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DGAP-HV: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-11 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 805 
502 
ISIN DE0008055021 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am *Donnerstag, den 23. Mai 2019, um 
10:00 Uhr (MESZ),* in das Restaurant LaLuz, Oudenarder 
Straße 16, 13347 Berlin, ein. 
 
TAGESORDNUNG 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1   und des gebilligten Konzernabschlusses für die 
    Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31. 
    Dezember 2018, des zu einem Bericht 
    zusammengefassten Lage- und 
    Konzernlageberichts, des Berichts des 
    Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
    Jahresabschluss festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat daher zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu 
    fassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des 
2   Bilanzgewinnes* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Der Bilanzgewinn der Deutsche Real Estate 
    Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2018 in 
    Höhe von EUR 11.254.126,82 wird in die anderen 
    Gewinnrücklagen eingestellt. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
    zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
4   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 
    2018 zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
5   Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen und Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals, die Aufhebung der 
    bisherigen Ermächtigung und des bisherigen 
    Genehmigten Kapitals und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Das in der Hauptversammlung vom 19. Mai 2015 
    beschlossene Genehmigte Kapital in Höhe von EUR 
    10.000.000 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung 
    der Gesellschaft läuft am 30. April 2020 und 
    damit vor der nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung aus. Eine Neufassung dieses 
    Genehmigten Kapitals ist geboten, damit der 
    Gesellschaft auch über diesen Termin hinaus die 
    Möglichkeit zur Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital zur 
    Verfügung steht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
       April 2024 einmalig oder mehrmalig um bis 
       zu insgesamt EUR 10.000.000 gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
       neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital). Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist 
       insbesondere in folgenden Fällen zulässig: 
 
       * bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, 
         insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
         be- und unbebauten Grundstücken, 
         Unternehmen, Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt 
         des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         und des bei Beschlussfassung über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         vorhandenen Grundkapitals nicht 
         übersteigt und der Ausgabebetrag der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Gattung und Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne des § 203 
         Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG unterschreitet; oder 
       * für Spitzenbeträge. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital festzulegen, insbesondere den 
       weiteren Inhalt der jeweiligen 
       Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen 
       der Aktienausgabe. 
    b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
       April 2024 einmalig oder mehrmalig um bis 
       zu insgesamt EUR 10.000.000 gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
       neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital). Der Vorstand ist ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist 
       insbesondere in folgenden Fällen zulässig: 
 
       * bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, 
         insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
         be- und unbebauten Grundstücken, 
         Unternehmen, Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt 
         des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         und des bei Beschlussfassung über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         vorhandenen Grundkapitals nicht 
         übersteigt und der Ausgabebetrag der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Gattung und Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne des § 203 
         Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG unterschreitet; oder 
       * für Spitzenbeträge. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital festzulegen, insbesondere den 
       weiteren Inhalt der jeweiligen 
       Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen 
       der Aktienausgabe.' 
    c) Die in der Hauptversammlung vom 19. Mai 
       2015 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung 
       des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien 
       aus Genehmigtem Kapital, die in Höhe von 
       EUR 10.000.000 zum Zeitpunkt der 
       Einberufung dieser Hauptversammlung noch 
       nicht ausgenutzt worden war, wird mit 
       Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des 
       unter lit. a) beschlossenen neuen 
       Genehmigten Kapitals im Handelsregister 
       aufgehoben. 
 
    *Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
    Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zur 
    Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre in 
    Tagesordnungspunkt 5* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung 
    gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen 
    schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    für das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 
    erstattet. Der Bericht wird mit seinem 
    wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht: 
 
    Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen, soll die 
    Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich im 
    Markt ergebende Erfordernisse flexibel und 
    zeitnah reagieren zu können. 
 
    a) Insbesondere soll der Vorstand ermächtigt 
       werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
       gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
       Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
       Grundstücken, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und Beteiligungen 
       auszuschließen. Diese Ermächtigung 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem 
       Zweck dienen, den Erwerb von 
       Grundstücken, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und Beteiligungen 
       gegen Gewährung von Aktien der 

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April 11, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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