DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Kassel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SMA Solar Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 28.05.2019 in Kassel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-04-11 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SMA Solar Technology AG Niestetal
Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J
ISIN: DE000A0DJ6J9 Wir laden unsere Aktionärinnen und
Aktionäre zu der am Dienstag, den 28. Mai 2019 um 10.00
Uhr im Kongress Palais Kassel - Stadthalle,
Holger-Börner-Platz 1, 34119 Kassel, Deutschland
stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung der SMA
Solar Technology AG, Niestetal, Deutschland, ein.
1. *Tagesordnung:*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2018 der SMA Solar Technology
AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018, des zusammengefassten
Lageberichts der SMA Solar Technology AG und
des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018 sowie
des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2018
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen sind auf unserer Investor Relations
Seite im Internet unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher
erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt
und damit den Jahresabschluss festgestellt hat,
so dass eine Feststellung durch die
Hauptversammlung entfällt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss 2018
ausgewiesenen Bilanzgewinn von 183.725.245,63
Euro in voller Höhe auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der
Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im
Geschäftsjahr 2018 personenbezogen, d.h. im
Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Ulrich Hadding für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Dr.-Ing. Jürgen Reinert für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Pierre-Pascal Urbon für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2018 personenbezogen, d.h. im
Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Roland Bent für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Oliver Dietzel für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Peter Drews für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
d) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Dr. Erik Ehrentraut für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
e) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Kim Fausing für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
f) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Johannes Häde für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
g) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Frau Heike Haigis für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
h) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Frau Alexa Hergenröther für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen
i) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Frau Yvonne Siebert für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
j) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Dr. Matthias Victor für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
k) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Hans-Dieter Werner für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
l) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Herrn Reiner Wettlaufer für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und
Präferenz des Prüfungsausschusses vor, die
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum
Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für den Konzern für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019, sofern
diese einer solchen prüferischen Durchsicht
unterzogen werden, zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein
nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss
dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover und die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover für
das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und eine begründete Präferenz für die Deloitte
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover
mitgeteilt.
Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
34.700.000,00 Euro und ist in 34.700.000
Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme. Die Anzahl
der teilnahmeberechtigten Aktien und die
Anzahl der Stimmrechte beträgt damit im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 34.700.000. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Personen berechtigt, die zu Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am
Dienstag, *07. Mai 2019 (00.00 Uhr MESZ,
Nachweisstichtag)*, Aktionäre der
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich
gemäß § 13 der Satzung unter Nachweis
ihrer Berechtigung zur Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung bedürfen der Textform und müssen
in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung
reicht ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut aus. Die Anmeldung und
der auf den Nachweisstichtag bezogene
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, *21.
Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ)*, bei der
nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
SMA Solar Technology AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
oder per Telefax: +49 69 12012 86045
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem im Nachweis
enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
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April 11, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -2-
geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Umgekehrt gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag Folgendes:
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im
Übrigen kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der
Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden
den Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse
Sorge zu tragen.
3. *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären oder einen sonstigen Dritten,
ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der
Textform. Aktionäre können für die
Vollmachtserteilung bzw. Aktionäre oder der
Bevollmächtigte für den Nachweis der
Vollmacht den Vollmachtsabschnitt auf dem
Eintrittskartenformular, das sie nach der
Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen. Ein
Formular steht auch auf unserer Internetseite
unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zur Verfügung. Für die Übermittlung der
Vollmacht oder den Widerruf von Vollmachten
stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
SMA Solar Technology AG
Investor Relations
Sonnenallee 1
34266 Niestetal
Deutschland
oder per Telefax: +49 561 9522 1133
oder per E-Mail: HV@SMA.de
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab
9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung im Kongress Palais
Kassel - Stadthalle, Holger-Börner-Platz 1,
34119 Kassel, Deutschland, zur Verfügung.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen
gleichgestellte Institute oder Unternehmen
(§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder
Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG,
insbesondere Aktionärsvereinigungen, besteht
das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach
dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn
die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn
Sie ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10,
125 Abs. 5 AktG) oder eine gleichgestellte
Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht mit
diesem ab. Die Vollmacht darf in diesen
Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt werden. Ein Verstoß gegen die
vorgenannten und bestimmte weitere in § 135
AktG genannte Erfordernisse für die
Bevollmächtigung der in diesem Absatz
Genannten beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch
von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des
Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt
die Gesellschaft folgende Regelungen fest:
Die Stimmrechtsvertreter dürfen das
Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich
erteilter Weisungen zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne
solche ausdrücklichen Weisungen wird das
Stimmrecht nicht vertreten. Auch im Falle
einer Bevollmächtigung eines von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht (mit
Weisungen) können ausschließlich das
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte
oder das auf unserer Internetseite unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular
verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht
(mit Weisungen), ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform.
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen
müssen unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft
bis spätestens Sonntag *26. Mai 2019 (24.00
Uhr MESZ)*, unter der nachstehend genannten
Adresse eingehen:
SMA Solar Technology AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland
oder per Telefax: +49 8195 77 88 600
oder per E-Mail: sma2019@itteb.de
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für
die Erteilung, den Widerruf sowie die
Änderung von Weisungen gegenüber dem
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00
Uhr die Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung im Kongress Palais Kassel -
Stadthalle, Holger-Börner-Platz 1, 34119
Kassel, Deutschland, zur Verfügung.
Anfragen von Aktionären sind
ausschließlich an folgende Adresse der
Gesellschaft zu richten:
SMA Solar Technology AG
Investor Relations
Sonnenallee 1
34266 Niestetal
Deutschland
oder per Telefax: +49 561 9522 1133
oder per E-Mail: HV@SMA.de
4. *Veröffentlichung auf der Internetseite der
Gesellschaft*
Alsbald nach der Einberufung der
Hauptversammlung werden über unsere Investor
Relations Seite im Internet unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
folgende Informationen und Unterlagen
zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
(1) Der Inhalt der Einberufung mit der
Erläuterung zur fehlenden
Beschlussfassung zu Punkt 1 der
Tagesordnung und der Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung;
(2) die der Versammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen;
(3) Formulare, die bei Stimmabgabe durch
Vertretung verwendet werden können.
5. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG*
a. *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000
Euro erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen
ist schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB an den Vorstand der
Gesellschaft
SMA Solar Technology AG
Vorstand
Sonnenallee 1
34266 Niestetal
Deutschland
oder per Telefax: +49 561 9522 1133
oder per E-Mail: HV@SMA.de
zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
Samstag, der *27. April 2019 (24.00 Uhr
MESZ)*.
b. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre können Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs.
1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125
Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten
unter den dort genannten Voraussetzungen
(dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen)
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen
einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
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Tagesordnung mit Begründung an die unten
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des
Zugangs ist nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
Montag, der *13. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ)*.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2
AktG vorliegt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn
sie dort gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
brauchen nicht begründet zu werden.
Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und
den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2
AktG gibt es weitere Gründe, bei deren
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Im Übrigen gelten die
Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend,
insbesondere gilt auch hier Montag, der *13.
Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ)*, als
letztmöglicher Termin, bis zu dem
Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten
Adresse eingegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §
126 Abs. 1 und § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
SMA Solar Technology AG
Vorstand
Sonnenallee 1
34266 Niestetal
Deutschland
oder per Telefax: +49 561 9522 1133
oder per E-Mail: HV@SMA.de
Zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs
und - im Falle von Anträgen - der Begründung)
werden nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
c. *Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß §
131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär
und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131
Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im
Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Voraussetzungen darf der Vorstand
die Auskunft verweigern.
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung kann der
Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere
bereits zu Beginn oder während der
Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für
den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für
die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- oder Redebeitrag angemessen
festsetzen.
d. *Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung der vorgenannten Rechte*
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung der vorgenannten Rechte und
ihren Grenzen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.SMA.de/Hauptversammlung
unter 'Hinweise zu den Rechten der Aktionäre'
enthalten.
6. *Hinweis zum Datenschutz für die Teilnehmer
der Hauptversammlung der SMA Solar Technology
AG*
Die SMA Solar Technology AG, Sonnenallee 1,
34266 Niestetal, verarbeitet als
Verantwortlicher personenbezogene Daten der
Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der
Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls
personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter
auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme
an der Hauptversammlung der SMA Solar
Technology AG rechtlich zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe c) Datenschutzgrundverordnung
i.V.m. §§ 118 ff. Aktiengesetz. Die SMA Solar
Technology AG erhält die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel über die
Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die
Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien
beauftragt haben (sog. Depotbank).
Die von der SMA Solar Technology AG für die
Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister verarbeiten die
personenbezogenen Daten der Aktionäre
ausschließlich nach Weisung der SMA
Solar Technology AG und nur soweit dies für
die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich ist. Alle
Mitarbeiter der SMA Solar Technology AG und
die Mitarbeiter der beauftragten
Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre haben
und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
behandeln. Darüber hinaus sind
personenbezogene Daten von Aktionären bzw.
Aktionärsvertretern, die an der
Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz)
für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter
einsehbar. Die SMA Solar Technology AG löscht
die personenbezogenen Daten der Aktionäre im
Einklang mit den gesetzlichen Regelungen,
insbesondere wenn die personenbezogenen Daten
für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung
oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind,
die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit
etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben
die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre
verarbeiteten personenbezogenen Daten zu
erhalten und die Berichtigung oder Löschung
ihrer personenbezogenen Daten oder die
Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen.
Zudem steht den Aktionären ein
Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu
(Der Hessische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit,
Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden,
poststelle@datenschutz.hessen.de).
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
erreichen Aktionäre den
Datenschutzbeauftragten der SMA Solar
Technology AG unter:
SMA Solar Technology AG
Sonnenallee 1
34233 Niestetal
Tel: 0561 9522 3636
E-Mail datenschutz@sma.de
Niestetal, im April 2019
*SMA Solar Technology AG*
_Der Vorstand_
2019-04-11 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SMA Solar Technology AG
Sonnenallee 1
34266 Niestetal
Deutschland
E-Mail: HV@SMA.de
Internet: http://www.SMA.de/Hauptversammlung
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
798931 2019-04-11
(END) Dow Jones Newswires
April 11, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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