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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 
ISIN: DE 0005408116 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2019 
Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu 
unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 22. 
Mai 2019, 10:30 Uhr, 
im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1:  des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    Lageberichts der Gesellschaft und des 
    Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht 
    des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a 
    HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    gemäß § 172 AktG am 26. März 2019 gebilligt 
    und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 
    1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
TOP _Beschlussfassung über die Verwendung des 
2:  Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem 
    abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
    125.700.164,10 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer        125.700.164,10 EUR 
    Dividende von 2,10 EUR je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    (derzeit: 59.857.221 
    Aktien) 
 
    Zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hält 
    die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich 
    die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
    2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
    Hauptversammlung verändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von 2,10 EUR je 
    dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
    gegebenenfalls einen Vorschlag zum Vortrag auf 
    neue Rechnung vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
    das heißt am 27. Mai 2019, fällig. 
TOP _Beschlussfassung über die Entlastung der 
3:  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP _Beschlussfassung über die Entlastung der 
4:  Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP _Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ 
5: 
 
    a) Gestützt auf die Empfehlung des 
       Prüfungsausschusses schlägt der 
       Aufsichtsrat vor, die 
       PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Frankfurt am Main, zum 
       Jahresabschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       zum 30. Juni 2019 zu bestellen. 
    b) Gestützt auf die Empfehlung des 
       Prüfungsausschusses schlägt der 
       Aufsichtsrat ferner vor, die 
       PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Frankfurt am Main, zum Prüfer für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht 
       zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2019 und im 
       Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten 
       Hauptversammlung zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
    spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der 
    Kommission). 
TOP _Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
6:  Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre, Aufhebung des Bedingten Kapitals 
    2014 und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals, 
    Satzungsänderung_ 
 
    Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen 
    zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich 
    anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu ermöglichen, 
    soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis 
    zu 900.000.000,00 EUR geschaffen werden. Die unter 
    dieser Ermächtigung auszugebenen Genussscheine und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen werden mit 
    Wandlungsrechten für den Inhaber verbunden sein, 
    die nach näherer Maßgabe ihrer jeweiligen 
    Bedingungen dazu berechtigen bzw. verpflichten, 
    Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Ein etwaiger 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
    Ausnutzung der Ermächtigung soll auf insgesamt 10 
    % des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
    Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne 
    Wandlungsrecht wird am 20. Mai 2019 durch 
    Zeitablauf erlöschen. Von der Ermächtigung wurde 
    bislang nicht Gebrauch gemacht. Es soll daher nun 
    die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen 
    werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungsrecht betrifft. Daneben wird in 
    Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zur Ausgabe 
    solcher Instrumente ohne Wandlungsrechten bzw. 
    -pflichten vorgeschlagen. Das bestehende bedingte 
    Kapital 2014 gemäß § 5 (5) der Satzung soll 
    aufgehoben und durch ein neues bedingtes Kapital 
    2019 ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Ermächtigung* 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 
    2024 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder 
    Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine müssen 
    so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei Ausgabe 
    eingezahlten Mittel nach Maßgabe der zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden 
    Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche 
    Eigenmittel anerkannt werden können. Der Vorstand 
    wird weiter ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 
    anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals 
    andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die 
    vorstehend beschriebenen Anforderungen an 
    Genussscheine erfüllen, aber rechtlich 
    möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen 
    sind, soweit ihre Begebung etwa wegen einer 
    gewinnabhängigen Verzinsung oder aus sonstigen 
    Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 
    221 AktG bedarf; diese Finanzierungsinstrumente 
    werden nachfolgend als '_hybride 
    Schuldverschreibungen_' bezeichnet. 
 
    Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
    Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 
    900.000.000,00 EUR nicht übersteigen. Auf die 
    Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die 
    Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen 
    Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
    Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen 
    können in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
    entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen 
    gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
    OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für 
    die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise 
    hybriden Schuldverschreibungen kann außer in 
    Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten 
    werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in 
    Form bestehender Schuldverschreibungen oder 
    Genussscheine, die durch die neuen Instrumente 
    ersetzt werden sollen, erbracht werden. 
 
    b) Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder 
    ausländische Gesellschaften, die im unmittelbaren 
    oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehen, (nachfolgend die '_Tochterunternehmen_') 
    erfolgen (nachfolgend die '_indirekte Ausgabe_'). 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt, unter Beachtung etwaiger 
    bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft 
    eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder 
    ein vergleichbares Instrument zur Besicherung der 
    von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen 
    Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen 
    übernehmen zu lassen. Im Fall der indirekten 
    Ausgabe von Genussscheinen bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt, unter Beachtung etwaiger 
    bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gewährung 
    von Wandlungsrechten sicherzustellen bzw. selbst 
    Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder 
    entsprechende Wandlungspflichten zu begründen. 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die 
    jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    Folgendes: In diesem Fall werden allein die 
    Nennbeträge der von dem jeweiligen 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen auf den 
    Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem 
    Zusammenhang von der Gesellschaft übernommene 
    Garantie, Patronatserklärung oder ein 
    vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden 
    im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht 
    zusätzlich in Ansatz gebracht. 
 
    Die direkt oder indirekt auszugebenden 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    können im Einklang mit den übrigen Festlegungen 
    dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren 
    Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert 
    werden. 
 
    c) Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können mit einer festen oder 
    einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. 
    Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können am Verlust der 
    Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende 
    Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten 
    bestimmter in ihren Bedingungen zu definierenden 
    Kapitalquoten oder sonstiger Finanzkennzahlen 
    teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. 
    Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags 
    bis zur Höhe des Nennbetrages für Folgejahre, in 
    denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen 
    werden. Ein Recht der Gesellschaft zur 
    ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt 
    werden, dass sie nicht vor Ablauf von fünf oder 
    mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche 
    Kündigung durch den oder die Inhaber kann 
    ausgeschlossen werden. 
 
    d) Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    dürfen nur gegen Barleistung ausgegeben werden. 
    Die Wandlungsrechte, mit denen die Genussscheine 
    bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser 
    Ermächtigung ausgestattet sind, berechtigen bzw. 
    verpflichten nach näherer Maßgabe der 
    jeweiligen Bedingungen, Aktien der Gesellschaft zu 
    beziehen. Wandlungsrechte bzw. -pflichten dürfen 
    nur auf Stückaktien der Gesellschaft, die auf den 
    Inhaber lauten, mit einem anteiligen Betrag am 
    Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 
    71.828.664,00 EUR ausgegeben bzw. begründet 
    werden. Die Summe der Aktien, die auszugeben sind, 
    um Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten aus Genussscheinen bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen zu bedienen, welche 
    nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden, darf 
    unter Anrechnung der Aktien, die während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung aus einer anderen 
    Ermächtigung ausgegeben werden (insb. aus dem 
    Genehmigten Kapital 2017), einen Betrag des 
    Grundkapitals von 71.828.664,00 EUR (entspricht 
    ca. 40 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht 
    überschreiten. Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    werden nachfolgend als 
    '_Wandelschuldverschreibungen_' bezeichnet. 
 
    Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
    erhalten deren Inhaber das Recht bzw. unterliegen 
    der Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach 
    näherer Maßgabe der vom Vorstand 
    festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich 
    aus der Division des Nennbetrags einer 
    Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten 
    Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
    Stückaktie der Gesellschaft. Das 
    Umtauschverhältnis kann auf ein 
    Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet 
    werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu 
    leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Der 
    anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
    auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
    Wandelschuldverschreibungen bzw. einen unter dem 
    Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
    Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
 
    Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
    können auch eine unbedingte oder bedingte 
    Wandlungspflicht der Inhaber zum Ende der Laufzeit 
    oder zu einem früheren Zeitpunkt (jeweils 
    _'Endfälligkeit'_) vorsehen. Insbesondere kann 
    eine teilweise oder vollständige Wandlungspflicht 
    der Inhaber für den Zeitpunkt vorgesehen werden, 
    zu dem bestimmte in den Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen zu definierende 
    Kapitalquoten oder sonstige Finanzkennzahlen 
    unterschritten werden, zu dem die Wandlung nach 
    Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft zur Sicherung des Fortbestands der 
    Gesellschaft erforderlich ist oder wenn eine 
    Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten 
    eine Wandlung anordnet ('_anlassbezogene 
    Wandlungspflicht_'). 
 
    Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
    können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
    den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen ganz 
    oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen 
    Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der 
    Gesellschaft zu gewähren (_'Ersetzungsbefugnis'_). 
    Die Aktien werden jeweils mit einem Wert 
    angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
    Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen dem 
    auf volle Cents aufgerundeten Mittelwert der Kurse 
    der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
    im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
    der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Erklärung 
    der Wandlung bzw. der Endfälligkeit entspricht. 
    Weiter können die Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen festlegen, dass die 
    Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht 
    Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
    Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt. Im 
    Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
    zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
    werden und ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt 
    werden, bis zu dem die Wandlungsrechte ausgeübt 
    werden können. In den Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen kann außerdem 
    vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung 
    der Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der 
    Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein 
    diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind 
    und/oder der Wandlungspreis oder das 
    Wandlungsverhältnis innerhalb einer vom Vorstand 
    festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
    Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von 
    Verwässerungsschutzbestimmungen während der 
    Laufzeit verändert werden kann. 
 
    Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für auf 
    den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    wird in Euro festgelegt und muss - auch bei einem 
    variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
    Wandlungspreis - entweder mindestens achtzig vom 
    Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
    (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
    zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
    Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung 
    durch den Vorstand über die Begebung der 
    Wandelschuldverschreibungen betragen oder 
    mindestens achtzig vom Hundert des Mittelwerts der 
    Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, 
    an denen die Bezugsrechte auf die 
    Wandelschuldverschreibungen an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der 
    beiden letzten Börsenhandelstage des 
    Bezugsrechtshandels), entsprechen. Abweichend kann 
    der Wandlungspreis im Fall einer anlassbezogenen 
    Wandlungspflicht dem Mittelwert der Kurse der 
    Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
    der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag des 
    Eintritts der anlassbezogenen Wandlungspflicht 
    entsprechen, muss aber mindestens fünfzig vom 
    Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
    (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
    zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
    Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung 
    durch den Vorstand über die Begebung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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