DJ DGAP-HV: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 23.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-11 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 805
502
ISIN DE0008055021 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am *Donnerstag, den 23. Mai 2019, um
10:00 Uhr (MESZ),* in das Restaurant LaLuz, Oudenarder
Straße 16, 13347 Berlin, ein.
TAGESORDNUNG
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
1 und des gebilligten Konzernabschlusses für die
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31.
Dezember 2018, des zu einem Bericht
zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat daher zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu
fassen.
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des
2 Bilanzgewinnes*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der Bilanzgewinn der Deutsche Real Estate
Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2018 in
Höhe von EUR 11.254.126,82 wird in die anderen
Gewinnrücklagen eingestellt.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
3 Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
4 Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr
2018 zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
5 Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen und Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals, die Aufhebung der
bisherigen Ermächtigung und des bisherigen
Genehmigten Kapitals und entsprechende
Satzungsänderung*
Das in der Hauptversammlung vom 19. Mai 2015
beschlossene Genehmigte Kapital in Höhe von EUR
10.000.000 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung
der Gesellschaft läuft am 30. April 2020 und
damit vor der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung aus. Eine Neufassung dieses
Genehmigten Kapitals ist geboten, damit der
Gesellschaft auch über diesen Termin hinaus die
Möglichkeit zur Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital zur
Verfügung steht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.
April 2024 einmalig oder mehrmalig um bis
zu insgesamt EUR 10.000.000 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Der Vorstand wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist
insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien,
insbesondere zum Zweck des Erwerbs von
be- und unbebauten Grundstücken,
Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen;
* wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des bei Beschlussfassung über die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
vorhandenen Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrags durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne des § 203
Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet; oder
* für Spitzenbeträge.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital festzulegen, insbesondere den
weiteren Inhalt der jeweiligen
Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen
der Aktienausgabe.
b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.
April 2024 einmalig oder mehrmalig um bis
zu insgesamt EUR 10.000.000 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Der Vorstand ist ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist
insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
* bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien,
insbesondere zum Zweck des Erwerbs von
be- und unbebauten Grundstücken,
Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen;
* wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des bei Beschlussfassung über die
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
vorhandenen Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrags durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne des § 203
Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet; oder
* für Spitzenbeträge.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital festzulegen, insbesondere den
weiteren Inhalt der jeweiligen
Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen
der Aktienausgabe.'
c) Die in der Hauptversammlung vom 19. Mai
2015 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien
aus Genehmigtem Kapital, die in Höhe von
EUR 10.000.000 zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung noch
nicht ausgenutzt worden war, wird mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des
unter lit. a) beschlossenen neuen
Genehmigten Kapitals im Handelsregister
aufgehoben.
*Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2
Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zur
Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in
Tagesordnungspunkt 5*
Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
für das vorgeschlagene Genehmigte Kapital
erstattet. Der Bericht wird mit seinem
wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, soll die
Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich im
Markt ergebende Erfordernisse flexibel und
zeitnah reagieren zu können.
a) Insbesondere soll der Vorstand ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
Aktien zum Zweck des Erwerbs von
Grundstücken, Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen
auszuschließen. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem
Zweck dienen, den Erwerb von
Grundstücken, Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen
gegen Gewährung von Aktien der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 11, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
Gesellschaft zu ermöglichen. Die
Gesellschaft muss im globalen Wettbewerb
in der Lage sein, schnell und flexibel
bebaute und unbebaute Grundstücke,
Unternehmen, Unternehmensteile und
Beteiligungen zur Verbesserung ihrer
Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im
Interesse der Aktionäre und der
Gesellschaft optimale Umsetzung dieser
Möglichkeit besteht im Einzelfall darin,
den Erwerb eines Grundstücks, eines
Unternehmens, eines Unternehmensteils und
einer Beteiligung über die Gewährung von
Aktien der erwerbenden Gesellschaft
durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die
Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte
oder potentielle strategische Partner als
Gegenleistung für eine Veräußerung
oder strategische Beteiligung häufig die
Verschaffung von stimmberechtigten Aktien
der Gesellschaft verlangen. Um auch
solche Grundstücke, Unternehmen,
Unternehmensteile und Beteiligungen
erwerben zu können, muss die Gesellschaft
die Möglichkeit haben, eigene Aktien als
Gegenleistung zu gewähren. Die
vorgeschlagene Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss soll der
Gesellschaft die notwendige Flexibilität
geben, um sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Grundstücken, Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen
schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Zwar kommt es bei einem
Bezugsrechtsausschluss zu einer
Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen
Stimmrechtsanteils der vorhandenen
Aktionäre. Bei Einräumung eines
Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von
Grundstücken, Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen
gegen Gewährung von Aktien nicht möglich
und die damit für die Gesellschaft und
die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht
erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für
die von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden soll, bestehen zurzeit
nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum
Erwerb von Grundstücken, Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen
konkretisiert, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von dem
Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs
von Grundstücken, Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen
gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch
machen soll. Er wird dies nur dann tun,
wenn der Erwerb von Grundstücken,
Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Nur
wenn diese Voraussetzung gegeben ist,
wird auch der Aufsichtsrat seine
erforderliche Zustimmung erteilen.
b) Außerdem soll das Bezugsrecht beim
Genehmigten Kapital ausgeschlossen werden
können, wenn die Volumenvorgaben und die
übrigen Anforderungen für einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
soll den Vorstand in die Lage versetzen,
mit Genehmigung des Aufsichtsrats
kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen
Ausgabebetrag und damit eine
größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige
Kapitalerhöhung führt wegen der
schnelleren Handlungsmöglichkeit
erfahrungsgemäß zu einem höheren
Mittelzufluss als eine vergleichbare
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der
Aktionäre und erspart Transaktionskosten.
Sie liegt somit im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der
Aktionäre. Eine Wertverwässerung der
Altaktionäre wird durch die Festlegung
des Ausgabebetrags in Nähe des
Börsenkurses vermieden. Zwar kann es bei
einer Ausnutzung dieser Ermächtigung zu
einer Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen
Stimmrechtsanteils der vorhandenen
Aktionäre kommen, welche allerdings durch
die 10 %-Schwelle in der Höhe begrenzt
ist. Aktionäre, die ihre relative
Beteiligungsquote und ihren relativen
Stimmrechtsanteil halten möchten, haben
die Möglichkeit, die hierfür
erforderliche Aktienzahl über die Börse
zu erwerben.
c) Der Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge bei dem Genehmigten
Kapital ist erforderlich, um ein
technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden entweder
durch Verkauf an der Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche
Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen
Gründen für sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen.
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und
6 Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer zu bestellen, und zwar
a) für das Geschäftsjahr 2019 sowie
b) für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts gemäß §§ 115
Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten
Hauptversammlung für den Fall, dass sich
der Vorstand für eine prüferische
Durchsicht des im
Halbjahresfinanzberichts enthaltenen
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts entscheidet.
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in
20.582.200 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung somit
20.582.200.
*Teilnahmebedingungen*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren
Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens am 16. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der
folgenden Adresse zugehen:
*Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft*
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Zum Nachweis der Berechtigung ist eine in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz notwendig. Die Bescheinigung hat sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf
den 02. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen
(Nachweisstichtag).
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)*
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das
entscheidende Datum für die Berechtigung zur Ausübung
des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären, ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform.
Ausnahmen vom Textformerfordernis können für
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen,
vgl. §§ 135, 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere
Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit
den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder
diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen
abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären
weiter an, sich von Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären
weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen.
Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet
werden, das den Aktionären nach deren
ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 11, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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