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Dow Jones News
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DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 
ISIN: DE 0005408116 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2019 
Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu 
unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 22. 
Mai 2019, 10:30 Uhr, 
im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz, 65189 Wiesbaden. 
Tagesordnung 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1:  des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    Lageberichts der Gesellschaft und des 
    Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht 
    des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a 
    HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    gemäß § 172 AktG am 26. März 2019 gebilligt 
    und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 
    1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
TOP _Beschlussfassung über die Verwendung des 
2:  Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem 
    abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
    125.700.164,10 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer        125.700.164,10 EUR 
    Dividende von 2,10 EUR je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    (derzeit: 59.857.221 
    Aktien) 
 
    Zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags hält 
    die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich 
    die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
    2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
    Hauptversammlung verändern, wird in der 
    Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
    unverändert eine Dividende von 2,10 EUR je 
    dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
    gegebenenfalls einen Vorschlag zum Vortrag auf 
    neue Rechnung vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
    das heißt am 27. Mai 2019, fällig. 
TOP _Beschlussfassung über die Entlastung der 
3:  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP _Beschlussfassung über die Entlastung der 
4:  Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP _Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ 
5: 
 
    a) Gestützt auf die Empfehlung des 
       Prüfungsausschusses schlägt der 
       Aufsichtsrat vor, die 
       PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Frankfurt am Main, zum 
       Jahresabschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht des verkürzten 
       Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
       zum 30. Juni 2019 zu bestellen. 
    b) Gestützt auf die Empfehlung des 
       Prüfungsausschusses schlägt der 
       Aufsichtsrat ferner vor, die 
       PricewaterhouseCoopers GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Frankfurt am Main, zum Prüfer für eine 
       etwaige prüferische Durchsicht 
       zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen im Sinne von § 115 
       Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2019 und im 
       Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten 
       Hauptversammlung zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
    Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
    (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen 
    Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
    spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung 
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
    Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der 
    Kommission). 
TOP _Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
6:  Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und mit 
    der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre, Aufhebung des Bedingten Kapitals 
    2014 und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals, 
    Satzungsänderung_ 
 
    Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen 
    zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich 
    anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu ermöglichen, 
    soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis 
    zu 900.000.000,00 EUR geschaffen werden. Die unter 
    dieser Ermächtigung auszugebenen Genussscheine und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen werden mit 
    Wandlungsrechten für den Inhaber verbunden sein, 
    die nach näherer Maßgabe ihrer jeweiligen 
    Bedingungen dazu berechtigen bzw. verpflichten, 
    Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Ein etwaiger 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
    Ausnutzung der Ermächtigung soll auf insgesamt 10 
    % des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
    Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne 
    Wandlungsrecht wird am 20. Mai 2019 durch 
    Zeitablauf erlöschen. Von der Ermächtigung wurde 
    bislang nicht Gebrauch gemacht. Es soll daher nun 
    die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen 
    werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungsrecht betrifft. Daneben wird in 
    Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zur Ausgabe 
    solcher Instrumente ohne Wandlungsrechten bzw. 
    -pflichten vorgeschlagen. Das bestehende bedingte 
    Kapital 2014 gemäß § 5 (5) der Satzung soll 
    aufgehoben und durch ein neues bedingtes Kapital 
    2019 ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Ermächtigung* 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 
    2024 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder 
    Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine müssen 
    so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei Ausgabe 
    eingezahlten Mittel nach Maßgabe der zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden 
    Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche 
    Eigenmittel anerkannt werden können. Der Vorstand 
    wird weiter ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 
    anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals 
    andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die 
    vorstehend beschriebenen Anforderungen an 
    Genussscheine erfüllen, aber rechtlich 
    möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen 
    sind, soweit ihre Begebung etwa wegen einer 
    gewinnabhängigen Verzinsung oder aus sonstigen 
    Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 
    221 AktG bedarf; diese Finanzierungsinstrumente 
    werden nachfolgend als '_hybride 
    Schuldverschreibungen_' bezeichnet. 
 
    Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
    Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 
    900.000.000,00 EUR nicht übersteigen. Auf die 
    Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die 
    Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen 
    Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
    Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen 
    können in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
    entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen 
    gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
    OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für 
    die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise 
    hybriden Schuldverschreibungen kann außer in 
    Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten 
    werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in 
    Form bestehender Schuldverschreibungen oder 
    Genussscheine, die durch die neuen Instrumente 
    ersetzt werden sollen, erbracht werden. 
 
    b) Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder 
    ausländische Gesellschaften, die im unmittelbaren 
    oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehen, (nachfolgend die '_Tochterunternehmen_') 
    erfolgen (nachfolgend die '_indirekte Ausgabe_'). 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-

Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt, unter Beachtung etwaiger 
    bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft 
    eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder 
    ein vergleichbares Instrument zur Besicherung der 
    von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen 
    Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen 
    übernehmen zu lassen. Im Fall der indirekten 
    Ausgabe von Genussscheinen bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt, unter Beachtung etwaiger 
    bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gewährung 
    von Wandlungsrechten sicherzustellen bzw. selbst 
    Wandlungsrechte auf neue auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder 
    entsprechende Wandlungspflichten zu begründen. 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die 
    jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    Folgendes: In diesem Fall werden allein die 
    Nennbeträge der von dem jeweiligen 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen auf den 
    Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem 
    Zusammenhang von der Gesellschaft übernommene 
    Garantie, Patronatserklärung oder ein 
    vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden 
    im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht 
    zusätzlich in Ansatz gebracht. 
 
    Die direkt oder indirekt auszugebenden 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    können im Einklang mit den übrigen Festlegungen 
    dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren 
    Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert 
    werden. 
 
    c) Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können mit einer festen oder 
    einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. 
    Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können am Verlust der 
    Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende 
    Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten 
    bestimmter in ihren Bedingungen zu definierenden 
    Kapitalquoten oder sonstiger Finanzkennzahlen 
    teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. 
    Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags 
    bis zur Höhe des Nennbetrages für Folgejahre, in 
    denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen 
    werden. Ein Recht der Gesellschaft zur 
    ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt 
    werden, dass sie nicht vor Ablauf von fünf oder 
    mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche 
    Kündigung durch den oder die Inhaber kann 
    ausgeschlossen werden. 
 
    d) Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    dürfen nur gegen Barleistung ausgegeben werden. 
    Die Wandlungsrechte, mit denen die Genussscheine 
    bzw. hybriden Schuldverschreibungen unter dieser 
    Ermächtigung ausgestattet sind, berechtigen bzw. 
    verpflichten nach näherer Maßgabe der 
    jeweiligen Bedingungen, Aktien der Gesellschaft zu 
    beziehen. Wandlungsrechte bzw. -pflichten dürfen 
    nur auf Stückaktien der Gesellschaft, die auf den 
    Inhaber lauten, mit einem anteiligen Betrag am 
    Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 
    71.828.664,00 EUR ausgegeben bzw. begründet 
    werden. Die Summe der Aktien, die auszugeben sind, 
    um Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten aus Genussscheinen bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen zu bedienen, welche 
    nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden, darf 
    unter Anrechnung der Aktien, die während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung aus einer anderen 
    Ermächtigung ausgegeben werden (insb. aus dem 
    Genehmigten Kapital 2017), einen Betrag des 
    Grundkapitals von 71.828.664,00 EUR (entspricht 
    ca. 40 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht 
    überschreiten. Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung 
    werden nachfolgend als 
    '_Wandelschuldverschreibungen_' bezeichnet. 
 
    Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
    erhalten deren Inhaber das Recht bzw. unterliegen 
    der Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach 
    näherer Maßgabe der vom Vorstand 
    festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich 
    aus der Division des Nennbetrags einer 
    Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten 
    Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
    Stückaktie der Gesellschaft. Das 
    Umtauschverhältnis kann auf ein 
    Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet 
    werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu 
    leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Der 
    anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
    auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
    Wandelschuldverschreibungen bzw. einen unter dem 
    Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
    Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
 
    Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
    können auch eine unbedingte oder bedingte 
    Wandlungspflicht der Inhaber zum Ende der Laufzeit 
    oder zu einem früheren Zeitpunkt (jeweils 
    _'Endfälligkeit'_) vorsehen. Insbesondere kann 
    eine teilweise oder vollständige Wandlungspflicht 
    der Inhaber für den Zeitpunkt vorgesehen werden, 
    zu dem bestimmte in den Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen zu definierende 
    Kapitalquoten oder sonstige Finanzkennzahlen 
    unterschritten werden, zu dem die Wandlung nach 
    Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft zur Sicherung des Fortbestands der 
    Gesellschaft erforderlich ist oder wenn eine 
    Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten 
    eine Wandlung anordnet ('_anlassbezogene 
    Wandlungspflicht_'). 
 
    Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
    können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
    den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen ganz 
    oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen 
    Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der 
    Gesellschaft zu gewähren (_'Ersetzungsbefugnis'_). 
    Die Aktien werden jeweils mit einem Wert 
    angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
    Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen dem 
    auf volle Cents aufgerundeten Mittelwert der Kurse 
    der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
    im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
    der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Erklärung 
    der Wandlung bzw. der Endfälligkeit entspricht. 
    Weiter können die Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen festlegen, dass die 
    Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht 
    Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den 
    Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt. Im 
    Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
    zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
    werden und ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt 
    werden, bis zu dem die Wandlungsrechte ausgeübt 
    werden können. In den Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen kann außerdem 
    vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung 
    der Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der 
    Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein 
    diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind 
    und/oder der Wandlungspreis oder das 
    Wandlungsverhältnis innerhalb einer vom Vorstand 
    festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
    Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von 
    Verwässerungsschutzbestimmungen während der 
    Laufzeit verändert werden kann. 
 
    Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für auf 
    den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    wird in Euro festgelegt und muss - auch bei einem 
    variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen 
    Wandlungspreis - entweder mindestens achtzig vom 
    Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
    (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
    zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
    Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung 
    durch den Vorstand über die Begebung der 
    Wandelschuldverschreibungen betragen oder 
    mindestens achtzig vom Hundert des Mittelwerts der 
    Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, 
    an denen die Bezugsrechte auf die 
    Wandelschuldverschreibungen an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse gehandelt werden (mit Ausnahme der 
    beiden letzten Börsenhandelstage des 
    Bezugsrechtshandels), entsprechen. Abweichend kann 
    der Wandlungspreis im Fall einer anlassbezogenen 
    Wandlungspflicht dem Mittelwert der Kurse der 
    Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen 
    der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag des 
    Eintritts der anlassbezogenen Wandlungspflicht 
    entsprechen, muss aber mindestens fünfzig vom 
    Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
    (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
    zehn Börsenhandelstagen der Frankfurter 
    Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung 
    durch den Vorstand über die Begebung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -3-

Wandelschuldverschreibungen mit anlassbezogener 
    Wandlungspflicht betragen. §§ 9 Abs. 1 und 199 
    Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
    Der Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis 
    kann, unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 
    AktG, aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel 
    nach näherer Bestimmung der Bedingungen der 
    Wandelschuldverschreibungen, durch Zahlung eines 
    entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des 
    Wandlungsrechts oder Erfüllung einer 
    Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der 
    Zuzahlung ermäßigt bzw. angepasst werden, 
    wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist 
    unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre 
    Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
    Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. sonstige 
    Optionsrechte gewährt und den Inhabern von 
    Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
    eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
    Wandlungsrechte zustehen würde. 
 
    Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung 
    der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das 
    Umtauschverhältnis durch Division mit dem 
    ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. 
    Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen 
    können auch für Kapitalherabsetzungen, 
    Aktiensplits oder Dividenden bzw. sonstige 
    Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des 
    Werts der Wandlungsrechte führen können, 
    wertwahrende Anpassungen des Wandlungspreises oder 
    des Wandlungsverhältnisses vorsehen. In jedem Fall 
    darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
    Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
    den Nennbetrag pro Wandelschuldverschreibung nicht 
    überschreiten. 
 
    2. *Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss* 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    auf die Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen zu. Die Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen können auch von 
    einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen 
    Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
    mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes 
    '_mittelbares Bezugsrecht_'). 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft 
    sicherzustellen, dass die von den 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen den Aktionären der 
    Gesellschaft zum Bezug angeboten werden 
    (nachfolgend das '_indirekte Bezugsrecht_') oder 
    dass ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre 
    nach Maßgabe der nachfolgenden 
    Voraussetzungen ausgeschlossen wird. 
 
    Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes 
    Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach 
    Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen 
    sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ein direktes Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf die von der Gesellschaft an die 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybride Schuldverschreibungen ausschließen. 
 
    Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf Genussscheine bzw. hybride 
    Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    (i)   für Spitzenbeträge; oder 
    (ii)  soweit der Bezugsrechtsausschluss 
          erforderlich ist, um den Inhabern von 
          zu einem früheren Zeitpunkt 
          ausgegebenen Genussscheinen oder 
          Schuldverschreibungen mit Options- 
          oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
          ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          beziehungsweise nach Erfüllung der 
          Wandlungspflichten zustehen würde; 
          oder 
    (iii) wenn der Ausgabepreis der 
          Wandelschuldverschreibungen den nach 
          anerkannten finanzmathematischen 
          Methoden ermittelten theoretischen 
          Marktwert der 
          Wandelschuldverschreibungen nicht 
          wesentlich unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss ist auf die 
          Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          beschränkt, die Wandlungsrechte oder 
          -pflichten (oder eine 
          Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft) 
          auf Aktien der Gesellschaft vorsehen, 
          wenn die zur Bedienung der 
          Wandlungsrechte ausgegebenen bzw. 
          auszugebenden Aktien insgesamt zehn 
          vom Hundert des Grundkapitals nicht 
          überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 
          zehn vom Hundert des Grundkapitals 
          sind Aktien anzurechnen, die in 
          direkter oder entsprechender Anwendung 
          des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
          ausgegeben oder veräußert wurden. 
          Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
          aufgrund von während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung entsprechend § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegebenen 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten auf Aktien 
          ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
          werden können. 
 
    Die insgesamt aufgrund dieser Ermächtigung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    ausgegebenen Aktien dürfen weder 10 % des im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch 
    - wenn dieser Betrag geringer ist - des im 
    Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 
    Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals 
    sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 AktG 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder 
    veräußert wurden (einschließlich Aktien 
    aus dem bestehenden Genehmigten Kapital 2017). 
    Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
    von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    entsprechend § 186 Abs. 3 AktG unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts ausgegebenen 
    Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden bzw. 
    noch ausgegeben werden können. 
 
    3. *Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
       Einzelheiten einer Emission von 
       Genussscheinen und hybriden 
       Schuldverschreibungen* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser 
    Ermächtigung geregelten Grundsätze die weiteren 
    Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
    Emissionen von Genussscheinen und hybriden 
    Schuldverschreibungen festzulegen, insbesondere 
    das Volumen, den Zeitpunkt der Ausgabe, den 
    Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, 
    die Laufzeit und die Stückelung, die Einzelheiten 
    einer Wandlung, wie den Wandlungspreis und den 
    Wandlungszeitraum, die Festlegung einer baren 
    Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung 
    von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von 
    auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die 
    Lieferung existierender statt der Ausgabe neuer, 
    auf den Inhaber lautender Stückaktien festzusetzen 
    bzw. bei der indirekten Ausgabe durch 
    Tochterunternehmen im Einvernehmen mit den Organen 
    der die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen ausgebenden 
    Tochterunternehmen festzulegen. 
 
    4. *Aufhebung des bedingten Kapitals 2014* 
 
    Das bedingte Kapital 2014 gemäß § 5 (5) der 
    Satzung wird aufgehoben. 
 
    5. *Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
       2019* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
    71.828.664,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 
    23.942.888 neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien bedingt erhöht (_Bedingtes Kapital 
    2019_). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
    Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger 
    von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß 
    vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die 
    Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien darf nur zu einem Wandlungspreis 
    erfolgen, der den Vorgaben unter Ziffer 1 
    entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
    insoweit durchzuführen, wie von Wandlungsrechten 
    Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus 
    solchen Wandelschuldverschreibungen erfüllt werden 
    oder die Gesellschaft von einer Ersetzungsbefugnis 
    Gebrauch macht und soweit nicht ein Barausgleich 
    gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
    eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
    Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
    Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung 
    von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
    Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorstand ist 
    zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der 
    Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
    6. *Satzungsänderung* 
 
    § 5 (5) der Satzung wird gestrichen und wie folgt 
    vollständig neu gefasst: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -4-

'(5) Das Grundkapital ist um bis zu 71.828.664,00 
    EUR durch Ausgabe von bis zu 23.942.888 neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
    (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
    wie (i) die Inhaber von 
    Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft 
    oder eine unmittelbar oder mittelbar im 
    Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
    Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
    der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 bis zum 21. 
    Mai 2024 ausgegeben hat, von Wandlungsrechten aus 
    diesen Wandelschuldverschreibungen Gebrauch machen 
    oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber 
    von durch die Gesellschaft oder einer unmittelbar 
    oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehenden Gesellschaft aufgrund des 
    Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
    22. Mai 2019 bis zum 21. Mai 2024 ausgegebenen 
    Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
    Wandlung erfüllen oder (iii) die Gesellschaft von 
    einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht; soweit 
    nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt 
    werden oder, in den vorgenannten Fällen (i) und 
    (ii), nicht ein Barausgleich gewährt wird. Die 
    neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
    an, in dem sie durch die Ausübung von 
    Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
    Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der 
    Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
    der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
    festzusetzen.' 
 
    Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
    über die Gründe für die dort vorgesehenen 
    Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre ist im Anschluss an diese Tagesordnung 
    abgedruckt. Er liegt vom Tage der Einberufung der 
    Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft, Paulinenstraße 15, 65189 
    Wiesbaden, und in der Hauptversammlung zur 
    Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf 
    Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär 
    unverzüglich kostenlos übersandt. Der Bericht ist 
    auch über die Internetseite 
 
    http://www.aareal-bank.com 
 
    zugänglich. 
TOP _Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
7:  Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre_ 
 
    Um der Gesellschaft die Deckung ihres etwaigen 
    zukünftigen Bedarfs an bankaufsichtsrechtlich 
    anerkennungsfähigen Eigenmitteln zu ermöglichen, 
    soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrechte bzw. 
    -pflichten auf Aktien der Gesellschaft im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu 900.000.000,00 EUR 
    geschaffen werden. 
 
    Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne 
    Wandlungsrecht wird am 20. Mai 2019 durch 
    Zeitablauf erlöschen. Von der Ermächtigung wurde 
    bislang nicht Gebrauch gemacht. Es soll daher nun 
    die vorliegende neue Ermächtigung beschlossen 
    werden, die die Ausgabe von Genussscheinen und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen ohne 
    Wandlungsrecht betrifft. Daneben wird in 
    Tagesordnungspunkt 6 die Ermächtigung zur Ausgabe 
    solcher Instrumente mit Wandlungsrechten bzw. 
    -pflichten vorgeschlagen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Ermächtigung* 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 
    2024 einmalig oder mehrmals Genussscheine mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung ohne Wandlungsrechte bzw. 
    -pflichten auf Aktien der Gesellschaft gegen Bar- 
    oder Sachleistung auszugeben. Die Genussscheine 
    müssen so ausgestaltet sein, dass die auf sie bei 
    Ausgabe eingezahlten Mittel nach Maßgabe der 
    zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden 
    Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche 
    Eigenmittel anerkannt werden können. Der Vorstand 
    wird weiter ermächtigt, bis zum 21. Mai 2024 
    anstelle von Genussscheinen einmalig oder mehrmals 
    andere hybride Finanzierungsinstrumente mit oder 
    ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die 
    vorstehend beschriebenen Anforderungen an 
    Genussscheine erfüllen, aber rechtlich 
    möglicherweise nicht als Genussscheine einzuordnen 
    sind, soweit ihre Begebung etwa wegen einer 
    gewinnabhängigen Verzinsung oder aus sonstigen 
    Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 
    221 AktG bedarf; diese Finanzierungsinstrumente 
    werden nachfolgend als '_hybride 
    Schuldverschreibungen_' bezeichnet. 
 
    Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser 
    Ermächtigung auszugebenden Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 
    900.000.000,00 EUR nicht übersteigen. Auf die 
    Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die 
    Nennbeträge von Wandelschuldverschreibungen, 
    Genussscheinen und anderen hybriden 
    Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus anderen 
    Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
    Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen 
    können in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
    entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen 
    gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
    OECD-Landes, begeben werden. Die Gegenleistung für 
    die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise 
    hybriden Schuldverschreibungen kann außer in 
    Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten 
    werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in 
    Form bestehender Schuldverschreibungen oder 
    Genussscheine, die durch die neuen Instrumente 
    ersetzt werden sollen, erbracht werden. 
 
    b) Die Ausgabe der Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen kann zudem durch in- oder 
    ausländische Gesellschaften, die im unmittelbaren 
    oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
    stehen, (nachfolgend die '_Tochterunternehmen_') 
    erfolgen (nachfolgend die '_indirekte Ausgabe_'). 
    Für den Fall der indirekten Ausgabe ist der 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ermächtigt, unter Beachtung etwaiger 
    bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben die Gesellschaft 
    eine Garantie, eine Patronatserklärung und/oder 
    ein vergleichbares Instrument zur Besicherung der 
    von dem jeweiligen Tochterunternehmen ausgegebenen 
    Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen 
    übernehmen zu lassen. 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe gilt für die 
    jeweilige Ausnutzung des Gesamtnennbetrags der 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    Folgendes: In diesem Fall werden allein die 
    Nennbeträge der von dem jeweiligen 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen auf den 
    Gesamtnennbetrag angerechnet. Die in diesem 
    Zusammenhang von der Gesellschaft übernommene 
    Garantie, Patronatserklärung oder ein 
    vergleichbares Instrument der Gesellschaft werden 
    im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag nicht 
    zusätzlich in Ansatz gebracht. 
 
    Die direkt oder indirekt auszugebenden 
    Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
    können im Einklang mit den übrigen Festlegungen 
    dieser Ermächtigung bei einzelnen oder mehreren 
    Investoren oder breit am Kapitalmarkt platziert 
    werden. 
 
    c) Die Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können mit einer festen oder 
    einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. 
    Die ausgegebenen Genussscheine bzw. hybriden 
    Schuldverschreibungen können am Verlust der 
    Gesellschaft durch dauerhafte oder vorübergehende 
    Herabschreibung des Nennbetrags bei Unterschreiten 
    bestimmter in ihren Bedingungen zu definierenden 
    Kapitalquoten oder sonstiger Finanzkennzahlen 
    teilnehmen. Es kann aber eine Wiederaufholung bzw. 
    Heraufschreibung des herabgeschriebenen Betrags 
    bis zur Höhe des Nennbetrages für Folgejahre, in 
    denen Gewinn erwirtschaftet wird, vorgesehen 
    werden. Ein Recht der Gesellschaft zur 
    ordentlichen Kündigung der Genussscheine bzw. 
    hybriden Schuldverschreibungen kann so beschränkt 
    werden, dass sie nicht vor Ablauf von fünf oder 
    mehr Jahren zulässig ist; eine ordentliche 
    Kündigung durch den oder die Inhaber kann 
    ausgeschlossen werden. 
 
    2. *Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss* 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
    auf die Genussscheine und hybriden 
    Schuldverschreibungen zu. Die Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen können auch von 
    einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen 
    Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
    mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten (sogenanntes 
    '_mittelbares Bezugsrecht_'). 
 
    Bei einer indirekten Ausgabe hat die Gesellschaft 
    sicherzustellen, dass die von den 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine und 
    hybriden Schuldverschreibungen den Aktionären der 
    Gesellschaft zum Bezug angeboten werden 
    (nachfolgend das '_indirekte Bezugsrecht_') oder 
    dass ein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre 
    nach Maßgabe der nachfolgenden 
    Voraussetzungen ausgeschlossen wird. 
 
    Soweit die Gesellschaft ein solches indirektes 
    Bezugsrecht oder dessen Ausschluss nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -5-

Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen 
    sicherstellt, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ein direktes Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf die von der Gesellschaft an die 
    Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine bzw. 
    hybride Schuldverschreibungen ausschließen. 
 
    Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
    Aktionäre auf Genussscheine bzw. hybride 
    Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
    auszuschließen: 
 
    (i)   für Spitzenbeträge; oder 
    (ii)  wenn die Genussscheine bzw. hybriden 
          Schuldverschreibungen obligationsähnlich 
          ausgestaltet sind und ihre Verzinsung und 
          ihr Ausgabebetrag den im Zeitpunkt der 
          Ausgabe aktuellen Marktkonditionen für 
          vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. 
          Eine obligationsähnliche Ausgestaltung der 
          Genussscheine bzw. hybriden 
          Schuldverschreibungen erfordert 
          insbesondere, dass 
 
          (a) weder Mitgliedschaftsrechte noch 
              Bezugs- oder Wandlungsrechte auf 
              Aktien begründet werden, und 
          (b) keine Beteiligung am 
              Liquidationserlös gewährt wird und 
          (c) die Höhe der Verzinsung sich nicht 
              nach der Höhe des 
              Jahresüberschusses, des 
              Bilanzgewinns oder der Dividende 
              richtet (nachfolgend 
              '_gewinnorientierte Verzinsung_'). 
 
          Dabei ist eine Beteiligung am 
          Liquidationserlös (im Sinne von lit. (b)) 
          nicht gegeben, wenn die Genussscheine bzw. 
          hybriden Schuldverschreibungen keine feste 
          Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung 
          nur mit Zustimmung der zuständigen 
          Aufsichtsbehörden zulässig ist. Die 
          Verzinsung ist insbesondere auch dann 
          nicht im Sinne von vorstehendem lit. (c) 
          gewinnorientiert, wenn sie davon abhängig 
          ist, dass kein Jahresfehlbetrag oder 
          Bilanzverlust vorliegt oder durch die 
          Zinszahlung entsteht oder dass Zinsen nur 
          aus ausschüttungsfähigen Posten im Sinne 
          von Art. 4 Abs. 1 Nr. 128 der Verordnung 
          EU/575/2013 (nachfolgend '_CRR_') (oder 
          einer Nachfolgevorschrift) gezahlt werden 
          dürfen; oder 
    (iii) wenn die Genussscheine bzw. hybriden 
          Schuldverschreibungen obligationsähnlich 
          ausgestaltet sind (wie unter Punkt (ii) 
          definiert) und gegen Sachleistung zum 
          Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen sowie 
          sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben 
          werden. Ein Bezugsrechtsauschluss ist 
          hierbei nur zulässig, wenn der Wert der 
          Sachleistung in einem angemessenen 
          Verhältnis zum Wert der Genussscheine bzw. 
          hybriden Schuldverschreibungen zum 
          Zeitpunkt des Beschlusses über ihre 
          Ausgabe steht. 
 
    3. *Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
       Einzelheiten einer Emission von 
       Genussscheinen und hybriden 
       Schuldverschreibungen* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser 
    Ermächtigung geregelten Grundsätze die weiteren 
    Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
    Emissionen von Genussscheinen und hybriden 
    Schuldverschreibungen festzulegen, insbesondere 
    das Volumen, den Zeitpunkt der Ausgabe, den 
    Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, 
    die Laufzeit und die Stückelung bzw. bei der 
    indirekten Ausgabe durch Tochterunternehmen im 
    Einvernehmen mit den Organen der die Genussscheine 
    bzw. hybriden Schuldverschreibungen ausgebenden 
    Tochterunternehmen festzulegen. 
 
TOP _Beschlussfassung über die Änderung von § 9 
8:  Abs. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 6 der Satzung_ 
 
    § 9 Abs. 5 der Satzung regelt die feste Vergütung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats. Satz 3 lautet 
    derzeit: 'Die feste Vergütung erhöht sich für jede 
    Mitgliedschaft in einem Ausschuss (mit Ausnahme 
    des Eilausschusses als Teil des 
    Risikoausschusses)'. 
 
    § 9 Abs. 6 der Satzung regelt den Anspruch der 
    Aufsichtsratsmitglieder auf ein Sitzungsgeld und 
    lautet derzeit: 'Die Aufsichtsratsmitglieder 
    erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR 
    je Sitzung (mit Ausnahme der Sitzungen des 
    Eilausschusses)'. 
 
    Da der Aufsichtsrat einen Eilausschuss nicht mehr 
    bildet, sollen die Klammersätze ersatzlos 
    gestrichen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    1. *Änderung von § 9 Abs. 5 Satz 3 der 
       Satzung* 
 
    § 9 Abs. 5 Satz 3 der Satzung wird geändert und 
    lautet fortan: 
 
    '_Die feste Vergütung erhöht sich für jede 
    Mitgliedschaft in einem Ausschuss.'_ 
 
    2. 
 
    § 9 Abs. 6 der Satzung wird geändert und lautet 
    fortan: 
 
    '_Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ein 
    Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR je 
    Sitzung.'_ 
 
_Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu der 
unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung 
des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und zum 
Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
 
Zur Beschlussfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
der Hauptversammlung eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, 
jeweils mit Wandlungsrecht oder -pflicht und ein Bedingtes 
Kapital 2019 vor. Die durch die Hauptversammlung am 21. 
Mai 2014 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
Genussrechten mit oder ohne Wandlungsrecht und zum 
Bezugsrechtsausschluss läuft am 20. Mai 2019 aus. Daher 
soll nun eine neue Ermächtigung beschlossen werden, die 
die Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht betrifft. Daneben 
wird in Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zur Ausgabe 
solcher Instrumente ohne Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
vorgeschlagen. Das bestehende bedingte Kapital 2014 soll 
in diesem Zusammenhang aufgehoben und durch ein Bedingtes 
Kapital 2019 erneuert werden. 
 
_Zur Ermächtigung_ 
 
Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital bzw. 
Eigenmitteln ist eine wesentliche Grundlage für die 
künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft. Die 
Begebung von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen (mit Wandlungsrechten) bietet 
zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
Kapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
nutzen und einen etwaigen zukünftigen Bedarf der 
Gesellschaft an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen 
Eigenmitteln zu decken. Um dieses Ziel der Gesellschaft, 
mit der Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen die bankaufsichtsrechtliche 
Eigenmittelbasis der Gesellschaft zu stärken, erreichen zu 
können, müssen die Genussscheine bzw. anderen hybriden 
Schuldverschreibungen so ausgestaltet sein, dass sie nach 
Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden 
Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel 
anerkannt werden können. 
 
Auch wenn die Gesellschaft zur Zeit ausreichend mit 
Eigenmitteln ausgestattet ist, ist es wichtig, dass sie 
über den notwendigen Handlungsspielraum verfügt, um sich 
jederzeit und entsprechend der Lage am Markt weitere 
Eigenmittel beschaffen zu können, auch um etwaige 
zusätzliche Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden 
erfüllen zu können. Mit der vorliegenden Ermächtigung wird 
der Vorstand in die Lage versetzt, entsprechend flexibel 
zum Wohle der Gesellschaft agieren zu können. Gleichzeitig 
soll der Rahmen der Ausgabe von Genussscheinen und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag 
von insgesamt maximal 900.000.000,00 EUR und einer 
Berechtigung zum Bezug von bis zu maximal 23.942.888 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft von 
vornherein angemessen begrenzt bleiben. Auf die 
Höchstgrenze von 900.000.000,00 EUR sind die Nennbeträge 
von Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen anzurechnen, die 
aus anderen Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während 
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
Die vorgesehene Ermächtigung, die Genussscheine und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
auszugestalten und auch Wandelpflichten zu begründen, 
erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses 
Finanzierungsinstruments. Derartige Genussscheine und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
und/oder Wandelpflicht werden in der vorgeschlagenen 
Ermächtigung und diesem Bericht als 
'_Wandelschuldverschreibungen_' bezeichnet. Die 
Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, die 
durch die CRR eröffneten unterschiedlichen 
Gestaltungsmöglichkeiten für Instrumente des zusätzlichen 
Kernkapitals in Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten 
zum Zeitpunkt der Emission zu wählen. Eine 
Wandlungspflicht kann z.B. für den Fall vorgesehen werden, 
dass bestimmte in den Bedingungen der 
Wandelschuldverschreibungen definierte Kapitalquoten oder 
sonstige Finanzkennzahlen unterschritten werden, die 
Wandlung nach Auffassung des Vorstands und des 

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April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -6-

Aufsichtsrats der Gesellschaft zur Sicherung des 
Fortbestands der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn 
eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine 
Wandlung anordnet. Dabei sind die Höhe der Ermächtigung 
und das zu ihrer Unterlegung vorgesehene bedingte Kapital 
so bemessen, dass auch in diesem Fall ausreichende Mittel 
zur Rekapitalisierung der Gesellschaft zur Verfügung 
stehen würden. 
 
In diesen Fällen der anlassbezogenen Wandlungspflicht ist 
der anwendbare Wandlungspreis nach unten auf 50 % des 
Mittelwerts der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der 
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag des Eintritts der 
anlassbezogenen Wandlungspflicht begrenzt. Hierdurch wird 
die Verwässerung bei einer anlassbezogenen Pflichtwandlung 
- die nur bei der Unterschreitung von Kapitalquoten oder 
sonstiger Finanzkennzahlen, zur Sicherung des Fortbestands 
der Gesellschaft oder wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen 
ihrer Zuständigkeiten eine Wandlung vorgesehen werden kann 
- angemessen beschränkt. Daher kommt es auch in diesem 
Fall nicht zu einer unangemessenen Verwässerung der 
Aktionäre. Ansonsten gilt, dass der jeweils festzusetzende 
Wandlungspreis - auch bei einem variablen 
Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungspreis - 
entweder mindestens achtzig vom Hundert des Mittelwerts 
der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion 
im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen der 
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der 
Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
Wandelschuldverschreibung betragen oder mindestens achtzig 
vom Hundert des Mittelwerts der Kurse der Aktie der 
Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder 
einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, an 
denen die Bezugsrechte auf die Wandelschuldverschreibung 
an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden (mit 
Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des 
Bezugsrechtshandels), entsprechen. 
 
Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft auch die 
erforderliche Flexibilität, die Genussscheine und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen selbst oder über im 
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
Gesellschaft stehende Gesellschaften je nach Marktlage in 
Deutschland oder international zu platzieren. Die 
Genussscheine und anderen hybriden Schuldverschreibungen 
können dabei außer in Euro auch in anderen Währungen, 
beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, 
mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden_._ 
 
Die Summe der Aktien, die auszugeben sind, um Wandlungs- 
oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus 
Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen zu 
bedienen, welche nach dieser Ermächtigung ausgegeben 
werden, darf unter Anrechnung der Aktien, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung aus einer anderen 
Ermächtigung ausgegeben werden (insb. aus dem Genehmigten 
Kapital 2017), einen Betrag des Grundkapitals von 
71.828.664,00 EUR (entspricht ca. 40 % des derzeitigen 
Grundkapitals) nicht überschreiten. Das genehmigte Kapital 
2017 besteht noch in einer Höhe von 89.785.830,00 EUR, was 
50 % des derzeitigen Grundkapitals entspricht. 
 
Die vorgeschlagene Laufzeit der Ermächtigung bis zum 21. 
Mai 2024 entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. 
 
_Zum Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss_ 
 
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
Genussscheine und anderen hybriden Schuldverschreibungen 
zu gewähren. Im Einklang mit der üblichen 
Platzierungspraxis können die Genussscheine und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen hierbei auch von einem oder 
mehreren Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im 
Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug 
anzubieten, so dass den Aktionären in einem solchen Fall 
ein mittelbares Bezugsrecht zukommt. 
 
Bei einer indirekten Ausgabe von Genussscheinen und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen durch im 
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende 
Gesellschaften der Gesellschaft (nachfolgend die 
'_Tochterunternehmen_') hat die Gesellschaft 
sicherzustellen, dass den Aktionären der Gesellschaft die 
von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen zum Bezug angeboten 
werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe dieser 
Ermächtigung ausgeschlossen wird. Dies ermöglicht der 
Gesellschaft eine effiziente indirekte Ausgabe von 
Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen 
im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, ohne dass 
die Bezugsrechte der Aktionäre unzulässig eingeschränkt 
würden. Das (direkte) Bezugsrecht gegenüber der 
Gesellschaft wird hierbei durch ein gleichwertiges ersetzt 
oder aber nach den nachfolgend erläuterten Möglichkeiten 
von Bezugsrechtsausschlüssen im Einklang mit den 
gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen. 
 
Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Ausschlusses des 
Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft durch den 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt 
vorgesehen: 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
runde Beträge und erleichtert die Abwicklung der 
Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, um den Inhabern von zu einem früheren 
Zeitpunkt begebenen Genussscheinen oder 
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. 
Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen 
enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz der 
Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten 
vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese 
Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein 
Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder 
Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass 
im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender 
Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den Options- oder 
Wandlungsbedingungen ermäßigt werden oder durch die 
Gesellschaft gegebenenfalls ein anderweitiger 
Verwässerungsschutz gewährt werden muss. Dies 
gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung 
der Option oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission 
dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss 
dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen 
Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bei der Ausgabe von 
Wandelschuldverschreibungen zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt werden, wenn der 
Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich 
unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss ist in 
sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
aber nur insoweit möglich, als sich die Ausgabe von Aktien 
aufgrund von Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten auf 
bis zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
die während der Laufzeit der beantragten Ermächtigung bis 
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder 
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
aufgrund anderer Ermächtigungen des Vorstands zur 
Veräußerung oder Ausgabe von Aktien oder aufgrund 
eines Hauptversammlungsbeschlusses veräußert oder 
ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben 
wurden bzw. noch ausgegeben werden können. Durch diese 
Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine 
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies 
dazu führen würde, dass für mehr als zehn vom Hundert des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund 
ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung 
liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
aufrechterhalten wollen. Andererseits erhält die 
Gesellschaft durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des 
Bezugsrechts die Flexibilität, günstige 
Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen. Für den 
Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich 
aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises 
der Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
Marktwert. Um diese Anforderung für eine Begebung 
sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach 
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 

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April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -7-

theoretischen Marktwert der Wandelschuldverschreibungen 
nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der 
Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht 
kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
Bezugsrechtsausschluss. Denn aufgrund der in der 
Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises 
der Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
rechnerischen Marktwert, sinkt der Wert eines Bezugsrechts 
praktisch auf Null. Aktionäre, die ihren Anteil am 
Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder 
Wandelschuldverschreibungen entsprechend ihrer 
Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch 
einen Zukauf über den Markt erreichen. Der Vorstand wird 
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche 
Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen 
Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen 
Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung 
der Kapitalmaßnahme. 
 
Um die Möglichkeit einer Verwässerung der Beteiligung der 
Aktionäre zu begrenzen, wird der Vorstand den 
Bezugsrechtsausschluss bei Ausnutzung der vorgeschlagenen 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränken. Der 
zusammengerechnete Bezugsrechtausschluss bei Ausnutzung 
dieser Ermächtigung darf weder 10 % des im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch - wenn dieser Betrag 
geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals übersteigen. Der 
Vorstand verpflichtet sich darüber hinaus, auf diese 
Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals Aktien 
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung 
des § 186 Abs. 3 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
Ermächtigungen des Vorstands zur Veräußerung oder 
Ausgabe von Aktien oder aufgrund eines 
Hauptversammlungsbeschlusses ausgegeben oder 
veräußert wurden (namentlich aus dem Genehmigten 
Kapital 2017). Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
entsprechend § 186 Abs. 3 AktG unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen 
ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. 
 
Im Fall der Ausnutzung der Ermächtigungen wird der 
Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber 
berichten. 
 
_Bedingtes Kapital_ 
 
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2019 (in Höhe von 
71.828.664,00 EUR, entspricht 40 % des derzeitigen 
Grundkapitals) dient dazu, die mit den 
Wandelschuldverschreibungen verbundenen Wandlungsrechte zu 
bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der 
Gesellschaft zu erfüllen, soweit dazu nicht, auf Grund 
einer gesonderten Ermächtigung der Hauptversammlung, 
eigene Aktien eingesetzt werden oder ein Barausgleich 
gewährt wird. Das Bedingte Kapital 2019 dient dabei auch 
der Ausgabe von Aktien, soweit die Gesellschaft von einer 
Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht. 
 
_Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu der 
unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung 
des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht und zum 
Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
 
Zur Beschlussfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
der Hauptversammlung eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, 
jeweils ohne Wandlungsrecht oder -pflicht vor. Die durch 
die Hauptversammlung am 21. Mai 2014 erteilte Ermächtigung 
zur Ausgabe von Genussrechten mit oder ohne Wandlungsrecht 
und zum Bezugsrechtsausschluss läuft am 20. Mai 2019 aus. 
Daher soll nun neben der Ermächtigung in 
Tagesordnungspunkt 7, welche die Ausgabe von 
entsprechenden Instrumenten mit Wandlungsrechten bzw. 
-pflichten betrifft, eine weitere neue Ermächtigung 
beschlossen werden, welche zur Ausgabe solcher Instrumente 
ohne Wandlungsrechten bzw. -pflichten ermächtigt. 
 
_Zur Ermächtigung_ 
 
Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital bzw. 
Eigenmitteln ist eine wesentliche Grundlage für die 
künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft. Die 
Begebung von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen ohne Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
bietet zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
Kapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
nutzen und einen etwaigen zukünftigen Bedarf der 
Gesellschaft an bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähigen 
Eigenmitteln zu decken. Um dieses Ziel der Gesellschaft, 
mit der Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen die bankaufsichtsrechtliche 
Eigenmittelbasis der Gesellschaft zu stärken, erreichen zu 
können, müssen die Genussscheine bzw. anderen hybriden 
Schuldverschreibungen so ausgestaltet sein, dass sie nach 
Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe geltenden 
Rechtsvorschriften als bankaufsichtsrechtliche Eigenmittel 
anerkannt werden können. 
 
Auch wenn die Gesellschaft zur Zeit ausreichend mit 
Eigenmitteln ausgestattet ist, ist es wichtig, dass sie 
über den notwendigen Handlungsspielraum verfügt, um sich 
jederzeit und entsprechend der Lage am Markt weitere 
Eigenmittel beschaffen zu können, auch um etwaige 
zusätzliche Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden 
erfüllen zu können. Mit der vorliegenden Ermächtigung wird 
der Vorstand in die Lage versetzt, entsprechend flexibel 
zum Wohle der Gesellschaft agieren zu können. Gleichzeitig 
soll der Rahmen der Ausgabe von Genussscheinen und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag 
von insgesamt maximal 900.000.000,00 EUR von vornherein 
angemessen begrenzt bleiben. Auf die Höchstgrenze von 
900.000.000,00 EUR sind die Nennbeträge von 
Wandelschuldverschreibungen, Genussscheinen und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen anzurechnen, die aus 
anderen Ermächtigungen gemäß § 221 AktG während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Die 
Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistung 
erfolgen. 
 
Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, 
die durch die CRR eröffnete Möglichkeit der Ausgabe von 
Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die in 
Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten zum Zeitpunkt der 
Emission genutzt werden kann. Dabei kann in den 
Ausgabebedingungen für die Genussrecht bzw. hybriden 
Schuldverschreibungen die Möglichkeit der Herabschreibung 
des Kapitalbetrags z.B. für den Fall vorgesehen werden, 
dass bestimmte in den Ausgabebedingungen der Instrumente 
definierte Kapitalquoten oder sonstige Finanzkennzahlen 
unterschritten werden, die Herabschreibung nach Auffassung 
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft zur 
Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft erforderlich 
ist oder wenn eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer 
Zuständigkeiten eine Herabschreibung anordnet. Dabei ist 
die Höhe der Ermächtigung so bemessen, dass auch in diesem 
Fall ausreichende Mittel zur Rekapitalisierung der 
Gesellschaft zur Verfügung stehen würden. 
 
Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft auch die 
erforderliche Flexibilität, die Genussscheine und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen selbst oder über im 
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
Gesellschaft stehende Gesellschaften je nach Marktlage in 
Deutschland oder international zu platzieren. Die 
Genussscheine und anderen hybriden Schuldverschreibungen 
können dabei außer in Euro auch in anderen Währungen, 
beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, 
mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden_._ 
 
Die vorgeschlagene Laufzeit der Ermächtigung bis zum 21. 
Mai 2024 entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. 
 
_Zum Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss_ 
 
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
Genussscheine und anderen hybriden Schuldverschreibungen 
zu gewähren. Im Einklang mit der üblichen 
Platzierungspraxis können die Genussscheine und anderen 
hybriden Schuldverschreibungen hierbei auch von einem oder 
mehreren Kreditinstituten oder anderen Unternehmen im 
Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug 
anzubieten, so dass den Aktionären in einem solchen Fall 
ein mittelbares Bezugsrecht zukommt. 
 
Bei einer indirekten Ausgabe von Genussscheinen und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen durch im 
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende 
Gesellschaften der Gesellschaft (nachfolgend die 
'_Tochterunternehmen_') hat die Gesellschaft 
sicherzustellen, dass den Aktionären der Gesellschaft die 
von den Tochterunternehmen ausgegebenen Genussscheine und 
anderen hybriden Schuldverschreibungen zum Bezug angeboten 
werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn das gesetzliche 
Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe dieser 
Ermächtigung ausgeschlossen wird. Dies ermöglicht der 
Gesellschaft eine effiziente indirekte Ausgabe von 
Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen 
im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, ohne dass 
die Bezugsrechte der Aktionäre unzulässig eingeschränkt 
würden. Das (direkte) Bezugsrecht gegenüber der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -8-

Gesellschaft wird hierbei durch ein gleichwertiges ersetzt 
oder aber nach den nachfolgend erläuterten Möglichkeiten 
von Bezugsrechtsausschlüssen im Einklang mit den 
gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen. 
 
Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Ausschlusses des 
Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft durch den 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt 
vorgesehen: 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch 
runde Beträge und erleichtert die Abwicklung der 
Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch 
Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht im Fall der Ausgabe 
von Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
insgesamt ausgeschlossen werden können, soweit (1) die 
Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
lediglich obligationsähnlich ausgestaltet sind und (2) die 
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussscheine bzw. 
hybriden Schuldverschreibungen den im Zeitpunkt der 
Ausgabe aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare 
Mittelaufnahmen entsprechen. Bei nicht obligationsähnlich 
ausgestalteten Genussscheinen bzw. hybriden 
Schuldverschreibungen verbleibt es also bei dem 
Bezugsrecht der Aktionäre. Obligationsähnlich sind 
Genussscheine bzw. hybride Schuldverschreibungen dann 
ausgestaltet, wenn sie 
 
(i)   keine Mitgliedschaftsrechte und keine 
      Bezugs- oder Wandlungsrechte auf Aktien 
      begründen, 
(ii)  keine Beteiligung am Liquidationserlös und 
(iii) keine gewinnorientierte Verzinsung 
      gewähren. 
 
Dabei liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös im Sinne 
von vorstehendem lit. (ii) auch dann nicht vor, wenn die 
Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen keine 
feste Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung nur mit 
Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig ist. Die 
Verzinsung im Sinne von vorstehendem lit. (iii) ist auch 
dann nicht gewinnorientiert ausgestaltet, wenn sie davon 
abhängig ist, dass kein Jahresfehlbetrag oder 
Bilanzverlust vorliegt oder durch die Zinszahlung entsteht 
oder dass Zinsen nur aus ausschüttungsfähigen Posten im 
Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 128 CRR oder einer 
Nachfolgevorschrift gezahlt werden dürfen. Der 
Gesellschaft wird durch den Bezugsrechtsausschluss die zur 
kurzfristigen Wahrnehmung günstiger 
Kapitalmarktsituationen erforderliche Flexibilität 
gewährt. Anderenfalls bestünde zwischen der zu Beginn der 
Bezugsfrist erforderlichen Festlegung der Konditionen und 
dem Ablauf der Bezugsfrist ein entsprechendes 
Zinsänderungsrisiko. Steigen die Marktzinsen innerhalb der 
Bezugsfrist, würden die Bezugsrechte nicht oder nur zu 
einem geringen Teil ausgeübt. Eine anschließende 
Platzierung der nicht bezogenen Genussscheine bzw. 
hybriden Schuldverschreibungen wäre aufgrund der dann 
marktfernen Konditionen nicht gewährleistet. Im Falle 
sinkender Marktzinsen wären die Konditionen für die 
Mittelaufnahme im Zeitpunkt der Ausgabe ebenfalls nicht 
mehr marktgerecht. Für die gesamte Emission müsste ein 
über dem Marktniveau liegender Zins gezahlt werden. Bei 
einem solchen Bezugsrechtsausschluss hat zudem die Rendite 
der Genussscheine bzw. hybriden Schuldverschreibungen den 
aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare 
Mittelaufnahmen zu entsprechen. Dem Bezugsrecht kommt 
folglich kein eigener Wert zu. Deshalb entsteht dem 
Aktionär auch kein wirtschaftlicher Nachteil durch den 
Bezugsrechtsausschluss. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
führt in diesen Fällen somit nicht zu einem relevanten 
Eingriff in die Rechte der Aktionäre. 
 
Der Vorstand soll außerdem mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats ermächtigt werden, das Bezugsrecht im Fall 
der Ausgabe von Genussscheinen bzw. hybriden 
Schuldverschreibungen auszuschließen, um 
obligationsähnliche Genussscheine bzw. hybride 
Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgeben zu 
können. Durch die Ermächtigung kann der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie 
sonstige Wirtschaftsgüter gegen die Ausgabe von 
Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen (auch 
mittelbar) erwerben. Dies bietet die Möglichkeit, schnell 
auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten 
auf dem nationalen oder internationalen Markt zu reagieren 
und Akquisitionsmöglichkeiten flexibel wahrnehmen zu 
können. Dabei liegt die diesbezügliche Ausgabe von 
Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen häufig 
auch im unmittelbaren Interesse der Gesellschaft, da dies 
eine liquiditätsschonende Finanzierungsform darstellt. Der 
Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
berechtigt, den Inhabern verbriefter und unverbriefter 
Geldforderungen gegen die Gesellschaft oder von 
Tochterunternehmen anstelle der Geldzahlung ganz oder 
teilweise Genussscheine bzw. hybride Schuldverschreibungen 
der Gesellschaft auszugeben. Dies bietet der Gesellschaft 
auch weitere Flexibilität, um Genussscheine bzw. hybride 
Schuldverschreibungen im Kapitalmarkt zu platzieren und 
gleichzeitig schon ausgegebene Wertpapiere oder 
vergleichbare Instrumente (zurück) zu erwerben. So kann es 
sich bei einer Neuplatzierung von Genussscheinen bzw. 
hybriden Schuldverschreibungen anbieten, auch oder 
ausschließlich Investorenkreise anzusprechen, bei 
denen schon entsprechende Wertpapiere oder vergleichbare 
Instrumente platziert sind. Dies kann beispielsweise dann 
der Fall sein, wenn die neu auszugebenden Genussscheine 
bzw. hybriden Schuldverschreibungen für die 
Kapitalsituation der Gesellschaft vorteilhafter sind als 
die bereits platzierten Altinstrumente. Zudem kann ein 
entsprechendes Vorgehen auch eine erfolgreiche Platzierung 
der neuen Genussscheine bzw. hybriden 
Schuldverschreibungen erleichtern. Den Interessen der 
Aktionäre wird in diesen Fällen dadurch Rechnung getragen, 
dass die Gesellschaft beim Erwerb von Sachleistungen gegen 
die Ausgabe von Genussscheinen bzw. hybriden 
Schuldverschreibungen ein angemessenes Verhältnis zwischen 
dem Wert der Sachleistung und des Genussscheins bzw. der 
hybriden Schuldverschreibung zu wahren hat. 
Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Beschlusses 
über die Ausgabe des Genussscheins bzw. der hybriden 
Schuldverschreibung. Der Vorstand wird im Einzelfall 
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung 
von Genussscheinen bzw. hybriden Schuldverschreibungen 
gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im 
Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
Im Fall der Ausnutzung der Ermächtigungen wird der 
Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber 
berichten. 
 
_Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche 
Unterlagen_ 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung 
über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2019) 
zugänglich. 
 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge 
und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls 
über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. 
Unter dieser Internetadresse werden nach der 
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse 
veröffentlicht. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen ab 
Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen 
der Aareal Bank AG, Paulinenstraße 15, 65189 
Wiesbaden, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und 
werden auch während der Hauptversammlung am 22. Mai 2019 
zugänglich sein. Die Gesellschaft wird den Aktionären als 
besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf 
Anforderung kostenfrei übersenden. Es wird darauf 
hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft 
Genüge getan ist. 
 
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte_ 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
179.571.663,00 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 59.857.221 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung dementsprechend 59.857.221. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
_Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts_ 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und 
einen von ihrem depotführenden Institut erstellten 
besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. 
Anmeldung und besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum *15. Mai 2019 
(24:00 Uhr)* unter der nachfolgend genannten Adresse 
zugehen: 
 
 Aareal Bank AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung und der besondere Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der 
besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher 
oder englischer Sprache abgefasst sein und sich auf den 
Beginn des *1. Mai 2019 (00:00 Uhr)* (den sogenannten 
Nachweisstichtag) beziehen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. 
 
_Bedeutung des Nachweisstichtags_ 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- 
und stimmberechtigt (und Aktionäre, die nach dem 
Nachweisstichtag Aktien hinzuerwerben, sind für die 
hinzuerworbenen Aktien nur stimmberechtigt), soweit sie 
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des 
besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten als 
organisatorische Hilfsmittel für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
 
_Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. 
Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
besondere Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere, diesen nach § 135 
Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs. 3 
Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise 
eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie 
gemäß § 135 AktG die Bevollmächtigung nachprüfbar 
festhalten muss. Wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere, diesen nach § 135 
Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder 
Institution bevollmächtigen wollen, bitten wir Sie daher, 
sich mit dieser Institution oder Person über eine mögliche 
Form der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
Hauptversammlung den Nachweis der Bevollmächtigung (z.B. 
die Vollmacht im Original oder in Kopie) an der 
Einlasskontrolle vorlegt. Für eine Übermittlung des 
Nachweises per Post oder Fax werden die Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter gebeten, die oben genannte 
Anmeldeadresse zu verwenden; als elektronischen 
Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den 
Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an 
 
Aarealbank-HV2019@computershare.de 
 
zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege stehen 
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft 
gegenüber erklärt werden. Der Nachweis einer in bzw. 
während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung 
kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis an der 
Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, 
können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, 
das die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesandt und kann unter der oben genannten 
Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail 
angefordert werden. Darüber hinaus können 
Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2019) 
heruntergeladen werden. 
 
Vollmachten können auch elektronisch über ein 
internetgestütztes Vollmachtssystem der Gesellschaft 
erteilt werden. Nähere Einzelheiten zum internetgestützten 
Vollmachtssystem der Gesellschaft erhalten die Aktionäre 
im Internet unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren/Hauptversammlung 2019). 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht 
oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft auf dem Postweg oder per Telefax, so muss 
diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen 
Gründen spätestens *bis zum 21. Mai 2019 (18:00 Uhr)* 
zugehen. Eine Übermittlung per E-Mail sowie die 
Vollmachtserteilung über das internetgestützte 
Vollmachtssystem der Gesellschaft sind - wie die Vorlage 
an der Einlasskontrolle - auch am Tag der Hauptversammlung 
noch möglich. 
 
_Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft_ 
 
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, 
bietet die Gesellschaft weiterhin an, sich von 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft 
vertreten zu lassen. Auch dann sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, 
das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesandt wird. Den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht 
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für 
die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten 
sie sich der Stimme. Aktionäre, die den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigen wollen, haben zur organisatorischen 
Erleichterung die Vollmachten nebst Weisungen spätestens 
*bis zum 21. Mai 2019 (18:00 Uhr)* postalisch oder per 
Telefax an die o.g. Anmeldeadresse oder per E-Mail an die 
E-Mail-Adresse 
 
Aarealbank-HV2019@computershare.de 
 
zu übermitteln. 
 
Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft ist *bis zum 21. Mai 2019 (18:00 Uhr)* auch 
über das oben genannte internetgestützte Vollmachtssystem 
der Gesellschaft möglich. Einzelheiten zur 
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft über das internetgestützte Vollmachtssystem 
der Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2019). 
 
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung 
teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung 
verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der 
Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei 
Verlassen der Hauptversammlung mittels eines anderen, von 
der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars Vollmacht 
und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
zu erteilen. 
 
_Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
_Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000,00 
EUR erreichen (dies entspricht aufgerundet 166.667 
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien 
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten werden. Für den Nachweis 
reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden 
Instituts aus. 
 
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in 
elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer 
qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an den 
Vorstand der Aareal Bank AG zu richten und muss der 
Gesellschaft bis spätestens zum *21. April 2019 (24:00 

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April 10, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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