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DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ORBIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 
in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-04-12 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ORBIS AG Saarbrücken ISIN DE0005228779 
WKN 522877 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zur 
ordentlichen Hauptversammlung am *Mittwoch, den 
29.05.2019, 10.30 Uhr*, in das E-Werk Saarbrücken, 
Dr.-Tietz-Str. 14 (auf den Saarterrassen), 66115 
Saarbrücken, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der ORBIS AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte der ORBIS 
   AG und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB)* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat der ORBIS AG den Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss durch Beschluss vom 
   21.03.2019 bereits gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss der ORBIS AG ist damit nach 
   Maßgabe von § 172 AktG festgestellt. 
 
   Diese Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos per 
   einfacher Post eine Abschrift der Unterlagen 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der ORBIS AG aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 7.609.684,74 EUR 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn:               7.609.684,74 EUR 
   Ausschüttung einer          1.416.202,72 EUR 
   Dividende von 0,16 EUR je 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:              6.193.482,02 EUR 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 
   oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG jeweils nicht 
   dividendenberechtigt sind. Bis zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am 29.05.2019 kann sich die 
   Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   vermindern oder erhöhen, wenn weitere eigene 
   Aktien erworben oder veräußert werden. In 
   diesem Fall wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung von 0,16 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Georg-Glock-Straße 4, D-40474 Düsseldorf, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2014, über die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 28.05.2014 
   erteilte Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 5 
   Abs. 4 der Satzung das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmal oder mehrmalig gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu 
   4.573.875,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 
   4.573.875 Stück neuen Stammstückaktien 
   (Genehmigtes Kapital 2014) zu erhöhen, läuft am 
   27.06.2019 aus. Von dieser Ermächtigung wurde 
   bisher kein Gebrauch gemacht. Sie soll durch 
   eine neue, auf fünf Jahre befristete 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   *a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2014* 
 
   Die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene 
   Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   bis zum 27.06.2019 durch Ausgabe von bis zu 
   4.573.875 Stück neuen Stammstückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
   mehrmalig, insgesamt um bis zu 4.573.875,00 EUR 
   zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden des 
   nachfolgend unter lit. b) und c) beschlossenen 
   neuen Genehmigten Kapitals 2019 durch 
   Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
   *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2019* 
 
   Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren 
   von der Eintragung dieser Ermächtigung in das 
   Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.573.875 
   Stück neuen, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
   4.573.875,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2019). 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
   können auch von einem oder mehreren durch den 
   Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
   jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
   - soweit es erforderlich ist, um etwaige 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
     und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der 
     §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen zu 
     begeben; 
   - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
     den Börsenpreis der Aktien der 
     Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrages nicht wesentlich 
     unterschreitet und die unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
     10 % des Grundkapitals nicht 
     überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
     Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     in unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     veräußert oder ausgegeben wurden; 
   - sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung 
     von Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
     des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen 
     Vermögensgegenständen erfolgt. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der 
   Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe, insbesondere des 
   Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 oder 
   nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(4) Der Vorstand ist für die Dauer von fünf 
   Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung 
   in das Handelsregister an ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 
   4.573.875 Stück neuen, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
   insgesamt bis zu 4.573.875,00 EUR zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären ist 
   dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
   einem oder mehreren durch den Vorstand 
   bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
   - soweit es erforderlich ist, um etwaige 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
     und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der 

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April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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