Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Behandlung der so genannten weichen Kosten geändert beziehungsweise an die neue Gesetzeslage angepasst.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung ("weiche Kosten", wie zum Beispiel die Provision für die Eigenkapitalvermittlung oder Honorare für die Fondskonzeption, Prospektgutachten sowie Steuer- und Rechtsberatung) in voller Höhe als Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (so zum Beispiel BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10). Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsprechung in dem so genannten Bauherrenerlass gefolgt. Der Erlass und die daraus folgende Aktivierung der Initialkosten wurde anhand der BFH-Rechtsprechung entwickelt, um Fondsgestaltungen mit hohen Anfangsverlusten zu sanktionieren.Den vollständigen Artikel lesen ...
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung ("weiche Kosten", wie zum Beispiel die Provision für die Eigenkapitalvermittlung oder Honorare für die Fondskonzeption, Prospektgutachten sowie Steuer- und Rechtsberatung) in voller Höhe als Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (so zum Beispiel BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10). Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsprechung in dem so genannten Bauherrenerlass gefolgt. Der Erlass und die daraus folgende Aktivierung der Initialkosten wurde anhand der BFH-Rechtsprechung entwickelt, um Fondsgestaltungen mit hohen Anfangsverlusten zu sanktionieren.Den vollständigen Artikel lesen ...
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