Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta007/11.04.2019/07:30) - .
CA IMMOBILIEN ANLAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
FN 75895k ISIN AT0000641352 (Inhaberaktien) ISIN AT0000641345 (Namensaktien)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 9. Mai 2019, um 14:00 Uhr (Wiener Zeit), im Studio 44 der Österreichischen Lotterien, Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden 32. ordentlichen Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 samt Lageberichten, dem Corporate Governance Bericht, dem Vorschlag für die Gewinnverwendung und dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018. 5. Beschlussfassung über die Vergütung für den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2018. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019. 7. Wahlen in den Aufsichtsrat. 8. Beschlussfassung über die Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, verbunden mit der Ermächtigung, das allgemeine Andienungsrecht und das allgemeine Wiederkaufsrecht der Aktionäre auszuschließen sowie eigene Aktien einzuziehen.
HINWEIS
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre wird davon ausgegangen, dass die Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft rechtzeitig beendet werden kann. Sollte wider Erwarten eine Beendigung der Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft am 9. Mai 2019 bis 24:00 Uhr (Wiener Zeit) nicht möglich sein, so wird diese am 10. Mai 2019 um 00:00 Uhr (Wiener Zeit) fortgesetzt und gilt auch der 10. Mai 2019 als Tag, für den die Hauptversammlung einberufen wird.
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Folgende Unterlagen werden spätestens ab dem 18. April 2019 in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft 1030 Wien, Mechelgasse 1, Abteilung Corporate Office, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aufliegen, im Internet unter http://www.caimmo.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich sein und in der Hauptversammlung aufliegen:
* die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen * die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 * die Transparenzangaben gemäß § 270 Abs 1a UGB zu Tagesordnungspunkt 6 * der Bericht des Vorstands über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien) * der vollständige Text dieser Hinweisbekanntmachung und dieser Einberufung * die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG samt Weisungsformular (auch für den von der Gesellschaft namhaft gemachten Stimmrechtsvertreter (Florian Beckermann))
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt (Kontakt: Abteilung Corporate Office, T +43 (1) 5325907 - 502 oder E-Mail ir@caimmo.com).
HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 UND 118 AKTG
Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen zumindest 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller. Zu jedem vorgeschlagenen zusätzlichen Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beigelegt werden. Ein derartiges Verlangen ist gemäß § 109 AktG ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 18. April 2019, in Schriftform ausschließlich an die Geschäftsanschrift CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, 1030 Wien, Mechelgasse 1, Abteilung Corporate Office zugeht. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.
Beschlussvorschläge zur Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Tagesordnungspunkt in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Dieses Verlangen ist gemäß § 110 AktG ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 29. April 2019, in Textform entweder
per Post, Kurierdienst oder persönlich an ihrer Geschäftsanschrift: CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Abt. Corporate Office, Mechelgasse 1, 1030 Wien per Telefax: +43 (0)1 8900 500 82 per E-Mail: anmeldung.caimmoag@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.
Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 AktG Zum Tagesordnungspunkt 7 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG weist die Gesellschaft darauf hin, dass auf die CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft § 86 Abs 7 AktG anwendbar ist.
Gemäß § 10 Abs 1 der Satzung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern. Die Inhaber der vier Namensaktien sind berechtigt, je ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Gemäß § 88 Abs 1 AktG darf die Gesamtzahl der per Namensaktien entsandten Mitglieder ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.
Derzeit besteht der Aufsichtsrat der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung gewählten und drei mittels Namensaktien entsendeten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Die neun Kapitalvertreter setzen sich aus sieben Männern und zwei Frauen zusammen. Die vier Arbeitnehmervertreter setzen sich aus drei Männern und einer Frau zusammen.
Mitgeteilt wird, dass seitens der Mehrheit der Kapitalvertreter ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur Getrennterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Bei der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich das Mindestanteilsgebot mit der Zahl der Kapitalvertreter entsprechend erhöht. Im Falle der Annahme des Wahlvorschlags des Aufsichtsrats von neun Kapitalvertretern sowie im Falle einer allfälligen Erhöhung der Zahl auf zehn oder elf Kapitalvertreter haben dem Aufsichtsrat (Kapitalvertreter) mindestens drei Frauen anzugehören. Im Falle einer weiteren Erhöhung der Anzahl der Mitglieder auf zwölf Kapitalvertreter müssen mindestens vier Frauen dem Aufsichtsrat (Kapitalvertretern) angehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen.
Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft bzw. des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 11, 2019 01:30 ET (05:30 GMT)
Wien (pta007/11.04.2019/07:30) - .
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FN 75895k ISIN AT0000641352 (Inhaberaktien) ISIN AT0000641345 (Namensaktien)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 9. Mai 2019, um 14:00 Uhr (Wiener Zeit), im Studio 44 der Österreichischen Lotterien, Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden 32. ordentlichen Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 samt Lageberichten, dem Corporate Governance Bericht, dem Vorschlag für die Gewinnverwendung und dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018. 5. Beschlussfassung über die Vergütung für den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2018. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019. 7. Wahlen in den Aufsichtsrat. 8. Beschlussfassung über die Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, verbunden mit der Ermächtigung, das allgemeine Andienungsrecht und das allgemeine Wiederkaufsrecht der Aktionäre auszuschließen sowie eigene Aktien einzuziehen.
HINWEIS
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre wird davon ausgegangen, dass die Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft rechtzeitig beendet werden kann. Sollte wider Erwarten eine Beendigung der Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft am 9. Mai 2019 bis 24:00 Uhr (Wiener Zeit) nicht möglich sein, so wird diese am 10. Mai 2019 um 00:00 Uhr (Wiener Zeit) fortgesetzt und gilt auch der 10. Mai 2019 als Tag, für den die Hauptversammlung einberufen wird.
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Folgende Unterlagen werden spätestens ab dem 18. April 2019 in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft 1030 Wien, Mechelgasse 1, Abteilung Corporate Office, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aufliegen, im Internet unter http://www.caimmo.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich sein und in der Hauptversammlung aufliegen:
* die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen * die Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 * die Transparenzangaben gemäß § 270 Abs 1a UGB zu Tagesordnungspunkt 6 * der Bericht des Vorstands über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses zu Tagesordnungspunkt 8 (Ermächtigung des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien) * der vollständige Text dieser Hinweisbekanntmachung und dieser Einberufung * die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG samt Weisungsformular (auch für den von der Gesellschaft namhaft gemachten Stimmrechtsvertreter (Florian Beckermann))
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt (Kontakt: Abteilung Corporate Office, T +43 (1) 5325907 - 502 oder E-Mail ir@caimmo.com).
HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 UND 118 AKTG
Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen zumindest 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller. Zu jedem vorgeschlagenen zusätzlichen Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beigelegt werden. Ein derartiges Verlangen ist gemäß § 109 AktG ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 18. April 2019, in Schriftform ausschließlich an die Geschäftsanschrift CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, 1030 Wien, Mechelgasse 1, Abteilung Corporate Office zugeht. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.
Beschlussvorschläge zur Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Tagesordnungspunkt in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Dieses Verlangen ist gemäß § 110 AktG ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 29. April 2019, in Textform entweder
per Post, Kurierdienst oder persönlich an ihrer Geschäftsanschrift: CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Abt. Corporate Office, Mechelgasse 1, 1030 Wien per Telefax: +43 (0)1 8900 500 82 per E-Mail: anmeldung.caimmoag@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.
Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 AktG Zum Tagesordnungspunkt 7 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG weist die Gesellschaft darauf hin, dass auf die CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft § 86 Abs 7 AktG anwendbar ist.
Gemäß § 10 Abs 1 der Satzung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern. Die Inhaber der vier Namensaktien sind berechtigt, je ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Gemäß § 88 Abs 1 AktG darf die Gesamtzahl der per Namensaktien entsandten Mitglieder ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.
Derzeit besteht der Aufsichtsrat der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung gewählten und drei mittels Namensaktien entsendeten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Die neun Kapitalvertreter setzen sich aus sieben Männern und zwei Frauen zusammen. Die vier Arbeitnehmervertreter setzen sich aus drei Männern und einer Frau zusammen.
Mitgeteilt wird, dass seitens der Mehrheit der Kapitalvertreter ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur Getrennterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Bei der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich das Mindestanteilsgebot mit der Zahl der Kapitalvertreter entsprechend erhöht. Im Falle der Annahme des Wahlvorschlags des Aufsichtsrats von neun Kapitalvertretern sowie im Falle einer allfälligen Erhöhung der Zahl auf zehn oder elf Kapitalvertreter haben dem Aufsichtsrat (Kapitalvertreter) mindestens drei Frauen anzugehören. Im Falle einer weiteren Erhöhung der Anzahl der Mitglieder auf zwölf Kapitalvertreter müssen mindestens vier Frauen dem Aufsichtsrat (Kapitalvertretern) angehören, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen.
Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft bzw. des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 11, 2019 01:30 ET (05:30 GMT)