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Dow Jones News
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DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Kassel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SMA Solar Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 28.05.2019 in Kassel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-11 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SMA Solar Technology AG Niestetal 
Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J 
ISIN: DE000A0DJ6J9 Wir laden unsere Aktionärinnen und 
Aktionäre zu der am Dienstag, den 28. Mai 2019 um 10.00 
Uhr im Kongress Palais Kassel - Stadthalle, 
Holger-Börner-Platz 1, 34119 Kassel, Deutschland 
stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung der SMA 
Solar Technology AG, Niestetal, Deutschland, ein. 
 
1. *Tagesordnung:* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2018 der SMA Solar Technology 
   AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts der SMA Solar Technology AG und 
   des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen sind auf unserer Investor Relations 
   Seite im Internet unter 
 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
 
   zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt 
   und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, 
   so dass eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung entfällt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss 2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von 183.725.245,63 
   Euro in voller Höhe auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der 
   Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
   Geschäftsjahr 2018 personenbezogen, d.h. im 
   Wege der Einzelentlastung, abzustimmen. 
 
   a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Ulrich Hadding für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
   b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Dr.-Ing. Jürgen Reinert für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
   c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Pierre-Pascal Urbon für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Einzelentlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   im Geschäftsjahr 2018 personenbezogen, d.h. im 
   Wege der Einzelentlastung, abzustimmen. 
 
   a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Roland Bent für das Geschäftsjahr 
      2018 Entlastung zu erteilen. 
   b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Oliver Dietzel für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
   c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Peter Drews für das Geschäftsjahr 
      2018 Entlastung zu erteilen. 
   d) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Dr. Erik Ehrentraut für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
   e) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Kim Fausing für das Geschäftsjahr 
      2018 Entlastung zu erteilen. 
   f) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Johannes Häde für das Geschäftsjahr 
      2018 Entlastung zu erteilen. 
   g) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Frau Heike Haigis für das Geschäftsjahr 
      2018 Entlastung zu erteilen. 
   h) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Frau Alexa Hergenröther für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen 
   i) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Frau Yvonne Siebert für das Geschäftsjahr 
      2018 Entlastung zu erteilen. 
   j) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Dr. Matthias Victor für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
   k) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Hans-Dieter Werner für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
   l) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      Herrn Reiner Wettlaufer für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
      erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie, für den Fall einer prüferischen 
   Durchsicht, des Prüfers des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und 
   Präferenz des Prüfungsausschusses vor, die 
 
    Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum 
   Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019, sofern 
   diese einer solchen prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden, zu bestellen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. 
   Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss 
   dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hannover und die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover für 
   das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen 
   und eine begründete Präferenz für die Deloitte 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover 
   mitgeteilt. 
 
   Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien 
   und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
   34.700.000,00 Euro und ist in 34.700.000 
   Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in 
   der Hauptversammlung eine Stimme. Die Anzahl 
   der teilnahmeberechtigten Aktien und die 
   Anzahl der Stimmrechte beträgt damit im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 34.700.000. Die Gesellschaft 
   hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 
   Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 
   Dienstag, *07. Mai 2019 (00.00 Uhr MESZ, 
   Nachweisstichtag)*, Aktionäre der 
   Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich 
   gemäß § 13 der Satzung unter Nachweis 
   ihrer Berechtigung zur Hauptversammlung 
   anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung bedürfen der Textform und müssen 
   in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung 
   reicht ein in Textform erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut aus. Die Anmeldung und 
   der auf den Nachweisstichtag bezogene 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, *21. 
   Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ)*, bei der 
   nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. 
 
    SMA Solar Technology AG 
    c/o Deutsche Bank AG 
    Securities Production 
    General Meetings 
    Postfach 20 01 07 
    60605 Frankfurt am Main 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 69 12012 86045 
    oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem im Nachweis 
   enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: SMA Solar Technology AG: Bekanntmachung -2-

geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch 
   im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung der Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
   den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Umgekehrt gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag Folgendes: 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im 
   Übrigen kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach ordnungsgemäßem Eingang der 
   Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden 
   den Aktionären von der Anmeldestelle 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung der Anmeldung und des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes an die 
   Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
   Sorge zu tragen. 
3. *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
   Aktionären oder einen sonstigen Dritten, 
   ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
   mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer 
   Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der 
   Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung bzw. Aktionäre oder der 
   Bevollmächtigte für den Nachweis der 
   Vollmacht den Vollmachtsabschnitt auf dem 
   Eintrittskartenformular, das sie nach der 
   Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist 
   aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
   Vollmacht in Textform ausstellen. Ein 
   Formular steht auch auf unserer Internetseite 
   unter 
 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. Für die Übermittlung der 
   Vollmacht oder den Widerruf von Vollmachten 
   stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
    SMA Solar Technology AG 
    Investor Relations 
    Sonnenallee 1 
    34266 Niestetal 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 561 9522 1133 
    oder per E-Mail: HV@SMA.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 
   9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle 
   zur Hauptversammlung im Kongress Palais 
   Kassel - Stadthalle, Holger-Börner-Platz 1, 
   34119 Kassel, Deutschland, zur Verfügung. 
 
   Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen 
   gleichgestellte Institute oder Unternehmen 
   (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder 
   Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, 
   insbesondere Aktionärsvereinigungen, besteht 
   das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach 
   dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn 
   die Vollmachtserklärung von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
   wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn 
   Sie ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes 
   Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 
   125 Abs. 5 AktG) oder eine gleichgestellte 
   Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere 
   eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen 
   wollen, über die Form der Vollmacht mit 
   diesem ab. Die Vollmacht darf in diesen 
   Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten 
   erteilt werden. Ein Verstoß gegen die 
   vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 
   AktG genannte Erfordernisse für die 
   Bevollmächtigung der in diesem Absatz 
   Genannten beeinträchtigt allerdings 
   gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit 
   der Stimmabgabe nicht. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
   von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des 
   Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt 
   die Gesellschaft folgende Regelungen fest: 
   Die Stimmrechtsvertreter dürfen das 
   Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich 
   erteilter Weisungen zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne 
   solche ausdrücklichen Weisungen wird das 
   Stimmrecht nicht vertreten. Auch im Falle 
   einer Bevollmächtigung eines von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
   ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung 
   und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
   Für die Erteilung der Vollmacht (mit 
   Weisungen) können ausschließlich das 
   zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte 
   oder das auf unserer Internetseite unter 
 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
 
   erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular 
   verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht 
   (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter 
   unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen 
   müssen unter Verwendung des hierfür 
   vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft 
   bis spätestens Sonntag *26. Mai 2019 (24.00 
   Uhr MESZ)*, unter der nachstehend genannten 
   Adresse eingehen: 
 
    SMA Solar Technology AG 
    c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
    Vogelanger 25 
    86937 Scheuring 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 8195 77 88 600 
    oder per E-Mail: sma2019@itteb.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für 
   die Erteilung, den Widerruf sowie die 
   Änderung von Weisungen gegenüber dem 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 
   Uhr die Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung im Kongress Palais Kassel - 
   Stadthalle, Holger-Börner-Platz 1, 34119 
   Kassel, Deutschland, zur Verfügung. 
 
   Anfragen von Aktionären sind 
   ausschließlich an folgende Adresse der 
   Gesellschaft zu richten: 
 
    SMA Solar Technology AG 
    Investor Relations 
    Sonnenallee 1 
    34266 Niestetal 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 561 9522 1133 
    oder per E-Mail: HV@SMA.de 
4. *Veröffentlichung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Alsbald nach der Einberufung der 
   Hauptversammlung werden über unsere Investor 
   Relations Seite im Internet unter 
 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
 
   folgende Informationen und Unterlagen 
   zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 
 
   (1) Der Inhalt der Einberufung mit der 
       Erläuterung zur fehlenden 
       Beschlussfassung zu Punkt 1 der 
       Tagesordnung und der Gesamtzahl der 
       Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
       der Einberufung; 
   (2) die der Versammlung zugänglich zu 
       machenden Unterlagen; 
   (3) Formulare, die bei Stimmabgabe durch 
       Vertretung verwendet werden können. 
5. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
   126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
a. *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 
   Euro erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen 
   ist schriftlich oder in elektronischer Form 
   nach § 126a BGB an den Vorstand der 
   Gesellschaft 
 
    SMA Solar Technology AG 
    Vorstand 
    Sonnenallee 1 
    34266 Niestetal 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 561 9522 1133 
    oder per E-Mail: HV@SMA.de 
 
   zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
   Samstag, der *27. April 2019 (24.00 Uhr 
   MESZ)*. 
b. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs. 
   1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
 
   Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
   Aktionären einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 
   Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten 
   unter den dort genannten Voraussetzungen 
   (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) 
   zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen 
   einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Tagesordnung mit Begründung an die unten 
   stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des 
   Zugangs ist nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
   Montag, der *13. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ)*. 
   Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn einer der 
   Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 
   AktG vorliegt. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die 
   Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
   Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die 
   der Gesellschaft vorab fristgerecht 
   übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn 
   sie dort gestellt werden. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG 
   brauchen nicht begründet zu werden. 
   Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, 
   wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und 
   den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
   Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 
   Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). 
   Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 
   AktG gibt es weitere Gründe, bei deren 
   Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die 
   Internetseite zugänglich gemacht werden 
   müssen. Im Übrigen gelten die 
   Voraussetzungen und Regelungen für das 
   Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, 
   insbesondere gilt auch hier Montag, der *13. 
   Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ)*, als 
   letztmöglicher Termin, bis zu dem 
   Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten 
   Adresse eingegangen sein müssen, um noch 
   zugänglich gemacht zu werden. 
 
   Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder 
   Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 
   126 Abs. 1 und § 127 AktG sind 
   ausschließlich zu richten an: 
 
    SMA Solar Technology AG 
    Vorstand 
    Sonnenallee 1 
    34266 Niestetal 
    Deutschland 
    oder per Telefax: +49 561 9522 1133 
    oder per E-Mail: HV@SMA.de 
 
   Zugänglich zu machende Anträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären 
   (einschließlich des Namens des Aktionärs 
   und - im Falle von Anträgen - der Begründung) 
   werden nach ihrem Eingang unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen 
   der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
   genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
c. *Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 
   131 Abs. 1 AktG* 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär 
   und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft 
   über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 
   Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt 
   sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft 
   zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
   die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
   Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
   Die Auskunft hat den Grundsätzen einer 
   gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu 
   entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG 
   genannten Voraussetzungen darf der Vorstand 
   die Auskunft verweigern. 
 
   Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung kann der 
   Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- 
   und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken; er kann insbesondere 
   bereits zu Beginn oder während der 
   Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für 
   den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für 
   die Aussprache zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen 
   Frage- oder Redebeitrag angemessen 
   festsetzen. 
d. *Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen 
   der Ausübung der vorgenannten Rechte* 
 
   Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen 
   der Ausübung der vorgenannten Rechte und 
   ihren Grenzen sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
 
   unter 'Hinweise zu den Rechten der Aktionäre' 
   enthalten. 
6. *Hinweis zum Datenschutz für die Teilnehmer 
   der Hauptversammlung der SMA Solar Technology 
   AG* 
 
   Die SMA Solar Technology AG, Sonnenallee 1, 
   34266 Niestetal, verarbeitet als 
   Verantwortlicher personenbezogene Daten der 
   Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, 
   E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
   Besitzart der Aktien und Nummer der 
   Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls 
   personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter 
   auf Grundlage der geltenden 
   Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der 
   personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung der SMA Solar 
   Technology AG rechtlich zwingend 
   erforderlich. Rechtsgrundlage für die 
   Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 
   Buchstabe c) Datenschutzgrundverordnung 
   i.V.m. §§ 118 ff. Aktiengesetz. Die SMA Solar 
   Technology AG erhält die personenbezogenen 
   Daten der Aktionäre in der Regel über die 
   Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die 
   Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien 
   beauftragt haben (sog. Depotbank). 
 
   Die von der SMA Solar Technology AG für die 
   Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
   beauftragten Dienstleister verarbeiten die 
   personenbezogenen Daten der Aktionäre 
   ausschließlich nach Weisung der SMA 
   Solar Technology AG und nur soweit dies für 
   die Ausführung der beauftragten 
   Dienstleistung erforderlich ist. Alle 
   Mitarbeiter der SMA Solar Technology AG und 
   die Mitarbeiter der beauftragten 
   Dienstleister, die Zugriff auf 
   personenbezogene Daten der Aktionäre haben 
   und/oder diese verarbeiten, sind 
   verpflichtet, diese Daten vertraulich zu 
   behandeln. Darüber hinaus sind 
   personenbezogene Daten von Aktionären bzw. 
   Aktionärsvertretern, die an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der 
   gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das 
   Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz) 
   für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter 
   einsehbar. Die SMA Solar Technology AG löscht 
   die personenbezogenen Daten der Aktionäre im 
   Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, 
   insbesondere wenn die personenbezogenen Daten 
   für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung 
   oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, 
   die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit 
   etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren 
   benötigt werden und keine gesetzlichen 
   Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
   Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben 
   die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre 
   verarbeiteten personenbezogenen Daten zu 
   erhalten und die Berichtigung oder Löschung 
   ihrer personenbezogenen Daten oder die 
   Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. 
   Zudem steht den Aktionären ein 
   Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu 
   (Der Hessische Beauftragte für Datenschutz 
   und Informationsfreiheit, 
   Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, 
   poststelle@datenschutz.hessen.de). 
 
   Für Anmerkungen und Rückfragen zu der 
   Verarbeitung von personenbezogenen Daten 
   erreichen Aktionäre den 
   Datenschutzbeauftragten der SMA Solar 
   Technology AG unter: 
 
   SMA Solar Technology AG 
   Sonnenallee 1 
   34233 Niestetal 
   Tel: 0561 9522 3636 
   E-Mail datenschutz@sma.de 
 
Niestetal, im April 2019 
 
*SMA Solar Technology AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-11 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: SMA Solar Technology AG 
             Sonnenallee 1 
             34266 Niestetal 
             Deutschland 
E-Mail:      HV@SMA.de 
Internet:    http://www.SMA.de/Hauptversammlung 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
798931 2019-04-11 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 11, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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