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DGAP-News: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-11 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 805
502
ISIN DE0008055021 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am *Donnerstag, den 23. Mai 2019, um
10:00 Uhr (MESZ),* in das Restaurant LaLuz, Oudenarder
Straße 16, 13347 Berlin, ein.
TAGESORDNUNG
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
1 und des gebilligten Konzernabschlusses für die
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31.
Dezember 2018, des zu einem Bericht
zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat daher zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu
fassen.
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des
2 Bilanzgewinnes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der Bilanzgewinn der Deutsche Real Estate
Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2018 in
Höhe von EUR 11.254.126,82 wird in die anderen
Gewinnrücklagen eingestellt.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
3 Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
4 Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr
2018 zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
5 Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen und Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals, die Aufhebung der
bisherigen Ermächtigung und des bisherigen
Genehmigten Kapitals und entsprechende
Satzungsänderung*
Das in der Hauptversammlung vom 19. Mai 2015
beschlossene Genehmigte Kapital in Höhe von EUR
10.000.000 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung
der Gesellschaft läuft am 30. April 2020 und
damit vor der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung aus. Eine Neufassung dieses
Genehmigten Kapitals ist geboten, damit der
Gesellschaft auch über diesen Termin hinaus die
Möglichkeit zur Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital zur
Verfügung steht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.
April 2024 einmalig oder mehrmalig um bis
zu insgesamt EUR 10.000.000 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist
insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien,
insbesondere zum Zweck des Erwerbs von
be- und unbebauten Grundstücken,
Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen;
* wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des bei Beschlussfassung über die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
vorhandenen Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrags durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne des § 203
Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet; oder
* für Spitzenbeträge.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital festzulegen, insbesondere den
weiteren Inhalt der jeweiligen
Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen
der Aktienausgabe.
b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.
April 2024 einmalig oder mehrmalig um bis
zu insgesamt EUR 10.000.000 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Der Vorstand ist ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist
insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien,
insbesondere zum Zweck des Erwerbs von
be- und unbebauten Grundstücken,
Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen;
* wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des bei Beschlussfassung über die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
vorhandenen Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrags durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne des § 203
Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet; oder
* für Spitzenbeträge.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital festzulegen, insbesondere den
weiteren Inhalt der jeweiligen
Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen
der Aktienausgabe.'
c) Die in der Hauptversammlung vom 19. Mai
2015 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien
aus Genehmigtem Kapital, die in Höhe von
EUR 10.000.000 zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung noch
nicht ausgenutzt worden war, wird mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des
unter lit. a) beschlossenen neuen
Genehmigten Kapitals im Handelsregister
aufgehoben.
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2
Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zur
Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in
Tagesordnungspunkt 5*
Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
für das vorgeschlagene Genehmigte Kapital
erstattet. Der Bericht wird mit seinem
wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, soll die
Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich im
Markt ergebende Erfordernisse flexibel und
zeitnah reagieren zu können.
a) Insbesondere soll der Vorstand ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
Aktien zum Zweck des Erwerbs von
Grundstücken, Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen
auszuschließen. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem
Zweck dienen, den Erwerb von
Grundstücken, Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen
gegen Gewährung von Aktien der
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April 11, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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