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DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Aachen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-11 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PAION AG Aachen - ISIN DE 000A0B65S3 - Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 der PAION 
AG ein, die am Mittwoch, den 22. Mai 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) im Forum M, 
Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 
   und 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch zum 31. Dezember 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
   deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom 
   Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die 
   Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 
 
   Diese Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   aus und werden Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses 
   - vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Zweigniederlassung Köln, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Absatz 5 und 117 Nr. 2 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
       Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
       und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2019 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2020 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 
   Aktiengesetz sowie § 12 Absatz 1 der Satzung der PAION AG aus fünf Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Die Amtszeit von Herrn John Dawson endet mit Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, Herrn Dr. Markus Guilherme Leyck Dieken, geboren 1964, 
   deutscher und brasilianischer Staatsangehöriger, Senior Vice President 
   Shionogi Europe, wohnhaft in Berlin, als Vertreter der Aktionäre mit Wirkung 
   ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2019 in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Die Bestellung erfolgt gemäß Satzung bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
   beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Herr Dr. Leyck Dieken hat derzeit keine weitere Mitgliedschaft in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien inne. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung 
   der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zwischen Herrn Dr. Leyck Dieken einerseits und 
   PAION-Gesellschaften, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr 
   als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Leyck Dieken vergewissert, dass dieser 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Ein Lebenslauf von Herrn Dr. 
   Leyck Dieken, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
   Auskunft gibt und die wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Dr. Leyck Dieken 
   neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft offenlegt, kann unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
 
   Die Empfehlungen des HR- und Nominierungsausschusses und die entsprechenden 
   Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 5 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
   Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch 
   das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept 
   umgesetzt. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele und das 
   Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung im 
   Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht. Im 
   Corporate-Governance-Bericht zum Geschäftsjahr 2018 ist zudem das 
   Diversitätskonzept veröffentlicht. Der Corporate-Governance-Bericht wird der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits von der Einberufung 
   der Hauptversammlung an über die Internetadresse 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/corporate-governance/erklaerung-zur-unt 
   ernehmensfuehrung/ 
 
   zugänglich. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Änderung von § 4 Absatz 3 
   der Satzung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   in der Zeit bis zum 22. Mai 2023 um bis zu EUR 30.560.023,00 einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2018). 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und des Aufsichtsrats wurde das 
   Genehmigte Kapital 2018 teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung in das 
   Handelsregister der Gesellschaft vom 25. Juni 2018 wurde das eingetragene 
   Grundkapital von EUR 61.120.046,00 um EUR 2.600.000,00 auf EUR 63.720.046,00 
   durch Ausgabe von 2.600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz erhöht. Das Genehmigte Kapital 2018 reduzierte sich entsprechend 
   auf EUR 27.960.023,00. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf ihre 
   Eigenmittel umfassend - auch unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz - zu verstärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2018 in dem noch bestehenden Umfang aufgehoben, 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2019 beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu 
   beschließen: 
a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   in der Zeit bis zum 21. Mai 2024 um bis zu EUR 
   31.929.071,00 einmalig oder mehrmals durch 
   Ausgabe von bis zu 31.929.071 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2019). 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 
   Absatz 5 Aktiengesetz auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären der 
   Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
   mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
   jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
   mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2019 auszuschließen, 
 
   aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
       auszunehmen; 
   bb) soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
       bzw. Gläubigern von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (nachstehend zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- oder Optionspflichten 
       ausgestattet sind und die von der 
       Gesellschaft oder einer unmittelbaren 
       oder mittelbaren 
       Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
       wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
       auf neue, auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Options- oder 
       Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionspflichten als 
       Aktionär zustünde; 
   cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
       Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der 
       neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
       im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 
       Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       unterschreitet und der auf die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
       186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals weder 
       im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
       Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit 
       Wandlungs- oder Optionspflichten 
       ausgegeben wurden oder unter 
       Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
       Beschlusses des Vorstands über die 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
       gültigen Wandlungspreises auszugeben 
       sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
       in entsprechender Anwendung des § 186 
       Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
       wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % 
       des Grundkapitals sind ferner diejenigen 
       eigenen Aktien der Gesellschaft 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
       71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
       Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
       Aktiengesetz veräußert wurden. Auf 
       die Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals sind zudem diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
       Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre in entsprechender Anwendung 
       von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
       gegen Bareinlagen ausgegeben wurden; 
   dd) wie dies erforderlich ist, um Aktien an 
       Personen, die in einem Arbeitsverhältnis 
       zu der Gesellschaft und/oder ihren 
       verbundenen Unternehmen stehen oder 
       standen, ausgeben zu können, wobei der 
       auf die ausgegebenen neuen Aktien 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals insgesamt 5 % des 
       Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
       überschreiten darf. Auf die vorgenannte 
       5 %-Grenze sind auch eigene Aktien der 
       Gesellschaft sowie Aktien der 
       Gesellschaft aus bedingtem Kapital 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
       Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft 
       bzw. verbundener Unternehmen gewährt 
       wurden; 
   ee) zur Ausgabe von Aktien gegen 
       Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
       Beschränkung hierauf - zum Zwecke des 
       (auch mittelbaren) Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder von 
       sonstigen Vermögensgegenständen oder zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen, die 
       gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag 
   beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreitet. 
   Auf diese Zahl sind eigene Aktien anzurechnen, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
   wurden, sowie diejenigen Aktien, die zur 
   Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
   dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. unter 
   Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses 
   des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2019 gültigen Wandlungspreises 
   auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
   der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte 
   Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind 
   zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage 
   anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   gegen Bareinlagen ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
b) *Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
   Für das Genehmigte Kapital 2019 wird § 4 Absatz 3 
   der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
        bis zum 21. Mai 2024 um bis zu EUR 
        31.929.071,00 einmalig oder mehrmals durch 
        Ausgabe von bis zu 31.929.071 neuen, auf 
        den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
        Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
        Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
        dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz 
        auch von einem oder mehreren 
        Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären der 
        Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
        mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
        jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
        Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
        Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 
        auszuschließen, 
 
        a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
        b) soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend zusammen 
           '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgestattet sind und die von der 
           Gesellschaft oder einer von ihr 
           abhängigen oder in ihrem 
           unmittelbaren bzw. mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden 
           Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
           noch werden, ein Bezugsrecht auf 
           neue, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
           von Wandlungs- oder Optionspflichten 
           als Aktionär zustünde; 
        c) zur Ausgabe von Aktien gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien nicht 
           wesentlich im Sinne der §§ 203 
           Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
           Aktiengesetz unterschreitet und der 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
           3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
           neuen Aktien entfallende anteilige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 
           % des Grundkapitals weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
           Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
           sind Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. mit Wandlungs- oder 
           Optionspflichten ausgegeben wurden 
           oder unter Zugrundelegung des zum 
           Zeitpunkt des Beschlusses des 
           Vorstands über die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2019 gültigen 
           Wandlungspreises auszugeben sind, 
           sofern diese Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind ferner diejenigen 
           eigenen Aktien der Gesellschaft 
           anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 
           Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 
           Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           veräußert wurden. Auf die 
           Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
           Grundlage anderer 
           Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Absatz 3 Satz 4 
           Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
           ausgegeben wurden; 
        d) wie dies erforderlich ist, um Aktien 
           an Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
           und/oder ihren verbundenen 
           Unternehmen stehen oder standen, 
           ausgeben zu können, wobei der auf die 
           ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
           anteilige Betrag des Grundkapitals 
           insgesamt 5 % des Grundkapitals weder 
           im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           über diese Ermächtigung noch im 
           Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
           überschreiten darf. Auf die 
           vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
           eigene Aktien der Gesellschaft sowie 
           Aktien der Gesellschaft aus bedingtem 
           Kapital anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung an 
           Mitarbeiter oder 
           Geschäftsführungsorgane der 
           Gesellschaft bzw. verbundener 
           Unternehmen gewährt wurden; 
        e) zur Ausgabe von Aktien gegen 
           Sacheinlagen insbesondere - aber ohne 
           Beschränkung hierauf - zum Zwecke des 
           (auch mittelbaren) Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder 
           zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen, die gegen 
           Sacheinlagen ausgegeben werden. 
 
        Die in den vorstehenden Absätzen 
        enthaltenen Ermächtigungen zum 
        Bezugsrechtsausschluss bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
        Betrag beschränkt, der 20 % des 
        Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausnutzung dieser Ermächtigung 
        überschreitet. Auf diese Zahl sind eigene 
        Aktien anzurechnen, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
        wurden, sowie diejenigen Aktien, die zur 
        Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
        Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
        Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination 
        dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
        unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
        Beschlusses des Vorstands über die 
        Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
        gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, 
        sofern die Schuldverschreibungen während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
        der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 
        7 der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
        vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
        Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
        Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre in 
        entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
        3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
        ausgegeben wurden. 
 
        Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
        Inhalt der Aktienrechte und die 
        Bedingungen der Aktienausgabe 
        festzulegen.' 
c) *Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals* 
 
   Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 23. Mai 2018 erteilte und bis 
   zum 22. Mai 2023 befristete Ermächtigung zur 
   Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Absatz 
   3 der Satzung wird mit Wirksamwerden des neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 aufgehoben. 
d) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. c) 
   beschlossene Aufhebung des in § 4 Absatz 3 der 
   Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals und das 
   unter lit. a) und lit. b) beschlossene neue 
   Genehmigte Kapital 2019 mit der Maßgabe zur 
   Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass 
   zunächst die Aufhebung eingetragen wird, dies 
   jedoch nur dann, wenn unmittelbar 
   anschließend das neue Genehmigte Kapital 
   2019 eingetragen wird. 
 
   Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden 
   Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2019 
   unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
   Hauptversammlung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. 
7. Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) im 
   Nennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2019 unter gleichzeitiger 
   Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und 
   des Bedingten Kapitals 2018 I sowie die 
   entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 
   der Satzung 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 ermächtigt, 
   bis zum 22. Mai 2023 einmalig oder mehrmals 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   125.000.000,00 mit einer Laufzeit von 
   längstens 20 Jahren zu begeben und den 
   Inhabern dieser Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf bis zu 26.200.000 neue 
   Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von bis zu insgesamt 
   EUR 26.200.000,00 zu gewähren (zusammen im 
   Folgenden auch '*Schuldverschreibungen 
   2018*'). Zur Bedienung dieser 
   Schuldverschreibungen 2018 wurde ein 
   bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018 I) 
   in Höhe von EUR 26.200.000,00 geschaffen (§ 4 
   Absatz 4 der Satzung). Von der Ermächtigung 
   wurde kein Gebrauch gemacht; das Bedingte 
   Kapital 2018 I ist daher nicht ausgenutzt 
   worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch auf 
   Grundlage des Genehmigten Kapitals 2018 die 
   Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage 
   nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   teilweise verwendet. Aufgrund der 
   erforderlichen Anrechnung der erfolgten 
   Ausgabe von Aktien unter Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz auf die 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2018 gegen Bareinlage 
   nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ist 
   diese Ermächtigung nur teilweise auf diese 
   Weise nutzbar. 
 
   Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2018 am 22. Mai 2023 - 
   und auch zuvor unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bareinlage in der nach § 
   186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz zulässigen 
   Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals - 
   flexibel ist, bei Bedarf Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine 
   Kombination dieser Instrumente) auszugeben 
   (einschließlich der Ausgabe unter 
   vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts) 
   und diese mit Aktien zur Bedienung der daraus 
   erwachsenden Options- oder Wandlungsrechte 
   unterlegen zu können, sollen die Ermächtigung 
   vom 23. Mai 2018 sowie das Bedingte Kapital 
   2018 I aufgehoben und durch eine neue 
   Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
   (Bedingtes Kapital 2019) ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor zu 
   beschließen: 
a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 

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April 11, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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