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DGAP-HV: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-11 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 805 
502 
ISIN DE0008055021 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am *Donnerstag, den 23. Mai 2019, um 
10:00 Uhr (MESZ),* in das Restaurant LaLuz, Oudenarder 
Straße 16, 13347 Berlin, ein. 
 
TAGESORDNUNG 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1   und des gebilligten Konzernabschlusses für die 
    Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31. 
    Dezember 2018, des zu einem Bericht 
    zusammengefassten Lage- und 
    Konzernlageberichts, des Berichts des 
    Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
    Jahresabschluss festgestellt. Die 
    Hauptversammlung hat daher zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu 
    fassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des 
2   Bilanzgewinnes* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Der Bilanzgewinn der Deutsche Real Estate 
    Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2018 in 
    Höhe von EUR 11.254.126,82 wird in die anderen 
    Gewinnrücklagen eingestellt. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
    zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
4   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 
    2018 zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
5   Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und/oder 
    Sacheinlagen und Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals, die Aufhebung der 
    bisherigen Ermächtigung und des bisherigen 
    Genehmigten Kapitals und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Das in der Hauptversammlung vom 19. Mai 2015 
    beschlossene Genehmigte Kapital in Höhe von EUR 
    10.000.000 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung 
    der Gesellschaft läuft am 30. April 2020 und 
    damit vor der nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung aus. Eine Neufassung dieses 
    Genehmigten Kapitals ist geboten, damit der 
    Gesellschaft auch über diesen Termin hinaus die 
    Möglichkeit zur Durchführung von 
    Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital zur 
    Verfügung steht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
       April 2024 einmalig oder mehrmalig um bis 
       zu insgesamt EUR 10.000.000 gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
       neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital). Der Vorstand wird ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist 
       insbesondere in folgenden Fällen zulässig: 
 
       * bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, 
         insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
         be- und unbebauten Grundstücken, 
         Unternehmen, Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt 
         des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         und des bei Beschlussfassung über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         vorhandenen Grundkapitals nicht 
         übersteigt und der Ausgabebetrag der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Gattung und Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne des § 203 
         Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG unterschreitet; oder 
       * für Spitzenbeträge. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital festzulegen, insbesondere den 
       weiteren Inhalt der jeweiligen 
       Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen 
       der Aktienausgabe. 
    b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
       April 2024 einmalig oder mehrmalig um bis 
       zu insgesamt EUR 10.000.000 gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
       neuen, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital). Der Vorstand ist ferner 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre auszuschließen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ist 
       insbesondere in folgenden Fällen zulässig: 
 
       * bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, 
         insbesondere zum Zweck des Erwerbs von 
         be- und unbebauten Grundstücken, 
         Unternehmen, Unternehmensteilen und 
         Beteiligungen; 
       * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen erfolgt und der auf die 
         neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
         ausgeschlossen wird, insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt 
         des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         und des bei Beschlussfassung über die 
         Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
         vorhandenen Grundkapitals nicht 
         übersteigt und der Ausgabebetrag der 
         neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien 
         gleicher Gattung und Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
         nicht wesentlich im Sinne des § 203 
         Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG unterschreitet; oder 
       * für Spitzenbeträge. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital festzulegen, insbesondere den 
       weiteren Inhalt der jeweiligen 
       Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen 
       der Aktienausgabe.' 
    c) Die in der Hauptversammlung vom 19. Mai 
       2015 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung 
       des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien 
       aus Genehmigtem Kapital, die in Höhe von 
       EUR 10.000.000 zum Zeitpunkt der 
       Einberufung dieser Hauptversammlung noch 
       nicht ausgenutzt worden war, wird mit 
       Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des 
       unter lit. a) beschlossenen neuen 
       Genehmigten Kapitals im Handelsregister 
       aufgehoben. 
 
    *Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
    Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zur 
    Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre in 
    Tagesordnungspunkt 5* 
 
    Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung 
    gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen 
    schriftlichen Bericht über die Gründe für die 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    für das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 
    erstattet. Der Bericht wird mit seinem 
    wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht: 
 
    Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
    der Aktionäre auszuschließen, soll die 
    Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich im 
    Markt ergebende Erfordernisse flexibel und 
    zeitnah reagieren zu können. 
 
    a) Insbesondere soll der Vorstand ermächtigt 
       werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen 
       gegen Sacheinlagen zur Gewährung von 
       Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
       Grundstücken, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und Beteiligungen 
       auszuschließen. Diese Ermächtigung 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem 
       Zweck dienen, den Erwerb von 
       Grundstücken, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und Beteiligungen 
       gegen Gewährung von Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Gesellschaft zu ermöglichen. Die 
       Gesellschaft muss im globalen Wettbewerb 
       in der Lage sein, schnell und flexibel 
       bebaute und unbebaute Grundstücke, 
       Unternehmen, Unternehmensteile und 
       Beteiligungen zur Verbesserung ihrer 
       Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im 
       Interesse der Aktionäre und der 
       Gesellschaft optimale Umsetzung dieser 
       Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, 
       den Erwerb eines Grundstücks, eines 
       Unternehmens, eines Unternehmensteils und 
       einer Beteiligung über die Gewährung von 
       Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
       durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die 
       Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte 
       oder potentielle strategische Partner als 
       Gegenleistung für eine Veräußerung 
       oder strategische Beteiligung häufig die 
       Verschaffung von stimmberechtigten Aktien 
       der Gesellschaft verlangen. Um auch 
       solche Grundstücke, Unternehmen, 
       Unternehmensteile und Beteiligungen 
       erwerben zu können, muss die Gesellschaft 
       die Möglichkeit haben, eigene Aktien als 
       Gegenleistung zu gewähren. Die 
       vorgeschlagene Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss soll der 
       Gesellschaft die notwendige Flexibilität 
       geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
       Erwerb von Grundstücken, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und Beteiligungen 
       schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
       Zwar kommt es bei einem 
       Bezugsrechtsausschluss zu einer 
       Verringerung der relativen 
       Beteiligungsquote und des relativen 
       Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
       Aktionäre. Bei Einräumung eines 
       Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
       Grundstücken, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und Beteiligungen 
       gegen Gewährung von Aktien nicht möglich 
       und die damit für die Gesellschaft und 
       die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht 
       erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für 
       die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
       gemacht werden soll, bestehen zurzeit 
       nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum 
       Erwerb von Grundstücken, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und Beteiligungen 
       konkretisiert, wird der Vorstand 
       sorgfältig prüfen, ob er von dem 
       Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs 
       von Grundstücken, Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und Beteiligungen 
       gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch 
       machen soll. Er wird dies nur dann tun, 
       wenn der Erwerb von Grundstücken, 
       Unternehmen, Unternehmensteilen und 
       Beteiligungen im wohlverstandenen 
       Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
       wenn diese Voraussetzung gegeben ist, 
       wird auch der Aufsichtsrat seine 
       erforderliche Zustimmung erteilen. 
    b) Außerdem soll das Bezugsrecht beim 
       Genehmigten Kapital ausgeschlossen werden 
       können, wenn die Volumenvorgaben und die 
       übrigen Anforderungen für einen 
       Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese 
       Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
       soll den Vorstand in die Lage versetzen, 
       mit Genehmigung des Aufsichtsrats 
       kurzfristig günstige Börsensituationen 
       auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
       Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
       Ausgabebetrag und damit eine 
       größtmögliche Stärkung der 
       Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige 
       Kapitalerhöhung führt wegen der 
       schnelleren Handlungsmöglichkeit 
       erfahrungsgemäß zu einem höheren 
       Mittelzufluss als eine vergleichbare 
       Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
       Aktionäre und erspart Transaktionskosten. 
       Sie liegt somit im wohlverstandenen 
       Interesse der Gesellschaft und der 
       Aktionäre. Eine Wertverwässerung der 
       Altaktionäre wird durch die Festlegung 
       des Ausgabebetrags in Nähe des 
       Börsenkurses vermieden. Zwar kann es bei 
       einer Ausnutzung dieser Ermächtigung zu 
       einer Verringerung der relativen 
       Beteiligungsquote und des relativen 
       Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
       Aktionäre kommen, welche allerdings durch 
       die 10 %-Schwelle in der Höhe begrenzt 
       ist. Aktionäre, die ihre relative 
       Beteiligungsquote und ihren relativen 
       Stimmrechtsanteil halten möchten, haben 
       die Möglichkeit, die hierfür 
       erforderliche Aktienzahl über die Börse 
       zu erwerben. 
    c) Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
       Spitzenbeträge bei dem Genehmigten 
       Kapital ist erforderlich, um ein 
       technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
       darstellen zu können. Die als freie 
       Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
       durch Verkauf an der Börse oder in 
       sonstiger Weise bestmöglich für die 
       Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
       Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
       Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
       Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
       Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
       Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
       gegenüber den Aktionären für angemessen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und 
6   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
    GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer zu bestellen, und zwar 
 
    a) für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
    b) für die prüferische Durchsicht des 
       verkürzten Abschlusses und 
       Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 
       Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten 
       Hauptversammlung für den Fall, dass sich 
       der Vorstand für eine prüferische 
       Durchsicht des im 
       Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
       verkürzten Abschlusses und 
       Zwischenlageberichts entscheidet. 
 
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 
20.582.200 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine 
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung somit 
20.582.200. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren 
Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
spätestens am 16. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
folgenden Adresse zugehen: 
 
*Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft* 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Zum Nachweis der Berechtigung ist eine in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
Anteilsbesitz notwendig. Die Bescheinigung hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf 
den 02. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen 
(Nachweisstichtag). 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für die Berechtigung zur Ausübung 
des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausgeübt werden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. 
Ausnahmen vom Textformerfordernis können für 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, 
vgl. §§ 135, 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere 
Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit 
den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen 
abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären 
weiter an, sich von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären 
weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen. 
 
Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet 
werden, das den Aktionären nach deren 
ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. 
 

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April 11, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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