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DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: 4SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in 
Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-12 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
4SC AG Planegg Wertpapier-Kennnummer A14KL7 
ISIN DE000A14KL72 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der 4SC AG 
am Freitag, den 24. Mai 2019, um 10:00 Uhr, 
im Konferenzraum 'Ellipse' des Innovations- und 
Gründerzentrums Biotechnologie (IZB) 
Am Klopferspitz 19, 82152 Planegg-Martinsried. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1:  und des gebilligten Einzelabschlusses nach § 
    325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches jeweils zum 
    31. Dezember 2018 sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018, 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 
    1 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des 
    Handelsgesetzbuches am 12. März 2019 gebilligt. 
    Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
    Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung ist deshalb nicht 
    erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind 
    der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
    Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
    zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf 
    der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
    Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu 
    zu stellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2:  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4:  Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    München, zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Einzelabschlusses 
    nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches für 
    das am 31. Dezember 2019 ablaufende 
    Geschäftsjahr zu bestellen. Der Abschlussprüfer 
    wird auch zum Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2019 
    gemäß § 115 Abs. 5 WpHG (gegebenenfalls 
    i.V.m. § 117 WpHG) bestellt. 
TOP *Beschlussfassung über Aufhebung des Bedingten 
5:  Kapitals IV und entsprechende Änderung der 
    Satzung in § 5, einschließlich 
    Neunummerierung der Absätze* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 
    28. Juni 2006 unter TOP 8 lit. b) eine 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten an 
    Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft sowie Arbeitnehmer etwaiger 
    verbundener Unternehmen beschlossen und zu 
    deren Bedienung das Bedingte Kapital IV in § 5 
    Abs. (3a) der Satzung geschaffen. Da die auf 
    der Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen 
    Optionsrechte nicht mehr ausgeübt werden 
    können, kann das Bedingte Kapital IV in § 5 
    Abs. (3a) der Satzung in Höhe von derzeit noch 
    940,00 EUR aufgehoben werden. 
 
    In diesem Zuge sollen zudem auch die schon 
    bisher inhaltsleeren Absätze (2), (2a), (3), 
    (4), (6) und (8) des § 5 der Satzung aufgehoben 
    und die verbleibenden Absätze neu nummeriert 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Das in § 5 Abs. (3a) der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital IV wird 
       aufgehoben. Der bestehende § 5 Abs. (3a) 
       der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
    b) Die bisher inhaltsleeren Absätze (2), 
       (2a), (3), (4), (6) und (8) von § 5 der 
       Satzung werden aufgehoben und die 
       nachfolgenden Absätze des § 5 werden wie 
       folgt neu nummeriert: der bisherige 
       Absatz (5) wird zu Absatz (2), der 
       bisherige Absatz (7) wird zu Absatz (3), 
       der bisherige Absatz (9) wird zu Absatz 
       (4) und der bisherige Absatz (10) wird zu 
       Absatz (5). 
TOP *Beschlussfassung über die Erteilung einer 
6:  Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
    Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I 
    sowie entsprechende Änderung von § 5 der 
    Satzung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 
    beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) läuft am 8. 
    Mai 2019 aus. Die Gesellschaft hat von dieser 
    Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, das 
    ebenfalls von der Hauptversammlung 2014 
    beschlossene korrespondierende Bedingte Kapital 
    VII wurde bereits durch die Hauptversammlung 
    2016 aufgehoben. 
 
    Um der Gesellschaft auch künftig die gebotene 
    Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, 
    soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
    entsprechenden Instrumenten mit Options- oder 
    Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
    sowie ein neues Bedingtes Kapital 2019/I 
    geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts 
 
       _(1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
       Aktienzahl_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. 
       Mai 2024 auf den Inhaber und/oder auf den 
       Namen lautende 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
       oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen "Schuldverschreibungen") mit 
       oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem 
       Gesamtnennbetrag von bis zu 60.000.000,00 
       EUR zu begeben und den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Schuldverschreibungen 
       Wandlungs- oder Optionsrechte auf auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
       7.500.000,00 EUR nach näherer Maßgabe 
       der Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. 
       aufzuerlegen ("Ermächtigung 2019"). Die 
       Schuldverschreibungen können einmalig oder 
       mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie 
       auch gleichzeitig in verschiedenen 
       Tranchen begeben werden. Die jeweiligen 
       Anleihebedingungen können auch 
       Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
       oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
       einschließlich der Verpflichtung zur 
       Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts. 
 
       Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann 
       auch ganz oder teilweise gegen Erbringung 
       einer Sachleistung, insbesondere zum 
       Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
       Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Patenten und Lizenzen 
       oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
       (einschließlich Forderungen), 
       erfolgen. Die Schuldverschreibungen können 
       in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
       entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer 
       anderen gesetzlichen Währung, 
       beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
       werden. Sie können auch - soweit die 
       Mittelaufnahme 
       Konzernfinanzierungsinteressen dient - 
       durch eine Gesellschaft, an der die 4SC AG 
       unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
       beteiligt ist ("nachgeordnete 
       Konzernunternehmen"), begeben werden; in 
       diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern solcher 
       Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
       Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren - 
       wobei diese auch die Verpflichtung zur 
       Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       enthalten können - sowie weitere, für eine 
       erfolgreiche Begebung der 
       Schuldverschreibungen erforderlichen 
       Erklärungen abzugeben und Handlungen 
       vorzunehmen. Bei Emissionen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Schuldverschreibungen können bzw. werden 
       diese im Regelfall in jeweils unter sich 
       gleichberechtigte 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
       _(2) Wandlungs- bzw. Optionspreis je 
       Aktie_ 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
       erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der 
       Teilschuldverschreibungen das Recht, diese 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Anleihebedingungen in auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft umzutauschen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft. Das 
       Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
       Division des unter dem Nennbetrag 
       liegenden Ausgabepreises einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft ergeben. Lauten 
       Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
       Schuldverschreibungen und Wandlungspreis 
       auf unterschiedliche Währungen, sind für 
       die Umrechnung die sich aus den von der 
       Europäischen Zentralbank veröffentlichten 
       Referenzkursen ergebenden Kurse jeweils am 
       Tage der endgültigen Festsetzung des 
       Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen 
       maßgeblich. Das Umtauschverhältnis 
       kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
       abgerundet werden. Ferner kann auch eine 
       in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt 
       werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
       werden, dass Spitzen zusammengelegt 
       und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum 
       Bezug von auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. 
       Die Optionsbedingungen können auch 
       vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
       teilweise durch Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       geleistet werden kann. Das 
       Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags der 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       Optionspreis für eine Aktie der 
       Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
       auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
       werden. Ferner kann eine in bar zu 
       leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
       Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
       Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
       ausgeglichen werden. 
 
       Die Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen können auch eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
       der Laufzeit oder zu einem früheren 
       Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') 
       begründen oder das Recht der Gesellschaft 
       vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern 
       von Schuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. 
 
       Es kann auch vorgesehen werden, dass das 
       Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis und/oder 
       der Wandlungs- oder Optionspreis in den 
       Anleihe- oder Optionsbedingungen variabel 
       ist und der Wandlungs- oder Optionspreis 
       innerhalb einer festzulegenden Bandbreite 
       in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
       Aktienkurses während der Laufzeit 
       festgesetzt wird. Der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
       beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
       jeweiligen Teilschuldverschreibung bzw. 
       einen unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabebetrag der jeweiligen 
       Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
       Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
       Optionspreis für eine Stückaktie muss - 
       mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht vorgesehen 
       ist - mindestens 80 % des 
       volumengewichteten Durchschnittswerts der 
       Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten zehn (10) 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. 
       über die Annahme der Gesellschaft oder 
       Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen 
       einer Platzierung betragen oder - für den 
       Fall der Einräumung eines Bezugsrechts auf 
       die Schuldverschreibungen 
       (einschließlich in den Fällen, in 
       denen das Bezugsrecht nur für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen wird) - 
       mindestens 80 % des volumengewichteten 
       Durchschnittswerts der Börsenkurse von 
       Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
       (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während (i) der Tage, an 
       denen die Bezugsrechte an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
       Ausnahme der letzten beiden Börsentage des 
       Bezugsrechtshandels oder (ii) der Tage ab 
       Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt 
       der endgültigen Festlegung des 
       Bezugspreises entsprechen. Sofern für den 
       nach vorstehenden Bestimmungen 
       maßgeblichen Zeitraum kein 
       volumengewichteter Durchschnittswert der 
       Börsenkurse festgestellt wird, muss der 
       Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80 
       % des Schlusskurses der Aktien der 
       Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse am letzten 
       Börsenhandelstag vor dem Tag der 
       endgültigen Preisfestsetzung der 
       Schuldverschreibung betragen. 
 
       Im Falle von Schuldverschreibungen mit 
       einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht kann 
       der Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie 
       mindestens entweder den oben genannten 
       Mindestpreis betragen oder mindestens 80 % 
       des volumengewichteten Durchschnittswerts 
       der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während der letzten zehn 
       (10) Handelstage vor oder nach dem Tag der 
       Endfälligkeit entsprechen, auch wenn der 
       sich danach ergebende Preis niedriger ist 
       als der nach vorstehendem Absatz 
       ermittelte Mindestpreis. 
 
       § 9 Abs. 1 AktG und 199 Abs. 2 AktG sind 
       jeweils zu beachten. 
 
       Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, 
       wenn das Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. 
       die entsprechende Pflicht sich auf ein 
       Genussrecht oder eine 
       Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
       _(3) Verwässerungsschutz, weitere 
       Gestaltungsmöglichkeiten_ 
 
       Die Ermächtigung umfasst auch die 
       Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der 
       jeweiligen Anleihebedingungen in 
       bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu 
       gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen, 
       Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
       können insbesondere vorgesehen werden, 
       wenn es während der Laufzeit der 
       Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine 
       zu Kapitalveränderungen bei der 
       Gesellschaft kommt (etwa bei 
       Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzung 
       oder einem Aktiensplit), aber auch im 
       Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der 
       Begebung weiterer Schuldverschreibungen, 
       Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
       anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
       den Wert der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bzw. -pflichten, die während der Laufzeit 
       der Schuldverschreibungen bzw. 
       Optionsscheine eintreten (wie z.B. eine 
       Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
       Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
       können insbesondere durch Einräumung von 
       Bezugsrechten, durch Veränderung des 
       Wandlungs- oder Optionspreises sowie durch 
       die Veränderung oder Einräumung von 
       Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 
       1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
       Die Anleihebedingungen von 
       Schuldverschreibungen können jeweils auch 
       festlegen, dass im Falle der Wandlung oder 
       Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
       Options- oder Wandlungspflichten nach Wahl 
       der Gesellschaft statt neuer Aktien aus 
       bedingtem Kapital auch existierende Aktien 
       der Gesellschaft oder neue Aktien aus 
       einer Ausnutzung eines genehmigten 
       Kapitals oder andere Leistungen gewährt 
       werden können. Ferner kann vorgesehen 
       werden, dass die Gesellschaft im Falle der 
       Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei 
       Erfüllung der Wandlungs- oder 
       Optionspflichten den Gläubigern bzw. 
       Inhabern ganz oder teilweise anstelle der 
       Zahlung eines fälligen Geldbetrags Aktien 
       der Gesellschaft gewähren. Weiter kann 
       vorgesehen werden, dass die Gesellschaft 
       den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
       bzw. den Wandlungs- oder 
       Optionspflichtigen nicht auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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