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Dow Jones News
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DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: 4SC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in 
Planegg-Martinsried mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-12 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
4SC AG Planegg Wertpapier-Kennnummer A14KL7 
ISIN DE000A14KL72 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung der 4SC AG 
am Freitag, den 24. Mai 2019, um 10:00 Uhr, 
im Konferenzraum 'Ellipse' des Innovations- und 
Gründerzentrums Biotechnologie (IZB) 
Am Klopferspitz 19, 82152 Planegg-Martinsried. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1:  und des gebilligten Einzelabschlusses nach § 
    325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches jeweils zum 
    31. Dezember 2018 sowie des zusammengefassten 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018, 
    einschließlich des erläuternden Berichts 
    des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 
    1 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des 
    Handelsgesetzbuches am 12. März 2019 gebilligt. 
    Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
    Eine Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung ist deshalb nicht 
    erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind 
    der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
    Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
    zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf 
    der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
    Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu 
    zu stellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2:  Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4:  Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & 
    Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    München, zum Abschlussprüfer des 
    Jahresabschlusses und des Einzelabschlusses 
    nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuches für 
    das am 31. Dezember 2019 ablaufende 
    Geschäftsjahr zu bestellen. Der Abschlussprüfer 
    wird auch zum Prüfer für die prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2019 
    gemäß § 115 Abs. 5 WpHG (gegebenenfalls 
    i.V.m. § 117 WpHG) bestellt. 
TOP *Beschlussfassung über Aufhebung des Bedingten 
5:  Kapitals IV und entsprechende Änderung der 
    Satzung in § 5, einschließlich 
    Neunummerierung der Absätze* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 
    28. Juni 2006 unter TOP 8 lit. b) eine 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten an 
    Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft sowie Arbeitnehmer etwaiger 
    verbundener Unternehmen beschlossen und zu 
    deren Bedienung das Bedingte Kapital IV in § 5 
    Abs. (3a) der Satzung geschaffen. Da die auf 
    der Grundlage dieser Ermächtigung ausgegebenen 
    Optionsrechte nicht mehr ausgeübt werden 
    können, kann das Bedingte Kapital IV in § 5 
    Abs. (3a) der Satzung in Höhe von derzeit noch 
    940,00 EUR aufgehoben werden. 
 
    In diesem Zuge sollen zudem auch die schon 
    bisher inhaltsleeren Absätze (2), (2a), (3), 
    (4), (6) und (8) des § 5 der Satzung aufgehoben 
    und die verbleibenden Absätze neu nummeriert 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Das in § 5 Abs. (3a) der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital IV wird 
       aufgehoben. Der bestehende § 5 Abs. (3a) 
       der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
    b) Die bisher inhaltsleeren Absätze (2), 
       (2a), (3), (4), (6) und (8) von § 5 der 
       Satzung werden aufgehoben und die 
       nachfolgenden Absätze des § 5 werden wie 
       folgt neu nummeriert: der bisherige 
       Absatz (5) wird zu Absatz (2), der 
       bisherige Absatz (7) wird zu Absatz (3), 
       der bisherige Absatz (9) wird zu Absatz 
       (4) und der bisherige Absatz (10) wird zu 
       Absatz (5). 
TOP *Beschlussfassung über die Erteilung einer 
6:  Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
    Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die 
    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I 
    sowie entsprechende Änderung von § 5 der 
    Satzung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2014 
    beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) läuft am 8. 
    Mai 2019 aus. Die Gesellschaft hat von dieser 
    Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, das 
    ebenfalls von der Hauptversammlung 2014 
    beschlossene korrespondierende Bedingte Kapital 
    VII wurde bereits durch die Hauptversammlung 
    2016 aufgehoben. 
 
    Um der Gesellschaft auch künftig die gebotene 
    Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, 
    soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
    entsprechenden Instrumenten mit Options- oder 
    Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
    sowie ein neues Bedingtes Kapital 2019/I 
    geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts 
 
       _(1) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
       Aktienzahl_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. 
       Mai 2024 auf den Inhaber und/oder auf den 
       Namen lautende 
       Wandelschuldverschreibungen, 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
       oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen "Schuldverschreibungen") mit 
       oder ohne Laufzeitbegrenzung mit einem 
       Gesamtnennbetrag von bis zu 60.000.000,00 
       EUR zu begeben und den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Schuldverschreibungen 
       Wandlungs- oder Optionsrechte auf auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
       7.500.000,00 EUR nach näherer Maßgabe 
       der Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. 
       aufzuerlegen ("Ermächtigung 2019"). Die 
       Schuldverschreibungen können einmalig oder 
       mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie 
       auch gleichzeitig in verschiedenen 
       Tranchen begeben werden. Die jeweiligen 
       Anleihebedingungen können auch 
       Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
       oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
       einschließlich der Verpflichtung zur 
       Ausübung des Wandlungs- oder 
       Optionsrechts. 
 
       Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann 
       auch ganz oder teilweise gegen Erbringung 
       einer Sachleistung, insbesondere zum 
       Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
       Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Patenten und Lizenzen 
       oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
       (einschließlich Forderungen), 
       erfolgen. Die Schuldverschreibungen können 
       in Euro oder - unter Begrenzung auf den 
       entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer 
       anderen gesetzlichen Währung, 
       beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
       werden. Sie können auch - soweit die 
       Mittelaufnahme 
       Konzernfinanzierungsinteressen dient - 
       durch eine Gesellschaft, an der die 4SC AG 
       unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
       beteiligt ist ("nachgeordnete 
       Konzernunternehmen"), begeben werden; in 
       diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern solcher 
       Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
       Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren - 
       wobei diese auch die Verpflichtung zur 
       Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       enthalten können - sowie weitere, für eine 
       erfolgreiche Begebung der 
       Schuldverschreibungen erforderlichen 
       Erklärungen abzugeben und Handlungen 
       vorzunehmen. Bei Emissionen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Schuldverschreibungen können bzw. werden 
       diese im Regelfall in jeweils unter sich 
       gleichberechtigte 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
       _(2) Wandlungs- bzw. Optionspreis je 
       Aktie_ 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
       erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der 
       Teilschuldverschreibungen das Recht, diese 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Anleihebedingungen in auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft umzutauschen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft. Das 
       Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
       Division des unter dem Nennbetrag 
       liegenden Ausgabepreises einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft ergeben. Lauten 
       Nennbetrag bzw. Ausgabepreis der 
       Schuldverschreibungen und Wandlungspreis 
       auf unterschiedliche Währungen, sind für 
       die Umrechnung die sich aus den von der 
       Europäischen Zentralbank veröffentlichten 
       Referenzkursen ergebenden Kurse jeweils am 
       Tage der endgültigen Festsetzung des 
       Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen 
       maßgeblich. Das Umtauschverhältnis 
       kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
       abgerundet werden. Ferner kann auch eine 
       in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt 
       werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
       werden, dass Spitzen zusammengelegt 
       und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum 
       Bezug von auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. 
       Die Optionsbedingungen können auch 
       vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
       teilweise durch Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       geleistet werden kann. Das 
       Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags der 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       Optionspreis für eine Aktie der 
       Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
       auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
       werden. Ferner kann eine in bar zu 
       leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
       Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
       Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
       ausgeglichen werden. 
 
       Die Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen können auch eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
       der Laufzeit oder zu einem früheren 
       Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') 
       begründen oder das Recht der Gesellschaft 
       vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern 
       von Schuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. 
 
       Es kann auch vorgesehen werden, dass das 
       Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis und/oder 
       der Wandlungs- oder Optionspreis in den 
       Anleihe- oder Optionsbedingungen variabel 
       ist und der Wandlungs- oder Optionspreis 
       innerhalb einer festzulegenden Bandbreite 
       in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
       Aktienkurses während der Laufzeit 
       festgesetzt wird. Der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
       beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
       jeweiligen Teilschuldverschreibung bzw. 
       einen unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabebetrag der jeweiligen 
       Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
       Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
       Optionspreis für eine Stückaktie muss - 
       mit Ausnahme der Fälle, in denen eine 
       Wandlungs- oder Optionspflicht vorgesehen 
       ist - mindestens 80 % des 
       volumengewichteten Durchschnittswerts der 
       Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft im 
       XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten zehn (10) 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. 
       über die Annahme der Gesellschaft oder 
       Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen 
       einer Platzierung betragen oder - für den 
       Fall der Einräumung eines Bezugsrechts auf 
       die Schuldverschreibungen 
       (einschließlich in den Fällen, in 
       denen das Bezugsrecht nur für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen wird) - 
       mindestens 80 % des volumengewichteten 
       Durchschnittswerts der Börsenkurse von 
       Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
       (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während (i) der Tage, an 
       denen die Bezugsrechte an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
       Ausnahme der letzten beiden Börsentage des 
       Bezugsrechtshandels oder (ii) der Tage ab 
       Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt 
       der endgültigen Festlegung des 
       Bezugspreises entsprechen. Sofern für den 
       nach vorstehenden Bestimmungen 
       maßgeblichen Zeitraum kein 
       volumengewichteter Durchschnittswert der 
       Börsenkurse festgestellt wird, muss der 
       Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80 
       % des Schlusskurses der Aktien der 
       Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse am letzten 
       Börsenhandelstag vor dem Tag der 
       endgültigen Preisfestsetzung der 
       Schuldverschreibung betragen. 
 
       Im Falle von Schuldverschreibungen mit 
       einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht kann 
       der Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie 
       mindestens entweder den oben genannten 
       Mindestpreis betragen oder mindestens 80 % 
       des volumengewichteten Durchschnittswerts 
       der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse während der letzten zehn 
       (10) Handelstage vor oder nach dem Tag der 
       Endfälligkeit entsprechen, auch wenn der 
       sich danach ergebende Preis niedriger ist 
       als der nach vorstehendem Absatz 
       ermittelte Mindestpreis. 
 
       § 9 Abs. 1 AktG und 199 Abs. 2 AktG sind 
       jeweils zu beachten. 
 
       Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, 
       wenn das Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. 
       die entsprechende Pflicht sich auf ein 
       Genussrecht oder eine 
       Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
       _(3) Verwässerungsschutz, weitere 
       Gestaltungsmöglichkeiten_ 
 
       Die Ermächtigung umfasst auch die 
       Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der 
       jeweiligen Anleihebedingungen in 
       bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu 
       gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen, 
       Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
       können insbesondere vorgesehen werden, 
       wenn es während der Laufzeit der 
       Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine 
       zu Kapitalveränderungen bei der 
       Gesellschaft kommt (etwa bei 
       Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzung 
       oder einem Aktiensplit), aber auch im 
       Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der 
       Begebung weiterer Schuldverschreibungen, 
       Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall 
       anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf 
       den Wert der Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bzw. -pflichten, die während der Laufzeit 
       der Schuldverschreibungen bzw. 
       Optionsscheine eintreten (wie z.B. eine 
       Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
       Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
       können insbesondere durch Einräumung von 
       Bezugsrechten, durch Veränderung des 
       Wandlungs- oder Optionspreises sowie durch 
       die Veränderung oder Einräumung von 
       Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 
       1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
       Die Anleihebedingungen von 
       Schuldverschreibungen können jeweils auch 
       festlegen, dass im Falle der Wandlung oder 
       Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
       Options- oder Wandlungspflichten nach Wahl 
       der Gesellschaft statt neuer Aktien aus 
       bedingtem Kapital auch existierende Aktien 
       der Gesellschaft oder neue Aktien aus 
       einer Ausnutzung eines genehmigten 
       Kapitals oder andere Leistungen gewährt 
       werden können. Ferner kann vorgesehen 
       werden, dass die Gesellschaft im Falle der 
       Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei 
       Erfüllung der Wandlungs- oder 
       Optionspflichten den Gläubigern bzw. 
       Inhabern ganz oder teilweise anstelle der 
       Zahlung eines fälligen Geldbetrags Aktien 
       der Gesellschaft gewähren. Weiter kann 
       vorgesehen werden, dass die Gesellschaft 
       den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
       bzw. den Wandlungs- oder 
       Optionspflichtigen nicht auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: 4SC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

gewährt bzw. liefert, sondern den 
       Gegenwert in Geld zahlt. 
 
       (4) _Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss_ 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
       Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären 
       mittelbar im Sinne von § 185 Abs. 5 AktG 
       zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
       ganz oder teilweise auszuschließen: 
 
       (i)   um Spitzenbeträge, die sich 
             aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  sofern Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten gegen Barleistung 
             ausgegeben werden und der Vorstand 
             nach pflichtgemäßer Prüfung 
             zur Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der 
             Schuldverschreibungen ihren nach 
             anerkannten, insbesondere 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen 
             Marktwert nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung 
             zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
             jedoch nur insoweit, als die zur 
             Bedienung der Wandlungs- und 
             Optionsrechte bzw. bei Erfüllung 
             der Wandlungs- oder Optionspflicht 
             ausgegebenen bzw. auszugebenden 
             Aktien insgesamt zehn vom Hundert 
             des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             - sofern dieser Betrag niedriger 
             ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Zahl sind Aktien der Gesellschaft 
             anzurechnen, die (a) während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung 2019 
             bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
             Gesellschaft ausgegeben oder 
             veräußert werden oder die (b) 
             zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgegeben wurden 
             oder noch ausgegeben werden 
             können, sofern die 
             Schuldverschreibungen, welche ein 
             entsprechendes Wandlungs- oder 
             Optionsrecht oder eine Wandlungs- 
             oder Optionspflicht vermitteln, 
             auf der Grundlage einer anderen 
             Ermächtigung nach § 221 Abs. 2 
             AktG während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung 2019 bis zum 
             Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben wurden; 
       (iii) soweit Schuldverschreibungen gegen 
             Sacheinlage, insbesondere zum 
             Zwecke des (auch mittelbaren) 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Beteiligungen an Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Patenten und 
             Lizenzen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen 
             (einschließlich Forderungen), 
             ausgegeben werden, und der Wert 
             der Sachleistung in einem 
             angemessenen Verhältnis zu dem 
             nach anerkannten, insbesondere 
             finanzmathematischen Methoden 
             ermittelten theoretischen 
             Marktwert der 
             Schuldverschreibungen steht; 
       (iv)  soweit es erforderlich ist, um den 
             Inhabern von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten auf Aktien der 
             Gesellschaft bzw. Gläubigern von 
             mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- 
             oder ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             gewähren zu können, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechts oder bei Erfüllung 
             der Wandlungs- oder Optionspflicht 
             als Aktionär zustehen würde; 
       (v)   soweit Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
             Wandlungs- oder Optionspflicht 
             ausgegeben werden, wenn diese 
             Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen 
             obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d.h. keine 
             Mitgliedschaftsrechte in der 
             Gesellschaft begründen, keine 
             Beteiligung am Liquidationserlös 
             gewähren, und die Höhe der 
             Verzinsung nicht auf Grundlage der 
             Höhe des Jahresüberschusses, des 
             Bilanzgewinns, der Dividende oder 
             auf andere Weise als 
             gewinnabhängige Verzinsung 
             berechnet wird. Außerdem 
             müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag 
             der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den 
             zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen 
             entsprechen. 
 
       _(5) Festlegung der weiteren 
       Anleihebedingungen_ 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
       Beachtung der in dieser Ermächtigung 
       festgelegten Grundsätze, die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Schuldverschreibungen und deren 
       Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
       Einvernehmen mit den Organen der die 
       Schuldverschreibung begebenden 
       nachgeordneten Konzernunternehmen 
       festzulegen. Dies betrifft insbesondere 
       den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den 
       Ausgabebetrag, die Laufzeit und die 
       Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
       Optionszeitraum, die Bestimmung des 
       Wandlungs- bzw. Optionspreises auf der 
       Grundlage der in dieser Ermächtigung 
       festgelegten Parameter, die Festlegung 
       einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder 
       die Zusammenlegung von Spitzen, die 
       Barzahlung statt Lieferung von auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien, die 
       Lieferung existierender statt Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien, Anpassungsklauseln für den 
       Fall der wirtschaftlichen Verwässerung und 
       sonstiger Ereignisse, welche zu einer 
       wirtschaftlichen Verwässerung führen 
       können. 
    b) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
       2019/I 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe von 
       bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien an 
       die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
       Instrumente), die aufgrund der von der 
       Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) 
       beschlossenen Ermächtigung 2019 von der 
       Gesellschaft oder von einem nachgeordneten 
       Konzernunternehmen, ausgegeben oder 
       garantiert werden und ein Wandlungs- oder 
       Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
       eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
       auferlegen. Die Ausgabe der neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien aus 
       Bedingtem Kapital 2019/I darf nur zu einem 
       Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, 
       welcher den Vorgaben der von der 
       Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 unter 
       Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) 
       beschlossenen Ermächtigung 2019 
       entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
       ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch 
       gemacht bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten erfüllt werden oder 
       soweit die Gesellschaft anstelle der 
       Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
       der Gesellschaft gewährt, und soweit nicht 
       andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
       eingesetzt werden. Die neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum 
       Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
       Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand 
       wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       von § 5 der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten 
       Kapitals 2019/I zu ändern; entsprechendes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

gilt für den Fall der Nichtausnutzung der 
       Ermächtigung 2019 sowie für den Fall der 
       Nicht- oder nicht vollumfänglichen 
       Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I 
       und nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder 
       Optionsfristen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 5 der Satzung in der Fassung nach 
       Eintragung der zu TOP 5 beschlossenen 
       Satzungsänderungen wird um einen neuen 
       Absatz (6) mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
       '(6) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            ist um bis zu 7.500.000,00 EUR 
            durch Ausgabe von bis zu 7.500.000 
            neuen, auf den Inhaber lautenden 
            Stückaktien bedingt erhöht 
            (Bedingtes Kapital 2019/I). Die 
            bedingte Kapitalerhöhung dient der 
            Gewährung von auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien an die 
            Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Gewinnschuldverschreibungen 
            und/oder Genussrechten (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente), 
            die aufgrund der von der 
            Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 
            unter Tagesordnungspunkt 6 
            Buchstabe a) beschlossenen 
            Ermächtigung 2019 von der 
            Gesellschaft oder von einem 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            ausgegeben oder garantiert werden 
            und ein Wandlungs- oder 
            Optionsrecht auf auf den Inhaber 
            lautende Stückaktien der 
            Gesellschaft gewähren bzw. eine 
            Wandlungs- oder Optionspflicht 
            auferlegen. Die Ausgabe der neuen, 
            auf den Inhaber lautenden 
            Stückaktien aus Bedingtem Kapital 
            2019/I darf nur zu einem Wandlungs- 
            bzw. Optionspreis erfolgen, welcher 
            den Vorgaben der von der 
            Hauptversammlung vom 24. Mai 2019 
            unter Tagesordnungspunkt 6 
            Buchstabe a) beschlossenen 
            Ermächtigung 2019 entspricht. Die 
            bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
            insoweit durchzuführen, wie von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten 
            Gebrauch gemacht bzw. Wandlungs- 
            oder Optionspflichten erfüllt 
            werden oder soweit die Gesellschaft 
            anstelle der Zahlung des fälligen 
            Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
            gewährt, und soweit nicht andere 
            Erfüllungsformen zur Bedienung 
            eingesetzt werden. Die neuen, auf 
            den Inhaber lautenden Stückaktien 
            nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, für das zum 
            Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
            Beschluss der Hauptversammlung über 
            die Verwendung des Bilanzgewinns 
            gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
            Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
            Fassung von § 5 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen 
            Inanspruchnahme des Bedingten 
            Kapitals 2019/I zu ändern; 
            entsprechendes gilt für den Fall 
            der Nichtausnutzung der 
            Ermächtigung 2019 sowie für den 
            Fall der Nicht- oder nicht 
            vollumfänglichen Ausnutzung des 
            Bedingten Kapitals 2019/I und nach 
            Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder 
            Optionsfristen.' 
 
    Der schriftliche Bericht des Vorstands über die 
    Gründe, aus denen er ermächtigt werden soll, in 
    bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, ist im Anhang zu dieser 
    Einladung abgedruckt und ab Einberufung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.4sc.de 
 
    unter "Investoren & Medien" im Menüpunkt 
    "Hauptversammlung" zugänglich. 
TOP *Beschlussfassung über die Neuwahl von 
7:  Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    endet mit Beendigung der diesjährigen 
    ordentlichen Hauptversammlung. Es sind deshalb 
    Neuwahlen erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 
    1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und § 10 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus sechs von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils für die 
    Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
    2021 beschließt, die folgenden Personen in 
    den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Dr. Dr. Irina Antonijevic, Senior Vice 
       President Development der Triplet 
       Therapeutics Inc., wohnhaft in Boston, 
       USA; 
    b) Dr. Clemens Doppler, Partner und 
       Geschäftsführer bei der HeidelbergCapital 
       Asset Management GmbH, wohnhaft in 
       Heidelberg; 
    c) Helmut Jeggle, Geschäftsführer/CEO der 
       ATHOS Service GmbH, wohnhaft in 
       Holzkirchen; 
    d) Joerg von Petrikowsky, selbständiger 
       Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 
       wohnhaft in Baldham; 
    e) Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff, 
       Vorsitzende des Scientific Advisory Board 
       der AiCuris GmbH & Co. KG, wohnhaft in 
       Düsseldorf; und 
    f) Dr. Manfred Rüdiger, Geschäftsführer/CEO 
       der catalYm GmbH, wohnhaft in München. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten 
    entscheiden zu lassen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen 
    die von ihm für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele berücksichtigt und strebt 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium an. Von den vorgeschlagenen 
    Kandidaten verfügt insbesondere Joerg von 
    Petrikowsky als Wirtschaftsprüfer über den nach 
    § 100 Abs. 5 AktG erforderlichen Sachverstand 
    auf den Gebieten der Rechnungslegung und 
    Abschlussprüfung und genügt als unabhängiger 
    Finanzexperte in der ihm zugedachten Funktion 
    als Vorsitzender des Prüfungsausschusses des 
    Aufsichtsrats den Anforderungen gemäß 
    Ziffer 5.3.2 des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex. Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen 
    Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die 
    Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Frau 
    Dr. Dr. Antonijevic, Herr Dr. Doppler, Herr von 
    Petrikowsky, Frau Dr. Rübsamen-Schaeff und Herr 
    Dr. Rüdiger in keiner nach Ziffer 5.4.1 Absätze 
    6 bis 8 Deutscher Corporate Governance Kodex 
    offenzulegenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zur 4SC AG, den 
    Organen der 4SC AG oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein 
    objektiv urteilender Aktionär für seine 
    Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
    würde; insbesondere diese Kandidaten sind nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats auch als 
    unabhängig i.S.d. Deutschen Corporate 
    Governance Kodex einzustufen. 
 
    Herr Helmut Jeggle hat verschiedene 
    Management-Positionen innerhalb der 
    Santo-Gruppe inne, deren Muttergesellschaft, 
    die Santo Holding AG (Schweiz) - indirekt über 
    die Santo Holding Deutschland GmbH - ca. 37,5% 
    der Aktien und Stimmrechte der 4SC AG hält. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher 
    Corporate Governance Kodex wird darauf 
    hingewiesen, dass Herr Dr. Clemens Doppler im 
    Falle seiner Wiederwahl erneut als Kandidat für 
    den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden 
    soll. 
 
    *Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
    Die vorgeschlagenen Personen haben derzeit 
    folgende weitere Mandate in gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten sowie in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen 
    inne: 
 
    a) Dr. Dr. Irina Antonijevic: 
 
       - Paion AG (börsennotiert), Aachen 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
    b) Dr. Clemens Doppler 
 
       - Merlion Pharmaceutical Inc., 
         Berlin/Singapur (Vorsitzender des 
         Aufsichtsrats) 
       - Nanogate AG (börsennotiert), 
         Quierschied-Göttelborn (Mitglied des 
         Aufsichtsrats) 
       - Vasopharm GmbH, Würzburg (Mitglied des 
         Beirats) 
    c) Helmut Jeggle 
 
       - AFFiRiS AG, Wien, Österreich 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
       - APK ALUMINIUM UND KUNSTSTOFFE AG, 
         Merseburg (Mitglied des Aufsichtsrats) 
       - BioNTech AG, Mainz (Vorsitzender des 
         Aufsichtsrats) 
       - Sidroga AG, Zoffingen, Schweiz 
         (Präsident des Verwaltungsrats) 
       - SiO2 Medical Products, Auburn, USA 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
       - Solaris Pharma Corporation, 
         Bridgewater, USA (Mitglied des 
         Aufsichtsrats) 
    d) Joerg von Petrikowsky: 
 
       - keine weiteren Mandate 
    e) Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff: 
 
       - AiCuris GmbH & Co. KG, Wuppertal, 
         (Vorsitzende des Scientific Advisory 
         Boards) 
       - E. Merck KG, Darmstadt (Mitglied des 
         Gesellschafterrats u. Vorsitzende des 
         Forschungsrats) 
       - Merck KGaA, Darmstadt (börsennotiert) 
         (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 

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April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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