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DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: INDUS Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-10 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INDUS Holding Aktiengesellschaft Bergisch Gladbach WKN 
620 010 / ISIN DE0006200108 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
ein zur 28. ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 
den 29. Mai 2019, um 10.30 Uhr (MESZ) im Rheinsaal des 
Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 2.OG, 
Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
  des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
  31. Dezember 2018, sowie des zusammengefassten 
  Lageberichts für die INDUS Holding 
  Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem 
  erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
  sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
  gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts, 
  jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 
  bis zum 31. Dezember 2018 
 
  Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet 
  unter 
 
  www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
  ab dem Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung. 
2 *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für 
  das Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
  von EUR 76.345.600,07 wie folgt zu verwenden: 
 
  Zahlung einer Dividende    EUR 36.675.763,50 
  von 1,50 EUR je 
  dividendenberechtigter 
  Stückaktie (24.450.509): 
  Einstellung in andere      EUR 38.000.000,00 
  Gewinnrücklagen: 
  Gewinnvortrag:             EUR 1.669.836,57 
  Bilanzgewinn:              EUR 76.345.600,07 
 
  Die Dividende wird am Dienstag, den 4. Juni 
  2019, ausgezahlt. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
  2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
  erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2018* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
  erteilen. 
5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2019* 
 
  Gestützt auf die Empfehlung des 
  Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
  vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
  Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum 
  Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den 
  Konzern für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6 *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
  bisherigen Genehmigten Kapitals 2014 und die 
  Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
  sowie über eine entsprechende Satzungsänderung* 
 
  Bei einem Grundkapital von EUR 63.571.323,62 
  verfügt die Gesellschaft derzeit über ein 
  Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
  31.785.660,51. Die entsprechende in § 6 der 
  Satzung enthaltene Ermächtigung ist bis zum 10. 
  Juni 2019 befristet. Ein weiteres genehmigtes 
  Kapital besteht nicht. Um der Gesellschaft auch 
  zukünftig die größtmögliche Flexibilität 
  einzuräumen, soll ein neues Genehmigtes Kapital 
  2019 geschaffen werden und das bestehende 
  Genehmigte Kapital 2014 soll hierdurch 
  vollständig ersetzt werden. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
  beschließen: 
 
  Das bestehende Genehmigte Kapital 2014 wird 
  aufgehoben. 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
  der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2024 mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder 
  mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 31.785.660,51 
  gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
  (einschließlich sogenannter gemischter 
  Sacheinlagen) durch Ausgabe von bis zu 
  12.225.254 neuen, auf den Inhaber lautenden 
  Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
  2019) und dabei einen vom Gesetz abweichenden 
  Beginn der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend 
  auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, 
  soweit über den Gewinn dieses abgelaufenen 
  Geschäftsjahres noch kein Beschluss gefasst 
  wurde, zu bestimmen. Den Aktionären ist 
  grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
  neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
  durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
  mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
  Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
  Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche 
  Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
  auszuschließen: 
 
  - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
 
  - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
  wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
  wesentlich unterschreitet und die unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
  Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
  insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
  überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
  dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
  Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
  Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
  entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert 
  oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
 
  - bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
  insbesondere zum Zweck des Erwerbs eines 
  Unternehmens, von Unternehmensteilen, einer 
  Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen 
  wesentlichen Betriebsmitteln; sowie 
 
  - um den Inhabern von Wandlungs- oder 
  Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. 
  entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten 
  zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht 
  in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
  Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser 
  Pflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
  Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts aufgrund einer dieser 
  Ermächtigungen auszugebenden und ausgegebenen 
  Aktien darf 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
  der Ausübung der Ermächtigung nicht 
  überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien 
  anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
  Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen 
  unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
  ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
  Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
  insbesondere den Inhalt der Aktienrechte, die 
  Bedingungen der Aktienausgabe 
  einschließlich des Ausgabebetrags, 
  festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
  die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
  der jeweiligen Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
  Kapital zu ändern. 
 
  § 6 der Satzung wird durch folgende Regelung 
  vollständig ersetzt: 
 
  _'§ 6 Genehmigtes Kapital_ 
 
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, das 
     Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. 
     Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
     einmalig oder mehrmalig um bis zu 
     insgesamt EUR 31.785.660,51 gegen Bar- 
     und/oder Sacheinlagen (einschließlich 
     sogenannter gemischter Sacheinlagen) durch 
     Ausgabe von bis zu 12.225.254 neuen, auf 
     den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
     erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019) und 
     dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn 
     der Gewinnbeteiligung, auch rückwirkend 
     auf ein bereits abgelaufenes 
     Geschäftsjahr, soweit über den Gewinn 
     dieses Geschäftsjahres noch kein Beschluss 
     gefasst wurde, zu bestimmen. Den 
     Aktionären ist grundsätzlich ein 
     Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
     können auch von einem oder mehreren durch 
     den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
     mit der Verpflichtung übernommen werden, 
     sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
     Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
     ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
     der Aktionäre in folgenden Fällen 
     auszuschließen: 
 
     - _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;_ 
     - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
       der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegebenen neuen Aktien den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet und die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
       neuen Aktien insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten, und 
       zwar weder zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
       diese Begrenzung sind Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund anderer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußert 
       oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
       sind; 
     - _bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck 
       des Erwerbs eines Unternehmens, von 
       Unternehmensteilen, einer Beteiligung 
       an einem Unternehmen oder sonstigen 
       wesentlichen Betriebsmitteln; sowie_ 
     - _um den Inhabern von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten auf Aktien der 
       Gesellschaft bzw. entsprechender 
       Wandlungs- oder Optionspflichten zum 
       Ausgleich von Verwässerungen ein 
       Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
       wie es ihnen nach Ausübung dieser 
       Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten 
       als Aktionär zustehen würde._ 
  2. Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts aufgrund einer dieser 
     Ermächtigungen auszugebenden und 
     ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
     Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung 
     der Ermächtigung nicht überschreiten; 
     dabei sind Aktien anzurechnen, die während 
     der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
     anderer Ermächtigungen unter 
     Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
     ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
  3. _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
     Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
     Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
     Aktienrechte, die Bedingungen der 
     Aktienausgabe einschließlich des 
     Ausgabebetrags, festzulegen._ 
  4. _Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
     Fassung der Satzung entsprechend dem 
     Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
     genehmigtem Kapital zu ändern._' 
 
*Schriftlicher Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der 
Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
auszuschließen:* 
 
Das Genehmigte Kapital 2019 soll der Gesellschaft 
schnelles flexibles Handeln ermöglichen und den 
Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende 
Finanzierungserfordernisse zur Umsetzung von 
strategischen Entscheidungen besser reagieren zu können 
sowie kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
Marktgegebenheiten zu erhalten. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben 
die Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen grundsätzlich 
ein Bezugsrecht. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
jedoch vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
ausschließen kann. Ein solcher sinnvoller und 
marktkonformer Ausschluss des Bezugsrechts für etwaige 
Spitzenbeträge dient dazu, die Ausnutzung der 
Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen und 
damit eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten. 
Der mögliche Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist 
aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn die 
neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
Börsenpreis der bereits zugelassenen Aktien der 
Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Bei der 
Festsetzung des Ausgabebetrages wird sich die 
Verwaltung - unter Berücksichtigung der aktuellen 
Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen Abschlag 
vom Börsenpreis so gering wie möglich zu halten. Diese 
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
Börsensituationen und Marktchancen auszunutzen und 
dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen 
möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine 
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen 
der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als 
eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen 
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt 
zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen 
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils 
der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative 
Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil 
erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die 
hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu 
erwerben. 
 
Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist auf 
einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals 
beschränkt. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in 
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
sind. 
 
Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten 
Kapitals 2019 ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln 
auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss 
des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, einen 
entsprechenden Erwerb auch gegen Gewährung von Aktien 
der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht 
im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage 
sein, an den nationalen und internationalen Märkten im 
Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln 
zu können. Dazu gehört insbesondere auch die Option, 
Unternehmen, Teile von Unternehmen, Beteiligungen 
hieran oder sonstige wesentliche Betriebsmittel zur 
Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die 
Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver 
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine 
Veräußerung häufig die Verschaffung von 
stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu 
können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, 
eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Es kommt 
bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar jeweils zu einer 
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des 
relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. 
Bei Einräumung eines uneingeschränkten Bezugsrechts 
wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gegen 
Gewährung von Aktien nicht möglich und die durch den 
Erwerb für die Gesellschaft und die Aktionäre 
erstrebten Vorteile wären nicht erreichbar. Der 
Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein 
solcher Erwerb gegen Gewährung von Aktien im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
Inhabern von Optionsscheinen bzw. Wandel- oder 
Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung eines 
Wandlungs- oder Optionsrechts oder in Erfüllung einer 
Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionär zustehen 
würde; derzeit hat die Gesellschaft keine 
Optionsscheine oder Wandel- oder Optionsanleihen 
ausgegeben. Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 hat 
den Vorstand jedoch zur Ausgabe von Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen ermächtigt. 
 
Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre aufgrund einer dieser Ermächtigungen 
auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 10% des 
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung nicht überschreiten; auf diese Begrenzung 
sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen 
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand 
und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre in den genannten Fällen aus den aufgezeigten 
Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der 
Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für 
sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 berichten. 
 
*Bergisch Gladbach, im April 2019* 
 
*INDUS Holding Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der INDUS Holding AG in Höhe von EUR 
63.571.323,62 ist im Zeitpunkt dieser Einberufung in 
24.450.509 auf den Inhaber lautende nennwertlose 
Stückaktien eingeteilt. Alle ausgegebenen Aktien 
gewähren eine Stimme und sind stimmberechtigt. 
 
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen 
keine Aktien unterschiedlicher Gattungen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*ANMELDUNG* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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