technologies -2-

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft Kahl am Main 
Wertpapier-Kenn-Nummer A1681X / ISIN DE000A1681X5 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr 
geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein 
zur ordentlichen Hauptversammlung 
der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft, die am 
Donnerstag, den 23. Mai 2019 um 10:30 Uhr bei der DVFA 
Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset 
Management GmbH 
Mainzer Landstraße 37-39 
60329 Frankfurt am Main stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
   und des gebilligten Konzernabschlusses nach 
   International Financial Reporting Standards 
   (IFRS) zum 31. Dezember 2018 sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a 
   Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und 
   Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, 
   Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl/Main 
   eingesehen werden. Sie werden den Aktionären 
   auf Anfrage kostenlos zugesandt. Ferner werden 
   die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. Der Geschäftsbericht 2018 der 
   SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. 
   des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns kann zudem 
   im Internet unter 
 
   www.singulus.de 
 
   (unter Investor Relations/Finanzberichte) 
   eingesehen werden. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss sowie der 
   gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, 
   einschließlich des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern zum 31. Dezember 2018, wurden von der 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit 
   einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
   versehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz 
   Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Aus diesem 
   Grund entfällt eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2018 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, ist seit sieben Jahren 
   Abschlussprüfer der Gesellschaft. Der bislang 
   für die Durchführung der Abschlussprüfung 
   verantwortliche Prüfungspartner der KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Einklang 
   mit Artikel 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 mit Abschluss der Prüfung des Jahres- 
   und Konzernabschlusses der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2018 seine Teilnahme an der 
   Abschlussprüfung der Gesellschaft beendet und 
   wird im Rahmen der vorgeschriebenen internen 
   Rotation durch einen anderen Prüfungspartner 
   der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   ersetzt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer (HGB) und 
      Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
      Geschäftsjahr 2019, 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts für den Konzern für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
      2019, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, 
 
      sowie 
   c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      etwaiger unterjähriger verkürzter 
      Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
      den Konzern für Quartale, die vor dem Tag 
      der ordentlichen Hauptversammlung im 
      Geschäftsjahr 2020 enden, wenn und soweit 
      diese einer prüferischen Durchsicht 
      unterzogen werden, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
   zum Mehrheitserfordernis bei der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung* 
 
   Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen 
   grundsätzlich der Mehrheit der abgegebenen 
   Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit 
   nicht Gesetz oder Satzung eine größere 
   Mehrheit bestimmen. Für einige Beschlüsse der 
   Hauptversammlung bedarf es zusätzlich einer 
   zwingenden qualifizierten Kapitalmehrheit von 
   drei Viertel des bei der Beschlussfassung 
   vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann in 
   diesen Fällen in der Regel eine größere 
   Kapitalmehrheit vorsehen, jedoch keine 
   geringere. 
 
   Im Falle von Hauptversammlungsbeschlüssen, die 
   einer qualifizierten Kapitalmehrheit 
   unterliegen, die nicht zwingend vorgeschrieben 
   ist, kann die Satzung auch eine geringere als 
   eine qualifizierte Kapitalmehrheit vorsehen. 
   Dies betrifft insbesondere Satzungsänderungen 
   (§ 179 AktG) (mit Ausnahme der Änderung 
   des Unternehmensgegenstandes), 
   Kapitalerhöhungen gegen Einlagen (§ 182 AktG) 
   sowie die Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Gewinnschuldverschreibungen (§ 221 AktG). 
   Ebenso kann die Satzung im Falle von 
   Hauptversammlungsbeschlüssen zur Abberufung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern, die von der 
   Hauptversammlung ohne Bindung an einen 
   Wahlvorschlag gewählt worden sind (§ 103 AktG), 
   eine geringere als eine qualifizierte Mehrheit 
   der abgegebenen Stimmen vorsehen. 
 
   Die Gesellschaft beabsichtigt, die Satzung 
   dahingehend zu ändern, dass in den Fällen, in 
   denen das Gesetz keine zwingende qualifizierte 
   Kapitalmehrheit bzw. Stimmenmehrheit 
   vorschreibt, die einfache Mehrheit des 
   vertretenen Grundkapitals bzw. der abgegebenen 
   Stimmen genügt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Satzungsänderung zu beschließen: 
 
   § 15 Ziffer 15.2 wird ergänzt und lautet wie 
   folgt: 
 
   'Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen 
   der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
   soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes 
   vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz 
   eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
   vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, 
   sofern nicht durch Gesetz eine größere 
   Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die 
   einfache Mehrheit des vertretenen 
   Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gilt, 
   ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als 
   abgelehnt.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss 
   über die Satzungsänderung zum Handelsregister 
   anzumelden. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
8.896.527,00 und ist eingeteilt in 8.896.527 auf den 
Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme 
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und 
dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich rechtzeitig anmelden und darüber hinaus ihre 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung 
bedarf nach § 13 Ziffer 13.1 der Satzung der Textform 
(§ 126b BGB) und soll die Stückzahl der Aktien angeben, 
mit denen die Teilnahme an der Hauptversammlung 
beabsichtigt ist oder aus denen Stimmrechte ausgeübt 
werden sollen. Für den Nachweis der Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts reicht nach § 13 Ziffer 13.2 der Satzung 
ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
21. Tages vor der Versammlung, das heißt *auf den 
Beginn des 2. Mai 2019 (00:00 Uhr MESZ)*, zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

müssen der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also 
spätestens bis zum *Ablauf des 16. Mai 2019 (24:00 Uhr 
MESZ)* unter folgender Adresse zugehen: 
 
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0) 89 21 027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt. 
 
Der Nachweisstichtag ('*Record Date*') ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes 
zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine 
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, 
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine rechtzeitige Anmeldung 
durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Wird eine Vollmacht erst 
nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der 
Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern 
kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer 
eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst 
rechtzeitig angemeldet war. 
 
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich nach § 13 Ziffer 
13.3 der Satzung der Textform; § 135 AktG bleibt 
unberührt. Der Widerruf kann auch durch die persönliche 
Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung 
erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, 
vgl. § 135 Abs. 10 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher 
bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form 
der Vollmachten an Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte 
Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. 
 
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse 
übermittelt werden: 
 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich von 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft ('*Stimmrechtsvertretern*') vertreten zu 
lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht 
nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu 
denen ihnen ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch 
während der Hauptversammlung Weisungen zu 
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen 
die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für 
die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und 
Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die 
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher 
Weisungen sollten aus organisatorischen Gründen bis 
*22. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ* unter der nachstehend 
genannten Adresse 
 
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0) 89 21 027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht und 
Weisungen ist zudem vor Ort möglich. 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG; Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches 
Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
der Gesellschaft unter 
 
Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
Hanauer Landstraße 103 
63796 Kahl am Main 
 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. 
h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem 
Signaturgesetz) per E-Mail an 
 
HV2019@singulus.de 
 
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
und der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
der *22. April 2019, 24:00 Uhr MESZ*. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass die 
Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 
AktG erfüllt werden. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu 
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie 
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder Abschlussprüfern übersenden (vgl. §§ 126, 127 
AktG). Soweit Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen 
diese einschließlich des Namens des Aktionärs 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 
*8. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ*, bei der Gesellschaft 
eingegangen sein. Gegenanträge zu den 
Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung oder 
Wahlvorschläge sind zu richten an: 
 
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
Hanauer Landstraße 103 
63796 Kahl am Main 
Telefax: +49 (0)6188 440-110 
HV2019@singulus.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge (nicht aber 
Wahlvorschläge) sollen mit einer Begründung versehen 
sein. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln 
zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen 
Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich 
gemacht werden müssen. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
werden zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs, der im Fall von Gegenanträgen 
zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung nach ihrem Eingang auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik 
'Investor Relations/Hauptversammlung' 
(http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptvers 
ammlung/2019.html) veröffentlicht. 
 
Aktionäre werden gebeten (ohne dass dies eine 
notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung der 
Rechte gemäß § 126 AktG wäre), ihre 
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung 
des Gegenantrags nachzuweisen. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu 
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 
131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich 
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie 
auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Um eine sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, 
werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der 
Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich 
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an oben 
genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung 
ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. 
Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 
Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.singulus.de 
 
(dort unter der Rubrik 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' bzw. unter der Adresse: 
http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversa 
mmlung/2019.html). 
 
*Veröffentlichung auf der Internetseite der 
Gesellschaft gemäß § 124a AktG* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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